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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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<strong>Hans</strong>-<strong>Peter</strong> Benöhr<br />

GRUNDKURS BGB III<br />

SACHENRECHT<br />

Berlin<br />

2002<br />

<strong>Humboldt</strong>-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät<br />

<strong>Hans</strong>-<strong>Peter</strong>.Benoehr@gmx.de


2<br />

Vorbemerkung<br />

Das <strong>Sachenrecht</strong> regelt, genau gesagt, die Beziehung des Menschen zu anderen Menschen in Bezug<br />

auf eine einzelne Sache, verkürzt: die Herrschaft des Menschen über eine Sache. Das <strong>Sachenrecht</strong><br />

ist vor allem wegen der Herrschaft über Grundstücke und bewegliche Sachen, wegen des Realkredits<br />

und wegen der Haftung des Eigentümers für Immissionen für Praxis und Prüfung wichtig. Im<br />

<strong>Sachenrecht</strong> zeigt sich besonders, dass die Juristen mit Begriffen rechnen (Savigny). Daher stellt es<br />

erhöhte Anforderungen an die Studierenden.<br />

Die Vorlesung wird sich auf das 3. Buch des BGB konzentrieren, daher mit dem 5. Teil dieser Begleitblätter<br />

einsetzen, und in der Reihenfolge der einzelnen Kapitel fortfahren.<br />

Die Begleitblätter wurden gezielt für die Vorlesung Bürgerliches Recht, Grundkurs BGB III, <strong>Sachenrecht</strong>,<br />

hergestellt. Sie sind ein Hilfsmittel für die Vorbereitung, die Begleitung und das Nacharbeiten<br />

der Vorlesung sowie der Arbeitsgemeinschaften und für die Vorbereitung auf Hausarbeiten<br />

und Klausuren. Deswegen werden immer wieder Beispielsfälle sowie Aufbauhinweise und Gliederungsvorschläge<br />

für Klausuren gebracht.<br />

Der philosophisch, historisch oder politisch Uninteressierte mag vielleicht versuchen, das <strong>Sachenrecht</strong><br />

ohne seine eigentlichen Grundlagen zu verstehen.<br />

Tödlich jedoch wäre es, die Verknüpfungen des <strong>Sachenrecht</strong>s mit den anderen Teilen des BGB und<br />

überhaupt der Rechtsordnung außer acht zu lassen. Deswegen werden in diesen Begleitblättern die<br />

historischen und dogmatischen Grundlagen kurz, die sachenrechtlich relevanten Regelungen außerhalb<br />

des 3. Buchs des BGB ausführlich dargestellt. Es kann nicht genügend betont werden, dass Sie<br />

jetzt, für das <strong>Sachenrecht</strong>, unbedingt eine gute Basis im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht brauchen<br />

und notfalls schon jetzt diese Materien nachholen, wiederholen und vertiefen müssen.<br />

Die Begleitblätter sehen weitgehend von den allseits beliebten „Theorien“ und Streitfragen ab, denn<br />

in den zivilrechtlichen Examensklausuren kommt es auf diese so gut wie nie an. Manches, was, jedenfalls<br />

beim ersten Durcharbeiten des <strong>Sachenrecht</strong>s, weniger wichtig ist, wird in einer kleineren<br />

<strong>Dr</strong>ucktype präsentiert.<br />

Diese Begleitblätter wurden mehrmals überarbeitet.<br />

Und dennoch: Vorsicht, diese Begleitblätter ersetzen nichts, weder die Vorlesung oder Arbeitsgemeinschaft,<br />

noch ein Lehrbuch, auch nicht das Gesetz und am allerwenigsten das eigene Studium.<br />

Die Begleitblätter sind auch im übrigen nicht vollständig und sind leider auch nicht frei von Fehlern.<br />

Viel Erfolg!


3<br />

GLIEDERUNG<br />

Gliederung _____________________________________________________________________ 3<br />

1. Teil. Studium _________________________________________________________________ 2<br />

Kapitel 1. Semesterprogramm _______________________________________________________________ 2<br />

Kapitel 2. Zweck der Vorlesung ______________________________________________________________ 2<br />

Kapitel 3. Arbeitsgemeinschaften _____________________________________________________________ 2<br />

Kapitel 4. Literatur ________________________________________________________________________ 3<br />

2. Teil. Hausarbeiten und Klausuren ________________________________________________ 7<br />

Kapitel 1. Formalien _______________________________________________________________________ 7<br />

Kapitel 2. Der Aufgabentext / Sachverhalt / Fallfrage _____________________________________________ 9<br />

Kapitel 3. „Großgliederung“ und Schlussentscheidung ____________________________________________ 9<br />

Kapitel 4. Anspruchsnormen _______________________________________________________________ 10<br />

Kapitel 5. Reihenfolge der Anspruchsprüfung __________________________________________________ 13<br />

Kapitel 6. Weitere Aufbaufragen ____________________________________________________________ 13<br />

Kapitel 7. Fallfrage, Anspruchsnorm, Obersatz, Einleitung, Gutachtenstil ____________________________ 14<br />

Kapitel 8. Ergebnisse _____________________________________________________________________ 15<br />

Kapitel 9. Was muss man vermeiden? ________________________________________________________ 16<br />

Kapitel 10. Was klingt unprofessionell? _______________________________________________________ 16<br />

Kapitel 11. Sprachliche Mindestanforderungen _________________________________________________ 17<br />

3. Teil. Geschichtliche Grundlagen _________________________________________________ 18<br />

Kapitel 1. Vorderer Orient, etwa 2000 v. Chr. __________________________________________________ 18<br />

Kapitel 2. Griechenland, zwischen 600 und 300 v.Chr. ___________________________________________ 18<br />

Kapitel 3. Rom, 449 v. Chr. bis 533 n. Chr. ____________________________________________________ 18<br />

Kapitel 4. Germanenreiche, insbesondere das Frankenreich, 4. bis 9. Jh. n. Chr. _______________________ 19<br />

Kapitel 5. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, 9. Jh. bis 1806 ______________________________ 19<br />

Kapitel 6. Absolutismus, Policeyrecht, Merkantilismus, Naturrecht, 17. bis 18. Jh. _____________________ 20<br />

Kapitel 7. Französische Revolution (1789) und deutsche Reformen _________________________________ 21<br />

Kapitel 8. Deutscher Bund, 1815 bis 1866 _____________________________________________________ 21<br />

Kapitel 9. Norddeutscher Bund, 1866 _________________________________________________________ 22<br />

Kapitel 10. Kaiserreich (allgemein), 1871 bis 1918 ______________________________________________ 22<br />

Kapitel 11. Die Entstehung des BGB, 1873 bis 1900 _____________________________________________ 23<br />

Kapitel 12. Weimarer Republik, 1919 bis 1933 _________________________________________________ 24<br />

Kapitel 13. Nationalsozialismus, 1933 bis 1945 _________________________________________________ 24<br />

Kapitel 14. Besatzungszeit, 1945 bis 1949 _____________________________________________________ 24<br />

Kapitel 15. Zwei deutsche Staaten, 1949 bis 1990 _______________________________________________ 25<br />

Kapitel 16. Wörter und Rechtssprichwörter aus der Antike und dem Mittelalter _______________________ 25<br />

4. Teil: wichtige Regeln für das <strong>Sachenrecht</strong> ausserhalb des 3. Buchs des BGB _____________ 29<br />

1. Abschnitt: Technik des Gesetzes und der Gesetzesanwendung ____________________________ 29<br />

Kapitel 1. Vermutungen und Fiktionen _______________________________________________________ 29<br />

Kapitel 2. Subjektives Recht / objektives Recht _________________________________________________ 29<br />

Kapitel 3. Einwendungen und Einreden _______________________________________________________ 30<br />

2. Abschnitt: Geschäftsfähigkeit _______________________________________________________ 33<br />

Kapitel 1. Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit __________________________________________ 33<br />

Kapitel 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 ff., _________________________________________ 34<br />

3. Abschnitt: Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Vertrag ___________________________________ 37<br />

Kapitel 1. Privatautonomie _________________________________________________________________ 37<br />

Kapitel 2. Vertrag und Rechtsgeschäft ________________________________________________________ 38<br />

Kapitel 3. Willenserklärung ________________________________________________________________ 40<br />

Kapitel 4. Konsumentenschutz ______________________________________________________________ 40<br />

Kapitel 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen I, allgemein _______________________________________ 41


Kapitel 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen II, Hauptpunkte und Prüfungsfolge ______________________ 41<br />

Kapitel 7. Unbestellte Zusendung ____________________________________________________________ 42<br />

Kapitel 8. Sittenwidrigkeit, § 138 I; s. auch § 242 und § 826 ______________________________________ 43<br />

Kapitel 9. Rechtshandlungen _______________________________________________________________ 43<br />

4. Abschnitt: Unwirksamkeit, Verfügungsverbote ________________________________________ 43<br />

Kapitel 1. Arten der Unwirksamkeit __________________________________________________________ 43<br />

Kapitel 2. Verfügungsverbote _______________________________________________________________ 44<br />

Kapitel 3. Gerichtliches Veräußerungsverbot ___________________________________________________ 45<br />

Kapitel 4. Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung _____________________________________ 45<br />

Kapitel 5. Veräußerungsverbot mittels einstweiliger Verfügung ____________________________________ 46<br />

Kapitel 6. Vormerkung ____________________________________________________________________ 47<br />

Kapitel 7. Gerichtliches Erwerbsverbot _______________________________________________________ 47<br />

Kapitel 8. Keine rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, § 137 ____________________________ 48<br />

Kapitel 9. Bedingung, §§ 158 ff. _____________________________________________________________ 49<br />

5. Abschnitt: Handeln mit Einbeziehung <strong>Dr</strong>itter __________________________________________ 51<br />

Kapitel 1. Stellvertretung, §§ 164 ff. _________________________________________________________ 51<br />

Kapitel 2. Geschäft für den, den es angeht _____________________________________________________ 52<br />

Kapitel 3. Zustimmung, §§ 182 ff. ___________________________________________________________ 53<br />

Kapitel 4. Ermächtigung ___________________________________________________________________ 55<br />

Kapitel 5. Mittelbare Stellvertretung _________________________________________________________ 56<br />

Kapitel 6. Ablösungsrecht eines <strong>Dr</strong>itten, § 268 _________________________________________________ 57<br />

Kapitel 7. Herausgabe des Ersatzes bei Unmöglichkeit, § 281 _____________________________________ 57<br />

Kapitel 8. Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter, §§ 328 ff. ________________________________________________ 58<br />

Kapitel 9. Abtretung, §§ 398 ff. _____________________________________________________________ 58<br />

Kapitel 10. Sicherungsabtretung _____________________________________________________________ 61<br />

6. Abschnitt: Geld und Geldgeschäfte ___________________________________________________ 67<br />

Kapitel 1. Geld __________________________________________________________________________ 67<br />

Kapitel 2. Darlehen, § 488 I n. F. ____________________________________________________________ 68<br />

Kapitel 3. Überweisung und andere „Standardgeschäfte“, §§ 675 a ff. _______________________________ 68<br />

Kapitel 4. Wucher, § 138 II ________________________________________________________________ 69<br />

Kapitel 5. Verbraucherkreditgesetz __________________________________________________________ 69<br />

Kapitel 6. Übungsfall „Überweisungsfälschung“ mit Lösungsweg __________________________________ 71<br />

Kapitel 7. Sparbuch _______________________________________________________________________ 73<br />

7. Abschnitt: Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung, Geschäftsbesorgung __________________ 75<br />

Kapitel 1. Werkvertrag in Bezug auf Grundstücke _______________________________________________ 75<br />

Kapitel 2. Werkvertrag in Bezug auf bewegliche Sachen _________________________________________ 75<br />

Kapitel 3. Reparaturkosten (Praxis- und Klausur-Problem) ________________________________________ 76<br />

Kapitel 4. Auftrag und Geschäftsbesorgung ____________________________________________________ 76<br />

Kapitel 5. Geschäftsführung ________________________________________________________________ 77<br />

8. Abschnitt: Gesellschaft oder Gemeinschaft ____________________________________________ 77<br />

Kapitel 1. Gesellschaft, §§ 705 ff. ___________________________________________________________ 77<br />

Kapitel 2. Gemeinschaft, §§ 741 ff. __________________________________________________________ 78<br />

9. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung ____________________________________________ 79<br />

Kapitel 1. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff. __________________________________________________ 79<br />

Kapitel 2. Leistungskondiktion ______________________________________________________________ 80<br />

Kapitel 3. Nichtleistungskondiktion __________________________________________________________ 82<br />

Kapitel 4. Bereicherungsausgleich bei Verfügung eines Nichtberechtigten ____________________________ 82<br />

10. Abschnitt: Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung, §§ 823 ff. _______________________ 84<br />

Kapitel 1. Grundtatbestand _________________________________________________________________ 84<br />

Kapitel 2. Angriffsnotstand, § 904 ___________________________________________________________ 85<br />

11. Abschnitt: Familienrecht __________________________________________________________ 85<br />

Kapitel 1. Ehegatten, jeder Güterstand ________________________________________________________ 85<br />

Kapitel 2. Nur (wie meistens) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. __________________________________ 85<br />

Kapitel 3. Eigentums- und Besitzverhältnisse unter Ehegatten _____________________________________ 87<br />

12. Abschnitt: Erbrechtlicher Erwerb __________________________________________________ 88<br />

4


13. Abschnitt: Handels- und Wertpapierrecht ____________________________________________ 90<br />

14. Abschnitt: Einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung _________________________ 90<br />

Kapitel 1. Einstweiliger Rechtsschutz, Arrest und einstweilige Verfügung ____________________________ 90<br />

Kapitel 2. <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage ___________________________________________________________ 91<br />

Kapitel 3. Insolvenzverfahren I ______________________________________________________________ 92<br />

Kapitel 4. Insolvenzverfahren II, abgesonderte Befriedigung ______________________________________ 93<br />

5. Teil: Grundlagen des <strong>Sachenrecht</strong>s _______________________________________________ 94<br />

Kapitel 1. Rechnen mit Begriffen ____________________________________________________________ 94<br />

Kapitel 2. Inhalt und Gliederung des 3. Buchs des BGB __________________________________________ 94<br />

Kapitel 3. Hauptunterscheidungen im <strong>Sachenrecht</strong> ______________________________________________ 95<br />

Kapitel 4. Begriffe _______________________________________________________________________ 95<br />

Kapitel 5. Die Sache ______________________________________________________________________ 96<br />

Kapitel 6. Mehrere Gegenstände _____________________________________________________________ 97<br />

Kapitel 7. Beschränkt dingliche Rechte _______________________________________________________ 98<br />

Kapitel 8. Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht _________________________________________________ 99<br />

Kapitel 9. Die wichtigsten Anspruchsnormen _________________________________________________ 100<br />

Kapitel 10. <strong>Sachenrecht</strong>sprinzipien (Aufzählung) ______________________________________________ 100<br />

Kapitel 11. Spezialitätsprinzip _____________________________________________________________ 100<br />

Kapitel 12. Publizitätsprinzip, Öffentlichkeitsgrundsatz _________________________________________ 101<br />

Kapitel 13. Typenzwang, Typenfixierung, numerus clausus der <strong>Sachenrecht</strong>e ________________________ 103<br />

Kapitel 14. Absolutheit der dinglichen Rechte _________________________________________________ 104<br />

Kapitel 15. Trennungsprinzip und Rechtsgeschäft ______________________________________________ 105<br />

Kapitel 16. Abstraktionsprinzip ____________________________________________________________ 106<br />

Kapitel 17. Das Problem der Akzessorietät ___________________________________________________ 107<br />

Kapitel 18. Sukzessionsschutz („Elefanten-Prinzip“ ©), _________________________________________ 110<br />

Kapitel 19. Rangprinzip __________________________________________________________________ 111<br />

Kapitel 20. Prinzip des gutgläubigen Erwerbs _________________________________________________ 111<br />

Kapitel 21. Unterordnung unter das Verfassungsrecht ___________________________________________ 111<br />

6. Teil: Besitz _________________________________________________________________ 112<br />

1. Abschnitt: Grundlagen ____________________________________________________________ 112<br />

Kapitel 1. Begriff _______________________________________________________________________ 112<br />

Kapitel 2. Schutz und Aufgaben des Besitzes _________________________________________________ 113<br />

Kapitel 3. Klausurbedeutung des "Besitzes" ___________________________________________________ 113<br />

Kapitel 4. Fragen zu den Besitzarten ________________________________________________________ 114<br />

Kapitel 5. Unmittelbarer Besitz ____________________________________________________________ 115<br />

2. Abschnitt: Besitzerwerb, Besitzverlust _______________________________________________ 116<br />

Kapitel 1. Körperliches Ergreifen, § 854 I ____________________________________________________ 116<br />

Kapitel 2. § 854 II _______________________________________________________________________ 117<br />

Kapitel 3. Erbenbesitz ____________________________________________________________________ 117<br />

Kapitel 4. Besitzverlust ___________________________________________________________________ 118<br />

3. Abschnitt: Besitzverhältnisse mit <strong>Dr</strong>itten _____________________________________________ 118<br />

Kapitel 1. Eigenbesitz oder Fremdbesitz _____________________________________________________ 118<br />

Kapitel 2. Besitzdiener ___________________________________________________________________ 118<br />

Kapitel 3. Begründung und Beendigung des Besitzes durch Besitzdiener ____________________________ 120<br />

Kapitel 4. Besitzmittler oder mittelbarer Besitzer ______________________________________________ 120<br />

Kapitel 5. Begründung, Übertragung und Beendigung __________________________________________ 122<br />

Kapitel 6. Zusammenfassung zum Besitzerwerb durch <strong>Dr</strong>itte _____________________________________ 123<br />

Kapitel 7. Teilbesitz _____________________________________________________________________ 124<br />

Kapitel 8. Mitbesitz ______________________________________________________________________ 124<br />

Kapitel 9. Nebenbesitz ___________________________________________________________________ 124<br />

4. Abschnitt: Besitzschutz ____________________________________________________________ 126<br />

Kapitel 1. Possessorischer Besitzschutz ______________________________________________________ 126<br />

Kapitel 2. Petitorischer Besitzschutz I, § 1007, allgemein ________________________________________ 127<br />

Kapitel 3. Petitorischer Besitzschutz II, § 1007 I und III _________________________________________ 128<br />

Kapitel 4. Petitorischer Besitzschutz III, § 1007 II und III ________________________________________ 129<br />

Kapitel 5. Besitzkondiktion und unerlaubte Handlung ___________________________________________ 129<br />

5


5. Abschnitt: Weitere Fälle und Arbeitsgemeinschafts fall _________________________________ 129<br />

Kapitel 1. Weitere Fälle zum Besitz _________________________________________________________ 129<br />

Kapitel 2. AG-Fall 1 (Vindikation, Besitz) ____________________________________________________ 130<br />

7. Teil. Bewegliche Sachen / Eigentumserwerb _____________________________________ 131<br />

1. Abschnitt: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb _____________________________________ 131<br />

Kapitel. „Einigung, Übergabe und Berechtigung“ im allgemeinen _________________________________ 131<br />

Unterabschnitt 1. Einigung _________________________________________________________________ 132<br />

Unterabschnitt 2. Übergabe oder Übergabesurrogate ______________________________________________ 135<br />

Kapitel 1. Übergabe und Übergabesurrogate im allgemeinen _____________________________________ 135<br />

Kapitel 2. Übergabe i. S. § 929 S. 1 _________________________________________________________ 136<br />

Kapitel 3. Übergabe mittels Hilfspersonen gemäß § 929 S. 1 _____________________________________ 137<br />

Kapitel 4. Erwerb mittels Hilfspersonen gemäß § 929 S. 1 _______________________________________ 137<br />

Kapitel 5. Übereignung kurzer Hand, § 929 S. 2 _______________________________________________ 138<br />

Kapitel 6. Besitzkonstitut, § 930 ____________________________________________________________ 139<br />

Kapitel 7. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 __________________________________________ 141<br />

Kapitel 8. Verschiedene Verknüpfungen von Besitzmittlungsverhältnissen __________________________ 142<br />

Kapitel 9. Traditionspapiere _______________________________________________________________ 143<br />

Kapitel 10. Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief ______________________________________________ 143<br />

Kapitel 11. AG-Fall 2 (Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb) ___________________________________ 144<br />

Unterabschnitt 3. Berechtigung oder gutgläubiger Erwerb ________________________________________ 145<br />

Kapitel 1. Verfügungsbefugnis _____________________________________________________________ 145<br />

Kapitel 2. Prinzip des gutgläubigen Erwerbs __________________________________________________ 146<br />

Kapitel 3. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs _______________________________________________ 148<br />

Kapitel 4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 - 936 im allgemeinen ________________________________ 149<br />

Kapitel 5. „Guter Glaube“, insbesondere "grobe Fahrlässigkeit", § 932 II ___________________________ 150<br />

Kapitel 6. Gutgläubiger Erwerb bei Einigung und Übergabe, §§ 929, 932 ___________________________ 151<br />

Kapitel 7. Gutgläubiger Erwerb bei Einigung und Besitzkonstitut, §§ 930, 933 _______________________ 151<br />

Kapitel 8. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 ______________________________________________ 152<br />

Kapitel 9. Weitererwerb und Rückerwerb ____________________________________________________ 153<br />

Kapitel 10. Abhandengekommene Sachen, § 935 ______________________________________________ 153<br />

Kapitel 11. Ausgleich für den „enteigneten“ Eigentümer ________________________________________ 155<br />

Kapitel 12. Ergänzung: Ersitzung ___________________________________________________________ 155<br />

Kapitel 13. Weitere Fälle zum gutgläubigen Erwerb ____________________________________________ 155<br />

Kapitel 14. AG-Fall 3 (Besitzdiener, gutgläubiger Erwerb) _______________________________________ 156<br />

2. Abschnitt: Originärer Eigentumserwerb _____________________________________________ 157<br />

Unterabschnitt 1. Hauptregeln ________________________________________________________________ 157<br />

Kapitel 1. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung im allgemeinen _______________________________ 157<br />

Unterabschnitt 2. Grundstücksbestandteile ______________________________________________________ 158<br />

Kapitel 1. Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück, § 946 ___________________________ 158<br />

Kapitel 2. Wesentliche Bestandteile allgemein ________________________________________________ 159<br />

Kapitel 3. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks __________________________________________ 160<br />

Unterabschnitt 3. Bestandteile beweglicher Sachen _______________________________________________ 162<br />

Kapitel 1. Verbindung beweglicher Sachen miteinander, § 947 ___________________________________ 162<br />

Unterabschnitt 4. Massengut und Flüssiggut _____________________________________________________ 164<br />

Kapitel 1. Vermischung und Vermengung, § 948 ______________________________________________ 164<br />

Unterabschnitt 5. Verarbeitung _______________________________________________________________ 164<br />

Kapitel 1. Grundfragen ___________________________________________________________________ 164<br />

Kapitel 2. Realakt _______________________________________________________________________ 166<br />

Kapitel 3.Voraussetzungen und Rechtsfolge __________________________________________________ 167<br />

Kapitel 4. Verarbeitungsklauseln ___________________________________________________________ 168<br />

Unterabschnitt 6. Miteigentum oder Ausgleich ___________________________________________________ 171<br />

Kapitel 1. Miteigentum und Gemeinschaft ____________________________________________________ 171<br />

Kapitel 2. Ausgleich für den Rechtsverlust ___________________________________________________ 171<br />

Kapitel 3. Ausgleich bei <strong>Dr</strong>eiecksverhältnissen ________________________________________________ 172<br />

Unterabschnitt 8. Eigentum an Urkunden _______________________________________________________ 174<br />

Kapitel 1. F ____________________________________________________________________________ 174<br />

Unterabschnitt 9. Fruchterwerb _______________________________________________________________ 175<br />

Kapitel 1. F ____________________________________________________________________________ 175<br />

Unterabschnitt 10. Aneignung, Fund, Schatz ____________________________________________________ 176<br />

6


Kapitel 1. F ____________________________________________________________________________ 176<br />

Unterabschnitt 11. Mineralien und Wasser ______________________________________________________ 177<br />

Kapitel 1. F ____________________________________________________________________________ 177<br />

Unterabschnitt 12. Surrogationserwerb _______________________________________________________ 178<br />

Kapitel 1. ______________________________________________________________________________ 178<br />

Kapitel 2. Ergänzung: Surrogationserwerb ____________________________________________________ 178<br />

Unterabschnitt 13. Fälle _____________________________________________________________________ 180<br />

Kapitel 1. Übungsfälle „Kläranlage“ mit Lösungsweg __________________________________________ 180<br />

Kapitel 2. AG-Fall 4 (Grundstücksbestandteil, Ausgleich) _______________________________________ 186<br />

8. Teil: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ________________________________________ 186<br />

1. Abschnitt: Grundlagen und Eigentumsherausgabeanspruch _____________________________ 186<br />

Kapitel 1. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im allgemeinen ___________________________________ 186<br />

Kapitel 2. Eigentumsherausgabeanspruch, § 985 _______________________________________________ 187<br />

Kapitel 3. Einwendungen des Besitzers, § 986 _________________________________________________ 188<br />

Kapitel 4. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 _____________________________________ 190<br />

2. Abschnitt. Nebenansprüche allgemein und Schadenersatzanspruch _______________________ 190<br />

Kapitel 1. Nebenansprüche, §§ 987 ff., allgemein ______________________________________________ 190<br />

Kapitel 2. Schadenersatzanspruch gegen den Prozess-Besitzer, § 989 _______________________________ 193<br />

Kapitel 3. Schadenersatzanspruch gegen bösgläubigen Besitzer, § 990 I 1 ___________________________ 194<br />

Kapitel 4. Schadenersatzanspruch gegen bösgläubigen Besitzer, aber § 990 I 2 _______________________ 196<br />

Kapitel 5. Schadenersatzanspruch gegen Besitzmittler, § 991 II ___________________________________ 196<br />

Kapitel 6. Schadenersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, § 992 ___________________________ 197<br />

Kapitel 7. Keine Haftung des redlichen Besitzers, § 993 I Halbs. 2 _________________________________ 197<br />

Kapitel 8. Fremdbesitzerexzess ____________________________________________________________ 198<br />

Kapitel 10. Kontroversen _________________________________________________________________ 199<br />

Kapitel 11. Übungsfall „Scheckfall„ mit Lösungsweg ___________________________________________ 200<br />

3. Abschnitt: Der Anspruch des Eigentümers auf Nutzungen ______________________________ 205<br />

Kapitel 1. Im allgemeinen _________________________________________________________________ 205<br />

Kapitel 2. Einzelne Bestimmungen, §§ 987 ff. _________________________________________________ 206<br />

4. Abschnitt: Verwendungsansprüche des unrechtmässigen Besitzers _______________________ 208<br />

Kapitel 1. Grundlagen ____________________________________________________________________ 208<br />

Kapitel 2. Einzelne Bestimmungen, §§ 994, 996 _______________________________________________ 209<br />

Kapitel 3. Rechtsfolgen ___________________________________________________________________ 210<br />

Kapitel 4. Konkurrenz zu Vertragsansprüchen _________________________________________________ 211<br />

Kapitel 5. Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Wagens ____________________________ 211<br />

Kapitel 6. Konkurrenz zu Ansprüchen wegen Bereicherung oder Geschäftsführung ___________________ 212<br />

5. Abschnitt: Fälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis __________________________________ 213<br />

Kapitel 1. Beispiels-Fällchen ______________________________________________________________ 213<br />

Kapitel 2. Weitere Fälle aus Klausurensammlungen ____________________________________________ 214<br />

Kapitel 3. Übungsfall „Kauf auf der Straße“ __________________________________________________ 215<br />

Kapitel 4. AG-Fall 5 (Verarbeitung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I) _____________________________ 231<br />

Kapitel 5. AG-Fall 6 (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II) ________________________________________ 232<br />

9. Teil: Mobiliarsicherheiten _____________________________________________________ 232<br />

1. Abschnitt: Sicherungsrechte im allgemeinen __________________________________________ 232<br />

2. Abschnitt: Pfandrecht _____________________________________________________________ 233<br />

Kapitel 1. Pfandrecht allgemein ____________________________________________________________ 233<br />

Kapitel 2. Übungsfall „Autotelefon“ mit Lösungsweg ___________________________________________ 238<br />

Kapitel 3. Gesetzliche Pfandrechte, § 1257 ___________________________________________________ 242<br />

Kapitel 4. Übungsfall „Magirus-Deutz“ mit Musterlösung _______________________________________ 244<br />

3. Abschnitt: Sicherungsübereignung __________________________________________________ 251<br />

Kapitel 1. Grundlagen ____________________________________________________________________ 251<br />

Kapitel 2. Begründung durch Rechtsgeschäft __________________________________________________ 253<br />

Kapitel 3. Fehler bei der Begründung, besondere Ausgestaltungen _________________________________ 255<br />

Kapitel 4. Übungsfall „Handbibliothek Kunst“ mit Lösungsweg __________________________________ 257<br />

7


Kapitel 5. Gefahren und Konflikte __________________________________________________________ 260<br />

Kapitel 7. Übungsfall „Möbelgeschäft“ mit Lösungsweg ________________________________________ 265<br />

Kapitel 8. Weitere Fälle zur Sicherungsübereignung ____________________________________________ 274<br />

Kapitel 9. AG-Fall 7 (Sicherungsübereignung) ________________________________________________ 275<br />

4. Abschnitt. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht ________________________________ 275<br />

Kapitel 1. Begründung des Eigentumsvorbehalts durch Rechtsgeschäft _____________________________ 275<br />

Kapitel 2. Eigentumsvorbehaltskauf, § 455 und VerbrKrG _______________________________________ 276<br />

Kapitel 3. Wirkungen, Rechte, Gefahren des Eigentumsvorbehalts _________________________________ 277<br />

Kapitel 4. Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers I, Allgemeine Regelung ____________________ 279<br />

Kapitel 5. Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers II ______________________________________ 280<br />

Kapitel 6. Besondere Ausgestaltungen des Eigentumsvorbehaltes _________________________________ 280<br />

Kapitel 7. Übungsfall „Stahlbleche“ mit Lösungsweg ___________________________________________ 281<br />

Kapitel 8. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers I ______________________________________ 286<br />

Kapitel 9. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers II ______________________________________ 290<br />

Kapitel 10. Übungsfall „Lastwagen“ mit Lösungsweg ___________________________________________ 292<br />

Kapitel 11. Übungsfall „Motorrad" mit Lösungsweg ____________________________________________ 299<br />

Kapitel 12. Verarbeitungsklauseln __________________________________________________________ 304<br />

Kapitel 13. Konkurrierende Sicherheitsinteressen und Durchgangserwerb ___________________________ 304<br />

Kapitel 14. weitere Fälle zu den Sicherungsrechten _____________________________________________ 305<br />

Kapitel 15. AG-Fall 8 (Eigentumsvorbehalt) __________________________________________________ 306<br />

5. Abschnitt: Sicherungsabtretung ____________________________________________________ 306<br />

10. Teil: Eigentumsverlust _______________________________________________________ 306<br />

11. Teil. Die Eigentumsbeeinträchtigung, §§ 1004, 906 ________________________________ 307<br />

Kapitel 1. Eigentumsbeeinträchtigungen allgemeinen ___________________________________________ 307<br />

Kapitel 2. Beeinträchtigungen und Einwirkungen i. S. § 1004 ____________________________________ 309<br />

Kapitel 3. Störer ________________________________________________________________________ 310<br />

Kapitel 4. Duldungspflicht des Eigentümers, § 1004 II __________________________________________ 311<br />

Kapitel 5. Zuführung unwägbarer Stoffe _____________________________________________________ 312<br />

Kapitel 6. Duldungspflicht gemäß § 906 Absatz 1 ______________________________________________ 313<br />

Kapitel 7. Duldungspflicht gemäß § 906 Absatz 2 Satz 1 und Analogie _____________________________ 314<br />

Kapitel 8. § 14 S.1 BImSchG ______________________________________________________________ 315<br />

Kapitel 9. Ausgleichsanspruch, § 906 II 2 ____________________________________________________ 316<br />

Kapitel 10. Schadenersatzanspruch, § 823 I (Kupolofen) ________________________________________ 317<br />

Kapitel 11. Nacbbarrecht, §§ 906 - 924 ______________________________________________________ 317<br />

12. Teil. Das Grundstücksrecht im allgemeinen ______________________________________ 318<br />

13. Teil. Verkauf und Übertragung des Grundstücks __________________________________ 320<br />

1. Abschnitt. Der obligatorische Vertrag _______________________________________________ 320<br />

Kapitel 1. Kaufvertrag ___________________________________________________________________ 320<br />

Kapitel 2. Formvorschriften allgemein, § 125 _________________________________________________ 320<br />

Kapitel 3. Formerfordernis für Verpflichtung, §§ 311 b, 125 _____________________________________ 320<br />

Kapitel 4. Scheingeschäft, § 117 ____________________________________________________________ 322<br />

Kapitel 5. Falsa demonstratio ______________________________________________________________ 322<br />

2. Abschnitt. Der Eigentumserwerb oder -Verlust _______________________________________ 323<br />

Kapitel 1. Auflassung, Eintragung und Berechtigung ___________________________________________ 323<br />

Kapitel 2. Beurkundung __________________________________________________________________ 326<br />

Kapitel 3. Eintragung ____________________________________________________________________ 327<br />

Kapitel 4. Prüfungsfolge Grundstücksübertragung ______________________________________________ 328<br />

Kapitel 5. Schutz des Verkäufers ___________________________________________________________ 328<br />

Kapitel 6. Schutz des Käufers ______________________________________________________________ 329<br />

Kapitel 7. Weitere Erwerbsgründe: Aneignung und Ersitzung ____________________________________ 329<br />

Kapitel 8. Aufgabe, Verzicht, Löschung _____________________________________________________ 329<br />

Kapitel 9. AG-Fall 9 (Grundstücksübereignung) _______________________________________________ 330<br />

14. Teil. Das Grundbuch ________________________________________________________ 330<br />

Kapitel 1. Grundbuch ____________________________________________________________________ 330<br />

Kapitel 2. Eintragungsverfahren ____________________________________________________________ 333<br />

8


15. Teil. Die Vormerkung ________________________________________________________ 335<br />

Kapitel 1. Bedeutung ____________________________________________________________________ 335<br />

Kapitel 2. Begründung ___________________________________________________________________ 337<br />

Kapitel 3. "Übertragung" _________________________________________________________________ 338<br />

Kapitel 4. Wirkungen ____________________________________________________________________ 339<br />

Kapitel 5. Welche Wirkung hat die Vormerkung nicht? _________________________________________ 342<br />

Kapitel 6. AG-Fall 10 (Vormerkung) ________________________________________________________ 343<br />

16. Teil. Unrichtiges Grundbuch / Gutgläubiger Erwerb _______________________________ 343<br />

Kapitel 1. Ursachen der Unrichtigkeit _______________________________________________________ 343<br />

Kapitel 2. Unrichtiges Grundbuch und Buchberechtigter _________________________________________ 344<br />

Kapitel 3. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten _________________________________________ 345<br />

Kapitel 4. Weitere Fragen zum gutgläubigen Erwerb ___________________________________________ 347<br />

17. Teil. Grundbuchberichtigung und Widerspruch __________________________________ 348<br />

Kapitel 1. Gefahr und Nachteil des unrichtigen Grundbuchs ______________________________________ 348<br />

Kapitel 2. Schutz des Eigentümers __________________________________________________________ 349<br />

Kapitel 3. Grundbuchberichtigungsanspruch __________________________________________________ 349<br />

Kapitel 4. Weitere Anspruchsmöglichkeiten des Eigentümers _____________________________________ 350<br />

Kapitel 5. Widerspruch I. Zweck und Eintragung ______________________________________________ 351<br />

Kapitel 6. Widerspruch II. Wirkung _________________________________________________________ 353<br />

18. Teil. Die Hypothek __________________________________________________________ 355<br />

1. Abschnitt. Die Grundpfandrechte allgemein __________________________________________ 355<br />

Kapitel 1. Hypothek und Grundschuld allgemein _______________________________________________ 355<br />

Kapitel 2. Unbedingt zu wissen ____________________________________________________________ 356<br />

2. Abschnitt. Die Bestellung der Hypothek ______________________________________________ 357<br />

Kapitel 1. Hypothek allgemein _____________________________________________________________ 357<br />

Kapitel 2. Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger, Eigentümer und Schuldner _______________________ 358<br />

Kapitel 3. Bestellung. Allgemein ___________________________________________________________ 359<br />

Kapitel 4. Bestellung I. Dingliche Einigung ___________________________________________________ 360<br />

Kapitel 3. Bestellung II. Eintragung _________________________________________________________ 361<br />

Kapitel 4. Bestellung III. Berechtigung ______________________________________________________ 361<br />

Kapitel 5. Bestellung IV. Brief _____________________________________________________________ 361<br />

Kapitel 6. Bestellung V. Gesicherte Forderung / Akzessorietät ____________________________________ 363<br />

Kapitel 7. Erlass, Aufhebung, Verzicht, Löschung _____________________________________________ 366<br />

Kapitel 8. Gutgläubiger Erst-erwerb der Hypothek oder Grundschuld ______________________________ 366<br />

Kapitel 9. Eigentümer-Hypothek und Eigentümer-Grundschuld ___________________________________ 367<br />

3. Abschnitt. Zubehör und andere mithaftende Gegenstände _____________________________ 368<br />

Kapitel 1. Haftende Gegenstände allgemein ___________________________________________________ 368<br />

Kapitel 2. Zubehörsachen als mithaftende Gegenstände _________________________________________ 369<br />

Kapitel 3. Eigentum am Zubehör ___________________________________________________________ 370<br />

Kapitel 4. Potenzielle „Haftung“ ___________________________________________________________ 371<br />

Kapitel 5. Aktualisierte „Haftung“ __________________________________________________________ 372<br />

Kapitel 6. „Enthaftung“ __________________________________________________________________ 373<br />

Kapitel 7. Fremdes Zubehör in der Zwangsversteigerung ________________________________________ 373<br />

Kapitel 8. Klausurprobleme _______________________________________________________________ 374<br />

Kapitel 9. Andere mithaftende Gegenstände __________________________________________________ 375<br />

4. Abschnitt. Die Übertragung der Hypothekenforderung _________________________________ 376<br />

5. Abschnitt. Einwendungen und Einreden des Eigentümers _______________________________ 377<br />

Kapitel 1. Ausgangsfrage und Faustformel ___________________________________________________ 377<br />

Kapitel 2. Gegenüber dem ursprünglichen Hypothekengläubiger __________________________________ 377<br />

Kapitel 3. Gegenüber dem neuen Hypothekengläubiger, grundsätzlich ______________________________ 379<br />

Kapitel 4. Aber Guter Glaube bei Zweiterwerb der Hypothek, grundsätzlich _________________________ 380<br />

Kapitel 5. Guter Glaube betreffend die Forderung ______________________________________________ 382<br />

Kapitel 6. Kein guter Glaube an Brief allein __________________________________________________ 385<br />

6. Abschnitt. Der Eigentümer- und Schuldnerwechsel ____________________________________ 387<br />

Kapitel 1. Übertragung des Grundstücks = Eigentümerwechsel ___________________________________ 387<br />

9


Kapitel 2. Schuldnerwechsel _______________________________________________________________ 388<br />

7. Abschnitt. Zahlung oder Verwertung ________________________________________________ 389<br />

Kapitel 1. Zahlung ______________________________________________________________________ 389<br />

Kapitel 2. Verwertung ____________________________________________________________________ 391<br />

Kapitel 3. Rang _________________________________________________________________________ 392<br />

8. Abschnitt. AG-Fälle ______________________________________________________________ 395<br />

Kapitel 1. AG-Fall 11 (Bestellung der Hypothek oder Grundschuld) _______________________________ 395<br />

Kapitel 2. AG-Fall 12 (Einwendung und gutgläubiger Erwerb) ____________________________________ 395<br />

19. Teil. DIE GRUNDSCHULD _________________________________________________ 395<br />

Kapitel 1. Grundschuld allgemein __________________________________________________________ 395<br />

Kapitel 2. Bestellung _____________________________________________________________________ 396<br />

Kapitel 3. Übertragung ___________________________________________________________________ 396<br />

Kapitel 4. Sicherungsgrundschuld __________________________________________________________ 397<br />

10


2<br />

1. TEIL. STUDIUM<br />

Kapitel 1. Semesterprogramm<br />

Für das Semester ist in etwa der folgende Zeitplan für die Vorlesung vorgesehen:<br />

Besitz (AG-Fall 1)<br />

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen I (AG-Fall 2)<br />

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen II (AG-Fall 3)<br />

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (AG-Fall 4)<br />

Eigentümer - Besitzer - Verhältnis I (AG-Fall 5)<br />

Eigentümer - Besitzer - Verhältnis II (AG-Fall 6)<br />

Wiederholung<br />

Sicherungsrechte I (AG-Fall 7)<br />

Sicherungsrechte II (AG-Fall 8)<br />

Grundstücksrecht allgemein (AG-Fall 9)<br />

Grundstücksübertragung (AG-Fall 10)<br />

Hypothek und Grundschuld I (AG-Fall 11)<br />

Hypothek und Grundschuld II (AG-Fall 12)<br />

Wiederholung.<br />

Kapitel 2. Zweck der Vorlesung<br />

Die Vorlesung eröffnet den Studierenden die Möglichkeit, das Recht der beweglichen Sachen und<br />

Grundstücke zu erfassen. Es handelt sich im Wesentlichen um das 3. Buch des BGB. In der Vorlesung<br />

wird besonderes Gewicht auf die historischen Grundlagen, die Prinzipien, die Struktur des 3.<br />

Buchs des BGB und die Beziehungen des <strong>Sachenrecht</strong>s zum Allgemeinen Teil gelegt. Vor allem<br />

soll die Basis dafür gelegt werden, dass sich die Studierenden die klausurwichtigen Fähigkeiten und<br />

Kenntnisse erarbeiten können.<br />

Leider zeigt die Erfahrung, dass Vorlesungen nie ausreichen, um das <strong>Sachenrecht</strong> zu beherrschen.<br />

Es führt kein Weg daran vorbei, dass man selbst für sich mehrfach den Stoff durcharbeitet, um ihn<br />

zu verstehen, zu behalten und in Klausuren anzuwenden - je eher, desto besser. Hierbei helfen<br />

Skripten der Repetitoren und die im folgenden anzuzeigende Literatur. Ein weiterer Weg ist es, den<br />

Grundkurs III ein zweites Mal zu hören.<br />

Kapitel 3. Arbeitsgemeinschaften 1<br />

1 Hinweise unter Mitwirkung von Stephan M. Eibich, wiss. Mitarbeiter.


3<br />

1. Die Arbeitsgemeinschaften, in Verbindung mit der Vorlesung, sollen Ihnen das <strong>Sachenrecht</strong><br />

näher zu bringen.<br />

2. Nutzen Sie die Arbeitsgemeinschaften, um ohne Hemmung Fragen zu stellen, wenn etwas in<br />

der Vorlesung unklar geblieben ist. Die Arbeitsgemeinschaftsleiter freuen sich über Ihr Interesse.<br />

Ihre Kommilitonen danken es Ihnen, wenn Sie die Initiative zur Beseitigung von Verständnisschwierigkeiten<br />

ergreifen.<br />

3. Die Arbeitsgemeinschaften dienen auch zur Übung dafür, das <strong>Sachenrecht</strong> in Klausuren einzusetzen.<br />

4. Natürlich haben Sie am meisten davon, wenn Sie sich vor der Arbeitsgemeinschaft den Sachverhalt<br />

wenigstens soweit angucken, dass Sie ihn kennen und nicht wertvolle Zeit während der<br />

Arbeitsgemeinschaft mit Lesen verschwenden.<br />

5. Sie sollten nach der AG-Sitzung Ihre Notizen, die Bemerkungen des AG-Leiters und die veröffentlichte<br />

Musterlösung an Hand des Gesetzes, eines Lehrbuchs oder Kommentars und des<br />

Vorlesungsskripts nacharbeiten.<br />

6. Vor- und Nachbereitungen machen sich für Ihr Studium, Ihre Klausuren und Ihr Examen bezahlt.<br />

Sie werden um so eher und besser Zugang zu dem nicht leicht zugänglichen Gebiet des<br />

<strong>Sachenrecht</strong>s finden und darin eine intellektuelle Befriedigung erfahren.<br />

Kapitel 4. Literatur<br />

Vorbemerkung 2<br />

Literaturempfehlungen sind wichtig, um zu wissen, wo man Unklarheiten oder Flachheiten, die die Vorlesung gelassen<br />

hat, nacharbeiten kann, welche Werke für Hausarbeiten und zur Examensvorbereitung brauchbar sind und welche Bücher<br />

für eine Anschaffung, eventuell „second hand“, in Frage kommen. Am besten nehmen Sie die hier genannten Werke<br />

in die Hand und treffen Ihre Auswahl nach Ihren persönlichen Bedürfnissen.<br />

1. Ausbildungszeitschriften<br />

JuS (Juristische Schulung), Jura oder JA (Juristische Arbeitsblätter).<br />

2 a) „Allgemeine“ Anschaffungsvorschläge<br />

G. Köbler, Juristisches Wörterbuch, 9. Aufl., München 1999, DM 39,-<br />

D. Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., Köln, 1999, DM 38,- (aber erst für Examensvorbereitung)<br />

O. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., München 2001, DM 198,-<br />

K. Schellhammer, Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen, 3. Aufl., Heidelberg 1999, DM 138,-<br />

2 b) Kleinere Handkommentare<br />

Döner, Ebert u. a., BGB – Handkommentar, 1. Aufl., DM 128,-<br />

3. Methoden<br />

2 Inzwischen teilweise neuere Auflagen oder leider höhere Preise. Einen Teil der folgenden Werke habe ich regelmäßig für diese<br />

Begleitblätter benutzt, teilweise aber in älteren Auflagen.


4<br />

U. Diederichsen, Die BGB-Klausur, 9. Aufl., München 1997, DM 26,-<br />

Olzen / Wank, Zivilrechtliche Klausurenlehre, 2. Aufl., Köln 1997, DM 48,-<br />

Egon Schneider, Logik für Juristen<br />

R. Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten, 3. Aufl., Neuwied 2001, DM 24,-<br />

D. Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl., Baden-Baden 1998, DM 36,-.<br />

4. Entscheidungssammlungen<br />

J. Baur, Entscheidungssammlung für junge Juristen, <strong>Sachenrecht</strong>, 3. Aufl., 1985<br />

H. Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht,<br />

H.-P. Ackmann 4. Aufl., München 1997, DM 36,-<br />

5. CD-Rom<br />

M. Herberger, TopCases Bürgerliches Recht, 1995, DM 69,-<br />

Medicus/Halter, Entscheidungen zum Bürgerlichen Recht, DM 29,80<br />

U. Noack u. a., Recht der beweglichen Sachen, DM 29,80<br />

6 a) „Große“ Lehrbücher<br />

J. F. Baur, Lehrbuch des <strong>Sachenrecht</strong>s, 17. Aufl., München 1999, DM 86,-<br />

F. Stürner (mit empfehlenswerten „Übersichten“)<br />

K. Müller, <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl. Köln 1997, DM 78,-<br />

H. P. Westermann u. a., <strong>Sachenrecht</strong>, 2 Bde., 7. Aufl., Heidelberg 1998, DM 268,-<br />

H. J. Wieling, <strong>Sachenrecht</strong>, 3. Aufl., Berlin 1997, DM 149,-<br />

J. Wilhelm, <strong>Sachenrecht</strong>, Berlin 1993, DM 78,-<br />

6 b) Großkommentare (mehrere Bände)<br />

Münchener Kommentar, Reichsgerichtsräte und Bundesrichter, Soergel, Staudinger.<br />

7. Ältere Lehrbücher und Kommentare<br />

Ph. Heck, Grundriss des <strong>Sachenrecht</strong>s, 1930, Neuauflage 1994, DM 165,-<br />

G. Planck, BGB, Bd. 3, 5. Aufl., 1932 - 1938<br />

J. v. Staudinger, BGB, Bd.3, 10. Aufl., 1935-1936; 11. Aufl., 1956<br />

M. Wolff, L. Raiser, <strong>Sachenrecht</strong>, 10. Aufl., 1957.<br />

8. Mittlere und kleinere Lehrbücher<br />

a) <strong>Sachenrecht</strong><br />

J. Eckert, <strong>Sachenrecht</strong>, 2. Aufl., Baden-Baden 2000<br />

W. Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 5. Aufl., München 2000, DM 32,-<br />

W. Gerhardt, Immobiliarsachenrecht, 5. Aufl., München 2000, DM 32,-<br />

K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, <strong>Sachenrecht</strong>, 5. Aufl., 1999<br />

K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 5.Aufl., 1996<br />

P. Kaller, <strong>Sachenrecht</strong>, Baden-Baden 1999<br />

L. Michalski u. a. <strong>Sachenrecht</strong> I, Köln u. a., 2000<br />

L. Michalski u. a. <strong>Sachenrecht</strong> II, Köln u. a., 2000<br />

H. Schaffrin, <strong>Sachenrecht</strong> I, München 2001, DM 36,-<br />

J. Schapp, <strong>Sachenrecht</strong>, 2. Aufl., 1995, DM 38,-<br />

K. Schellhammer, <strong>Sachenrecht</strong> nach Anspruchsgrundlagen, Heidelberg u. a., 2001<br />

K. Schreiber, <strong>Sachenrecht</strong>, 3. Aufl., Stuttgart u. a. 2000, DM 39,-<br />

K. H. Schwab, H. Prütting, <strong>Sachenrecht</strong>, 30. Aufl., München 2002,<br />

H. P. Westermann, BGB <strong>Sachenrecht</strong>, Schwerpunkte, 10. Aufl., Heidelberg 2002<br />

H. J. Wieling, <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl., Berlin u. a. 2001, DM 39,80<br />

M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, 18. Aufl., München 2002


5<br />

8. Mittlere und kleinere Lehrbücher<br />

b) Kreditsicherheiten<br />

P. Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 5. Aufl., Heidelberg 1999, DM 178,-<br />

D. Reinicke u. a. Kreditsicherung, 4. Aufl., Neuwied u. a. 2000<br />

H. Weber, Kreditsicherheiten, 6. Aufl., München 1998, DM 34,-<br />

9. Muster- und Übungsklausuren<br />

U. Diederichsen, Die Anfängerübung im Bürgerlichen Recht, 3. Aufl., München 1996, DM 29,-<br />

P. Gottwald, BGB <strong>Sachenrecht</strong> (PdW), 13. Aufl., München 2002, € 15,50<br />

K.-H. Gursky, <strong>Sachenrecht</strong>, Fälle und Lösungen, 10. Aufl., Heidelberg 2000, DM 32,-<br />

H. Hattenhauer u. a. 75 Klausuren aus dem BGB, 10. Aufl., Neuwied 1999, DM 29,80<br />

H. Lange u. a. Fälle zum <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl.,<br />

10. Schemata<br />

Übersichts- oder Klausurschemata in verschiedenen Werken, insbesondere bei Baur, Gerhardt und M. Wolf.<br />

R. Nemitz, Die Schemata, Bd. 2, Bürgerliches Recht etc., 4. Aufl., 1995.<br />

11. DDR und Übergangsregelungen<br />

Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, Bodenrecht, 1989<br />

Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR, 1991<br />

Rohde, Bodenrecht, 1976.<br />

12. Allgemeiner Teil<br />

Für den Allgemeinen Teil wird auf die gängigen Lehrbücher und Kommentare verwiesen, insbesondere:<br />

H. Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 23. Aufl., Köln u.a. 2000, DM 29,80<br />

H. Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl., Berlin 1996, DM 168,-<br />

K. Larenz u. a. Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., München 1997, DM 79,-<br />

D. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., Heidelberg 1997, DM 74,-<br />

Th. Ramm, Einführung in das Privatrecht / Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl., 3 Bde.,<br />

dtv, München o.J. (nur noch antiquarisch).<br />

13. Schuldrechtsmodernisierung<br />

Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wird in allen neueren Lehrbüchern und Kommentaren<br />

berücksichtigt. Unter der umfangreichen Spezialliteratur zu der Modernisierung sind z. B. zu nennen:<br />

Dauner-Lieb u. a. Anwaltkommentar, Schuldrecht, Bonn 2002<br />

Dauner-Lieb u. a. Fälle zum Neuen Schuldrecht, Heidelberg 2002<br />

Dauner-Lieb u. a. Das Neue Schuldrecht, Ein Lehrbuch, Heidelberg 2002<br />

P. Huber u. a. Schuldrechtsmodernisierung, München 2002<br />

I. Koller u. a. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, München 2002<br />

S. Lorenz u. a. Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002<br />

Schimmel, Buhlmann Fehlerquellen im Umgang mit dem Neuen Schuldrecht, Neuwied u. a. 2002<br />

14. Rechtsentwicklungen und historische Auslegung<br />

H. Coing, Europäisches Privatrecht, 2 Bde., München 1985 und 1989, DM 268,-<br />

B. Dölemeyer, Deutschland, Kapitel 1 bis 3, in: Handbuch der Quellen und Literatur<br />

der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, 3. Bd., 2. Teilband,<br />

hrsg. v. H. Coing, München 1982, S. 1403 - 1625


6<br />

H. Hattenhauer, Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts, Historisch-dogmatische Einführung,<br />

2. Aufl., München 1982, DM 38,-<br />

H. Hausmaninger, Casebook zum römischen <strong>Sachenrecht</strong>, 9. Aufl., Wien 1999, DM 52,70<br />

H. H. Jakobs, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung der<br />

W. Schubert unveröffentlichten Quellen, <strong>Sachenrecht</strong> I (§§ 854 - 1017),<br />

Berlin und New York 1985, DM 765,-<br />

R. Johow, <strong>Sachenrecht</strong>, hrsg. v. W. Schubert (Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur<br />

Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches), 3 Bde.,<br />

Berlin und New York 1982, DM 440,-<br />

Juristen, ein biographisches Lexikon, hrsg. v. M. Stolleis, München 1995<br />

M. Kaser, Das römische Privatrecht, 2 Bde., 2. Aufl., München 1971, DM 32,-<br />

Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. 3, Berlin und Leipzig 1888<br />

B. Mugdan, Die gesammten (!) Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 3. Bd.,<br />

<strong>Sachenrecht</strong>, Berlin 1899, Nachdruck 1979<br />

Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Auftrage des Reichs-<br />

Justizamtes bearbeitet von Achilles/Gebhard/Spahn, 6 Bde. nebst Register, Berlin 1897-1899<br />

W. Schubert, Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB, Einführung, Biographien, Materialien<br />

(= Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1. Band), Berlin u. a. 1978, DM 440,-<br />

W. Schubert, Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, Berlin 1966<br />

F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967, Nachdruck 1996, DM 104,-


7<br />

2. TEIL. HAUSARBEITEN UND KLAUSUREN<br />

Die meisten der folgenden Ratschläge sind nicht punkte-entscheidend, können aber helfen, ein ungünstiges Vorurteil<br />

des Prüfers abzubauen.<br />

Kapitel 1. Formalien<br />

Es gibt - wie Sie wissen - ungeschriebene Regeln für schriftliche juristische Arbeiten, die im folgenden noch<br />

einmal in Erinnerung gerufen werden (K betrifft in diesem Kapitel nur Klausuren, H betrifft nur Hausarbeiten).<br />

1. Äußere Form<br />

1.) linker Rand ein <strong>Dr</strong>ittel der Seite<br />

2.) möglichst mit Maschinenschrift (H)<br />

3.) Text 1 1/2 zeilig (H)<br />

4.) Wenn Sie die Seiten nicht zu voll schreiben, ist es viel einfacher,<br />

später während der Klausur etwas einzufügen oder den Aufbau zu ändern (K)<br />

5.) empfohlene Schriftteilung 10 oder 12 Zeichen/Zoll (H)<br />

6.) Seiten oben rechts nummerieren,<br />

bis einschl. Gliederung häufig römische Zahlen,<br />

aber arabische Zahlen für das eigentliche Gutachten<br />

7.) Durchstreichen macht keinen schlechten Eindruck (K)<br />

„Tintenentferner“ bewährt sich weniger als sauberes Durchstreichen (K)<br />

8.) Nichts unterstreichen, außer vielleicht in Überschriften<br />

9.) Pro Seite zwei oder drei Absätze<br />

10.) Zwischen den Absätzen 1 Leerzeile (gilt auch für Klausuren).<br />

2. Teile der schriftlichen Arbeit<br />

1.) Deckblatt (kann für Klausuren zu Hause vorbereitet werden)<br />

2.) Aufgabe (H) = Sachverhalt = der Fall, mit Frage<br />

abschreiben, nicht bloß fotokopieren<br />

3.) Gliederung (H)<br />

4.) Literaturverzeichnis (H)<br />

5.) Gutachten.<br />

3. Deckblatt<br />

1.) Vorname, Name, Matrikelnummer<br />

2.) Anschrift<br />

3.) Semesterzahl<br />

4.) Leiter<br />

5.) Lehrveranstaltung<br />

6.) Universität und Fakultät<br />

7.) Semester und Jahr<br />

8.) Arbeit, z. B. 1. Hausarbeit oder 2. Klausur<br />

9.) Abgabetermin.<br />

4. Gliederung (H)<br />

1.) Nur für Hausarbeiten zu erstellen,<br />

für die Klausur werden zwar Überschriften im Text empfohlen,<br />

aber eine Klassifikation ist für die Klausur nicht erforderlich,<br />

eine Gliederung wird in der Klausur ebenfalls nicht vorangestellt.<br />

2.) Gestaltung der Gliederung und der Überschriften<br />

a. ganz knappe Bezeichnung<br />

vermeiden Sie feststellende Sätze, Fragen oder Paragraphenketten<br />

b. Angabe der Seite, auf der die Behandlung des jeweiligen Punkts beginnt,<br />

c. Gliederungspunkte im laufenden Text als Überschriften wieder aufnehmen.<br />

3.) Klassifikation<br />

a. Zunächst nach den Aufgabenfragen, z. B.


8<br />

1. Frage:<br />

2. Frage:<br />

b. Sodann entweder dekadische Klassifikation (Dezimalklassifikation)<br />

1.<br />

1. 1.<br />

1. 1. 1.<br />

1. 2.<br />

2.<br />

3. etc.<br />

c. Oder Gemischte Klassifikation, z.B.<br />

A I. 1. a aa etc.<br />

Nicht die dekadische und die gemischte Klassifikation verbinden.<br />

d. Oder etwa: Teil, Abschnitt, Kapitel.<br />

Keinen Gliederungspunkt ohne entsprechenden zweiten oder weiteren Gliederungspunkt, d.h.: „Wer A sagt,<br />

muss auch B sagen“.<br />

Gliederungsebene aaa) möglichst vermeiden.<br />

5. Literaturverzeichnis (H),<br />

1.) Alle Werke (auf Vollständigkeit achten), auch Aufsätze,<br />

und nur die Werke, die in den Fußnoten zitiert werden.<br />

Nicht Gesetze und Entscheidungen.<br />

Nicht Zeitschriften und Sammelwerke als solche.<br />

Auch nicht Werke, die bloß für die allgemeine Vorbereitung benutzt wurden<br />

oder die als unwissenschaftlich und deshalb als nicht zitierfähig gelten.<br />

2.) Einteilung am besten alphabetisch nach Verfasser.<br />

3.) Angaben<br />

a. Vorname und Name, nicht aber Titel, des Autors<br />

b. Vollständiger Titel des Werkes, Aufsatzes oder Beitrages.<br />

c. Zusätzlich bei<br />

(1) selbständigen Werken: Auflage, Erscheinungsort und -jahr;<br />

Neueste Aufl. benutzen und zitieren;<br />

oder Vermerk im Lit.-Verz.,<br />

etwa: „Neuere Auflage in der Seminarbibliothek nicht zu erhalten“.<br />

(2) jur. Dissertationen: Diss. iur., Universität, Erscheinungsort und -jahr<br />

(3) Aufsätzen und Beiträgen, bei<br />

1. Zeitschriften: abgekürzter Titel der Zeitschrift, Jahrgang, Anfangsseitenzahl<br />

2. Sammelwerken: Titel, Herausgeber, Ort und Jahr des Sammelwerkes, Seiten.<br />

6. Abkürzungsverzeichnis ist entbehrlich; eventuell auf Kirchner verweisen.<br />

7. Wortlautzitate nur in den seltenen Fällen,<br />

in denen jedes Wort wichtig ist, und dann kenntlich machen.<br />

8. Fußnoten (H, abw. in sonstigen wissenschaftlichen Werken)<br />

1.) Nachweise in die Fußnote, nicht in den Text.<br />

2.) Für die gesamte Arbeit fortlaufend arabisch nummerieren.<br />

3.) Direkt mit der Quellenangabe beginnen,<br />

keine Kommentare wie z. B.: Vgl., So auch, Siehe.<br />

4.) Nur Fundstellen zu den im Text aufgestellten Meinungen.<br />

5.) Keine weiterführenden Hinweise, keinerlei Ausführungen inhaltlicher Art,<br />

diese gehören entweder in die Gedankenführung im Haupttext oder sind überflüssig.<br />

6.) Nicht Fußnote zu einem konkreten Ergebnis Ihres Falles, z. B.<br />

Obwohl hier der B nur der mittelbare Besitzer des Weinkrugs ist, muss er diesen dem A herausgeben,<br />

Zitat: Palandt, § 985, Rdnr. 3. Aber Palandt weiß nichts von B, A und dem Weinkrug.<br />

7.) Entscheidungen zitieren nach der amtlichen Sammlung (z. B. BGHZ),<br />

andernfalls nach der Veröffentlichung in Zeitschriften.<br />

8.) Kommentare zitieren nach Paragraph und Randnummer,<br />

andernfalls nach sonstiger Einteilung, nicht nach Seite,<br />

mit Angabe des jeweiligen Bearbeiters.


9<br />

9.) Andere Werke, Aufsätze etc. nach einem Kurztitel zitieren,<br />

meistens Familienname des Autors und Haupttitel des Werks,<br />

nicht Erscheinungsort etc.,<br />

denn genauere Angaben im Literatur-Verzeichnis.<br />

10.) Abkürzungen nach Kirchner.<br />

9. Ort, Datum, Unterschrift, zum Nachweis der Urheberschaft.<br />

10. Die wichtigste Regel hinsichtlich der Formalien:<br />

innerhalb derselben Arbeit immer einheitlich bleiben.<br />

Kapitel 2. Der Aufgabentext / Sachverhalt / Fallfrage<br />

Ergebnis und Begründung hängen in der Universität wie in der Staatsprüfung und der Praxis vom<br />

Sachverhalt ab. Lesen Sie ihn mehrmals und sorgfältig. Wenn Sie dabei einen Umstand übersehen,<br />

ihn falsch erfassen oder etwas hinzufügen, wird das Gutachten unbrauchbar.<br />

In einem Klausurfall schrieb z. B. der Schuldner seinem Gläubiger: „Zur Sicherheit Ihres Darlehens von DM 20 000,-,<br />

das Sie mir am 1. 7. 1975 gewährt haben, kann ich Ihnen zur Zeit keine ranggünstige Hypothek an meinen Grundstücken<br />

verschaffen. Aus diesem Grunde möchte ich Ihnen meine Betonmaschine Marke X, Fabriknr. 1000, gemäß § 930<br />

BGB übereignen.“ Wenn man die Bemerkung über die Hypothek als eine reine Ausschmückung zur Seite legte, verfehlte<br />

man das Problem der Haftung des Zubehörs für Hypotheken, § 1120.<br />

Hingegen ist die häufige Floskel „laut Sachverhalt“ völlig überflüssig.<br />

Versuchen Sie, sie zu vermeiden.<br />

Gleich beim ersten Durchlesen des Sachverhalts Notizen zu allen flüchtigen Gedanken machen,<br />

die durch den Kopf schießen.<br />

Die in der Aufgabe eventuell mitgeteilten Rechtsansichten der Parteien binden zwar die Bearbeiterin<br />

oder den Bearbeiter nicht (wenn z.B. eine Partei „der Meinung“ ist, ein Kaufvertrag sei gar nicht<br />

zustande gekommen), enthalten aber Hinweise auf prüfungsrelevante Probleme, wollen meistens<br />

die Lösung des Falles erleichtern und begründen die Erwartung des Korrektors, bei Ihnen eine Stellungnahme<br />

zu den geäußerten Ansichten zu lesen.<br />

Auch wenn nach der Anspruchsmethode zu prüfen ist, so wird doch sehr oft eine Fallfrage gestellt,<br />

die am Ende des Gutachtens eine besondere Formulierung erwarten lässt, z. B.: „Entwerfen Sie die<br />

Antwort der Rechtsanwältin“, oder: „Was ist dem A zu raten?“. Es macht einen guten Eindruck,<br />

wenn Sie Ihr Gutachten-Ergebnis entsprechend formulieren können.<br />

Kapitel 3. „Großgliederung“ und Schlussentscheidung<br />

Dann - auch das ist sehr wichtig - das Gutachten „in Häppchen vorbereiten“. Das heißt<br />

1. Gegebenenfalls nach Sachverhaltsvarianten trennen.<br />

2. Fragen in Portionen teilen,<br />

wenn z. B. in der Frage enthalten, nach „Herausgabe“ und „Übereignung“ unterscheiden.


