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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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31<br />

2.) bei Pfandrechten und Grundpfandrechten<br />

a. gegen gesicherte (d. h. persönliche) Forderung,<br />

§ 1211 (Pfandrecht); § 1137 Hypothek (nicht: bei Grundschuld, s. § 1192), oder<br />

b. gegen die dingliche Sicherung selbst,<br />

§ 1157 (Hypothek; entsprechend Grundschuld).<br />

3. Schuldrechtlich wichtig § 404: Einwendungen des Schuldners gegen Neugläubiger.<br />

4. Einwendungen und Einreden können sich gegen Ansprüche aller Art wenden, z. B.<br />

1.) gegen Herausgabeanspruch § 985, oder<br />

2.) sogar gegen dingliche absolute Rechte wie Hypothek und Grundschuld (s. u.).<br />

Diese Rechte können sich aus einem Vertrag oder aus einem anderen Umstand herleiten.<br />

5. Im prozessrechtlichen Sinn oder im privatrechtlichen Sinn,<br />

insofern leicht verwirrender Sprachgebrauch.<br />

6. Eine Einrede im prozessualen Sinne ist das Vorbringen einer Tatsache durch den Beklagten,<br />

die eine Gegennorm erfüllt,<br />

welche den Anspruch des Klägers vereitelt.<br />

Diese Gegennorm hindert, vernichtet oder hemmt das Recht des Klägers.<br />

1.) Rechtshindernde Einrede, z. B. Formmangel, § 125,<br />

ist von Amts wegen vom Gericht zu beachten,<br />

2.) Rechtsvernichtende Einrede, z. B. Erfüllung,<br />

ebenfalls von Amts wegen vom Gericht zu beachten.<br />

3.) Rechtshemmende Einrede, z. B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht.<br />

Aber diese muss von dem Beklagten besonders geltend gemacht, ausgeübt, erhoben werden.<br />

Es genügt nicht, dass das Einrederecht besteht und dem Gericht bekannt ist.<br />

Das heißt: das Gericht<br />

a. berücksichtigt die Verjährung nur und weist die Klage ab,<br />

wenn sich der Beklagte ausdrücklich hierauf beruft.<br />

b. Das Gericht berücksichtigt das Zurückbehaltungsrecht nur,<br />

und verurteilt den Beklagten lediglich zur Leistung Zug um Zug,<br />

wenn sich der Beklagte ausdrücklich darauf beruft.<br />

7. Behauptungs- und im Bestreitensfall Beweislast des Beklagten.<br />

Für Studium und Prüfung weniger wichtig.<br />

8. Die Ein-wendung im privatrechtlichen Sinne i. w. S.<br />

(= materielles Recht) d. h. im wesentlichen nach dem Sprachgebrauch des BGB<br />

ist ein Gegenrecht.<br />

Das Hypothekenrecht unterscheidet z. B. hinsichtlich der gesicherten Forderung<br />

- „Einrede“ i. e. S. in § 1137 und nochmals § 1138 Alt. 2<br />

- Einwendung, nämlich Rechte „in Ansehung der Forderung“ in § 1138 Alt. 1.<br />

- Auch § 1157 meint nur „Einreden“ i. e. S.,<br />

denn „Einwendungen“ behält der Eigentümer ohnehin.<br />

1.) Das Gegenrecht kann entweder eine Ein-wendung i. e. S sein.<br />

und umfasst dann die beiden rechts-verneinenden Einwendungen, nämlich<br />

a. rechts-hindernde Einwendung (= prozessuale Einrede);<br />

diese hindert von Anfang an überhaupt die Entstehung eines Rechts,<br />

so dass das Recht gar nicht erst entsteht,

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