Gute Arbeit im Büro - IG Metall Gaggenau
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9 Rechtliche Handlungsgrundlagen für die Interessensvertretung<br />
1. Die Gestaltung und die Einrichtung der <strong>Arbeit</strong>sstätte und<br />
es <strong>Arbeit</strong>splatzes,<br />
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von <strong>Arbeit</strong>smitteln<br />
...<br />
4. die Gestaltung von <strong>Arbeit</strong>s- und Fertigungsverfahren,<br />
<strong>Arbeit</strong>sabläufen und <strong>Arbeit</strong>szeit und deren Zusammenwirken,<br />
5. unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der<br />
Beschäftigten.<br />
Der Gesetzgeber fordert präventives (vorbeugenden) und<br />
prospektives (vorausschauend in der Planungsphase) Vorgehen,<br />
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />
Beschäftigten bei der <strong>Arbeit</strong> zu sichern und laufend zu verbessern.<br />
Ein ganzheitlicher Blick auf die Kombination aller<br />
möglichen Belastungen ist notwendig. Neben der Benennung<br />
der Gestaltungsbereiche werden die grundsätzlichen<br />
Maßnahmen des betrieblichen <strong>Arbeit</strong>s- und Gesundheitsschutzes<br />
festgelegt. Zentral für die Gestaltung menschengerechter<br />
Büroarbeit ist dabei die Gefährdungsbeurteilung<br />
und die Unterweisung. Damit sind die Grundlagen gelegt,<br />
um ein Büro ergonomisch und gesundheitsförderlich zu<br />
gestalten und dabei die Betroffenen aktiv am Schutz ihrer<br />
Gesundheit zu beteiligen. Nur wer Bescheid weiß über die<br />
ganz speziellen Wirkungen seiner <strong>Arbeit</strong>sbedingungen,<br />
kann sich gesundheitsgerecht verhalten.<br />
Je nach Art der <strong>Arbeit</strong> und des Gestaltungsbereiches spezifizieren<br />
und detaillieren weitere Regelwerke Besonderheiten<br />
und benennen die Schutzziele.<br />
9.1.2 Spezifizierung der Bürogestaltung<br />
durch Bildschirmarbeitsverordnung und<br />
<strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung<br />
Die Bildschirmarbeitsverordnung und die <strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung<br />
sind die zentralen Gestaltungsvorschriften für den<br />
Bürobereich, sie spezifizieren die allgemeinen Vorschriften<br />
des ArbSchG. Die <strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung wurde neu gestaltet<br />
und ist nun seit Juli 2004 gültig. Beide Verordnungen<br />
haben Gesetzescharakter und setzen europäisches Recht<br />
um. Sie enthalten allgemeine Best<strong>im</strong>mungen und <strong>im</strong> Anhang<br />
konkretere, allerdings unbest<strong>im</strong>mte Schutzziele.<br />
Die Verordnungen stellen einen Rahmen dar, der Spielräume<br />
lässt, um <strong>Arbeit</strong>schutzmaßnahmen an die jeweilige betriebliche<br />
Situation anzupassen. Dabei ist der <strong>Arbeit</strong>geber durch<br />
das ArbSchG aufgefordert, die detaillierenden Regelwerke<br />
(Unfallversicherungsträger/Berufgenossenschaften, gesicherte<br />
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, Normen<br />
etc.) anzuwenden. Denn nur damit wird garantiert, dass die<br />
Schutzziele erreicht werden.<br />
Bildschirmarbeitsverordnung<br />
Die Bildschirmarbeitsverordnung spezifiziert die Grundsätze<br />
des <strong>Arbeit</strong>sschutzgesetzes.<br />
Wichtige Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung<br />
BildscharbV <strong>im</strong> Wortlaut<br />
(Hervorhebungen durch Autoren)<br />
§ 3 Beurteilung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />
Bei der Beurteilung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen nach § 5 <strong>Arbeit</strong>sschutzgesetz<br />
hat der <strong>Arbeit</strong>geber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />
die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />
insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des<br />
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