10<br />

3. Außerdem in Zwei-Personen-Verhältnisse aufspalten. „Juristen können nur bis 2 zählen“.<br />

Verwenden Sie Fürwörter so sparsam, dass Sie und der Leser immer wissen,<br />

von welcher Person Sie jeweils sprechen, so dass jede Unklarheit ausgeschlossen ist.<br />

Wenn mehr als zwei Personen im Fall,<br />

nicht zwei Personen gemeinsam auf einer Seite prüfen.<br />

Sie können ja nicht ohne weiteres übersehen,<br />

ob z. B. für den Beklagten B und den Beklagten C dasselbe gilt.<br />

4. Als nächstes nach den Objekten trennen.<br />

Wird von vielen Jura-Studenten nicht beachtet.<br />

Gerade Aufgaben mit sachenrechtlichem Schwergewicht betreffen oft mehrere Sachen,<br />

deren unterschiedliche rechtliche Schicksale verfolgt werden sollen.<br />

Wenn z. B. der Dieb C außer dem Container auch ein Fahrzeug bei B weggenommen hat,<br />

sind die Ansprüche wegen beider Objekte getrennt zu erörtern,<br />

vielleicht gehört ja der Container dem B, das Fahrzeug jedoch dem D.<br />

5. Sodann nach Anspruchsgrundlagen trennen,<br />

mehrere mögliche Anspruchsnormen nicht miteinander verflechten.<br />

Also trennen zwischen Vertrag, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis etc.<br />

Erst an dieser Stelle kommt es zu der Frage,<br />

deren Bedeutung für das Zivilrecht meistens überschätzt wird:<br />

In welcher Reihenfolge sind die Anspruchsnormen zu prüfen? (dazu sogleich).<br />

Fast immer mit Vertrag (Vertragserfüllung oder -verletzung) beginnen!<br />

6. Vorsicht: Wenn<br />

1) mehr als zwei Personen im Spiel sind,<br />

z. B. Unternehmer und Gehilfe, oder Schuldner und Bürge, oder<br />

2) wenn mehr als 1 Objekt in Frage steht,<br />

z. B. Erfüllung und Schadenersatz,<br />

dann müssen Sie auch dazu Regelungen für Ihren Fall treffen, z. B.<br />

1) Gesamtgläubiger oder Teilgläubiger, Gesamthand etc. oder<br />

2) Anspruch auf beide Gegenstände oder Wahlrecht etc.<br />

Kapitel 4. Anspruchsnormen 3<br />

In den meisten Klausuren wird nach Ansprüchen gefragt, auch wenn es etwa heißt: „Was ist dem A zu raten?“. Manchmal<br />

geht es aber statt dessen um andere Fragen, z. B. kommt es im Erbrecht oft darauf an, wer Erbe ist.<br />

Die folgende Liste bietet nur eine Übersicht. Sie kann einerseits nicht vollständig sein, ist aber andererseits zum „Auswendiglernen“<br />

zu lang.<br />

1. Anspruchsziele (denn: "Von der Folge zur Voraussetzung") 4<br />

1.) Anspruchsziel: Vertragserfüllung<br />

a. Besondere Vereinbarung G - S<br />

b. Gesetzliche Regelung.<br />

2.) Anspruchsziel: Herausgabe oder Überlassung oder Übereignung einer Sache<br />

schuldrechtlich<br />

3 Maßgebend: Medicus, Bürgerliches Recht.<br />

4 „Sitz“ der Materien unterstrichen, Materien des <strong>Sachenrecht</strong>s fettgedruckt.


11<br />

a. Vertragserfüllung, insbes. Kauf, Schenkung, Miete<br />

b. Vertragsbeendigung, z. B.<br />

(1) Rückgabe der Mietsache, § 556, und andere Überlassungsverträge<br />

(2) Rückzahlung eines Darlehens,<br />

(3) Herausgabe des aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung Erlangten<br />

(4) Ende der Sicherungsübereignung nach Rückzahlung des Kredits<br />

c. wegen Vertragsstörung, z. B.<br />

(1) Rücktritt wegen Unmöglichkeit oder Verzug<br />

(2) Wandlung<br />

(3) Nachlieferung wegen Schlechterfüllung bei Gattungskauf<br />

d. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 681, 667<br />

e. ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.<br />

sachenrechtlich<br />

a. Besitzrechtliche, sogenannte possessorische, Ansprüche, § 861<br />

b. Eigentumsherausgabeanspruch, §§ 985 f.<br />

c. Anspruch des früheren Besitzers gegen<br />

gegenwärtigen bösgläubigen Besitzer, § 1007 I<br />

oder wegen abhandengekommener Sache, § 1007 II<br />

Erbschaftsanspruch, § 2018<br />

3.) Anspruchsziel: „Geld“<br />

darauf kommt es am häufigsten an,<br />

am wichtigsten dürften die folgenden Regelungen sein:<br />

a. Vertragserfüllung, z. B. auf Preiszahlung, Schenkung,<br />

Darlehenszinsen, Darlehensrückzahlung, abstraktes Schuldversprechen,<br />

Bürgschaft (hier: [Haupt-]-Gläubiger gegen Bürgen)<br />

b. Vertragsbeendigung oder -rückabwicklung, z. B.<br />

(1) Herausgabe des aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung Erlangten<br />

(2) Rücktritt<br />

(3) Wandlung<br />

c. Aufwendungsersatz, z. B.<br />

(1) Auftrag<br />

(2) Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

(3) Verwendungen des Besitzers für den Eigentümer<br />

d. Ausgleich unter mehreren Schuldnern, insbes. Gesamtschuldner, § 426<br />

e. Minderung wegen Sachmangels<br />

f. Herausgabe von Nutzungen, insbesondere Eigentümer gegen Besitzer<br />

g. Bereicherungshaftung<br />

Spezialfall § 951<br />

Ausgleich für gutgläubigen Erwerb § 816 I 1<br />

h. Schadenersatz<br />

(1) wegen Vertragsverletzung, insbesondere<br />

1. im Hinblick auf Vertragsverhandlungen (z. B. § 179),<br />

Verschulden bei Vertragsverhandlungen<br />

2. Unmöglichkeit<br />

3. Schuldnerverzug<br />

4. besondere Fälle der Sachmängelhaftung<br />

5. positive Forderungsverletzung<br />

(2) außervertraglich<br />

1. Geschäftsführung ohne Auftrag


12<br />

2. Eigentümer gegen Besitzer, §§ 987 ff.<br />

3. unerlaubte oder gesetzwidrige Handlung<br />

4. Gefährdungshaftung, insbes. ProdHaftGes und StVG<br />

5. Schadenersatz nach § 14 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

i. Ausgleichsansprüche<br />

(1) wegen zulässiger Immissionen, § 906 Abs. 2 S. 2<br />

(2) wegen Notstandshandlung, § 905 S. 2.<br />

4.) Anspruchsziel: Handlung<br />

a. Auf Grund Vertrages, insbes. Werkvertrag oder Dienstvertrag<br />

b. Nachbesserungsanspruch, insbes. Werkvertrag<br />

5.) Anspruchsziel: Unterlassen oder Beseitigung<br />

a. Vertrag<br />

b. auf Grund Eigentums, § 1004<br />

c. Besitzstörung, § 862<br />

d. Namen, § 12<br />

e. bei Störung sonstigen absoluten Rechts, §§ 1004, 862, 12 analog<br />

6.) Anspruchsziel: Grundbucheintragungen<br />

a. Vertrag, insbes. § 433<br />

b. Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten<br />

gegen den eingetragenen Erwerber, § 888<br />

c. Grundbuchberichtigung, § 894<br />

d. Widerspruch, § 899.<br />

7.) Anspruchziel: Duldung der Zwangsvollstreckung<br />

aus Hypothek, § 1147,<br />

oder Grundschuld § 1192.<br />

8.) Innerhalb von Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren<br />

a. <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO<br />

b. Aussonderungsanspruch, § 47 InsO.<br />

Aber selbstverständlich in einer Klausur nicht sämtliche Ansprüche prüfen,<br />

sondern nur die in Betracht kommenden.<br />

2. Sie müssen sich demnach einprägen<br />

welche Anspruchsziele im Zivilrecht überhaupt üblich sind. Das sind vor allem Ansprüche auf<br />

1.) Vertragserfüllung<br />

2.) Herausgabe oder Übereignung einer Sache<br />

(Unterscheiden Sie diese beiden Rechtsfolgen!)<br />

3.) im Wesentlichen Geldleistungen<br />

4.) schon seltener: Handlung oder Unterlassen oder Duldung.<br />

Auf diese Anspruchsziele müssen Sie jede Aufgabe zurückführen<br />

(die meisten der üblicherweise angebotenen Schemata sind weniger primitiv, also genauer<br />

und daher schwerer zu verstehen, zu behalten und anzuwenden.).<br />

3. Dazu müssen Sie wissen, welche die wichtigsten Bestimmungen sind,<br />

die für diese Anspruchsziele in Frage kommen<br />

(auch für diese Liste gilt die eben gemachte Einschränkung.).


13<br />

Am Anfang jeder Überlegung steht die Frage nach Ansprüchen<br />

auf Vertragserfüllung oder wegen Störungen bei der Vertragserfüllung.<br />

Im übrigen gilt die soeben aufgestellte Liste.<br />

Beachten Sie die sachenrechtlich besonders wichtigen und deswegen fett gedruckten Ansprüche.<br />

Kapitel 5. Reihenfolge der Anspruchsprüfung<br />

Erst jetzt kommen Sie zu dem berühmten Medicus-Schema 5<br />

1. Vertrag<br />

2. Verschulden bei Vertragsverhandlungen<br />

3. Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

4. dingliche Ansprüche<br />

5. Delikt und ungerechtfertigte Bereicherung.<br />

Kapitel 6. Weitere Aufbaufragen<br />

1. Selbstverständlich gehen Sie von der Fallfrage aus: was wird verlangt,<br />

welches ist also das Anspruchsziel?<br />

2. Wenn mehrere Anspruchsziele in Betracht kommen, diese getrennt prüfen.<br />

3. Nicht alle irgendwie den Anspruchszielen entsprechenden Tatbestände „abklappern”,<br />

sondern nur diejenigen, für die der Sachverhalt irgendeinen Anhalt gibt.<br />

4. Dabei geht jeweils die spezielle Norm (meist an späterer Stelle im Gesetz)<br />

der allgemeinen vor (meist an früherer Stelle im Gesetz), z.B. im AGBG §§ 11, 10, 9,<br />

lex specialis dérogat legi generali.<br />

5. Bei der Prüfung einer Bestimmung, z. B. §§ 990, 989, meistens<br />

1.) zuerst die objektiven Tatbestandsmerkmale,<br />

2.) dann die subjektiven.<br />

6. Im einzelnen prüft man zuerst das Entstehen des Anspruchs<br />

und erst danach die möglichen Erlöschensgründe und Gegenrechte,<br />

d. h. Einwendungen und Einreden.<br />

7. Sehr oft ist Vorfrage das Eigentum des Klägers.<br />

Hier setzt oft chronologische Prüfung ein, z. B. mit den Fragen:<br />

1.) Hat der Kläger Eigentum erlangt,<br />

a. durch Übereignung<br />

b. von Gesetzes wegen, insbesondere durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung<br />

c. Oder etwa als Erbe?<br />

2.) Hat Kläger Eigentum nicht wieder verloren,<br />

a. durch Übereignung<br />

b. von Gesetzes wegen, insbesondere durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung?<br />

5 D. Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., Köln u. a. 1999, Rdnr. 8.


14<br />

8. Oft kommt es weiter auf die Fragen an, z. B.<br />

1.) Ist oder war Beklagter Besitzer?<br />

2.) Ist oder war Beklagter nicht-rechtmäßiger Besitzer?<br />

Kapitel 7. Fallfrage, Anspruchsnorm, Obersatz, Einleitung, Gutachtenstil<br />

1. Achten Sie darauf, dass Sie genau auf die gestellte Frage eingehen.<br />

Wenn z. B. danach gefragt ist, ob jemand Herausgabe eines Containers verlangen kann, ist es falsch,<br />

Erwägungen darüber anzustellen, ob er auch einen Anspruch auf Schadenersatz in Geld hat.<br />

Das Gutachten muss sich nach der Fallfrage richten.<br />

2. Es wird meistens danach gefragt, ob eine Partei gegen eine andere einen Anspruch hat.<br />

Das ist meistens auch mit der Formulierung gemeint: „Wie ist die Rechtslage“ 6 .<br />

Das gilt meistens auch für Aufgaben mit einem Schwerpunkt im <strong>Sachenrecht</strong>.<br />

3. Der Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 (Allgemeiner Teil, also auch für <strong>Sachenrecht</strong>)<br />

das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.<br />

4. Die Frage, ob ein Anspruch begründet ist, lässt sich am besten beantworten, wenn von Anfang<br />

an klar ist, welche Bestimmung die gesuchte Rechtsfolge ausspricht. Daher muss das zivilrechtliche<br />

Gutachten unbedingt mit einer Anspruchsnorm beginnen, die Rechtsfolge und Tatbestand<br />

festlegt. Sie prüfen nur eine solche Anspruchsnorm, die genau diejenige Rechtsfolge<br />

vorsieht, nach der in der Aufgabe gefragt ist. Eine Liste der wichtigsten Anspruchsnormen, die<br />

Sie sich einprägen sollten, wird Ihnen gleich gegeben. Fast nie ist es richtig, das Gutachten mit<br />

einer Bestimmung zu beginnen, die keine Anspruchsnorm ist.<br />

5. Am Anfang Ihrer Untersuchungsabschnitte müssen Sie also<br />

in einem Obersatz formulieren:<br />

1.) Ziel Ihres Gutachtens, d. h. die gesuchte Rechtsfolge,<br />

z. B. Herausgabe einer bestimmten Sache,<br />

2.) die Bestimmung, die die gesuchte Rechtsfolge enthält,<br />

z. B. § 985,<br />

3.) die Tatbestandsvoraussetzungen, die die fragliche Bestimmung vorgibt,<br />

z. B. Eigentum des Klägers, Besitz des Beklagten, fehlendes Recht zum Besitz des Beklagten.<br />

Unbedingt auch hier die beliebten Leerformeln vermeiden.<br />

Zu vermeiden z.B.:<br />

„Die Klage auf Herausgabe des Teppichreinigers hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist ...“<br />

„Die Klage ist begründet, wenn der A gegen den B einen Anspruch auf Herausgabe des Teppichreinigers hat.“<br />

So sehr man „richtige“ Einleitungen und „Regieanweisungen“ zu vermeiden hat,<br />

so geschickt sind „versteckte Gliederungen“, die sich in den Obersatz einbauen lassen,<br />

z. B. „A hat gemäß §§ 985 f. einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Teppichreinigers, wenn A Eigentümer<br />

ist (I.) und wenn B den Besitz hat (II.), ohne dazu berechtigt zu sein (III.).“<br />

6. Gutachtenstil: Danach prüfen Sie, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.<br />

7. Aber gerade im <strong>Sachenrecht</strong> ist es oft notwendig,<br />

6 Medicus, Rdnr. 6.


15<br />

bei der Prüfung einer der Voraussetzungen einer Anspruchsnorm<br />

chronologisch voranzugehen.<br />

Surfbrett I. A ist Eigentümer eines Surfbretts. Er verleiht es der Bekannten B, die B verkauft und übereignet es an<br />

die C. C weiß, dass das Surfbrett dem A gehört, glaubt aber nach Rückfrage bei der B, dass A der B den Verkauf<br />

und die Übereignung erlaubt habe. Die C verkauft und übereignet das Surfbrett an den D, indem sie dem D versichert,<br />

dass sie die Eigentümerin sei; D hat keinen Grund, hieran zu zweifeln. Wie ist die Rechtslage?<br />

Obwohl nach der „Rechtslage“ gefragt ist, nach der Anspruchsmethode vorgehen:<br />

A hat einen Herausgabeanspruch gegen D, wenn D Besitzer ist 7 - das ist hier zu bejahen 8 - und wenn A Eigentümer<br />

ist.<br />

Jetzt chronologisch vorgehen:<br />

Ursprünglich war A der Eigentümer 9 . Er hat sein Eigentum zwar nicht durch das Verleihen an die B, wohl aber<br />

dann verloren, wenn 10 die B das Surfbrett an die C übereignet hat 11 .<br />

Das Weitere sei im Telegrammstil angedeutet:<br />

B - C nicht § 929 S. 1, weil B nicht „Eigentümerin“ ist; nicht §§ 929 S. 1, 185 I, weil A nicht zugestimmt hat;<br />

nicht §§ 929 S. 1, 932, weil § 932 nicht den guten Glauben an Verfügungsbefugnis eines Nichteigentümers schützt.<br />

Zwischenergebnis nicht vergessen: Also hat A sein Eigentum nicht durch eine Verfügung der B verloren.<br />

Jetzt neuen Obersatz: A kann aber sein Eigentum durch die Verfügung der C an den D verloren haben. Wieder ist<br />

§ 929 S. 1 zu verneinen; dann: Es kommt aber in Frage, dass der D auf Grund seines guten Glaubens das Eigentum<br />

an dem Surfbrett erworben hat ... Dem D war nicht bekannt, dass das Surfbrett nicht der C gehörte; für grobe<br />

Fahrlässigkeit des D ist nichts zu erkennen.<br />

Ergebnis: Eigentumserwerb des D, das bedeutet Eigentumsverlust des A, also kein Anspruch A gegen D.<br />

8. Literatur: Schimmel, Juristische Klausuren.<br />

Kapitel 8. Ergebnisse<br />

1. Zwischenergebnisse und Endergebnis<br />

Nach jeder Subsumtion wird das Zwischenergebnis formuliert, etwa in dem Satz:<br />

Da also B Eigentümer und D nichtberechtigter Besitzer des Containers ist, kann B von D die Herausgabe verlangen.<br />

Wenn mehrere Rechte bejaht werden, muss das Verhältnis zwischen ihnen geklärt werden.<br />

Wenn z. B. sowohl Herausgabe als auch Schadenersatz bejaht werden, muss geklärt werden,<br />

ob Kläger beide Ansprüche nebeneinander geltend machen kann.<br />

Am Schluß des ganzen Gutachtens wird das Endergebnis (nicht: das „Fazit“) formuliert.<br />

2. Schlussüberprüfung<br />

1.) Antworten Sie mit Ihrem Ergebnis vollständig und genau auf die Fall-Frage?<br />

2.) Sind alle Angaben des Sachverhalts verwertet?<br />

3.) Ist das Ergebnis auch für den Nichtjuristen einsichtig? Wenn nicht, ist es bedenklich.<br />

Widersprechen sich nicht verschiedene Einzelergebnisse<br />

aus dem Lauf Ihrer Untersuchung?<br />

7 Die einfach zu beantwortende Frage schnell zuerst erledigen.<br />

8 Bei offen zu Tage liegenden Tatbestandsmerkmalen ist es zu schülerhaft, diese erst noch "zu prüfen".<br />

9 Geben Sie an dieser Stelle nicht der Versuchung nach, dem A das Eigentum mit der überflüssigen Formel "laut Sachverhalt"<br />

zuzuschreiben.<br />

10 Sie sehen: Man/frau "kann" ohne weiteres auf die "Kann-" und erst recht auf die "Könnte-Formulierung" verzichten.<br />

11 Überflüssig, aber unschädlich ist hier die Bemerkung, dass die Übereignung von B an C "wirksam" gewesen sein muss .


16<br />

Kapitel 9. Was muss man vermeiden? 12<br />

1. Unklare Ausführungen. Deswegen auch das mehrdeutige „beziehungsweise“ vermeiden.<br />

„Wischiwaschi“, z. B. „eigentlich“.<br />

2. Lehrbuchartige Belehrungen z. B. über Zweck einer Regel oder Systematik des Gesetzes.<br />

Häufig kennt der Leser nämlich die dargestellten „Theorien“ und wird nun gelangweilt.<br />

Vor allem: die Belehrungen führen meistens von der Lösung des konkreten Falles weg,<br />

und zerreißen oft eine klare Gedankenführung.<br />

Es kann aber bei Zweifeln notwendig sein, an der richtigen Stelle bei der Subsumtion<br />

das Gesetz zu erklären. Dann kann es auf gründliche Dogmatik,<br />

Zweckerwägungen und historische Auslegung ankommen.<br />

3. „Natürlich“ und „selbstverständlich“, „eindeutig“ und „unzweideutig“, „zweifellos“, „offensichtlich“<br />

und „keinesfalls“. Derartige Ausdrücke rufen die Erwartung unzulänglicher Argumentation<br />

hervor,<br />

täuschen zuviel Selbstgewißheit vor.<br />

4. Folgen Sie der „h.M.“ nur, wenn Sie Ihnen am einsichtigsten erscheint, denn sie ist zwar meistens<br />

für die Praxis, oft aber nicht für die Revision zum BGH und fast nie für die Universität<br />

maßgebend.<br />

Der Vorteil der h. M.: „Sicher ist sicher“.<br />

Gefahren (die keineswegs immer eintreten) der h. M.: ängstliche, phantasielose,<br />

träge Ausführungen, wenig interessante Resultate.<br />

Jedenfalls entbinden weder „h. M.“, noch die „einhellige“<br />

und nicht einmal „die ganz herrschende Meinung“ den Bearbeiter von der Argumentation:<br />

warum steht „h.M.“ auf diesem und nicht auf jenem Standpunkt?<br />

Stilistisch ist es meistens überflüssig, oft schädlich, ausdrücklich „h. M.“ zu erwähnen.<br />

5. Vorsicht, wenn Sie in der Fußnote And. Ans. oder abw. nennen,<br />

dann machen Sie den Leser auf die dahinter versteckte intellektuelle Delikatesse erst recht<br />

neugierig.<br />

Kapitel 10. Was klingt unprofessionell?<br />

1. Wiederholungen der gesetzlichen Regelung<br />

Das verlangt gerade bei der Formulierung des Obersatzes ein bisschen Routine.<br />

Auch nicht Inhalt des Gesetzes mit einer Fußnote belegen.<br />

2. Wiederholungen des Sachverhalts,<br />

verrät oft Unsicherheit des Bearbeiters.<br />

3. Unproblematisches zu breit.<br />

Überhaupt sollten Sie mit Ihrer Zeit sparsam umgehen und sich kurz fassen.<br />

Überflüssig z. B. bei § 823: „Dann müsste B eines der genannten Rechtsgüter des A verletzt haben“.<br />

12 R. Schimmel, Juristische Klausuren , 3. Aufl., Neuwied etc. 2002.


17<br />

4. Da Sie in jedem Fall Ihre eigene Lösung liefern,<br />

benutzen Sie daher nicht „nach meiner Auffassung“,<br />

klingt nach zuviel persönlicher Unsicherheit.<br />

5. Barocke Ausdrucksweise, lateinische Sprüche, Fremdwörter,<br />

denn Gefahren 1. des inhaltlich falschen Einsatzes, 2. des Imponiergehabes.<br />

6. Direkte Fragen<br />

1.) weder zur Bezeichnung des Fortganges der Argumentation,<br />

2.) noch als rhetorische Frage<br />

Z. B. „Köhler muss sich die Frage gefallen lassen, ob nicht seine Auffassung es verhindert,<br />

dass der Minderjährige lernt, eigenverantwortlich am Rechtsverkehr teilzunehmen“.<br />

7. „Regieanweisungen“. Z. B. zu vermeiden:<br />

„Eine Erörterung dieses Meinungsstreits ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § x erfüllt sind“.<br />

„Es bedarf daher der Klärung, welche Meinung vorzuziehen ist“.<br />

„Da beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist zu prüfen, welche vorzugswürdig ist“.<br />

8. Unterstreichen, Fettdruck, Ausrufungszeichen,<br />

Verdacht, die Bearbeiterin oder der Bearbeiter verfügten nicht über genügend verbale Ausdrucksmittel.<br />

9. Nicht nach „unten“ verweisen, aber umgekehrt darf man auf etwas verweisen,<br />

was man bereits oben ausgeführt hat, um dadurch Wiederholungen zu vermeiden.<br />

Kapitel 11. Sprachliche Mindestanforderungen<br />

1. Ganze Sätze (also nicht formulieren wie hier!).<br />

2. Korrekter Gebrauch des Konjunktivs, vor allem bei der indirekten Rede.<br />

Vermeiden Sie überflüssige Konjunktive, z. B.<br />

„A könnte einen Anspruch haben, wenn“ (richtig: „A hat einen Anspruch, wenn”);<br />

„Es müßte festgestellt werden, ob“; „Zunächst wäre zu fragen, ob“.<br />

3. Korrekter Genitiv „des“ oder „der“ (nicht etwa: „von“).<br />

4. Zeichensetzung,<br />

Kommata an Anfang und Ende eines Relativsatzes, sehr oft vor „um“; Unterscheidung „das“ oder „dass“.<br />

5. Rechtschreibung, Grundkenntnisse der Groß- und Kleinschreibung.<br />

6. Im Haupttext nur die üblichen nicht-juristischen Abkürzungen.<br />

In der Hausarbeit Abkürzungen wie c.i.c. oder EBV, GoA oder pVV vermeiden.<br />

Für Fußnoten die anerkannten juristischen Abkürzungen benutzen<br />

nach H. Kirchner, Abkürzungsverzeichnis.<br />

7. Soweit es Ihnen möglich ist: lesbare Schrift und ansprechendes Äußeres.


18<br />

3. TEIL. GESCHICHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Kapitel 1. Vorderer Orient, etwa 2000 v. Chr.<br />

Seit etwa 2000 v. Chr. gibt es im Vorderen Orient Rechtsaufzeichnungen. Vollständig erhalten ist<br />

die Gesetzessäule König Hammurabis von Babylon. Wahrscheinlich hat von hier aus die Gesetzgebungskunst<br />

überhaupt ihren Ausgang genommen. Die Zehn Gebote, die Gott Moses übergeben haben<br />

soll, und andere Regeln des alten jüdischen Rechts, die in der Thora, im Alten Testament, überliefert<br />

sind, hatten ebenfalls viel später über das mittelalterliche Kirchenrecht einen großen Einfluss<br />

in Europa.<br />

Kapitel 2. Griechenland, zwischen 600 und 300 v.Chr.<br />

In Athen sind die „drakonischen“ Gesetze <strong>Dr</strong>akons und die Rechtsreform Solons um 600 v. Chr.<br />

von Bedeutung. Sie schränken die Macht des Adels ein, heben die Leibeigenschaft auf und fördern<br />

die Wirtschaft. Die griechischen Philosophen, vor allem Platon und Aristoteles im 4. Jahrhundert,<br />

suchen nach der Erkenntnis des richtigen Rechts. Ihre Lehren gehören zu den Fundamenten des<br />

neuzeitlichen Naturrechts (16.-18. Jh. n. Chr.), auf dem das moderne Verfassungsrecht und die moderne<br />

Rechtsphilosophie aufbauen.<br />

Kapitel 3. Rom, 449 v. Chr. bis 533 n. Chr.<br />

Die tausend Jahre römischer Rechtsgeschichte beginnen und enden mit einer großen Rechtsaufzeichnung:<br />

mit den Zwölf Tafeln um 449 vor Chr. und dem Corpus Iuris Civilis 533 nach Chr. Einzelheiten<br />

für Verfahren und materielles Recht werden in einer allgemeinen Anordnung (im edictum)<br />

niedergelegt. Öffentliches Recht (publicum ius) und Privatrecht (ius privatum oder ius civile) sind<br />

geschieden. Die Einteilungen in Person, Gegenstand und Handlung sind erreicht. Die Römer sehen<br />

z. B., dass Eigentum (dominium, proprietas) und Besitz (possessio) nichts miteinander zu tun haben<br />

(nihil commune habet proprietas cum possessione). Sie geben dem Besitz eine Schutz-, Erhaltungs- und<br />

Publizitätsfunktion. Für den abgeleiteten (derivativen) und den ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb<br />

entwickeln sie verschiedene Regeln. Sie haben für den derivativen Eigentumserwerb,<br />

die Übereignung, drei verschiedene Formen 13 , u. a. die formlose Übergabe (traditio), die Wurzel<br />

des heutigen § 929. Das Eigentum ist durch besondere Klageansprüche (actiones), nämlich die Herausgabeklage<br />

(rei vindicatio) und die Beseitigungs- und Unterlassungsklage (actio negatoria), geschützt.<br />

Faustpfand (pignus, heute § 1204), besitzloses Pfand (hypotheca, heute § 1113), Treuhand<br />

(fiducia) und andere beschränkte dingliche Rechte sind anerkannt 14 . Die Römer sahen, dass niemand<br />

mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hatte (nemo plus iuris transferre potest, quam ipse<br />

haberet), erlaubten jedoch demjenigen, der eine Sache erworben hatte, die nicht dem Veräußerer<br />

gehörte, an ihr das Eigentum durch Ersitzung (usucapio) zu erlangen; hieraus entwickelte sich der<br />

moderne gutgläubige Erwerb (§ 932). Die Praxis und Theorie der Subsumtion und der sonstigen<br />

rechtlichen Argumentation sind voll entwickelt. Die römischen Rechtskenner formulieren Rechtsmaximen,<br />

die man noch heute in ganz Europa befolgt, vor allem das Gebot von Treu und Glauben<br />

13 Die feierliche mancipatio, die Übertragung im Gericht (die in iure cessio) und die formlose Übergabe (traditio).<br />

14 Vorzügliche Auswahl von Originaltexten mit sehr lesbarer Übersetzung: H. Hausmaninger, Casebook zum römischen <strong>Sachenrecht</strong>,<br />

8. Aufl., Wien 1996.


19<br />

(bona fides, § 242) 15 .<br />

Nach dem Zerfall des römischen Reichs und dem Siegeszug des Christentums versucht in Byzanz<br />

Kaiser Justinian noch einmal, die alte Herrlichkeit wiederaufzurichten. Er läßt bis 533 n. Chr. durch<br />

Tribonian das Römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellen. Die im antiken Rom ausgebildeten<br />

Differenzierungen, Institutionen, Regeln und Argumentationen gelangen über das mittelalterliche<br />

europäische Recht in die modernen Gesetzbücher der europäischen Staaten (außer England),<br />

dabei auch in den Allgemeinen Teil, das Schuldrecht und das <strong>Sachenrecht</strong> des BGB.<br />

Kapitel 4. Germanenreiche, insbesondere das Frankenreich, 4. bis 9. Jh. n. Chr.<br />

Die Germanen üben ihre Rechte in der Volksversammlung (Thing) aus. Es ist zugleich Heeresversammlung,<br />

Wahlort für den König oder Herzog und Gerichtsstätte. Hierbei und in anderen gesellschaftlichen<br />

Äußerungen kommt der „genossenschaftliche“ Charakter der germanischen Rechte besonders<br />

zum Ausdruck. Der „herrschaftliche“ Charakter zeigt sich vor allem bei der Rechtsmacht<br />

(Munt), die der Hausvater über seine Ehefrau, seine Kinder und seine Leute hat. Das Zusammenspiel<br />

von Genossenschaft und Herrschaft ist für die germanistische Rechtswissenschaft des 19. und<br />

20. Jh. von besonderer Bedeutung. In der Völkerwanderungszeit bilden sich vorübergehend germanische<br />

Reiche. Sie geben sich umfangreiche, lateinisch geschriebene Gesetze; unter ihnen ragt die<br />

lex Salica der Franken hervor (um 500 n. Chr.). Zur Zeit der Volksrechte war es für die Übertragung<br />

eines Grundstücks u. a. erforderlich, dass der bisherige Eigentümer sein bisheriges Grundstück<br />

in feierlicher Weise verließ, daher Auflassung (heute § 925 BGB).<br />

Das Fränkische Reich erreicht seinen Höhepunkt mit der Kaiserkrönung Karls d. Große. im Jahre<br />

800. Im Fränkischen Reich bildet sich das Lehnswesen, der Feudalismus im verfassungsgeschichtlichen<br />

Sinne, aus. Dabei verpflichtet sich der Herr zur Gewährung von Schutz und Unterhalt, wogegen<br />

der Vasall Gehorsam und (meistens militärische) Dienste verspricht. Der Herr belehnt den Vasall<br />

mit einem Lehen (feudum), hauptsächlich Land, das der Vasall nutzen darf. Wenn der Vasall<br />

das Lehen weitergibt, entsteht eine vom König abwärts reichende Lehnspyramide, der nach Auffassung<br />

der mittelalterlichen Juristen ein in Ober- und Untereigentum geteiltes Eigentum entspricht.<br />

Der Obereigentümer, Inhaber des dominium directum, konnte über die Sache rechtsgeschäftlich verfügen,<br />

der Untereigentümer jedoch hatte das Nutzungsrecht, das dominium utile. Dieses Rechtsinstitut<br />

wurde noch 1794 in das preußische Allgemeine Landrecht aufgenommen und erst im 19.<br />

Jahrhundert ad acta gelegt. Das mittelalterliche Grundstücksrecht, das Familienrecht und teilweise<br />

auch das Erbrecht wirken im modernen Recht noch stark nach.<br />

Kapitel 5. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, 9. Jh. bis 1806<br />

Im Unterschied zu England und Frankreich erreicht Deutschland in dieser Zeit nicht die Zentralisierung.<br />

Das Recht ist unvorstellbar zersplittert. Fast jede Gemeinde und Berufsgruppe lebt nach eigenen<br />

Rechtsgewohnheiten. Für einzelne größere Gebiete Europas gibt es private Rechtssammlungen,<br />

beginnend mit dem Sachsenspiegel Eike von Repgows im 13. Jh. In ganz Europa bildet sich von Italien<br />

und von der Ostsee aus ein einheitliches Handelsrecht. Das Recht der Kirche wird im Corpus<br />

Iuris Canonici zusammengefaßt. Es ist für viele Bereiche, insbesondere für das Familienrecht, allgemeinverbindlich,<br />

und es bildet eine wichtige Grundlage für das heutige Prozess- und Verwaltungsrecht.<br />

15 Weitere Rechtssprichwörter s. unten.


20<br />

Entscheidend für die europäische Zivilisation ist, dass seit dem 11. Jh. das antike Römische Recht<br />

in Bologna wiederentdeckt wird. Es wird mit wissenschaftlichen Erklärungen, sogen. Glossen, von<br />

den als Glossatoren bezeichneten <strong>Prof</strong>essoren versehen. Das Römische Recht, vor allem das<br />

Schuldrecht und das Recht der beweglichen Sachen, wird allmählich in ganz Europa aufgenommen,<br />

d. h. „rezipiert“, und fast überall als Gemeines Recht anerkannt; es ist in Deutschland bis 1900 in<br />

Geltung. Universitäten werden gegründet, und dementsprechend gibt es seit dieser Zeit studierte<br />

Juristen.<br />

Die Glossatoren liefern verschiedene Definitionen des Eigentums, etwa in dem Sinne, dass der Eigentümer<br />

das Recht habe, völlig über eine Sache zu verfügen, dass er sie nutzen und sogar mißbrauchen<br />

dürfe (ius utendi et abutendi), aber nur im Rahmen der Rechtsordnung (nisi lege prohibetur)<br />

(daher heute § 903). Jetzt verbreiten sich auch Familienfideikommisse, das sind Güter, die auf<br />

immer einer bestimmten Adelsfamilie gehören sollen und weder veräußert noch belastet werden<br />

können (dagegen § 137 BGB). Für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen kommt es zu<br />

der Regel, dass ein Rechtsgrund (titulus) und eine tatsächliche Übergabe (modus) erforderlich seien<br />

(so auch noch das preußische Allgemeine Landrecht; anders § 929). Für Grundstücke gelten vielfache<br />

Sonderregeln, in den Städten gibt es beispielsweise Vorgänger des heutigen Grundbuchs (§§<br />

873, 925). Das Eigentum an den meisten Bodenschätzen ist als königliches Vorrecht, Regal, dem<br />

Landesherrn vorbehalten (heute Bundesberggesetz von 1980 in Abweichung von § 905). Häufig ist<br />

dem Eigentümer die Eigentumsherausgabeklage gegen einen <strong>Dr</strong>itten in dem Fall abgeschnitten, in<br />

dem er selbst seine Sache in die Hand eines Vertrauensmannes gelegt hatte, dieser aber die Sache<br />

durch Verfügung an einen <strong>Dr</strong>itten veruntreut hatte; denn häufig wurde der Eigentümer dann auf<br />

seinen Anspruch gegen seinen ungetreuen Vertrauensmann verwiesen nach der Regel Hand wahre<br />

Hand oder Wo du deinen Glauben gelassen hast, da sollst du ihn suchen (anders § 985). Wenn ein<br />

Vertrauensmann oder ein Dieb oder sonst jemand eine fremde Sache an einen gutgläubigen Darlehensgeber<br />

verpfändet hatte, dann war ebenfalls in vielen Fällen die Herausgabeklage des Eigentümers<br />

ausgeschlossen und es war ihm nur das Recht anerkannt, gegen Rückzahlung des Darlehens<br />

seine Sache auszulösen (anders § 985). Auch derartige Regeln führten zu dem heutigen gutgläubigen<br />

Erwerb (§ 932).<br />

Kapitel 6. Absolutismus, Policeyrecht, Merkantilismus, Naturrecht, 17. bis 18. Jh.<br />

Im <strong>Dr</strong>eißigjährigen Krieg werden so viele Menschen umgebracht und Sachwerte zerstört, dass<br />

Deutschlands Entwicklung erheblich zurückgeworfen wird. Im Westfälischen Frieden (1648) erlangen<br />

die Territorialherren das Recht, eine selbständige Außenpolitik zu treiben und werden damit<br />

weitgehend souverän. Gleichzeitig machen sie sich im Innern von den Ständen weitgehend unabhängig<br />

(„Absolutismus“). Die Verwaltung ergreift weite Bereiche der Gesellschaft („Policeystaat“<br />

im verfassungsgeschichtlichen Sinne). Eine aktive Wirtschaftspolitik sorgt für Steigerung der Produktion<br />

und des Exports („Merkantilismus“).<br />

Auf der Grundlage antiker und christlicher Lehren begründet der Niederländer Hugo Grotius mitten<br />

im <strong>Dr</strong>eißigjährigen Krieg das Vernunft- oder Naturrecht. Ihm folgen in Preußen Pufendorff, Christian<br />

Wolff und Christian Thomasius. Ihre Lehren und die gesamteuropäische Aufklärung sind miteinander<br />

verbunden. Das Naturrecht soll aus wenigen einleuchtenden Prinzipien abgeleitet werden<br />

und über dem positiven Recht stehen. Damit fördert es zugleich eine Rechtswissenschaft, die systematisch<br />

ist, und eine Rechtspolitik, die kritisch (gegen Folter, Todesstrafe und Hexenprozesse)<br />

vorgeht. Völkerrecht, Verfassungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht etc. werden davon beeinflußt. Am<br />

Ende stehen die sogenannten drei Naturrechts-Kodifikationen: das preußische Allgemeine Land-


21<br />

recht, ALR, von 1794, der französische Code Civil, zeitweilig Code Napoléon genannt, von 1804<br />

und das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das ABGB (1811).<br />

Im <strong>Sachenrecht</strong> kodifiziert das ALR noch manche der mittelalterlichen Regelungen: Ober- und Untereigentum,<br />

Fideikommisse, titulus und modus. Seine Sonderregeln für Grundstücke und Bodenschätze<br />

sind teilweise in das BGB übergegangen. § 75 der Einleitung des ALR ist noch heute die<br />

Grundlage für den Aufopferungsanspruch: „Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen<br />

Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen<br />

gehalten“.<br />

Kapitel 7. Französische Revolution (1789) und deutsche Reformen<br />

Die Französische Revolution bringt mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die erste<br />

moderne Verfassung in Europa hervor. Bedeutsam ist u. a. der Schutz des Eigentums als ein unverletzbares<br />

und heiliges Recht (un droit inviolable et sacré). Die Revolution und die folgenden Kriege<br />

erschüttern das Reich und die Einzelstaaten: 1803 werden die Grenzen aller Territorien durch den<br />

Reichsdeputationshauptschluß ganz erheblich verändert. 1806 schließt sich eine größere Zahl der<br />

mächtigsten deutschen Fürsten im Rheinbund zusammen und trennt sich vom Reich. Im selben Jahr<br />

legt der Kaiser die Kaiserkrone und Regierung nieder, und damit erlischt das Ancien Régime, genauer:<br />

das Heilige Römische Reich Deutscher Nation.<br />

In vielen Einzelstaaten werden Verfassungen beschlossen, allerdings noch nicht in Österreich und<br />

Preußen. Besonders in Preußen und Bayern beginnen grundlegende Reformen wie die Bauernbefreiung,<br />

die freie Berufswahl und -ausübung, die Gewerbefreiheit, der ungehinderte Erwerb und die<br />

ungehinderte Veräußerlichkeit von Grundeigentum, die Judenemanzipation und die Bildungsreform.<br />

Kapitel 8. Deutscher Bund, 1815 bis 1866<br />

Nachdem Napoleon endgültig geschlagen ist, schließen sich die deutschen Fürsten und Freien Städte<br />

auf dem Wiener Kongress 1815 zum Deutschen Bund zusammen. Der Heidelberger <strong>Prof</strong>essor<br />

Thibaut schlägt vergebens ein einheitliches Gesetzbuch für ganz Deutschland vor. Friedrich Carl<br />

von Savigny (1779 - 1861) wendet dagegen ein, dass das Recht durch innere still wirkende Kräfte<br />

(die später als der Volksgeist bezeichnet wurden), nicht durch die Willkür eines Gesetzgebers entsteht,<br />

und dass außerdem die Fähigkeit zur Herstellung eines guten Gesetzbuches fehle. Diese<br />

Schrift von 1814, „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“, ist überhaupt<br />

das berühmteste deutsche rechtswissenschaftliche Werk. In diesem Werk stellt Savigny es als<br />

eine der Hauptleistungen der Juristen dar, dass sie mit ihren Begriffen gewissermaßen rechnen.<br />

Weitere Hauptwerke Savignys sind die „Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter“ und vor<br />

allem das „System des heutigen römischen Rechts“. Mit ihnen und mit seinem Wirken an der neuen<br />

Berliner Universität begründet Savigny die Historische Rechtsschule und führt die deutsche<br />

Rechtswissenschaft zu weltweitem Ansehen. Auf der Grundlage des Römischen Rechts errichtet er<br />

das moderne Privatrechtssystem.<br />

1848 erschüttert die Revolution Deutschland. Die in der Frankfurter (Main) Paulskirche beschlossene<br />

Reichsverfassung wird nicht wirksam. Der damals formulierte Grundrechtskatalog wird die<br />

Quelle für die spätere Weimarer Verfassung. Die wirtschaftliche Einigung Deutschlands wird durch


22<br />

den Deutschen Zollverein herbeigeführt. Um die Mitte des Jahrhunderts erreicht die Industrielle<br />

Revolution Deutschland. Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung u. a. durch das Allgemeine<br />

Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861. Der <strong>Dr</strong>esdner Entwurf eines Schuldrechtsgesetzbuchs<br />

für ganz Deutschland von 1866 bleibt Entwurf, bildet aber die Grundlage für das zweite Buch<br />

des späteren BGB. Der preußisch-österreichische Krieg von 1866 setzt dem Deutschen Bund ein<br />

Ende.<br />

Kapitel 9. Norddeutscher Bund, 1866<br />

Dem Deutschen Bund folgt der Norddeutsche Bund. Im Gegensatz zu ersterem ist der Norddeutsche<br />

Bund ein Bundesstaat, den Preußen mit weiteren norddeutschen Staaten bildet. Seine Verfassung<br />

wird bereits weniger Jahre später vom Kaiserreich übernommen. Er führt wichtige Gesetze zur<br />

Rechtsvereinheitlichung und -modernisierung ein, u. a. das Strafgesetzbuch, die Gewerbeordnung<br />

zur Regelung von Arbeit, Handwerk und Industrie und die Einrichtung eines obersten Gerichts.<br />

Kapitel 10. Kaiserreich (allgemein), 1871 bis 1918<br />

Das Deutsche Reich wird nach dem deutsch-französischen Krieg ausgerufen. Das Reich, ebenfalls<br />

ein Bundesstaat, wird von den deutschen Einzelstaaten (aber ohne Österreich) gebildet. Diese werden<br />

im Bundesrat repräsentiert. Das Volk wählt die Abgeordneten zum Reichstag. Das Präsidium<br />

des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser<br />

ernennt den Reichskanzler (als ersten Bismarck) und die Reichsbeamten und hat den militärischen<br />

Oberbefehl. Rechtsstaat, unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit und modernes Verwaltungsrecht<br />

werden jetzt durchgesetzt. Die vier Reichsjustizgesetze (Gerichtsverfassungsgesetz,<br />

ZPO, StPO und Konkursordnung) treten 1879 in Kraft. Infolgedessen kann das Reichsgericht in<br />

Leipzig seine Tätigkeit aufnehmen.<br />

Die Wirtschaftsentwicklung hatte zu einem Gründerrausch geführt, und dieser brach 1873 im Gründerkrach<br />

zusammen. Es folgt die Große Depression bis gegen Ende des Jahrhunderts. Auf Bismarcks<br />

Initiative wird in den achtziger Jahren die Sozialversicherung eingeführt. Die sozialdemokratische<br />

Arbeiterpartei wird durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890 verboten. Sie darf aber<br />

an den Reichstagswahlen teilnehmen und wird 1912 (und damit auch während des I. Weltkriegs)<br />

stärkste Fraktion im Reichstag.<br />

Nach wie vor gilt das römische Recht, dessen wichtigste Grundlage der zweite Teil des Corpus Iuris<br />

Civilis ist, die Pandekten oder Digesten, und dessen Lehrer nun Pandektisten genannt werden.<br />

Windscheid schreibt hierzu das maßgebende Lehrbuch und formuliert gewissermaßen als das Prinzip<br />

des Rechtspositivismus, dass ethische, politische oder volkswirtschaftliche Erwägungen nicht<br />

Sache des Juristen als solchen (in der engen Bedeutung des Richters bei der Streitentscheidung) seien.<br />

Ihering sieht den „Kampf ums Recht“, dann den „Zweck im Recht“ als Schöpfer der Entwicklung<br />

an und eröffnet damit den Weg zur modernen Interessenjurisprudenz. Die Germanisten, allen<br />

voran Otto von Gierke („Deutsches Privatrecht“; „Deutsches Genossenschaftsrecht“), sind zwar am<br />

Recht des Mittelalters orientiert und trotzdem gegenüber den sozialen und politischen Gegenwartsproblemen<br />

besonders aufgeschlossen. Das Handelsrecht wird vor allem von Levin Goldschmidt<br />

weiterentwickelt. Mit dem I. Weltkrieg (1914 - 1918) enden die deutschen Monarchien.


23<br />

Kapitel 11. Die Entstehung des BGB, 1873 bis 1900 16<br />

Das Recht ist fast noch mehr zersplittert als zur Zeit der Kontroverse Thibaut – Savigny um 1814.<br />

Neben dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, der Gewerbeordnung und einer zunehmenden<br />

Zahl von Einzelgesetzen des Reichs gelten in den verschiedenen Gebieten das ALR, das<br />

gemeine (d. h. das römische und das kanonische) Recht, das französische Recht, das sächsische<br />

Bürgerliche Gesetzbuch und außerdem eine Fülle von Partikularrechten.<br />

Aus politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen verlangen die liberalen Parteien und die Sozialdemokraten<br />

ein einheitliches Zivilgesetzbuch für das ganze Reich. Die verfassungsrechtliche<br />

Zuständigkeit des Reichs für die Schaffung eines einheitlichen bürgerlichen Rechts war in der ursprünglichen<br />

Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs nicht vorgesehen.<br />

Sie wird erst 1873 nach mehrmaligen Anträgen der nationalliberalen Reichstagsabgeordneten Lasker<br />

und Miquel im Reichstag und Bundesrat erreicht. Die wesentlichen Perspektiven für die Organisation<br />

der Redaktionsarbeit und für das BGB selbst werden unter der Federführung Levin Goldschmidts,<br />

<strong>Prof</strong>essor für Handelsrecht (Berlin) und hoher Richter, im Gutachten der Vorkommission<br />

des Bundesrats von 1874 niedergelegt. Diese Kommission stellt als Prinzipien auf: „es werde das<br />

künftige Gesetzbuch / den berechtigten Wünschen der deutschen Nation,/ den Interessen aller Einzelstaaten<br />

/ den Anforderungen der Wissenschaft / und der Rechtsübung nur unter der Voraussetzung<br />

entsprechen,/ dass an den bewährten gemeinschaftlichen Instituten und Sätzen der innerhalb<br />

des Deutschen Reichs bestehenden Zivilrechtssysteme festgehalten,/ bei Divergenzen / Entscheidung<br />

in erster Linie nach Rücksicht des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit,/ in zweiter Linie<br />

nach juristisch-logischer Folgerichtigkeit getroffen, / dass mit schonender Rücksicht auf das überlieferte<br />

Recht / und eigentümliche örtliche Verhältnisse / die energische und konsequente Durchführung<br />

der den Verhältnissen der Gegenwart entsprechenden Rechtsprinzipien verbunden wird;/ endlich,<br />

dass die Formulierung der aufzunehmenden Rechtssätze / sich gleichmäßig von einer gelehrten<br />

Geheimsprache wie von einer die unentbehrliche technische Bestimmtheit und Genauigkeit verwischenden<br />

sogenannten Popularisierung fernhält, / vielmehr gedrungene Kürze und /eine zwar gemeinverständliche<br />

/ aber in konsequenter Technik durchgeführte Rechtssprache / erstrebt wird“.<br />

Die erste Kommission arbeitete rund 16 Jahre lang und erbrachte die für Inhalt und System entscheidende<br />

Leistung. Ihr bedeutender Vorsitzender war Pape, Präsident des damals höchsten Gerichtes.<br />

Sie trat regelmäßig zusammen, um Prinzipienfragen, z. B. über den Eigentumsübergang<br />

(heute §§ 873 ff., 925, 929 ff.) und über die Herausgabeklage (heute § 985), zu entscheiden.<br />

Mit der Ausarbeitung des <strong>Sachenrecht</strong>s wurde Reinhold Johow, Richter am Kammergericht, beauftragt.<br />

Sein Entwurf mit 2200 Seiten Begründung ist die Basis des heutigen dritten Buchs des BGB.<br />

Eine verkürzte Zusammenfassung bringen die altbekannten Motive, Bd. 3.<br />

Der erste Entwurf wurde als sozial rückständig (Anton Menger, „Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen<br />

Volksklassen“), als lebensfremd und als undeutsch (Otto von Gierke) heftig kritisiert. Er<br />

wurde deswegen unter Gottlieb Planck als „Generalreferent“ in der zweiten Kommission erneut beraten;<br />

die Protokolle hierzu wurden veröffentlicht. Nach Änderungen im Bundesrat wurde der Entwurf<br />

mit der Denkschrift des Reichsjustizamts an den Reichstag übermittelt. Die Verhandlungen<br />

des Reichstags und der Reichstagskommission erbrachten nochmals Modifikationen. 1896 wurde<br />

das BGB im Reichstag und Bundesrat verabschiedet. 1900 trat es in Kraft.<br />

Zu den wichtigsten Gesetzesmaterialien zum BGB gehören demnach der Entwurf und die Motive<br />

der I. Kommission, der Entwurf der II. Kommission und die Protokolle der II. Kommission, die<br />

16 Quellen und Sekundärliteratur oben im Literaturverzeichnis.


24<br />

Denkschrift des Reichsjustizamts, die Verhandlungen des Reichstags, der Bericht der Reichstagskommission.<br />

Diese Materialien sind einzeln einzusehen, sie finden sich auch zusammen gefügt von<br />

Mugdan (s. Lit.-Verzeichnis). Genauer und ergänzend sind die neueren Veröffentlichungen von<br />

Schubert (s. Lit.-Verzeichnis). Die Materialien dienen noch heute zum Verständnis der einzelnen<br />

Regelungen und zur unerlässlichen historischen Auslegung des BGB.<br />

Kapitel 12. Weimarer Republik, 1919 bis 1933<br />

Der Friedensvertrag in Versailles 1919 bedeutet eine schwere psychologische, wirtschaftliche und<br />

politische Belastung. Am Beginn der Weimarer Republik steht die Inflation, die den bürgerlichen<br />

Mittelstand praktisch enteignet (am Höhepunkt, 1923, müssen 4,2 Billionen „Papiermark“ für 1<br />

Dollar bezahlt werden), am Ende steht die Massenarbeitslosigkeit.<br />

Die in Weimar zusammengetretene Verfassunggebende Nationalversammlung, erstmals auch von<br />

Frauen gewählt, verabschiedet 1919 die Reichsverfassung, die auch Grundrechte und Grundpflichten<br />

festlegt. Eine besondere Leistung der Republik während ihrer weiteren, kurzen Existenz ist die<br />

Stärkung des Arbeits- und Sozialrechts, vor allem die Einführung der eigentlichen Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

und der Arbeitslosenversicherung.<br />

Kapitel 13. Nationalsozialismus, 1933 bis 1945<br />

Adolf Hitlers Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei hatte 1930 und 1932 große Wahlerfolge<br />

errungen. 1933 wird Hitler von Reichspräsident von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt.<br />

Sofort werden die Grundrechte außer Kraft gesetzt. Durch eine Reihe von Gesetzen, insbes. durch<br />

das Ermächtigungsgesetz (1933), wird die Reichsregierung zur Gesetzgebung und sogar zur Verfassungsänderung<br />

ermächtigt, werden die politischen Parteien, außer der NSDAP, verboten, die Gewerkschaften<br />

zerschlagen und die Länder beseitigt. Das Recht wird zu einem Instrument zur totalen<br />

Herrschaft. Währenddessen bleibt der Text der Weimarer Reichsverfassung äußerlich unangetastet.<br />

Im Strafrecht werden das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot des Besonderen Teils aufgehoben.<br />

Der Volksgerichtshof und weitere Sondergerichte werden eingerichtet. 1935 ergehen die<br />

Nürnberger Gesetze gegen die Juden. Politische Gegner (vor allem Kommunisten, Sozialdemokraten<br />

und engagierte Christen), Juden, Angehörige besetzter Staaten, Geisteskranke und andere Personengruppen<br />

werden millionenfach nach Plan umgebracht. Der 1939 von Hitler-Deutschland in<br />

voller Absicht begonnene Krieg läßt nach sechs Jahren fast 100 Millionen Verletzte, Vermißte und<br />

Tote zurück.<br />

Kapitel 14. Besatzungszeit, 1945 bis 1949<br />

Die Alliierten zerteilen Deutschland in vier Besatzungszonen, stellen weitere Gebiete unter polnische,<br />

sowjetische und französische Verwaltung und schaffen einen Sonderstatus für Berlin. In den<br />

Nürnberger Prozessen ab 1945 verurteilen sie Hauptkriegsverbrecher und verbrecherische Organisationen.<br />

Alle Deutschen werden einer Entnazifizierung unterzogen. Gesetze mit nationalsozialistischem<br />

Inhalt werden aufgehoben. Infolge der Ost-West-Spannung trennen sich die drei Westzonen<br />

und die sowjetische Besatzungszone. 1948 erfolgen in West und Ost Währungsreformen mit einem<br />

Verlust von 9/10 aller privaten Ersparnisse.


25<br />

Kapitel 15. Zwei deutsche Staaten, 1949 bis 1990<br />

1949 verabschiedet der Parlamentarische Rat das Grundgesetz, und damit wird die Bundesrepublik<br />

Deutschland gegründet, während im selben Jahr die Verfassung der DDR beschlossen wird. 1957<br />

wird die EG gegründet. 1990 erfolgt die Vereinigung der getrennten deutschen Staaten.<br />

Kapitel 16. Wörter und Rechtssprichwörter aus der Antike und dem Mittelalter<br />

abstrakt<br />

akzessorisch<br />

losgelöst; unabhängig von einem Rechtsgrund (dagegen: kausal)<br />

hinzutretend (accédere - hinzutreten)<br />

Analogie<br />

Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen mit<br />

diesem wertungsgleichen, aber ungeregelten Sachverhalt<br />

animus<br />

ante vor(-her)<br />

antecápere<br />

anticípere<br />

antizipiertes<br />

Besitzkonstitut<br />

beati possidentes.<br />

bona fides<br />

Casum sentit dominus.<br />

Wille, Absicht<br />

vorher fassen, vorwegnehmen<br />

vorher fassen, vorwegnehmen<br />

vorher vereinbarter mittelbarer Besitz<br />

Glücklich die Besitzenden.<br />

guter Glaube<br />

Zufallsschaden trägt der Eigentümer.<br />

causa<br />

Rechtsgrund; Rechtssache; wichtige Angelegenheit;<br />

rechtlich relevante Ursache<br />

constitutum possessorium mittelbarer Besitz<br />

(das !) corpus<br />

Körper; Sachgewalt; Sammlung<br />

Corpus iuris canonici Gesetzbuch des Kirchenrechts (um 1140 bis 1317)<br />

Corpus iuris civilis Gesetzbuch des Kaisers Justinian (um 533 n. Chr.),<br />

enthaltend das römische Recht<br />

deklaratorisch<br />

klarstellend, bestätigend (dagegen: konstitutiv)<br />

Dereliktion Eigentumsaufgabe, § 959, § 928,<br />

derivativ<br />

abgeleitet (z. B. Besitz- oder Eigentumserwerb) (dagegen: originär)<br />

dolus<br />

(daher: dolos = arglistig)<br />

dominium<br />

ex nunc<br />

ex tunc<br />

Schädigungsabsicht; arglistige Täuschung; Vorsatz<br />

Eigentum, Herrschaft<br />

von jetzt an wirksam (dagegen: ex tunc)<br />

von damals an, von Anfang an wirksam bzw. unwirksam


26<br />

Falsa demonstratio Eine falsche Bezeichnung schadet nicht (vgl. § 117).<br />

non nocet.<br />

fiducia<br />

Hypothek<br />

Geldforderung<br />

Vertrauen, Redlichkeit, Treue, Treuhandgeschäft<br />

Nach § 1113 Belastung eines Grundstücks zur Befriedigung wegen einer<br />

hypothetisch<br />

wissenschaftlich vorausgesetzt (anders als: hypothekarisch)<br />

inter omnes<br />

für und gegen jedermann<br />

inter partes<br />

nur zwischen den Vertrags- oder Prozessparteien<br />

iudex<br />

Richter<br />

iura Rechte (Plural von ius), heute: die Rechtswissenschaft<br />

Iura vigilantibus scripta.<br />

ius das Recht<br />

ius civile<br />

ius cogens<br />

ius dispositivum<br />

(dagegen: ius cogens)<br />

Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben.<br />

Zivilrecht<br />

zwingendes Recht, abweichende Parteivereinbarung unwirksam<br />

dispositives, d.h. nachgiebiges Recht,<br />

abweichende Parteivereinbarung wirksam<br />

ius strictum<br />

strenges Recht<br />

Konfusion<br />

(Zusammengießen) Erlöschen einer Forderung<br />

durch Vereinigung mit der Verpflichtung<br />

Konsolidation<br />

(Festigung) Erlöschen eines beschränkt dinglichen Rechts<br />

beim Zusammenfallen mit dem Eigentum<br />

konstitutiv<br />

rechtsbegründend (dagegen: deklaratorisch)<br />

lex Gesetz<br />

mala fides<br />

böser Glaube, Unredlichkeit<br />

Melior est conditio Die Lage des Besitzenden ist besser (z. B. § 1006)<br />

possidentis.<br />

als die des Nichtbesitzenden.<br />

nemo<br />

niemand, keiner<br />

Nemo plus iuris<br />

(ad alium) transferre<br />

potest quam ipse haberet<br />

numerus clausus<br />

obligatio<br />

originär<br />

(dagegen: derivativ)<br />

pétere<br />

petitio<br />

Niemand kann mehr Recht auf einen anderen<br />

übertragen, als er selber hat; s. dagegen § 932 BGB.<br />

geschlossene Zahl (an Zulassungen)<br />

Verbindlichkeit, Schuldverhältnis<br />

ursprünglich, einseitig (z. B. Besitz- oder Eigentumserwerb)<br />

bitten, verlangen, einklagen<br />

Bitte, Anspruchsrecht


27<br />

petitorisch heute: Recht zum Besitz betreffend (§ 1007)<br />

possessio<br />

Besitz<br />

possessorisch<br />

besitzbetreffend (heute §§ 861 - 863; anders: petitorisch)<br />

possidére<br />

besitzen<br />

praesumptio<br />

Vermutung<br />

Prioritätsprinzip Vorrang des früher Angekommenen<br />

Prior tempore,<br />

potior iure.<br />

Früher in der Zeit, stärker im Recht<br />

(wer zuerst kommt, mahlt zuerst).<br />

Privatautonomie Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach seinem<br />

Willen; in der Rechtsordnung anerkannte Freiheit, seine Lebensverhältnisse<br />

selbst zu regeln<br />

proprietas<br />

publicum<br />

Qui suo iure<br />

utitur,<br />

neminem laedit.<br />

Qui tacet, consentire<br />

videtur, ubi loqui potuit<br />

et debuit.<br />

Eigentum<br />

öffentlich; daher ius publicum, Publizität<br />

Wer sein Recht gebraucht, schädigt<br />

niemanden.<br />

Schweigen gilt zwar als Zustimmung, aber nur dort,<br />

wo man sich hätte erklären können und müssen.<br />

rei vindicatio Eigentumsherausgabeklage (vgl. § 985)<br />

res Sache, Gegenstand, Angelegenheit<br />

resolutiv<br />

auflösend (Bedingung, dagegen suspensiv)<br />

Res transit<br />

Das Eigentum an einer Sache geht mit seiner dinglichen Belastung auf<br />

cum onere suo. einen neuen Eigentümer über (s. u. Sukzessionsschutz = Elefantenprinzip ©).<br />

Rezeption<br />

Übernahme des römischen Rechts in den Rechtsordnungen Europas außerhalb<br />

der Mittelmeerländer seit etwa 1100 (recípere - empfangen)<br />

species<br />

Subsidiarität<br />

subsidium -<br />

staatlichem Handeln<br />

das Besondere, daher Spezialisierung, Spezialität(-sprinzip)<br />

subsidiarius - hilfsweise, nur als Reserve<br />

Unterstützung, daher Nachrangigkeit, insbes. bei Gesetzesanwendung und bei<br />

Subsumtion<br />

subsumere - unterordnen, einordnen, daher Hantieren mit Obersatz/Untersatz;<br />

Anwendung des Tatbestandes (Rechtssatz) auf den Sachverhalt („Fall“)<br />

Sukzession<br />

Nachfolge (succedere - nachfolgen)<br />

Superficies<br />

Der Überbau weicht dem Boden. Was mit dem Boden fest verbunden ist,<br />

solo cedit.<br />

gehört dem Grundeigentümer des Bodens, gleichgültig,<br />

wem es vor der Verbindung gehört hat.


