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Lizenznehmer Richtlinie

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AMA-Gütesiegel Grundsätzliche Anforderungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln<br />

- Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: „AMA“<br />

- Lieferdatum<br />

4. Es darf nur Obst, Gemüse und Speisekartoffeln im Rahmen des<br />

AMA-Gütesiegelprogramms übernommen werden, wenn<br />

♦ der Lieferant einen gültigen Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing<br />

abgeschlossen hat,<br />

♦ diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />

werden (z.B. Qualitätsklassengesetz),<br />

♦ am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf AMA-<br />

Gütesiegelqualität (z.B. „AMA“) zu finden ist.<br />

5. Die AMA-Marketing geht davon aus, dass alle involvierten Betriebe<br />

die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Qualitätsklassengesetz,<br />

Lebensmittelgesetz, Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,<br />

Codex Alimentarius Austriacus, etc.) einhalten. Erlangt die<br />

AMA-Marketing von eventuellen Abweichungen Kenntnis, dann kann<br />

sie Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Lizenzvertrag verhängen.<br />

6. Im Falle eines von der AMA-Marketing GesmbH. anerkannten Qualitätsprogramms<br />

kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden,<br />

wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den<br />

spezifischen <strong>Richtlinie</strong>n ident sind, aber andere Maßnahmen es gewährleisten,<br />

dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen<br />

<strong>Richtlinie</strong>n dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen<br />

der Konsumenten gerecht wird.<br />

7. Die im Produktionsprozess des AMA-Gütesiegels involvierten Betriebe<br />

haben zu gewährleisten, dass sie ihre eigenen Kontrollaufgaben<br />

sorgfältig wahrnehmen (mittels Aufzeichnungen glaubhaft nachzuweisen),<br />

und dass es bei der Kontrolltätigkeit durch neutrale (vom AMA-<br />

Gütesiegelnehmer unabhängige) externe Kontrollore (AMA-Kontrollore,<br />

amtlich zugelassene Kontrollore bzw. staatlich anerkannte Prüfinstitute<br />

und -labors oder akkreditierte Kontrollunternehmen) zu keiner Behinderung<br />

kommt.<br />

8. Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel- und Nicht-AMA-<br />

Gütesiegelprodukten sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Diese<br />

sind auf Verlangen den externen Kontrolloren vorzulegen.<br />

Übernahmebedingungen<br />

bei AMA-<br />

Gütesiegelprodukten:<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

liefert an<br />

Vermarkter<br />

(mit<br />

Zeichennutzungsrecht)<br />

Einhaltung aller<br />

Bestimmungen<br />

Anerkannte<br />

Qualitätsprogramme<br />

Eigen- und<br />

Fremdkontrollen<br />

Ordnungsgemäße<br />

Dokumentation<br />

der Warenströme<br />

März 2005 Seite 7

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