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Gute Arbeit im Büro - IG Metall Gaggenau

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New Work – Büroarbeit <strong>im</strong> Wandel<br />

Mitbest<strong>im</strong>mung bei der Gestaltung<br />

der Büroarbeit bedeutet<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber kann rechtlich nicht einseitig handeln<br />

Betriebsvereinbarungen zur Gestaltung schaffen<br />

konkretisierende Rechtsnormen<br />

Gestaltungsregelungen sind durch eine<br />

Einigungsstelle erzwingbar<br />

Es besteht ein Initiativrecht<br />

Mitbest<strong>im</strong>mung bei der Büroarbeitsgestaltung fängt früh an.<br />

Während der Gebäudeplanung werden bereits Entscheidungen<br />

getroffen, die die Größen und die Gestaltung der späteren<br />

Büroräume beeinflussen, z.B. durch die Festlegung der<br />

Achsmaße. Hier bereits besteht das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht.<br />

Auch wenn es sich „nur um eine neues Bürokonzept in alten<br />

Räumen mit alten Möbeln“ handelt, greift das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht.<br />

Das <strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt/Main hat mit dem<br />

„Desk-sharing-Urteil“ bestätigt, das auch bei neuen organisatorischen<br />

Bürokonzepten das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht gilt.<br />

Urteil zur Desk-sharing-<strong>Arbeit</strong><br />

„Die Einführung von Desk-Sharing-<strong>Arbeit</strong> berührt mehrere<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungstatbestände des Betriebsrates. In Betracht<br />

kommen insbesondere Paragraf 87 Abs. 1, 2 und 6, Paragraf 111<br />

Satz 3 Nr. 4 und 5 und Paragraf 112 BetrVG. Die einseitige Einführung<br />

dieses <strong>Arbeit</strong>ssystems durch den <strong>Arbeit</strong>geber ist unzulässig.<br />

Der Betriebsrat kann daher bis zum Zustandekommen einer<br />

Betriebsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Spruchs der<br />

Einigungsstelle die Unterlassung der Einführung von Desk-<br />

Sharing-<strong>Arbeit</strong> verlangen und gegebenenfalls <strong>im</strong> Wege der<br />

einstweiligen Verfügung durchsetzen.“ <strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt/<br />

Main v. 8.1.2003 (2 BVGa587/02)<br />

Bei der Einführung von Desk-sharing-<strong>Arbeit</strong> handelt es sich<br />

um ein besonderes <strong>Arbeit</strong>ssystem, eine Art „indivduelle<br />

Schichtarbeit“ bei dem Nutzungsregularien notwendig sind.<br />

Ohne eine steuernde EDV wird das nicht möglich sein. Das<br />

<strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt n<strong>im</strong>mt Bezug auf den § 111 Betriebsänderung,<br />

weil es um eine grundlegende Neustrukturierung<br />

des <strong>Arbeit</strong>sablaufes und der <strong>Arbeit</strong>sorganisation geht. Im<br />

Interessensausgleich ist die Sozialplanerstellung möglich,<br />

denn Nachteile der wesentlich veränderten <strong>Arbeit</strong>szeiten<br />

können zusätzliche Fahrkosten und ungünstige Verkehrszeiten<br />

sein. Das Gericht weist darauf hin, dass das neue <strong>Arbeit</strong>ssystem<br />

zum Verlust des persönlichen <strong>Arbeit</strong>splatzes<br />

und eines persönlich gestaltbaren <strong>Arbeit</strong>sumfeldes führt.<br />

Grundlagen des Handelns bei der Büroarbeitsgestaltung<br />

nach Betriebsverfassungsgesetz<br />

§ 80 Allgemeine Aufgaben<br />

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben<br />

1. Darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen<br />

durchgeführt werden.<br />

9. Maßnahmen des <strong>Arbeit</strong>sschutzes .... fördern.<br />

§ 87 Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzlich oder tarifliche<br />

Regelung nicht besteht, .... mitzubest<strong>im</strong>men:<br />

1. Fragen der Ordnung <strong>im</strong> Betrieb und des Verhaltens<br />

der <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>im</strong> Betrieb;<br />

2. Beginn und Ende der täglichen <strong>Arbeit</strong>szeit...;<br />

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,<br />

die dazu best<strong>im</strong>mt sind, das Verhalten<br />

oder die Leistung der <strong>Arbeit</strong>nehmer zu überwachen;<br />

7. Regelungen über die Verhütung von <strong>Arbeit</strong>sunfällen<br />

und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz<br />

<strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Vorschriften<br />

oder der Unfallverhütungsvorschriften;<br />

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit...<br />

Kommt eine Einigung .... nicht zustande, so entscheidet<br />

die Einigungsstelle.<br />

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

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