28<br />

Surrogation Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen (Subrogáre<br />

-<br />

an die Stelle eines anderen setzen)<br />

suspensiv<br />

Suum cuique.<br />

Ubi rem meam invenio,<br />

ibi vindico.<br />

aufschiebend (Bedingung, dagegen resolutiv)<br />

Jedem das Seine.<br />

Wo ich meine Sache finde, fordere ich ihre Herausgabe.<br />

universitas<br />

Zusammenfassung einer Mehrheit zu einer Einheit<br />

usus Gebrauch, fortgesetzte Ausübung eines Rechts; Gebrauchsrecht<br />

venire contra<br />

widersprüchliches Verhalten, Angehen gegen eigenes Verhalten<br />

factum proprium (heute als Verstoß gegen Treu und Glauben mißbilligt, § 242)<br />

Vim vi repellere<br />

naturaliter licet.<br />

Vindikation<br />

voluntas<br />

Zession<br />

Gewalt durch Gewalt abzuwehren, ist vom Naturrecht<br />

gestattet.<br />

rei vindicatio, Eigentumsherausgabeanspruch<br />

Wille<br />

cessio, Abtretung, Übertragung einer Forderung, § 398 BGB<br />

Insbesondere nach: G. Köbler, Juristisches Wörterbuch, 5. Aufl., München 1991; R. Lieberwirth, Lateinische Fachausdrücke<br />

im Recht, 2. Aufl., dtv/Heidelberg, 1988; D. Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, München<br />

1982.


29<br />

4. TEIL: WICHTIGE REGELN FÜR DAS SACHENRECHT AUSSERHALB DES<br />

3. BUCHS DES BGB<br />

Die Regeln des <strong>Sachenrecht</strong>s sind mit denen der anderen Teile des Rechts so eng vernetzt, dass die einen ohne die anderen<br />

fast unverständlich sind. Deswegen müssen wenigstens einige Regeln außerhalb des <strong>Sachenrecht</strong>s teils wiederholt<br />

und vertieft, teils neu vorgestellt werden. Sie werden überrascht sein, welchen neuen Eindruck der Allgemeine Teil<br />

macht, wenn Sie ihn unter dem Gesichtspunkt des <strong>Sachenrecht</strong>s wiederholen. 17<br />

1. ABSCHNITT: TECHNIK DES GESETZES UND DER GESETZESANWENDUNG<br />

Kapitel 1. Vermutungen und Fiktionen<br />

1. Vermutung<br />

1.) Aussage eines Rechtssatzes, die wahr sein kann.<br />

Die Vermutung kann im Einzelfall richtig oder kann falsch sein.<br />

2.) Beispiel: Eigentumsvermutungen §§ 1006, 891; § 1362.<br />

3.) Die Vermutung ist in der Regel widerlegbar, selten unwiderlegbar (z. B. § 1566 II).<br />

4.) Darf nur herangezogen werden,<br />

wenn sich das Vorliegen oder Fehlen eines Tatbestandsmerkmals nicht klären lässt.<br />

In der Praxis häufig,<br />

in den Klausuren sehr selten.<br />

2. Fiktion<br />

1.) Aussage eines Rechtssatzes, die nicht wahr sein kann. Die Fiktion ist immer falsch.<br />

2.) Beispiele:<br />

a. Eigentumsfiktionen §§ 932, 892<br />

b. Gemäß § 857 geht der Besitz auf den Erben über, gerade auch dann,<br />

wenn der Erbe nicht die tatsächliche Sachherrschaft gemäß § 854 hat.<br />

Kapitel 2. Subjektives Recht / objektives Recht<br />

1. Subjektives Recht<br />

„Die vom objektiven Recht einem Rechtssubjekt in dessen Interesse verliehene Herrschaftsmacht“,<br />

u.a.<br />

1.) Herrschaftsrechte, „räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht<br />

über einen bestimmten Gegenstand ein“,<br />

- an Sachen, § 90,<br />

- an Rechten (Nießbrauch u Pfandrecht),<br />

- an geistigen Schöpfungen = Immaterialgüterrechte.<br />

Gerade die <strong>Sachenrecht</strong>e wie Eigentum, Pfandrecht, Hypothek<br />

und Grundschuld sind subjektive Rechte.<br />

Die meisten Herrschaftsrechte, so die dinglichen Rechte, sind absolute Rechte.<br />

17 Lesenswert: Baur, <strong>Sachenrecht</strong>, 17. Aufl., § 5.


30<br />

2.) Ansprüche, § 194 I (Legaldefinition)<br />

- schuldrechtliche = Forderungen, § 241,<br />

- dingliche (= sachenrechtliche), z. B. § 985 oder § 1004.<br />

3.) Gestaltungsrechte, Rechtsmacht, auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einzuwirken,<br />

z. B. Anfechtungsrecht.<br />

4.) Persönlichkeitsrechte.<br />

2. Person des Verpflichteten<br />

1.) absolute Rechte = Herrschaftsrechte,<br />

Rechte der ausschließlichen Herrschaft einer Person,<br />

wirken gegenüber jedermann, z. B. Eigentum,<br />

2.) relative Rechte,<br />

verpflichten nur eine bestimmte Person zu einem bestimmten Verhalten,<br />

wirken grundsätzlich nur im Verhältnis der Beteiligten (inter partes),<br />

z. B. Anspruch auf Kaufpreiszahlung.<br />

Die Ausdrücke „absolut“ und „relativ“<br />

haben die gleiche Bedeutung im Zusammenhang mit unwirksamen Rechtsgeschäften,<br />

ob nämlich die Unwirksamkeit in Bezug auf ausnahmslos alle Personen gilt,<br />

oder ob Unwirksamkeit nur im Verhältnis zu einer bestimmten Person gilt.<br />

3. Erwerb des subjektiven Rechts<br />

1.) Ursprünglich (originär), insbes. aus Urproduktion Bergbau, Fischerei, Landwirtschaft, §§<br />

946 ff.<br />

2.) Abgeleitet (derivativ),<br />

wenn der Erwerber sein Recht von dem Rechtsvorgänger ableitet,<br />

a. entweder durch Einzelnachfolge (Singularsukzession), Verfügungen,<br />

Insbes. rechtsgeschäftliche Übereignung einer Sache, §§ 929 ff.; 925, 873,<br />

b. oder, seltener, durch Gesamtnachfolge (Universalsukzession),<br />

insbesondere von Todes wegen (s. unten Kapitel „Erbrechtlicher Erwerb“),<br />

c. durch dingliche Surrogation, z. B. §§ 718 II, 2041, 2111, bitte alle §§ lesen<br />

(zur Surrogation s. u. ).<br />

4. Im Unterschied zum subjektivem Recht: objektives Recht<br />

als „die Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen (insgesamt oder eines gewissen Bereichs)“,<br />

die rechtliche Sollensordnung, abzugrenzen gegenüber Sitte, Moral, Ethik;<br />

z. B. das <strong>Sachenrecht</strong> (entsprechend dem 3. Buch des BGB).<br />

Kapitel 3. Einwendungen und Einreden 18<br />

1. Gegenrechte des Schuldners gegen Ansprüche des Gläubigers.<br />

2. <strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig, z. B.<br />

1.) die wichtige Vorschrift des § 986, str.<br />

a. ob Einrede oder<br />

b. Einwendung (wohl richtiger, überwiegende Meinung, s. sogleich unten).<br />

18 Brox, AT, Rdnr. 488 I n. F.; Larenz-Wolf, AT, § 18, Rdnr. 44.


31<br />

2.) bei Pfandrechten und Grundpfandrechten<br />

a. gegen gesicherte (d. h. persönliche) Forderung,<br />

§ 1211 (Pfandrecht); § 1137 Hypothek (nicht: bei Grundschuld, s. § 1192), oder<br />

b. gegen die dingliche Sicherung selbst,<br />

§ 1157 (Hypothek; entsprechend Grundschuld).<br />

3. Schuldrechtlich wichtig § 404: Einwendungen des Schuldners gegen Neugläubiger.<br />

4. Einwendungen und Einreden können sich gegen Ansprüche aller Art wenden, z. B.<br />

1.) gegen Herausgabeanspruch § 985, oder<br />

2.) sogar gegen dingliche absolute Rechte wie Hypothek und Grundschuld (s. u.).<br />

Diese Rechte können sich aus einem Vertrag oder aus einem anderen Umstand herleiten.<br />

5. Im prozessrechtlichen Sinn oder im privatrechtlichen Sinn,<br />

insofern leicht verwirrender Sprachgebrauch.<br />

6. Eine Einrede im prozessualen Sinne ist das Vorbringen einer Tatsache durch den Beklagten,<br />

die eine Gegennorm erfüllt,<br />

welche den Anspruch des Klägers vereitelt.<br />

Diese Gegennorm hindert, vernichtet oder hemmt das Recht des Klägers.<br />

1.) Rechtshindernde Einrede, z. B. Formmangel, § 125,<br />

ist von Amts wegen vom Gericht zu beachten,<br />

2.) Rechtsvernichtende Einrede, z. B. Erfüllung,<br />

ebenfalls von Amts wegen vom Gericht zu beachten.<br />

3.) Rechtshemmende Einrede, z. B. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht.<br />

Aber diese muss von dem Beklagten besonders geltend gemacht, ausgeübt, erhoben werden.<br />

Es genügt nicht, dass das Einrederecht besteht und dem Gericht bekannt ist.<br />

Das heißt: das Gericht<br />

a. berücksichtigt die Verjährung nur und weist die Klage ab,<br />

wenn sich der Beklagte ausdrücklich hierauf beruft.<br />

b. Das Gericht berücksichtigt das Zurückbehaltungsrecht nur,<br />

und verurteilt den Beklagten lediglich zur Leistung Zug um Zug,<br />

wenn sich der Beklagte ausdrücklich darauf beruft.<br />

7. Behauptungs- und im Bestreitensfall Beweislast des Beklagten.<br />

Für Studium und Prüfung weniger wichtig.<br />

8. Die Ein-wendung im privatrechtlichen Sinne i. w. S.<br />

(= materielles Recht) d. h. im wesentlichen nach dem Sprachgebrauch des BGB<br />

ist ein Gegenrecht.<br />

Das Hypothekenrecht unterscheidet z. B. hinsichtlich der gesicherten Forderung<br />

- „Einrede“ i. e. S. in § 1137 und nochmals § 1138 Alt. 2<br />

- Einwendung, nämlich Rechte „in Ansehung der Forderung“ in § 1138 Alt. 1.<br />

- Auch § 1157 meint nur „Einreden“ i. e. S.,<br />

denn „Einwendungen“ behält der Eigentümer ohnehin.<br />

1.) Das Gegenrecht kann entweder eine Ein-wendung i. e. S sein.<br />

und umfasst dann die beiden rechts-verneinenden Einwendungen, nämlich<br />

a. rechts-hindernde Einwendung (= prozessuale Einrede);<br />

diese hindert von Anfang an überhaupt die Entstehung eines Rechts,<br />

so dass das Recht gar nicht erst entsteht,


32<br />

Beispiel: Nichtigkeit wegen Formmangels, § 125;<br />

Oder Beispiel: Anfechtung<br />

(1) der Pfand- oder Hypothekenbestellung oder<br />

(2) der gesicherten Darlehens-Forderung<br />

wegen Irrtum, Täuschung, <strong>Dr</strong>ohung;<br />

b. rechts-vernichtende Einwendung (= prozessuale Einrede);<br />

diese vernichtet nachträglich ein Recht, das bereits entstanden ist,<br />

so dass das Recht wieder untergeht<br />

- Beispiel Schuldrecht: Erfüllung, § 362 I.<br />

- Beispiel Hypothekenrecht: Aufhebung der Hypothek, §§ 1183, 875.<br />

2.) oder das Gegenrecht kann eine Einwendung im weiteren Sinne, d.h.<br />

auch die Ein-rede im privatrechtlichen Sinne<br />

(= prozessuale rechts-hemmende Einrede).<br />

9. Die Ein-rede im materiellen Recht<br />

ist im privatrechtlichen Sinne eine Einwendung i. w. S.<br />

1.) Sie ist ein subjektives Recht,<br />

das die Ausübung des Rechts einer anderen Person hemmt;<br />

ein Gegenrecht gegenüber einem wirksam entstandenen<br />

und nicht untergegangenen Anspruch;<br />

2.) Beispiel für Einreden<br />

a. des persönlichen Schuldners gegen die Forderung: Stundung der Forderung;<br />

Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320;<br />

Zurückbehaltungsrecht, § 273;<br />

Einrede auf Grund von Gestaltungsrechten, § 770, auch analog,<br />

mit Verweisungen;<br />

b. Vorsicht: Einrede der Verjährung der persönlichen Forderung<br />

kann der Eigentümer eines Grundstückes, z.B. bei einer Hypothek,<br />

nicht geltend machen, § 223;<br />

die Sache haftet trotzdem (anders bei der Bürgschaft).<br />

c. Beispiel für Einrede gegen die Verwertung des Pfandes:<br />

Abrede, dass mit der Pfandverwertung noch ein halbes Jahr nach Fälligkeit der<br />

persönlichen Forderung zugewartet werden soll.<br />

3.) Einrede ist ein Leistungsverweigerungsrecht;<br />

a. entweder bloß aufschiebend (dilatorisch), z. B. Zurückbehaltungsrecht, § 1000;<br />

auch für Klausuren von Bedeutung: das Zurückbehaltungsrecht<br />

führt nicht zur Klageabweisung,<br />

sondern nur zur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, § 274;<br />

b. oder dauernd (peremptorisch), z. B. Verjährung, § 222 I.<br />

4.) Die Einrede im materiellen Sinne muss außerdem besonders geltend gemacht werden.<br />

10. In Bezug auf bewegliche Sachen sind drei Probleme von gewissem Interesse:<br />

1.) Begründet § 986 eine Einwendung (+) oder eine Einrede des berechtigten Besitzers<br />

gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ? 19<br />

(ziemlich akademische Frage)<br />

Jedenfalls:<br />

a. § 986 immer zusammen mit § 985 prüfen, schon im Obersatz.<br />

b. Die Schadenersatz- oder Nutzungs- Ansprüche des Eigentümers<br />

19 K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, Das EBV, 5. A., 6. Problem.


33<br />

und die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers<br />

hängen grundsätzlich davon ab,<br />

dass der Besitzer kein Recht zum Besitz i. S. § 986 hatte.<br />

2.) Kann der Vorbehaltsverkäufer sein Vorbehaltseigentum geltend machen,<br />

obwohl seine Kaufpreisforderung verjährt ist, analog § 223? 20 (+)<br />

3.) Verwendungsanspruch des nicht berechtigten Besitzers gegen den Eigentümer,<br />

§§ 994 ff., 1000<br />

(Klausurproblem, dazu unten Kapitel: Reparatur an PKW unter Eigentumsvorbehalt).<br />

11. Notwehr und Notstand sind besondere<br />

1.) Einwendungen und zwar<br />

2.) Rechtfertigungsgründe.<br />

Wenn also Notwehr etc. gegeben sind,<br />

entfällt der Anspruch auf Beseitigung, Schadenersatz etc.<br />

3.) In schriftlicher Arbeit<br />

a. zuerst den Anspruch begründen, z. B. auf<br />

(1) Beseitigung oder Unterlassung, § 1004 I, oder<br />

(2) Schadenersatz, § 823 I,<br />

b. erst dann Notwehr etc.<br />

12. Vier Regelungen für Notwehr und Notstand<br />

1.) Notwehr, § 227 BGB,<br />

gegen Angriff von einem Menschen gegen rechtlich geschützte Interessen<br />

a. entweder gegen den Notwehrübenden oder<br />

b. Angriff gegen Güter eines <strong>Dr</strong>itten, dann Nothilfe.<br />

2.) Verteidigungsnotstand, § 228 BGB<br />

gegen Gefahr von der beschädigten Sache, z.B. auch von einem Tier,<br />

auch hier ist Nothilfe zu Gunsten eines <strong>Dr</strong>itten möglich.<br />

3.) Angriffsnotstand, § 904 BGB,<br />

a. gegen Gefahr, die nicht von der beschädigten Sache ausgeht,<br />

b. aber hier: Schadenersatzanspruch des Duldungspflichtigen, § 904 S.2,<br />

gegen Einwirkenden (BGH) oder Begünstigten (str.).<br />

4.) Selbsthilfe, § 229 BGB,<br />

zur Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs<br />

des Einwirkenden gegen den Schuldner.<br />

11. Zu Hypothek und Grundschuld s. schon oben.<br />

2. ABSCHNITT: GESCHÄFTSFÄHIGKEIT<br />

Kapitel 1. Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit<br />

1. Geschäftsfähigkeit: Rechtliche Fähigkeit,<br />

durch persönliche Handlungen Rechtsgeschäfte mit rechtlicher Wirksamkeit<br />

vorzunehmen.<br />

2. Keinerlei Gutglaubensschutz für Geschäftsgegner,<br />

der irrtümlich an Geschäftsfähigkeit glaubte.<br />

20 K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, <strong>Sachenrecht</strong> ohne EBV, 4. A., 6. Problem.


34<br />

3. Statt seiner oder ihrer handeln der oder die gesetzlichen Vertreter, vgl. § 1629.<br />

4. Aber neu: Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Kindes, § 1629 a.<br />

5. Wie bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung ist es aber der Geschäftsunfähige selbst, der von<br />

Rechts wegen Inhaber der Rechte wird oder der verpflichtet wird,<br />

der z. B. auch einen Anspruch geltend macht, „vertreten (z. B.) durch seine Eltern“,<br />

und gegen den z. B. eine Klage zu richten ist, wiederum „vertreten durch seine Eltern“.<br />

6. Wenn kein Rechtsgeschäft vorliegt,<br />

1.) sondern geschäftsähnliche Handlung, genügt der natürlicher Wille,<br />

auch der eines Geschäftsunfähigen,<br />

2.) ebenso natürlicher Wille eines Geschäftsunfähigen 21<br />

ausreichend, aber auch erforderlich, für<br />

a. Besitz, insbesondere<br />

- Besitzbegründung, § 854 I (nicht: § 854 Abs. 2), und<br />

- Eigenbesitz, § 872<br />

b. vom Besitz abhängigen originären Eigentumserwerb wie<br />

- Fund, § 965<br />

- Aneignung einer herrenlosen Sache, § 985<br />

- Ersitzung, §§ 900, 937 (str.).<br />

3.) Noch nicht einmal natürlicher Wille ist Voraussetzung für Erwerb durch Realakt, insbes.<br />

a. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff., und<br />

b. Schatzfund, § 984.<br />

7. Aber persönlich rechtsgeschäftlicher Erwerb : unwirksam, er/sie muss zurückgeben,<br />

(auch wenn lediglich rechtlicher Vorteil!),<br />

je nach dem Gegenstand und Rechtsgeschäft deswegen § 985 und/oder § 812.<br />

8. Weggabe einer Sache durch einen Geschäftsunfähigen bedeutet: Abhandenkommen.<br />

Deswegen kein gutgläubiger Erwerb <strong>Dr</strong>itter 22 .<br />

Aber davon unabhgg 935: "Der durch die Besitzaufgabe geschaffene Rechtsschein<br />

darf den Geschäftsunfähigen nicht zugerechnet werden.<br />

Folglich kommt auch bei einer freiwilligen Besitzaufgabe<br />

durch einen Geschäftsunfähigen diesem der Besitz abhanden i. S. § 935 I." 23<br />

Außerdem zu prüfen, ob Mj Besitzdiener für seine gesetzlichen Vertreter ist.<br />

Kapitel 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 ff.,<br />

1. Für Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen bestehen zwei Möglichkeiten:<br />

1.) Es ist immer möglich, dass statt seiner die gesetzlichen Vertreter handeln,<br />

genauso wie im Falle des Geschäftsunfähigen, § 1629.<br />

21 MK-Gitter, 71 ff vor § 104.<br />

22 "Schlachtenbild", OLG München NJW 1991, S. 2571.<br />

23 MK-Gitter, 75 vor § 104.


35<br />

2.) Oder der beschränkt Geschäftsfähige handelt selbst. Nur dann ist § 107 entscheidend.<br />

2. Alternative gemäß § 107<br />

1.) lediglich rechtlicher Vorteil, selten.<br />

Dann ist die Abgabe der Willenserklärung durch den Minderjährigen<br />

allein genügend.<br />

2.) Oder: „Nicht lediglich rechtlicher Vorteil“, fast alle Rechtsgeschäfte.<br />

Dann ist für die Wirksamkeit der Willenserklärung<br />

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, §§ 182 f.<br />

3. Lediglich rechtlicher Vorteil, selten.<br />

1.) Das Gesetz verlangt<br />

a. lediglich, d. h. ausschließlich vorteilhaft, und zwar<br />

b. rechtlich, nicht bloß wirtschaftlich,<br />

auch wenn ein 10-Jähriger ein echtes Goldstück für nur 10 Pfennig kauft:<br />

kein rechtlicher Vorteil,<br />

2.) praktisch nur<br />

a. entweder bei Entgegennahme eines Schenkungsversprechens<br />

(wohl nicht bei Schenkung unter Auflage),<br />

b. oder bei Entgegennahme einer Übereignung<br />

oder einer anderen Verfügung zum Rechtserwerb des Minderjährigen.<br />

3.) Rechtsfolge:<br />

Dann ist die Abgabe der Willenserklärung durch den Minderjährigen<br />

allein genügend. Das Rechtsgeschäft ist wirksam,<br />

wenn auch die übrigen Wirksamkeitsbedingungen vorliegen.<br />

Keinerlei Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.<br />

4. Elterliche Zustimmung: §§ 107 f., §§ 182 - 184, §§ 1626, 1629, 1638 ff. 24<br />

Einzelheiten vor allem in § 1629.<br />

Beide Eltern gemeinsam, §§ 1626 ,1629 I.<br />

Aber 1 Elternteil kann den anderen zur alleinigen Vertretung bevollmächtigen,<br />

auch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.<br />

5. Solange die elterliche Zustimmung noch erteilt werden kann,<br />

sind die meisten Willenserklärungen des Minderjährigen<br />

schwebend unwirksam, § 108 (s. aber § 111), doch widerrufbar, § 109.<br />

6. Weitgehend unbekannt: Außerdem u. U. Erfordernis<br />

Genehmigung des Familiengerichts, § 1643;<br />

vor allem gewisse Grundstücksgeschäfte; §§ 1821 f.<br />

7. Beschränkung der vom gesetzlichen Vertreter<br />

begründeten Verpflichtungen des Minderjährigen<br />

durch neuen § 1629a „Haftungsbeschränkung“.<br />

8. Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Unterscheidung von Verpflichtung und Verfügung.<br />

Bei Rechtsgeschäften mit beschränkt Geschäftsfähigen ist sehr oft<br />

1.) der Schuldvertrag mit Minderjährigen unwirksam,<br />

weil Willenserklärung zur Verpflichtung des Minderjährigen unwirksam,<br />

24 Zu Einwilligung, Genehmigung, Zustimmung sogleich.


36<br />

2.) die Verfügung des Minderjährigen<br />

an den volljährigen Vertragspartner ebenfalls unwirksam,<br />

sogenannte „Fehleridentität“,<br />

Beispiel ist sogleich der Pelikan-Fall:<br />

die beschränkte Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt dort<br />

a. sowohl Kaufvertrag<br />

b. als auch Übereignung des Geldes des Minderjährigen.<br />

3.) die Verfügung des volljährigen Vertragspartners<br />

an den Minderjährigen hingegen wirksam,<br />

da ja lediglich rechtlicher Vorteil.<br />

9. Zur Rückabwicklung prüfen §§ 994, 985 und 812.<br />

10. Pelikan. Minderjähriger Mendelssohn kauft von volljährigem Vesal einen Pelikan-Füllfederhalter für DM<br />

75,-. Kaufpreis und Füllfederhalter werden zwecks Übereignung übergeben. Mendelssohns Eltern verweigern<br />

endgültig Einwilligung.<br />

1.) Herausgabeanspruch M - V? § 985, M ist Eigentümer geblieben<br />

(falls Geld noch gesondert).<br />

2.) a. Herausgabeanspruch V - M, § 985?<br />

Übereignung V an M war wirksam, §§ 929, 107; also (-).<br />

b. Aber Bereicherungsanspruch V - M, § 812 I 1 Alt. 1,<br />

auf Rückübereignung von M an V (+).<br />

11. Verfügung über fremde Sache durch beschränkt Geschäftsfähigen str.<br />

1.) Da für Veräußerer kein rechtlicher Nachteil, sondern neutrales Geschäft,<br />

deswegen wirksam.<br />

2.) Gegen Wirksamkeit spricht aber<br />

a. Gefahr der Haftung des Minderjährigen,<br />

b. § 932 hat nicht Zweck des Schutzes<br />

(1) des minderjährigen Veräußerers<br />

(2) oder des Erwerbes von minderjährigem Veräußerer,<br />

deswegen teleologische Reduktion des § 107 25 .<br />

12. Sonderproblem Verfügungen über Grundstücke,<br />

wiederholen Sie den Begriff der Verfügung.<br />

1.) Verfügungen von seiten des Minderjährigen<br />

a. immer zustimmungsbedürftig, §§ 106 ff.<br />

b. sogar erforderlich Familiengericht, §§ 1629, 1643, 1821.<br />

2.) Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Minderjährigen:<br />

dabei hängt „nicht lediglich rechtlicher Vorteil“ ab<br />

von Belastungen und Folgen (im einzelnen str., z. T. Einzelfallbetrachtung).<br />

a. Belastung mit Grundschuld ist unschädlich, weil nur Grundstück haftet:<br />

Ebenso Hypothek,<br />

vorausgesetzt jedoch, Minderjähriger übernimmt nicht persönliche Schuld.<br />

Ebenso wirksam bei Wohnrecht z. B. für Eltern.<br />

Öffentliche Lasten, z. B. Steuern, als mittelbare Nachteile unerheblich.<br />

Gilt grundsätzlich auch für Erwerb von Wohnungseigentum.<br />

b. „Nicht lediglich rechtlicher Vorteil“, deswegen zustimmungsbedürftig,<br />

(1) bei Übernahme der persönlichen Schuld des Hypothekenschuldners,<br />

z. B. § 416;<br />

(2) bei außergewöhnlich beengender Gemeinschaftsordnung<br />

25 Münchener Kommentar - Quack § 932 Rdnr. 15.


37<br />

bei Erwerb von Wohnungseigentum.<br />

c. Besonders umstrittene Fälle z. B.<br />

(1) Veräußerer behält sich spätere Belastung vor,<br />

(2) vermietetes Grundstück, wegen § 566 n. F.,<br />

(3) Erwerb beschränkt dinglicher Rechte, falls diese mit Pflichten verbunden.<br />

d. W. Krüger, JuS Lernbogen 1/1991, L 1 ff.<br />

13. Besitz-Erwerb<br />

1.) Nach § 854 I. Natürlicher Wille genügend, also auch Geschäftsunfähige,<br />

2.) Nach § 854 II. Str., ob<br />

a. natürlicher Wille genügend oder ob<br />

b. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit erforderlich (h. M.).<br />

14. Verbotene Eigenmacht des neuen Besitzers oder Störung, § 858:<br />

1.) Verschuldensfähigkeit nicht erforderlich.<br />

2.) Zustimmungserfordernis des bisherigen Besitzers zum Besitzverlust i. S. § 858 str.<br />

a. erforderlich Geschäftsfähigkeit (Baur)<br />

b. genügend natürliche Willensfähigkeit (Soergel).<br />

15. Besitzaufgabe, § 856 I Alt. 1:<br />

Natürlicher Wille genügend, also auch Geschäftsunfähige (MK, aber zweifelhaft).<br />

16. Abhandenkommen i. S. § 935:<br />

1.) Bei Geschäftsunfähigen ist Besitzaufgabe stets Abhandenkommen (str.).<br />

2.) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, je nach Urteilsfähigkeit.<br />

17. Dereliktion, Eigentumsaufgabe, § 959: Rechtsgeschäft, also Geschäftsfähigkeit.<br />

18. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis<br />

1.) Böser Glaube bei Erwerb, § 990, str.<br />

a. Nur maßgebend Kenntnis etc. des gesetzlichen Vertreters, oder<br />

b. § 828 entsprechend, wegen Deliktsähnlichkeit der Haftung<br />

(überwiegende Meinung), also differenzieren<br />

(1) Geschäftsunfähige, unerheblich, § 828 I<br />

(2) beschränkt Geschäftsfähiger je nach Urteilsfähigkeit, § 828 II.<br />

2.) Verschulden für Verschlechterung, §§ 989, 276 I 3, 828<br />

a. nicht Geschäftsunfähige, § 828 I<br />

b. beschränkt Geschäftsfähiger je nach Einsichtsfähigkeit, § 828 II.<br />

19. Ergänzung: Betreuung, §§ 1896 ff.<br />

3. ABSCHNITT: WILLENSERKLÄRUNG, RECHTSGESCHÄFT, VERTRAG<br />

Kapitel 1. Privatautonomie<br />

1. Das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse<br />

durch den einzelnen nach seinem Willen 26 ,<br />

die von der Rechtsordnung anerkannte Freiheit, seine Lebensverhältnisse selbst zu regeln 27 .<br />

26 Flume, Allgemeiner Teil, § 1, S. 1.<br />

27 Brox, Allgemeiner Teil, Rdnr. 24.


38<br />

2. Aspekte der Privatautonomie sind z.B.<br />

- die Vereingungsfreiheit (Allgeiner Teil des BGB)<br />

- Vertragsfreiheit (Schuldrecht)<br />

- Eigentumsgarantie (§ 903 BGB)<br />

- Eheschließungsfreiheit und<br />

- Testierfreiheit, so dass man sagen kann:<br />

soviele Teile des Privatrechts, soviele Teile der Privatautonomie.<br />

3. Vertragsfreiheit ist die Freiheit, die privaten Lebensverhältnisse durch Vertrag zu regeln 28 .<br />

Häufig werden Privatautonomie und Vertragsfreiheit in derselben Bedeutung verwandt.<br />

4. Einzelne Teile der Vertragsfreiheit u. a.<br />

1.) Abschlußfreiheit<br />

2.) Partnerfreiheit, d. h. „mit wem“<br />

3.) Formfreiheit, s. aber § 125<br />

4.) Typenfreiheit<br />

aber im <strong>Sachenrecht</strong>: numerus clausus der Rechte.<br />

5. Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit nicht grenzenlos, z. B.<br />

1.) Verbot der Gesetz- und Sittenwidrigkeit, Regeln zum Schutz des Schwächeren,<br />

neuerdings speziell Konsumentenschutzgesetze,<br />

2.) Eigentumsbindung schon auf Grund Art. 14 GG,<br />

3.) Einschränkung z. B. § 903: „soweit nicht<br />

a. das Gesetz oder<br />

b. Rechte <strong>Dr</strong>itter<br />

entgegenstehen”<br />

Kapitel 2. Vertrag und Rechtsgeschäft<br />

1. Zusammenhang von Vertrag, Rechtsgeschäft und Willenserklärung, „die russische Puppe“:<br />

Jeder Vertrag stellt ein Rechtsgeschäft dar.<br />

Jedes Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung.<br />

2. Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung<br />

und führt den rechtlichen Erfolg, der mit der Willenserklärung gewollt ist, herbei.<br />

Motive der I. BGB-Kommission zu dem I. Entwurf, kurz: Mot.I. Rechtsgeschäft<br />

im Sinne des Entwurfes ist eine Privatwillenserklärung,<br />

gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges,<br />

welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist 29 .<br />

Oft sind weitere Tatbestandsmerkmale für ein wirksames Rechtsgeschäft erforderlich,<br />

z. B. ein Realakt, s. § 929, oder die Mitwirkung einer Behörde, s. § 873.<br />

3. Vertrag<br />

§§ 145, 146, 150, 151.<br />

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft,<br />

das durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen zustandekommt.<br />

Darunter fallen auch sachenrechtliche Verträge, sogenannte dingliche Verträge,<br />

28 Vgl. Brox, Allgemeiner Teil, Rdnr. 73.<br />

29 Mot. I 1126.


39<br />

insbesondere Übereignung,<br />

oder Belastung mit Pfandrecht oder Hypothek oder Grundschuld.<br />

4. Die meisten Verträge des <strong>Sachenrecht</strong>s sind Verfügungen.<br />

Praktisch wichtige Definition, auswendig lernen!<br />

Die Verfügung ist ein Rechtsgeschäft,<br />

durch das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts eingewirkt wird,<br />

indem es unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.<br />

Z. B. die Übereignung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks<br />

oder die Belastung einer beweglichen Sache mit einem Pfandrecht<br />

oder eines Grundstücks mit einer Hypothek.<br />

Eine Verfügung außerhalb des <strong>Sachenrecht</strong>s ist die Übertragung einer Forderung,<br />

Abtretung § 398.<br />

Im Unterschied zur Verfügung begründet das Verpflichtungsgeschäft<br />

nur die Verpflichtung zu einer Leistung, z. B. Kaufvertrag.<br />

5. Ein Vertrag kommt nur zustande durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen, genannt<br />

Antrag und Annahme.<br />

Nicht ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen,<br />

als selbstverständlich vorausgesetzt in §§ 145 f., 151.<br />

6. Bindung des Antragenden zwar für Schuldverträge,<br />

1.) wenn Erklärender einen wirksamen Antrag abgegeben hat,<br />

ist er an diesen gebunden, § 145 Halbs.1.<br />

2.) Aber Begrenzung der Bindung des Antragenden, §§ 145 Halbs.2, 147, 148, 150 II;<br />

dazu Widerrufsmöglichkeiten, § 130 I 2,<br />

und insbes. auf Grund von Verbraucherschutzgesetzen.<br />

7. Aber keine Bindung des Antragenden an seine WE zur sachenrechtlichen Verfügung.<br />

1.) h. M.: keine Bindung, sondern freie Widerrufbarkeit der WE<br />

bis zum vollständigen Abschluss der Verfügung, also<br />

- bis beide WE’n und<br />

- Übergabe oder Übergabesurrogat (bewegliche Sache) oder Eintragung (Grundstück)<br />

vorliegen (s. u.).


40<br />

2.) Wenn aber WE wirksam widerrufen,<br />

so dass keine Verfügung zustandegekommen ist,<br />

jedoch unter Verletzung des zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses,<br />

Schadenersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit etc.<br />

8. Nichtempfangsbedürftige Annahme, § 151.<br />

Die Annahme eines Angebots,<br />

die nicht dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht.<br />

- Nicht genügend: Nichtstun.<br />

- Erforderlich: Handlungen des Angebotsempfängers, die auf Annahme schließen lassen;<br />

sogenannte konkludente Annahme.<br />

- Nicht erforderlich: Bekanntgabe an Antragenden.<br />

Sehen Sie unter den Rechtssprichwörtern das vollständige Zitat zu: Qui tacet<br />

Fallgruppen:<br />

1.) Annahme durch Erfüllungshandlungen, z. B. Versand der bestellten Ware.<br />

2.) Annahme durch Aneignungs- oder Gebrauchshandlungen, z. B.<br />

Benutzung der unbestellt zugesandten Ware;<br />

Annahme und Behalten des geschenkten Gegenstandes.<br />

Nicht verwechseln<br />

1.) nicht empfangsbedürftige Annahmeerklärung, § 151, und<br />

2.) nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.<br />

9. Frage der Einigung bei widersprechenden AGB, z. B.<br />

Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, Ablehnung des Eigentumsvorbehalts durch Käufer.<br />

Kapitel 3. Willenserklärung<br />

1. Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens,<br />

die unmittelbar einen rechtlichen Erfolg herbeiführen will.<br />

2. Willenserklärung und Todesfall: §§ 130 II; 153; 331; im übrigen §§ 1922 und 1967.<br />

3. Willenserklärungen z. B. erforderlich für jede Verfügung,<br />

etwa für Übereignung oder Pfandbestellung.<br />

Kapitel 4. Konsumentenschutz<br />

1. Die vier wichtigsten Verbraucherschutzgesetze<br />

1.) AGB-Gesetz<br />

2.) Verbraucherkreditgesetz<br />

3.) Haustürwiderrufsgesetz<br />

4.) Fernabsatzvertragsgesetz<br />

5.) Produkthaftungsgesetz<br />

(s. besondere Kapitel).<br />

2. „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind in §§ 13 f. BGB definiert.


41<br />

3. Beachten Sie die neue Zusammenfassung:<br />

1.) Definitonen in §§ 13 f. BGB und<br />

2.) Widerrufsregelungen in §§ 361a und b BGB<br />

Kapitel 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen I, allgemein<br />

1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1976, AGBG.<br />

2. Vertragsparteien: Einerseits „Verwender“,<br />

andererseits „andere Vertragspartei“ gleich „Kunde“.<br />

3. Unwirksamkeitsfolge, § 6 AGBG (auch wenn Kaufmann),<br />

entgegen § 139 BGB bleibt Vertrag im übrigen wirksam.<br />

4. <strong>Sachenrecht</strong>lich bedeutsam 30 z. B. Regelungen in AGB betreffend Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung<br />

z. B. bei Verkauf von Eigentumswohnungen, Grundpfandrechte, Pfandklausel,<br />

Haftungsbeschränkung bei Pfandleihe, Sicherungsübertragungen, Wohnungseigentumsgemeinschaft.<br />

Insbesondere § 9 auch im <strong>Sachenrecht</strong>, z. B. bei Sicherungsübereignung.<br />

5. Gutachtenaufbau: Wonach richtet es sich,<br />

an welcher Stelle des Gutachtens AGB zu prüfen sind?<br />

Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Gedankenführung.<br />

Fast nie an der Spitze des Gutachtens.<br />

1.) Meistens macht eine Partei einen vertraglichen Anspruch geltend,<br />

dann ist dessen Entstehen zu prüfen.<br />

Wenn schon dabei die AGB erheblich sind (z. B. Vertragsstrafe, § 11 Nr. 6),<br />

dann jetzt Anspruch aus AGB und<br />

deswegen Einbeziehung AGB in Vertrag prüfen (selten).<br />

2.) Sehr oft beruft sich aber die Gegenseite auf einen Haftungsausschluss<br />

(z. B. § 11 Nr. 11),<br />

dann erst prüfen, nachdem überhaupt das Entstehen des Anspruchs bejaht wurde.<br />

6. H. Heinrichs, Die Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im<br />

Jahre 1993, NJW 1994, 1380 ff.<br />

Kapitel 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen II, Hauptpunkte und Prüfungsfolge<br />

1. Ob fragliche Bestimmung überhaupt<br />

1.) Klausel Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist,<br />

dafür subsumieren unter Legaldefinition § 1 AGBG,<br />

auch wenn notariell beurkundet, kann von 1 Vertragspartei gestellt sein,<br />

2.) Vorsicht: selbst wenn keine AGB i. S. § 1 ist,<br />

Kann es zur Gesetzesanwendung in den wichtigsten Fällen kommen,<br />

wenn Verbrauchervertrag i. S. § 24 a.<br />

30 S. z. B. Register bei Baur 17. Aufl., etwa zur Frage der Wirksamkeit der Hypothek für abstraktes Schuldversprechen (Baur<br />

§ 36 III 1 Rdnr. 76) oder zur Sicherungsgrundschuld (Baur § 45 II).


42<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich, Bereichsausnahmen, § 23,<br />

ein halber Satz genügt meistens.<br />

3. „Einbeziehungsvereinbarung“.<br />

1.) Wenn Kunde nicht Kaufmann gemäß HGB ist, dann § 2 AGB-Gesetz prüfen.<br />

2.) Wenn aber der Kunde Kaufmann i. S. HGB ist,<br />

dann wegen § 24 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht § 2 AGB-Gesetz,<br />

sondern allgemeines Recht des Vertragsabschlusses,<br />

insofern leichtere Einbeziehung der AGB,<br />

aber sorgfältig Antrag und Annahme in Bezug auf AGB prüfen.<br />

Problematisch z. B.,<br />

wenn V Eigentumsvorbehalt will,<br />

wenn K aber Eigentumsvorbehalt ablehnt.<br />

4. Überraschende Klausel (auch wenn Kaufmann), § 3, unwirksam.<br />

5. Vorrang Individualabrede (auch wenn Kaufmann), § 4.<br />

6. Noch kurz feststellen,<br />

dass vorliegende Vereinbarung von Rechtsvorschriften „abweicht“<br />

(auch wenn Kaufmann), § 8.<br />

7. Erst jetzt eigentliche Inhaltskontrolle, beginnend bei § 11, dann § 10.<br />

Besonders große Bedeutung der Generalklausel § 9, auch für<br />

Kaufleute als Kunden, § 24 S. 2,<br />

dabei auch Orientierung an §§ 11 und 10.<br />

Kapitel 7. Unbestellte Zusendung<br />

1. Ausgangsfall: A schickt dem B eine Ware zu, die K gar nicht bestellt hat,<br />

und bittet um Bezahlung oder Rücksendung.<br />

2. Neu § 241 a (aus dem Jahre 2000):<br />

Abs. 1: "Durch die Lieferung unbestellter Sachen<br />

oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen<br />

durch einen Unternehmer an einen Verbraucher<br />

wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet."<br />

Dann Einschränkungen in Abs. 2 und 3.<br />

3. Frage, ob nach neuem Gesetz<br />

1.) Rück-gabe-pflicht des Verbrauchers<br />

a. aus § 985, und<br />

b. § 812 I 1 hinsichtlich Besitz (beachten Sie jedoch § 814)?<br />

2.) Verpflichtung des Empfängers zur Aufbewahrung?<br />

3.) Haftung des Empfängers für Verlust oder Beschädigung?<br />

4. Dazu kann Frage kommen: „Kann der Zusendungsempfänger B von<br />

dem Absender A z. B. Erstattung<br />

1.) der Aufbewahrungs- oder<br />

2.) Rücksendekosten verlangen“?


43<br />

Kapitel 8. Sittenwidrigkeit, § 138 I; s. auch § 242 und § 826<br />

Große Bedeutung bei Sicherungsgeschäften,<br />

im Ergebnis oft weniger zu Gunsten des Sicherungsgebers = Schuldners,<br />

als zum Schutz der nicht gesicherten Gläubiger.<br />

Kapitel 9. Rechtshandlungen<br />

1. Rechtshandlungen sind alle Handlungen,<br />

die weder ein Rechtsgeschäft noch eine rechtswidrige Handlung darstellen.<br />

2. Bei ihnen tritt rechtlicher Erfolg ein ohne Rücksicht darauf,<br />

ob er von dem Handelnden gewollt ist oder nicht.<br />

3. Dabei 31 sind<br />

1.) geschäftsähnliche Handlungen solche, bei denen die Rechtsfolge<br />

maßgeblich an den natürlichen Willen des Betroffenen anknüpft.<br />

§§ 104 ff. meistens entsprechend anzuwenden.<br />

ZB Erklärungen verschiedener Art wie Mahnung.<br />

Hierzu dürften gehören<br />

- Besitzbegründung gehören,§ 854 I (nicht: § 854 Abs. 2), Eigenbesitz, § 872, sowie<br />

- vom Besitz abhängiger, originärer Eigentumserwerb, §§ 965, 958, 900, 937 (str.).<br />

2.) Realakte sind Handlungen ohne finale Bezogenheit auf den rechtlich relevanten Erfolg,<br />

bei denen nicht ein Willensmoment, noch nicht einmal ein "natürlicher" Wille,<br />

sondern ein tatsächlicher Zustand Anknüpfungspunkt der Rechtsfolge ist.<br />

Der Rechtserfolg tritt allein kraft Gesetzes ein,<br />

ohne dass es auf einen Willen des Handelnden überhaupt ankommt.<br />

Daher auch ohne Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. nicht analog.<br />

Beispiele: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Schatzfund.<br />

4. ABSCHNITT: UNWIRKSAMKEIT, VERFÜGUNGSVERBOTE<br />

Kapitel 1. Arten der Unwirksamkeit<br />

1. Unwirksamkeit: Rechtszustand, der nicht die angestrebten Rechtsfolgen nach sich zieht.<br />

(Allgemeiner Oberbegriff, keine präzise Definition).<br />

2. Unterschiede nach dem Grund der Unwirksamkeit<br />

1.) Gesetzlich, §§ 134 und 135<br />

2.) Gerichtlich oder behördlich, § 136<br />

3.) Rechtsgeschäftlich, § 137<br />

a. mit dinglicher Wirkung ist es unwirksam,<br />

b. mit schuldrechtlicher Wirkung wirksam,<br />

31 Zum Besitz- und Eigentumserwerb s. MK-Gitter 71 ff. vor 104.


44<br />

d. h. Vereinbarung von Vertragsstrafe oder Schadenersatz wegen Vertragsverletzung<br />

wirksam.<br />

3. Unterschiede nach den betroffenen Personen: absolute oder relative Unwirksamkeit<br />

1.) Absolute Unwirksamkeit = Nichtigkeit; § 134; § 1365<br />

2.) Relative Unwirksamkeit; § 135, § 136<br />

- Zwar Eintritt der gewollten Rechtsfolgen,<br />

- ausgenommen in Bezug auf eine bestimmte Person<br />

(wegen sachenrechtlicher Bedeutung und Schwierigkeit dazu unten Kapitel).<br />

4. Schwebende Unwirksamkeit, insbes.<br />

1.) Verfügungsbeschränkungen von Gesetzes wegen gegenüber<br />

bestimmten Rechtsinhabern.<br />

2.) Insbesondere §§ 106 ff., 177 ff..<br />

3.) Wirkung<br />

Die im Gesetz genannten Personen können nicht wirksam verfügen,<br />

wenn sie nicht die Zustimmung (lesen §§ 182) einer bestimmten anderen Person<br />

oder Behörde haben.<br />

a. Die Verfügung ist jedermann gegenüber, d. h. absolut, unwirksam.<br />

b. Aber die Verfügung wird rückwirkend wirksam mit Einwilligung, § 184.<br />

1. §§ 134, 135, 136, 137.<br />

Kapitel 2. Verfügungsverbote<br />

2. Verfügungsverbote sind Ausnahmen zu der Regel § 903 S. 1,<br />

denn grundsätzlich ist der Eigentümer berechtigt,<br />

mit seiner Sache „nach Belieben zu verfahren“,<br />

d. h. in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht über die Sache zu verfügen.<br />

3. Veräußerungsverbote zu verstehen als Verbot jeglicher Verfügung (allg. M.).<br />

4. Veräußerer kann nicht wirksam verfügen.<br />

Ob er verfügen darf, ist insofern irrelevant.<br />

5. Vier gesetzliche Fälle im Allgemeinen Teil<br />

1.) § 134.:<br />

Gesetzliches Verbot schlechthin,<br />

im Interesse der Allgemeinheit,<br />

Folge: Nichtigkeit, kein Gutglaubensschutz.<br />

<strong>Sachenrecht</strong>lich bedeutsam wegen § 1365 (s. unten Beispiel Liebermann).<br />

2.) § 135.<br />

Gesetzliches Verbot,<br />

aber Schutz nur für 1 bestimmte Person,<br />

Folge: relative Unwirksamkeit,<br />

Gutglaubensschutz.<br />

Aber: ein solches Verbot gibt es gar nicht im BGB.<br />

Bedeutung des § 135 vor allem wegen Verweisung in § 136.<br />

<strong>Sachenrecht</strong>lich bedeutsam wegen der Verweisung in § 136.


45<br />

3.) § 136 - Gerichtliches Verbot, Wie § 135.<br />

Hauptfall einstweilige Verfügung (dazu s. u.).<br />

siehe unten Beispiel Angorakatze.<br />

<strong>Sachenrecht</strong>lich bedeutsam.<br />

4.) § 137.<br />

Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot:<br />

- keinerlei dingliche Wirkung,<br />

- kann aber schuldrechtliche Wirkung haben, Satz 2<br />

(siehe Siegelring).<br />

6. Klausurnah: U. Diederichsen, Der Allgemeine Teil ... für Studienanfänger, 5. Aufl., 1984, Rdnr. 344 f.<br />

Kapitel 3. Gerichtliches Veräußerungsverbot<br />

1. Bedeutung: Zwar Eintritt der gewollten Rechtsfolgen,<br />

ausgenommen in Bezug auf eine bestimmte Person.<br />

Hauptbedeutung nur im <strong>Sachenrecht</strong>!<br />

2. Hauptfälle<br />

1.) Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

2.) Gerichtliches Veräußerungsverbot, § 136 BGB.<br />

3.) Vormerkung, §§ 883 II, 888.<br />

3. Weniger wichtig das im Gesetz genannte<br />

behördliche Veräußerungsverbot.<br />

Kapitel 4. Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

1. Wenn der Hypothekengläubiger oder ein anderer Gläubiger des Grundstückseigentümers<br />

die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstücks betreibt,<br />

ordnet das Amtsgericht die Versteigerung an.<br />

- Der Beschluss, durch den die Versteigerung angeordnet wird,<br />

gilt als Beschlagnahme des Grundstücks, § 20 I ZVG.<br />

- „Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes“,<br />

§§ 23 I 1 ZVG, §§ 136, 135 BGB, allerdings mit Ausnahmen in Satz 2.<br />

Das ist besonders wichtig,<br />

weil damit auch Verfügungen über Zubehörstücke<br />

ausgeschlossen werden, §§ 1120 - 1122 BGB.<br />

2. „Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners,<br />

das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen,<br />

auf den Insolvenzverwalter über“, § 80 I InsO.


46<br />

Kapitel 5. Veräußerungsverbot mittels einstweiliger Verfügung<br />

1. Gerichtliches Veräußerungsverbot, § 136 BGB. Angorakatze I.<br />

Beispiel, damit das Gesagte klarer wird, zuerst einmal den Ausgangsfall Angorakatze I.<br />

Vinnius ist Eigentümer einer Angorakatze. Er verkauft sie zuerst an Erasmus, und zweitens, zu einem höheren<br />

Preis, an Zasius.<br />

Erinnern Sie sich zuerst daran, dass beide Kauf-Verträge des Vinnius voll wirksam sind, auch wenn Vinnius nur<br />

einen erfüllen kann.<br />

Was geschieht mit dem anderen Kaufvertrag? Vinnius muss Schadenersatz leisten, § 326 oder §§ 440, 325.<br />

Wie ist es mit der Übereignung, § 929? Vinnius kann voll wirksam an Erasmus übereignen. Statt dessen kann<br />

Vinnius ebenso wirksam an Zasius übereignen.<br />

Gibt es irgendwelche Ansprüche zwischen Erasmus und Zasius? Keinerlei Vertrag. Da allenfalls<br />

Vermögensschädigung kein § 823 I. „Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ wird nicht betroffen sein.<br />

Nur ganz, ganz selten § 826.<br />

2. Hilfe mittels § 136 für den Inhaber des gefährdeten Anspruchs. Angorakatze II.<br />

Bevor es zu einer Übereignung von Vinnius kommt, erfährt der Erstkäufer Erasmus von dem<br />

Zweitverkauf. Erasmus erwirkt eine einstweilige Verfügung des Gerichts, durch die dem Vinnius<br />

verboten wird, zum Nachteil des Erasmus über die Angorakatze zu verfügen (§§ 935, 938<br />

II ZPO), und läßt diese dem Vinnius zustellen (§§ 922 II, 936 ZPO). Welche Rechte hat Erasmus,<br />

wenn Vinnius die Angorakatze an Zasius übereignet und Zasius von der einstweiligen<br />

Verfügung weiß (1)? Wie ist es, wenn Zasius nichts weiß?<br />

1.) Jetzt ist zwar die Übereignung des Vinnius an Zasius wirksam.<br />

Zasius ist also in Bezug auf alle Personen (auch gegenüber Vinnius) Eigentümer,<br />

z. B. mit Herausgabe-, Störungs- und Schadenersatzansprüchen<br />

oder <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).<br />

Zasius kann rechtswirksam an andere über die Angorakatze verfügen.<br />

Vinnius ist in Bezug auf alle Personen nicht mehr Eigentümer.<br />

2.) Aber zu Gunsten des Erasmus gilt nach wie vor Vinnius (und nicht Zasius)<br />

als der Eigentümer.<br />

a. Erasmus kann von Vinnius (nicht von Zasius) Übereignung verlangen<br />

(im allgemeinen §§ 929, 931).<br />

Vinnius kann, insofern als der Eigentümer, rechtswirksam an Erasmus<br />

(nicht an <strong>Dr</strong>itte) übereignen.<br />

b. Zasius muss daraufhin die Angorakatze an Erasmus herausgeben, kein § 986.<br />

c. Wenn Zasius von dem gerichtlichen Verfügungsverbot nichts weiß<br />

und auch nicht aus grober Fahrlässigkeit nichts weiß,<br />

dann hat Zasius die Angorakatze gutgläubig von Vinnius<br />

zu vollem Eigentum erworben,<br />

§§ 136, 135 II, 932; keine Herausgabepflicht.<br />

3.) Hat Erasmus einen Anspruch gegen Gothofredus, wenn Zasius die Angorakatze<br />

an Gothofredus weiterveräußert hat?<br />

Hier ist zu unterscheiden:<br />

a. Wenn bereits Zasius infolge guten Glaubens Volleigentümer geworden ist,<br />

dann auch Gothofredus, ohne Rücksicht auf guten Glauben des Gothofredus.<br />

b. Wenn Zasius relativ unwirksames Eigentum erlangt hat,<br />

und wenn Gothofredus insofern bösgläubig war,<br />

dann ebenso belastetes Eigentum bei Gothofredus.<br />

c. Wenn Zasius relativ unwirksames Eigentum hatte<br />

und wenn Gothofredus gutgläubig war,


47<br />

dann vollwirksames Eigentum des G.<br />

Kapitel 6. Vormerkung<br />

1. Gerade wegen der Vormerkung ist die relative Unwirksamkeit<br />

schon für die Einführung in die einfachen Grundzüge des <strong>Sachenrecht</strong>s so wichtig.<br />

2. Wiederum Bedeutung: Eintritt der gewollten Rechtsfolgen,<br />

ausgenommen in Bezug auf eine bestimmte Person.<br />

3. Vormerkung, §§ 883 II, 888.<br />

4. Privatzoo. Paulus, Eigentümer des Privatzoos, aber des Zoo-Daseins müde und verkauft<br />

den Zoo formgerecht (§ 313) an Varro. Paulus läßt zu Gunsten des Varro eine Vormerkung in<br />

das Grundbuch eintragen.<br />

Dann aber bietet der Ennius dem Paulus einen höheren Preis, Paulus verkauft ein zweites Mal,<br />

erklärt die Auflassung an Ennius und bewilligt die Eintragung des Ennius, so dass Ennius als<br />

neuer Eigentümer des Privatzoos im Grundbuch eingetragen wird. Was kann der<br />

Vormerkungsberechtigte Varro tun?<br />

Bemerken Sie, dass sowohl die Vormerkung zu Gunsten des Varro<br />

als auch der Übergang des Eigentums auf Ennius im Grundbuch eingetragen werden.<br />

Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre!<br />

1.) Varro kann von Paulus Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung verlangen,<br />

denn im Verhältnis zu Paulus gilt Varro nach wie vor als Eigentümer.<br />

2.) Von dem Erwerber Ennius kann Varro die Zustimmung<br />

zu der Eintragung des Varro verlangen, § 888 BGB I.<br />

5. Der Käufer kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung<br />

eine Vormerkung erlangen.<br />

6. Warum die schwierige Erfindung der relativen Unwirksamkeit? Als Kompromiss um<br />

- einerseits 1 gewisse Person in einer besonderen Situation<br />

gegenüber 1 bestimmten anderen Person zu schützen,<br />

- andererseits aber Sachen nicht dem Rechtsverkehr zu entziehen,<br />

was rechtspolitisch unerwünscht wäre, vgl. § 137 S. 1.<br />

Kapitel 7. Gerichtliches Erwerbsverbot<br />

1. Sinn: dem Interessenten wird verboten, ein bestimmtes Recht zu erwerben.<br />

2. Praktische Bedeutung im Grundstücksrecht.<br />

Dem Käufer auf Grund formnichtigen Grundstückskaufvertrages (§§ 313, 125) wird untersagt,<br />

das Grundstück zu erwerben (§§ 925, 873), wodurch der Formmangel geheilt werden würde (§ 313 S. 2).<br />

Diese Untersagung gerichtlich mittels einstweiliger Verfügung, nie privat.<br />

3. Eintragungsfähig entsprechend § 892 I 2,<br />

aber nicht eintragungsbedürftig.<br />

4. Von Rechtsprechung anerkannt auf Grund § 938 II ZPO.


48<br />

5. Verbotswidriger Erwerb ist relativ unwirksam analog §§ 136, 135 BGB.<br />

6. Stadtvilla. V verkauft seine Stadtvilla an K. Als Kaufpreis wird schriftlich vereinbart 4 Mio.<br />

DM (nichtig wegen §§ 313, 125), notariell beurkundet werden nur 3 Mio. DM (nichtig wegen § 117 I, §§ 313 S. 1,<br />

125).<br />

Danach bekommt V Verkaufsmöglichkeit an D für 5 Mio. DM.<br />

Wegen nichtigen Kaufvertrages (§ 117, §§ 313, 125) und Erwerbsgefahr erwirkt V gegen K gerichtliches Erwerbsverbot<br />

mittels einstweiliger Verfügung an K. Infolgedessen kein wirksamer Eigentumserwerb des K, keine Heilung<br />

des Kaufvertrags V - K.<br />

V kann also ohne weiteres an D übereignen.<br />

7. Selten: gesetzliche Erwerbsverbote mit absoluter Wirkung.<br />

Kapitel 8. Keine rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, § 137<br />

1. § 137 S. 1 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung mit gewollter dinglicher Wirkung<br />

ist unwirksam.<br />

(Wiederholen oben die Arten der Unwirksamkeit.)<br />

Siegelring I. Vater Valentin schenkt Sohn Siegismund den hundert Jahre alten Siegelring der<br />

Familie mit der Vereinbarung, dass die Übereignung oder Verpfändung an eine Person außerhalb<br />

der Familie unwirksam sei. Trotzdem verkauft und übereignet Siegismund den Siegelring<br />

an den Händler Heinrich. Herausgabeanspruch Valentin oder Siegismunds gegen<br />

Heinrich? (-)<br />

2. Wirksam aber schuldrechtliche Vereinbarung, § 137 S. 2.<br />

Siegelring II a. Valentin und Siegismund vereinbaren, dass Siegismund den Ring dem Valentin<br />

zurückübereignen wird, wenn Siegismund über den Ring anderweitig verfügen will. (+)<br />

Siegelring II b. Vater und Sohn vereinbaren bei der Schenkung, dass bei Veräußerung an<br />

<strong>Dr</strong>itten der Sohn an den Vater DM 5000,- zu zahlen hat. Sohn übereignet an Heinrich. Dann<br />

Anspruch Vater gegen Sohn auf DM 5000,-.<br />

3. Dingliche Wirkung auf Umwegen?<br />

1.) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist unwirksam,<br />

Wirksamkeit der ursprünglichen Übereignung (aber ohne Bedingung) fraglich.<br />

Siegelring III a. V übereignet an S unter der auflösenden Bedingung, dass das Eigentum des<br />

S enden soll und V wieder Eigentümer wird, sobald S über den Ring zu Gunsten eines<br />

<strong>Dr</strong>itten verfügt. (-)


49<br />

2.) Einigung der künftigen Übereignung vom jetzigen Erwerber<br />

zurück an den jetzigen Veräußerer<br />

mit aufschiebender Bedingungen? Fraglich.<br />

Siegelring III b. V übereignet an S. Gleichzeitig einigen sich S und V über die Übereignung<br />

des Siegelrings von S an V unter der aufschiebenden Bedingung, dass S an einen <strong>Dr</strong>itten<br />

veräußert.<br />

4. Gesetzeszwecke<br />

1.) Rechtssicherheit<br />

2.) Marktöffnung<br />

3.) Kampf der Liberalen gegen ewigen<br />

- Adelsreichtum, z. B. Fideikommisse (Montesquieu, Adam Smith),<br />

- oder gegen Kirchenreichtum, sogenannte „tote Hand“.<br />

5. Wirtschaftliche Bedeutung heute: Keine dingliche Bindung des Sicherungsnehmers,<br />

d. h. dinglich wirksame Verfügungen des Sicherungseigentümers über Sicherungsgut<br />

können mit dinglicher Wirkung nicht verhindert werden.<br />

6. Seltener gesetzlicher Ausschluss der schuldrechtlichen Wirkung eines Veräußerungsverbotes,<br />

z. B. im Hypothekenrecht § 1136.<br />

Kapitel 9. Bedingung, §§ 158 ff.<br />

1. Auswendiglernen: Künftiges ungewisses Ereignis.<br />

2. Silberkanne I. Der bisherige Eigentümer Braun übereignet 1980 eine Silberkanne an die Stadt<br />

Neustadt als neuer Eigentümerin unter einer aufschiebenden Bedingung. Die Übereignung soll<br />

nämlich nur wirksam sein, wenn die Stadt Neustadt ein Museum eröffnet, in dem die Silberkanne<br />

einen angemessenen Platz finden kann. 1990 eröffnet Neustadt ein entsprechendes Museum.<br />

Wer ist jetzt Eigentümerin? Neustadt.<br />

3. Wichtige Anwendungsfälle<br />

1.) Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB,<br />

2.) manchmal Vereinbarung über Rückfall des Sicherungsgutes nach Kredittilgung,<br />

3.) manchmal Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers oder Sicherungsgebers<br />

zu Weiterveräußerung etc. bedingt durch Wirksamkeit der Vorausabtretung etc.<br />

4. Verschiedene Arten, u. a. § 158 I und II.<br />

5. Grundsätzlich möglich für alle Rechtsgeschäfte,<br />

sowohl Verpflichtungen als auch Verfügungen.


50<br />

6. Bei Grundstücksgeschäften Vorsicht!<br />

1.) Bedingungsfeindlich ist Auflassung, § 925 II.<br />

Das Eigentum an einem Grundstück<br />

kann nicht aufschiebend oder auflösend bedingt<br />

übertragen werden;<br />

der Grundstückseigentümer ist (dinglich) endgültiger Eigentümer.<br />

Aber das Grundgeschäft, z. B. der Kaufvertrag über das Grundstück, kann wirksam von<br />

Bedingung abhängig gemacht werden.<br />

Vormerkung für bedingten Anspruchs ist wirksam, ausdrücklich in § 883 I 2.<br />

2.) Andere Grundstücksrechte bedingt möglich,<br />

z. B. Hypothek oder Grundschuld.<br />

7. Wirkungen<br />

1.) Während des Schwebens ändert sich nichts wegen schwebender Bedingung,<br />

also normale Rechtsvorgänge mit normalen Wirkungen,<br />

Silberkanne II. Braun kann wirksam dieselbe Silberkanne an Zettwitz übereignen. Zettwitz<br />

wird Eigentümer. - Erinnern Sie sich: der Verkauf wäre schuldrechtlich ohnehin wirksam.<br />

2.) Wenn Bedingung endgültig ausfällt (d. h. nicht eintritt),<br />

dann bleiben die Verhältnisse unverändert.<br />

Silberkanne III a. Zettwitz bleibt endgültig Eigentümer.<br />

3.) Erst und nur dann, wenn Bedingung eintritt,<br />

tritt die von der Bedingung abhängige Wirkung ein.<br />

Silberkanne III b. Zettwitz sieht sich plötzlich „enteignet“. Ohne weiteres ist Eigentum auf<br />

Neustadt übergesprungen.<br />

8. Eintritt der Bedingung, dann Eintritt der von der Bedingung abhängigen Wirkung.<br />

1.) Von nun an, d. h. ex nunc, also nur für die Zukunft, § 158;<br />

(anders: Genehmigung, § 184);<br />

a. besonders wichtig bei dinglichen Rechtsgeschäften.<br />

b. Aber Parteien können einander Leistungen ausgleichen,<br />

als wäre die Bedingung von Anfang an eingetreten, ex tunc, § 159,<br />

sogenannte obligatorische Rückbeziehung.<br />

2.) Vereitelung oder Beeinträchtigung des von der Bedingung abhängigen Rechts.<br />

a. Eigentlich während Laufs der Bedingung<br />

hat Erwerber noch kein Vollrecht erworben,<br />

also kann Bedingungsschuldner mit „seiner“ Sache machen, was er will,<br />

zumal da bei Eintritt der Bedingung keine Rückwirkung.<br />

b. Deswegen besondere Haftungsregel des § 160.<br />

Silberkanne V. Nach der bedingten Übereignung an N hat B, als sich die Silberkanne<br />

noch bei ihm befand, diese mit einem so starken Reinigungsmittel geputzt, dass das<br />

dünne Silber an einer Stelle ein Loch bekommen hat.<br />

3.) Unwirksamkeit, aber auch nur ex nunc, von Zwischenverfügungen, §161. Silberkanne III b<br />

4.) Schutz des guten Glaubens, § 161 III.<br />

Falls der Erwerber aus Zwischenverfügung<br />

glaubte (i. S. 932 II, §§ 932 I ff.),<br />

dass Verfügender nicht durch Bedingung beschränkt sei,<br />

Silberkanne IV. Zettwitz hat nicht gewußt und war in dieser Hinsicht auch nicht grobfahrlässig,<br />

dass B die Silberkanne bereits aufschiebend bedingt an N übereignet hatte.


