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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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14<br />

Der Arbeitgeber des behinderten Menschen ist an dem<br />

Feststellungsverfahren beim Landratsamt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht beteiligt. Er wird von dort auch nicht angehört oder<br />

benachrichtigt <strong>und</strong> hat keine Möglichkeit, gegen Feststellungsbescheide<br />

des Landratsamtes einen Rechtsbehelf<br />

einzulegen.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht<br />

an. Bei Ausländern ist es jedoch erforderlich, dass sie einen<br />

Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis <strong>und</strong> Niederlassungserlaubnis)<br />

oder eine Aufenthaltsgestattung zur<br />

Durchführung des Asylverfahrens haben oder berechtigt<br />

sind, als Grenzarbeitnehmer in der B<strong>und</strong>esrepublik zu<br />

arbeiten. Grenzarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die ihren<br />

Wohnsitz im Ausland beibehalten <strong>und</strong> täglich, mindestens<br />

aber einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger der Europäischen<br />

Union müssen keinen Aufenthaltstitel beantragen. Sie<br />

müssen lediglich der Meldepflicht an ihrem Wohnort<br />

nachkommen. Die Europäische Union bildet zusammen<br />

mit der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nunmehr folgende<br />

27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland,<br />

Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,<br />

Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,<br />

Öster reich, Polen, Portugal, Rumänien,<br />

Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische<br />

Republik, Ungarn <strong>und</strong> Zypern.<br />

Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen dem Landratsamt<br />

eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde<br />

oder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um<br />

ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen.<br />

Bei ausländischen Kindern unter 16 Jahren werden<br />

die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten<br />

benötigt. Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage<br />

der Arbeits bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers notwendig.<br />

Nach dem Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts (BSG) vom<br />

29. April 2010 – Az.: B 9 SB 2/09 R – ist bei aufenthaltsrechtlich<br />

geduldeten Ausländern, die sich (voraussichtlich)<br />

länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten<br />

(werden), davon auszugehen, dass sie Ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 2 Absatz 2<br />

SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

haben. Das trifft jedoch nicht auf geduldete Ausländer<br />

zu, bei denen aufgr<strong>und</strong> besonderer Umstände ersicht-<br />

lich ist, dass die Abschiebung gerade erfolgt oder unmittelbar<br />

bevorsteht.<br />

Zu Randnummer �:<br />

Hier sind alle Ges<strong>und</strong>heitsstörungen möglichst mit Funktionseinbußen<br />

anzugeben, die als <strong>Behinderung</strong> festgestellt<br />

werden sollen. Dazu gehören auch Folgeschäden<br />

(zum Beispiel Wirbelsäulenschaden nach Oberschenkelamputation)<br />

sowie Schmerzen <strong>und</strong> psychische Auswirkungen.<br />

Unter Ges<strong>und</strong>heitsstörungen in diesem<br />

Sinne versteht man nicht den regelwidrigen körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Zustand als solchen.<br />

Vielmehr ist damit die Auswirkung der Beeinträchtigungen<br />

gemeint, die durch den regelwid rigen Körper-,<br />

Geistes- oder Seelen zustand verursacht werden.<br />

Beispiel: Führt eine <strong>Behinderung</strong> (eine Salmonellendauerausscheidung,<br />

eine tuberkulose Erkrankung <strong>und</strong><br />

so weiter) zu einer zusätzlichen psychischen Belastung,<br />

weil die Umwelt dem behinderten Menschen wegen der<br />

Ansteckungs gefahr ablehnend gegenübersteht, so<br />

sollte das ebenfalls angegeben werden.<br />

Normale Alterserscheinungen können nicht als <strong>Behinderung</strong><br />

anerkannt werden. Das Gleiche gilt für<br />

vorüberge hende Erkrankungen, deren Auswirkungen<br />

nicht über sechs Monate zu spüren sind.<br />

Der Antragsteller sollte sich deshalb überlegen, ob er<br />

zum Beispiel die altersbedingte leichte Weitsichtigkeit<br />

hier überhaupt angeben will; Gleiches gilt zum Beispiel<br />

für den einwandfrei verheilten Armbruch.<br />

Das Landratsamt muss jede im Antrag angegebene<br />

– auch geringfügige – Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

überprüfen. Die Bearbeitungsdauer würde durch<br />

solche Angaben nur unnötig verzögert. In Zweifelsfällen<br />

sollte der behinderte Mensch vor Antragstellung mit seinem<br />

Arzt sprechen. Wenn er dann immer noch nicht sicher<br />

ist, sollte er jede Ges<strong>und</strong>heitsstörung gegenüber<br />

dem Landratsamt angeben, die nach seiner Meinung zu<br />

einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

führt.<br />

Sofern dem Antragsteller die Diagnose seiner Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

bekannt ist, ist es sinnvoll, diese einzutragen.<br />

Wenn er die genaue medizinische Bezeichnung<br />

nicht kennt, reicht es allerdings aus, wenn er die Auswirkungen<br />

der Ges<strong>und</strong>heitsstörung aufschreibt (zum Beispiel<br />

Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Bewegungsstörungen<br />

des rechten Arms).

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