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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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3. Beachten Sie die neue Zusammenfassung:<br />

1.) Definitonen in §§ 13 f. BGB und<br />

2.) Widerrufsregelungen in §§ 361a und b BGB<br />

Kapitel 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen I, allgemein<br />

1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1976, AGBG.<br />

2. Vertragsparteien: Einerseits „Verwender“,<br />

andererseits „andere Vertragspartei“ gleich „Kunde“.<br />

3. Unwirksamkeitsfolge, § 6 AGBG (auch wenn Kaufmann),<br />

entgegen § 139 BGB bleibt Vertrag im übrigen wirksam.<br />

4. <strong>Sachenrecht</strong>lich bedeutsam 30 z. B. Regelungen in AGB betreffend Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung<br />

z. B. bei Verkauf von Eigentumswohnungen, Grundpfandrechte, Pfandklausel,<br />

Haftungsbeschränkung bei Pfandleihe, Sicherungsübertragungen, Wohnungseigentumsgemeinschaft.<br />

Insbesondere § 9 auch im <strong>Sachenrecht</strong>, z. B. bei Sicherungsübereignung.<br />

5. Gutachtenaufbau: Wonach richtet es sich,<br />

an welcher Stelle des Gutachtens AGB zu prüfen sind?<br />

Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Gedankenführung.<br />

Fast nie an der Spitze des Gutachtens.<br />

1.) Meistens macht eine Partei einen vertraglichen Anspruch geltend,<br />

dann ist dessen Entstehen zu prüfen.<br />

Wenn schon dabei die AGB erheblich sind (z. B. Vertragsstrafe, § 11 Nr. 6),<br />

dann jetzt Anspruch aus AGB und<br />

deswegen Einbeziehung AGB in Vertrag prüfen (selten).<br />

2.) Sehr oft beruft sich aber die Gegenseite auf einen Haftungsausschluss<br />

(z. B. § 11 Nr. 11),<br />

dann erst prüfen, nachdem überhaupt das Entstehen des Anspruchs bejaht wurde.<br />

6. H. Heinrichs, Die Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im<br />

Jahre 1993, NJW 1994, 1380 ff.<br />

Kapitel 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen II, Hauptpunkte und Prüfungsfolge<br />

1. Ob fragliche Bestimmung überhaupt<br />

1.) Klausel Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist,<br />

dafür subsumieren unter Legaldefinition § 1 AGBG,<br />

auch wenn notariell beurkundet, kann von 1 Vertragspartei gestellt sein,<br />

2.) Vorsicht: selbst wenn keine AGB i. S. § 1 ist,<br />

Kann es zur Gesetzesanwendung in den wichtigsten Fällen kommen,<br />

wenn Verbrauchervertrag i. S. § 24 a.<br />

30 S. z. B. Register bei Baur 17. Aufl., etwa zur Frage der Wirksamkeit der Hypothek für abstraktes Schuldversprechen (Baur<br />

§ 36 III 1 Rdnr. 76) oder zur Sicherungsgrundschuld (Baur § 45 II).

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