51<br />

9. Das Rechtsgeschäft, das die endgültige Rechtslage,<br />

sei es nach Eintritt,<br />

sei es nach endgültigem Ausfall der Bedingung,<br />

herbeiführt,<br />

ist maßgeblich für alle Erfordernisse wie Geschäftsfähigkeit, guten Glauben, Form.<br />

Spätere Veränderungen, z. B. auch Tod eines der Beteiligten, irrelevant.<br />

Auch hier: nachträglicher böser Glaube schadet nicht, mala fides super veniens non nocet.<br />

Autoradio-Fall, unten bei Eigentumsvorbehalt.<br />

10. Derjenige, der unter aufschiebender Bedingung erworben hat,<br />

hat während des Laufes der Bedingungen (also bis zum endgültigen Eintritt oder Ausfall)<br />

möglicherweise Anwartschaftsrecht, so der Vorbehaltskäufer.<br />

11. Fälle in Ausbildungszeitschriften: JA 1982, 6 Ü. Jura 1981, 34 (40). JuS 1988, 965.<br />

5. ABSCHNITT: HANDELN MIT EINBEZIEHUNG DRITTER<br />

Kapitel 1. Stellvertretung, §§ 164 ff.<br />

1. Unmittelbare = direkte Stellvertretung.<br />

Beteiligte: Vertreter (B), Vertretener (A), <strong>Dr</strong>itter (C).<br />

2. Nur für Willenserklärungen, auch im <strong>Sachenrecht</strong><br />

1.) bei allen Verfügungen, z. B. § 873 oder § 929, hinsichtlich „Einigsein”,<br />

aber nur ausnahmsweise hinsichtlich „Übergabe” oder Übergabesurrogat,<br />

2.) bei Übertragung des Besitzes dann, wenn ausnahmsweise Willenserklärung, insbes.<br />

a. unmittelbarer Besitz, § 854 II,<br />

Miethaus I. Kranz kauft von Viel ein Grundstück mit Mietwohnungen. Die Eigentumsübertragung<br />

erfolgt grundbuchmäßig gemäß §§ 925, 873. Zur Besitzübernahme<br />

schickt Kranz zu Herrn Viel den Ingenstau, der für Kranz die Immobilie verwalten<br />

soll.<br />

Ist damit der unmittelbare Besitz übergegangen? Ja, §§ 854 II, 164 I.<br />

b. Begründung Besitzmittlungsverhältnis, § 868.<br />

3. Nicht bei unerlaubter Handlung oder, grundsätzlich, Besitz (Ausnahme soeben).<br />

4. Grundlegend gemäß § 164 I 1:<br />

1.) Zwei Voraussetzungen; unterstreichen in § 164 I 1:<br />

a. Vertretungsmacht und<br />

b. Namen.<br />

2.) Zwei Wirkungen:<br />

a. positiv: Wirkungen treffen den Vertretenen,<br />

b. negativ: Wirkungen treffen hingegen nicht den Vertreter.<br />

5. Irrtum und andere „Willensmängel“,<br />

böser Glaube und andere Fälle der „Kenntnis oder des Kennenmüssens gewisser Umstände“:<br />

Maßgeblich Vertre-ter oder Vertre-tener?<br />

Antwort des Gesetzes


52<br />

1.) in Anwendung der „Vertreter-Theorie“:<br />

entscheidend grundsätzlich Vorstellung des Vertre-ters, § 166 I (er ist „näher dran“),<br />

2.) ausnahmsweise Vertre-tener, § 166 II (Hintermann soll nicht manipulieren).<br />

6. Insichgeschäft, § 181; wichtig u.a. Selbstkontrahieren:<br />

Der Vertreter nimmt in seiner Eigenschaft als Vertreter<br />

mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor.<br />

Türklinke: Angestellter A arbeitet im Haushaltswarengeschäft des W als Verkäufer. A nimmt,<br />

erlaubterweise, für eigenen Bedarf eine Türklinke an sich und legt den üblichen Kaufpreis<br />

in die Kasse.<br />

Wirksam, wenn dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet ist.<br />

<strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig für einen der Anwendungsfälle des Besitzkonstituts,<br />

Lapislazuli-Fall (unten).<br />

7. Guter Glaube an Vertretungsmacht geschützt,<br />

wenn Vertretungsmacht in Wirklichkeit nicht besteht?<br />

1.) Grundsätzlich (-).<br />

2.) Gesetzlich anerkannter Schutz des guten Glaubens in Sonderfällen: §§ 168 - 173.<br />

3.) Praeter legem anerkannt:<br />

a. stillschweigend erteilte Vollmacht,<br />

b. Duldungsvollmacht,<br />

c. Anscheinsvollmacht.<br />

8. Gutglaubensschutz nach HGB<br />

1.) Auf Grund Rechtsscheins des Handelsregisters<br />

a. Prokura, §§ 53 III, 15 HGB,<br />

b. Gesellschafter mit ihrer Vertretungsbefugnis, §§ 125, 15 HGB,<br />

2.) in bestimmten Situationen<br />

a. Umfang der Befugnisse eines Abschlussvertreters, § 55 IV HGB,<br />

b. Angestellte im Warenlager, § 56 HGB,<br />

3.) am bekanntesten § 366 HGB, guter Glaube hinsichtlich<br />

a. Verfügungsmacht i. S. § 185 BGB,<br />

b. ebenso hinsichtlich Vertretungsmacht 32 , sehr str. 33 ,<br />

besonders wichtig für <strong>Sachenrecht</strong>.<br />

Kapitel 2. Geschäft für den, den es angeht<br />

1. Ganz enger Anwendungsbereich,<br />

„Bargeschäfte des täglichen Lebens,<br />

bei denen es für den außenstehenden Vertragsschließenden gleichgültig ist,<br />

ob der Handelnde im eigenen oder im fremden Namen handelt,<br />

und wer, im zweiten Fall, der Geschäftsherr ist.“<br />

Also nicht wertvolle Objekte, nicht Kreditgeschäfte, keine Vorgänge mit Besonderheiten.<br />

Nur gewöhnliche Geschäfte, sofortige Abwicklung, Gleichgültigkeit des Außenstehenden.<br />

32 So vor allem K. Schmidt, Handelsrecht, 4. A., § 23 III 1 m. Anführung von Baumbach-Duden-Hopt, Brox, Schlegelberger-<br />

Hefermehl u. a.<br />

33 Ablehnend Canaris, Medicus, Martin Wolff, zit. bei U. Hübner, Handelsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 99.


53<br />

Beispiel: Einkauf im Warenhaus.<br />

Braut I (Möbel) des RG 34 . Der Bräutigam kaufte im Auftrag und mit dem Geld der Braut Möbel<br />

bei V.<br />

2. <strong>Dr</strong>ei Voraussetzungen<br />

1.) Dem (außenstehenden) Geschäftspartner ist es völlig gleichgültig,<br />

wer sein Geschäftsgegner ist,<br />

2.) der Handelnde hatte den Willen, für den Geschäftsgegner zu handeln,<br />

3.) der Geschäftsgegner hatte dem Handelnden<br />

die Besorgung dieser Angelegenheit übertragen.<br />

3. Rechtsfolgen und Konstruktionen sind str., m. E. Ausnahme zum Offenkundigkeitsprinzip.<br />

4. Schuldrecht<br />

1.) Konstruktion: Vertragspartner ist der Geschäftsherr,<br />

vertreten durch Handelnden, § 164,<br />

unmittelbare Stellvertretung<br />

mit Verzicht auf das Offenkundigkeitsprinzip.<br />

2.) Folge: Rechtsfolgen treffen allein den Geschäftsherrn,<br />

z. B. Erfüllungsansprüche, Mängelansprüche, Schulden.<br />

5. <strong>Sachenrecht</strong>licher Erwerb<br />

1.) Konstruktion<br />

a. Einigung mittels Stellvertreters für den Erwerber<br />

mit Verzicht auf Offenkundigkeitserfordernis,<br />

b. Übergabe an Besitzdiener oder -mittler für Erwerber.<br />

2.) Folgen (h. M.)<br />

a. Eigentumserwerb des Geschäftsherrn und zwar<br />

b. unmittelbar, ohne Durchgangserwerb bei dem Handelnden.<br />

Vermeidung von Durchgangserwerb ist wichtig.<br />

6. <strong>Sachenrecht</strong>liche Veräußerung<br />

Vertretung (oder Ermächtigung) für Rechtsgeschäft<br />

und Übertragung des unmittelbaren Besitzes.<br />

Kapitel 3. Zustimmung, §§ 182 ff.<br />

1. Sehr wichtig<br />

1.) im <strong>Sachenrecht</strong> für Verfügungen,<br />

2.) im Schuldrecht für Einziehungsermächtigung<br />

(im Zusammenhang mit Abtretung).<br />

2. Terminologie §§ 182 I, 183, 184. Lesen. Notwendige Eselsbrücke: E vor G vor Z.<br />

34 RGZ 100, 190, nach Baur § 51 VII 3; zu Brautfall Il, RGZ 106, 135, unten.


54<br />

3. Anwendungsbereiche vor allem (Lesen): Zustimmungserfordernis schützt<br />

1.) den handelnden Rechtsinhaber selbst vor seinen eigenen Rechtsgeschäften,<br />

z.B.§§ 107 ff.; Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903;<br />

2.) bestimmte <strong>Dr</strong>itte gegenüber Rechtsgeschäften des eigentlichen Rechtsinhabers,<br />

z. B. Schutz des Ehegatten, §§ 1365 - 1369,<br />

Schutz des Nacherben gegenüber Vorerben, vgl. § 2120,<br />

3.) den Rechtsinhaber gegenüber Rechtsgeschäften eines Nichtberechtigten<br />

z. B. Vertretung ohne Vertretungsmacht, § 177,<br />

Verfügungen, § 185.<br />

4. Rückwirkung der Genehmigung<br />

(gilt auch für Genehmigung zu Verfügung i. S. 185 II Fall 1),<br />

von Anfang an, d. h. ex tunc, § 184 I<br />

(anders: Bedingung, § 158 I),<br />

aber in den Grenzen des § 184 II.<br />

5. Zustimmung zur Verfügung eines Nichtberechtigten im eigenen Namen, § 185 I.<br />

Einfache Angelegenheit, schwerer Gesetzestext.<br />

- Verfügung im eigentlichen Sinne (wiederholen).<br />

- Nichtberechtigter i.S.d.. § 185 ist derjenige,<br />

dem die Verfügungsmacht nicht oder nicht allein zusteht 35 ,<br />

m. a. W. wer eigentlich ursprünglich keine eigene Verfügungsmacht hatte,<br />

weder voller Rechtsinhaber, noch von Gesetzes wegen ermächtigt war.<br />

- Hauptfall: Eigentümer E ermächtigt den A, im eignen Namen<br />

(d. h. im Namen des A) die Sache des E zu übereignen.<br />

In diesem Fall ist A zur Übereignung ermächtigt,<br />

die Übereignung durch A an X ist wirksam.<br />

Trotzdem ist A i. S. § 185 Nichtberechtigter.<br />

Nichtberechtigter ist auch derjenige, der zunächst ohne Berechtigung handelt,<br />

aber dessen Handlung später genehmigt wird,<br />

so dass sie rückwirkend (§ 184) rechtswirksam wird.<br />

Dieselbe Terminologie in § 816.<br />

6. Fälle für Zustimmung<br />

1.) Gesetz: Minderjähriger, Ehegatte (§§ 1365 - 1369), Vorerbe / Nacherbe.<br />

2.) Weitere Beispiele: Ermächtigung, § 185 I, kann z. B. erteilt werden<br />

von Kommittent an Kommissionär (§ 383 HGB),<br />

von Sicherungsnehmer an Sicherungsgeber<br />

hinsichtlich Waren<br />

oder mittels Einziehungsermächtigung hinsichtlich Forderung,<br />

von Vorbehaltsverkäufer an Vorbehaltskäufer,<br />

Von Forderungsinhaber an Einziehungsberechtigten.<br />

7. Wenn Zustimmung, dann nicht gutgläubiger Erwerb,<br />

im Gutachtenaufbau also Zustimmung vor gutgläubigem Erwerb prüfen.<br />

35 Vgl. Palandt § 185 Rdnr. 5.


55<br />

8. Unterschied Zustimmung gemäß § 185 / Stellvertretung<br />

1.) Offenkundigkeit?<br />

a. Zustimmung: Handeln im eigenen Namen des Handelnden<br />

(also keine Offenkundigkeit)<br />

b. Stellvertretung: Handeln im fremden Namen, d. h. Name des Vertretenen<br />

(also Offenkundigkeit).<br />

Bei Handeln im Namen des Vertretenen nicht §§ 182 ff., sondern §§ 164 ff.<br />

2.) Mögliche Rechtsgeschäfte<br />

a. Zustimmung<br />

(1) nur Verfügung<br />

(2) nicht Verpflichtung, nicht Erwerb.<br />

b. Stellvertretung<br />

(1) auch Verfügung,<br />

(2) auch Verpflichtung, auch Erwerb.<br />

9. § 185 II Fälle 2 und 3: sogenannte Konvaleszenz = Heilung.<br />

10. Innenverhältnis zwischen<br />

dem Berechtigten und dem Nichtberechtigten i. S. §§ 182 ff.:<br />

1.) Sehr oft Rechtsgeschäft, vor allem Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung oder Auftrag,<br />

2.) bei fehlender Causa: sehr oft § 816 I 1.<br />

11. Kein Schutz des guten Glaubens an Ermächtigung nach BGB,<br />

aber ausdrücklich dieser Schutz in § 366 HGB.<br />

1. Nicht also solche im Gesetz.<br />

Kapitel 4. Ermächtigung<br />

2. Ermächtigung „begründet für den Ermächtigten die Befugnis,<br />

im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen<br />

oder das Recht durch Einziehung oder in sonstiger Weise auszuüben”,<br />

im allgemeinen wird die Ermächtigung erteilt im Wege der Zustimmung.<br />

3. Der Ermächtigung entspricht im Zivilprozess die Prozessstandschaft.<br />

4. Nach ganz h. M. keine wirksame Ermächtigung möglich für Schuldverträge<br />

im eigenen Namen (des Ermächtigten) zu Lasten eines <strong>Dr</strong>itten (des Ermächtigenden);<br />

kurz: keine Verpflichtungsermächtigung.<br />

Überwiegend abgelehnt auch Erwerbsermächtigung.<br />

5. Wichtig für Praxis und Klausur: Einziehungsermächtigung = Inkassomandat.<br />

Der Gläubiger einer Forderung ermächtigt einen <strong>Dr</strong>itten,<br />

eine Forderung im eigenen Namen (d. h. im Namen des <strong>Dr</strong>itten)<br />

gegen den Schuldner geltend zu machen,<br />

aber gerade keine Abtretung des Gläubigers an <strong>Dr</strong>itten.


56<br />

Besonders wichtig in den Fällen<br />

- der Sicherungsabtretung,<br />

- des verlängerten Eigentumsvorbehalts, und<br />

- der Sicherungsübereignung mit Veräußerungsbefugnis.<br />

6. Dogmatische Bedenken: „Einziehung” einer Forderung ist keine Verfügung i. e. S.<br />

Bedenken zum Schutz des Schuldners: Verdoppelung der Gläubigerstellung (Medicus).<br />

Aber überwiegend, vor allem in Wirtschaftspraxis und Rsprg., anerkannt.<br />

1. Nicht als solche im Gesetz geregelt.<br />

Kapitel 5. Mittelbare Stellvertretung<br />

2. Beteiligte Personen<br />

1.) Geschäftsherr, Hintermann, gewissermaßen mittelbar Vertretener (A)<br />

2.) Nach Außen hin Handelnder, gewissermaßen mittelbarer Vertreter (B)<br />

3.) Geschäftsgegner, Außenstehender, <strong>Dr</strong>itter (C).<br />

3. Bei mittelbarer Stellvertretung tritt im Außenverhältnis<br />

allein B gegenüber C auf, und zwar ohne Erklärung des B oder A,<br />

dass B als mittelbarer Vertreter für A handele.<br />

4. Unterschiedlich für<br />

1.) Schuldverträge<br />

2.) Verfügungen und<br />

3.) Rechtserwerb.<br />

5. Schuldverträge: B allein wird gegenüber C berechtigt und verpflichtet.<br />

6. Verfügung, insbes. Übereignung der Sache des A direkt von A,<br />

aber durch Handlung des B, an C,<br />

mit Zustimmung des A, §§ 929, 185,<br />

ohne dass B zwischendurch selbst Eigentümer wird, d. h. ohne Durchgangserwerb.<br />

7. Aber Erwerb des Geldes oder anderer Sachen für einen anderen, hier für A,<br />

1.) grundsätzlich durch zwei Übereignungen,<br />

zuerst von C an B, gemäß § 929,<br />

sodann von B an A, gemäß § 929, oft gemäß §§ 930, 868,<br />

in beiden Fällen Durchgangserwerb über B,<br />

2.) es sei denn,<br />

a. entweder C leiste direkt an A,<br />

b. oder Geschäft B - C für den, den es angeht, d. h. für A.<br />

8. Dazu Innenverhältnis B - A, häufig Geschäftsbesorgungsverhältnis oder Auftrag, insbes.<br />

§ 667: Herausgabepflicht des B an A<br />

§ 670: Aufwendungsersatz des A an B.


57<br />

Kapitel 6. Ablösungsrecht eines <strong>Dr</strong>itten, § 268<br />

1. Beteiligte: Gläubiger G, Schuldner S, <strong>Dr</strong>itter D.<br />

2. Roseneck. S ist Eigentümer eines Grundstücks am Roseneck. D wohnt dort als Mieter. G hat an<br />

dem Grundstück eine Hypothek und betreibt die Zwangsvollstreckung.<br />

3. Voraussetzungen<br />

1.) Forderung G gegen S,<br />

2.) Gegenstand des S,<br />

3.) Zwangsvollstreckung des G gegen S in diese Sache,<br />

4.) an dieser Sache hat D<br />

a. entweder ein dingliches Recht, z. B.<br />

- ein Pfandrecht oder Grundpfandrecht<br />

- oder ein Anwartschaftsrecht<br />

b. oder den Besitz, z. B. als<br />

- Mieter<br />

- oder Leasingnehmer.<br />

4. Folgen<br />

1.) Recht des <strong>Dr</strong>itten zur Befriedigung des G,<br />

ohne Widerspruchs- und Ablehnungsrecht des S und G (§ 267),<br />

2.) Gesetzlicher Forderungsübergang von G gegen S auf D gegen S, §§ 268 III, 412, 398,<br />

3.) vor allem mit Sicherungsrecht, §§ 412, 398, 401.<br />

Ebenso § 1150.<br />

Kapitel 7. Herausgabe des Ersatzes bei Unmöglichkeit, § 281<br />

1. Ausgangssituation und Regelung<br />

1.) G hat Forderung gegen S auf Leistung einer Sache. Die Leistung wird unmöglich.<br />

S erhält aber statt der Sache einen Ersatz von X, z. B. Versicherung.<br />

2.) Rechtsfolge: Dann Anspruch des G gegen S auf Leistung des Ersatzes.<br />

3.) Zweck: Der Ersatz, einschließlich eines Überschusses gebührt dem G,<br />

dessen Anspruch auf Leistung der ursprünglichen Sache untergegangen ist;<br />

keine Berechtigung des S, der die ursprüngliche Sache hätte an G leisten müssen.<br />

4.) Aber nicht etwa eigenes Recht oder direkter Anspruch<br />

des Gläubigers gegenüber <strong>Dr</strong>itten.<br />

5.) Schuldrechtliche Surrogation.<br />

6.) Alpenglühen I: G hat von S das Bild „Alpenglühen“, dessen Wert DM 5000,- beträgt, für DM 4000,-<br />

gekauft und bezahlt. Vor Übereignung an G verkauft und übereignet S dasselbe Bild an D für DM 6500,-.<br />

Dann Anspruch des G gegen S auf DM 6500,- bzw. DM 2500,-.<br />

2. Anwendung des § 281 auf § 985? So früher das RG.<br />

Aber ganz h.M. lehnt heute zurecht Anwendung § 281 auf § 985 ab,<br />

mit folgenden Argumenten:<br />

1.) § 985 richtet sich gegen den neuen Besitzer,<br />

wenn der bisherige Besitzer Besitz verloren hat.<br />

2.) Der herauszugebende Erlös beruht nicht auf dem Besitz, sondern auf dem Eigentum.<br />

3.) Wenn abhanden gekommene Sache durch mehrere Hände gegangen sein sollte:


58<br />

a. Ansprüche würden sich vervielfältigen,<br />

b. Eigentümer hätte nebeneinander Herausgabe- und Erstattungsanspruch,<br />

c. Veräußerer müßte (bei Anwendung des § 281)<br />

(1) an Eigentümer erstatten und<br />

(2) gegenüber Abnehmer wegen Rechtsmangels haften.<br />

4.) Unredlicher Besitzer haftet ohnehin nach §§ 990, 989.<br />

5.) Leges speciales: § 816, 989 ff., 823.<br />

3. In Klausur im allgemeinen sagen: „Der Eigentümer kann von dem früheren Besitzer<br />

nicht Herausgabe des Erlangten nach § 281 verlangen, weil hierfür die besonderen Normen des<br />

Bereicherungsrechts und des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse oder der unerlaubten Handlung<br />

zur Verfügung stehen“.<br />

4. P. Schwerdtner, Jura 1985, 611.<br />

Kapitel 8. Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter, §§ 328 ff.<br />

1. Bei Verbindung Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter und <strong>Sachenrecht</strong> bzw. Erbrecht<br />

sorgfältig auseinanderhalten<br />

1.) Schuldrechtliches Deckungsverhältnis Versprechensempfänger + Versprechender<br />

2.) Schuldrechtliches Valutaverhältnis Versprechensempfänger + Begünstigter<br />

= Causa für Übereignung an Begünstigten<br />

3.) Übereignung oder sonstige Verfügung vom Versprechenden an Begünstigten.<br />

2. Rsprg und überwiegende Lehre lehnen Verfügungen zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter ab,<br />

weil §§ 328 ff. ausdrücklich und nach der Stellung im 3. Buch<br />

nur Verpflichtungsgeschäfte betreffen.<br />

Schultheiß-Aktien. Emil Eyck ist Eigentümer von Schultheiß-Brauerei-Aktien im Nennwert<br />

von DM 1000,-, die er im Streifbanddepot bei seiner Hausbank Hausner hinterlegt hat. Er<br />

vereinbart mit der Hausbank, dass diese Aktien bei seinem Tod in das Eigentum seiner Lieblingsnichte<br />

Leibl übergehen sollen. Er selbst hat darüber mit Frau Leibl nicht gesprochen,<br />

die Hausbank soll erst nach seinem Tod ihr gegenüber die erforderlichen Mitteilungen und<br />

Erklärungen abgeben. Er stirbt. Ist Frau Leibl jetzt Eigentümerin der Schultheiß-Brauerei-<br />

Aktien?<br />

Nicht infolge Verfügung zu Lebzeiten des Eyck, allenfalls Ergebnis durch Auslegung oder<br />

Umdeutung: nämlich dass Hausner als Bote oder Vertreter des Eyck Erklärungen abgibt.<br />

3. Keine Verträge zu Lasten <strong>Dr</strong>itter, allenfalls Stellvertretung oder Ermächtigung.<br />

Kapitel 9. Abtretung, §§ 398 ff.<br />

1. Im Zusammenhang mit <strong>Sachenrecht</strong> wichtig<br />

1.) Abtretung des Herausgabeanspruchs für Übertragung des mittelbaren Besitzes,<br />

§ 868; dazu § 931; Sicherungsgeschäfte<br />

2.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt und<br />

ähnliche Vereinbarung bei Sicherungsübereignung.<br />

3.) Sehr spezielle Regelungen für Hypothek.


59<br />

2. Legaldefinition und Vorgang: § 398 Lesen!<br />

3. Abtretung ist eine Verfügung i. e. S. (wiederholen Sie Begriff),<br />

obwohl im Schuldrecht geregelt.<br />

4. Geigenbauer. Geigenbauer Grün hat eine Geige für DM 4000,- an den Solo-Violonisten Suliman verkauft. Suliman<br />

verspricht, innerhalb von drei Monaten zu bezahlen. Grün braucht einen Kredit von dem Kreditgeber Kraft<br />

über DM 2000,- und tritt ihm zur Sicherheit seine Forderung gegen Suliman ab. Nach drei Monaten zahlen weder<br />

Suliman noch Grün ihre Schulden. Kann Kraft von Suliman die Zahlung von DM 2000,- verlangen?<br />

Grün - Suliman § 433 II. Abtretung von Grün an Kraft, § 398. Also (+)<br />

5. <strong>Dr</strong>ei Personen, lesen Sie § 398<br />

1.) (Alt-)-Gläubiger = Abtretender = Zedent<br />

2.) Schuldner<br />

3.) (Neu-)-Gläubiger = Abtretungsempfänger = Zessionar.<br />

6. Bedeutung für die Praxis<br />

1.) Diskontierung von Forderungen und Factoring<br />

2.) Forderung übertragen als Sicherungsmittel 36<br />

a. selbständig in der „Wirtschaft“ oder<br />

b. in Verbindung mit Sicherungsübereignung oder EV oder<br />

c. Gehaltsabtretung.<br />

3.) Gesetzlicher Forderungsübergang, § 412,<br />

auch im Hypothekenrecht.<br />

4.) Außerdem im Zusammenhang mit Grundpfandrecht, §§ 1153, 1154, 1192.<br />

7. Die Forderung,<br />

1.) die durch Bürgschaft oder Pfandrecht gesichert ist,<br />

bleibt eine Forderung. die grundsätzlich nach §§ 398 ff. abgetreten wird,<br />

insbesondere mit Wirkungen:<br />

- § 401, Übergang der akzessorischen Sicherung, und<br />

- § 404, Einwendungen und Einreden des Schuldners<br />

auch gegenüber Gläubiger 2.<br />

2.) Die hypothekarisch gesicherte Forderung<br />

kann nur in der Form des § 1154 übertragen werden,vgl. auch § 1153.<br />

3.) Die durch nicht-akzessorische Sicherungen gesicherten Forderungen<br />

werden wie ungesicherte Forderungen übertragen.<br />

Benoehr 30.1.02 12:49<br />

Gelöscht: .<br />

Benoehr 30.1.02 12:50<br />

Gelöscht: .<br />

8. Abtretungen mit sachenrechtlicher Bedeutung außerdem<br />

1.) § 870,<br />

2.) § 931.<br />

9. Abtretungsverbote, § 399 a. E., auch wirksam in AGB.<br />

Abtretungsverbot begründet von vorneherein Forderung als unabtretbare.<br />

Kein gutgläubiger Erwerb, kein § 135 II.<br />

10. Aber Abtretungsverbot unwirksam nach § 354 a HGB<br />

(Vorsicht bei älteren BGH-Entscheidungen,<br />

36 Unten Kapitel zur Sicherungsabtretung.


60<br />

die noch von wirksamem Abtretungsverbot ausgehen).<br />

11. Nicht abtretbar der Eigentümerherausgabeanspruch, § 985,<br />

andernfalls wäre das zurückbleibende Eigentum weitgehend sinnlos.<br />

Aber abtretbar Anspruch aus Besitzmittlungsverhältnis, § 870.<br />

12. Kein guter Glaube an Wirksamkeit einer Forderung - sehr wichtig,<br />

1.) denn es gibt keinen möglichen Rechtsscheinträger<br />

s. unten Publizitätsprinzip und Traditionsprinzip.<br />

2.) Nur ausnahmsweise, z. B.<br />

a. gewisse Wertpapiere<br />

b. im Zusammenhang mit Hypothek.<br />

3.) Nur gewisse Schutzvorschriften, z. B. §§ 405, 407, 409.<br />

13. Stille Zession= verdeckte Abtretung:<br />

Abtretung ohne Mitteilung an Schuldner (voll wirksam, da formfrei),<br />

meistens verbunden mit Einziehungsermächtigung von Neugläubiger an Altgläubiger.<br />

14. Zieht der Altgläubiger auf Grund Einziehungsermächtigung ein,<br />

dann ist damit die Schuld getilgt,<br />

auf guten Glauben des Schuldners kommt es nicht an, kein § 407.<br />

15. Merkwürdige Rechtstechnik für den Fall der Übertragung einer Forderung mit<br />

Sicherungsrecht<br />

1.) Akzessorsiche Sicherungsrechte gehen mit über, z. B. Pfandrecht, § 401,<br />

dazu unten Akzessorietätsprinzip mit Beispiel Salzstreuer.<br />

D. h.: Sie müssen zuerst Wirksamkeit des Übergangs der Forderung prüfen und dann erklären,<br />

dass gemäß § 401 I (o. ä.) mit der Forderung das Sicherungsrecht auf den neuen<br />

Gläubiger übergegangen ist;<br />

2.) nicht ausdrücklich geregelt: nicht-akzessorische Sicherungsrechte, z. B. Sicherungseigentum,<br />

hierzu gesondertes Rechtsgeschäft für Übertragung des Sicherungsrechts erforderlich<br />

unten Beispiel Zuckerdose.<br />

16. Allgemeiner Rechtsgrundsatz, gilt auch für das <strong>Sachenrecht</strong>, in § 413 i. V. m. § 398, Lesen!<br />

1.) Prinzip der Übertragbarkeit und<br />

2.) Erfordernis eines Rechtsgeschäfts.<br />

17. Unterscheiden Sie von der eigentlichen Abtretung<br />

den Rechtsgrund, die Causa, wegen deren Abtretung erfolgt, z. B.<br />

1.) Verkauf einer Forderung oder Factoring<br />

2.) Übertragung als Sicherungsmittel<br />

3.) Schenkung oder Vermächtnis.<br />

Auch hier gilt das Abstraktionsprinzip, zu diesem Prinzip Weiteres unten.<br />

Gutachtentechnik: nur manchmal ist es erforderlich, z. B. wegen §§ 812 ff.,<br />

die Wirksamkeit des Rechtsgrundes für eine Abtretung zu prüfen.<br />

18. Gesetzlicher Forderungsübergang, § 412, sachenrechtlich relevant, u. a.§ 1143 I


61<br />

Erfüllung der Schuld durch Eigentümer gegenüber Hypothekengläubiger.<br />

19. Wichtig: Einreden des Schuldners gegenüber Neugläubiger, § 404;<br />

im Grundsatz kein gutgläubig einredefreier Erwerb; nur wenige Ausnahmen.<br />

20. Gutachtentechnik<br />

So gut wie immer müssen Sie bei Abtretung<br />

gewissermaßen zweistöckig argumentieren, nämlich<br />

1.) Wirksamkeit der Forderung des Altgläubigers gegen Schuldner,<br />

die abgetreten werden soll, und<br />

2.) Wirksamkeit der Abtretung gemäß § 398, zwischen Altgläubiger und Neugläubiger.<br />

Kapitel 10. Sicherungsabtretung<br />

1. Begriff<br />

Man spricht von Sicherungsabtretung (= Sicherungszession),<br />

wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seinem Gläubiger (Kreditgeber) eine Forderung abtritt,<br />

die der Schuldner gegen einen <strong>Dr</strong>itten hat,<br />

um den Gläubiger wegen seiner Forderung zu sichern,<br />

wiederholen Sie Kapitel „Abtretung”.<br />

2. Ausgangskonstellation sind zwei Schuldverhältnisse<br />

1.) zwischen Kreditgeber (Gläubiger) und Kreditnehmer (Schuldner),<br />

2.) zwischen Kreditnehmer und anderem Schuldner (<strong>Dr</strong>itten).<br />

3. <strong>Dr</strong>ei Personen, lesen Sie § 398<br />

1.) (Alt-)-Gläubiger = Abtretender = Zedent<br />

= Sicherungsgeber = Kreditnehmer = Schuldner des Kreditgebers<br />

2.) Schuldner<br />

3.) (Neu-)-Gläubiger = Abtretungsempfänger = Zessionar<br />

Sicherungsnehmer = Kreditgeber = Gläubiger des Kreditnehmers.<br />

Mehrdeutig ist in <strong>Dr</strong>eipersonenverhältnissen die Bezeichnung als <strong>Dr</strong>itter,<br />

deswegen Ausdruck besser vermeiden.<br />

4. Zweck<br />

1.) Ausschöpfen der Kreditmöglichkeit,<br />

2.) Deswegen Abtretung<br />

a. selbständig in der „Wirtschaft“ oder<br />

b. in Verbindung mit Sicherungsübereignung oder EV oder<br />

c. Gehaltsabtretung,<br />

3.) aber Überlassung der Sorge um das Recht im einzelnen dem Kreditnehmer.


62<br />

5. Interessengegensätze<br />

1.) Sicherungs- und Verwertungsbedürfnis des Sicherungsnehmers,<br />

2.) Schutz mit Diskretionsbedürfnis des Sicherungsgebers.<br />

6. Gesetzliche Regelung<br />

1.) keine,<br />

2.) außer § 398 ff. (s. o.)<br />

7. Die typischen Rechtsverhältnisse zwischen den drei Beteiligten:<br />

1.) Schuldverhältnis, auf Grund dessen zu sichernde Forderung,<br />

z. B. Darlehen (§ 488 I n. F.) des Kreditgebers an Kreditnehmer.<br />

2.) Sicherungsabrede zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer umfaßt<br />

a. vor allem Versprechen, Sicherung zu stellen,<br />

als Rechtsgrund für Abtretung,<br />

b. Einzelheiten des Sicherungsverhältnisses,<br />

z. B. über Anzeigenpflicht des Schuldners an Gläubiger,<br />

Verpflichtung, eingezogene Beträge an Gläubiger weiterzuleiten,<br />

Freigabeklausel, Rückabtretungspflicht durch Gläubiger.<br />

3.) Eigentliche Abtretungserklärung von Schuldner an Gläubiger (§ 398).<br />

4.) Schuldverhältnis zwischen Kreditnehmer=Sicherungsgeber und Schuldner,<br />

aus dem die Forderung erwächst<br />

(z. B. Kaufpreis aus Verkauf des Schuldners an <strong>Dr</strong>itten, § 433),<br />

die abgetreten sein soll.<br />

5.) Damit verbunden oft weitere, dinglich wirkende Vereinbarungen z. B.<br />

Einziehungsermächtigung an Schuldner=Sicherungsgeber.<br />

8. Das bedeutet für Ihre Gedankenführung (= Aufbau des Gutachtens):<br />

es müssen mindestens zwei Rechtsverhältnisse geprüft und aufeinander aufgebaut werden,<br />

nämlich<br />

1.) Wirksamkeit der abgetretenen Forderung und<br />

2.) eigentliche Abtretung der Forderung.<br />

9. Abtretung<br />

1.) ganz einfach, §§ 398 ff.<br />

2.) Stille Zession d. h.<br />

a. wirksam ohne Mitteilung oder gar Beteiligung des <strong>Dr</strong>itten, § 398,<br />

b. verbunden mit Einziehungsermächtigung<br />

(zur Einziehungsermächtigung s. Kapitel).<br />

10. Eigentlich<br />

1.) nicht akzessorisch 37 ,<br />

2.) Abstrakt (wiederholen Sie Unterschied akzessorisch / kausal).<br />

11. Umfang der Sicherung: erfaßt die ganze abgetretene Forderung,<br />

falls Abtretung überhaupt wirksam,<br />

nicht bloß abgetretene Forderung in der Höhe der gesicherten Forderung.<br />

37 Einschränkend BGH NJW 1982, 275; s. aber Jauernig NJW 1982, 268; G. Bähr, NJW 1983, 1473.


63<br />

Beispiel: Forderung N > A aus Darlehen über DM 8 000,-,<br />

gesichert durch Abtretung der Forderung A > S in Höhe von DM 10 000,-.<br />

Dann ist die Abtretung der Gesamtforderung von DM 10 000,- wirksam,<br />

N hat nunmehr Anspruch gegen S in Höhe von DM 10 000,-,<br />

daneben Anspruch N gegen A über DM 8 000,-.<br />

12. Künftig?<br />

1.) Auch künftig zu begründende Forderung, Vorausabtretung,<br />

z. B. aus Verkauf einer Sache,<br />

2.) auch wegen künftiger Forderung.<br />

13. Vorausabtretungsklausel mit Einziehungsermächtigung<br />

„Die Forderungen und Rechte des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder Vermietung<br />

bzw. Verpachtung gegen den Abnehmer oder gegen <strong>Dr</strong>itte werden bereits jetzt an den Lieferanten<br />

abgetreten ... Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen“.<br />

14. Bei Abtretung künftiger Forderungen Spezialitätsprinzip beachten,<br />

sonst unwirksam.<br />

15. Konfliktfälle<br />

1.) Freiheit und Eigentum des Sicherungsgebers<br />

vor allem gefährdet durch Übersicherung,<br />

2.) Konkurrenz zu „verlängertem“ Vorbehaltseigentum.<br />

16. Übertragung sämtlicher Forderungen ist an sich wirksam.<br />

17. Abtretung mehrerer Forderungen gleichzeitig möglich durch<br />

1.) Globalzession.<br />

Alle Forderungen mit 1 bestimmten Kennzeichen,<br />

z.B. bestimmtem Anfangsbuchstaben, sind zediert.<br />

Formular-Beispiel 38 : „Der Sicherungsgeber tritt der Bank seine gegenwärtigen und<br />

künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab gegen alle <strong>Dr</strong>ittschuldner<br />

mit den Anfangsbuchstaben F bis L ... Die gegenwärtigen Forderungen gehen mit<br />

Abschluß dieses Vertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung über“.<br />

Die Abtretungen sind ein für allemal wirksam,<br />

weitere Willenserklärungen sind nicht mehr erforderlich,<br />

Debitorenlisten haben bloß Informationszwecke.<br />

Rechtsprobleme:<br />

Bestimmbarkeit, Übersicherung, Konkurrenz zu verlängertem EV.<br />

2.) Mantelzession:<br />

Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer,<br />

dass Kreditnehmer dem Kreditgeber<br />

ständig Forderungen mit einer bestimmten Mindesthöhe zur Verfügung stellt.<br />

Kreditnehmer gibt dem Kreditgeber Zessionslisten<br />

über Person der Schuldner, Höhe und Art der Forderungen.<br />

Die Übergabe dieser Listen bedeutet Angebot der Abtretung,<br />

das Unterlassen des Widerspruchs durch den Kreditgeber bedeutet<br />

Annahme des Abtretungsangebots, und damit Vollzug der Zession.<br />

38 H. Weber, Kreditsicherheit, 4. Aufl., München 1994, S. 253.


18. Berühmte Konkurrenz zwischen Globalzession und Zession des künftigen Veräußerungserlöses<br />

Ledertaschen. S hat bei der Bank B einen Kredit von DM 100 000,- aufgenommen und zur Sicherung alle Forderungen<br />

aus dem Verkauf von Ledertaschen an die Bank B abgetreten. Danach werden ihm von V Ledertaschen<br />

unter Eigentumsvorbehalt mit folgender Abrede geliefert: S dürfe die Ledertaschen weiterverkaufen, trete aber<br />

schon jetzt die Verkaufserlöse an V ab. Nun verkauft und übereignet S Ledertaschen an seinen Abnehmer A. Jetzt<br />

wird über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet. Wem steht die Kaufpreisforderung zu, B oder V?<br />

1.) Beteiligte<br />

a. Kreditnehmer = Schuldner (im Beispielsfall S)<br />

b. Geldkreditgeber (im Beispielsfall Bank B)<br />

c. Warenkreditgeber (Verkäufer V).<br />

Wer hat Recht auf Befriedigung aus der ursprünglichen Forderung (S gegen A)?<br />

2.) Ausgangsüberlegungen<br />

a. Grundsätzlich kann man eine künftige Forderung übertragen.<br />

b. Grundsätzlich kann man aber seine Forderung<br />

nur einmal, d. h. an einen ersten Abtretungsempfänger, übertragen,<br />

Niemand kann mehr Recht auf einen anderen übertragen, als er selber hat.<br />

Nemo plus iuris (ad alium) transferre potest quam ipse habet.<br />

c. Prioritätsprinzip, Prior tempore, potior iure,<br />

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst,<br />

auch bei Abtretung künftiger Forderungen (h. M., aber str.).<br />

Wenn also 1. Abtretung an Geldkreditgeber wirksam wäre,<br />

dann wäre 2. Abtretung, an Warenkreditgeber, ohne Wirkung.<br />

Kein gutgläubiger Forderungserwerb für 2. Erwerber.<br />

d. Die Folge würde sein:<br />

(1) Die Abtretung Kreditnehmer an Geldkreditgeber ist wirksam,<br />

(2) die Abtretung an Warenkreditgeber hingegen ist unwirksam.<br />

Andere Folgen könnten sein,<br />

dass beide Abtretungen unwirksam sind, weil sie sich widersprechen,<br />

oder dass beide irgendwie zusammen wirksam sind,<br />

weil sie gleichzeitig zusammen vollwirksam werden,<br />

nämlich erst mit dem Vertrag des Kreditnehmers mit dem <strong>Dr</strong>itten.<br />

e. Wirtschaftliche Folge wäre:<br />

in jedem Fall wäre Warenkreditgeber benachteiligt,<br />

f. also Interessenkonflikt Geldkreditgeber / Warenkreditgeber.<br />

3.) Begründung und Lösung des BGH: „Vertragsbruchtheorie“,<br />

zu Gunsten des Warenkreditgebers und für verlängerten Eigentumsvorbehalt.<br />

a. Durch die Vereinbarung der Globalzession<br />

wird Warenkreditgeber benachteiligt.<br />

- Kreditnehmer muss Globalzession dem Warenkreditgeber mitteilen, mit der<br />

Folge, dass Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt entfällt.<br />

- Wenn Kreditnehmer dem Warenkreditgeber nicht mitteilt,<br />

macht er sich u. U. eines Vertragsbruchs schuldig.<br />

- Die damit bewirkte Beeinträchtigung des Kreditnehmers<br />

oder seinen Vertragsbruch hat der Geldkreditgeber verursacht<br />

durch die Vereinbarung der Globalzession.<br />

b. Deswegen ist die Globalzession sittenwidrig und nichtig, § 138 Abs. 1,<br />

soweit sie auch solche Forderungen umfassen soll,<br />

die der Kreditgeber seinen Warenlieferanten<br />

aufgrund des mit ihnen vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

abtreten muss .<br />

64


65<br />

c. Abweichend in der juristischen Literatur<br />

1. Andere Begründung: Ebenfalls Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

weil Forderung das Surrogat für die Ware sei<br />

oder weil Warenkreditgeber größere Nähe zu Forderung habe.<br />

2. Anderes Ergebnis: Teilung der Forderung<br />

zwischen Geldkreditgeber und Warenkreditgeber.<br />

4.) Weitere Konkurrenzfälle<br />

a. Forderungseinziehung durch Banken: Canaris, NJW 1981, 249<br />

b. Wechseldiskont: Muscheler, NJW 1981, 657<br />

c. Factoring: Canaris, NJW 1981, 249.<br />

19. Abtretung nur wirksam, wenn abgetretene Forderung zumindest bestimmbar ist.<br />

20. Abtretungsverbot, § 399, als Gefahr für Neugläubiger = Sicherungsnehmer?<br />

1.) Führt dazu, dass angeblicher Neugläubiger = Sicherungsnehmer die fragliche Forderung<br />

nicht erhält, kein Gutglaubensschutz.<br />

2.) Setzt entsprechende Vereinbarung voraus<br />

zwischen Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger = Sicherungsgeber,<br />

§ 399 a. E.<br />

3.) Auch wirksam in AGB.<br />

Deswegen vereinbart Kreditgeber mit Kreditnehmer Einsichtnahme in ursprünglichen Vertrag<br />

Kreditnehmer-Schuldner und Prüfung der Ausschluß-Liste.<br />

4.) Basaltplatten 39 . Bauunternehmer Braun betreibt zugleich einen kleineren Baustoffhandel. Er hat eine Position<br />

Basaltplatten und Steine von Stein unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Stein hat jedoch Braun lediglich<br />

ermächtigt, die Ware „im ordentlichen Geschäftsgang“ weiterzuveräußern und sich für diesen Fall die Kaufpreisforderung<br />

vorausabtreten zu lassen. Braun veräußert die Ware weiter an <strong>Dr</strong>eher, wobei er sich auf das<br />

von diesem verlangte Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung einläßt. Nach dem Insolvenlzverfahren<br />

über das Vermögen des Braun will Stein sich an <strong>Dr</strong>eher halten.<br />

5.) Aber: Abtretungsverbot des § 399 BGB unwirksam<br />

bei beiderseitigem Handelsgeschäft, § 354a HGB,<br />

zu § 399 BGB notieren!<br />

21. Weitere Gefahren für Neugläubiger = Sicherungsnehmer<br />

1.) Angeblich abgetretene Forderung existiert nicht.<br />

Kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich.<br />

Deswegen Einsicht des Kreditgebers<br />

in Rechnungen und sonstige Unterlagen des Kreditnehmers.<br />

2.) Schuldner hat gegen neuen Gläubiger<br />

dieselben Einwendungen und Einreden wie gegen Abtretenden, § 404<br />

(z. B. Verjährung).<br />

Deswegen zwar Vereinbarung eines Einwendungsverzichtes<br />

zwischen Altgläubiger = Kreditnehmer und <strong>Dr</strong>itten, dagegen aber § 10 VerbrKrG;<br />

und Kreditgeber kalkuliert mit einer Sicherheitsmarge, beispielsweise von 20 %.<br />

3.) Zahlung des Schuldners an den bisherigen Gläubiger ist wirksam, § 407,<br />

solange Schuldner von der Abtretung nichts weiß.<br />

Deswegen läßt sich Kreditgeber vom Kreditnehmer gern Blanko-Zessions-Anzeigen unterschreiben,<br />

die Kreditgeber im Bedarfsfall an Schuldner versendet.<br />

Formular-Beispiel 40 . „Der Zedent übergibt der Bank gleichzeitig Abtretungsanzeigen an die <strong>Dr</strong>ittschuldner.<br />

Die Bank wird sie den <strong>Dr</strong>ittschuldnern vorläufig nicht vorlegen, ist jedoch nach ihrem billigen Ermessen<br />

... jederzeit dazu berechtigt. Auch kann sie die Forderungen bei Fälligkeit unmittelbar einziehen“.<br />

39 Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, S. 157 f., Fälle 97 f.<br />

40 H. Weber, Kreditsicherheit, 4. Aufl., München 1994, S. 250.


66<br />

4.) Besondere Gefahr: abgetretene Forderung<br />

war verknüpft mit einem Eigentumsvorbehalt.<br />

Deswegen vereinbart Kreditgeber mit Kreditnehmer Abtretung derartiger Forderungen<br />

erst mit deren Freiwerden, und Kreditgeber verlangt von Kreditnehmer Listen<br />

- der Vorbehaltslieferanten<br />

- und der Zahlungen an Vorbehaltslieferanten.<br />

22. Einziehung der abgetretenen Forderung<br />

1.) Gemäß §§ 398 ff. kann Kreditgeber als Neugläubiger<br />

von dem <strong>Dr</strong>itten die Forderung einziehen.<br />

2.) Wenn Kreditgeber selbst einzieht,<br />

a. behält er den Erlös zwecks Forderungstilgung,<br />

b. kehrt Überschuß an Kreditnehmer aus,<br />

(1) infolge Nebenpflicht aus der Sicherungsabrede,<br />

(2) oder als ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.<br />

c. Wenn Erlös nicht die Forderung des Kreditgebers deckt,<br />

behält er insofern ursprünglichen Anspruch, insbes. § 488 I n. F..<br />

23. Einziehungsermächtigung<br />

1.) Beschreibung<br />

a. allgemein: Der Gläubiger (hier: Kreditgeber) einer Forderung<br />

ermächtigt einen <strong>Dr</strong>itten (hier: den Sicherungsgeber),<br />

diese im eigenen Namen gegen den Schuldner geltendzumachen,<br />

Wiederholen Sie Kapitel „Zustimmung”.<br />

b. Bei verlängertem Eigentumsvorbehalt oder bei Sicherungsübereignung<br />

einer Sache handelt es sich um die Ermächtigung des Sicherungsnehmers<br />

an den Sicherungsgeber,<br />

(1) nach wirksamer Verfügung über die Sache an einen weiteren Abnehmer und<br />

(2) nach Vorausabtretung der Kaufpreisforderung<br />

(3) die Kaufpreisforderung von dem Abnehmer einzuziehen.<br />

2.) Vorteile<br />

a. Auch wegen Einziehung ist es nicht erforderlich,<br />

dass Sicherungsgeber die Abtretung dem Abnehmer bekanntgibt,<br />

es bleibt also bei stiller Zession.<br />

b. Sicherungsnehmer muss für Einziehung keine eigenen Anstalten machen.<br />

c. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer können<br />

die weitere Verwendung des Erlöses<br />

in flexibler Weise vereinbaren.<br />

3.) Wirkung für Abnehmer bei Einziehung<br />

a. Abnehmer wird direkt frei,<br />

b. ohne Rücksicht auf Gutglaubensvorschrift des § 407,<br />

denn auch hier gilt: Ermächtigung geht vor guten Glauben.


67<br />

6. ABSCHNITT: GELD UND GELDGESCHÄFTE<br />

Kapitel 1. Geld<br />

1. Funktionen<br />

1.) Rechnungseinheit<br />

2.) Zahlungsmittel<br />

3.) Wertaufbewahrungsmittel.<br />

2. Im Verkehr am wichtigsten der in den Geldzeichen verkörperte Wert.<br />

Im Schuldrecht zunehmend Geld verstanden als Wertübertragungsmittel.<br />

3. Banknoten und Münzen sind vertretbare und verbrauchbare Sachen.<br />

4. Giralgeld = Buchgeld, nämlich Bankeinlagen<br />

sind keine Sachen, sondern Forderungen auf Bargeld.<br />

Bargeldlose Zahlungen sind im wesentlichen Forderungsabtretungen.<br />

5. Im <strong>Sachenrecht</strong>: Wertzeichen im Privateigentum des jeweiligen Eigentümers,<br />

nicht etwa öffentliche Sache oder Eigentum des Staates oder der Bundesbank.<br />

6. Deswegen Übereignung, Verpfändung, Pfändung etc.<br />

Als Ausnahme: gutgläubiger Erwerb auch an abhandengekommenen Geldzeichen, § 935 II.<br />

7. Theoretisch Herausgabeanspruch gerichtet auf Geld, sogen. Geldvindikation, § 985,<br />

aber in der Praxis äußerst selten 41 ;<br />

manchmal im Universitäts-Sachverhalt:<br />

„Geld in einem besonderen Briefumschlag verwahrt” oder ähnliches.<br />

In einer Arbeit, wenn keine näheren Angaben, ist meistens zu unterstellen:<br />

1.) Kleinere und mittlere Beträge untrennbar vermischt.<br />

2.) Größere Beträge auf Giro-Konto.<br />

Wenn die ursprünglich hingegebenen Geldzeichen des Eigentümers<br />

bei dem Besitzer nicht mehr vorhanden sind, dann<br />

1.) nach überwiegender Meinung kein Herausgabeanspruch, § 985,<br />

2.) nach Mindermeinung aber Herausgabeanspruch auf den gleichen Wert<br />

in anderen Geldzeichen, sogenannte Geldwertvindikation (Westermann).<br />

8. Keine dingliche Surrogation<br />

<strong>Dr</strong>ehbleistift. Beschränkt Geschäftsfähiger B kauft ohne Zustimmung <strong>Dr</strong>ehbleistift für DM 30,- von Verkäufer V.<br />

V übereignet <strong>Dr</strong>ehbleistift an B, B gibt dem V zum Zweck der Eigentumsübertragung sechs 5-Mark-Stücke. V<br />

wechselt diese bei dem gutgläubigen X um gegen drei 10-Mark-Scheine. Herausgabeanspruch B gegen V auf<br />

diese DM 30,-?<br />

Wenn Geldzeichen in andere Geldzeichen oder in sonstige Waren umgetauscht werden,<br />

treten diese neuen mit dinglicher Wirkung an die Stelle der ursprünglichen?<br />

1.) Zwar Interessen und Vorstellungen der Parteien, Wesensgleichheit aller Geldzeichen.<br />

2.) Aber Rechtssicherheit und -klarheit, deswegen nein.<br />

Ausnahme: Wenn Fremdbesitzer für Eigentümer Geldstücke umtauscht und verwahrt.<br />

41 Diederichsen, BGB-Klausur, S. 42: dingliche Ansprüche auf Geldherausgabe nur zu untersuchen, wenn die Banknoten oder<br />

Geldstücke ... noch gesondert vorhanden sind oder ... wenn die Klausur sonst keine Schwerpunkt-Problematik enthält.


68<br />

9. Bei Vermengung von Geldzeichen verschiedener Eigentümer.<br />

Bolle-Kasse. An der Kasse bei Bolle stehen die Kunden Witwe W und Herr H nebeneinander<br />

und zahlen. Aus Versehen steckt Witwe W das Wechselgeld in Höhe von DM 3,47, das Herr H<br />

zu bekommen hatte, in ihr Portemonnaie, in dem sich schon DM 79,22 befanden. Wem gehört<br />

wieviel Geld?<br />

Soweit Geldzeichen noch unterscheidbar, z. B. Nummer eines Geldscheins,<br />

bleibt bisheriges Alleineigentum am Geldzeichen, kann herausverlangt werden, § 985.<br />

Wenn ununterscheidbar, Rechtsfolge str.<br />

1.) M. E. §§ 948, 947 direkt anwendbar, d. h.<br />

a. Neues Miteigentum am Gesamtbestand der bisherigen Alleineigentümer der einzelnen<br />

Zeichen,<br />

Einzelheiten nach §§ 1008 ff., und §§ 741 ff., insbes. Aufhebung,<br />

b. bei überwiegendem Anteil eines der bisherigen Alleineigentümer,<br />

dann dessen Alleineigentum, aber Bereicherungsausgleich,<br />

§§ 948, 947 II, 951, 812.<br />

2.) Medicus: Alleineigentum.<br />

3.) Baur u. a.: Stets Miteigentum,<br />

aber „einseitiges Sonderungsrecht“ jedes Miteigentümers.<br />

10. Aber bereicherungsrechtliche Wertsurrogation, § 818 II.<br />

11. Öffentliches Recht: Währungsgesetz, Bundesbankgesetz, Münzgesetz.<br />

12. Karsten Schmidt, Geld und Geldschuld, JuS 1984, S. 737 - 747; Staudinger-Schmidt, 12. Aufl., B 9 ff. vor § 244;<br />

Canaris, HGB-Kommentar.<br />

Kapitel 2. Darlehen, § 488 I n. F.<br />

1. Fast alle Geldkredite stellen Darlehen dar, §§ 488 I n. F. ff.<br />

2. Aber<br />

1.) Bankvertrag hingegen ein auf Geschäftsbesorgung (§ 675 a, §§ 662 ff.)<br />

gerichteter Dienstvertrag, § 611; so auch Girovertrag.<br />

2.) Bank- oder Sparkasseneinlagen stellen im allgemeinen<br />

unregelmäßige Verwahrung dar, §§ 700, 488 I n. F.;<br />

damit wieder Darlehensrecht anzuwenden.<br />

Kapitel 3. Überweisung und andere „Standardgeschäfte“, §§ 675 a ff.<br />

1. Neuregelung für „Standardgeschäfte“ (Legaldefinition in § 675 a)<br />

1.) Überweisungsvertrag, §§ 676 ff.<br />

Zahlungsvertrag, §§ 676 d und e<br />

Girovertrag, §§ 676 f. bis h.<br />

2.) Auch in Ausführung von EU-Richtlinien.<br />

3.) D. Gesmann-Nuissl, JA 2000, Heft 6, S. 465 ff.


69<br />

2. Zur Banküberweisung? 42<br />

1.) Gutschrift bedeutet:<br />

- Herausgabepflicht §§ 675, 667 (K. Schmidt).<br />

- Abstraktes Schuldanerkenntnis oder -versprechen (überwiegende M.) 43 .<br />

2.) Lastschrift bedeutet: Aufwendungsersatz §§ 675, 670.<br />

3.) Überweisungsauftrag des Kunden: Weisung §§ 675, 665.<br />

3. Str., ob Banküberweisung (im Gegensatz zum Scheck!)<br />

1.) Erfüllung ist, § 362 I (Karsten Schmidt),<br />

2.) oder nur Leistung an Erfüllungs Statt.<br />

3.) Jedenfalls bei Angabe des Kontos des Gläubigers auf Rechnung<br />

oder anderen Geschäftspapieren: Erfüllung.<br />

4. Karsten Schmidt, Geld und Geldschuld, JuS 1984, S. 737 - 747;<br />

Staudinger-Schmidt, 12. Aufl., B 9 ff. vor § 244;<br />

ders., Lehrbuch Handelsrecht.<br />

Canaris, HGB-Kommentar.<br />

Kapitel 4. Wucher, § 138 II<br />

Heute Wucherverbot einzuordnen unter das Sozialstaatsgebot,<br />

Begrenzung der Privatautonomie.<br />

Rechtsfolgen des Wuchers, §§ 138, 142, 812, 817: Nichtigkeit<br />

1. des Grundgeschäfts sowie<br />

2. des Erfüllungsgeschäfts und<br />

3. der Sicherungsgeschäfte,<br />

also Modifizierung des Abstraktionsprinzips.<br />

Ergänzung durch Konsumentenschutzgesetze, insbes. Verbraucherkreditgesetz.<br />

Kapitel 5. Verbraucherkreditgesetz<br />

1. <strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig<br />

1.) vor allem wegen Rücknahme der verkauften Sache wegen Verzuges des Käufers<br />

(s. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung),<br />

2.) auch im Grundpfandrecht 44 .<br />

2. Wichtig §§ 1, 2, 4, 7, 9, 15 VerbrKrG 1990.<br />

3. Weite Definition des Verbraucherkredites gemäß § 1, denn das Verbraucherkreditgesetz betrifft<br />

1.) Darlehen,<br />

2.) Abzahlungsgeschäfte (damit Aufhebung des AbzG von 1894) und<br />

3.) Kreditvermittlung.<br />

42 K. Schmidt, HR, (veraltete) 4. A., 1994, § 35 III 3, S. 1037 ff.<br />

43 MK-Hüffer, 3. A., 780/39a.<br />

44 S. z. B. Register bei Baur 17. Aufl., etwa § 18 für Grundpfandrechte, § 45 II zur Sicherungsgrundschuld.<br />

zur Frage der Wirksamkeit der Hypothek für abstraktes Schuldversprechen (Baur § 36 III 1 Rdnr. 76) oder zur Sicherungsgrundschuld<br />

(Baur § 45 II).


70<br />

4. Aber keine Anwendung („weder ganz große noch ganz kleine Fische“ als Faustformel)<br />

gemäß § 1 und gemäß § 3.<br />

1.) Gemäß § 1, insbesondere nicht anzuwenden,<br />

a. wenn Verbraucher eine juristische Person ist oder<br />

b. wenn Kredit für eine Tätigkeit bestimmt ist,<br />

(1) die gewerblich oder die selbständig beruflich ist<br />

(2) und die außerdem bereits ausgeübt wird<br />

(auch Existenzgründungskredit fällt unter VerbrKrG, außer § 3 I Nr.2).<br />

2.) Gemäß § 3, insbesondere nicht anzuwenden auf<br />

a. Kredite unter DM 400,-,<br />

b. Zahlungsaufschub weniger als drei Monate,<br />

c. Arbeitgeberkredit zu niedrigeren Zinsen als marktüblich,<br />

d. Existenzgründung über DM 100 000,-.<br />

3.) Außerdem gemäß § 3 nur teilweise anwendbar auf<br />

a. Finanzierungsleasing,<br />

b. Hypotheken und Grundschulden,<br />

c. Finanzierung des Wertpapiererwerbs.<br />

5. Schutz des Verbrauchers vor allem<br />

1.) bei Vertragsabschluss und hinsichtlich Vertragsinhalt<br />

a. Formerfordernis, §§ 4 – 6 VerbKrG<br />

b. Widerrufsrecht des Kreditnehmers, §§ 7 - 9.<br />

2.) Schutz des Käufers bei Spaltung Verkäufer und Kreditgeber,<br />

bei „verbundenen Geschäften“, § 9 I.<br />

a. Widerruf des Kreditvertrages bedeutet Lösung vom Kaufvertrag, § 9 II,<br />

b. Einwendungen und Einreden des Käufers aus Kauf<br />

auch gegenüber dem Darlehensgeber, „Einwendungsdurchgriff“, § 9 III<br />

c. Rücktritt des Kreditgebers wie beim Abzahlungskauf, § 13 III.<br />

3.) Schutz gegen Härten bei Rückzahlung, u. a.<br />

a. Beschränkung von<br />

- Kündigung des Darlehens, § 12.<br />

§ 12, Kreditvertrag, betrifft alle Kredite, die in Teilzahlungen zu tilgen sind,<br />

sowohl Gelddarlehen als auch Ratenkaufvertrag etc.<br />

Für diese besteht von Gesetzes wegen kein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht,<br />

allenfalls aus wichtigem Grund, sondern kann nur vertraglich vereinbart sein.<br />

Wenn aber Kündigung, wie meist, vorher vereinbart ist,<br />

dann steht sie unter den Voraussetzungen des § 12.<br />

Rechtsfolge bei wirksamer Kündigung: Teilzahlungsvereinbarung entfällt,<br />

Darlehensnehmer muss gesamte Restschuld zahlen.<br />

Rechtsfolge nach § 12 aber nicht die Rückabwicklung des Vertrages (dafür dann § 13).<br />

- Rücktritt wegen Verzuges, § 13.<br />

§ 13, Kreditvertrag wegen Lieferung etc., vor allem Ratenkaufvertrag.<br />

Gesetzlicher Rücktritt wegen Verzuges, § 326 BGB,<br />

§ 455 wird verdrängt,<br />

zusätzliche Voraussetzungen der §§ 13 und 12.<br />

Rechtsfolge: Rückabwicklung nach besonderen Regeln.<br />

b. Schutz beim Abzahlungskauf oder verbundenen Geschäft gegen den gleichzeitigen<br />

Verlust der Ware und der Gegenleistung, u. a. Rücktrittsfiktion, § 13 III.


