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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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19<br />

(bona fides, § 242) 15 .<br />

Nach dem Zerfall des römischen Reichs und dem Siegeszug des Christentums versucht in Byzanz<br />

Kaiser Justinian noch einmal, die alte Herrlichkeit wiederaufzurichten. Er läßt bis 533 n. Chr. durch<br />

Tribonian das Römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellen. Die im antiken Rom ausgebildeten<br />

Differenzierungen, Institutionen, Regeln und Argumentationen gelangen über das mittelalterliche<br />

europäische Recht in die modernen Gesetzbücher der europäischen Staaten (außer England),<br />

dabei auch in den Allgemeinen Teil, das Schuldrecht und das <strong>Sachenrecht</strong> des BGB.<br />

Kapitel 4. Germanenreiche, insbesondere das Frankenreich, 4. bis 9. Jh. n. Chr.<br />

Die Germanen üben ihre Rechte in der Volksversammlung (Thing) aus. Es ist zugleich Heeresversammlung,<br />

Wahlort für den König oder Herzog und Gerichtsstätte. Hierbei und in anderen gesellschaftlichen<br />

Äußerungen kommt der „genossenschaftliche“ Charakter der germanischen Rechte besonders<br />

zum Ausdruck. Der „herrschaftliche“ Charakter zeigt sich vor allem bei der Rechtsmacht<br />

(Munt), die der Hausvater über seine Ehefrau, seine Kinder und seine Leute hat. Das Zusammenspiel<br />

von Genossenschaft und Herrschaft ist für die germanistische Rechtswissenschaft des 19. und<br />

20. Jh. von besonderer Bedeutung. In der Völkerwanderungszeit bilden sich vorübergehend germanische<br />

Reiche. Sie geben sich umfangreiche, lateinisch geschriebene Gesetze; unter ihnen ragt die<br />

lex Salica der Franken hervor (um 500 n. Chr.). Zur Zeit der Volksrechte war es für die Übertragung<br />

eines Grundstücks u. a. erforderlich, dass der bisherige Eigentümer sein bisheriges Grundstück<br />

in feierlicher Weise verließ, daher Auflassung (heute § 925 BGB).<br />

Das Fränkische Reich erreicht seinen Höhepunkt mit der Kaiserkrönung Karls d. Große. im Jahre<br />

800. Im Fränkischen Reich bildet sich das Lehnswesen, der Feudalismus im verfassungsgeschichtlichen<br />

Sinne, aus. Dabei verpflichtet sich der Herr zur Gewährung von Schutz und Unterhalt, wogegen<br />

der Vasall Gehorsam und (meistens militärische) Dienste verspricht. Der Herr belehnt den Vasall<br />

mit einem Lehen (feudum), hauptsächlich Land, das der Vasall nutzen darf. Wenn der Vasall<br />

das Lehen weitergibt, entsteht eine vom König abwärts reichende Lehnspyramide, der nach Auffassung<br />

der mittelalterlichen Juristen ein in Ober- und Untereigentum geteiltes Eigentum entspricht.<br />

Der Obereigentümer, Inhaber des dominium directum, konnte über die Sache rechtsgeschäftlich verfügen,<br />

der Untereigentümer jedoch hatte das Nutzungsrecht, das dominium utile. Dieses Rechtsinstitut<br />

wurde noch 1794 in das preußische Allgemeine Landrecht aufgenommen und erst im 19.<br />

Jahrhundert ad acta gelegt. Das mittelalterliche Grundstücksrecht, das Familienrecht und teilweise<br />

auch das Erbrecht wirken im modernen Recht noch stark nach.<br />

Kapitel 5. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, 9. Jh. bis 1806<br />

Im Unterschied zu England und Frankreich erreicht Deutschland in dieser Zeit nicht die Zentralisierung.<br />

Das Recht ist unvorstellbar zersplittert. Fast jede Gemeinde und Berufsgruppe lebt nach eigenen<br />

Rechtsgewohnheiten. Für einzelne größere Gebiete Europas gibt es private Rechtssammlungen,<br />

beginnend mit dem Sachsenspiegel Eike von Repgows im 13. Jh. In ganz Europa bildet sich von Italien<br />

und von der Ostsee aus ein einheitliches Handelsrecht. Das Recht der Kirche wird im Corpus<br />

Iuris Canonici zusammengefaßt. Es ist für viele Bereiche, insbesondere für das Familienrecht, allgemeinverbindlich,<br />

und es bildet eine wichtige Grundlage für das heutige Prozess- und Verwaltungsrecht.<br />

15 Weitere Rechtssprichwörter s. unten.

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