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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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15<br />

bei der Prüfung einer der Voraussetzungen einer Anspruchsnorm<br />

chronologisch voranzugehen.<br />

Surfbrett I. A ist Eigentümer eines Surfbretts. Er verleiht es der Bekannten B, die B verkauft und übereignet es an<br />

die C. C weiß, dass das Surfbrett dem A gehört, glaubt aber nach Rückfrage bei der B, dass A der B den Verkauf<br />

und die Übereignung erlaubt habe. Die C verkauft und übereignet das Surfbrett an den D, indem sie dem D versichert,<br />

dass sie die Eigentümerin sei; D hat keinen Grund, hieran zu zweifeln. Wie ist die Rechtslage?<br />

Obwohl nach der „Rechtslage“ gefragt ist, nach der Anspruchsmethode vorgehen:<br />

A hat einen Herausgabeanspruch gegen D, wenn D Besitzer ist 7 - das ist hier zu bejahen 8 - und wenn A Eigentümer<br />

ist.<br />

Jetzt chronologisch vorgehen:<br />

Ursprünglich war A der Eigentümer 9 . Er hat sein Eigentum zwar nicht durch das Verleihen an die B, wohl aber<br />

dann verloren, wenn 10 die B das Surfbrett an die C übereignet hat 11 .<br />

Das Weitere sei im Telegrammstil angedeutet:<br />

B - C nicht § 929 S. 1, weil B nicht „Eigentümerin“ ist; nicht §§ 929 S. 1, 185 I, weil A nicht zugestimmt hat;<br />

nicht §§ 929 S. 1, 932, weil § 932 nicht den guten Glauben an Verfügungsbefugnis eines Nichteigentümers schützt.<br />

Zwischenergebnis nicht vergessen: Also hat A sein Eigentum nicht durch eine Verfügung der B verloren.<br />

Jetzt neuen Obersatz: A kann aber sein Eigentum durch die Verfügung der C an den D verloren haben. Wieder ist<br />

§ 929 S. 1 zu verneinen; dann: Es kommt aber in Frage, dass der D auf Grund seines guten Glaubens das Eigentum<br />

an dem Surfbrett erworben hat ... Dem D war nicht bekannt, dass das Surfbrett nicht der C gehörte; für grobe<br />

Fahrlässigkeit des D ist nichts zu erkennen.<br />

Ergebnis: Eigentumserwerb des D, das bedeutet Eigentumsverlust des A, also kein Anspruch A gegen D.<br />

8. Literatur: Schimmel, Juristische Klausuren.<br />

Kapitel 8. Ergebnisse<br />

1. Zwischenergebnisse und Endergebnis<br />

Nach jeder Subsumtion wird das Zwischenergebnis formuliert, etwa in dem Satz:<br />

Da also B Eigentümer und D nichtberechtigter Besitzer des Containers ist, kann B von D die Herausgabe verlangen.<br />

Wenn mehrere Rechte bejaht werden, muss das Verhältnis zwischen ihnen geklärt werden.<br />

Wenn z. B. sowohl Herausgabe als auch Schadenersatz bejaht werden, muss geklärt werden,<br />

ob Kläger beide Ansprüche nebeneinander geltend machen kann.<br />

Am Schluß des ganzen Gutachtens wird das Endergebnis (nicht: das „Fazit“) formuliert.<br />

2. Schlussüberprüfung<br />

1.) Antworten Sie mit Ihrem Ergebnis vollständig und genau auf die Fall-Frage?<br />

2.) Sind alle Angaben des Sachverhalts verwertet?<br />

3.) Ist das Ergebnis auch für den Nichtjuristen einsichtig? Wenn nicht, ist es bedenklich.<br />

Widersprechen sich nicht verschiedene Einzelergebnisse<br />

aus dem Lauf Ihrer Untersuchung?<br />

7 Die einfach zu beantwortende Frage schnell zuerst erledigen.<br />

8 Bei offen zu Tage liegenden Tatbestandsmerkmalen ist es zu schülerhaft, diese erst noch "zu prüfen".<br />

9 Geben Sie an dieser Stelle nicht der Versuchung nach, dem A das Eigentum mit der überflüssigen Formel "laut Sachverhalt"<br />

zuzuschreiben.<br />

10 Sie sehen: Man/frau "kann" ohne weiteres auf die "Kann-" und erst recht auf die "Könnte-Formulierung" verzichten.<br />

11 Überflüssig, aber unschädlich ist hier die Bemerkung, dass die Übereignung von B an C "wirksam" gewesen sein muss .

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