Gute Arbeit im Büro - IG Metall Gaggenau
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New Work – Büroarbeit <strong>im</strong> Wandel<br />
Mitbest<strong>im</strong>mung bei der Gestaltung<br />
der Büroarbeit bedeutet<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber kann rechtlich nicht einseitig handeln<br />
Betriebsvereinbarungen zur Gestaltung schaffen<br />
konkretisierende Rechtsnormen<br />
Gestaltungsregelungen sind durch eine<br />
Einigungsstelle erzwingbar<br />
Es besteht ein Initiativrecht<br />
Mitbest<strong>im</strong>mung bei der Büroarbeitsgestaltung fängt früh an.<br />
Während der Gebäudeplanung werden bereits Entscheidungen<br />
getroffen, die die Größen und die Gestaltung der späteren<br />
Büroräume beeinflussen, z.B. durch die Festlegung der<br />
Achsmaße. Hier bereits besteht das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht.<br />
Auch wenn es sich „nur um eine neues Bürokonzept in alten<br />
Räumen mit alten Möbeln“ handelt, greift das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht.<br />
Das <strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt/Main hat mit dem<br />
„Desk-sharing-Urteil“ bestätigt, das auch bei neuen organisatorischen<br />
Bürokonzepten das Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht gilt.<br />
Urteil zur Desk-sharing-<strong>Arbeit</strong><br />
„Die Einführung von Desk-Sharing-<strong>Arbeit</strong> berührt mehrere<br />
Mitbest<strong>im</strong>mungstatbestände des Betriebsrates. In Betracht<br />
kommen insbesondere Paragraf 87 Abs. 1, 2 und 6, Paragraf 111<br />
Satz 3 Nr. 4 und 5 und Paragraf 112 BetrVG. Die einseitige Einführung<br />
dieses <strong>Arbeit</strong>ssystems durch den <strong>Arbeit</strong>geber ist unzulässig.<br />
Der Betriebsrat kann daher bis zum Zustandekommen einer<br />
Betriebsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Spruchs der<br />
Einigungsstelle die Unterlassung der Einführung von Desk-<br />
Sharing-<strong>Arbeit</strong> verlangen und gegebenenfalls <strong>im</strong> Wege der<br />
einstweiligen Verfügung durchsetzen.“ <strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt/<br />
Main v. 8.1.2003 (2 BVGa587/02)<br />
Bei der Einführung von Desk-sharing-<strong>Arbeit</strong> handelt es sich<br />
um ein besonderes <strong>Arbeit</strong>ssystem, eine Art „indivduelle<br />
Schichtarbeit“ bei dem Nutzungsregularien notwendig sind.<br />
Ohne eine steuernde EDV wird das nicht möglich sein. Das<br />
<strong>Arbeit</strong>sgericht Frankfurt n<strong>im</strong>mt Bezug auf den § 111 Betriebsänderung,<br />
weil es um eine grundlegende Neustrukturierung<br />
des <strong>Arbeit</strong>sablaufes und der <strong>Arbeit</strong>sorganisation geht. Im<br />
Interessensausgleich ist die Sozialplanerstellung möglich,<br />
denn Nachteile der wesentlich veränderten <strong>Arbeit</strong>szeiten<br />
können zusätzliche Fahrkosten und ungünstige Verkehrszeiten<br />
sein. Das Gericht weist darauf hin, dass das neue <strong>Arbeit</strong>ssystem<br />
zum Verlust des persönlichen <strong>Arbeit</strong>splatzes<br />
und eines persönlich gestaltbaren <strong>Arbeit</strong>sumfeldes führt.<br />
Grundlagen des Handelns bei der Büroarbeitsgestaltung<br />
nach Betriebsverfassungsgesetz<br />
§ 80 Allgemeine Aufgaben<br />
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben<br />
1. Darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,<br />
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen<br />
durchgeführt werden.<br />
9. Maßnahmen des <strong>Arbeit</strong>sschutzes .... fördern.<br />
§ 87 Mitbest<strong>im</strong>mungsrechte<br />
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzlich oder tarifliche<br />
Regelung nicht besteht, .... mitzubest<strong>im</strong>men:<br />
1. Fragen der Ordnung <strong>im</strong> Betrieb und des Verhaltens<br />
der <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>im</strong> Betrieb;<br />
2. Beginn und Ende der täglichen <strong>Arbeit</strong>szeit...;<br />
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen,<br />
die dazu best<strong>im</strong>mt sind, das Verhalten<br />
oder die Leistung der <strong>Arbeit</strong>nehmer zu überwachen;<br />
7. Regelungen über die Verhütung von <strong>Arbeit</strong>sunfällen<br />
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz<br />
<strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Vorschriften<br />
oder der Unfallverhütungsvorschriften;<br />
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit...<br />
Kommt eine Einigung .... nicht zustande, so entscheidet<br />
die Einigungsstelle.<br />
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarung<br />
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