71<br />

Kapitel 6. Übungsfall „Überweisungsfälschung“ mit Lösungsweg<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger (K) nimmt den Beklagten (B) auf Zahlung von 186.000 DM an sich selbst in Anspruch,<br />

hilfsweise beantragt K, dass B den Schaden ausgleichen soll., der in dem niedrigeren Kontostand<br />

des K liegt. Der Betrag von DM 186.000,- ist auf Grund einer Banküberweisung dem Girokonto des<br />

Klägers bei der D.-Bank belastet und dem Privatkonto des Beklagten bei derselben Bank gutgeschrieben<br />

worden.<br />

Der Kläger hat den Auftrag zu der Banküberweisung nicht erteilt. Die Überweisung ist ohne sein<br />

Wissen erfolgt, die Unterschrift auf dem Überweisungsträger ist gefälscht. Die Durchführung dieser<br />

Überweisung geht auf ein unlauteres Zusammenwirken des Beklagten mit einem Angestellten der<br />

D.-Bank zurück 45 . ist der Haupt- oder Hilfsanspruch des K begründe?<br />

Lösungsweg<br />

I. K gegen B auf Zahlung an K von DM 186 000,-<br />

A) PVV? Über Vertragsbeziehung zwischen K und B nichts bekannt.<br />

B) § 812 I 1 Alt. 1, Leistungskondiktion?<br />

Dazu muss B:<br />

1. „Etwas ... erlangt“ haben: (d.h.: jeder Vermögensvorteil)<br />

Vermögensvorteil durch Gutschrift auf Konto des B?<br />

Kontogutschrift begründet für Kontoinhaber einen Anspruch gegen die Bank<br />

- auf Grund Herausgabepflicht §§ 675, 667 (K. Schmidt) oder<br />

- auf Grund Girovertrages, §§ 676 f und g (Ges v. 21.7.1999)<br />

- auf Grund abstr. Schuldanerkenntnis oder –versprechen (bisher überw. M.),<br />

also etw. erlangt (+).<br />

2. „Durch Leistung“ des K an B, bewußte zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens?<br />

Wenn bei Giroüberweisung im Bankverkehr ein wirksamer Überweisungsauftrag<br />

vom Kontoinhaber an die Bank zu Gunsten des Überweisungsempfängers erteilt wird,<br />

und wenn die Bank dem Überweisungsempfänger eine Gutschrift erteilt,<br />

dann vermittelt die Bank eine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung<br />

vom Kontoinhaber an den Überweisungsempfänger, das wäre also hier K an B.<br />

Ø Aber hier: Überweisungsauftrag gefälscht,<br />

Ø also kein wirksamer Überweisungsauftrag, der eine bewußte und zweckgerichtete Zuwendung<br />

des K an D darstellt,<br />

deswegen keine Leistung K an B 46 .<br />

Allerdings betont BGH a.a.O, dass hier Gutschriftempfänger<br />

Unwirksamkeit der Überweisung kannte.<br />

3. Auf Fehlen einer Causa zwischen K und B kommt es also nicht mehr an.<br />

4. Ergebnis: Keine Leistungskondiktion K gg B. § 812 I 1 Alt. 1 (-).<br />

C) Anspr. des K gg B aus § 816 II?<br />

Dazu muss die D-Bank an B eine „Leistung“ erbracht haben, die dem K ggü wirksam ist.<br />

45 Nach BGH ZIP 1994, 1098-1102; WM IV 1994, 1420-1423; NJW 1994, 2357-2359; JuS 1995, 74-75; TopCases-Nr. H0016.<br />

46 BGHZ 111, 382, zu Anweisung seitens Geschäftsunfähigen.


72<br />

1. „Leistung“ der D-Bank an B? (so das Berufungsgericht), wenn bewusst zweckgerichtete Vermögensverfügung<br />

durch D an B.<br />

Doch die Bank D will unter keinen Umständen an B „leisten“;<br />

also keine wirksame Vermögensverfügung D an B.<br />

2. Außerdem ist fraglich, ob dann, wenn es eine „Leistung“ der D-Bank an B wäre, diese<br />

hier dem K gegenüber wirksam wäre, entsprechend § 816 II.<br />

a. Eine Bank trägt grundsätzlich das Fälschungsrisiko gegenüber ihren Kunden,<br />

also auch hier gegenüber K.<br />

Zu beachten, dass im gegebenen Fall die Bank D sowohl das Konto des K wie auch das des B führt.<br />

Die Argumentation ist komplizierter, wenn – wie meistens – der (scheinbar) Überweisende sein Konto<br />

bei einer anderen Bank führt als der (scheinbare) Überweisungsempfänger.<br />

b. Nur dann, wenn ausnahmsweise K die Leistung an B genehmigt hätte,<br />

wäre eine solche dem K ggü wirksam geworden; das ist aber hier nicht der Fall.<br />

3. Ergebnis: Keine Kondiktion K gg B auf Grund § 816 II. Also (-).<br />

D) Bereicherung des B in sonstiger Weise auf Kosten des K,<br />

§ 812 I 1 Alt. 2? Nichtleistungskondiktion<br />

1. Anwendbarkeit: Wegen Subsidiarität grundsätzlich nicht anwendbar, wenn zwischen<br />

A, B und D eine Leistungsbeziehung besteht. Das wurde oben bereits verneint.<br />

Also answendbar.<br />

2. Hat B einen Vermögensvorteil erlangt? Anspruch gg D auf Grund Gutschrift, s.o.<br />

3. Ist Bereicherung „auf sonstige Weise“ erfolgt,<br />

und zwar durch Eingriff in das Recht des K entgegen dem Zuweisungsgehalt?<br />

Ja, Belastungsbuchung bei K.<br />

4. Auf Kosten des K? = Entreicherung des K im kondiktionsrechtlichen Sinne?<br />

Zwar Belastungsbuchung auf Konto des K.<br />

Aber nur die Bank trägt Fälschungsrisiko.<br />

Der belastete Kontoinhaber K bleibt gegenüber der Bank D<br />

Gläubiger einer ungeschmälerten Guthabensforderung<br />

aus dem Girovertrag.<br />

Die Bank D muss die unrichtige Belastungsbuchung korrigieren.<br />

Also keine Entreicherung des K.<br />

Also hat B nicht auf Kosten des K etwas erlangt.<br />

5. Ergebnis: K gg B gem. § 812 I 1 Alt. 2 (-)<br />

E) Anspr. des K gg B aus § 823 I.<br />

Keine Verletzung des Eigentums oder eines sonstigen geschützten Rechtsgutes,<br />

kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

verletztes Vermögen des K nicht durch § 823 I geschützt. Also (-)<br />

F) Anspruch des K gg B aus § 823 II?<br />

Urkundenfälschung, § 267 StGB, kein Schutzgesetz;<br />

Betrug des B zum Nachteil des K, § 263 StGB, ist dem SV nicht genügend deutlich<br />

zu entnehmen; also § 823 II (-). (BGH hat hier § 823 gar nicht geprüft.)<br />

G) Anspruch des K gg B aus § 826?<br />

1. Tatbestand setzt die Verletzungshandlung des B voraus, durch die ein Schaden bei K verursacht<br />

wurde, und zwar in vorsätzlich sittenwidriger Weise.<br />

a. Verletzungshandlung des B durch Fälschen des Überweisungsträgers und Kollusion<br />

des B mit Angestellten der D. (+)


73<br />

b. Schaden des K?<br />

aa. Zwar nicht wirkliche Verringerung des Bankguthabens, da Bank D die Fehlbuchung<br />

korrigieren muss, s.o.<br />

bb. Tatsächlich ist K in der Verfügung über sein Vermögen behindert, weil sein<br />

Konto einen geringeren Bestand ausweist, insofern Schaden. Aber dieser Schaden<br />

entspricht nicht dem mit dem Hauptantrag behaupteten Verlust.<br />

Also Schaden (-).<br />

2. Ergebnis: K gg B aus § 826 (-)<br />

Endergebnis zu Frage 1: K hat gegen B keinen auf Zahlung von DM 186 000,-<br />

II. Hilfsantrag des K gegen B auf Ausgleich des Schadens, der in dem niedrigeren Kontostand<br />

des K liegt.<br />

A) Anspruch K gg B auf Schadenersatz, § 826?<br />

Tatbestand s.o.:<br />

1. Verletzungshandlung, s.o. (+)<br />

2. Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens: nämlich Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig<br />

u. gerecht Denkenden: hier durch Fälschung und Kollusion, also (+).<br />

3. Schaden des K?<br />

a. Zwar grundsätzlich niedriger Kontostand als Schaden, s.o.<br />

b. Aber zu prüfen, ob K gegen Bank D unmittelbar Anspruch auf Korrektur der unrichtigen<br />

Belastungsbuchung hat und ob wegen dieses Anspruchs des K gg D ein Anspruch<br />

des K gg B entfällt:<br />

- aus Girovertrag wegen Fälschungsrisiko der Bank,<br />

- aus § 278 mit Vertrag wegen Unlauterkeit des Bank-Angestellten,<br />

- aus § 831 wegen Unlauterkeit ihres Angestellten, falls keine Exkulpation.<br />

Aber allgemeiner Grundsatz, dass sich der Schädiger, hier B,<br />

nicht auf Anspruch des Geschädigten, hier K, gegen <strong>Dr</strong>itten, hier D, berufen kann.<br />

4. Kausalität zwischen Verhalten und Schaden des K (+).<br />

5. Vorsatz, wenn B Eintriff des Schadens zumindest für möglich gehalten und gebilligt hat<br />

und wenn er Kenntnis der Tatumstände hatte, die zur Sittenwidrigkeit führen,.<br />

So hier (+).<br />

B) Ergebnis zu Frage 2: K hat einen Anspruch gegen B auf Ausgleich des Schadens, der in dem<br />

niedrigeren Kontostand des K liegt. Dem Hilfsantrag ist also stattzugeben.<br />

Endergebnis: K hat gg B Anspr auf Zahlung von DM 186 000,- Schadensersatz gem. § 826.<br />

Kapitel 7. Sparbuch<br />

1. Das Sparbuch ist kein Wertpapier i. e. S., d. h.<br />

- das Sparbuch<br />

- und die darin bezeichnete Forderung<br />

werden in wesentlichen Beziehungen nicht wie eine Sache behandelt.<br />

2. Das Sparbuch ist bloß Legitimationspapier, § 808 I,<br />

die Sparkasse wird von ihrer Verbindlichkeit frei,<br />

wenn sie an den Inhaber des Sparbuchs zahlt.


74<br />

3. §§ 488 I n. F., 700, 808, 952.<br />

4. Sparkasseneinlage gilt als unregelmäßige Verwahrung, §§ 700, 488 I n. F..<br />

5. Begründung der Sparbuchforderung<br />

1.) durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner.<br />

2.) Wirksam ist auch Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter.<br />

6. Abtretung der Sparbuchforderung<br />

1.) einfach formlos § 398 (s. unten Kapitel „Abtretung”),<br />

2.) wenn nicht besondere Vorschriften,<br />

3.) Übergabe Sparbuch weder notwendig, noch ausreichend,<br />

aber oft Indiz, §§ 133, 157, für Abtretungswillen.<br />

7. Problemfelder, Auslegungsprobleme §§ 133, 157<br />

1.) Eröffnung Sparbuch auf fremden Namen<br />

Indiz: Kontoinhaber sei Gläubiger 47 .<br />

2.) Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter auf den Todesfall<br />

3.) Abtretung mit Wirkung auf den Todesfall.<br />

8. Wirkung des Sparbuchs<br />

1.) Für Abtretung Übergabe weder notwendig, noch ausreichend, aber Indiz.<br />

2.) Gutglaubenswirkung<br />

a. zu Gunsten des Schuldners (d. h. der Sparkasse), § 808 I 1,<br />

ähnlich wie § 409.<br />

b. aber nicht zu Gunsten Inhaber des Sparbuchs als solchen, § 808 I 2.<br />

c. Daher der Ausdruck „hinkendes“ Inhaberpapier.<br />

9. Eigentum am Sparbuch hat ohne weiteres jeweiliger Inhaber der Forderung,<br />

§ 952.<br />

„Das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier“.<br />

Das Sparbuch allein, d. h. ohne Sparbuchforderung, kann nicht übertragen werden.<br />

10. Vorsicht: kein gutgläubiger Erwerb<br />

1.) von Sparbuchforderung oder Sparbuch,<br />

2.) nur Schutz der Sparkasse gemäß § 808 I 1,<br />

str. ob Schutz auch bei grober Fahrlässigkeit der Sparkasse.<br />

11. Wertpapierrechtliche Einordnung<br />

1.) Wertpapier i. w. S., Schuldner kann sich durch Leistung<br />

an Inhaber befreien, § 808 I.<br />

2.) Aber kein Wertpapier i. engen Sinne.<br />

3.) Legitimationspapier, § 808 II 1, Lesen.<br />

4.) Verbrieft Forderung auf Geldzahlung, §§ 700, 488 I n. F..<br />

5.) Namenspapier = Rektapapier:<br />

Inhaber des Rechts ist mit Namen bezeichnet.<br />

6.) „Hinkendes“ Inhaberpapier.<br />

47<br />

OLG Frankfurt a. M., NJW 1986, S. 64.


75<br />

12. Prüfungsfolge<br />

Gelegentliche Klausurfrage: „Kann X Herausgabe des Sparbuchs verlangen?“<br />

Dann beginnt man die Arbeit etwa mit dem Satz:<br />

„X kann nach § 985 Herausgabe des bei Y befindlichen Sparbuchs verlangen, wenn X Eigentümer<br />

des Sparbuchs ist. Das Eigentum an dem Sparbuch ist gegeben, wenn X Inhaber<br />

der in dem Sparbuch verbrieften Forderung ist.“<br />

Dann folgt gewöhnliche Prüfung, ob X Vertrag mit Sparkasse abgeschlossen hat, ob Vertrag<br />

zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter oder Abtretung etc.<br />

7. ABSCHNITT: WERKVERTRAG, AUFTRAG, GESCHÄFTSFÜHRUNG, GESCHÄFTSBESORGUNG<br />

Kapitel 1. Werkvertrag in Bezug auf Grundstücke<br />

1. Arbeiten in Bezug auf ein Grundstück immer Werkverträge,<br />

weil Grundstück die Hauptsache,<br />

vgl. §§ 94 und 946.<br />

2. Bei allen Arbeiten an Grundstück,<br />

1.) sofern sie zu wesentlichem Bestandteil führen, §§ 93 bis 95,<br />

Eigentumsverlust an Sache des Unternehmers oder eines <strong>Dr</strong>itten, § 946,<br />

2.) anders bei Scheinbestandteilen oder Zubehör, §§ 95 und 97.<br />

Kapitel 2. Werkvertrag in Bezug auf bewegliche Sachen<br />

3.Bei Verarbeitung einer Sache durch Unternehmer für einen anderen<br />

ist der Besteller infolge Werkvertrages, §§ 631 ff.,<br />

der „Hersteller“ i. S. § 950 (zu § 950 s. u.).<br />

Z. B. Gewürzimporteur. Gewürzimporteur und -großhändler A liefert verschiedene Gewürze<br />

an B mit der Vereinbarung, dass B aus diesen Gewürzen Currypulver herstellt; nach der Herstellung<br />

soll B das Currypulver wieder an A liefern, der es dann an seine Abnehmer weiterverkauft.<br />

4. Vertragliche Ansprüche, insbes. aus Werk- oder Kaufvertrag<br />

gehen Ausgleichsansprüchen des § 951 vor.<br />

5. Besondere Sicherungen<br />

1.) Gesetzliches WUPfdR, §§ 647, 1257, selbstverständlich nur an beweglichen Sachen,<br />

a. nur an eigenen Sachen des Bestellers, kein gutgläubiger Erwerb,<br />

b. erfasst aber auch Anwartschaftsrechte des Bestellers,<br />

2.) daneben oder stattdessen auch vertragliches Pfandrecht, oft AGB, wirksam,<br />

vertragl PfdR kann auch fremde Sachen des Bestellers erfassen,<br />

wenn Werkunternehmer gutgläubig ist.<br />

3.) Bauhandwerkersicherungshypothek, § 648 (selten in Klausur).<br />

6. Stoff, als Unterscheidung Werkvertrag / Werklieferungsvertrag, § 651.<br />

1.) bei Werkvertrag: Stoff des Bestellers, von ihm zur Verfügung gestellt,<br />

deswegen sind alle Bauverträge Werkverträge, weil Grundstück die Hauptsache,


76<br />

2.) bei Werklieferungsvertrag: Stoff des Unternehmers, § 651.<br />

Kapitel 3. Reparaturkosten (Praxis- und Klausur-Problem)<br />

1. Hauptfall Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Wagens.<br />

2. Audi. V verkauft an K einen PKW Marke Audi unter EV. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts<br />

erleidet der PKW einen Unfall. Entsprechend dem zwischen V und K bestehenden Vertrag lässt K den PKW in<br />

dem Reparaturbetrieb des R reparieren, wo sich der PKW noch befindet. K wird zahlungsunfähig. V tritt wegen<br />

Verzuges des K wirksam vom Kaufvertrag zurück. V verlangt den PKW von R heraus. R verweigert Herausgabe,<br />

solange R nicht von V wegen Reparaturkosten befriedigt ist 48 . Zu Recht?<br />

3. Ausgangspunkt ist klar: § 985,<br />

V ist Eigentümer, R ist Besitzer.<br />

4. Hauptfrage: Recht zum Besitz des R, § 986, oder Zurückbehaltungsrecht § 1000?<br />

1.) WUPfdR, § 647? Nur an Sache des Bestellers K, also (-).<br />

2.) Gutgläubig §§ 647, 1257, 1207, 932?<br />

1257 setzt bereits wirksam „entstandenes“ Pfandrecht voraus,<br />

deswegen (-).<br />

3.) WUPfandrecht am AR des Käufers, § 647?<br />

Ja, aber mit Untergang des AR infolge Rücktritt des V<br />

ist auch Pfandrecht untergegangen.<br />

4.) § 185? Aber<br />

- weder Werkvertrag<br />

- noch Veranlassen eines gesetzlichen Pfandrechts<br />

stellen „Verfügung“ dar.<br />

5.) Verwendungsersatzanspruch § 994 R > V?<br />

Zur Zeit der Reparatur<br />

bestand keine Vindikationslage, deswegen (-)<br />

(str., so überwiegende Lehre; für § 994 jedoch BGH; s. u.).<br />

6.) Deswegen meistens in AGB der Reparaturbetriebe<br />

Vereinbarung eines Vertragspfandrechts;<br />

wirksam; kein Verstoß gegen AGBG oder § 138.<br />

Zwar verlangt § 1205 Bestellung durch Eigentümer, deswegen (-).<br />

7.) Aber §§ 1205, 1207, 932: i. d. R. gutgläubiger Erwerb (+).<br />

Guter Glaube des Werkunternehmers meistens zu bejahen,<br />

obwohl EV und SÜ an Kraftwagen sehr häufig,<br />

auch ohne Vorlage des Kfz-Briefes,<br />

solange nicht besondere Verdachtsmomente 49 .<br />

5. Lehrbücher und Kommentare zu §§ 647, 994, 1207, 1257;<br />

z. B. auch Medicus, Bürgerl. Recht Rdnr. 587.<br />

Kapitel 4. Auftrag und Geschäftsbesorgung<br />

48 BGHZ 34, 122. BGHZ 87, 274-281; WM IV 1983, 843-845; TopCases-Nr. H0815 (Magirus-Deutz). Medicus, Bürgerl.<br />

Recht Rdnr. 587.<br />

49 BGHZ 68, 323; dazu Medicus, Bürgerl. Recht Rdnr. 592.


77<br />

1. <strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegen Beauftragten,<br />

§ 667.<br />

Sowohl bei Auftrag, unentgeltlich (§ 662),<br />

als auch bei Geschäftsbesorgung, entgeltlich, §§ 675; 611 oder 631; 667,<br />

wie auch bei Geschäftsführung ohne Auftrag, 681 S. 2.<br />

Kapitel 5. Geschäftsführung<br />

1. Berechtigter Geschäftsführer o. A., §§ 677 ff., hat bis zum Ende der Geschäftsführung<br />

Recht zum Besitz 50 , also zunächst keine Vindikationslage.<br />

2. Ansprüche aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 II, insbesondere<br />

- Schadenersatz, § 678,<br />

- Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn, §§ 687 II 1, 681, 667,<br />

neben Ansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer, §§ 987 ff. 51<br />

1. Begriff § 705.<br />

8. ABSCHNITT: GESELLSCHAFT ODER GEMEINSCHAFT<br />

Kapitel 1. Gesellschaft, §§ 705 ff.<br />

2. Gesellschaft ist Gesamthandsgemeinschaft, d. h.<br />

eine Mehrheit von Personen, denen ein Sondervermögen in der Weise zusteht,<br />

dass jede Person einen Anteil an dem Sondervermögen<br />

und einen Anspruch auf einen Anteil an dem Auseinandersetzungsvermögen hat,<br />

dass sie aber keinen Anteil an den einzelnen Gegenständen hat.<br />

1.) Nach dem Modell der BGB-Gesellschaft<br />

- nicht rechtsfähiger Verein (nach der Konzeption des § 54 BGB)<br />

- Personenhandelsgesellschaften (HGB)<br />

- Partnerschaftsgesellschaft (PartGG von 1994),<br />

2.) (selten) Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff.),<br />

3.) klausurwichtig infolge teilweiser Verweisung:<br />

Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff.).<br />

3. Gesellschaftsvermögen<br />

1.) Lesen Sie § 718.<br />

2.) Dinglich gebundendes Sondervermögen,<br />

getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschafter.<br />

Begriff des Vermögens oben.<br />

4. Inhaber des Gesellschaftsvermögens<br />

1.) Gesellschaft als solche nicht rechtsfähig (str.),<br />

50 MK-Medicus vor § 987 Rdnr. 14.<br />

51 Palandt vor § 987 Rdnr. 12.


78<br />

daher als solche nicht Vermögensinhaberin.<br />

2.) Vermögensinhaber sind die Gesellschafter zur gesamten Hand.<br />

3.) Mitberechtigung des einzelnen Gesellschafters<br />

bezieht sich auf jeden einzelnen Gegenstand.<br />

5. Erwerb für die Gesellschaft.<br />

Wie wird ein Gegenstand Teil des Gesellschaftsvermögens?<br />

1.) Übertragung an Gesellschafter zusammen<br />

oder an einen Gesellschafter als „Vertreter“ der Mitgesellschafter.<br />

2.) Außerdem ohne Willen der Beteiligten durch dingliche Surrogation, § 718 II<br />

(zur Surrogation s. u.).<br />

6. Verfügungen<br />

1.) Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

im eigentlichen Sinne unwirksam, § 719.<br />

2.) Wirksam ist jedoch Verfügung über Gesellschaftsanteil i. S. Mitgliedschaftsrecht,<br />

wenn<br />

- im Gesellschaftsvertrag zugelassen oder<br />

- mit Zustimmung der Mitgesellschafter.<br />

Folge u. a.: Mitübergang des Anteils am Gesellschaftsvermögen.<br />

3.) Nichtübertragbarkeit oder Übertragbarkeit<br />

einzelner Gesellschafterrechte, § 717.<br />

4.) Einzelne Anteile der Mitgesellschafter an einzelnen Gegenständen<br />

- entweder gar nicht vom Gesetz anerkannt,<br />

- oder zwar denkbar,<br />

jedenfalls unübertragbar, §§ 719 I 1 Alt. 2.<br />

5.) Verfügung über einzelne Gegenstände nur durch alle Gesellschafter zusammen,<br />

oder mittels Vertretung.<br />

Kapitel 2. Gemeinschaft, §§ 741 ff.<br />

1. Wichtig, weil Regeln der Gemeinschaft anwendbar auf<br />

1.) Miteigentum, §§ 1008 ff., und,<br />

2.) Subsidiär bei Auseinandersetzung einer<br />

a. Gesellschaft, § 731 S. 2<br />

b. Erbengemeinschaft, § 2042 II.<br />

2. Miteigentum und damit Bruchteilsgemeinschaft entsteht u. a.<br />

infolge Verbindung oder Vermischung, § 947 I oder § 948 I, Lesen.<br />

3. Gemeint ist vom Gesetz die „Gemeinschaft nach Bruchteilen“,<br />

einfacher gesagt: die Bruchteilsgemeinschaft, § 741, d. h.<br />

eine Mehrheit von Personen, denen ein Gegenstand in der Weise zusteht,<br />

dass jede Person zu einem bestimmten ideellen (nicht reellen) Bruchteil berechtigt ist<br />

und über diesen Bruchteil auch wirksam verfügen kann.<br />

4. Entstehen der Bruchteilsgemeinschaft u. a. infolge<br />

Verbindung oder Vermischung, §§ 947 I oder § 948 I, Lesen.


79<br />

5. Besonders wichtig gesetzliche Regelung der Verwaltung, §§ 744 - 746.<br />

6. Verfügung über Anteil<br />

1.) nur bei Miteigentum, § 747,<br />

2.) nicht ohne weiteres bei Gesellschaft oder Erbengemeinschaft<br />

7. Bei Aufhebung<br />

1.) Teilung in Natur als Ausnahme, § 752 S. 1,<br />

2.) Verkauf als Regel, § 753.<br />

8. Entsprechend den Anteilen<br />

1.) Früchte einerseits § 743; § 99; § 953.<br />

2.) Lasten und Kosten andererseits (§ 748).<br />

9. ABSCHNITT: UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG<br />

Kapitel 1. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff.<br />

1. Wichtig für das <strong>Sachenrecht</strong> u. a. als Ausgleich<br />

- des Abstraktionsprinzips (s. u.),<br />

- des unfreiwilligen Vermögensverlustes in Folge<br />

- Wirksamkeit der Verfügung eines Nichtberechtigten an Gutgläubigen<br />

- oder originären Eigentumserwerbs,<br />

- bei Streit über Vorrang unter mehreren Sicherungsgebern.<br />

2. Grundlagen des Bereicherungsrechts werden sehr oft in Praxis und Prüfung gebraucht.<br />

Aber die diffizilen Streitfragen (z. B. zu ganz seltenen <strong>Dr</strong>eipersonenproblemen)<br />

werden häufig überbetont.<br />

3. Condictio im klassischen römischen Recht eine besondere Klageform,<br />

auch zum Ausgleich ungerechtfertiger Bereicherung,<br />

insbesondere wegen Fehlen des rechtlichen Grundes, daher sine causa.<br />

Daher „kondizieren“.<br />

4. Auch hier immer sehr sorgfältig bedenken, was Kläger herausverlangt.<br />

Nicht etwa „Etwas i. S. § 812“,<br />

sondern „ein Vermögensvorteil“ oder „eine vorteilhafte Rechtsstellung“, u. a.<br />

- Eigentum<br />

- Besitz 52<br />

- Anwartschaftsrecht<br />

auf Grund Eigentumsvorbehalts oder<br />

des Auflassungsempfängers<br />

- Auflassung 53<br />

- Unrichtige Grundbucheintragung, sogenannte Buchberechtigung<br />

- Freigabeanspruch nach Hinterlegung von Sachen oder Geld<br />

für mehrere Prätendenten 54<br />

52 Baur 17. Aufl. § 9 V 2 Rdnr. 38.<br />

53 Palandt § 812 Rdnr. 20 f.


80<br />

- Versteigerungserlös<br />

- Schuldanerkenntnis (§ 812 II).<br />

Fraglich hinsichtlich unzutreffender Rangeintragung 55 .<br />

5. Dementsprechend wäre der Bereicherungsanspruch durch Beklagten zu erfüllen,<br />

z. B. durch<br />

- Übereignung der beweglichen Sache oder des Grundstücks<br />

- Besitzverschaffung<br />

- Grundbuchberichtigung<br />

- Freigabeerklärung etc.<br />

6. Vorsicht: oftmals sind Bereicherungsansprüche ausgeschlossen, d. h. subsidiär,<br />

grundsätzlich soweit §§ 987 - 1003 Ansprüche zwischen Eigentümer und Besitzer regeln,<br />

insbes.<br />

- Eigentümer gegen Besitzer wegen Nutzungen,<br />

- Besitzer gegen Eigentümer wegen Verwendungen.<br />

Aber nur „grundsätzlich“, d. h. im einzelnen ist zu differenzieren, insbes. 56<br />

- zugelassen Eigentümer gegen Besitzer wegen<br />

Veräußerung oder Verbrauchs der Sache selbst,<br />

- wegen wirksamer Verfügung eines Nichtberechtigten.<br />

7. Oftmals wird auf Bereicherungsrecht verwiesen, z. B.<br />

§ 951, Rechtsgrundverweisung, nach originärem Eigentumserwerb.<br />

8. Basis: Unterscheidung Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion in § 812 I 1.<br />

Kapitel 2. Leistungskondiktion<br />

1. <strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig u. a. als notwendige Ergänzung zum Abstraktionsprinzip.<br />

2. Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1,<br />

für das <strong>Sachenrecht</strong> wichtig, weil gewissermaßen Ausgleich des Abstraktionsprinzips.<br />

Pelikan (s. o.). Minderjähriger Mendelssohn kauft von volljährigem Vesal einen Pelikan-<br />

Füllfederhalter für DM 75,-. Kaufpreis und Füllfederhalter werden zwecks Übereignung<br />

übergeben. Mendelssohns Eltern verweigern endgültig Einwilligung.<br />

1.) Herausgabeanspruch V - M, § 985? Übereignung V an M war wirksam, §§ 929, 107<br />

(Unwirksamkeit des Schuldvertrages berührt nicht Wirksamkeit der Verfügung).<br />

2.) Aber Bereicherungsanspruch V - M, § 812 I 1 Alt. 1,<br />

auf Rückübereignung von M an V.<br />

3. „Leistung“ i. S. §§ 812 ff.: bewusste und zweckgerichtete Vermögensvermehrung<br />

gegenüber dem Empfänger.<br />

4. <strong>Sachenrecht</strong>lich interessant: Sicherungsübereignung<br />

1.) Bei nichtiger Sicherungsabrede<br />

54 Palandt § 812 Rdnr. 22.<br />

55 Baur 17. Aufl. § 17 B I 2 Rdnr. 17; II 1 Rdnr. 27.<br />

56 Baur 17. Aufl. § 11 B II 3 Rdnr. 36; 13 II Rdnr. 10; Palandt Einf vor § 812 Rdnr. 13.


81<br />

wegen Abstraktionsprinzips trotzdem wirksame Übereignung,<br />

aber Leistungskondiktion 57 .<br />

57 Baur 17. Aufl. § 57 B III 1 Rdnr. 15.


82<br />

2.) Ist zu sichernde Forderung nicht entstanden oder erloschen 58 ,<br />

dann im allgemeinen<br />

nicht mehr Eigentum des Sicherungs-Gebers (d. h. des Schuldners),<br />

sondern Eigentum des Sicherungs-Nehmers (d. h. des Gläubigers)<br />

(str., so BGH, aber Auslegungsfrage),<br />

mit Rückübertragungsanspruch Sicherungsgeber gegen Sicherungsnehmer<br />

a. auf Grund Sicherungsvertrages<br />

(1) bei ausdrücklicher Regelung oder<br />

(2) im Wege der Auslegung,<br />

b. notfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung.<br />

Kapitel 3. Nichtleistungskondiktion<br />

1. Bereicherung in sonstiger Weise, § 812 I 1 Alt. 2, für das <strong>Sachenrecht</strong> wichtig<br />

zum Ausgleich für den Rechtsverlust infolge Verbindung, Vermischung, Verarbeitung,<br />

Rechtsgrundverweisung, § 951 I 1.<br />

Streitig nach Ersitzung<br />

(Kondiktionsfestigkeit ersessenen Eigentums? verneinend RGZ 130, 69, und Baur).<br />

2. Wichtig: Eingriffskondiktion aber nur, wenn wirklich<br />

1.) keine Causa und<br />

2.) keine Leistung.<br />

3. Im allgemeinen subsidiär gegenüber Leistung.<br />

D. h.: wenn Leistung (mit oder ohne Causa),<br />

dann keine Nichtleistungskondiktion.<br />

4. Anspruch eines angeblichen früheren Eigentümers<br />

gegen anderen angeblichen früheren Eigentümer,<br />

also zweier sogenannter Eigentumsprätendenten<br />

nachdem die betroffene Sache veräußert worden<br />

und der Veräußerungserlös hinterlegt ist.<br />

Nudelmaschine. Schuldner S hatte seine Nudelmaschine sowohl an A als auch an B als Sicherheit<br />

für ein jeweils erhaltenes Darlehen übereignet. Nach Zahlungsunfähigkeit des S einigten<br />

sich A und B über die Veräußerung. Nach der Veräußerung wurde der Erlös hinterlegt.<br />

A klagt auf Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses an ihn gegen B, mit der Behauptung,<br />

dass A der Eigentümer der Nudelmaschine gewesen sei.<br />

Kapitel 4. Bereicherungsausgleich bei Verfügung eines Nichtberechtigten<br />

1. <strong>Sachenrecht</strong>lich wichtig insbesondere zum Ausgleich nach<br />

1.) Verfügung eines Nichtberechtigten i. S. § 185 oder<br />

2.) gutgläubigem Erwerb, §§ 932 und 894.<br />

3.) Ebenfalls wichtig,<br />

wenn ein angeblicher früherer Inhaber eines Sicherungsrechts<br />

gegen einen anderen klagt,<br />

58 MK Anh §§ 929 ff. Rdnr. 36.


83<br />

der die Sache als angeblich eigene Sicherheit verwertet hat.<br />

2. § 816 I 1, Lesen!<br />

3. Wichtige Terminologie:<br />

„Nichtberechtigter „ i. S. § 816, ebenso wie i. S. § 185 I:<br />

wer keine Verfügungsmacht hat.<br />

Auch derjenige ist „nichtberechtigt”,<br />

der mit Zustimmung des (eigentlich) Berechtigten<br />

rechtswirksam handelt.<br />

4. Voraussetzung: wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten<br />

1.) Entweder mit Zustimmung des Berechtigten, insbes. § 185,<br />

2.) oder infolge guten Glaubens des Erwerbers,<br />

insbes. §§ 932 oder 892.<br />

Surfbrett (s. o.). A verleiht sein Surfbrett an seine Bekannte B. Die B verkauft und übereignet<br />

es an die C, die fälschlicherweise glaubt, dass der A der B Verkauf und Übereignung erlaubt<br />

habe. Die C verkauft und übereignet das Surfbrett an den gutgläubigen D.<br />

Bereicherungsanspruch des A gegen die C, § 816 I 1?<br />

C hat als Nichtberechtigte verfügt, und zwar auf Grund des § 932 wirksam.<br />

„Durch die Verfügung“ (ungenaue Ausdrucksweise des Gesetzes) hat sie Kaufpreis von D<br />

erlangt.<br />

Diesen muss sie dem A herausgeben.<br />

(Nach den Ansprüchen des A und der C gegen die B ist hier nicht gefragt).<br />

Deswegen für das <strong>Sachenrecht</strong> wichtig.<br />

5. Ergänzung zu § 816 I 1 ist I 2.<br />

War diese Verfügung eines dinglich Nicht-Berechtigten<br />

wirksam, aber unentgeltlich, dann § 816 I 2; nicht § 822.<br />

Das Gesetz meint folgenden Fall: A ist Eigentümer einer Sache.<br />

Der B verfügt über diese Sache des A wirksam zu Gunsten des C.<br />

1.) Wenn B an C entgeltlich verfügt,<br />

dann § 816 I 1: B schuldet dem A Herausgabe des Erlöses,<br />

den B von C erlangt hat, dann ist hier Schluß der Untersuchung.<br />

2.) Wenn aber B an C unentgeltlich verfügt hat,<br />

a. dann schuldet B dem A nichts, § 816 I 1,<br />

b. aber Anspruch des A direkt gegen C, § 816 I 2.<br />

(bei § 816 Verfügung eines dinglich Nichtberechtigten).<br />

Kurz: Nach der Ankunft bei § 816 I 1 geht es weiter zu § 816 I 2. Oder:<br />

Der Weg zu § 816 I 2 führt notwendigerweise über § 816 I 1.<br />

Anders § 822:<br />

§ 822 ist Ergänzung zu § 812, nämlich zuerst Verfügung des Berechtigten,<br />

und zwar wirksam, doch rechtsgrundlos, an eine Zwischenperson,<br />

sodann Verfügung und dieser Zwischenperson unentgeltlich an einen <strong>Dr</strong>itten.<br />

Kurz: Nach der Ankunft bei § 818 III kann es weitergehen zu § 822.


84<br />

6. Konkurrenz-Fragen<br />

1.) Ausgeschlossen durch Leistungskondiktion (ist aber seltener Fall).<br />

2.) Im Wesentlichen Sonderregelung<br />

spezieller Fälle von Nichtleistungskondiktionen 59 ,<br />

damit insofern lex specialis gegenüber § 812 I 1 Alt. 2.<br />

3.) Nicht ausgeschlossen, sondern neben Ansprüchen aus<br />

- Vertrag zwischen Berechtigtem und Nichtberechtigtem (zweifelhaft),<br />

- Geschäftsanmaßung, § 687 II,<br />

- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis,<br />

- unerlaubter Handlung.<br />

7. Prüfungsfolge z. B.:<br />

„A kann einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Erlöses<br />

für die Sache haben,<br />

wenn B als Nichtberechtigter über die Sache des A verfügt hat, § 816 I 1“.<br />

1.) Eigentum an der Sache des A (chronologisch vorgehen).<br />

2.) Verfügung des B (Definition).<br />

3.) Wirksamkeit der Verfügung des B<br />

a. Entweder mit Zustimmung des A oder<br />

b. infolge guten Glaubens des Erwerbers von B.<br />

4.) B hat Erlös erlangt.<br />

10. ABSCHNITT: SCHADENERSATZ WEGEN UNERLAUBTER HANDLUNG, §§ 823 FF.<br />

Kapitel 1. Grundtatbestand<br />

1. Für <strong>Sachenrecht</strong> wichtig wegen geschützter Rechtsgüter, nämlich<br />

1.) ausdrücklich Eigentum<br />

2.) nach allg. Meinung auch: eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, sowie<br />

3.) der berechtigte Besitz z. B. des Mieters.<br />

2. Nicht geschützt: Vermögen als solches.<br />

3. Rechtfertigungsgründe u. a.<br />

1.) Verteidigungs-not-stand, § 228 (Unterschied zu Not-wehr, § 227, Angriff von Menschen)<br />

2.) Angriffs-notstand, § 904<br />

3.) erlaubte Immissionen, § 906<br />

4.) Selbsthilfe des Besitzers gegen verbotene Eigenmacht, § 859<br />

(s. besondere Kapitel).<br />

5. Tritt im allgemeinen zurück hinter Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.<br />

59 Teilweise ablehnend, differenzierend und ausführlich MK-Lieb § 812 Rdnr. 1-12.


85<br />

Kapitel 2. Angriffsnotstand, § 904<br />

1. § 904, Lesen.<br />

2. Satz 1: Rechtfertigungsgrund. Schließt also Anspruch des Eigentümers insbesondere aus § 823 aus.<br />

3. Satz 2: Schadenersatzanspruch. Also besondere Anspruchsgrundlage.<br />

4. Recht auf Einwirkung auf Sache, von der keine Gefahr droht.<br />

5. Hingegen Verteidigungsnotstand des § 228 gegen Sache, von der Gefahr droht.<br />

6. Ähnliche Rechtsfolgen in § 906 wegen Immissionen (s. unten Grundstücksrecht).<br />

7. Autodach 60 . K und B sind Mieter in demselben Haus. In der Erdgeschoßwohnung des K wurde durch den Fernseher<br />

des K ein Brand verursacht. B rettete sich aus seiner Wohnung im ersten Stock durch Sprung auf das Autodach<br />

des K. K verlangt Ersatz - mit recht.<br />

8. Dachdecker. E läßt durch den Dachdeckermeister D das Dach seines Hauses ausbessern. Dabei gleitet D<br />

ohne eigenes Verschulden aus. Sein Gehilfe G muss , um D zu halten, seinen Hammer fallen lassen. Es gelingt<br />

ihm auch, den D zu retten. Der Hammer zerschlägt beim Fallen eine Fensterscheibe des Hauses. 1. Kann E von G<br />

oder/und D Ersatz der Fensterscheibe verlangen? 2. Kann G, falls zum Schadenersatz gegenüber E verpflichtet,<br />

sich an D halten? 61<br />

11. ABSCHNITT: FAMILIENRECHT<br />

Kapitel 1. Ehegatten, jeder Güterstand<br />

1. Schuldrecht: Früher sogenannte Schlüsselgewalt, § 1357,<br />

Deckung des Lebensbedarfs der Familie.<br />

In jedem Güterstand.<br />

Beide Ehegatten werden schuldrechtlich berechtigt und verpflichtet,<br />

wenn auch nur einer handelt,<br />

völlig unerheblich, ob Geschäftsgegner von Ehe und Ehegatten weiß oder nicht.<br />

„Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs”.<br />

2. Eigentumsvermutungen § 1362, in jedem Güterstand.<br />

Grundsatz: Zu Gunsten des Gläubigers eines Ehegatten wird vermutet,<br />

dass eine im Besitz des Schuldners oder beider Ehegatten befindliche Sache<br />

dem Schuldner gehöre.<br />

Also Abweichung von der Eigentumsvermutung des § 1006.<br />

Kapitel 2. Nur (wie meistens) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff.<br />

1. Sonderregeln<br />

- §§ 1365 - 1368, Verpflichtungen oder Verfügungen eines Ehegatten<br />

über sein Vermögen<br />

- §§ 1369, 1365 ff., Verpflichtungen oder Verfügungen eines Ehegatten<br />

über einen Haushaltsgegenstand,<br />

- § 1370, Erwerb eines Haushaltsgegenstandes.<br />

60 LG Freiburg, NJW-RR 1989, 683.<br />

61 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 56.


86<br />

2. Zugewinngemeinschaft ist gewissermaßen der gesetzliche Güterstand,<br />

er gilt bei Fehlen eines Ehevertrages,<br />

er ist in der Klausur vorauszusetzen, wenn SV nichts besonderes sagt, § 1363 I.<br />

3. Verpflichtungen oder Verfügungen, wenn Zugewinngemeinschaft<br />

Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen §§ 1365 ff., 1363.<br />

1.) Schon Verpflichtungsvertrag ist schwebend unwirksam, §§ 1365 I 2, 1366.<br />

Infolgedessen keinerlei Anspruch des anderen Geschäftsteils gegen Ehegatten<br />

wegen Nichterfüllung.<br />

2.) Verfügung ist absolut unwirksam (nicht bloß relativ),<br />

kein gutgläubiger Erwerb, keine Heilung,<br />

infolgedessen<br />

- § 985 hinsichtlich beweglicher Sache und<br />

- § 894, Grundbuchberichtigung, hinsichtlich Grundstücks.<br />

Aber wenn scheinbarer Erwerber weiterverfügt,<br />

gutgl. Erwerb des weiteren Erwerbers mögl.<br />

3.) Unwirksamkeit kann sogar<br />

- sowohl der kontrahierende Ehegatte geltend machen, § 1368,<br />

kein venire contra factum proprium, als auch<br />

- der andere (d. h. der geschützte) Ehegatte,<br />

obwohl dieser gar nicht Geschäftspartner des anderen Geschäftsteils ist.<br />

4. Voraussetzung des § 1365: Verpflichtung oder Verfügung über „Vermögen im Ganzen“:<br />

- „Einzeltheorie“ hält Verfügung über 1 besonderen Gegenstand für nichtig,<br />

wenn dieser im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmacht.<br />

- Damit verbunden „subjektive“ Theorie: Für Käufer (K) nur schädlich, wenn K weiß,<br />

dass der verkaufte Gegenstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt.<br />

Diese subjektive Komponente bedeutet aber keinen Gutglaubensschutz i. e. S.<br />

- Unerheblich hingegen, ob K weiß, dass M verheiratet und in Zugewinngemeinschaft,<br />

diesbezüglich nie Schutz des K.<br />

- Gutgläubiger Erwerb des K? Nichts in § 1365.<br />

Dafür zwar Wortlaut § 135 II und Gesetzeszweck Schutz nur des anderen Ehegatten.<br />

Dagegen aber Interesse der Allgemeinheit, Schutz von Ehe und Familie, deswegen (-).<br />

5. Liebermann. M und F sind miteinander verheiratet. Das einzige Vermögensstück des M ist das<br />

Porträt seines Großvaters, das von Max Liebermann gemalt worden war. M verkauft und<br />

übereignet es dem Kunsthändler K, ohne seiner Ehefrau F davon zu erzählen. K weiß zwar,<br />

dass das Gemälde das einzige Vermögensstück des M ist. K weiß jedoch nicht, dass M verheiratet<br />

ist, in Zugewinngemeinschaft lebt und ohne Zustimmung der F gehandelt hat.<br />

Herausgabeanspruch des M?<br />

§ 985 ?<br />

Aber § 929.<br />

Aber §§ 1365 ff., § 1368. Also § 985.<br />

Aber § 986? (-)<br />

Also § 985 (+).<br />

6. Wichtig<br />

- In der Praxis für Grundstücke,<br />

- in Klausuren auch für Sparguthaben.


87<br />

7. Gilt nicht für Verfügung von Todes wegen.<br />

8. Verpflichtung oder Verfügung<br />

über Haushaltsgegenstand<br />

genauso geregelt wie über das Vermögen im Ganzen,<br />

§ 1369, §§ 1366 - 1368.<br />

9. Erwerb bei Zugewinngemeinschaft, § 1370.<br />

1.) Bei Zugewinngemeinschaft<br />

§ 1370. Ersatz von Haushaltsgegenständen. Von Gesetzes wegen<br />

Eigentum des früheren Eigentümers<br />

der jetzt nicht mehr vorhandenen oder wertlosen Gegenstände,<br />

Fall der dinglichen Surrogation (zur Surrogation s. u.)<br />

Toaströster. Nachdem der Toaströster, den M in die Ehe gebracht hatte, explodiert ist, hat<br />

F mit ihrem Geld einen neuen gekauft. Eigentum des M, § 1370.<br />

2.) Aber keine dingliche Bedeutung des § 1357 (sogen. Schlüsselgewalt).<br />

Erwerb durch Ehegatten grundsätzlich für sich selbst.<br />

10. Literatur: Familienrecht 62 .<br />

11. Minderjährige, s. o.<br />

12. Betreute, §§ 1896 ff.<br />

Kapitel 3. Eigentums- und Besitzverhältnisse unter Ehegatten 63<br />

1. Im gesetzlichen Güterstand, Zugewinngemeinschaft, und im Güterstand der Gütertrennung<br />

im allgemeinen kommt es darauf an, ob die fragliche Sache<br />

- zum gemeinsamen Gebrauch oder<br />

- zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, denn<br />

1.) Mitbesitz und Miteigentum an den zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Sachen,<br />

2.) Alleinbesitz und Alleineigentum an den Sachen,<br />

die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.<br />

2. Bei Übereignung unter den Eheleuten selbst,<br />

Wenn ein Ehepartner dem anderen Sache<br />

1.) für dessen persönlichen Gebrauch übereignen will<br />

und der andere diese Sache entsprechend verwahrt,<br />

dann Alleinbesitz und Alleineigentum,<br />

§ 929 S. 1, gegebenenfalls i. V. m. § 929 S. 2,<br />

Goethe. Ehemann schenkt Ehefrau seine Goetheausgabe, Ehefrau stellt diese in ihren Bücherschrank.<br />

2.) Wenn jedoch an den Gebrauchs- und damit Besitzverhältnissen nichts geändert wird, dann<br />

a. Nicht § 929, weil ja Ehepartner im Besitz bleibt.<br />

b. BGHZ 73, 253 bejaht Begründung mittelbaren Besitzes<br />

des erwerbenden Ehepartners, §§ 929 S. 1, 930, 868,<br />

aber derartige Konstruktionen „wirken reichlich gezwungen”.<br />

c. Baur für Annahme eines der Tatbestände,<br />

wo man sich mit der bloßen Einigung der Ehegatten<br />

über den Ei5gentumsübergang begnügen muss .<br />

Wertvoller Teppich. M erklärt der F die Übereignung eines wertvollen Teppichs, der im gemeinsamen<br />

Wohnzimmer liegt, sei es als Schenkung, sei es als Ausgleich für Arbeitsleistungen, die die Frau im Ge-<br />

62 Z. B. Schwab, Familienrecht, 8. Aufl., § 30.<br />

63 Baur, <strong>Sachenrecht</strong>, 17. Aufl., § 51, Rdnr. 25 fff. Kolhosser, Grundfälle zu Besitz und Besitzschutz, JuS 1992, S. 217 f.


88<br />

schäft des Mannes erbracht hat, sei es zur Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens, das ihm die Frau<br />

aus ihrem Vermögen gegeben hat.<br />

3. Gläubigerschutz gegenüber Manipulationen der Ehegatten<br />

1.) Eigentumsvermutung, § 1362, mit Ergänzung durch § 739 ZPO.<br />

2.) Anfechtung nach Anfechtungsgesetz oder Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO.<br />

4. Übereigung durch <strong>Dr</strong>itte an Ehegatten<br />

1.) Regel, §§ 929 ff.<br />

2.) Ersatz von Haushaltsgegenständen in Zugewinngemeinschaft, § 1370.<br />

3.) Erwerb im Rahmen der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs,<br />

§ 1357 (früher: Schlüsselgewalt),<br />

a. Geschäft wen es angeht (BGH),<br />

b. Miteigentum nach Bruchteilen (Baur).<br />

4.) In anderen Fällen „anstelle entsetzlicher Konstruktionen”,<br />

je nach Willen der Ehegatten.<br />

5.) Im Zweifel<br />

a. Gesamthandseigentum?<br />

Abzulehnen, weil keine gewissermaßen partielle Gütergemeinschaft.<br />

b. Miteigentum nach Bruchteilen.<br />

12. ABSCHNITT: ERBRECHTLICHER ERWERB<br />

1. Der Erbe im eigentlichen Sinn<br />

erwirbt Eigentum mit dem Erbfall, § 1922,<br />

1.) Erbe ist derjenige,<br />

dem das ganze Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens<br />

des Erblassers zugewendet wurde, § 2087.<br />

2.) Wie wird man Erbe?<br />

a. Durch Testament des Erblassers,<br />

seltener Erbvertrag des Erblassers mit Erben,<br />

b. wenn kein wirksames Testament vorhanden sind,<br />

infolge der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

3.) Hierzu ist keinerlei Handlung oder Erklärung des Erben erforderlich.<br />

Antritt oder Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.<br />

Der Erbe braucht Erbschaft nicht anzunehmen, er ist sowieso Erbe,<br />

er kann allerdings Erbschaft ausschlagen.<br />

Erbe erwirbt ohne Rechtsgeschäft von seiner Seite,<br />

infolgedessen kommt es in Bezug auf den Erben<br />

nicht auf Allgemeinen Teil an.<br />

Erbrechtlicher Erwerb hat auch nichts zu tun<br />

mit „Verpflichtung“ oder „Verfügung“.<br />

Erbschaft im eigentlichen Sinne<br />

hat auch nichts mit Schenkung im juristischen Sinne zu tun,<br />

nur die Besteuerung ist in beiden Fällen gleich.<br />

4.) Insbesondere erwirbt der Erbe ohne weiteres z. B.<br />

- Eigentum an den Sachen des Erblassers, ohne §§ 929 ff.,<br />

- Besitz, § 857, ohne § 854,<br />

- Rechte an Forderungen, ohne §§ 398 ff.<br />

2. Derjenige, dem der Erblasser nur ein Vermächtnis ausgesetzt hat,


der Vermächtnisnehmer,<br />

erlangt aber den vermachten Gegenstand nicht mit dem Erbfall,<br />

sondern erst, wenn der Erbe ihm den Gegenstand übertragen hat.<br />

Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft<br />

zwischen Erben und Vermächtnisnehmer.<br />

89


90<br />

13. ABSCHNITT: HANDELS- UND WERTPAPIERRECHT<br />

1. Besondere Stellvertretungsregeln.<br />

2. Ausnahmsweise auch Schutz des guten Glaubens<br />

- an Verfügungsbefugnis und<br />

- Vertretungsbefugnis.<br />

3. Gesetzliche Pfandrechte: Kommissionär, Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter.<br />

4. Besondere Übereignungsform mittels Traditionspapieren.<br />

5. <strong>Sachenrecht</strong>liche Behandlung der Wertpapiere i. e. S.<br />

14. ABSCHNITT: EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG<br />

Auch hier nur wenige Einzelheiten.<br />

Kapitel 1. Einstweiliger Rechtsschutz, Arrest und einstweilige Verfügung<br />

1. Zweck: Vorübergehende Sicherung des Gläubigers (nicht: endgültige Befriedigung).<br />

2. Wichtig für <strong>Sachenrecht</strong>, weil hierzu einstweilige. Verfügung möglich ist:<br />

1.) Gerichtliche<br />

- Veräußerungs- oder<br />

- Erwerbsverbote (s. o.).<br />

2.) Eintragung von<br />

- Vormerkung (§ 885 BGB) oder<br />

- Widerspruch (§ 899 BGB).<br />

3. Unterschied Arrest / einstweilige Verfügung:<br />

1.) Arrest wegen einer Geldforderung,<br />

2.) einstweilige Verfügung wegen eines Rechts,<br />

das nicht unmittelbar auf Geld gerichtet ist.<br />

In der Praxis einstweilige Verfügung sehr viel häufiger.<br />

4. Regelung der einstweiligen Verfügung<br />

durch Verweisung auf Arrest, § 936 ZPO.<br />

5. Voraussetzungen,<br />

genauer: Gesuch an das Gericht, §§ 919 ff. ZPO, muss enthalten<br />

1.) Verfügungs-Anspruch<br />

z. B. aus Kaufvertrag oder wegen unrichtiger Eintragung im Grundbuch, und<br />

2.) In der Regel erforderlich außerdem: Verfügungs-Grund<br />

z. B. Veräußerungsabsicht des Schuldners.<br />

Aber bei Beantragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs braucht<br />

die „Gefährdung des zu sichernden Anspruchs“ nicht glaubhaft gemacht zu werden,<br />

§ 885 I 2 BGB, § 899 II 2 BGB,<br />

weil diese zu sichernden Rechte als stets gefährdet gelten.<br />

6. Glaubhaftmachung, § 294 ZPO,<br />

auch durch Versicherung des Gläubigers an Eides Statt, § 294 I ZPO,


91<br />

1.) des behaupteten Anspruchs, §§ 920, 294 ZPO,<br />

beispielsweise durch Vertragsurkunde,<br />

2.) des behaupteten Verfügungs-Grundes;<br />

aber entbehrlich für Vormerkung oder Widerspruch, §§ 885 und 899 BGB.<br />

7. Art der gerichtlichen Entscheidung und des Rechtsmittels<br />

1.) Entweder in mündlicher Verhandlung durch Urteil,<br />

dagegen Berufung an die nächsthöhere Instanz,<br />

2.) oder ohne mündliche Verhandlung<br />

durch Beschluss,<br />

dagegen Widerspruch an das entscheidende Gericht, § 924 ZPO.<br />

8. Wenn der Verfügungsanspruch oder -grund wegfällt,<br />

Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO.<br />

9. Wenn Arrest oder einstweilige Verfügung von Anfang an zu Unrecht ergangen ist,<br />

Schadenersatzpflicht des Gläubigers, ohne Verschulden, § 945 ZPO.<br />

Kapitel 2. <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage<br />

1. Einzelzwangsvollstreckung geregelt in der ZPO.<br />

Ausgangspunkt ist die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers (G)<br />

wegen einer Geldforderung gegen den Schuldner (S).<br />

Die Zwangsvollstreckung in „körperliche Gegenstände”<br />

erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, § 753 I ZPO,<br />

und zwar durch Pfändung, §§ 803, 808 ZPO.<br />

§ 803 [Pfändung](1) 1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch<br />

Pfändung...<br />

§ 808 [Pfändung beim Schuldner] (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen<br />

körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz<br />

nimmt. (2)...<br />

S. 2 Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der<br />

Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die<br />

Pfändung ersichtlich gemacht ist.<br />

Die gepfändeten Sachen werden durch den Gerichtsvollzieher<br />

öffentlich versteigert, § 814 ZPO.<br />

2. Gerichtsvollzieher hat im allgemeinen nicht die Möglichkeit und auch nicht die Pflicht, Eigentumsverhältnisse<br />

festzustellen.<br />

Probleme treten auf, wenn die gepfändete Sache nicht im Eigentum des Schuldners steht,<br />

sondern wenn sie einem anderen, dem <strong>Dr</strong>itten (D), gehört,<br />

z. B. weil S Sache von D gemietet hat,<br />

oder weil S die Sache von D unter EV gekauft hat<br />

oder weil S die Sache an D zur Sicherheit übereignet hat.<br />

3. In diesem Fall muss der wirkliche Eigentümer D eine spezielle Klage<br />

gegen den Schuldner S erheben,<br />

die <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 I ZPO.


92<br />

Schwer verständlicher Wortlaut.<br />

§ 771 [Widerspruchsklage]: (1) Behauptet ein <strong>Dr</strong>itter, dass ihm an dem Gegenstand der<br />

Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch<br />

gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in<br />

dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.<br />

4. Filmvorführgeräte. Der Getränkelieferant Graumann hat eine Forderung in Höhe von DM 24 000,- gegen<br />

den Betreiber eines Filmstudios, den Silberstein. Silberstein benutzt in seinem Filmstudio ein Filmvorführgerät,<br />

das er von Erikson gemietet hatte und das dem Erikson gehört. Da Silberstein die Getränkeforderung an<br />

Graumann nicht bezahlt hat, betreibt Graumann die Zwangsvollstreckung, der Gerichtsvollzieher pfändet das<br />

Filmvorführgerät. Kann Erikson etwas gegen die Pfändung unternehmen?<br />

5. Anwendungsbereich auch<br />

1.) zu Gunsten Sicherungseigentümer,<br />

gegen Pfändung in Sicherungsgut bei Schuldner,<br />

2.) zu Gunsten Vorbehaltsverkäufer,<br />

gegen Pfändung in Vorbehaltsware bei Käufer.<br />

6. Gegen unzulässige Einzelzwangsvollstreckung eines <strong>Dr</strong>itten<br />

sind §§ 766, 771, 805 ZPO für den Hypothekengläubiger zu prüfen 64 .<br />

Kapitel 3. Insolvenzverfahren I<br />

1. Die Insolvenzordnung hat die alte Konkursordnung abgelöst,<br />

das Gesetz spricht jetzt von Insolvenzverfahren und nicht mehr von Konkurs.<br />

2. Ziele, funktionelle und örtliche Zuständigkeit, Anwendung der ZPO,<br />

aber Amtsermittlung - dazu lesen §§ 1 bis 6 InsO.<br />

3. Beteiligte<br />

- der Schuldner<br />

- die Gläubiger<br />

- der Insolvenzverwalter.<br />

4. § 47, Aussonderung. Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen<br />

kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.<br />

Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes richtet sich nach den Gesetzen, die außerhalb<br />

des Insolvenzverfahrens gelten.<br />

5. Herrenpelz. Schmidt hatte sich von dem Pelzhändler Braun einen Herrenpelz geliehen. Dann<br />

jedoch verließ Schmidt, dem seine Schulden über den Kopf wuchsen, fluchtartig das Land, den<br />

Herrenpelz des Braun ließ Schmidt in seiner Villa zurück. Über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet. Insolvenzverwalter ist König. Kann Braun verhindern, dass sein<br />

Herrenpelz im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wird? Ist die Rechtslage anders,<br />

wenn S den Herrenpelz unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte, die Raten aber schuldig geblieben<br />

war?<br />

6. Im Falle der Aussonderung<br />

64 Vgl. Weber, Kreditsicherheiten, § 11 V 2.


93<br />

befindet sich der auszusondernde Gegenstand zwar tatsächlich in der Insolvenzmasse,<br />

gehört aber rechtlich nicht dazu.<br />

7. Typischer Vorgang<br />

Die Sache des Aussonderungsberechtigten befindet sich in der Insolvenzmasse<br />

des Gemeinschuldners. Diese hat der Insolvenzverwalter in Besitz genommen.<br />

8. Aussonderungsberechtigter kann Aussonderung seiner Sache verlangen.<br />

Er darf seine Sache aus der Insolvenzmasse herausnehmen, so dass seine Sache nicht als Teil<br />

der Insolvenzmasse verwertet wird.<br />

Der Aussonderungsberechtigte braucht also weder zu dulden,<br />

dass seine Sache verwertet und er aus dem Erlös befriedigt wird,<br />

noch muss er sich mit einer anteilsmäßigen Befriedigung zufrieden geben.<br />

9. Differenzierung hinsichtlich der Kreditgeber = Sicherungsnehmer:<br />

Zwar hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht, § 47 InsO,<br />

nicht aber der Sicherungseigentümer.<br />

Kapitel 4. Insolvenzverfahren II, abgesonderte Befriedigung<br />

1. Typischer Vorgang<br />

Es handelt sich nicht um Sache des Absonderungsberechtigten,<br />

sondern (zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) um Sache des Schuldners.<br />

2. An dieser Sache hat der Absonderungsberechtigte aber<br />

- eine Hypothek oder Grundschuld,<br />

§ 49 InsO. Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen. Gläubiger, denen ein<br />

Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das<br />

unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des<br />

Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten<br />

Befriedigung berechtigt.<br />

- ein Pfandrecht,<br />

§ 50 InsO. Abgesonderte Erledigung der Pfandgläubiger. (1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der<br />

Insolvenzmasse ein … Pfandrecht … haben, sind …zur abgesonderten Befriedigung aus dem<br />

Pfandgegenstand berechtigt.<br />

- das Sicherungseigentum jetzt ausdrücklich in § 51 InsO,<br />

- oder in gewissen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht.<br />

3. Dann hat der Absonderungsberechtigte den Vorteil,<br />

dass der Erlös aus der Verwertung dieser bestimmten Sache<br />

zuerst an ihn ausgezahlt wird zur Befriedigung wegen seiner gesicherten Forderung,<br />

so dass er nicht auf die Insolvenzquote, wie die anderen Gläubiger, beschränkt ist.<br />

4. Absonderungsberechtigter kann verlangen,<br />

dass die Sache verwertet wird<br />

und dass er den Erlös zur Erfüllung seiner Forderung bekommt.


