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Lizenznehmer Richtlinie

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AMA-Gütesiegel Allgemeines<br />

1 Allgemeines zum AMA-Gütesiegel<br />

1. Die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (in der Folge kurz AMA-Marketing) legt in<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung der von ihr als<br />

Marke geschützten AMA-Gütesiegel mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Diese Zeichen<br />

dienen zur Kennzeichnung von Produkten 1 , die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Sie<br />

stellen eine Orientierungshilfe der überdurchschnittlichen und nachvollziehbaren Qualität<br />

sowie der umfassenden Kontrolle dieser Lebensmittel für die Konsumenten dar.<br />

2. Grundlage für die Gewährung des Verwendungsrechtes des AMA-Gütesiegels ist die Einhaltung<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing.<br />

3. Dieser allgemeine Teil wird durch nachstehende Spezialbestimmungen ergänzt. Diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> wurde von der AMA-Marketing publiziert und vom Bundesministerium für Land-<br />

und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt.<br />

1.1 Qualitätsanforderungen<br />

4. Das AMA-Gütesiegel der AMA-Marketing kann für alle Lebensmittel 2 vergeben werden, die<br />

den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft genehmigten <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

5. Das AMA-Gütesiegel dient zur Kennzeichnung der überdurchschnittlichen, nachvollziehbaren<br />

Qualität von Lebensmitteln und der umfassenden Kontrolle der gekennzeichneten Waren.<br />

Das AMA-Gütesiegel kann nur Lebensmitteln verliehen werden, wenn diese zumindest<br />

den <strong>Richtlinie</strong>n des Österreichischen Lebensmittelbuches, 3. Auflage, entsprechen; dort, wo<br />

diese mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe<br />

erfüllt sein. Waren, die einer nach dem QualitätsklassenG, BGBl. 1967/161 i.d.g.F. erlassenen<br />

Verordnung unterliegen, müssen darüber hinaus zumindest der Klasse I entsprechen.<br />

1.2 Nachvollziehbarkeit<br />

6. Das AMA-Gütesiegel verfolgt das Ziel, die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der Lebensmittelerzeugung<br />

in den Vordergrund zu stellen. Dabei bezieht sich dies einerseits auf homogene<br />

Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung erfolgt.<br />

Andererseits ist bei verschiedenen Rohstoffherkünften und/oder Be- und Verarbeitungsstandorten<br />

die Nachvollziehbarkeit durch eine Chargennummer und der damit verbundenen<br />

Absicherung der nachvollziehbaren Rohstoffbestandteile zu gewährleisten.<br />

7. Firmen, denen das Recht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen mit dem AMA-Gütesiegel<br />

erteilt wurde, dürfen diese nur unter Beifügung der verliehenen Firmennummer und der oben<br />

angesprochenen Herkunftskennzeichnung zu den in dieser <strong>Richtlinie</strong> und im Lizenzvertrag<br />

angeführten Bedingungen verwenden. Stammen die mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichneten<br />

Lebensmittel nicht nur von einer Betriebsstätte, so haben am Produkt unverkennbare<br />

Hinweise auf die Erzeugungsstätte angebracht und diese der AMA-Marketing mitgeteilt zu<br />

werden.<br />

1.3 Herkunftsdeklaration<br />

8. Im Sinne der sehr weit verbreiteten Konsumentenforderung hat beim AMA-Gütesiegel eine<br />

deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels zu erfolgen.<br />

1 Eine Vergabe des AMA-Gütesiegels an Betriebsstätten ist nur möglich, sofern dafür eigene <strong>Richtlinie</strong>n genehmigt worden sind.<br />

2 Solange keine spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n für Wein und Hühnerfleisch vorliegen, sind diese Produktgruppen ausgenommen.<br />

März 2005 Seite 3

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