Lizenznehmer Richtlinie
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AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />
- Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: „AMA“<br />
- Lieferdatum<br />
4. Es darf nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />
AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />
♦ der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing<br />
abgeschlossen hat,<br />
♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />
werden (z.B. Qualitätsklassengesetz),<br />
♦ am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf AMA-<br />
Gütesiegelqualität (z.B. „AMA“) zu finden ist.<br />
5. Die AMA-Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe<br />
die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Qualitätsklassengesetz,<br />
Lebensmittelgesetz, Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,<br />
Codex Alimentarius Austriacus, etc.) einhalten. Erlangt die<br />
AMA-Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, dann kann<br />
sie Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen.<br />
6. Im Falle eines von der AMA-Marketing GesmbH. anerkannten Qualitätsprogramms<br />
kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />
wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den<br />
spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n ident sind, aber andere Maßnahmen es gewährleisten,<br />
dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />
<strong>Richtlinie</strong>n dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen<br />
der Konsumenten gerecht wird.<br />
7. Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe<br />
haben zu gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben<br />
sorgfältig wahrnehmen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen),<br />
und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch neutrale (vom AMA-<br />
Gütesiegelnehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMA-Kontrollore,<br />
amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute<br />
und -labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung<br />
kommt.<br />
8. Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-<br />
Gütesiegelprodukten sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese<br />
sind auf Verlangen den externen Kontrolloren vorzulegen.<br />
Übernahmebedingungen<br />
bei AMA-<br />
Gütesiegelprodukten:<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
liefert an<br />
Vermarkter<br />
(mit<br />
Zeichennutzungsrecht)<br />
Einhaltung aller<br />
Bestimmungen<br />
Anerkannte<br />
Qualitätsprogramme<br />
Eigen- und<br />
Fremdkontrollen<br />
Ordnungsgemäße<br />
Dokumentation<br />
der Warenströme<br />
März 2005 Seite 7