Gute Arbeit im Büro - IG Metall Gaggenau
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New Work – Büroarbeit <strong>im</strong> Wandel<br />
Stellflächen für Pflanzen.<br />
Nicht einzurechnen sind:<br />
Pausen- und Sanitärräume<br />
Technik- und Kopierräume<br />
Treppenhaus und Flure<br />
Archive und Bibliotheken.<br />
Regelwerke sind auch politische Kompromisse und können<br />
teilweise widersprüchliche Aussagen beinhalten. Sie müssen<br />
vor Ort anhand der Schutzziele interpretiert werden.<br />
Eine ganzheitliche Betrachtung ist unumgänglich.<br />
Enthalten die Aufgaben <strong>im</strong> künftigen Büro sehr viel Kundenkontakt<br />
und Telefonate wie z.B. <strong>im</strong> Vertrieb, dann ist Lärmminderung<br />
eine zentrale Gestaltungsanforderung. Die Flächenplanung<br />
pro <strong>Arbeit</strong>splatz muss sich in diesem Fall an<br />
der Obergrenze der Empfehlungen orientieren, um die Lärmgrenzwerte<br />
einhalten zu können. Die Anforderungen an den<br />
Lärmschutz relativieren die Aussagen der „Flächen-DIN<br />
4543“. Wo viel gesprochen wird, kann sie nicht angewendet<br />
werden, z.B. auch in Call Centern, in denen die Berufsgenossenschaft<br />
aus diesem Grund eine Mindestfläche von 10 m 2<br />
angibt.<br />
Wird eine Verringerung der <strong>Arbeit</strong>splatzflächen unter die<br />
Mindestempfehlungen geplant, müssen andere Wege zur<br />
gleichwertigen Schutzzieleinhaltung dokumentiert werden.<br />
Das ist mit einer nachlaufenden Gefährdungsbeurteilung<br />
möglich, dann erst können z.B. Lärmmessungen unter realistischen<br />
Bedingungen stattfinden. Dieses Verfahren ist<br />
allerdings nichts anderes als Reparaturbetrieb und kann<br />
unnötige Kosten verursachen.<br />
Flächenarten <strong>im</strong> Büro und Mindestanforderungen<br />
Bei der Gestaltung eines Büros sind verschiedene Flächenarten<br />
und Mindestanforderungen zu unterscheiden. Die<br />
<strong>Arbeit</strong>sstättenverordnung und die Bildschirmarbeitsverordnung<br />
schreiben u.a. vor:<br />
ArbStättV, Auszüge aus dem Anhang<br />
• 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum<br />
(1) <strong>Arbeit</strong>sräume müssen eine ausreichende Grundfläche<br />
und eine, in Abhängigkeit von der Größe der<br />
Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe<br />
aufweisen, sodass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung<br />
ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder<br />
ihres Wohlbefindens ihre <strong>Arbeit</strong> verrichten können.<br />
• 1.8 Verkehrswege<br />
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte<br />
Steigleitern und Laderampen müssen so<br />
angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem<br />
Best<strong>im</strong>mungszweck leicht und sicher begangen oder<br />
befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte<br />
nicht gefährdet werden.<br />
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr,<br />
Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr<br />
dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen<br />
Benutzer und der Art des Betriebes richten.<br />
• 2.3 Fluchtwege und Notausgänge<br />
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen<br />
a.) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach<br />
der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen<br />
der <strong>Arbeit</strong>sstätte sowie nach der höchstmöglichen<br />
Anzahl der dort anwesenden Personen richten,<br />
b.) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls<br />
dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich<br />
führen…<br />
• 3.1 Bewegungsfläche<br />
(1) Die freie unverstellte Fläche am <strong>Arbeit</strong>splatz muss<br />
so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei<br />
ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.<br />
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