94<br />

5. Die Verwertung erfolgt im allgemeinen durch den Insolvenzverwalter<br />

- bei beweglichen Sachen, aber Ausnahmen,<br />

- bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG.<br />

6. Wenn die Verwertung der Sache<br />

1.) mehr erbringt als gesicherte Forderung, geht der Mehrerlös in die Insolvenzmasse,<br />

2.) weniger erbringt, wird Absonderungsberechtigter wegen Differenz<br />

anteilsmäßig befriedigt, § 52 InsO.<br />

5. TEIL: GRUNDLAGEN DES SACHENRECHTS<br />

Kapitel 1. Rechnen mit Begriffen<br />

Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861), „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“,<br />

1814: „Das Gesetzbuch nämlich soll, da es einzige Rechtsquelle zu sein bestimmt<br />

ist, auch in der Tat für jeden vorkommenden Fall im voraus die Entscheidung enthalten.<br />

Dieses hat man häufig so gedacht, als ob es möglich und gut wäre, die einzelnen Fälle ...<br />

durch eine entsprechende Stelle des Gesetzbuches zu entscheiden. Allein wer mit Aufmerksamkeit<br />

Rechtsfälle beobachtet hat, wird leicht einsehen, dass dieses Unternehmen deshalb fruchtlos bleiben<br />

muss , weil es für die Erzeugung der Verschiedenheiten wirklicher Fälle schlechthin keine Grenze<br />

gibt ...<br />

... Allein es gibt allerdings eine solche Vollständigkeit in anderer Art, wie sich durch einen<br />

Kunstausdruck der Geometrie klar machen läßt. In jedem <strong>Dr</strong>eieck nämlich gibt es gewisse Bestimmungen,<br />

aus deren Verbindung zugleich alle übrigen mit Notwendigkeit folgen: durch diese, z. B.<br />

durch zwei Seiten und den zwischenliegenden Winkel, ist das <strong>Dr</strong>eieck gegeben. Auf ähnliche Weise<br />

hat jeder Teil unseres Rechts solche Stücke, wodurch die übrigen gegeben sind: wir können<br />

sie die leitenden Grundsätze nennen. Diese herauszufühlen und von ihnen ausgehend den inneren<br />

Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen,<br />

gehört eben zu den schwersten Aufgaben unsrer Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was<br />

unserer Arbeit den wissenschaftlichen Charakter gibt.<br />

Es ist oben gezeigt worden, dass in unserer Wissenschaft aller Erfolg auf dem Besitz der leitenden<br />

Grundsätze beruhe, und gerade dieser Besitz ist es, der die Größe der Römischen Juristen<br />

begründet. Die Begriffe und Sätze ihrer Wissenschaft erscheinen ihnen nicht wie durch ihre<br />

Willkür hervorgebracht, es sind wirkliche Wesen, deren Dasein und deren Genealogie ihnen durch<br />

langen vertrauten Umgang bekannt geworden ist. Darum eben hat ihr ganzes Verfahren eine Sicherheit,<br />

wie sie sich sonst außer der Mathematik nicht findet, und man kann ohne Übertreibung<br />

sagen, dass sie mit ihren Begriffen rechnen“.<br />

Kapitel 2. Inhalt und Gliederung des 3. Buchs des BGB<br />

Die gesetzliche Gliederung ist eine der einfachsten Formen, um sich den Inhalt und die Struktur des<br />

Gesetzes einzuprägen und um die gesetzlichen Regelungen wiederzufinden.<br />

<strong>Dr</strong>ittes Buch. <strong>Sachenrecht</strong>, §§ 854 - 1296


95<br />

1. Abschnitt. Besitz, §§ 854 - 872<br />

2. Abschnitt. Grundstücke allgemein, §§ 873 - 902<br />

3. Abschnitt. Eigentum, §§ 903 - 1011<br />

Inhalt des Eigentums, §§ 903 - 924<br />

Erwerb und Verlust von Grundstückseigentum, §§ 925 - 928<br />

Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, §§ 929 - 984<br />

4. - 7. Abschnitt. Sonstiges, §§ 1018 - 1112<br />

8. Abschnitt. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1113 - 1203<br />

9. Abschnitt. Pfandrecht, §§ 1204 - 1296.<br />

Kapitel 3. Hauptunterscheidungen im <strong>Sachenrecht</strong><br />

Besitz / dingliche Rechte.<br />

Dingliche Rechte: Eigentum / beschränkte dingliche Rechte<br />

Beschränkte dingliche Rechte: Nutzungsrechte / Verwertungsrechte / Erwerbsrechte<br />

Dingliche Rechte an beweglichen Sachen / an Grundstücken.<br />

Kapitel 4. Begriffe<br />

1. Sache, § 90, nur für diese gilt <strong>Sachenrecht</strong> (unwichtige Ausnahmen §§ 1068, 1273 ff.).<br />

2. Der Ausdruck <strong>Sachenrecht</strong> hat zwei verschiedene Bedeutungen<br />

1.) die Gesamtheit der Regelungen, die Sachen betreffen,<br />

in dieser Bedeutung „das <strong>Sachenrecht</strong> als das 3. Buch des BGB“,<br />

das ist das <strong>Sachenrecht</strong> im objektiven Sinne,<br />

2.) das einzelne Recht einer Person, das eine bestimmte Sache betrifft,<br />

z. B. das Eigentum des Herrn Altmann an seinem Auto,<br />

das <strong>Sachenrecht</strong> als subjektives Recht;<br />

wiederholen Sie die Bedeutung von objektivem und subjektivem Recht;<br />

auch bezeichnet als dingliches Recht, gleichbedeutend: dingliches Recht.<br />

3. Besitz: Lesen Sie § 854 I, ist kein dingliches Recht.<br />

4. Das dingliche Recht ordnet dem Berechtigten<br />

eine unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache zu.<br />

5. Eigentum: Lesen Sie § 903, das dingliche Vollrecht an einer Sache.<br />

6. Beschränkt dingliche Rechte sind alle dinglichen Rechte<br />

außer dem Eigentum als dem dinglichen Vollrecht (dazu Kapitel).<br />

7. Subjektives Recht<br />

kurz: Berechtigung.<br />

Genauer: die vom objektiven Recht einem Rechtssubjekt<br />

in dessen Interesse verliehene Herrschaftsmacht.


96<br />

8. Anwartschaftsrecht wird angenommen, wenn von einem mehraktigen Entstehungs- oder Übertragungstatbestand<br />

eines Rechts so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die<br />

Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann; Hauptfall:<br />

Recht des Vorbehaltskäufers.<br />

S. Liste oben.<br />

9. Als dingliche Rechtsgeschäfte werden die Rechtsgeschäfte des <strong>Sachenrecht</strong>s bezeichnet.<br />

10. Die Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar die Übertragung,<br />

Belastung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt<br />

und das damit unmittelbar auf eine Rechtsänderung gerichtet ist.<br />

Also sind die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte Verfügungen<br />

(im Unterschied zu Verpflichtungen).<br />

11. Der Ausdruck Veräußerung bedeutet die Weggabe eines Gegenstandes,<br />

ist aber mehrdeutig und meint<br />

- bisweilen nur die Verfügung,<br />

- bisweilen die Verfügung und die Verpflichtung.<br />

12. Unterscheiden Sie<br />

- die tatsächliche Über-gabe (des Besitzes) und<br />

- die rechtsgeschäftliche Über-eignung (hinsichtlich Eigentum).<br />

Kapitel 5. Die Sache<br />

1. Sache - Definitionen<br />

1.) Legaldefinition § 90, nämlich körperlicher Gegenstand.<br />

2.) Sachen sind „unpersönliche, körperliche,<br />

für sich bestehende und beherrschbare Objekte“.<br />

Wichtig, weil nur für Sachen das <strong>Sachenrecht</strong> gilt.<br />

2. Oberbegriff über Sache ist Gegenstand.<br />

Zu den Gegenständen gehören außer den Sachen auch Rechte, vor allem<br />

Herrschaftsrechte an Rechten, Immaterialgüterrechte,<br />

Ansprüche, Gestaltungsrechte und Persönlichkeitsrechte.<br />

3. Eigenschaften der Sachen (entsprechend der Definition)<br />

1.) Nur un-persönliche Objekte, deswegen nicht:<br />

a. Körper eines lebenden Menschen,<br />

b. ungetrennter Körperteil (wohl aber nach Abtrennung),<br />

c. künstliche Gliedmaßen (z. B. Zahnkrone) nach Einfügung 65 ,<br />

d. Leichnam (wohl aber wenn Skelett).<br />

e. Zwar nicht Tiere, § 90 a, aber „entsprechend“ den Sachen zu behandeln.<br />

2.) Nur körperliche Objekte, deswegen nicht:<br />

a. Rechte, „Werte“ als solche,<br />

b. Naturkräfte und Energien (z. B. Licht, Energien).<br />

65 Fall: H.-F. Brandenburg, Wem gehört der Herzschrittmacher?, JuS 1984, S. 47.


97<br />

3.) Nur für sich bestehende (= räumlich abgrenzbare)<br />

und beherrschbare Objekte, deswegen nicht:<br />

freie Luft, offenes Meer.<br />

4. Arten<br />

1.) Grundstücke und bewegliche Sachen<br />

a. Grundstück, „ein durch die Vermessung abgegrenzter Teil<br />

der Erdoberfläche,<br />

der im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen ist“.<br />

b. Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände,<br />

die nicht Grundstücke sind.<br />

Sehr wichtige Unterscheidung für<br />

- Form des § 313 (Verpflichtungen betreffend Grundstücke) und<br />

- Erfordernisse der Verfügungen, insbesondere<br />

- für Verfügung über Grundstücksrechte Grundbuch<br />

- für Verfügung über bewegliche Sachen: Besitz.<br />

2.) Vertretbare und nicht vertretbare Sachen (Darlehen, Werklieferungsvertrag), § 91<br />

3.) Gattungsschulden und Stückschulden (Gefahrtragung und Leistungsstörungen)<br />

4.) Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen (Darlehen, Nießbrauch), § 92<br />

5.) Teilbare und unteilbare Sachen (wegen Aufteilung von Rechtsgemeinschaften).<br />

Kapitel 6. Mehrere Gegenstände<br />

1. Sachgesamtheit (= Sachinbegriff): Mehrheit von einzelnen Sachen,<br />

die einem gemeinsamen Zweck dienen, deswegen als ein Ganzes angesehen werden<br />

und darum meistens einen einheitlichen Namen haben.<br />

Beispiele: Porzellanservice, Briefmarkensammlung, Viehherde, Warenlager, landwirtschaftliches<br />

Inventar.<br />

1.) Zwar kein dingliches Recht an der Sachgesamheit als solcher,<br />

d. h. juristisch korrekt<br />

z. B. kein einheitliches Eigentum an dem Porzellanservice als solchem,<br />

keine Verfügung über die Sachgesamtheit als solche, z. B. juristisch korrekt:<br />

keine Verpfändung des Warenlagers insgesamt.<br />

2.) Dingliches Recht an jeder einzelnen Sache,<br />

die einzelnen Sachen können z. B. verschieden Personen gehören.<br />

Verfügung nur möglich über jeden einzelnen Gegenstand.<br />

3.) Aber<br />

a. Auslegung führt dazu, dass Verfügung unter Benennung der Sachgesamtheit,<br />

z. B. „Warenlager“, Verfügungen über jedes einzelne Warenstück meint.<br />

b. Verpflichtung voll wirksam über Sachgesamtheit als solche.<br />

2. Natürliche Mehrheit, z. B. Getreidehaufen,<br />

diese ist eine einheitliche Sache im juristischen Sinne;<br />

z. B. über einzelnes Getreidekorn als solches braucht nicht einzeln verfügt zu werden;<br />

aber es kann über eine einzelne Einheit, z. B. Getreidekorn, verfügt werden.<br />

3. Zusammengesetzte Sache, z. B. Kraftfahrzeug oder Kommode,<br />

wenn mehrere Sachen fest zusammengefügt werden,<br />

entsteht aus mehreren Sachteilen eine einzige Sache.


98<br />

1.) Wenn die ursprünglich selbständigen Sachen<br />

a. räumlich nicht mehr unterscheidbar sind,<br />

gehen sie endgültig in der neuen Sache auf,<br />

b. räumlich unterscheidbar bleiben, z. B. Teile eines Kraftfahrzeugs,<br />

werden sie Bestandteile der neuen Sache.<br />

2.) Das gilt auch bei nur loser Verbindung entsprechend Verkehrsauffassung,<br />

z. B. Schubladen in Kommode.<br />

3.) Davon zu unterscheiden: Zubehör.<br />

Zum rechtlichen Schicksal von Bestandteilen und Zubehör s. §§ 93 ff.<br />

4. Vermögen: die Summe aller geldwerten Rechte, die einer bestimmten Person zustehen.<br />

1.) Verpflichtung, das gegenwärtige Vermögen als solches zu veräußern<br />

a. wirksam, § 311, aber formbedürftig, § 125, keine Heilung durch Erfüllung.<br />

b. Sonderregel bei Zugewinngemeinschaft, §§ 1365 ff., Lesen!<br />

c. Künftiges Vermögen: überhaupt nichtig, § 310.<br />

denn niemand soll damit seinen eigenen Erwerbsantrieb aufgeben (Mot. II, 186 f.).<br />

2.) Aber wegen Verfügung auf Grund Spezialitätsprinzip<br />

a. „Vermögen“ als solches ist kein Rechtsobjekt,<br />

darüber kann nicht als solches verfügt werden;<br />

b. Verfügung über jeden einzelnen Gegenstand erforderlich.<br />

3.) Dementsprechend ist Vermögen auch nicht durch § 823 I geschützt.<br />

5. Unternehmen: eine auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel<br />

beruhende wirtschaftliche Einheit (Brox).<br />

Kein einheitlicher, allgemein anerkannter Begriff.<br />

Veräußerung eines Unternehmens:<br />

1.) schuldrechtliche Verpflichtung ohne weiteres, mit Rechts- und Sachmängelhaftung.<br />

2.) Übertragung<br />

a. der Anteile falls Unternehmen in Form einer Gesellschaft,<br />

b. andernfalls je nach Gegenstand Einzelübertragung (Spezialitätsprinzip),<br />

z. B. Übereignung Grundstücke, Übereignung beweglicher Sachen,<br />

Abtretung der Forderungen, Übernahme der Schulden.<br />

c. Aber Frage der Vertragsübertragung.<br />

d. Wenn Unternehmen mit einer Hauptsache verbunden ist,<br />

können Verpflichtung und Verfügung auch Zubehör der Hauptsache umfassen.<br />

Kapitel 7. Beschränkt dingliche Rechte<br />

1. Beschränkt dingliche Rechte sind alle dinglichen Rechte<br />

außer dem Eigentum als dem dinglichen Vollrecht (dazu Kapitel).<br />

2. Nur „beschränkt“, weil sie dem Berechtigten nur einzelne Befugnisse zuordnen.<br />

3. Im einzelnen sind das folgende Rechte:<br />

1.) Nutzungsrechte = Dienstbarkeiten<br />

2.) Sicherungs- und Verwertungsrechte<br />

a. Grundpfandrechte, an Grundstück<br />

(1) Hypothek, §§ 1113 (Lesen!) ff.


99<br />

(2) Grundschuld, §§ 1191 (Lesen!) ff. (Dazu die kaum angewandte Rentenschuld)<br />

(3) Reallast (ziemlich selten)<br />

b. an beweglichen Sachen<br />

(1) vom Gesetz vorgesehen: Faustpfand, §§ 1204 ff.<br />

(2) str. ob atypische Regelungen hier einzuordnen, nämlich<br />

- Sicherungsübereignung (ersetzt Faustpfand des Sicherungseigentümers)<br />

- Sicherungsabtretung (ersetzt Forderungspfand des Inhabers)<br />

- Eigentumsvorbehalt (sichert Verkäufer bis Bezahlung)<br />

3.) Erwerbsrechte<br />

a. dingliches Vorkaufsrecht (nicht klausurwichtig)<br />

b. Vormerkung, § 883<br />

c. Anwartschaftsrechte.<br />

4. Praxis, Prüfung und Lehre<br />

In der Praxis sind so gut wie alle beschränkt dinglichen Rechte von Bedeutung,<br />

denken Sie an einen durch Testament angeordneten Nießbrauch für einen Überlebenden,<br />

an das Bebauungsverbot für einen Konkurrenten,<br />

die Berechtigung zur Verlegung von Ferngasleitungen unter ein Grundstück.<br />

Aus Entgegenkommen für die Kandidaten werden diese Rechte<br />

erfahrungsgemäß nur selten geprüft.<br />

Aus demselben Entgegenkommen in der Vorlesung nicht unterrichtet.<br />

Kapitel 8. Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht<br />

1. Begriffe<br />

1.) Grundstück, „ein durch die Vermessung abgegrenzter Teil der Erdoberfläche,<br />

der im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen ist“.<br />

In Bezug auf Grundstücke spricht man auch von Liegenschaften,<br />

das BGB spricht nicht von unbeweglichen Sachen.<br />

2.) „Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke sind.“<br />

Bewegliche Sachen werden auch als Fahrnis bezeichnet.<br />

2. Zwar Gemeinsamkeiten in der rechtlichen Regelung<br />

1.) bezüglich Besitz, §§ 854 ff. (Lesen!), und<br />

2.) hinsichtlich Eigentum<br />

a. Inhalt des Eigentums, § 903 ff. (Lesen!)<br />

b. Schutz des Eigentums, §§ 985 ff., 1004.<br />

3. Aber tatsächlich unterschiedliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung, deswegen<br />

getrennte Regelung über<br />

1.) Begründung<br />

2.) Übertragung<br />

3.) Belastung und<br />

4.) Aufhebung,<br />

5.) sowie in Bezug auf besonderen grundbuchrechtlichen Schutz der Grundstücksrechte,<br />

insbesondere durch Widerspruch,<br />

des Eigentums und der beschränkt dinglichen Rechte.


100<br />

4. Publizitätsmittel<br />

- für Grundstücke ist es das Grundbuch<br />

- für bewegliche Sachen ist es der Besitz.<br />

Kapitel 9. Die wichtigsten Anspruchsnormen<br />

Wiederholen!<br />

In der Klausur immer von der Klausurfrage ausgehen.<br />

Kapitel 10. <strong>Sachenrecht</strong>sprinzipien (Aufzählung)<br />

1. Spezialitätsprinzip<br />

2. Publizitätsprinzip, Öffentlichkeitsgrundsatz<br />

3. Typenzwang, Typenfixierung, numerus clausus der <strong>Sachenrecht</strong>e<br />

4. Absolutheit der dinglichen Rechte<br />

5. Trennungsprinzip<br />

6. Abstraktionsprinzip<br />

7. das Problem der Akzessorietät<br />

8. Sukzessionsschutz („Elefanten-Prinzip“ ©)<br />

9. Rangprinzip<br />

10. gutgläubiger Erwerb<br />

11. Unterordnung unter das Verfassungsrecht.<br />

Kapitel 11. Spezialitätsprinzip<br />

1. Bedeutung: Jeder selbständigen Sache entspricht ein gesondertes dingliches Recht<br />

oder mehrere gesonderte Rechte,<br />

wenn beschränkte dingliche Rechte an der einen Sache bestehen.<br />

Infolgedessen bei einer Sachgesamtheit für jede Einzelsache<br />

ein eigener Herausgabeanspruch,<br />

wie die Römer sagten: so viele Sachen - so viele Klagen, quo res tot vindicationes.<br />

2. Ein dingliches Recht kann nur eine einzige Sache erfassen, nicht eine Sachgesamtheit.<br />

Tankstelle und Fuhrpark. Wenn beispielsweise V seine Tankstelle verkauft, dann ist zwar der<br />

Kaufvertrag en bloc für die ganze Tankstelle wirksam. Aber die Erfüllung kann nur so erfolgen,<br />

dass V das Grundstück, jedes Werkzeug und jede einzelne Forderung einzeln überträgt.<br />

Und wenn S seinen Fuhrpark an die Bank B zur Sicherung übereignet,<br />

hat er jedes einzelne Fahrzeug an die Bank zu übereignen.<br />

Wiederholen Sie oben „Rechtsgesamtheiten“ (= Vermögen oder Unternehmen);<br />

deswegen z. B. ungenaue Ausdrucksweise: „Sicherungsübereignung eines Warenlagers“.<br />

3. Das wäre aber unpraktikabel. Deshalb sieht das BGB vor:<br />

1.) Verfügung über Hauptsache erfaßt auch die wesentlichen Bestandteile, § 93,<br />

wichtig bei Grundstücken, §§ 93 f., aber zu beachten § 95.<br />

Wiederholen Sie Paragraphen aus dem Allgemeinen Teil und Beispiele für wesentliche Bestandteile,


101<br />

wo sind diese noch einmal im <strong>Sachenrecht</strong> geregelt, warum? 66<br />

2.) Weitgehend unbekannt:<br />

Verfügung über Grundstück erfaßt meistens auch Zubehör, §§ 97, 926, 1120.<br />

3.) Oft ergibt Auslegung des Rechtsgeschäfts, §§ 157, 133,<br />

dass mit einer Verfügung über eine Rechtsgesamtheit<br />

die notwendige Vielzahl von Verfügungen über alle Einzelgegenstände gemeint ist.<br />

(4.) Nur schuldrechtlich: Verpflichtung erstreckt sich im Zweifel auf Zubehör, § 314).<br />

4. Zweck des Spezialitätsprinzips<br />

1.) theoretisch für Rechtsklarheit, Rechtssicherheit.<br />

2.) In der Urteilspraxis häufig,<br />

um anscheinend übermäßige Sicherungsgeschäfte zu beschneiden.<br />

5. Hauptbedeutung bei Sicherungsübereignung,<br />

viele Sicherungsübereignungen wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.<br />

6. Dasselbe Prinzip gilt für Verfügungen über Forderungen, d. h. Abtretung:<br />

die abgetretene Forderung muss zumindest bestimmbar sein,<br />

andernfalls Abtretung unwirksam.<br />

7. „Spezialität“ und „Bestimmtheit“ werden hier meistens in derselben Bedeutung verwandt 67 .<br />

Kapitel 12. Publizitätsprinzip, Öffentlichkeitsgrundsatz<br />

1. Publizität = Offenkundigkeit,<br />

sei es durch Besitz,<br />

sei es durch Eintragung in ein Register, das öffentlich zugänglich ist.<br />

Publizität (Offenkundigkeit): „die mit einer jedermann erkennbaren<br />

Eintragung in ein öffentliches Register verbundene Rechtswirkung“ (Köbler).<br />

66 §§ 946 bis 951 zur Antwort auf die Frage: wie kommt es zu wesentlichen Bestandteilen, welche Eigentumsveränderungen<br />

treten dabei auf?<br />

67 Z. B. Baur § 4 III.


102<br />

2. Das Publizitätsprinzip im <strong>Sachenrecht</strong> bedeutet im wesentlichen:<br />

Verfügungen über dingliche Rechte sind nur wirksam, wenn sie offenkundig sind;<br />

§§ 873, 929 ff.<br />

3. Hauptanwendungsfälle: Besitzübertragung für Eigentumsübertragung, §§ 929;<br />

strenges Faustpfandprinzip gemäß §§ 1205 f.;<br />

Grundbucheintragung für Rechte an Grundstücken, § 873.<br />

4. Zweck. Warum?<br />

1.) Erfahrungssatz:<br />

in vielen Fällen entspricht der äußere Eindruck der wirklichen Rechtslage,<br />

wer z. B. Besitzer einer Sache ist, ist sehr oft auch deren Eigentümer.<br />

2.) Da die dinglichen Rechte gegenüber jedermann wirken,<br />

müssen sie auch für jedermann offenkundig sein.<br />

3.) Rechtssicherheit für<br />

a. Erwerber eines dinglichen Rechts,<br />

b. Gläubiger<br />

des<br />

(1) Veräußerers und<br />

(2) Erwerbers.<br />

4.) Publizitätserfordernis umstritten,<br />

es gilt bisweilen als ein „Atavismus des <strong>Sachenrecht</strong>s“.<br />

5.) Wiederholen Sie Funktionen der Formerfordernisse.<br />

5. Historische Wurzeln des Publizitätsprinzips sind die Eigentumsübertragungen<br />

1.) sowohl in gewissen Fällen im römischen Recht 68 ,<br />

2.) als auch die Gewere im alten deutschen Recht,<br />

3.) dem folgend das Mittelalter mit dem Erfordernis<br />

der Art und Weise der Übertragung, d. h. modus,<br />

4.) und das preußische ALR von 1794 sowie das österreichische ABGB von 1811,<br />

wiederholen Sie oben Rechtsgeschichte.<br />

6. Erklärung des Redaktors des <strong>Sachenrecht</strong>s, Johow, zur Übereignung von Grundstücken, ebenso<br />

zutreffend für die Übereignung von beweglichen Sachen 69 : Der Grund, weshalb überhaupt eine<br />

bestimmte Form für die Übertragung des Eigentums an Immobilien sich als notwendig erweist,<br />

ist der allgemeine: die Rücksicht sowohl auf das Interesse der bei dem Geschäfte beteiligten<br />

wie auf das Interesse dritter Personen.<br />

Den Beteiligten soll die Anwendung der Form zum klaren Bewußtsein bringen, dass nunmehr<br />

das Stadium der Vorbereitung der besprochenen Rechtsveränderung vorüber ist, die Sache<br />

endgültig aus dem Vermögen des einen Teils heraus- und in das des anderen übergeht; dritten<br />

Personen soll die angewendete Form die Möglichkeit gewähren, das durch das Rechtsgeschäft<br />

begründete Rechtsverhältnis zu erkennen.<br />

7. Rechtsvergleichend: französisches Recht<br />

1.) Publizität zwar nicht erforderlich,<br />

2.) es steigert aber rechtliche Position des Rechtsinhabers.<br />

68 R. Zimmermann, The Law of Obligations, Roman Foundations of the Civilian Tradition, München 1993, S. 271 ff.<br />

69 Johow, <strong>Sachenrecht</strong>, Bd. 1, S. 758.


103<br />

8. Träger der Publizität = Rechtsscheinträger<br />

1.) bei Grundstücken: Grundbuch, § 873,<br />

2.) bei beweglichen Sachen: Besitz, §§ 929 ff.<br />

9. Einzelne Auswirkungen (= Funktionen) des Publizitätsprinzips<br />

= materielle Publizität<br />

1.) Im Zusammenhang mit Verfügungen: Übertragungwirkung,<br />

kraft Traditionsprinzip oder Eintragungsgrundsatz.<br />

2.) Vermutungswirkung, Rechtsscheinwirkung: Lesen Sie §§ 891 und 1006 70 .<br />

3.) Gutglaubenswirkung, Übertragungswirkung: §§ 892 und 932 ff.<br />

Umgekehrt: wo Publizität nicht möglich ist, wo Rechtsscheinträger fehlt,<br />

fehlen diese Wirkungen der materiellen Publizität, Hauptfall: Forderungen.<br />

10. Aber die Publizität kann täuschen: z. B.<br />

1.) Grundbuch kann unrichtig sein. Wenn Grundbuch unrichtig ist,<br />

ist grundsätzlich die wirkliche Rechtslage maßgebend<br />

und nicht etwa die unrichtige Eintragung.<br />

Wenn z. B. der A der Grundstückseigentümer ist<br />

und zu Unrecht der B als Eigentümer eingetragen wurde,<br />

ist immer noch der A der wirkliche und richtige Eigentümer,<br />

es kommt noch nicht einmal auf bösen oder guten Glauben<br />

des zu Unrecht eingetragenen B an.<br />

(nur zu Gunsten eines <strong>Dr</strong>itten, des C,<br />

kann bei Gutgläubigkeit der B als Eigentümer angesehen werden, s. u.).<br />

2.) Dieb oder sonstiger Nichteigentümer kann im Besitz der Sache sein.<br />

11. Grenzen der Publizität bei Grundbuch:<br />

1.) Nur Rechte, nicht Tatsachen, z. B. nicht „Bestand” (Hofgrundstück oder Wald).<br />

2.) Nur eintragungsfähige Rechte, z. B. nicht obligatorische (etwa Miete).<br />

12. Formelle Publizität: Einsichtsrecht in Grundbuch.<br />

Wegen der Bedeutung des Grundbuchs für den einzelnen<br />

erklärt die Grundbuchordnung (GBO), dass jeder das Grundbuch einsehen kann,<br />

„der ein berechtigtes Interesse darlegt“.<br />

13. Soweit Eintragungen in das Grundbuch erforderlich sind,<br />

handelt es sich um Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

14. Anderer Bereich, in dem Publizität höchst bedeutend ist: Familienrecht, Handelsregister.<br />

Kapitel 13. Typenzwang, Typenfixierung, numerus clausus der <strong>Sachenrecht</strong>e<br />

1. Bedeutung<br />

1.) Typenzwang. Die Arten der im (objektiven) <strong>Sachenrecht</strong> möglichen Berechtigungen<br />

sind gesetzlich festgelegt;<br />

70 Vorsicht: fast nie Gegenstand einer Klausur im Ersten Staatsexamen, anders im Zweiten. S. weiter BGH NJW 1984, 1456;<br />

1994, 939; W. Hadding, JuS 1972, 183; M. Wolf, JuS 1985, 941.


104<br />

die Parteien können keine weiteren (subjektiven) <strong>Sachenrecht</strong>e neu schaffen;<br />

ihre inhaltliche Gestaltungsfreiheit als Teil der Privatautonomie ist insofern beschränkt.<br />

Damit ist die Zahl der <strong>Sachenrecht</strong>e erschöpfend festgelegt,<br />

numerus clausus der <strong>Sachenrecht</strong>e.<br />

Unwirksam ist damit die Antichrese des gemeinen Rechts an einem Grundstück,<br />

nämlich eine Art Nutzungshypthek oder -grundschuld;<br />

sie kann nur durch Bestellung von 2 Rechten (Hypothek + Nießbrauch) begründet werden;<br />

wirksam bei beweglichen Sachen, § 1213.<br />

2.) Typenfixierung. Inhalt der möglichen Berechtigung<br />

weitgehend durch Gesetz festgelegt.<br />

2. Zwecke: Schutz der Erwerber, der Gläubiger und der sonstigen Allgemeinheit,<br />

Förderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.<br />

3. Historische Wurzeln<br />

1.) im römischen Recht<br />

ohnehin numerus clausus der überhaupt möglichen Klagen und Ansprüche (actiones),<br />

2.) ebenso ausdrücklich die I. BGB-Kommission für das <strong>Sachenrecht</strong>.<br />

Kapitel 14. Absolutheit der dinglichen Rechte<br />

1. Bedeutung. Das absolute Recht ist ein Herrschaftsrecht,<br />

das gegenüber jedermann wirkt, z. B. Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte.<br />

Gegensatz: relatives Recht wirkt nur zwischen bestimmten Personen.<br />

2. §§ 903; 985, 1004 BGB,<br />

§§ 771, 806 ZPO; § 47 und §§ 49 ff. InsO.<br />

3. Das ist der wesentliche Unterschied des dinglichen Rechts<br />

gegenüber schuldrechtlichem Anspruch.<br />

Schuldrechtlicher Anspruch wirkt bloß relativ, d. h. gegenüber einer einzelnen Person.<br />

4. Das zeigt sich vor allem in der erfolgreichen Konkurrenz des dinglich Berechtigten<br />

mit bloß schuldrechtlich Berechtigten in der Vollstreckung bei Schuldner,<br />

1.) Bei der Einzelzwangsvollstreckung in Vermögen des Schuldners:<br />

Vorrang des dinglich Berechtigten, §§ 771, 805 ZPO.<br />

2.) Im Insolvenzverfahren ebenfalls Vorrang des dinglich Berechtigten<br />

mittels Aussonderung oder Absonderung vor den anderen Gläubigern.<br />

5. Aber Nachteil des dinglichen Rechts in derartigen Situationen:<br />

dieses ergreift in Anwendung des Spezialitätsprinzips nur 1 bestimmte Sache,<br />

während sich schuldrechtlicher Anspruch<br />

auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht.<br />

Standuhr I. V und K haben einen Kaufvertrag über die Standuhr des V abgeschlossen.<br />

a. Bevor V diese an K übereignet hat, wird sie von G, dem Gläubiger des V, gepfändet. Hat<br />

K deswegen irgendwelche Rechte gegen G? Nein.<br />

b. Nachdem V diese an K übereignet hat, während sie sich aber noch bei V befindet, wird<br />

sie von G, dem Gläubiger des V, gepfändet. Hat K irgendwelche Rechte gegen G?<br />

Ja, <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO.


105<br />

6. Weitere Bedeutung des absoluten Rechts:<br />

- Wenn die Sache, an der dingliches Recht besteht,<br />

sich bei irgendeiner anderen Person befindet,<br />

Herausgabeanspruch gegen diese Person (falls nicht gutgläubiger Erwerb), § 985;<br />

wo ich meine Sache finde, da verlange ich sie heraus<br />

(Ubi rem meam invenio, ibi vindico.)<br />

- Bei einer falschen Grundbucheintragung besteht der Grundbuchberichtigungsanspruch<br />

(falls nicht bereits gutgläubiger Erwerb erfolgt), § 894.<br />

- Hingegen richtet sich der schuldrechtliche Anspruch allein gegen den ursprünglichen<br />

Schuldner.<br />

Standuhr II. V und K haben einen Kaufvertrag über die Standuhr des V abgeschlossen.<br />

a. Bevor V diese an K übereignet hat, verkauft und übereignet V sie an X, der den vorangehenden<br />

Kaufvertrag mit K kennt. Hat K deswegen irgendwelche Rechte gegen X?<br />

Nein.<br />

b. Nachdem V diese an K übereignet hat, während sie sich aber noch bei V befindet, verkauft<br />

und übereignet V sie an X, von X gelangt sie an Y, dann an Z, alle wissen positiv<br />

von dem vorangehenden Kaufvertrag und der Übereignung von V an K. Hat K deswegen<br />

irgendwelche Rechte gegen Z? Ja, § 985.<br />

Kapitel 15. Trennungsprinzip und Rechtsgeschäft<br />

1. Trennungsprinzip bedeutet die Vorstellung von 2 verschiedenen Rechtsgeschäften,<br />

die im Ergebnis auf eine dingliche Rechtsänderung hinzielen, beispielsweise<br />

1.) gewissermaßen Vorbereitung: Kaufvertrag und<br />

2.) gewissermaßen eigentlicher Vollzug: Übereignung.<br />

D. h. systematische (und gedankliche) Unterscheidung zwischen<br />

Verpflichtung und Erfüllung,<br />

also ähnlich wie Verlobung und Eheschließung.<br />

Das bedeutet vor allem, dass sich das BGB für den Hauptfall zwei zu trennende Verträge vorstellt,<br />

wenn z. B. ein Eigentumsübergang bezweckt und vollzogen wird:<br />

1.) Verpflichtung, z. B. Kaufvertrag, und dazu<br />

2.) Erfüllung = Verfügung, z. B. Übereignung.<br />

2. Gesetzliche Anordnung<br />

Getrennte Regelungen, jeweils als Rechtsgeschäfte ausgestaltet,<br />

für Verpflichtungen und Verfügungen.<br />

3. Nach der Vorstellung Johows, des Redaktors des <strong>Sachenrecht</strong>s 71 :<br />

„... vorherrschend ist heutzutage die Auffassung, dass die Willenseinigung, welche den Uebergang<br />

des Eigenthums vermittelt, nicht dem Obligationenrecht angehört, sondern als ein lediglich<br />

sachenrechtliches Geschäft zu konstruieren ist ...<br />

So ist die Tradition ein wahrer Vertrag, da alle Merkmale des Vertragsbegriffes darin wahrgenommen<br />

werden: denn sie enthält von beiden Seiten die auf gegenwärtige Uebertragung des<br />

Besitzes und des Eigenthums gerichtet Willenserklärung, und es werden die Rechtsverhältnisse<br />

der Handelnden dadurch neu bestimmt. Dass diese Willenserklärung für sich allein nicht hinreicht<br />

zur vollständigen Tradition, sondern die wirkliche Erwerbung des Besitzes, als äußere<br />

Handlung hinzutreten muss , hebt das Wesen des zum Grunde liegenden Vertrages nicht auf“.<br />

71 Johow, <strong>Sachenrecht</strong>, Bd. 1, S. 758 und 761.


106<br />

4. Da die dinglichen Rechtsgeschäfte gewöhnliche Rechtsgeschäfte sind,<br />

Anwendung des Allgemeinen Teils.<br />

Kapitel 16. Abstraktionsprinzip 72<br />

1. Abstraktionsgrundsatz: rechtliche Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts<br />

ist unabhängig von der Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Forderung.<br />

2. Gesetzliche Anordnung<br />

Keine Nennung der causa als Tatbestandsmerkmal für Verfügung, z. B. in §§ 873 und 929,<br />

also Argument aus dem Schweigen des Gesetzes, argumentum e silentio.<br />

3. In schriftlichen Arbeiten müssen Sie unbedingt schon den Verdacht vermeiden,<br />

man/frau verkenne das Abstraktionsprinzip.<br />

Also nicht schreiben: „Der Einigung nach § 929 liegt ein Kaufvertrag zu Grunde“!<br />

4. Begrenzung des Abstraktionsprinzips<br />

1.) „Fehleridentität“, wenn derselbe Fehler Schuldvertrag und Verfügung trifft,<br />

z. B. Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen, manchmal arglistige Täuschung,<br />

meistens Wucher.<br />

Barockschrank I 73 . E hat dem Antiquitätenhändler A einen wertvollen Barockschrank<br />

verkauft und übereignet, und zwar gegen billiges Geld, weil ihm A bewußt der Wahrheit<br />

zuwider gesagt hat, es handele sich um ein Möbel, das „gerade noch zum Einheizen<br />

recht ist“. Kann E irgendwie die Verträge rückgängig machen?<br />

Ja, hier kann E beide Rechtsgeschäfte<br />

wegen derselben arglistigen Täuschung anfechten (§ 123)<br />

mit der Folge, dass das Eigentum des A mit rückwirkender Kraft entfällt.<br />

2.) „Bedingungszusammenhang“ bei Vereinbarung,<br />

dass Verfügung nur wirksam sein soll, wenn Verpflichtung wirksam ist<br />

(selten, Vorsicht bei dahingehendem Auslegungsversuch),<br />

3.) „Geschäftseinheit“ zwischen Verpflichtung und Verfügung gemäß § 139<br />

(ebenfalls selten).<br />

5. Korrektur des Abstraktionsprinzips durch § 812, s. o.<br />

Beispiele: Minderjährigen-Fälle.<br />

6. Zwecke des Abstraktionsprinzips: Erwerber- und Gläubigerschutz,<br />

Rechtsklarheit, Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.<br />

Weiterer Schutz z. B. des Erwerbers durch Regress gegen Veräußerer, z. B. 440 BGB.<br />

7. Historische Wurzeln<br />

1.) Römisches Recht nicht eindeutig<br />

a. Mancipatio und in iure cessio wirkten sich wie abstrakte Rechtsgeschäfte aus,<br />

b. traditio war anscheinend „kausal“.<br />

2.) Mittelalter verlangte eine wirksame Causa, damals genannt Titulus,<br />

daher Maxime für Übereignung: Titulus und Modus.<br />

72 Vorzüglich: Medicus, Allgemeiner Teil, Rdnr. 207 ff., 212 ff., 220 ff.<br />

73 Baur, 15. Aufl., § 5 II 1 a, S. 35.


107<br />

3.) So auch ALR und ABGB.<br />

4.) Energisch für Abstraktionsprinzip dann Savigny,<br />

ihm folgend die h. M. im 19. Jahrhundert und<br />

5.) BGB-Redaktoren, insbes. Johow,<br />

wiederholen Sie BGB-Entstehung und BGB-Redaktoren.<br />

Daher Entwurf des Redaktors für das <strong>Sachenrecht</strong>, Johow: „Der Übergang des Eigentums<br />

wird ... nicht gehindert durch die Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über den Grund<br />

der Übertragung, auch nicht durch die irrige Voraussetzung eines zur Übertragung verpflichtenden<br />

Rechtsgeschäfts“.<br />

8. R. Weber, JuS Lernbogen 10/1993, L 73 ff.; O. Jauernig, JuS 1994, S. 723 ff.<br />

Kapitel 17. Das Problem der Akzessorietät<br />

1. Rechtliche Abhängigkeit des Sicherungsrechts von der gesicherten Forderung.<br />

Das Pfand ist z. B. nur wirksam, wenn auch die gesicherte Forderung existiert<br />

(wobei zukünftige oder bedingte genügt);<br />

aber die Akzessorietät hat unterschiedliche Bedeutungen.<br />

2. „Accédere“: hinzutreten.<br />

3. Eine Reihe von Rechten bezweckt die Sicherung einer Forderung, insbesondere<br />

- Pfandrecht an beweglichen Sachen, Hypothek an Grundstücken<br />

- Eigentumsvorbehalt<br />

- Grundschuld<br />

- Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Wechsel.<br />

4. Welche Rechte sind nun akzessorisch, welche nicht?<br />

1.) Akzessorische Rechte sind: Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek.<br />

2.) Nicht akzessorisch sind:<br />

Sicherungsabtretung, -Übereignung, -Grundschuld, -Wechsel,<br />

Schuldbeitritt.<br />

3.) Dazwischen steht der Eigentumsvorbehalt.<br />

5. Die Forderung, die gesichert werden soll, kann z. B. aus Darlehen<br />

oder aus Kaufvertrag entstanden sein.<br />

6. Dann fragt es sich, ob diese Sicherungsrechte vom Bestand der Forderung<br />

1.) rechtlich abhängig sein sollen, d. h. zu ihr akzessorisch sein sollen,<br />

2.) oder nicht.<br />

7. Besonders deutlich ist eine derartige Akzessorietät beim Pfandrecht ausgeprägt: Denn<br />

1.) Entstehen, § 1204<br />

2.) Umfang, § 1210<br />

3.) Einreden, § 1211<br />

4.) Übertragung, § 401 I und<br />

5.) Erlöschen, § 1252<br />

des Pfandrechts sind abhängig von der gesicherten Forderung,<br />

und zwar ohne Schutz des guten Glaubens.


108<br />

8. Bei der Hypothek, §§ 1113 ff., ist die Wirkung der Akzessorietät z. T. subtiler, s. u.<br />

9. Wirkung der Akzessorietät kann weitgehend<br />

durch Parteivereinbarung herbeigeführt werden,<br />

nämlich Verknüpfung mittels Bedingung, z. B.<br />

1.) Eigentumsvorbehalt<br />

2.) seltener bei Sicherungseigentum oder Sicherungsabtretung.<br />

10. Wesentlicher Unterschied der akzessorischen zu den nicht-akzessorischen Rechten<br />

ist Berücksichtigung des Fehlens der zu sichernden Forderung<br />

1.) bei akzessorischer Sicherung ist diese „automatisch“ unwirksam<br />

oder irgendwie beeinträchtigt<br />

2.) bei nicht-akzessorischer Sicherung<br />

ist Vertrags- oder Bereicherungsanspruch oder -einwand erforderlich.<br />

Z. B. bei dem Hauptfall der Grundschuld mit Sicherungsfunktion, sogenannte Sicherungsgrundschuld:<br />

Wenn Grundschuld bestellt, § 873 etc.,<br />

aber Darlehen und Sicherungsabrede fehlen,<br />

dann ist Grundschuld dennoch wirksam,<br />

aber Bereicherungsanspruch und -einrede des Eigentümers 74 .<br />

11. Praktischer Hauptunterschied zwischen akzessorischen<br />

und nicht akzessorischen Sicherungsrechten:<br />

Verteilung der Behauptungs- und Beweislast.<br />

12. Vorteilhafter<br />

1.) für den Schuldner ist die Akzessorietät,<br />

Akzessorietätsprinzip begünstigt die Schuldnerseite.<br />

2.) Vorteilhafter für den Gläubiger ist die Unabhängigkeit.<br />

13. Rechtstechnik für die Übertragung einer Forderung mit akzessorischem Sicherungsrecht<br />

1.) Die Berechtigung an akzessorischen Rechten wechselt<br />

durch bloße Übertragung des gesicherten Rechts, § 401;<br />

deswegen §§ 1153, 1154; 1250;<br />

und zwar von selbst, ohne Rechtsgeschäft bezüglich Übergang des Sicherungsrechts.<br />

Das bedeutet: wenn ein Gläubiger eine Hypothek, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft für<br />

eine Forderung hat, dann kann er diese Sicherungsrechte dadurch auf einen anderen<br />

übertragen, dass er an diesen anderen die gesicherte Forderung abtritt.<br />

2.) Salzstreuer. Der in Geldnöten befindliche S ist Eigentümer eines silbernen Salzstreuers. S<br />

erhält von G ein kleines Darlehen von DM 100,- und verpfändet dafür dem G seinen silbernen<br />

Salzstreuer. Nach einiger Zeit geht auch dem G das Geld aus. G läßt sich von N<br />

DM 80,- bezahlen und vereinbart, dass N dagegen die Forderung des G gegen S haben<br />

soll. Was passiert mit dem Pfand?<br />

Forderung G - S wirksam entstanden, § 488 I n. F..<br />

Pfandrecht wirksam begründet mit Einigung und Übergabe<br />

der Pfandsache von S an G, § 1205.<br />

Abtretung dieser Forderung (G-S) von G an Neugläubiger N, § 398,<br />

74 Baur § 36 III 2 Rdnr. 77 und § 45 II 2 Rdnr. 24; Enneccerus-Wolff-Raiser, 10. Aufl. 1957, S. 534.


109<br />

damit Übergang des Pfandrechts von G an N, § 1250,<br />

und zwar ohne Übergabe der Pfandsache.<br />

Jetzt Forderung des N gegen S, §§ 398, 488 I n. F.,<br />

und Herausgabeanspruch des N gegen G wegen Pfandsache § 1251.<br />

3.) Isolierter Übergang?<br />

a. Ohne die gesicherte Forderung kann ein Gläubiger<br />

Bürgschaft, Hypothek oder Pfandrecht nicht übertragen; vgl. § 1250 I 2.<br />

b. Ohne Bürgschaft, Hypothek oder Pfandrecht kann ein Gläubiger<br />

zwar die Forderung übertragen; aber das Sicherungsrecht erlischt; so § 1250 II.<br />

14. Rechtstechnik für Übertragung einer Forderung mit nicht-akzessorsichem Sicherungsrecht<br />

Nicht-akzessorische Sicherungsrechte, z. B. Sicherungseigentum,<br />

1.) gehen nicht von selbst über.<br />

2.) Insofern keine Analogie.<br />

3.) Hier also stets isolierter Übergang von Forderung und/oder Sicherungsrecht.<br />

4.) Erforderlich Rechtsgeschäft über Übergang des Sicherungsrechts,<br />

z. B. Übereignung Sicherungssache und Vorbehaltseigentum.<br />

5.) Aber meistens schuldrechtlicher Anspruch des Neugläubigers gegen Altgläubiger<br />

auf Grund des Vertrages, der der Abtretung zu Grunde liegt,<br />

oft kraft Auslegung, §§ 133, 157,<br />

auf Übertragung des Sicherungsrechts.<br />

6.) Bei Sicherungseigentum und anderen nicht-akzessorischen Sicherungsrechten<br />

kann die Sicherungsvereinbarung die Weiterübertragung des Sicherungsgegenstandes<br />

verbieten. Das ist schuldrechtlich beachtlich, § 137 II, hindert aber nicht die dingliche<br />

Wirksamkeit der Übertragung, § 137 I<br />

(s. schon oben).<br />

7.) Zuckerdose. Der in Geldnöten befindliche S ist Eigentümer einer silbernen Zuckerdose. S<br />

erhält von G ein kleines Darlehen von DM 200,-. Zur Sicherheit übereignet G dem S seine<br />

silberne Zuckerdose. Nach einiger Zeit geht auch dem G das Geld aus. G läßt sich von N<br />

DM 160,- bezahlen und vereinbart, dass N dagegen die Forderung des G gegen S auf DM<br />

200,- haben soll. Was passiert mit dem Sicherungseigentum?<br />

Das Sicherungseigentum geht nicht ohne weiteres mit der Forderung auf N über, sondern<br />

muss gemäß §§ 929 ff. von G auf N übertragen werden; entsprechend §§ 133,<br />

157 und analog § 401 wird G hierzu gegenüber N verpflichtet sein.<br />

15. Gutachtentechnik<br />

Sie müssen also bei akzessorischen Rechten immer gewissermaßen zweistöckig prüfen, nämlich<br />

1.) Wirksamkeit des gesicherten Rechts und<br />

2.) Wirksamkeit der Sicherung.<br />

16. Akzessorietät ist nicht identisch mit „Kausalität“, aber beidemal rechtliche Abhängigkeit,<br />

1.) Akzessorietät: rechtliche Abhängigkeit<br />

des Sicherungsrechts von der zu sichernden Forderung,<br />

2.) Kausalität: rechtliche Abhängigkeit<br />

der Wirksamkeit der Verfügung von der Verpflichtung.<br />

17. BGH NJW 1991, 353; Grundlegend: Medicus, JuS 1971, 497; A. Thoma, NJW 1984, 1162; C. Pulina, NJW<br />

1984, 2872; G. Bähr, NJW 1983, 1473.


110<br />

Kapitel 18. Sukzessionsschutz („Elefanten-Prinzip“ ©),<br />

aber Konsolidation<br />

1. Succédere - nachfolgen.<br />

2. Bei Veräußerung eines Gegenstandes (Sache) wirken die beschränkt dinglichen Rechte<br />

auch gegenüber dem neuen Rechtsinhaber (Eigentümer).<br />

3. Das Eigentum an einer Sache ist also wie ein Elefant,<br />

es trägt die Belastung mit Pfandrecht oder anderen beschränkten dinglichen Rechten mit sich.<br />

Wohin auch Eigentum geht, es bleibt mit Pfandrecht belastet.<br />

4. Das ergibt sich aus § 936,<br />

obwohl § 936 I 1 erst einmal das Gegenteil sagt, nämlich:<br />

das Recht eines <strong>Dr</strong>itten, mit dem die veräußerte Sache belastet ist,<br />

erlischt mit dem Erwerbe des Eigentums.<br />

Keine Fortdauer der Belastung bei gutgläubig lastenfreiem Erwerb,<br />

§ 936 mit sehr detaillierten Regelungen.<br />

Die Beweislast für das Nichtvorliegen des guten Glaubens<br />

wird aber dem bisherigen Inhaber der rechtlichen Belastung auferlegt.<br />

Daher erklärt sich die Formulierung des § 936 im Gesetz.<br />

5. § 936 I 2 und 3, II und III machen aber offensichtlich,<br />

dass in der Regel die rechtliche Belastung fortdauert<br />

und nur ausnahmsweise, im Interesse des Gutgläubigen, erlischt.<br />

6. Zweck des Sukzessionsschutzes: Schutz des beschränkten dinglichen Rechts.<br />

7. So sagten auch die alten Römer: Die Sache geht mit ihrer Belastung über.<br />

Res transit cum onere suo.<br />

8. Z. B. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Rdnr. 6.<br />

9. Palmengarten. Die Palmengarten-GmbH (P) ist Eigentümerin des Palmengartens. Auf diesem<br />

lastet eine ordnungsgemäß begründete Hypothek zu Gunsten des Bankiers Bleibevoll (B). Aus<br />

irgendwelchen Gründen übereignet die Palmengarten-GmbH ihren Palmengarten an die<br />

Floristenfreundevereinigung (F).<br />

1.) Wer ist Inhaber der gesicherten Forderung? Vor und nach der Veräußerung der B.<br />

2.) Wer ist persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung?<br />

Vor und nach der Übertragung die P, wenn nicht privative Schuldübernahme der F.<br />

3.) Wer haftet als Eigentümerin mit ihrem Grundstück? Zuerst die P, dann die F.<br />

10. Konsolidation<br />

1.) Erlöschen eines beschränkt dinglichen Rechts,<br />

durch Vereinigung mit dem Eigentum.<br />

2.) Erlöschen des Pfandrechts, § 1256 (Lesen!); aber Ausnahmen.<br />

3.) Nicht bei Grundstücksrechten, so ausdrücklich § 889 (Lesen!),<br />

z. B. Eigentümer-Hypothek wird dann zu Eigentümer-Grundschuld, §§ 1177.<br />

4.) Anders Konfusion: Erlöschen einer Forderung<br />

durch Vereinigung mit der Verpflichtung.


111<br />

Kapitel 19. Rangprinzip<br />

1. An einer einzigen Sache können mehrere dingliche Rechte bestehen,<br />

- z. B. Pfandrecht und Eigentum, oder Hypothek und Eigentum, oder 2 Grundschulden und Eigentum etc.<br />

- Frage: In welchem Verhältnis stehen diese Rechte zu einander?<br />

Für das <strong>Sachenrecht</strong> ist das Rangverhältnis der dinglichen Rechte,<br />

die an einer Sache bestehen, typisch.<br />

Wirkung des Rangprinzips insbesondere bei Einzelzwangsvollstreckung<br />

mit Zwangsversteigerung:<br />

- Vorrangige Gläubiger werden zuerst voll befriedigt,<br />

- so dass Gläubiger mit späterem Rang vielleicht völlig ausfällt.<br />

Der „Rang” bedeutet in diesem Sinne soviel wie:<br />

Reihenfolge der vollständigen Befriedigung bei der Verwertung.<br />

2. Der Rang richtet sich grundsätzlich (d. h. mit Ausnahmen)<br />

bei beschränkt dinglichen Rechten<br />

1.) an Grundstücken nach der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch, § 879 I 1,<br />

also nach der örtlichen Stellung im Grundbuch, daher sogen. Lokus-Prinzip<br />

(locus - Ort),<br />

Eintragung erfolgt aber grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragseingänge,<br />

abweichende Parteivereinbarung wirksam,<br />

2.) an beweglichen Sachen nach der Bestellung des Rechts, § 1209, zwingend,<br />

aber gesetzliche Abweichungen.<br />

3.) An letzter Stelle steht immer das Eigentum.<br />

Kapitel 20. Prinzip des gutgläubigen Erwerbs<br />

s. Kapitel unten<br />

Kapitel 21. Unterordnung unter das Verfassungsrecht<br />

1. Das <strong>Sachenrecht</strong> ist, ebenso wie die übrigen Teile des Privatrechts,<br />

abhängig vom Verfassungsrecht.<br />

2. Insbesondere gilt Art. 14 GG, so dass das Eigentum zwar „gewährleistet“ ist.<br />

3. 1.) Aber „Inhalt und Schranken werden“, gemäß Abs. 1 S. 2,<br />

„durch die Gesetze bestimmt“.


112<br />

2.) Vor allem ist Abs. 2 zu beachten:<br />

„Eigentum verpflichtet.<br />

Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“.<br />

Daher erhebliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.<br />

4. Wochenendhäuschen 75 . L ist Eigentümer eines Ackers, der hübsch am Waldrand in der Nähe<br />

eines kleinen Sees gelegen ist. Wegen des schlechten Ertrages beschließt L, den Acker in kleinere<br />

Grundstücke aufzuteilen, mit Wochenendhäusern zu bebauen und an Interessenten in der<br />

Stadt zu verkaufen. Kann er das?<br />

5. Sozialisierungsrecht, Art. 15 GG.<br />

6. W. Böhmer, Grundfragen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums, NJW 1988, 2561; M. Wolf,<br />

Beständigkeit und Wandel im <strong>Sachenrecht</strong>, NJW 1987, 2647.<br />

6. TEIL: BESITZ<br />

1. Lesen § 854 I, sehr wichtig.<br />

1. ABSCHNITT: GRUNDLAGEN<br />

Kapitel 1. Begriff<br />

2. Besitzerwerbsfähigkeit (genauer als: Besitzfähigkeit) ist nur abhängig<br />

von natürlichem Willen,<br />

deswegen sogar Geschäftsunfähige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,<br />

sobald und soweit überhaupt natürlicher Wille vorhanden.<br />

Nicht besitz-erwerbsfähig (wohl aber besitz-fähig) ist das Baby.<br />

3. Besitz ist unabhängig von der dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtslage.<br />

Auch der Dieb ist Besitzer, ebenso der Mieter.<br />

Die Vermengung von Besitz und Recht zum Besitz ist ein häufiger Fehler 76 .<br />

4. Wenn Sie den folgenden Blusen-Fall richtig lösen, haben Sie die Regel wirklich verstanden:<br />

Blusen-Fall. Im Textilkaufhaus Textor hat die Ladenangestellte Lydia eine Bluse unterschlagen und mit nach<br />

Hause genommen. Hat T gegen L einen Herausgabeanspruch nach § 985?.<br />

T ist Eigentümer, L hat die tatsächliche Gewalt über die Bluse und ist damit Besitzerin, damit ist der Anspruch aus<br />

§ 985 gegeben. Weitere Bemerkungen zum Besitz der L wären überflüssig.<br />

5. Recht zum Besitz, Besitzrecht, Besitzberechtigung.<br />

Das Recht des Besitzers einer Sache gegenüber dem Eigentümer derselben Sache,<br />

die Herausgabe der Sache zu verweigern, § 986,<br />

z. B. das Besitzrecht des Pfandgläubigers oder des Mieters gegenüber dem Eigentümer.<br />

75 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 1, S. 1.<br />

76 Wieling, § 3 I, S. 39.


113<br />

Kapitel 2. Schutz und Aufgaben des Besitzes<br />

1. Schutzfunktion<br />

1.) Eigentliche („possessorische“) Besitzschutzansprüche, §§ 858 ff.<br />

a. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861<br />

b. Anspruch auf<br />

(1) Beseitigung und<br />

(2) Unterlassung der Störung, § 862<br />

c. Verfolgungsrecht auf fremdes Grundstück, § 864<br />

d. Selbsthilferecht bei verbotener Eigenmacht, §§ 859 f.<br />

2.) Anspruch des früheren Besitzers („petitorisch“) , § 1007<br />

a. gegen bösgläubigen Besitzer, § 1007 I und III<br />

b. wegen abhanden gekommener Sache, § 1007 II und III<br />

3.) Besitzkondiktion, § 812 I<br />

4.) Schadenersatz, § 823 I und II.<br />

Außerdem betreffen auch die Eigentumsansprüche<br />

1.) § 985 und<br />

2.) § 1004<br />

den Besitz.<br />

2. Am wichtigsten: Publizitätsfunktion = Erwerbsfunktion des Besitzes<br />

für den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen.<br />

Wiederholen Sie oben,<br />

1.) Übertragungwirkung kraft Traditionsprinzip, §§ 929 ff.<br />

2.) Vermutungswirkung, Rechtsscheinwirkung, § 1006<br />

3.) Gutglaubenswirkung, Übertragungswirkung, §§ 932 ff.<br />

3. Zu erwähnen ist auch die Erhaltungsfunktion,<br />

nämlich die Verteidigung des Besitzers gegen Herausgabeansprüche,<br />

1.) § 986 (lesen) für bewegliche Sachen,<br />

Damit Ihnen § 986 II klarer wird, Bügelmaschinen-Fall:<br />

Textor hat für sein Textilgeschäft eine Bügelmaschine von Brück gemietet, und zwar auf drei Jahre für monatlich<br />

DM 250,-. Brück verkauft und übereignet die Maschine gemäß §§929, 931 an das Kleiderreinigungsunternehmen<br />

Krug. Kann Krug von Textor Herausgabe verlangen?<br />

Zwar § 985, aber Einwendung des Textor gemäß §§ 986 II, 986 I 1, 536 I, also (-).<br />

2.) § 566 I n. F. (lesen) zu Gunsten des Mieters gegenüber dem Grundstückserwerber.<br />

3.) Mieterschutzrecht<br />

4.) Ablösungsrechte, §§ 268, 1150, 1249,<br />

wichtig z. B. für Inhaber eines Anwartschaftsrechts<br />

5.) Ersitzung, §§ 900 und 937 ff.<br />

4. Wichtig ist auch der Besitz in seinen verschiedenen Arten<br />

im Eigentümer-Besitzerverhältnis, § 985 ff.<br />

Alle Einzelheiten im Folgenden.<br />

Kapitel 3. Klausurbedeutung des "Besitzes" 77<br />

77 Sehen Sie oben die Liste der Anspruchsnormen.


114<br />

1. Als Klausur-Frage insbesondere:<br />

- Anspruchsziel: Herausgabe einer Sache<br />

a. Besitzrechtliche, sogenannte possessorische, Ansprüche, § 861<br />

b. Eigentumsherausgabeanspruch, §§ 985 f.<br />

c. Anspruch des früheren Besitzers, § 1007 I und II<br />

- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff.<br />

- Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer,<br />

- Herausgabe von Nutzungen, insbesondere Eigentümer gegen Besitzer<br />

- Verwendungen des Besitzers für den Eigentümer<br />

- Besitzstörungsanspruch, § 862.<br />

2. Sehr oft als Vorfrage für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen<br />

- bei "regulärem" Erwerb nach §§ 929 - 931,<br />

- als Grundlage für gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 - 934.<br />

3. In diesen Zusammenhängen wichtig:<br />

- Mittelbarer Besitz durch Besitzmittler (§ 868) wegen<br />

- Eigentumsvorbehalt (§ 929 Satz 1 etc.)<br />

- Sicherungsübereignung (§ 930).<br />

- Besitzdiener (§ 855) wegen Ausschluss gutgläubigen Erwerbs (§ 935 I 1).<br />

Kapitel 4. Fragen zu den Besitzarten<br />

Lesen Sie §§ 854 bis 872. Wie ist es zu erklären, dass das Gesetz ...<br />

1. ... in § 854 I den unmittelbaren Besitz umschreibt,<br />

aber in § 854 II für den unmittelbaren Besitz<br />

auch ein entfernteres räumliches Verhältnis<br />

zwischen dem Besitzer und seiner Sache genügen läßt,<br />

2. in § 855 dem Besitzdiener, obwohl er die „tatsächliche Gewalt über eine Sache“ ausübt,<br />

trotzdem den „Besitz“ abspricht und nicht ihn,<br />

sondern eine andere Person als „Besitzer“ gelten läßt?<br />

3. Wieso geht der Besitz auf den Erben über, § 857?<br />

4. Das Gesetz sieht offenbar den Alleinbesitz als die Regel an,<br />

nämlich den Besitz einer Person an einer Sache.<br />

Es kennt demgegenüber aber auch<br />

1.) den Teilbesitz gemäß § 865 und<br />

2.) den Mitbesitz gemäß § 866;<br />

3.) Wissenschaft und Rechtsprechung haben außerdem den Nebenbesitz erfunden.<br />

Wie soll man sich diese Besitzarten vorstellen?<br />

5. Wieso sieht das Gesetz auch einen mittelbaren Besitzer als „Besitzer“ an,<br />

der nicht persönlich die „tatsächliche Gewalt“ über eine Sache ausübt,<br />

sogar noch potenziert in § 871,<br />

was ist der Unterschied zwischen den §§ 855 und 868?


