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Gute Arbeit im Büro - IG Metall Gaggenau

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9 Rechtliche Handlungsgrundlagen für die Interessensvertretung<br />

1. Die Gestaltung und die Einrichtung der <strong>Arbeit</strong>sstätte und<br />

es <strong>Arbeit</strong>splatzes,<br />

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von <strong>Arbeit</strong>smitteln<br />

...<br />

4. die Gestaltung von <strong>Arbeit</strong>s- und Fertigungsverfahren,<br />

<strong>Arbeit</strong>sabläufen und <strong>Arbeit</strong>szeit und deren Zusammenwirken,<br />

5. unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der<br />

Beschäftigten.<br />

Der Gesetzgeber fordert präventives (vorbeugenden) und<br />

prospektives (vorausschauend in der Planungsphase) Vorgehen,<br />

um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der<br />

Beschäftigten bei der <strong>Arbeit</strong> zu sichern und laufend zu verbessern.<br />

Ein ganzheitlicher Blick auf die Kombination aller<br />

möglichen Belastungen ist notwendig. Neben der Benennung<br />

der Gestaltungsbereiche werden die grundsätzlichen<br />

Maßnahmen des betrieblichen <strong>Arbeit</strong>s- und Gesundheitsschutzes<br />

festgelegt. Zentral für die Gestaltung menschengerechter<br />

Büroarbeit ist dabei die Gefährdungsbeurteilung<br />

und die Unterweisung. Damit sind die Grundlagen gelegt,<br />

um ein Büro ergonomisch und gesundheitsförderlich zu<br />

gestalten und dabei die Betroffenen aktiv am Schutz ihrer<br />

Gesundheit zu beteiligen. Nur wer Bescheid weiß über die<br />

ganz speziellen Wirkungen seiner <strong>Arbeit</strong>sbedingungen,<br />

kann sich gesundheitsgerecht verhalten.<br />

Je nach Art der <strong>Arbeit</strong> und des Gestaltungsbereiches spezifizieren<br />

und detaillieren weitere Regelwerke Besonderheiten<br />

und benennen die Schutzziele.<br />

9.1.2 Spezifizierung der Bürogestaltung<br />

durch Bildschirmarbeitsverordnung und<br />

<strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung<br />

Die Bildschirmarbeitsverordnung und die <strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung<br />

sind die zentralen Gestaltungsvorschriften für den<br />

Bürobereich, sie spezifizieren die allgemeinen Vorschriften<br />

des ArbSchG. Die <strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung wurde neu gestaltet<br />

und ist nun seit Juli 2004 gültig. Beide Verordnungen<br />

haben Gesetzescharakter und setzen europäisches Recht<br />

um. Sie enthalten allgemeine Best<strong>im</strong>mungen und <strong>im</strong> Anhang<br />

konkretere, allerdings unbest<strong>im</strong>mte Schutzziele.<br />

Die Verordnungen stellen einen Rahmen dar, der Spielräume<br />

lässt, um <strong>Arbeit</strong>schutzmaßnahmen an die jeweilige betriebliche<br />

Situation anzupassen. Dabei ist der <strong>Arbeit</strong>geber durch<br />

das ArbSchG aufgefordert, die detaillierenden Regelwerke<br />

(Unfallversicherungsträger/Berufgenossenschaften, gesicherte<br />

arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, Normen<br />

etc.) anzuwenden. Denn nur damit wird garantiert, dass die<br />

Schutzziele erreicht werden.<br />

Bildschirmarbeitsverordnung<br />

Die Bildschirmarbeitsverordnung spezifiziert die Grundsätze<br />

des <strong>Arbeit</strong>sschutzgesetzes.<br />

Wichtige Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung<br />

BildscharbV <strong>im</strong> Wortlaut<br />

(Hervorhebungen durch Autoren)<br />

§ 3 Beurteilung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

Bei der Beurteilung der <strong>Arbeit</strong>sbedingungen nach § 5 <strong>Arbeit</strong>sschutzgesetz<br />

hat der <strong>Arbeit</strong>geber bei Bildschirmarbeitsplätzen<br />

die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen<br />

insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des<br />

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