115<br />

6. Warum ist beim Eigen- und beim Fremdbesitzer die Willensrichtung erheblich, § 872?<br />

7. Nur als Merkposten sei der rechtmäßige oder nicht rechtmäßige Besitz<br />

im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis genannt.<br />

Kapitel 5. Unmittelbarer Besitz<br />

1. Nochmals lesen: § 854 I und II. Das Gesetz genügt zur Definition.<br />

2. Die weiteren Umschreibungen in Literatur und Rechtsprechung sind kontrovers.<br />

1.) Z. B. verlangt Baur „eine gewisse räumliche Beziehung zur Sache“<br />

und „eine gewisse Dauer dieser Sachbeziehung“.<br />

2.) Wieling sieht im Besitz „nichts anderes als die statistische Wahrscheinlichkeit,<br />

die Gewalt über eine Sache ausüben zu können“.<br />

M. Wolf stellt darauf ab, „ob die realisierbare Möglichkeit<br />

zur Einwirkung auf die Sache besteht“.<br />

3.) Wolff-Raiser fanden „alle Versuche, den Begriff zu analysieren, mißlungen“,<br />

und erklärten die „Verkehrsanschauung“ und das „gemeine Bewußtsein“<br />

für maßgebend,<br />

hielten aber doch „eine gewisse Festigkeit der Beziehung“ für notwendig.<br />

3. Außerdem ist kontrovers, ob für den Besitz, possessio, wie nach römischem Recht,<br />

- mit der „tatsächlichen Gewalt“, das (!) corpus,<br />

- außerdem ein „Besitzwille“, der animus,<br />

zu verbinden ist.<br />

„Allzu große Bedeutung kommt dieser - wie manch' anderer - Streitfrage nicht zu,<br />

da auch die h. M. einen generellen, juristisch nicht qualifizierten Besitzbegründungswillen<br />

genügen läßt“ (Baur).<br />

4. Wesen und Umschreibung des Besitzes sind seit dem Mittelalter kontrovers.<br />

Hierzu zwar Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861), „Das Recht des Besitzes“,<br />

die Schrift, die den Ruhm des damals 24-Jährigen begründet hat,<br />

aber danach viele weitere Abhandlungen im 19. Jahrhundert.<br />

5. Die Hauptfälle sind entschieden, an ihnen wird man sich orientieren:<br />

Besitz bejaht an<br />

Bank im Park, Pflug auf dem Feld, Brief im Briefkasten des Empfängers,<br />

Schrebergarten, Fahrzeug auf öffentlichem Parkplatz oder auf der Straße.<br />

Inhaber des Großmarktes ist, auch ohne aktuelle Kenntnis,<br />

Besitzer (selbstverständlich nicht Eigentümer) des Tausendmarkscheins,<br />

den Kunde verloren hat 78 .<br />

Weitere Rechtsprechung:<br />

Ladeninhaber an üblicherweise morgens vor der Ladentür abgestellten Waren,<br />

Patient an probeweise eingesetzten Goldkronen, Fallensteller am Wild in Falle.<br />

6. Einige Schulfälle bleiben kontrovers, z. B.:<br />

(in Klammern die Tendenz für oder gegen Annahme des Besitzes)<br />

78 BGHZ 101, 186; Dubischar, in JuS 1987, 703.


116<br />

- der Reisende, der von seinem Nachbarn einen Einblick in das Kursbuch erbeten hat (-),<br />

- der Besucher auf dem Stuhl (-),<br />

- der Gast, der das Eßbesteck hält (-).<br />

Besitz verneint:<br />

- An liegengebliebenem Buch auf der Bank im Park<br />

- Paar Stiefel auf dem Feld<br />

Rechtsprechung verneint den Besitz auch bei:<br />

- Bei bloßer Gestattung der Wegnahme vor tatsächlicher Besitzergreifung<br />

- Anbringen von Eigentumstafeln an Lagergut<br />

- Bank am Inhalt des Safes eines Kunden<br />

7. Zu differenzieren, und in einer schriftlichen Arbeit zu diskutieren, bei Schlüsselübergabe,<br />

Schon alter Fall der römischen Juristen Papinian und Gaius im 2. Jh. n. Chr. 79 .<br />

Fast ebenso problematisch: „Besitz- und Eigentumsübertragung am Inhalt<br />

eines Schrankfaches“ 80 ,<br />

8. Trotz vorhandener tatsächlicher Gewalt kein Besitzer, weder unmittelbarer noch mittelbarer:<br />

Besitzdiener, § 855.<br />

9. Trotz dem Fehlen eigener tatsächlicher Gewalt Besitzer:<br />

1.) Besitzherr, für den die tatsächliche Gewalt durch einen Besitzdiener ausgeübt wird, § 855<br />

2.) Erbe, § 857<br />

3.) mittelbarer Besitzer, § 868.<br />

2. ABSCHNITT: BESITZERWERB, BESITZVERLUST<br />

Kapitel 1. Körperliches Ergreifen, § 854 I<br />

1. Auch hierfür maßgebend zunächst § 854 I, lesen.<br />

2. Gelegentlich qualifiziert als Tathandlung, Realakt.<br />

3. Ursprünglicher oder abgeleiteter Erwerb<br />

nicht ausdrücklich im Gesetz unterschieden.<br />

Erworben werden kann sowohl Besitz als auch Eigentum,<br />

hier geht es zuerst nur um ursprünglichen oder abgeleiteten Erwerb des Besitzes.<br />

4. Ursprünglicher Erwerb = originär (Ursprung, origo)<br />

= einseitige Besitzergreifung = unabhängig von einem Vorbesitzer<br />

z. B. Aufheben eines Portemonnaies auf der Straße,<br />

sowohl an Sache, die bisher besitzerlos war, z. B. Fund,<br />

als auch an Sache gegen Willen des bisherigen Besitzers, z. B. Diebstahl, Unterschlagung.<br />

Erfordernisse:<br />

1.) Notwendig ein genereller, juristisch nicht qualifizierter,<br />

natürlicher Besitzbegründungswille,<br />

79 Pap. Dig. 18, 1, 74; Gai. D. 41, 1, 9, 6.<br />

80 OLG Oldenburg, NJW 1977, S. 1780; dazu O. Werner, JuS 1980, S. 175 ff.


117<br />

2.) nach außen erkennbar.<br />

5. Abgeleiteter = derivativer Erwerb, d. h. einverständlich mit Vorbesitzer,<br />

Erfordernisse:<br />

1.) Natürlicher „Abgabewille“ des bisherigen Besitzers,<br />

2.) natürlicher Besitzerwerbswille des neuen Besitzers,<br />

aber nicht Willenserklärungen i. S. Allgemeiner Teil,<br />

keine Geschäftsfähigkeit nötig, keine Anfechtung möglich,<br />

3.) Aufgabe der bisherigen tatsächlichen Sachgewalt des bisherigen Besitzers,<br />

4.) Möglichkeit der Gewaltausübung durch neuen Besitzer,<br />

Verkehrsanschauung entscheidet.<br />

6. Faustformel<br />

1.) Besitzerwerb bejaht an Sachen im Briefkasten, in Wohnung, in Kaufhaus,<br />

Parallele: Zugang einer Willenserklärung gemäß § 130 I 1;<br />

2.) wenn nicht (ausnahmsweise) Besitzerwerbswille auszuschließen ist.<br />

Braut-Fall II (Aussteuer) des RG 81 . Die Braut hatte die Aussteuer für die künftige Ehe im Zimmer ihres Verlobten,<br />

im Haus seines Vaters, untergebracht, ohne dass der Vater etwas davon wußte. Nach Auflösung der<br />

Verlobung klagte die (frühere) Braut gegen den Vater des (früheren) Verlobten auf Herausgabe, § 985. War<br />

der Vater Besitzer?<br />

Das RG verneinte und wies Klage ab.<br />

1. Maßgebend zunächst § 854 II, lesen.<br />

Kapitel 2. § 854 II<br />

2. Der berühmte Holzstapel-Fall.<br />

E ist Eigentümer eines Stapels Holz, das im Walde 'bei den <strong>Dr</strong>ei Eichen' liegt. Er will das Holz an K verkaufen<br />

und übereignen. Sollen E und K nun - bei Wind und Wetter - in den Wald marschieren, nur damit E dem K<br />

das Holz übergibt? 82 - Ebenso der Fall des Pfluges auf dem Acker.<br />

3. H. M. nimmt hier an, es handele sich um<br />

1.) Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft,<br />

2.) Besitzübertragung als Rechtsgeschäft 83 ;<br />

Also sind in diesem Fall für Übereignung nach 929 S. 1<br />

zwei Rechtsgeschäfte erforderlich,<br />

die aber im konkreten Fall zusammenfallen können:<br />

- Einigung über Eigentumsübergang und<br />

- Einigung über Besitzübergang.<br />

1. Lesen Sie § 857.<br />

2. Fiktion, wenn man sich an § 854 hält.<br />

Kapitel 3. Erbenbesitz<br />

81 RGZ 106, 135; Brautfall l, RGZ 100, 190, schon oben.<br />

82 Baur § 7 B II 2 c, S. 53.<br />

83 BGH, Baur, Westermann, Wolff-Raiser. Für tatsächliche Sachherrschaft und bloß tatsächliches Einverständnis jedoch Soergel-Joost<br />

und Wieling.


118<br />

3. Zweck: Schutz des Erben oder der Miterben.<br />

1.) Wer sich an Erbschaftssachen vergreift, begeht damit verbotene Eigenmacht.<br />

2.) Nicht nur Diebstahl sondern auch Unterschlagung an Erbschaftssachen<br />

bedeutet damit meistens „Abhandenkommen“ i. S. § 935 I<br />

und verhindert also gutgläubigen Erwerb;<br />

Hierin liegt Hauptbedeutung.<br />

3.) Außerdem (possessorische) Besitzschutzansprüche, §§ 851 f.<br />

4. Sonderregel erforderlich, um klarzustellen,<br />

dass mit dem Tode einer Person nicht allein deren Rechte (§ 1922 I)<br />

auf den oder die Erben übergehen, sondern auch der Besitz, der kein Recht i. e. S. ist.<br />

(Im übrigen s. Fragen des „erbrechtlichen Erwerbs“.).<br />

Kapitel 4. Besitzverlust<br />

Lesen § 856.<br />

1. Ziemlich unwichtig. Hauptbedeutung für<br />

- Eigentumsvermutung, § 1006,<br />

- und Fremdbesitzerexzess.<br />

2. § 872, reine Definitionsnorm.<br />

3. ABSCHNITT: BESITZVERHÄLTNISSE MIT DRITTEN<br />

Kapitel 1. Eigenbesitz oder Fremdbesitz<br />

3. Entscheidend<br />

1.) ist nur die Willensrichtung des Besitzers,<br />

2.) unerheblich ist die weitere Rechtslage.<br />

4. Meistens<br />

1.) ist Eigenbesitzer: der Dieb,<br />

praktisch bedeutsam: Sicherungseigentümer (str.),<br />

2.) ... ist Fremdbesitzer: der Mieter,<br />

praktisch bedeutsam: Vorbehaltskäufer vor der vollen Bezahlung.<br />

Kapitel 2. Besitzdiener<br />

1. Lesen § 855. Sie sehen, die allgemein übliche Vokabel Besitzdiener<br />

wird im Gesetz gar nicht verwandt.<br />

2. Wichtig: der Besitzdiener ist nicht Besitzer,<br />

„für nix“: keine Besitzschutzrechte, keine Übergabesurrogate i. S. §§ 929 ff.,<br />

keine §§ 985 f. etc.!<br />

Unmittelbarer Besitzer ist allein der Besitzherr.


119<br />

3. Zweck: Besitzdiener soll nicht zu seinen eigenen Gunsten für sich selbst<br />

die Aufgaben des Besitzes wahrnehmen, nämlich nicht<br />

1.) Schutzfunktion,<br />

aber als Ausnahme (gedacht: zu Gunsten des eigentlichen Besitzers)<br />

Selbsthilferecht, §§ 858 - 860 f.,<br />

jedoch nicht Anspruch oder Klage, §§ 858, 861 ff.<br />

2.) Erwerbsfunktion<br />

3.) Erhaltungsfunktion,<br />

4.) Herausgabepflicht nach § 985.<br />

Die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz verbunden sind, hat allein der Besitzherr.<br />

4. Wer ist Besitzdiener?<br />

1.) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und<br />

2.) in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzherrn steht<br />

bzw. sich in Weisungsunterworfenheit befindet.<br />

5. Kontrovers,<br />

1.) ob es auf den Willen ankommt,<br />

a. sei es auf den Willen des Besitzdieners,<br />

b. sei es auf den Willen des Besitzherrn,<br />

2.) ob nach außen erkennbar sein muss 84 .<br />

6. Grund für soziales Abhängigkeitsverhältnis oder Weisungsunterworfenheit unerheblich,<br />

sowohl öffentliches Recht als auch Privatrecht, auch Familienrecht.<br />

7. Außerordentlich weite Bejahung der Besitzdiener-Eigenschaft,<br />

„ein Volk von Besitzdienern“ (Baur).<br />

1.) Regelbeispiele in § 855, wie Waschfrau oder Dienstmann.<br />

2.) Vor allem auch: Prokurist, Verwalter eines Kinos, Gutsverwalter,<br />

kaufmännischer Reisender<br />

(anders selbständiger Handelsvertreter), Förster, Kapitän, Beamter, Soldat.<br />

Es muss aber jeweils der Einzelfall geprüft werden, z. B. fraglich bei<br />

Lübecker Schatzfund durch Arbeiter eines Abbruchunternehmens, BGHZ 101, 186;<br />

u. U. vielleicht auch Angestellter am Dienstwagen, OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2513.<br />

3.) Faustregel: Alle Arbeiter, Angestellten und Beamten.<br />

4.) Kinder an ihren Sachen, die ihnen ihre Eltern überlassen haben.<br />

8. Keine Besitzdiener sind: Besitzmittler i. S. § 868; Ehegatten und Lebensgefährten;<br />

Vorstand (allgemein: Organe) einer juristischen Person.<br />

9. Verbotene Eigenmacht und Abhandenkommen durch Besitzdiener<br />

1.) Verbotene Eigenmacht des Besitzdieners gegenüber Besitzherrn, § 858,<br />

wenn Besitzdiener irgendwie den Besitz des Besitzherrn beeinträchtigt,<br />

2.) Abhandenkommen gegenüber Besitzherrn, § 935 I 1,<br />

wenn Besitzdiener unterschlägt.<br />

D. h. in dem wichtigen Fall der Unterschlagung oder Untreue einer Sache<br />

durch Angestellten oder Arbeiter und Weiterveräußerung an <strong>Dr</strong>itten,<br />

kein Eigentumserwerb des <strong>Dr</strong>itten trotz gutem Glauben des <strong>Dr</strong>itten.<br />

84 Ablehnend Baur § 7 C I 3.


120<br />

Kapitel 3. Begründung und Beendigung des Besitzes durch Besitzdiener<br />

1. 1.) Besitzer räumt dem Besitzdiener die tatsächliche Gewalt ein,<br />

z. B. Gastwirt gibt dem Kellner das Essen (für den Gast),<br />

2.) oder (künftiger) Besitzdiener begibt sich in soziale Abhängigkeit vom Besitzer.<br />

Filialleiter 85 . Der bisher selbständige Lebensmittelhändler Alex Birk hat sein Geschäft an eine Filialorganisation<br />

verkauft, er selbst bleibt in dem Geschäft, nunmehr als Filialleiter.<br />

Welche Stellung hat Alex Birk? Er ist Besitzdiener, die Filialorganisation ist unmittelbare Besitzerin.<br />

2. Besitzerwerb von „außen“: Was Besitzdiener im Rahmen seines<br />

sozialen Abhängigkeitsverhältnisses, Unterordnungsverhältnisses oder Weisungsunterworfenheit<br />

erwirbt, und zwar<br />

1.) sowohl originär,<br />

Tausendmarkschein gefunden vom Angestellten im Supermarkt;<br />

2.) als auch derivativ.<br />

Bürochef. K schickt seinen Bürochef H, der Handlungsvollmacht hat (§ 54 HGB), zu V, um eine Büromaschine<br />

zu erwerben. Das geschieht.<br />

Wer ist Käufer, unmittelbarer Besitzer, Eigentümer? Der K!<br />

3. Beendigung des Besitzes durch Besitzdiener,<br />

u. a. durch dessen Unterschlagung,<br />

1.) wenn dies nach außen deutlich wird und nicht bloße Willensänderung,<br />

Platzanweiserin. Die Platzanweiserin im Kino findet Brillantring und nimmt ihn für sich mit nach Hause,<br />

dann Ende des Besitzes des bisherigen Besitzherrn.<br />

2.) Vorsicht für § 935. Unterschlagung<br />

oder sonstige unerlaubte Weiterveräußerung durch Besitzdiener<br />

bedeutet „Abhandenkommen“ und verhindert im allgemeinen gutgläubigen Erwerb.<br />

4. U. Hoche, H. Westermann, Besitzerwerb und Besitzverlust durch Besitzdiener, JuS 1961, 73.<br />

Kapitel 4. Besitzmittler oder mittelbarer Besitzer<br />

1. Lesen Sie § 868, sehr wichtig für viele <strong>Sachenrecht</strong>sfälle,<br />

insbesondere für Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung.<br />

2. Verbreiteter Ausdruck für mittelbaren Besitz: „Besitzkonstitut“, constitutum possessorium,<br />

seit dem Mittelalter; weil der unmittelbare Besitzer für den mittelbaren Besitzer<br />

den Besitz „herstellt“, constituere.<br />

3. Regel: Wenn eine Person den unmittelbaren Besitz an einer Sache hat,<br />

und zwar in ihrer Eigenschaft als Nießbraucher, Pfandgläubiger etc.<br />

während ein anderer Eigentümer, Verpfänder etc. ist,<br />

dann besteht folgende Besitz-Situation:<br />

1.) Diese Person selbst<br />

a. ist Besitzerin, und zwar unmittelbare Besitzerin<br />

b. und sie vermittelt gleichzeitig als Besitzmittlerin den Besitz an einen anderen.<br />

2.) „Auch“ der andere (auch genannt: Oberbesitzer)<br />

ist Besitzer, und zwar mittelbarer.<br />

4. Surfbrett II. A ist Eigentümer eines Surfbretts. Er verleiht es der Bekannten B. Wie ist die Besitzsituation?<br />

A ist mittelbarer Besitzer, B ist unmittelbare Besitzerin und gleichzeitig Besitzmittlerin für A.<br />

85 Baur § 7 C II 1.


121<br />

5. Wirkung und Wesen des mittelbaren Besitzes<br />

1.) Trotz dem Fehlen eigenen tatsächlichen Zugriffs auf die Sache<br />

ist der mittelbare Besitzer: Besitzer.<br />

2.) Wirkung: beide sind Besitzer mit (fast) allen Vorzügen und Nachteilen.<br />

6. Zweck. Wichtige (nicht alle), mit dem Besitz verbundene Rechte und Pflichten<br />

beiden an der Sache interessierten Personen zuzuweisen.<br />

1.) Denn der unmittelbare Besitzer hat ein unmittelbares eigenes Interesse an der Sache<br />

und er muss die Sache eines Tages an den mittelbaren Besitzer herausgeben können,<br />

2.) der mittelbare Besitzer hat ein eigenes Interesse an der Sache,<br />

damit diese ihm eines Tages wieder herausgegeben werden kann.<br />

7. Voraussetzungen<br />

s. Beispiele und Wortlaut des § 868:<br />

1.) Unmittelbarer Besitz einer Person an einer Sache,<br />

2.) Rechtsbeziehung entsprechend § 868 zwischen<br />

unmittelbarem Besitzer und mittelbarem Besitzer,<br />

auch verstanden als „Besitzrechtsableitung“,<br />

3.) Wille des unmittelbaren Besitzers,<br />

für den mittelbaren Besitzer zu besitzen,<br />

also Fremdbesitz i. S. § 872.<br />

Als weitere Voraussetzungen werden genannt<br />

4.) Erfordernis, dass das Besitzmittlungsverhältnis vorübergehend ist,<br />

Wortlaut des § 868, „auf Zeit“,<br />

5.) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren,<br />

z. B. nach Ablauf des Vertrages (Miete) oder nach § 985 oder § 812.<br />

8. Zum Besitzmittlungsverhältnis<br />

1.) Die Parteien können eines der in § 868 aufgezählten Rechtsverhältnisse vereinbaren.<br />

Auch für die Zwecke der Sicherungsübereignung heißt es gelegentlich z. B:<br />

„Die Übergabe wird dadurch ersetzt,<br />

dass die Bank dem Sicherungsgeber die übereigneten Sachen leihweise belässt.“<br />

2.) Das Gesetz lässt „ein ähnliches Verhältnis“ entsprechend der Aufzählung genügen,<br />

„ähnlich“ wie Pfand, Miete oder Verwahrung, bei „Besitzrechtsableitung“.<br />

Es braucht sich nicht um einen im Gesetz „benannten“ Vertrag zu handeln.<br />

3.) Es muss sich aber um ein „konkretes“ Besitzmittlungsverhältnis handeln,<br />

damit es mit den im Gesetz genannten Verhältnissen „ähnlich“ ist,<br />

es genügt nicht die „abstrakte“ Abrede, für einen anderen besitzen zu wollen<br />

(so mit Nachdruck die Rechtsprechung).<br />

4.) Es genügt, wenn das vermeintliche Besitzmittlungsverhältnis als gültig angesehen wird,<br />

auch wenn es in Wahrheit ungültig ist (str.).<br />

9. Als konkrete Besitzmittlungsverhältnisse sind anerkannt<br />

1.) Vorbehaltsverkauf, zwischen Vorbehaltskäufer<br />

(als Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer)<br />

und Vorbehaltsverkäufer (mittelbarer Besitzer),<br />

2.) Sicherungsübereignung, zwischen Sicherungsgeber = Schuldner (Besitzmittler)<br />

und Sicherungsnehmer = Gläubiger (mittelbarer Besitzer).<br />

10. Sehr große Bedeutung vor allem bei


122<br />

1.) Sicherungsübereignung, § 930<br />

2.) Eigentumserwerb über <strong>Dr</strong>itte,<br />

3.) Übereignung einer Sache, die sich bei einem <strong>Dr</strong>itten befindet<br />

(z. B. eingelagerte Ware), § 931.<br />

11. Unterschiede zwischen Besitzmittler und Besitzdiener.<br />

1.) Voraussetzungen<br />

a. Soziale Stellung<br />

(1) Besitzmittler selbständig, nicht weisungsunterworfen,<br />

(2) Besitzdiener sozial abhängig, weisungsunterworfen.<br />

b. Beispiele<br />

(1) Besitzmittler als Mieter oder Vorbehaltskäufer<br />

(2) Besitzdiener als Arbeiter oder Angestellter.<br />

2.) Besitzschutzansprüche<br />

a. Besitzmittlungsverhältnis, s. auch § 869,<br />

Besitzmittler ja, mittelbarer Besitzer eingeschränkt,<br />

b. Besitzdiener-Verhältnis, § 860,<br />

(1) Besitzdiener grundsätzlich nicht, Besitzherr ja,<br />

(2) Besitzdiener für Besitzherrn, § 860.<br />

Kapitel 5. Begründung, Übertragung und Beendigung<br />

1. Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses<br />

zwischen Besitzmittler und mittelbarem Besitzer<br />

1. Bisheriger unmittelbarer Besitzer räumt dem neuen unmittelbaren Besitzer<br />

den unmittelbaren Besitz ein und wird selbst mittelbarer Besitzer<br />

unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868<br />

z. B. Eigentümer vermietet und übergibt seine Sache dem Mieter.<br />

Das hat typischerweise mit einem Eigentumsübergang nichts zu tun.<br />

2.) Oder unmittelbarer Besitzer vereinbart mit künftigem mittelbaren Besitzer<br />

ein Besitzmittlungsverhältnis, bleibt unmittelbarer Besitzer<br />

und wird selbst Besitzmittler.<br />

Besonders wichtig für Sicherungsübereignung,<br />

z. B. Eisbude. Ignazio ist Eigentümer einer transportablen Eisbude. I nimmt bei der Bank B einen Kredit auf.<br />

Zur Sicherheit übereignet I der B die Eisbude und vereinbart gleichzeitig, dass er sie als Sicherungsnehmer<br />

weiterhin benutzen darf: §§ 868, 930, mittelbarer Besitzer die B, Besitzmittler und unmittelbarer Besitzer<br />

der I.<br />

2. Erwerb von einem <strong>Dr</strong>itten durch (künftigen) Besitzmittler<br />

mit Besitzkonstitut<br />

1.) Vereinbarung des Besitzkonstituts zwischen (künftigem) Besitzmittler<br />

und (künftigem) mittelbarem Besitzer<br />

schon vor dem Erwerb des unmittelbaren Besitzes.<br />

Kunsthändler I 86 . K möchte auf einer Gemäldeauktion ein bestimmtes Bild kaufen. Da er mit den Gebräuchen<br />

einer solchen Versteigerung wenig vertraut ist, beauftragt er den Kunsthändler Hä, das Gemälde zu ersteigern.<br />

Beide vereinbaren gleichzeitig, dass sofort, wenn der Versteigerer das Bild an den Hä übergeben<br />

haben wird, Hä dieses Bild als Beauftragter für den K besitzen soll, so dass K mittelbarer Besitzer wird, und<br />

dass Hä dann das Bild an den K abliefern soll.<br />

Tatsächlich ersteigert Hä das Bild. Wie sind die Besitzverhältnisse?<br />

86 Baur § 7 B III 1 b bb mit Hinweis auf BGH NJW 1964, 398.


123<br />

Wie vereinbart: Hä ist unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler, K hat den mittelbaren Besitz.<br />

Kunsthändler II. Hätten K und Hä außerdem vorher den Eigentumsübergang von Hä auf K vereinbaren können?<br />

Ja, § 929 (Einigung) und § 930 (Übergabe-Surrogat) mit § 868. Das ist sogar das Wichtigste.<br />

2.) Möglich ist aber auch, dass der unmittelbare Besitzer<br />

mit sich selbst und gleichzeitig als Vertreter des (künftigen) mittelbaren Besitzers<br />

im Wege des Selbstkontrahierens gemäß § 181 das Besitzmittlungsverhältnis vereinbart,<br />

wiederholen Sie oben Insichgeschäft.<br />

Lapislazuli I. Der Schmuckfabrikant Schuh bittet den Edelsteingroßhändler Ehrenreich, Lapislazuli-Steine<br />

für ihn, den Schuh, zu erwerben und möglichst umgehend den Schuh zum Besitzer und Eigentümer zu machen.<br />

E erwirbt eine größere Zahl von Steinen, die er teils für sich behalten, teils an Herrn Schuh weitergeben<br />

will; bei dem Erwerb selbst entscheidet er noch nicht über die Verwendung. Erst zu Hause legt er die<br />

Steine, die er behalten will, in einen Karton, den er mit seinem Namen bezeichnet, und die Steine für Schuh<br />

in eine Kiste mit dessen Namen.<br />

a. Hat Schuh an den Steinen Besitz erworben, wie sind die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Steine für<br />

Schuh?<br />

Zuerst war nur der E unmittelbarer Besitzer der Lapislazuli-Steine. Aber als er die Steine in die für Schuh<br />

bezeichnete Kiste legte, schloß er selbst mit sich als Vertreter des Schuh den Vertrag ab, dass er die Steine<br />

für Schuh im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages verwahren und besitzen werde. Dadurch wurde E<br />

Besitzmittler und Schuh mittelbarer Besitzer.<br />

b. Ist Schuh Eigentümer erworben, wie sind die Eigentumsverhältnisse?<br />

Ursprünglich der Veräußerer, dann E als neuer Eigentümer, dann, infolge der Einigung des E mit sich als<br />

dem Vertreter des Schuh über den Eigentumsübergang gemäß § 929 S. 1 und über das Besitzkonstitut gemäß<br />

§§ 930, 868, schließlich Eigentum des Schuh.<br />

3. Übertragung des mittelbaren Besitzes<br />

1.) § 870.<br />

2) Silbertaler. A hat einen Silbertaler seinem Bekannten B zur Aufbewahrung für A gegeben. Er will ihn an C<br />

übereignen, darüber sind sich A und C einig. A und C vereinbaren deshalb, dass C den Silbertaler auf Grund<br />

des Verwahrungsvertrages jederzeit von B herausverlangen kann.<br />

3) Wiederholen Sie §§ 398 ff. zur Abtretung.<br />

4) Parallel für Eigentumsübergang: § 931 als Übergabesurrogat.<br />

4. Beendigung des mittelbaren Besitzes. Wichtiger Fall:<br />

Nach außen erkennbare Willensänderung des unmittelbaren Besitzers,<br />

für den (bisherigen) mittelbaren Besitzer besitzen zu wollen.<br />

Rapsöl. Kaufmann A hat sein Rapsöl in Kanistern bei Kaufmann B eingelagert. B verkauft dieses Rapsöl an C, indem<br />

er es mit seinem eigenen verwechselt oder es bewußt unterschlägt, und erklärt dem C, das Rapsöl in seinem<br />

Lager nunmehr für C zu halten.<br />

In diesem Fall kein Abhandenkommen, sondern Hauptfall des § 932.<br />

Kapitel 6. Zusammenfassung zum Besitzerwerb durch <strong>Dr</strong>itte<br />

1. Besitzerwerb durch <strong>Dr</strong>itte in arbeitsteiliger Wirtschaft notwendig.<br />

1.) Wenn Besitz mittels Rechtsgeschäfts eingeräumt oder übertragen wird, insbes.<br />

a. Stellvertretung möglich, § 854 II<br />

b. Einstellung eines Besitzdieners, § 855<br />

c. Vereinbarungen eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868<br />

d. Übertragung des mittelbaren Besitzes, § 870.


124<br />

2.) Besitzerwerb mit Hilfe Besitzdiener oder Besitzmittler<br />

a. jeglicher Erwerb des Besitzdieners<br />

oben Platzanweiserinnen-Fall und Bürochef-Fall.<br />

b. Besitzmittler mittels Besitzkonstituts.<br />

2. Ist „Stellvertretung“ im Sinne §§ 164 ff. BGB bei Erwerb des Besitzes rechtlich möglich?<br />

Wiederholen Stellvertretung!<br />

1.) Da Besitz die tatsächliche Gewalt bedeutet, § 854 I,<br />

2.) und da Stellvertretung im eigentlichen Sinne nur bei Willenserklärung möglich, § 164,<br />

grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen mittels §§ 854 II, 855, 868, 870.<br />

1. § 865, nicht so wichtig.<br />

Kapitel 7. Teilbesitz<br />

2. § 865 schützt den Besitz an einem Teil einer Sache,<br />

unabhängig von Fragen der Rechte an Hauptsache und Bestandteilen<br />

Wiederholen Sie oben zu Hauptsache und Bestandteilen.<br />

§ 865 sieht nicht allein unmittelbaren, sondern auch mittelbaren Teilbesitz vor.<br />

3. Autoreifen. V verkauft und übereignet unter Eigentumsvorbehalt vier Reifen an K. Hat V mittelbaren Besitz an<br />

Reifen? Ja, §§ 868, Eigentumsvorbehalt, 865 87 . Unmittelbarer Besitzer an dem gesamten Fahrzeug mit Reifen ist<br />

K.<br />

1. § 866, nicht so wichtig.<br />

Kapitel 8. Mitbesitz<br />

2. Gemeinschaftlicher Besitz, wenn mehrere eine Sache in der Weise besitzen,<br />

dass jeder die ganze Sache besitzt<br />

und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist,<br />

z. B. bei Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff.) oder Gesamthand (etwa Gesellschaft)<br />

Wiederholen Sie oben Gesamthand, Gesellschaft und Bruchteilsgemeinschaft.<br />

3. Besitzschutz<br />

1.) gegenüber Außenstehenden in der Regel auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes,<br />

2.) gegenüber Mitbesitzer<br />

a. im allgemeinen nicht,<br />

b. wohl aber bei völliger Besitzentziehung,<br />

aber es bleibt stets Anspruch aus Vertrag, aus § 823 etc.<br />

Kapitel 9. Nebenbesitz<br />

(Für Fortgeschrittene)<br />

1. Berühmte Kontroverse, im Gesetz nirgends erwähnt,<br />

1.) Erfindung von Martin Wolff in einem Gutachten für das Reichsgericht 88 ,<br />

dafür auch heute große Teile der Wissenschaft,<br />

2.) vom RG und BGH aber abgelehnt 89 .<br />

87 Wieling, § 4 I 2 a, S. 45.<br />

88 Zur Entscheidung des Falles RGZ 135, 75 ff.


125<br />

Martin Wolff, 1872 - 1953, in Berlin geboren, hier auch promoviert und habilitiert und schließlich Ordinarius; Ehrendoktor<br />

der Universität Oxford. Hauptwerke „<strong>Sachenrecht</strong>“ (1910, 9. Bearbeitung 1932, 10. Bearbeitung l1957<br />

durch Ludwig Raiser), „Internationales Privatrecht (Deutschlands)“ (1933) und „Private International Law“<br />

(1945); berühmt ist auch sein Aufsatz über „Reichsverfassung und Eigentum“, Festgabe Kahl (1923) 90 .<br />

2. Bedeutsam für gutgläubigen Eigentumserwerb<br />

in den Lagerhausfällen und bei Sicherungsübereignung 91 :<br />

1.) Lagerhausfall, Zucker. E verkauft an V Zucker unter Eigentumsvorbehalt und lagert den Zucker für sich bei<br />

dem Lagerhalter L ein. V gibt sich aber schon vor Restkaufpreiszahlung als Eigentümer aus und veräußert<br />

den Zucker unter Abtretung seines angeblichen Herausgabeanspruchs 92 an den redlichen K. L stellt dem K<br />

eine Bestätigung über das Eigentum des K aus 93 , bestätigt aber zugleich dem E, dass L den Zucker für E<br />

verwahre 94 . Wer ist mittelbarer Besitzer des Zuckers, wer ist Eigentümer?<br />

2.) Sicherungsübereignung. V verkauft eine Maschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor<br />

voller Kaufpreiszahlung nimmt K bei C einen Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K dem C die Maschine<br />

unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt sich K als Eigentümer aus. C seinerseits tritt alle Rechte<br />

aus der mit K vereinbarten Sicherungsübereignung an D ab 95 . Wer ist mittelbarer Besitzer der Maschine,<br />

wer ist Eigentümer?<br />

Vorsicht: die Rechtslage nicht mit der in dem Fall verwechseln, in dem K sein Anwartschaftsrecht, das er als<br />

Vorbehaltskäufer wirklich hat, an den Sicherungsnehmer = Kreditgeber überträgt.<br />

3. Gemeint ist der Besitz auf der gleichen Stufe<br />

durch zwei Personen<br />

an derselben Sache<br />

in unverbundener Weise,<br />

d. h. ohne dass diese beiden Personen<br />

Teilbesitzer (§ 865) oder Mitbesitzer (§ 866) sind<br />

oder zueinander in einem Besitzmittlungs- oder Besitzdiener-Verhältnis stehen 96 .<br />

4. Bisher nur bekannt als mittelbarer Nebenbesitz.<br />

Die beiden mittelbaren Besitzer „stehen hier weder auf derselben Stufe<br />

noch auf verschiedenen Stufen derselben Besitzleiter,<br />

sondern auf verschiedenen Besitzleitern“ 97 .<br />

5. Folgen für den gutgläubigen Erwerb nach § 934<br />

im Zuckerfall für K § 934 Fall 2, im Sicherungsübereignungsfall für D § 934 Fall 1:<br />

1.) Bei Anerkennung des bloßen Nebenbesitzes des gutgläubigen Erwerbers<br />

zwar Erwerb des mittelbaren Besitzes,<br />

aber kein Eigentumserwerb gemäß § 934, so Medicus.<br />

2.) Bei Ablehnung des Nebenbesitzes und<br />

Anerkennung des uneingeschränkten mittelbaren Besitzes:<br />

Eigentumserwerb gemäß § 934, so RG und BGH.<br />

6. Eigene Stellungnahme: Kein Grund für die Erfindung des Nebenbesitzes.<br />

Entscheidend Willensrichtung des Besitzmittlers,<br />

d. h. z. B. des Lagerhalters oder Vorbehaltskäufers.<br />

1.) Wenn dieser nach außen sichtbar<br />

das erste Besitzmittlungsverhältnis abbricht und das neue begründet,<br />

89 RGZ 135, 75, 79, 84; BGHZ 50, 45.<br />

90 D. Medcius, Martin Wolff, Ein Meister an Klarheit, in: Deutsche Juristen jüdischer Herkunft, hrsg. von H. Heinrichs u. a.,<br />

München 1993, S. 543 - 553.<br />

91 Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 558 ff.<br />

92 §§ 929, 931.<br />

93 Im RG-Fall stellt L einen Namenslagerschein aus, der aber als solcher kein Eigentum verkörpert, vgl. § 424 HGB mit Orderlagerschein-VO.<br />

94 RGZ 135, 75 ff.; 138, 265 ff.<br />

95 BGHZ 50, 45.<br />

96 Umschreibung am klarsten in Münchener Kommentar - Joost, § 868, Rdnr. 18.<br />

97 Wolff-Raiser, § 8 II mit Anm. 27.


126<br />

dann neuer mittelbarer Besitzer und u. U. Eigentumserwerb.<br />

2.) Wenn Besitzmittler nach außen sichtbar<br />

das erste Besitzmittlungsverhältnis nicht abbricht,<br />

dann bleibt es bei dem bisherigen mittelbaren Besitzer<br />

und gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.<br />

4. ABSCHNITT: BESITZSCHUTZ<br />

Kapitel 1. Possessorischer Besitzschutz<br />

1. Da diese Rechte allein von der Tatsache des bloßen Besitzes, possessio, abhängen,<br />

nennt man sie auch „possessorische“ Rechte.<br />

2. Tatbestandsmerkmal ist „Verbotene Eigenmacht“ des Gegners, Legaldefinition in § 858, lesen.<br />

3. Eigentliche („possessorische“) Besitzschutzansprüche, §§ 858 ff.<br />

1.) Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861<br />

2.) Anspruch auf<br />

a. Beseitigung und<br />

b. Unterlassung der Störung, § 862<br />

3.) Verfolgungsrecht auf fremdes Grundstück, § 864<br />

4.) Selbsthilferecht bei verbotener Eigenmacht, §§ 859 f.<br />

a. Besitz-wehr, § 859 I, und<br />

b. Besitz-kehr, § 859 II und III<br />

Pelzmütze. In dem Textilgeschäft des Textor setzt sich der Ladendieb-Anfänger Artur eine Pelzmütze auf<br />

und trägt sie nach draußen, wird aber von Textor beobachtet und verfolgt. Kann Textor dem Artur die Pelzmütze<br />

mit Gewalt abnehmen?<br />

Ja, §§ 859 II, 858, 854 I, etc.<br />

4. Vorsicht, Falle! Possessorische Ansprüche richten sich aber nur<br />

gegen „fehlerhaften Besitzer“ , § 858, d. h.<br />

1.) gegen Entzieher oder Störer selbst oder<br />

2.) ausnahmsweise gegen „Nachfolger im Besitze“,<br />

aber nur, wenn Nachfolger<br />

a. entweder Erbe des Entziehers oder Störers ist<br />

b. oder Fehlerhaftigkeit des Besitzes etc. kennt.<br />

Hier häufiger Fehler.<br />

5. „Rechtsschutz des kleinen Mannes“,<br />

da diese Rechte kein Eigentum oder sonstiges dingliches Recht voraussetzen.<br />

Obstgrundstück I. M hat von E ein Obstgrundstück nebst Gartenhäuschen gemietet. Als er von<br />

einer Urlaubsreise zurückkehrt, bemerkt er zu seinem Erstaunen, dass sich D in den Besitz des<br />

Gartens gesetzt hat. Welche Rechte hat M gegen D? §§ 861, 858.<br />

6. Besonderheit für Klage, § 863, lesen.<br />

1.) Klage ist begründet, wenn verbotene Eigenmacht des Beklagten<br />

oder ausnahmsweise Haftung des Nachfolgers im Besitz, §§ 858, 863.<br />

2.) Beklagter<br />

a. kann sich nur damit verteidigen,<br />

dass seine Handlung „nicht verbotene Eigenmacht“ war, § 863 a. E.<br />

Wenn Beklagter Anspruch auf Besitzeinräumung oder Gestattung hatte,<br />

kann trotzdem „verbotene Eigenmacht“ vorliegen, daher wird er verurteilt,


127<br />

Ausschluß sogenannter petitorischer Einwendungen.<br />

Obstgrundstück II. Von der Reise zurückgekehrt, findet M nicht einen <strong>Dr</strong>itten, sondern seinen Vermieter<br />

und Grundstückseigentümer E auf dem Grundstück vor. E will nicht weichen, denn er hat das<br />

Mietverhältnis (wie hier zu unterstellen) wirksam und fristlos gekündigt, weil M noch keinen Pfennig<br />

Miete bezahlt hat. Welche Rechte hat nun M gegen E? Kann E einwenden, dass M zur Rückgabe des<br />

Obstgrundstücks verpflichtet sei?<br />

Anspruch des M gegen E aufgrund §§ 861, 858.<br />

Einwendungsausschluß gemäß § 863.<br />

b. Beklagter kann auch Zurückbehaltungsrechte §§ 273 II oder 1000 Satz 2<br />

geltend machen 98 ;<br />

dieses geht also dem Einrede- und Einwendungsausschluss des § 863 vor.<br />

c. Beklagter ist im allgemeinen darauf angewiesen,<br />

seinerseits Klage (oder Widerklage) zu erheben,<br />

Zweck: allgemeines Gewaltverbot<br />

d. Obstgrundstück III. Aber E ist nicht gehindert, seinerseits auf Herausgabe zu klagen,<br />

sei es sofort in einem Parallelprozess oder später,<br />

sei es jetzt im Wege der Widerklage 99 .<br />

Dadurch wird selbstverständlich die gesetzgeberische Absicht<br />

des Besitzschutzes und Gewaltverbots durchkreuzt.<br />

7. Klausurhinweis: Meistens kommt es nicht in erster Linie auf possessorischen Anspruch an,<br />

dann ganz kurz, ruhig im Urteilsstil, abhandeln.<br />

8. Besitzschutzansprüche, §§ 861 - 864, 867, 869.<br />

Gegen Hausbesetzer 100 .<br />

9. Literatur<br />

H. Kollhosser, Grundfälle zu Besitz und Besitzschutz, JuS 1992, S. 215 ff.<br />

E. Lopau, Der Rechtsschutz des Besitzes, JuS 1980, S. 501 ff.<br />

M. Martinek, Huckebeins umstrittenes Begräbnis, JuS Lernbogen 11/92, L 85.<br />

E. Ruhwedel, Der Rechtsschutz des Besitzes, Jus-Lernbogen 11/1989, L-81<br />

K. Schreiber, Possessorischer und petitorischer Besitzschutz, Jura 1993, 440.<br />

Kapitel 2. Petitorischer Besitzschutz I, § 1007, allgemein<br />

1. Ansprüche des früheren Besitzers,<br />

wenn er ein Recht zum Besitz hat,<br />

und zwar ein besseres als der jetzige Besitzer § 1007.<br />

2. Da § 1007 Klagen auf Grund eines Rechtes begründet, petitio,<br />

spricht man hier von dem „petitorischen Besitzschutz“.<br />

3. Petitorische Einwendungen des Beklagten sind hier zugelassen, § 1007 III 2,<br />

anders bei dem possessorischen Anspruch der §§ 861 f.<br />

4. Betrifft nur bewegliche Sachen.<br />

5. Tatbestandsmerkmale des § 1007<br />

98 Palandt § 863 Rdnr. 2; MK § 863 Rdnr. 5.<br />

99 Baur § 9 III 1.<br />

100 LG Köln, NJW-RR 1986, 1396.


128<br />

1.) Jetzt Besitz des Beklagten, Abs. 1 und 2,<br />

2.) früher Besitz des Klägers, Abs. 1 und 2.<br />

3.) a. Entweder: Böser Glaube des Beklagten, Abs. 1<br />

b. Oder: Abhandenkommen bei Kläger, Abs. 2<br />

4.) Kläger<br />

a. hatte entweder früher Recht zum Besitz, Abs. 3 Satz 1,<br />

b. oder war gutgläubig, Abs. 3 Satz 1,<br />

d. h. Kl. hat nicht gewußt oder es war ihm nicht grobfahrlässig unbekannt,<br />

dass Kl. kein Recht zum Besitz hatte.<br />

5.) Kläger hatte Besitz nicht freiwillig aufgegeben, Abs. 3 Satz 1.<br />

6.) Beklagter<br />

a. hat kein Recht zum Besitz, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2<br />

b. hat auch kein Eigentum, Abs. 3 Satz 2.<br />

6. 1.) Zwei verschiedene Ansprüche, getrennt zu prüfen, in<br />

a. Abs. 1 mit Abs. 3, und<br />

b. und Abs. 2 mit Abs. 3,<br />

2.) aber für beide Absätze gilt Absatz 3 101 .<br />

7. Klausurhinweis: Wenn es bei einer Aufgabe nicht auf diesen Anspruch ankommt,<br />

dann ganz kurz, ruhig im Urteilsstil, abhandeln.<br />

1. Besitz des Beklagten, Abs. 1 und 2<br />

Kapitel 3. Petitorischer Besitzschutz II, § 1007 I und III<br />

2. früher Besitz des Klägers, Abs. 1 und 2<br />

3. Böser Glaube des Beklagten bei Besitzerwerb, Abs. 1, § 932 II, d. h. hier:<br />

Beklagter hat gewußt oder grobfahrlässig nicht gewußt,<br />

dass Beklagter kein Recht zum Besitz hatte;<br />

sein böser Glaube betrifft sein eigenes Besitzrecht,<br />

also weder das Besitzrecht seines Rechtsvorgängers,<br />

noch sein eigenes Eigentum.<br />

4. Kläger hatte früher Recht zum Besitz oder war gutgläubig, Abs. 3 Satz 1,<br />

5. Kläger hatte Besitz nicht freiwillig aufgegeben, Abs. 3 Satz 1,<br />

6. Kein Recht zum Besitz des Beklagten, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2<br />

kein Eigentum des Beklagten, Abs. 3 Satz 2.<br />

7. Faxgerät. A vermietet Faxgerät an B. B verleiht es weiter an C. C verkauft und übergibt zur Übereignung an D. D<br />

weiß, dass C dazu nicht berechtigt ist. Anspruch B gegen C?<br />

Nicht § 985, weil B nicht Eigentümer; nicht § 861, weil nicht verbotene Eigenmacht;<br />

nicht § 812, weil keine Leistung des B; nur § 1007 I (probieren Sie's).<br />

101 Komplizierte Gesetzesformulierung wegen doppelter Verneinungen und Regel-Ausnahmeverhältnissen, um Beweislastverteilung<br />

anzudeuten.


129<br />

Kapitel 4. Petitorischer Besitzschutz III, § 1007 II und III<br />

1. Besitz des Beklagten, Abs. 1 und 2<br />

2. früher Besitz des Klägers, Abs. 1 und 2<br />

3. Abhandenkommen bei Kläger, Abs. 2<br />

4. Kläger hatte früher Recht zum Besitz oder war gutgläubig, Abs. 3 Satz 1,<br />

5. Kläger hatte Besitz nicht freiwillig aufgegeben, Abs. 3 Satz 1,<br />

6. Kein Recht zum Besitz, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2<br />

kein Eigentum des Beklagten, Abs. 3 Satz 2.<br />

Kapitel 5. Besitzkondiktion und unerlaubte Handlung<br />

1. Besitz kann Vermögensposition sein, die durch §§ 812 ff. und durch §§ 823 ff. geschützt ist.<br />

2. Parklücke. Handelsvertreter H stellte seinen Pkw um 9.00 Uhr vorschriftsmäßig in einer Parkbucht ab. Als er um<br />

10.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, muss te er feststellen, dass A seinen Pkw „zugeparkt“ hatte, indem<br />

er sein Fahrzeug unmittelbar hinter dem Pkw des H abgestellt hatte. Nach vorne konnte H wegen eines dort befindlichen<br />

Baumschutzbügels ebenfalls nicht wegfahren. Trotz aller Rangierversuche schaffte es H nicht, seine<br />

Parkbucht zu verlassen. Die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs gelang ihm erst um 11.00 Uhr, als A zu seinem Pkw<br />

zurückkehrte. Dies hatte zur Folge, dass H einen Geschäftstermin verpaßte, zu dem er um 10.30 Uhr im 25 km<br />

entfernten Ort X hätte sein müssen. Hierdurch entstand ihm ein Schaden in Höhe von DM 1.000,-. Diesen verlangt<br />

er von A ersetzt. 102<br />

5. ABSCHNITT: WEITERE FÄLLE UND ARBEITSGEMEINSCHAFTS FALL<br />

Kapitel 1. Weitere Fälle zum Besitz<br />

1. Räumkommando 103 . E ist Eigentümer eines alten Wohnhauses, das abgerissen werden und durch einen Büroneubau<br />

ersetzt werden soll. Nachdem alle Mieter ausgezogen sind, wird das Haus von einer Gruppe junger Leute besetzt<br />

und bewohnt, die damit gegen die Zerstörung von Wohnraum im Stadtkern protestieren wollen. E unternimmt<br />

zunächst nichts, da ihm die Abbruchgenehmigung noch nicht erteilt ist. Als die Abbruchgenehmigung jedoch<br />

nach 1 1/2 Jahren erteilt wird, fordert E die Besetzer auf, das Haus sofort zu räumen. Da dies nicht geschieht,<br />

organisiert E ein Räumkommando, das die Besetzer bei Nacht und Nebel an die frische Luft setzt. Die Besetzer<br />

verlangen Wiedereinräumung des Besitzes an den Wohnungen, weil ihnen sonst keine Unterkunft zur Verfügung<br />

steht. Zu Recht?<br />

2. Flugplatz 104 . Der Automobilclub A hat einen Flugplatz gemietet, um darauf Rennen zu veranstalten. Die Zuschauer<br />

haben ein Eintrittsgeld zu zahlen. B gelingt es, unentgeltlich durch die Absperrungen zu gelangen. Kann A nach<br />

Schluß der Veranstaltung von B das Eintrittsgeld verlangen?<br />

3. Doppelzimmer 105 . Die Studenten X und Y hatten ein Doppelzimmer in einem Studentenwohnheim, in dem auch<br />

die Studentin Z wohnte. X verlobte sich mit Z und schenkte dieser anlässlich der Verlobung einen Fotoapparat,<br />

den die Z mit in ihr Zimmer nahm. Wenige Tage später kam es zwischen X und Z zu einer erregten Auseinandersetzung.<br />

Z erklärte ihrem Verlobten dabei, er könne sich den Fotoapparat „an den Hut stecken“. In der Folgezeit<br />

102 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 64.<br />

103 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 8, S. 65.<br />

104 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 8, S. 65.<br />

105 Lange/ Scheyhing/ Schiemann, Fälle zum <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl. 1998, S. 1 – 7.


130<br />

benutzten X und Z den Fotoapparat gemeinsam. Als Z den Studienort vorübergehend verlassen hatte, nahm X den<br />

Fotoapparat aus deren Zimmer und veräußerte den Apparat für 150,- DM an Y. Mit diesem vereinbarte er, dass der<br />

Apparat noch von beiden benutzt werden dürfe, solange sie in einem Zimmer wohnten. Auf Befragen des Y erklärte<br />

X, seine Verlobte sei mit der Veräußerung einverstanden. Z kehrte einige Tage später zurück und erfuhr von<br />

dem Verkauf des Apparates an Y. Als X und Y abwesend waren, ging sie in deren Zimmer und nahm den ihrer Ansicht<br />

nach ihr gehörenden Apparat an sich.<br />

Y fragt an, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche er gegen Z und X hat.<br />

4. Kollhosser, S. 568 Nr. 16.<br />

Kapitel 2. AG-Fall 1 (Vindikation, Besitz)<br />

Der Landwirt L hat ein Grundstück an die GmbH G, eine Baubetreuungsfirma, in gehöriger Form<br />

verkauft. Der Vertrag ist genehmigungspflichtig nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Als sich das<br />

Genehmigungsverfahren länger hinzieht, veranlasst die G den L, ihr das verkaufte Grundstück zu<br />

überlassen; es sei doch nur eine Frage der Zeit, bis die Genehmigung komme. Daher räumt L der G<br />

den Besitz ein, G vermietet das Grundstück sodann der von ihr abhängigen Baufirma B GmbH als<br />

Lagerplatz. Überraschend wird nach weiteren langen Wochen die Genehmigung nicht erteilt. L verlangt<br />

von G und B Herausgabe.<br />

(aus: Lange/ Scheyhing/ Schiemann, Fälle zum <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl. 1998, S. 8 – 13).


131<br />

7. TEIL. BEWEGLICHE SACHEN / EIGENTUMSERWERB<br />

1. ABSCHNITT: RECHTSGESCHÄFTLICHER EIGENTUMSERWERB<br />

Kapitel. „Einigung, Übergabe und Berechtigung“ im allgemeinen<br />

1. § 929 S. 1, Lesen!<br />

2. Rechtsfolge: „Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache“.<br />

3. Personenbezeichnungen in § 929 S. 1<br />

1.) „der Eigentümer“ - gemeint ist der bisherige E., der Veräußerer<br />

2.) „der Erwerber“.<br />

4. Tatbestandsmerkmale<br />

1.) „Einigung“,<br />

2.) „Übergabe“,<br />

3.) „Berechtigung“.<br />

5. Johow, Redaktor des <strong>Sachenrecht</strong>sentwurfs 106 : „Dabei lassen sich in der Tradition zwei Bestandteile<br />

unterscheiden: der Inhalt und die Form. Der Inhalt ist, um mit Windscheid zu reden,<br />

'der auf das Geben und Nehmen des Rechts an der Sache gerichtet Wille', die Form, in welcher<br />

dieser Wille seinen Ausdruck finden muss , das 'Geben und Nehmen des Körpers der Sache',<br />

die Übergabe. Beide Bestandteile in ihrer Vereinigung bilden die Eigentumserwerbungsart“.<br />

6. Veräußerer muss<br />

1.) „Eigentümer“ und/oder<br />

2.) verfügungsbefugt sein<br />

(andernfalls gutgläubigen Erwerb prüfen).<br />

7. Einigung und Übergabe müssen „die“ Sache,<br />

entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz, betreffen.<br />

8. Von Gesetzes wegen gerade nicht erforderlich, argumentum e silentio:<br />

1.) Verpflichtung, causa, wirksames Grundgeschäft;<br />

d. h. BGB folgt dem Abstraktionsprinzip,<br />

Wiederholen Sie oben: Abstraktionsprinzip.<br />

2.) Kaufpreiszahlung.<br />

9. Klausurhinweise, Prüfungsfolge<br />

1.) Eigentum eines Klägers oder Beklagten<br />

ist TBM vieler Anspruchsnormen,<br />

am klarsten in § 985.<br />

2.) Wenn Eigentum an einer beweglichen Sache zu prüfen ist,<br />

muss man meistens chronologisch vorgehen:<br />

106 Johow, <strong>Sachenrecht</strong>, Bd. 1, S. 763.


132<br />

Ursprünglich ...<br />

Der X kann das Eigentum an der Sache dadurch erworben haben, dass...<br />

Jetzt immer in der angemessenen Kürze prüfen<br />

a. „Einigsein“ und<br />

b. „Übergabe“ oder Übergabesurrogat sowie<br />

c. Eigentum und/oder Verfügungsbefugnis des Veräußerers<br />

Der X kann aber sein Eigentum verloren haben, indem ...<br />

10. G. Schmitz, Grundfälle zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, JuS 1975, S. 447 ff., 572 ff., 718; 1976,<br />

169.<br />

UNTERABSCHNITT 1.<br />

EINIGUNG<br />

1. Einigung, mit Worten des § 929 „Einigsein“, ist dingliches Rechtsgeschäft.<br />

2. Im wesentlichen anwendbar Allgemeiner Teil,<br />

Zweckmäßigkeit des Allgemeinen Teils: gilt für Verpflichtungen wie für Verfügungen,<br />

s. die folgenden Beispiele:<br />

1.) Einigsein als Vertragsschluß mittels übereinstimmender Willenserklärungen,<br />

2.) Geschäftsfähigkeit,<br />

3.) keine Nichtigkeitsgründe<br />

a. Gesetz- und Sittenwidrigkeit<br />

b. erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung, <strong>Dr</strong>ohung<br />

wiederholen Sie in diesem Zusammenhang „Fehleridentität“,<br />

4.) Möglichkeit der Bedingung,<br />

z. B. aufschiebende Bedingung als Vertragsbestandteil für Eigentumsvorbehalt,<br />

oder auflösende Bedingung als Vertragsbestandteil für Sicherungsübereignung,<br />

5.) Stellvertretung oder Botenfunktion bei Einigung<br />

(plus Besitzdiener oder Besitzmittler bei Übergabe),<br />

Transportunternehmen und -personen überbringen Einigungserklärung<br />

meistens als Boten.<br />

a. Auf Seiten des Veräußerers oder/und<br />

b. auf Seiten des Erwerbers,<br />

betrifft aber nur die beiden Willenserklärungen für Einigsein,<br />

davon zu unterscheiden die Besitz-Problematik.<br />

Apollo-Statue. Claus möchte von Albertario dessen Apollo-Statue erwerben. Claus bittet seinen Freund<br />

Bertrand, namens des Claus mit Albertario entsprechend zu verhandeln, den schließlich ausgehandelten<br />

Kaufpreis auszulegen und zu bezahlen und die Apollo-Statue mitzubringen. Bertrand begibt sich zu<br />

Albertario, erklärt, im Namen des Claus zu handeln, handelt, kauft, bezahltund bringt Apollo.<br />

Hier Kaufvertrag A - C, vertreten (§§ 164 ff.) durch B.<br />

Übereignung A - C (§ 929 S. 1),<br />

- durch Einigung, ebenfalls mittels Stellvertretung,<br />

- und Übergabe an A - C, vermittelt durch B als Besitzmittler für C<br />

(§§ 868, 667) (hier kein Fall des § 930),<br />

direkt von A auf C (ohne Durchgangserwerb des B 107 , anders Kunsthändler II.)<br />

6.) Zustimmung des wirklichen Eigentümers zur Verfügung des Nicht-Eigentümers.<br />

3. Erklärungen des Einigseins<br />

1.) Form der Willenserklärungen<br />

a. seltener ausdrücklich,<br />

107 Palandt § 930 Rdnr. 10.


133<br />

b. häufiger konkludent, z. B. Übergabe oder Zusendung der Ware.<br />

alter Witz: Bei Kauf der Bild-Zeitung gleichzeitig Einigungen über Kaufvertrag,<br />

Besitzübergang (wiederholen derivativen Erwerb) an „Bild“ und Eigentumsübergang<br />

an „Bild“,<br />

Besitzübergang an Geld und Eigentumsübergang an Geld.<br />

2.) Dabei auch Auslegung, z. B.<br />

Wem gehören Staatsgeschenke, die sich Staatsoberhäupter machen 108 ? Wem gehört Hund<br />

eines Wächters eines Bewachungsunternehmens 109 ?<br />

Übereignung Benzin in Selbstbedienungstankstelle 110 ?<br />

3.) Wann werden diese Erklärungen abgegeben? §§ 133, 157. Faustregeln:<br />

a. Bei sofort erledigten Bargeschäften zusammen mit Schuldvertrag,<br />

Beispiel soeben: Bild-Zeitung.<br />

b. Bei Bestellungen: Zusendung und Annahme der Ware.<br />

Weckeruhr: K hat eine Weckeruhr bei dem Versandgeschäft V schriftlich bestellt.<br />

V hat diese Bestellung schriftlich bestätigt. Dann hat V die Weckeruhr abgeschickt,<br />

und K hat sie von der Post in Empfang genommen. Wann ist K Eigentümer geworden?<br />

(1) §§ 929, 133, 157: Einigung liegt erst in der Zusendung durch V<br />

und der billigenden Annahme durch K 111 .<br />

(2) M. E. gilt für Übergabe dasselbe.<br />

c. Zweifel bei Bargeschäft im Laden mit Zusendung oder Aufbewahrung.<br />

d. Hiermit nicht zwei andere Fragen vermischen:<br />

(1) Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einigung z. B. aufschiebend bedingt bei Eigentumsvorbehalt,<br />

(2) Übergabe als 2. Voraussetzung der Übereignung.<br />

4. Dauer und Bindung der Einigung<br />

1.) Reihenfolge zwischen Einigung und Übergabe ist beliebig,<br />

gleichzeitig, oder Einigung vorher oder Übergabe vorher.<br />

2.) Einig-“sein“ muss aber bei Übergabe noch vorliegen.<br />

3.) Widerrufbarkeit der Einigung bei Übereignung beweglicher Sachen?<br />

a. Frage betrifft nur das „Können“,<br />

die Widerrufbarkeit der sachenrechtlichen Einigung,<br />

mit der Folge, dass Übereignung nicht zum Abschluß kommt.<br />

Eine andere Frage ist das „Dürfen“; also Frage,<br />

ob bei einem rechtswirksamen Widerruf der sachenrechtlichen Einigung<br />

schuldrechtlich Ersatzansprüche drohen wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.<br />

b. Sicherlich nicht widerrufbar, wenn auch Übergabe gegeben ist.<br />

c. Ob Widerrufbarkeit bis zur Übergabe? Str.<br />

H. M. geht aus von Wortlaut des § 929, „einig sind“,<br />

und von Parallele zu § 873 II, wo Bindung an Einigung nur in Ausnahmefällen.<br />

Daher keine Bindungswirkung, sondern freie Widerrufbarkeit 112 .<br />

108 OLG Köln, NJW 1984, 2299.<br />

109 Arbeitsgericht Köln, NJW 1987, 2542.<br />

110 Borchert und Hellmann, NJW 1983, 2799.<br />

111 Baur § 51 II 1 a.<br />

112 Baur § 5 III und § 51 II 2 mit BGH.


134<br />

d. Frage bedeutsam z. B. im Erbrecht, wenn Erblasser sich mit Begünstigten<br />

über Übereignung bestimmter Sache geeinigt hatte,<br />

Sache aber noch nicht übergeben hatte,<br />

und wenn Erben Sache nicht an Begünstigten übereignen,<br />

sondern widerrufen wollen.<br />

5. Einigung vor Besitzerlangung.<br />

1.) Wiederholen Sie oben den Kunsthändler II. K möchte bei einer Gemäldeauktion ein bestimmtes<br />

Bild erwerben und beauftragt den Kunsthändler Hä, das Gemälde zu ersteigern. Beide vereinbaren<br />

gleichzeitig, dass sofort, wenn der Versteigerer das Bild an den Hä übergeben haben wird, Hä dieses<br />

Bild als Beauftragter für den K besitzen soll, so dass K mittelbarer Besitzer wird, und sie einigen sich<br />

jetzt auch darüber, dass dann gleichzeitig das Eigentum von Hä auf K übergehen wird und dass Hä<br />

dann das Bild an den K abliefern soll. Tatsächlich ersteigert Hä das Bild.<br />

Wie sind darauf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse?<br />

Hä ist unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler, K hat den mittelbaren Besitz.<br />

Das Eigentum geht ohne weiteres von Hä auf K über, auch solange Hä das Bild noch besitzt, §§ 929,<br />

930, 868, Geschäftsbesorgung. (Aber hier nicht gemeint: Eigentumsübergang unmittelbar von<br />

Versteigerer oder gar vom Auftraggeber des Versteigerers auf K. Anders der Apollo-Fall.)<br />

2.) Da die Einigung der Übergabe vorangehen kann, ohne zeitliche Grenze,<br />

ist sie auch wirksam, wenn Veräußerer noch nicht Besitz hat,<br />

und sie bleibt wirksam (Widerruf vorbehalten, s. o.),<br />

bis Veräußerer den Besitz später erlangt<br />

(keine Befristung oder Bedingung erforderlich).<br />

3.) Dann typischerweise verbunden mit<br />

ebenfalls vorweggenommener Begründung mittelbaren Besitzes,<br />

sogenanntes antezipiertes Besitzkonstitut, §§ 929, 930, 868, Sicherungsübereignung o. ä.<br />

Wiederholen antezipiertes Besitzkonstitut.<br />

4.) Hauptanwendungsfall:<br />

Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand:<br />

Honighändler I. Der Honighändler H hat bei seiner Bank B einen laufenden Kredit von DM 500 000,-<br />

aufgenommen. Zur Sicherheit übereignet H der B seinen Bestand an Honigkisten, die sich in dem Raum 777<br />

seines Lagers befinden. B erlaubt dem H, den Honig im normalen Geschäftsgang zu veräußern, und<br />

vereinbart u. a. gleichzeitig, dass die neu auf Lager kommenden Honigkanister wiederum der B als<br />

Sicherheit dienen. Nach einiger Zeit liefert L dem H 20 Kanister Honig in den Raum 777.<br />

Hat die Bank an diesen neu gelieferten Kanistern Eigentum erworben?<br />

§§ 929, 930, 868, Sicherungsübereignung. Also ja.


135<br />

UNTERABSCHNITT 2. ÜBERGABE ODER ÜBERGABESURROGATE<br />

Kapitel 1. Übergabe und Übergabesurrogate im allgemeinen<br />

1. Übertragungwirkung tritt kraft Traditionsprinzips ein,<br />

Verwirklichung der Publizitätsfunktion = Erwerbsfunktion des Besitzes,<br />

Wiederholen Sie: Publizitätsprinzip und Besitzfunktionen.<br />

2. Johow, Redaktor des 3. Buchs des BGB 113 : „In Deutschland ist dagegen, abgesehen von den<br />

Gebietsteilen französischen Rechts, der Satz, dass zu den Erfordernissen der vertragsmäßigen<br />

Eigentumserwerbung die Übergabe gehört, für bewegliche Sachen durchweg bestehendes<br />

Recht. Die ältere, in dem Institute der Gewere verkörperte, deutsche Rechtsanschauung stand<br />

hierin mit dem römischen Rechte, von welchem seit der Rezeption die Lehre der Eigentumserwerbung<br />

im wesentlichen beherrscht wird, im Einklange. Das Rechtsbewußtsein ist in<br />

Deutschland von diesem Grundsatze so durchdrungen, dass alle neueren und neuesten landesgesetzlichen<br />

Kodifikationen, mit Einschluß der Gesetzbuchentwürfe, sich zu demselben einmütig<br />

bekennen.“<br />

3. Bedeutung der Übergabe<br />

1.) Ohne Über-gabe keine Über-eignung,<br />

2.) wenn Übereignung durch den Nichteigentümer, dann<br />

unterschiedliche Gutglaubensanforderungen je nach Übergabe-Art,<br />

§§ 929 - 931 / §§ 932 - 934.<br />

4. Ist hier das Eigentum schon übergegangen? Vorfahrt 114 . K hat bei V im Juni einen Neuwagen<br />

gekauft, der aber erst nach Ende der Werksferien Anfang September ausgeliefert und auf K<br />

übertragen werden soll. Beim Abtransport vom Bahnhof zum Betriebsgelände des V, noch vor<br />

der Auslieferung an K, beschädigt C mit seinem Motorrad den Neuwagen, weil er die Vorfahrt<br />

mißachtet hat. K ist verärgert, dass er den bestellten Wagen nicht erhält und verlangt von C<br />

Schadensersatz. Zu Recht?<br />

5. Einzelfälle<br />

1.) § 929 S. 1<br />

2.) § 929 S. 2, Übergabe kurzer Hand<br />

3.) § 930, Besitzkonstitut<br />

4.) § 931, Abtretung des Herausgabeanspruchs.<br />

6. Bisweilen nennt man die Fälle der §§ 929 Satz 2, 930 f. „Übergabesurrogate“.<br />

7. Der Veräußerer darf nicht mehr den geringsten Rest<br />

an tatsächlicher Gewalt in der Hand behalten 115 .<br />

Das ist schon bei der Übereignung durch den Berechtigten<br />

und erst recht bei gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten wichtig.<br />

8. Auf der Seite des Veräußerers oder auch des Erwerbers<br />

können Besitzdiener oder Besitzmittler beteiligt sein.<br />

113 Johow, <strong>Sachenrecht</strong>, Bd. 1, S. 758.<br />

114 Wolf, S. 1.<br />

115 RGZ 137, 23, 25.


136<br />

Wiederholen Sie: Besitzdiener und Besitzmittler.<br />

9. Damit können zwei Wirkungen erzielt werden:<br />

1.) Eigentumsübertragung mittels „Stellvertreter“ (im uneigentlichen Sinne).<br />

Wiederholen Sie Stellvertretung. Warum nur im „uneigentlichen Sinne“? 116<br />

2.) Besitz- und Eigentumsveränderung ohne Bewegung der Sache.<br />

10. Auf diese Weise wird die Übereignung vereinfacht,<br />

und dennoch das Traditionsprinzip beibehalten.<br />

11. Aber vergessen Sie nicht im Eifer, dass Übergabe oder die anerkannten Übergabesurrogate<br />

nur dann zur Übereignung führen,<br />

wenn Einigung i. S. § 929 S. 1 und selbstverständich die Berechtigung des Veräußerers<br />

hinzutreten.<br />

Beide TBM'e müssen also stets außerdem geprüft werden,<br />

deswegen ist § 929 S. 1 auch bei Anwendung der folgenden Paragraphen immer zu zitieren.<br />

1. § 929 S. 1, Lesen.<br />

Kapitel 2. Übergabe i. S. § 929 S. 1<br />

2. „Übergabe ist die Übertragung des im Normalfall<br />

unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber“ 117 .<br />

Hier müssen Sie wiederholen, was unmittelbarer Besitz ist.<br />

3. Der gesetzliche Normalfall ist natürlich: Veräußerer händigt Sache dem Erwerber aus,<br />

beide als bisheriger bzw. neuer unmittelbarer Besitzer.<br />

Deswegen Vorsicht bei der folgenden Anfängerfalle, Spiegelfall: Frau Krause kauft im Möbelgeschäft<br />

Burgs einen Spiegel und bittet, ihr diesen am nächsten Tage nach Hause zu bringen.<br />

Sei es aus Versehen, sei es absichtlich: der Spiegel wird kurz darauf an den Interessenten Alt<br />

verkauft, der ihn gleich mitnimmt.<br />

Kann Frau Krause als Eigentümerin von Alt Herausgabe verlangen? 118<br />

4. Übertragung des unmittelbaren Besitzes auch durch bloße Einigung gemäß § 854 II,<br />

Wiederholen Sie die berühmten Fälle: Holz im Wald oder Pflug auf dem Acker,<br />

genauso Auto auf dem Parkplatz.<br />

5. Das genügt für den Anfang.<br />

Der Klarheit halber sei betont,<br />

dass die Varianten in den folgenden zwei Kapiteln alle als „Übergabe“ i. S. § 929 S. 1 gelten!<br />

Ausnahmsweise Begründung des mittelbaren Besitzes für Erwerber<br />

oben Apollo-Statue-Fall.<br />

Aber Fragen der Veräußerung und des Erwerbs mittels Hilfspersonen gehören noch nicht zum „Muss“<br />

beim allerersten Durchgang durch das <strong>Sachenrecht</strong>.<br />

6. Prüfungsfolge für Eigentumserwerb nach § 929 S. 1<br />

1.) Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber<br />

2.) Übergabe der Sache<br />

116 Weil Stellvertretung nur bei eigentlichen Willenserklärungen, hier aber geht es um tatsächliche Gewalt.<br />

117 M. Wolf Rdnr. 398.<br />

118 Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, S. 92, Fall 60.


137<br />

3.) Berechtigung des Veräußerers<br />

Kapitel 3. Übergabe mittels Hilfspersonen gemäß § 929 S. 1<br />

1. Fragen der Veräußerung und des Erwerbs mittels Hilfspersonen gehören noch nicht zum „Muss“<br />

beim allerersten Durchgang durch das <strong>Sachenrecht</strong>.<br />

2. Besitz-diener auf der Seite des Veräußerers, §§ 929 S. 1, 855, 854,<br />

wissen Sie noch, was ein Besitzdiener ist?<br />

Wenn die Sache in der tatsächlichen Gewalt des Besitzdieners des Veräußerers ist,<br />

dann genügen entsprechende Weisungen des Veräußerers<br />

und entsprechende Handlungen des Besitzdieners,<br />

falls der Erwerber daraufhin den Besitz erhält.<br />

3. Besitz-mittler auf der Seite des Veräußerers, §§ 929 S. 1, 855 119 ;<br />

Sie sollten rasch den Besitzmittler wiederholen, man braucht ihn oft:<br />

Wenn die Sache im Besitz des Besitzmittlers des Veräußerers ist,<br />

1.) genügt es, wenn<br />

a. Veräußerer den Besitzmittler beauftragt, die Sache dem Erwerber zu übergeben,<br />

b. und wenn Besitzmittler wirklich übergibt.<br />

Hundepension. S zieht von seiner Villa in ein Altersheim und gibt deswegen seinen Hund in eine Hundepension.<br />

Danach verschenkt S den Hund an den B und bittet die Hundepension, den Hund direkt dem B auszuliefern.<br />

Das geschieht.<br />

2.) genügend, wenn Veräußerer den Besitzmittler beauftragt,<br />

a. mit dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis zu vereinbaren,<br />

b. und wenn Besitzmittler wirklich vereinbart.<br />

Wiederum ohne, dass Sache bewegt wird, kann Besitz- und Eigentumsveränderung erfolgen,<br />

Besitzmittler vermittelte Besitz bisher für A, in Zukunft für B,<br />

und zwar durch Handlung auch des Besitzmittlers.<br />

Ölsardinen. V hat 50 Kisten Ölsardinen bei L eingelagert. Er veräußert sie an K, setzt L davon in Kenntnis<br />

und weist ihn an, das Weitere mit K zu vereinbaren. L schließt mit K einen neuen Lagervertrag ab.<br />

4. „Geheißerwerb“ von seiten des Veräußerers<br />

(vieldeutige Terminologie, die folgende Gestaltung bei Baur 120 ;<br />

s. unten zum Geheißerwerb auf Erwerberseite)<br />

1.) Eigentümer = Veräußerer hat den Besitz bereits verloren, z. B. infolge Diebstahls,<br />

2.) aber er erteilt dem unmittelbaren Besitzer das „Geheiß“,<br />

die Sache dem Erwerber zu übergeben,<br />

3.) und wenn unmittelbarer Besitzer wirklich übergibt.<br />

Wäschepaket. D stiehlt ein Wäschepaket bei E. E bittet über die Presse den D, das Paket an das Jugendsozialwerk<br />

abzuliefern. Das geschieht 121 .<br />

Kapitel 4. Erwerb mittels Hilfspersonen gemäß § 929 S. 1<br />

1. Besitz-diener auf der Seite des Erwerbers, z. B. Übergabe an Besitzdiener,<br />

oben Fall Bürochef.<br />

2. Übergabe an Besitz-mittler des Erwerbers.<br />

Auch das ist Fall des § 929 S. 1, nicht des § 930 (oben Apollo-Statue-Fall),<br />

wenn Besitzmittler im Namen des Erwerbers gehandelt hat.<br />

3. Wie unterscheiden sich eigentlich die hier erwähnten Fälle<br />

von denen der §§ 929 S. 2, 930, 931?<br />

119 Baur § 51 C II 1, Rdnr. 13 ff. Das sind nicht etwa Fälle des § 931.<br />

120 Baur § 51 III 2.<br />

121 Baur § 51 C II 1, Rdnr. 15.


138<br />

4. Sogenannter Geheißerwerb auf seiten des Erwerbers 122 = sogenanntes Streckengeschäft.<br />

1.) BGH zum „sogenannten Streckengeschäft: Der Verkäufer versendet die Ware auf Anweisung des Erstkäufers<br />

direkt an den Zweitkäufer“.<br />

Erwerber weist den Veräußerer an,<br />

die Sache nicht dem Erwerber, sondern direkt einem <strong>Dr</strong>itten zu übergeben,<br />

2.) und wenn der Veräußerer wirklich an <strong>Dr</strong>itten übergibt,<br />

dann<br />

a. erlangt der Erwerber wirklich zwischendurch Eigentum vom Veräußerer,<br />

vielleicht nur für eine logische Sekunde.<br />

Cordjacken 123 : Fabrikant D verkauft seine Cordjacken an Großhändler K, Großhändler K verkauft weiter<br />

an Textileinzelhändler T und zwar unter EV. K weist den D an, direkt an T zu liefern. Das geschieht.<br />

Aber T zahlt nicht an K. T hatte jedoch schon früher künftig zu erwerbende Waren an<br />

Volksbank B übereignet. B nimmt Cordjacken an sich und verwertet. Ist K Eigentümer geworden?<br />

(+)<br />

Hat K sein Eigentum verloren? Weder „regulär”, noch kraft guten Glaubens.<br />

Konstruktion zweifelhaft.<br />

BGH a. a. O.: „Liefert ein Verkäufer (hier D)<br />

aber auf Anweisung des Erstkäufers (hier K) erfolgt Lieferung<br />

unmittelbar an dessen Kunden (hier T),<br />

so wird in der Regel nicht eine unmittelbare Übereignung<br />

vom Verkäufer (D) auf den Zweitkäufer (T),<br />

sondern vom Verkäufer auf den Erstkäufer (K)<br />

und dann von diesem (zu ergänzen: allenfalls) auf den Zweitkäufer (T) gewollt sein“ 124 .<br />

b. Ob beim Streckengeschäft der <strong>Dr</strong>itte Eigentum erlangt, hängt von seiner Einigung mit „Erwerber“ ab,<br />

z. B. auch von Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt.<br />

5. Hören Sie auf Fritz Baur 125 : Die vielen Modalitäten der Übergabe sind verwirrend; erfahrungsgemäß belasten sie<br />

das Gedächtnis in unfruchtbarer Weise. Man muss sich daher immer wieder das Grundprinzip vergegenwärtigen:<br />

1.) Besitzaufgabe des bisherigen Eigentümers und seiner ‘Trabanten’,<br />

2.) Besitzerwerb auf der Erwerberseite und zwar<br />

3.) auf Veranlassung des (bisherigen) Eigentümers.<br />

6. In RGZ 137, 23, 25 drückte das RG dies so aus: ‘Es muss eine Übertragung des Besitzes,<br />

d. h. der tatsächlichen Gewalt stattfinden;<br />

1.) Der Veräußerer darf also nicht mehr den geringsten Rest eines Besitzes<br />

(im Sinne der tatsächlichen Gewalt in der Hand behalten,<br />

2.) Und der Erwerber muss in vollem Umfang den Besitz ergreifen.<br />

3.) Dazu muss der Wille des Veräußerers kommen, dass der Erwerber den Besitz ergreife, weil sonst verbotene<br />

Eigenmacht vorliegen würde.’”<br />

7. Zu diesen Fällen: Baur § 51 II 2, Rdnr. 16.<br />

Kapitel 5. Übereignung kurzer Hand, § 929 S. 2<br />

1. Keine Übergabe und kein Übergabesurrogat,<br />

aber selbstverständlich Einigung i. S. § 929 S. 1,<br />

ist erforderlich, wenn Erwerber bereits den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz<br />

122 Baur § 51 C II 2, Rdnr. 17.<br />

123 Cordjacken, BGH NJW 1986, 1166. K verlangt von der beklagten Volksbank B Schadenersatz. B hatte sich im Juli 1979<br />

Waren des T, einschließlich künftig zu erwerbender Waren, zur Sicherheit übereignen lassen. 1980 wurde T zahlungsunfähig.<br />

B veranlasste auf Grund ihres Eigentums die Herausgabe der Waren an den Gerichtsvollzieher und verwertete die Waren, darunter<br />

auch die Cordjacken. K hatte die Cordjacken im November 1979 bei D gekauft und an T unter Eigentumsvorbehalt verkauft<br />

und von dem Speditionsunternehmen M direkt bei D abholen und bei T abliefern lassen. Ist K Eigentümer geworden?<br />

Hat er sein Eigentum verloren? Literatur (u. a. Hager) und Rechtsprechung bei Baur § 51 C II 2, Rdnr. 17.<br />

124 S. auch Mineralöl, BGH NJW 1982, 2371.<br />

125 <strong>Sachenrecht</strong>, 17. Aufl., § 51 Rdnr. 19.


139<br />

an Sache hat.<br />

2. Demnach jeweils zu prüfen:<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1,<br />

2.) Besitz des Erwerbers,<br />

3.) Berechtigung des Veräußerers.<br />

3 Demnach jeweils zu prüfen:<br />

4 Wichtiger Fall: Rückübereignung von Sicherungsgut<br />

durch Sicherungsnehmer (= Kreditgeber) an Sicherungsgeber (= Kreditnehmer),<br />

nach Rückzahlung des Darlehens.<br />

Kapitel 6. Besitzkonstitut, § 930<br />

1. § 930, Lesen!<br />

Wen meint § 930 mit dem „Eigentümer“? Den bisherigen Eigentümer = Veräußerer.<br />

2. Bsp. für § 930. Reitpferd. Fräulein Frauke ist Eigentümerin Reitpferd, geht ab 1. August<br />

auf Highschool nach Amerika. Am 1. Juni verkauft F Reitpferd an Gestütsbesitzer G, erklärt<br />

Übereignung und vereinbart, dass F Pferd bis zum 30. Juli leihweise benutzen darf.<br />

3. Demnach jeweils zu prüfen:<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1,<br />

2.) Besitz des Veräußerers,<br />

3.) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868,<br />

4.) Berechtigung des Veräußerers.<br />

4. Notieren Sie: § 868.<br />

5. Wiederholen Sie unbedingt: Besitzmittlungsverhältnis.<br />

Das Zusammenspiel von §§ 930 und 868 ist hierbei überhaupt die Hauptsache.<br />

Wiederholen Sie die Kunsthändler-Fälle und den Lapislazuli-Fall.<br />

In welchen Zusammenhängen wurden diese beiden Beispielsfälle oben gebracht?<br />

6. Unterschied des § 930 zu § 929 S. 2<br />

1.) § 930. Sache ist noch beim Veräußerer und bleibt dort;<br />

Veräußerer bleibt Besitzer, Erwerber wird nur mittelbarer Besitzer,<br />

s. § 930 a. E.<br />

2.) § 929 S. 2. Sache ist schon beim Erwerber und bleibt dort;<br />

Veräußerer verliert mittelbaren Besitz, Erwerber behält Besitz.<br />

7. Begründung des Besitzkonstituts i. S. § 930<br />

1.) Unmittelbarer Besitzer (= Veräußerer) vereinbart mit (künftigem ) mittelbarem Besitzer<br />

(= Erwerber)<br />

ein Besitzmittlungsverhältnis und wird selbst Besitzmittler.<br />

Damenrock. Frau K kauft in dem Bekleidungsgeschäft B einen Damenrock, bezahlt ihn, läßt dort aber noch<br />

einige Änderungen vornehmen. Hat K Eigentum erlangt?<br />

§ 929 S. 1: Einigung.


140<br />

§§ 930, 868: Vereinbarung, dass B Damenrock wie ein Werkunternehmer besitzen soll. Eigentum der K (+).<br />

2.) Oder antezipiertes Besitzkonstitut: Erwerb von <strong>Dr</strong>itten durch (künftigen) Besitzmittler<br />

mit Vereinbarung des Besitzkonstituts<br />

zwischen (künftigem) Besitzmittler und (künftigem) mittelbarem Besitzer<br />

schon vor dem Erwerb des unmittelbaren Besitzes 126 .<br />

Wiederholen Sie die Kunsthändler-Fälle.<br />

3.) Oder Insichgeschäft: Der unmittelbare Besitzer vereinbart<br />

mit sich selbst und als Vertreter des (künftigen) mittelbaren Besitzers<br />

als Insichgeschäft das Besitzmittlungsverhältnis, § 181.<br />

Lapislazuli-Fall, s. o.<br />

4.) Wichtig, vor allem die Fälle des antizipierten Besitzkonstituts (soeben 2.)<br />

und des Insichgeschäfts auseinanderzuhalten.<br />

5.) Anders, wenn jemand als offener Stellvertreter für einen anderen erwirbt, § 929 S. 1,<br />

s. o. Apollo-Statue-Fall.<br />

6.) Anders auch, wenn bisherigen Besitzmittler des Veräußerers auf Weisung<br />

des Veräußerers mit Erwerber neues Besitzmittlungsverhältnis vereinbart.<br />

8. Praktisch große Bedeutung<br />

1.) Sicherungsübereignung,<br />

Weiteres dazu unten, s. einstweilen Honighändler-Fall,<br />

2.) Einkaufskommission<br />

Kunsthändler-Fälle und Lapislazuli-Fall.<br />

3.) Schenkung der Eltern an ihre Kinder 127 .<br />

4.) Nach einer der Mindermeinungen: Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel.<br />

9. Durchgangserwerb<br />

Bei Eigentumserwerb mittels Besitzkonstituts<br />

geht das Eigentum immer „durch“ das Vermögen des Veräußerers hindurch.<br />

Das ist eigentlich nichts Besonderes:<br />

jeder Eigentumserwerb geht vom Eigentum des Veräußerers in das des Erwerbers.<br />

Aber Nachteil für den Erwerber, wenn bei Veräußerer irgendeine Belastung existiert.<br />

1.) Zwangsvollstreckung<br />

Lapislazuli II. Der Schmuckfabrikant Schuh bittet den Edelsteingroßhändler Ehrenreich, Lapislazuli-Steine<br />

für ihn, den Schuh, zu erwerben und möglichst umgehend ihn, den Schuh, zum Besitzer und Eigentümer zu<br />

machen. Schuh leistet sogar schon eine Abschlagszahlung für die Aufwendungen an Ehrenreich. Ehrenreich<br />

erwirbt eine größere Zahl von Steinen, die er teils für sich behalten, teils an Herrn Schuh weitergeben will.<br />

Bevor Ehrenreich zu Hause die Steine für Schuh in die Kiste mit dessen Namen legen kann, kommt der Gerichtsvollzieher<br />

Vollbart und pfändet für den Gläubiger Grünauge des Ehrenreich alle Lapislazuli-Steine, die<br />

er bei Ehrenreich findet. Kann Schuh die <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage erheben mit der Behauptung, Eigentümer<br />

der Steine sei er, der Schuh?<br />

Nein, noch kein Eigentumsübergang von Ehrenreich auf Schuh, kein Ende des Durchgangserwerbs vom<br />

Veräußerer der Lapislazuli-Steine über E auf S.<br />

2.) Gesetzliche Pfandrechte und Hypothekenhaftung.<br />

10. Vorsicht:<br />

1.) § 930 stellt nur Übergabesurrogat zur Verfügung,<br />

daneben muss auch immer „Einigung“ vorliegen.<br />

2.) Gerade bei Besitzkonstitut kann es fraglich sein,<br />

ob Sache, die Erwerber bekommen soll, genügend bestimmt ist.<br />

126 Baur § 7 B III 1 b bb mit Hinweis auf BGH NJW 1964, 398.<br />

127 BGH NJW 1989, 2542.


141<br />

11. Der Übereignung vom Berechtigten nach §§ 929 S. 1, 930<br />

entspricht der gutgläubige Erwerb nach § 933.<br />

Kapitel 7. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931<br />

1. § 931, Lesen.<br />

2. Schmierseife. V hat 5 t Schmierseife bei dem Lagerhalter L eingelagert, verkauft diese an K<br />

und einigt sich mit K über die Übereignung und tritt an K seinen ursprünglichen Anspruch aus<br />

Verwahrung ab.<br />

3. <strong>Dr</strong>ei Personen<br />

1.) Veräußerer = (bisheriger) Eigentümer<br />

2.) <strong>Dr</strong>itter (im Besitz der Sache)<br />

3.) Erwerber.<br />

4. Demnach jeweils zu prüfen:<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1,<br />

2.) Eigentum des Veräußerers,<br />

3.) Besitz eines <strong>Dr</strong>itten.<br />

4.) Herausgabeanspruch des Veräußerers gegen den <strong>Dr</strong>itten,<br />

typischerweise auf Grund eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868.<br />

5.) Abtretung des Herausgabeanspruchs vom Veräußerer an den Erwerber, § 398.


142<br />

5. Im allgemeinen wird angenommen,<br />

1.) dass hier der Anspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis abzutreten ist,<br />

z. B. des Verpfänders, Verpächters, Vermieters, Sicherungsnehmers.<br />

2.) Wenn das Besitzmittlungsverhältnis unwirksam ist,<br />

dann die Abwicklungsansprüche, insbes. aus § 812.<br />

Der Herausgabeanspruch aus § 985 hingegen sei nicht selbständig abtretbar,<br />

es sei denn, ein Besitzmittlungsverhältnis existiere nicht 128 .<br />

6. Die Eigentumsübertragung nach § 931 ist wirksam,<br />

auch wenn Besitzmittler nichts davon erfährt,<br />

ebenso bei der Forderungsabtretung, §§ 398 ff.<br />

7. Die Rechtslage des <strong>Dr</strong>itten, des Besitzers,<br />

verschlechtert sich nicht durch die Abtretung,<br />

insbes. § 986 II (gegenüber § 985), lesen,<br />

außerdem § 404, vor allem gegenüber dem eigentlich abgetretenen Anspruch.<br />

8. Der Übereignung vom Berechtigten nach §§ 929 S. 1, 931<br />

entspricht der gutgläubige Erwerb nach § 934.<br />

Kapitel 8. Verschiedene Verknüpfungen von Besitzmittlungsverhältnissen<br />

Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen §§ 931, 930, 929 S. 2, 929 S. 1.<br />

Allemal kann ein Besitzkonstitut im Spiel sein.<br />

Depot 129 . A hat seine Inhaberaktien (diese werden wie bewegliche Sachen behandelt) der Bank B zur Verwahrung<br />

gegeben. Er will sie an C übereignen, darüber sind sich A und C einig. (Anders nur im folgenden Beispielsfall 3 zu §<br />

929 S. 2).<br />

1. § 931. Besitzmittlungsverhältnis besteht zwischen Veräußerer und <strong>Dr</strong>ittem<br />

und wird von Veräußerer auf Erwerber übertragen.<br />

A und C vereinbaren deshalb, dass C diese Aktien jederzeit auf Grund des Depotvertrages von<br />

B herausverlangen kann, § 931.<br />

2. § 930. Es wird ein Besitzkonstitut begründet:<br />

Besitzmittler wird der Veräußerer, mittelbarer Besitzer wird der Erwerber.<br />

A und C vereinbaren, dass A gegenüber der Bank Hinterleger bleibt und die Aktien für C verwaltet.<br />

Dann soll B unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler für den A bleiben, A bleibt erststufiger<br />

mittelbarer Besitzer und wird Besitzmittler für C, C wird zweitstufiger mittelbarer Besitzer,<br />

§ 930.<br />

3. § 929 S. 2. Es besteht meistens ein Besitzmittlungsverhältnis,<br />

in welchem Veräußerer der mittelbare Besitzer ist und der Erwerber der Besitzmittler,<br />

dieses wird aufgehoben, so dass Erwerber alleiniger Besitzer ist.<br />

A übereignet die Aktien an die Bank B, § 929 S. 2.<br />

128 ZB. Baur § 51 Rdnr. 37.<br />

129 Im Anschluß an M. Wolf Rdnr. 411.


143<br />

4. § 929 S. 1. Besitzmittler<br />

1.) auf seiten des Veräußerers<br />

a. Besitzmittler übergibt auf Weisung des Veräußerers Sache dem Erwerber<br />

b. oder vereinbart mit Erwerber neues Besitzmittlungsverhältnis<br />

C bittet den A, dass A die Bank B bittet, diese Aktien aus dem Depot für den A herauszunehmen<br />

und mit Einverständnis des C in das Depot, das die Bank bereits für den<br />

C führt, einzufügen. Das geschieht,<br />

c. oder übergibt Sache dem Besitzmittler des Erwerbers.<br />

2.) Besitzmittler auf seiten des Erwerbers<br />

a. nimmt Sache vom Veräußerer entgegen (Apollo-Statue-Fall),<br />

b. oder nimmt Sache vom Besitzmittler des Veräußerers entgegen.<br />

Kapitel 9. Traditionspapiere<br />

1. HGB § 424 (Orderlagerschein), § 450 (Ladeschein), § 650 (Konnossement).<br />

Lagerschein ausgestellt vom Lagerhalter für empfangene eingelagerte Waren,<br />

Ladeschein ausgestellt vom Frachtführer über Ware, die er befördern soll;<br />

Konnossement ausgestellt vom Reeder über Ware, die er über See befördern soll;<br />

das wichtigste Dokument im Außenhandel.<br />

2. Besitz am Papier verkörpert den Besitz an der Ware,<br />

Übereignung des Papiers durch Indossament bedeutet<br />

Übereignung der Ware nach § 929 S. 1,<br />

daher die Bezeichnung.<br />

Keine Angst: Nicht Gegenstand des <strong>Sachenrecht</strong>s, sondern des Handels- und Wertpapierrechts.<br />

Kapitel 10. Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief<br />

1. Kraftfahrzeug ist eine normale bewegliche Sache, deswegen Übereignung nach §§ 929 ff.<br />

2. Kraftfahrzeugbrief (laut StVZO) 130<br />

1.) Beweismittel für das Eigentum,<br />

2.) muss deswegen bei Verkauf übergeben werden, §§ 433, 444.<br />

3. Das Eigentum an dem Kraftfahrzeug<br />

erstreckt sich auf den Kfz-Brief, entspr. § 952,<br />

nicht umgekehrt,<br />

d. h. die Übereignung des Kfz-Briefs allein ist unwirksam,<br />

die Übereignung des Kfz-Briefs würde nicht die Übereignung des Kfz bewirken.<br />

4. Hingegen wird im allgemeinen gemäß §§ 133, 157,<br />

scheinbare Übereignung des Kfz-Briefes bedeuten:<br />

Einigung i. S. 929 Satz 1 wegen Übereignung des Kfz selbst.<br />

5. Erforderlich zur Übereignung des Kfz selbst ist außerdem im Rechtssinne<br />

Übergabe des Kfz selbst gemäß § 929 S. 1; beachte § 854 II;<br />

130 Dazu BGHZ 18, 110.


144<br />

oder Übergabe-Ersatz gemäß §§ 929 S.2, 930 oder 931.<br />

6. Da Kfz-Brief Beweismittel für das Eigentum ist,<br />

begründet sein Besitz tatsächlich guten Glauben<br />

hinsichtlich Eigentum an dem Kfz, wenn Kfz nicht dem Veräußerer gehörte;<br />

selbstverständlich kann trotzdem<br />

gestohlenes Fahrzeug nie gutgläubig erworben werden, § 935,<br />

während Fehlen des Besitzes des Kfz-Briefs bei Veräußerer<br />

bösen Glauben bei Erwerber hervorruft, § 932 Abs. 2.<br />

7. Verpfändung des Kfz-Briefes allein 131<br />

1.) ist unwirksam,<br />

2.) kein Indiz für Verpfändung des Kfz selbst wegen strengen Faustpfandprinzips, § 1205,<br />

3.) kaum auszulegen als Sicherungsübereignung des Kfz,<br />

4.) eher auszulegen als schuldrechtliche Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts<br />

am Kfz-Brief.<br />

W. Gerhardt, Der nach Reparatur einbehaltene Kfz-Brief (Examensklausur NRW), Jura 1989, 542.<br />

8. F. Schnauder, NJW 1991, 1642.<br />

9. Von Kfz-Brief zu unterscheiden Kfz-Schein.<br />

10. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens<br />

1.) unter Privatleuten gilt nichts Besonderes,<br />

2.) bei Kauf von einem Händler jedoch,<br />

a. strenge Kontrolle der AGB'en,<br />

b. rasche Annahme einer Zusicherung gemäß § 463 Satz 1.<br />

11. Bei Reparaturen am Kfz zu erörtern<br />

1.) Werkunternehmer-Pfandrecht, falls das Kfz dem Reparaturauftraggeber gehört,<br />

2.) Kein gutgl Erwerb des gesetzlichen WUPfdR, falls Kfz dem Auftraggeber nicht gehört,<br />

3.) Gutgläubiges Vertragspfand aus AGB auch an fremdem Kfz,<br />

4.) am Kfz Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 994 ff., 1000.<br />

Kapitel 11. AG-Fall 2 (Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb)<br />

Münzen<br />

132 . Der Münzsammler M erfährt, dass X eine wertvolle Münze zu verkaufen habe.Da er aus<br />

Zeitgründen X nicht selbst aufsuchen kann, bittet er seinen Freund F, für ihn die Münze bis zu<br />

einem Höchstpreis von 10.000,- DM zu erwerben. F kauft die Münze für 7.000,- DM, wobei er den<br />

Kaufpreis aus eigener Tasche vorlegt und seine Beziehungen zu M nicht erwähnt. Als F dem M die<br />

Münzen gegen Erstattung des Betrages überbringen will, ist dieser nicht anwesend, sondern nur<br />

dessen Ehefrau, der F die Münze nicht übergibt. Er erklärt vielmehr, am nächsten Tag nochmals<br />

vorbeizu-kommen. Zu Hause legt er die Münze in seinen Schreibtisch. Daraus wird sie von seinem<br />

Enkel E, der ebenfalls Münzsammler ist, entwendet.<br />

131 LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 986.<br />

132 Werner, 23. Fall (für Anfänger).


145<br />

F möchte gegen seinen Enkel nichts unternehmen. Ebenso will M seinen Freund F nicht belangen,<br />

sondern allein von E die Münze herausverlangen, nachdem er 7.000,- DM auf das Konto des F<br />

überwiesen hat. Wird er hierbei Erfolg haben?<br />

Aus: O. Werner, Fälle mit Lösungen, 8. Aufl., Neuwied 1994, 23. Fall, S. 164.<br />

UNTERABSCHNITT 3.<br />

BERECHTIGUNG ODER GUTGLÄUBIGER ERWERB<br />

Kapitel 1. Verfügungsbefugnis<br />

1. Bei jeder Verfügung, insbes. bei jeder Übereignung nach § 929<br />

(oder für Grundstücke nach §§ 925, 873)<br />

muss „Berechtigung“ des Verfügenden (= Veräußerer) geprüft werden.<br />

Das ist meistens unproblematisch. Dann genügt in der Klausur ein halber Satz.<br />

2. Ausgangssituation: Text des § 929 S. 1 oder 873 und Sinn des Eigentums,<br />

gilt für jede Übergabeform:<br />

1.) nur der „Eigentümer“ kann Veräußerer sein und<br />

2.) jeder „Eigentümer“ kann Veräußerer sein.<br />

3.) Aber Ausnahmen.<br />

a. Nicht-Eigentümer kann wirksam veräußern<br />

b. Eigentümer kann nicht veräußern. Dazu sogleich im einzelnen.<br />

3. Nicht-Eigentümer kann wirksam veräußern<br />

dazu jeweils besondere Vorschriften<br />

1.) Gesetzliche Vermögensverwalter, u. a.<br />

Insolvenzverwalter<br />

Zwangsverwalter (bei Grundstücken)<br />

Nachlaßverwalter<br />

Testamentsvollstrecker.<br />

2.) Gesetzliche Berechtigung, z. B.<br />

Pfandgläubiger bezüglich verpfändete Sache, §§ 1228 I, 1242 I,<br />

Hypotheken- und Grundschuldgläubiger bezüglich Grundstück.<br />

3.) Zustimmung des Eigentümers, insbes. § 185.<br />

4.) Im Namen des Eigentümers<br />

Organ einer juristischen Person<br />

gesetzliche Vertreter, u. a.<br />

Eltern, § 1629<br />

Betreuer, § 1902<br />

rechtsgeschäftlicher Vertreter, §§ 164 ff.<br />

5.) Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff., § 892.<br />

4. Eigentümer kann nicht (allein oder nicht endgültig) veräußern, u. a.<br />

1.) fehlende Geschäftsfähigkeit<br />

Waterman I. Der Minderjährige M verkauft und übereignet seinen Waterman-Füllfederhalter an den<br />

Volljährigen J. Die Eltern des M verweigern Zustimmung und verlangen namens M den Waterman heraus.<br />

2.) Insolvenzverfahren,<br />

3.) Veräußerungsverbote oder -beschränkungen, u. a.<br />

Veräußerungsverbote nach §§ 135 f.<br />

bedingtes Eigentum, § 161


146<br />

Ehegatte, § 1365 und § 1369<br />

Vorerbe, § 2113; Erbe bei Testamentsvollstreckung, § 2211.<br />

5. Hier kommt es oft auf Zustimmung an, §§ 182 ff.<br />

Wiederholen Sie Zustimmung im Allgemeinen Teil!<br />

Zustimmung betrifft zwei entgegengesetzte Situationen<br />

1.) Zustimmung des (verfügungsbefugten) Eigentümers<br />

zur Verfügung eines Nichteigentümers,<br />

2.) Zustimmung des berechtigten Nichteigentümers<br />

zur Verfügung des verfügungsbeschränkten Eigentümers.<br />

Zustimmung geht „logischerweise“ dem gutgläubigen Erwerb voraus.<br />

Wenn „Zustimmung“,<br />

dann fehlt Tatbestandsmerkmal „nicht dem Veräußerer gehört“ in § 932<br />

(s. Kapitel „Zustimmung”).<br />

Kapitel 2. Prinzip des gutgläubigen Erwerbs<br />

1. Sehr wichtiges Prinzip des deutschen Privatrechts,<br />

ermöglicht rechtsgeschäftlichen Erwerb des Rechts an einer Sache<br />

ohne oder sogar gegen den Willen des Berechtigten.<br />

2. Typischerweise beteiligte Personen (= "Vokabular")<br />

1.) Der wahre (= der wirkliche) (bisherige) Eigentümer,<br />

2.) der Nichteigentümer, der hier als Veräußerer verfügt,<br />

3.) der gutgläubiger "Erwerber" (das wird der neue Eigentümer).<br />

3. Es geht hier nur um "Verfügung" i. e. S.<br />

Wiederholen Sie den Begriff der "Verfügung", auswendig lernen!<br />

4. Interessenkonflikt<br />

1.) Einerseits Interesse des ursprünglichen Eigentümers, Schutz des Eigentums.<br />

2.) Andererseits: Interesse des Erwerbers, Schutz seines Vertrauens,<br />

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.<br />

3.) Grundsätzliche Bedenken: denn gutgläubiger Erwerb des einen<br />

bedeutet Enteignung des bisherigen wirklichen Eigentümers.<br />

4.) Kompromiss: zwar gutgläubiger Erwerb,<br />

aber nicht in allen Fällen (z. B. § 935),<br />

und Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Verfügenden (nicht gegen den Erwerber).<br />

5. Historische Herkunft<br />

1.) Die Römer sahen das Eigentum als besonders wichtig an,<br />

deswegen das römische Vindikationsprinzip:<br />

„Wo ich meine Sache finde, da verlange ich sie heraus“,<br />

„Ubi rem meam invenio, ibi vindico“,<br />

deswegen kein sofortiger gutgläubiger Erwerb in Rom.<br />

2.) Die Römer packten die Frage gewissermaßen naturnah mit dem Satz:<br />

„Niemand kann mehr an Rechten übertragen, als er selbst hat“,<br />

„Nemo plus iuris transferre potest quam ipse haberet“ 133 .<br />

3.) Allerdings gewährten die Römer dem gutgläubigen Erwerber<br />

133 Der römische Jurist Paulus (nicht zu verwechseln mit dem Apostel) um 200 n. Chr., wiedergegeben in den Digesten 50, 17,<br />

54.


147<br />

nach einem Jahr (bewegliche Sachen) oder zwei Jahren (Grundstücke)<br />

den Eigentumserwerb kraft Ersitzung, usucapio.<br />

6. Rechtfertigung vielleicht durch altes deutsches Recht<br />

„Hand wahre Hand“, „Wo du deinen Glauben gelassen hast, da sollst du ihn suchen“ 134 .<br />

7. Heute jedenfalls Verkehrsinteresse<br />

= allgemeines Interesse an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, denn<br />

1.) Schutz des Erwerbers wegen seines Vertrauens<br />

in die Person des Veräußerers<br />

und auf Rechtsschein (Besitz oder Register),<br />

2.) Veranlassung des Eigentumsverlustes durch Eigentümer,<br />

er konnte Zuverlässigkeit der Vertrauensperson eher abschätzen als Erwerber.<br />

8. Heute sogar mehrfacher Schutz des Erwerbers<br />

1.) hier: gutgläubiger Erwerb,<br />

ähnliche, aber langsamere Wirkung: Ersitzung, außerdem<br />

2.) Regress gegen Verkäufer wegen Rechtsmangels, § 440,<br />

wenn gutgläubiger Erwerb versagt haben sollte.<br />

3.) Auch das Abstraktionsprinzip wirkt zu Gunsten Erwerber und Verkehr.<br />

9. Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb. Im allgemeinen müssen vorliegen:<br />

1.) Sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Verfügung,<br />

also zunächst "Einigung",<br />

2.) Publiztätsmittel = Rechtsscheinträger,<br />

nämlich Besitz infolge "Übergabe" oder Übergabessurogat,<br />

oder öffentliches Register, insbesondere "Eintragung" in Grundbuch<br />

Deswegen z. B. nicht Forderungen, ausgenommen bestimmte Wertpapiere.<br />

3.) Fehlen der Berechtigung des Verfügenden.<br />

4.) Guter Glaube, nämlich<br />

- bei beweglichen Sachen weder Kenntnis noch grobfahrlässige Unkenntnis,<br />

- bei Grundstücken schadet erst Kenntnis.<br />

5.) Spezielle TBM'e, wie<br />

- kein Abhandenkommen, mit Ausnahmen, bei beweglichen Sachen, § 935,<br />

- keine Berichtigung, kein Widerspruch bei Grundstücken.<br />

10. Vorausgesetzt wird außerdem "Verkehrsgeschäft"<br />

1.) Da kein rechtsgeschäftlicher Erwerb,<br />

kein gutgläubiger Erwerb bei Rechtsveränderungen allein<br />

- auf Grund Gesetzes, z.B. Erbrecht<br />

oder gesetzliche BGB-Pfandrechte (anders: HGB)<br />

- oder infolge Zwangsvollstreckung<br />

aber auch hierzu wieder Ausnahmen.<br />

2.) Mangels Schutzwürdigkeit<br />

nicht bei Personengleichheit auf Veräußerer- und Erwerberseite,<br />

z. B. von Erbengemeinschaft an personengleiche Gesellschaft.<br />

11. Rechte, die gutgläubig erworben werden können:<br />

1.) Eigentum,<br />

2.) beschränkt dingliche Rechte, vor allem<br />

a. Pfand (aber nicht guter Glaube an Forderung);<br />

Hypothek, Grundschuld und<br />

134 D. Olzen, Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs, Jura 1990, 505.


148<br />

b. Anwartschaftsrecht.<br />

12. Gutgläubiger Erwerb spielt also auch bei Sicherungsrechten eine Rolle,<br />

unterschiedlich bei Ersterwerb oder bei Zweiterwerb,<br />

1.) sei es, dass der Sicherungsnehmer das Sicherungsrecht vom Nichteigentümer erwirbt.<br />

2.) sei es, dass ein <strong>Dr</strong>itter das angebliche Sicherungsrecht erwirbt,<br />

obwohl in Wirklichkeit dieses Sicherungsrecht gar nicht besteht<br />

oder obwohl es nicht dem angeblichen Inhaber zusteht.<br />

Aber, wie gesagt, Vorsicht: kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich,<br />

3.) sei es, dass ein <strong>Dr</strong>itter ein Recht erwirbt,<br />

wenn an der Sache bereits ein Sicherungsrecht für einen anderen besteht.<br />

dazu gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936.<br />

13. Gutglaubensvorschriften kraft Verweisung anwendbar, z. B. bei<br />

- Anfechtbarkeit, § 142 II 135 ,<br />

- bedingten Rechten, § 161 III,<br />

- eigenes Recht zum Besitz, § 990 I 1,<br />

- Pfandrecht und Veräußerungserfordernisse, § 1244 BGB<br />

- Erbrecht, §§ 2024, 2113 III, 2211 II,<br />

- Handelsrecht, § 366 HGB.<br />

Dann kommt es<br />

- nicht auf guten Glauben an Eigentum des Veräußerers,<br />

- sondern auf guten Glauben an Nichtvorhandensein<br />

der Beeinträchtigung an! Häufiger Fehler!<br />

Wichtig: der gleiche Haftungsmaßstab, also meistens "Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit.<br />

14. Bei Erwerb mittels Stellvertreters im eigentlichen Sinne,<br />

wenn nämlich Stellvertreter des Erwerbers<br />

die Willenserklärung der Einigung abgegeben hat,<br />

dann § 166. Lesen!<br />

1.) Grundsätzlich Vertretertheorie, § 166 I,<br />

2.) nur bei bestimmten Weisungen des Erwerbers: Geschäftsherrentheorie, § 166 II.<br />

Kapitel 3. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs<br />

1. S. schon oben spezielle TBM'e, wie<br />

- kein Abhandenkommen, mit Ausnahmen, bei beweglichen Sachen, § 935,<br />

- keine Berichtigung, kein Widerspruch bei Grundstücken und<br />

Erfordernis des "Verkehrsgeschäfts".<br />

2. Kein Schutz des guten Glaubens<br />

- betreffend persönliche Verhältnisse, insbes. Geschäftsfähigkeit,<br />

also z. B. kein gutgläubiger Erwerb des J im Waterman-Fall, auch wenn M alt aussieht,<br />

- Eheschließung,<br />

- Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

(bei beweglichen Sachen, anders bei Grundstücken),<br />

- Veräußerungsverbot oder -beschränkung,<br />

- angeblicher, aber fehlender Vertretungsmacht 136<br />

135 Dazu BGH NJW-RR 1987, 1456.


149<br />

(aber wichtige Ausnahmen, insbes. § 366 HGB)<br />

- angeblicher, aber in Wahrheit fehlender Zustimmung.<br />

Aber ausnahmsweise Gutglaubensvorschriften anwendbar (s. o.).<br />

3. Keine Analogie zulässig.<br />

4. Prüfungsfolge: Sie dürfen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten<br />

immer erst prüfen,<br />

nachdem Sie den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Berechtigten verneint haben,<br />

wichtige Klausur-Regel (anders vielfach in der Praxis).<br />

Kapitel 4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 - 936 im allgemeinen<br />

1. Voraussetzungen<br />

1.) Einigung i. S. § 929 S. 1<br />

2.) Übergabe und<br />

eine bestimmte Besitzsituation je nach Übereignungstatbestand, §§ 932-934 ,<br />

3.) Fehlen des Eigentums und/oder der Verfügungsbefugnis des Veräußerers<br />

4.) statt dessen guter Glaube des Erwerbers, §§ 932, 934, und<br />

5.) kein Abhandengekommensein der Sache, § 935, wenn nicht Ausnahme.<br />

2. Die vom Gesetz verlangten Besitzsituationen<br />

1. § 929 S. 1 - § 932 I 1<br />

2. § 929 S. 2 - § 932 I 1 und 2<br />

3. § 930 - § 933<br />

4. § 931 - § 934<br />

(Dazu in den folgenden Kapiteln).<br />

Auswendiglernen? Nein. Sie müssen nur wissen, dass<br />

1.) nicht immer bei Verfügung eines Nichteigentümers<br />

ohne weiteres gutgläubiger Erwerb eintritt,<br />

2.) jeweils die Art des gewollten Eigentumsübergangs<br />

und die Besitzsituation geprüft werden muss ,<br />

und zwar durch Subsumtion unter die §§ 932 bis 934,<br />

3.) und dass das alles bei Abhandenkommen nichts hilft, § 935.<br />

3. Zur groben Fahrlässigkeit s. u.<br />

4. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936.<br />

5. Fälle und Übersichten<br />

Die elfjährige Lira-Händlerin, LG Köln NJW-RR 1991, 868<br />

H.-J. Musielak, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach §§ 932 ff. BGB, JuS 1992, 713 ff.<br />

K. Roussos, Die Übertragung mittelbaren Besitzes beim gutgläubigen Erwerb<br />

G. Schmitz, Grundfälle zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, JuS 1975, S. 717 ff.<br />

K. Tiedke, Erwerb ... kraft guten Glaubens, Jura 1983, 460 ff., 518 ff.<br />

H. Westermann, Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes, JuS 1963, 1<br />

W. Wiegand, Der gutgläubige Erwerb, JuS 1974, 201.<br />

136 OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2484; Mittenzwei, NJW 1986, 2472; Giegerich, NJW 1986, 1975.


150<br />

Kapitel 5. „Guter Glaube“, insbesondere "grobe Fahrlässigkeit", § 932 II<br />

1. Häufiger Flüchtigkeitsfehler, große Bedeutung in der Praxis!<br />

2. § 932 II. Lesen!<br />

3. Keine Definition im Gesetz, nur Rechtsprechung.<br />

§ 276 I 2 definiert nur einfach = leichte Fahrlässigkeit.<br />

4. Auswendiglernen! (BGH):Grobfahrlässig handelt<br />

wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br />

nach den gesamten Umständen<br />

- in ungewöhnlich grobem Maße verletzt<br />

(oder: „in besonders schwerem Maße verletzt"),<br />

- wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden<br />

- und das unbeachtet gelassen wurde,<br />

was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“ 137 .<br />

6. Aber keine generelle Nachforschungspflicht.<br />

7. Wichtig ist die tatsächlich erfolgte Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit.<br />

- Bekanntester Fall: Erwerb eines Gebrauchtwagens<br />

ohne Eintragung des Veräußerers in Kfz-Brief ist grobfahrlässig.<br />

- Höhere Anforderungen nach Funktion des Erwerbers (Geschäftsmann oder Privatmann).<br />

- Prüfen, ob Person des Veräußerers Anlass zu Nachforschung gibt,<br />

- z. B. wenn er (nach Kenntnis des Erwerbers) hoch verschuldet ist<br />

- Gelegenheitsgeschäftemacher oder vertrauenerweckendes Unternehmen.<br />

- Bei Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts und wohl auch einer Sicherungsübereignung<br />

kann Nachforschungspflicht bestehen, Rechtsprechung differenziert.<br />

- Übliches oder ungewöhnliches Geschäft, Gelegenheitsgeschäft.<br />

- Kaufumstände: Markt, Tageszeit,<br />

- Schleuderpreis.<br />

5. Kfz-Brief 138 . A verkaufte seinen noch gut erhaltenen PKW an B für 7.000,- DM. Gleichzeitig erfolgte<br />

die Übergabe. Der Kaufpreis wurde auf drei Monate gestundet. Zur Sicherheit für seinen Kaufpreisanspruch<br />

behielt A den Kraftfahrzeugbrief zurück. Im übrigen waren sich die Parteien einig, dass B sofort Eigentum an<br />

dem PKW erhalten solle.<br />

Als B den Wagen einige Wochen gefahren hatte, geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und vermietete ihn für<br />

monatlich 400,- DM an C. Dieser veräußerte den PKW für 5.000,- DM an D, der C für den Eigentümer hielt.<br />

Da B von C keine Mietzahlungen erhielt, verlangte er den Wagen zurück. Aus Angst vor einer Strafverfolgung<br />

gestand C dem B den wahren Sachverhalt. Gleichzeitig bat C den D um Rückgabe des PKW, die jedoch von D<br />

verweigert wurde.<br />

Da B trotz Ablauf der Zahlungsfrist seine Schuld gegenüber A noch nicht beglichen hat, verlangt A ebenso wie<br />

B von D Herausgabe des Wagens. An wen muss D den Wagen herausgeben?<br />

Kfz-Erwerb ohne Briefübergabe in aller Regel grob fahrlässig 139 .<br />

6. Erhöhte Anforderungen<br />

1.) an Gebrauchtwagenhändler und<br />

2.) an Bank bei Erwerb gestohlener Wertpapiere,<br />

dadurch Zurückdrängen des § 935 II 140 .<br />

7. Hingegen schadet einfache Fahrlässigkeit i. S. § 276 I 2 nie.<br />

137 Palandt § 276 Rdnr. 2.<br />

138 Werner, 21. Fall (für Anfänger).<br />

139 BGH NJW-RR 1987, 1456; NJW 1991, 1415; 1993, 1649; 1994, 2022; viele OLG'e.<br />

140 BGH NJW 1994, 2093.


151<br />

1. §§ 929, 932.<br />

Kapitel 6. Gutgläubiger Erwerb bei Einigung und Übergabe, §§ 929, 932<br />

2. Paddelboot I. Das Sportgeschäft S verkauft dem Paddelfreund P ein Paddelboot unter Eigentumsvorbehalt.<br />

P verkauft und übereignet das Boot an den gutgläubigen G. G ist Eigentümer geworden.<br />

3. Für Übergabe genügen alle oben zu § 929 genannten Fälle.<br />

4. Im Falle der Übereignung kurzer Hand, § 929 S. 2, beschränkter Gutglaubenserwerb<br />

wegen beschränkten Rechtsscheins. Lesen.<br />

5. „Der nicht bezahlte Jaguar“. V hat von seinem Onkel O im Wege gesetzlicher Erbfolge einen englischen<br />

Pkw der Marke Jaguar geerbt. Diesen Wagen veräußert V an den Gebrauchtwagenhändler A für DM 38 000,-. V<br />

übergibt ihm das Fahrzeug und den Kfz-Brief, behält sich jedoch das Eigentum bis zur vollständigen<br />

Kaufpreiszahlung vor. Von A erhält er einen Scheck über die Kaufsumme, der sich aber als ungedeckt erweist. A<br />

veräußert das Fahrzeug, für das er keinen Kunden hat finden können, nach einiger Zeit an den Kfz-Händler B für<br />

DM 31 000,-. Der Wagen und der Kfz-Brief, in dem immer noch O eingetragen ist, wird übergeben. Den<br />

Kaufpreis zahlt B in bar. Nunmehr erfährt V von der Sache und verlangt den Jaguar von B heraus. Zu Recht?<br />

Abwandlung. Nach den im Ausgangsfall geschilderten Vorgängen stellt sich heraus, dass nicht V, sondern seine<br />

Schwester S auf Grund testamentarischer Erbfolge Erbin geworden ist. Kann sie das Fahrzeug von B<br />

herausverlangen? 141<br />

6. Prüfungsfolge<br />

Anfangs wie „normale“ Übereigung, also<br />

1.) „Einigsein“,<br />

2.) „Übergabe“. Wenn es an einem von diesen beiden TBM'en fehlt,<br />

ohnehin kein Erwerb, auch kein gutgläubiger.<br />

3.) Eigentum und/oder Verfügungsbefugnis des Veräußerers.<br />

Das muss geprüft werden.<br />

Wenn bejaht, dann „normaler“ Eigentumserwerb und Ende der Prüfung.<br />

Nur wenn verneint, dann Frage des gutgläubigen Erwerbs, nämlich:<br />

4.) Guter Glaube, § 932, d. h.<br />

a. Weder Kenntnis<br />

b. noch grobfahrlässige Unkenntnis<br />

und zwar bei Vollendung des Erwerbs.<br />

5.) Nicht abhanden gekommene Sache, aber Ausnahmen, § 935.<br />

Kapitel 7. Gutgläubiger Erwerb bei Einigung und Besitzkonstitut, §§ 930, 933<br />

1. Wichtig wegen Sicherungsübereignung, wenn<br />

- Sicherungsgeber noch gar kein Eigentum hatte oder<br />

- wenn Sicherungsgeber bereits an anderen zur Sicherung übereignet hat.<br />

2. §§ 929, 930, 933, 932 II.<br />

Warum alle vier Paragraphen?<br />

§ 929: eigentlich Einigung und Übergabe<br />

141 W. Krüger, JuS-Lernbogen 9/92 L 69.


152<br />

§ 930: statt Übergabe genügt Besitzkonstitut<br />

§ 933: Erfordernisse in Bezug auf Besitzsituation<br />

und Zeitpunkt des guten Glaubens<br />

§ 932 II: Definition des guten Glaubens.<br />

3. Wiederum beschränkter Gutglaubenserwerb,<br />

nämlich nur und erst,<br />

1.) wenn Veräußerer die Sache dem Erwerber übergibt und wenn außerdem<br />

2.) Erwerber zu diesem Zeitpunkt in gutem Glauben ist.<br />

4. „Übergeben“ i. S. § 933: Verschaffung des unmittelbaren Besitzes des Erwerbers, § 854.<br />

5. Ergänzen im Gesetzestext: „ wird der Erwerber nur dann Eigentümer, wenn”.<br />

6. Presslufthammer. Bauunternehmer A ist Eigentümer eines Presslufthammers im Wert von 4000,- DM. Da<br />

A Kredit braucht, nimmt A Darlehen von 3000,- DM bei B auf, übereignet an B zur Sicherheit diesen<br />

Presslufthammer, behält ihn aber vereinbarungsgemäß in seinem unmittelbaren Besitz und Gebrauch.<br />

Weil sich seine Finanzen weiter verschlechtern, verkauft, übereignet und übergibt A denselben Presslufthammer<br />

für 4000,- DM an den gutgläubigen C.<br />

Ergebnis: vorerst kein gutgläubiger Erwerb des C.<br />

7. Wenn bei Übereignung mittels Besitzkonstituts, § 930,<br />

der Veräußerer nicht Eigentümer ist, und auch nicht mittelbaren Besitz hat,<br />

dann Eigentumserwerb nur, wenn Erwerber<br />

mittelbaren Besitz oder unmittelbaren Besitz vom bisherigen unmittelbaren Besitzer erlangt,<br />

§ 934 Alt. 2.<br />

„Ledernähmaschine”. Schuhmachermeister S ist Eigentümer einer Ledernähmaschine, die er in seiner Werkstatt<br />

benutzt. Victor erklärt dem gutgläubigen Kasimir, er, Victor, sei Eigentümer der Ledernähmaschine, er habe sie<br />

an S nur vermietet. Victor verkauft die Ledernähmaschine an Kasimir und erklärt die Übereignung durch<br />

Abtretung seines angeblichen Rückgabeanspruchs gegen Victor.<br />

Armer Kasimir - kein gutgläubiger Erwerb.<br />

8. Hauptbedeutung für Sicherungsübereignung in Konkurrenz zu Eigentumsvorbehalt<br />

Honighändler II. Der Honighändler H hat bei seiner Bank B einen laufenden Kredit von DM 500 000,-<br />

aufgenommen. Zur Sicherheit übereignet H der B seinen Bestand an Honigkisten, die sich in dem Raum 777<br />

seines Lagers befinden. Tatsächlich gehören von den dort eingelagerten Honigkisten 25 bestimmte Kisten dem<br />

Lieferanten Lutsch, der sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte. B hingegen vertraut auf die Versicherung des<br />

H, dass alle in Raum 777 befindlichen Honigkanister dem H gehören. Hat die Bank auch an den<br />

Honigkanistern des Lutsch Eigentum erworben? §§ 929, 930, 868, 933. Die 25 Kanister des Lutsch wurden der<br />

Bank nicht in unmittelbaren Besitz übergeben. Also an diesen kein Eigentum der Bank. Prüfen, ob „regulärer“<br />

Erwerb des Anwartschaftsrechts durch B.<br />

9. Man kann aus § 933 die Lehre ziehen:<br />

Vorbehaltseigentum geht dem Sicherungseigentum vor.<br />

1. §§ 929, 931, 934 Alt. 1 oder Alt. 2, 932 II.<br />

Kapitel 8. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934<br />

2. §§ 931, 934 Alt. 1.<br />

Veräußerer ist mittelbarer Besitzer.<br />

Dann erfolgt „mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs“<br />

beabsichtigter Eigentumserwerb.


153<br />

3. „Chemische-Reinigungs-Trommel“. A hat eine Trommel für die chemische Reinigung an B<br />

unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Vor der Bezahlung hat B diese Trommel an C vermietet und bei C aufgestellt.<br />

Sodann hat B dieselbe Trommel an seinen Darlehensgeber D zur Sicherung gemäß § 931 übereignet. Hat D das<br />

Eigentum an der „Chemische-Reinigungs-Trommel“ erlangt?<br />

Übereignung B an D, § 929 S. 1 Einigung (+). Aber Veräußerer B ist nicht Eigentümer.<br />

Frage des gutgläubigen Erwerbs des D.<br />

Abtretung des Herausgabeanspruchs aus Miete des B gegen C, § 931.<br />

Also gutgläubiger Erwerb des D § 934 Alt. 1 (+).<br />

(Aber Andere Überlegungen, wenn B dieselbe Trommel an denselben Darlehensgeber D<br />

gemäß § 930 übereignen wollte.)<br />

Kapitel 9. Weitererwerb und Rückerwerb<br />

1. Ein <strong>Dr</strong>itter kann seinerseits von dem Erwerber,<br />

der selbst nicht kraft guten Glaubens Eigentümer geworden ist,<br />

gutgläubig erwerben, doch nicht an abhandengekommener Sache,<br />

wenn z. B. die Sache des A von B unterschlagen wurde und C davon wusste,<br />

konnten weder B noch C an dieser Sache gutgläubig Eigentum erwerben,<br />

erst D kann Eigentümer werden, wenn D gutgläubig war.<br />

2. Wenn hingegen bereits ein früherer Erwerber<br />

durch seinen guten Glauben Eigentümer geworden ist,<br />

ist der böse Glaube eines späteren Erwerbers unschädlich,<br />

wenn z. B. die Sache des W von X unterschlagen<br />

und von Y gutgläubig erworben wurde,<br />

dann wird Z ganz regulär Eigentümer, wenn Z die Sache von Y erwirbt,<br />

auch wenn Z von der Unterschlagung des X wusste.<br />

3. Wenn aber nun ein Bösgläubiger die Sache vom Gutgläubigen zurückerwirbt,<br />

keine gesetzliche Regelung. Ohne brauchbare Konstruktion wird<br />

der Eigentumserwerb des bösgläubig Zurückerwerbenden verneint.<br />

Vorausgesetzt werden also<br />

1.) früherer wirklicher Eigentümer<br />

2.) früherer nichtberechtigter Veräußerer<br />

3.) gutgläubiger Erwerber.<br />

Die Sache des A wurde von B unterschlagen, an den gutgläubigen C veräußert<br />

aber später von dem B wieder erworben: kein Eigentum des B, sondern des A.<br />

Eigentum fällt an den früheren wirklichen Eigentümer zurück.<br />

So die allgemeine Ansicht. Aber Begründung fehlt 142 .<br />

4. Paddelboot II. Nachdem P das Paddelboot des S an den gutgläubigen G übereignet hatte,<br />

kaufte P das Paddelboot von G zurück und bekam es wieder. Soll jetzt der P Eigentümer sein?<br />

Nein.<br />

Kapitel 10. Abhandengekommene Sachen, § 935<br />

1. § 935, lesen.<br />

2. „Abhandengekommen“ ist eine Sache,<br />

142 W. Wiegand, JuS 1971, 62; K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, <strong>Sachenrecht</strong>, ohne EBV, 4. A., 8. Problem. Der<br />

veräußernde Nichtberechtigte wird nicht auf diese Weise Eigentümer.


154<br />

wenn sie „dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen“ ist,<br />

kurz: „unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes“.<br />

3. Diebstahl und Verlieren sind gesetzliche Beispiele und überhaupt die wichtigsten Fälle.<br />

4. Also: gerade bei dem anscheinend wichtigsten Fall<br />

der Verfügung eines Nicht-Eigentümers, nämlich nach Diebstahl,<br />

kein gutgläubiger Erwerb (verständlicher, trotzdem schwerer Anfänger-Fehler).<br />

5. Diebes-Antiquitäten 143 . In dem Antiquitätengeschäft des A entdeckte B einige Gegenstände, die bei<br />

einem Einbruch in sein Haus vor wenigen Wochen entwendet worden waren. A hatte nämlich die gesamte Beute<br />

aus dem Einbruch bei B erworben und für die davon bereits verkauften Gegenstände insgesamt einen dem Wert<br />

angemessenen Preis von 15.000,- DM erhalten hatte.<br />

Kann B von A Herausgabe der noch vorhandenen Gegenstände und des Geldbetrages für die bereits<br />

verkauften verlangen?<br />

6. Abhandenkommen bei Hilfspersonen?<br />

(s. o. Zu Besitzmittler und Besitzdiener!)<br />

1.) Ja: Unterschlagung, Untreue oder Versehen des Besitz-dieners;<br />

im einzelnen wird gelegentlich differenziert 144 ,<br />

aber im allgemeinen § 935 bejahen, gutgläubigen Erwerb verneinen.<br />

2.) Nein: bei Unterschlagung oder Untreue des (unmittelbaren) Besitz-mittlers,<br />

also kein § 935, gutgläubiger Erwerb möglich.<br />

7. Abhandenkommen je nach Alter?<br />

1.) Ja, wenn Geschäftsunfähiger, auch freiwillig, Sache aus der Hand gibt.<br />

2.) Zu differenzieren je nach Urteilsfähigkeit bei beschränkt Geschäftsfähigen (str.).<br />

8. Abhandenkommen auch bei Veräußerung einer Nachlaßsache durch Nichterben,<br />

die sich im unmittelbaren Besitz des Erblassers befunden hatte, § 857.<br />

9. Kein gutgläubiger Erwerb an Fundsache, auch nicht durch spätere Erwerber,<br />

es sei denn § 973 oder §§ 937 ff. (aber s. § 937 II).<br />

Nochmals: Fund bedeutet nicht sofortigen originären Erwerb<br />

und ist nicht ohne weiteres Erwerbsgrund.<br />

10. Gerade bei gutem Glauben des Erwerbers<br />

verhindert das Abhandenkommen dessen Eigentumserwerb.<br />

11. Auch spätere Erwerber, nach längerer Zeit, können nie gutgläubig erwerben,<br />

abgesehen von Ersitzung, §§ 937 ff.<br />

12. Trotz Abhandenkommen ist gutgläubiger Erwerb an bestimmten Sachen möglich, § 935 II,<br />

vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb sind gegeben,<br />

insbesondere guter Glaube:<br />

1.) Geld<br />

2.) Inhaberpapiere (in der Praxis hierbei erhöhte Anforderungen an guten Glauben)<br />

3.) öffentliche Versteigerung (Legaldefinition § 383) 145 .<br />

Anfängerfehler: Auch wenn es sich um Gegenstand des § 935 II handelt,<br />

dazu noch alle anderen Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb prüfen.<br />

143 Werner, 22. Fall (für Anfänger).<br />

144 S. Lehrbücher und Kommentare.<br />

145 Beispiel: Hamburger Stadtsiegel von 1300, OVG Münster NJW 1993, 2635; BGH NJW 1990, 899.


155<br />

Kapitel 11. Ausgleich für den „enteigneten“ Eigentümer<br />

1. § 816 I 1,<br />

2. Schadenersatzansprüche, insbes.<br />

1.) Vertragsverletzung: Unmöglichkeit der Rückgabe oder PVV<br />

2.) § 990 etc., Schadenersatz auf Grund Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses,<br />

3.) § 823 I, Verfügung über Sache ist Eingriff in Eigentum,<br />

4.) § 823 II i. V. m. StGB.<br />

3. Zierfisch. A ist Eigentümer eines Zierfischs im Wert von 8000,- DM. Wegen längerer Asienreise gibt A<br />

den Zierfisch zur Aufbewahrung und Pflege an die Zoohandlung B. B hingegen verkauft, übereignet und übergibt<br />

den Zierfisch dem Tierliebhaber C für 12000,- DM. Wie ist die Rechtslage?<br />

1.) Hersgabe A - C?<br />

2.) Regress C - B?<br />

3.) A - B unterscheiden<br />

a. Ansprüche auf Schaders,<br />

m. E. Unmöglichk Rückgabe 280, andfalls PVV (aber subsidiär zu U)<br />

wichtig: Vertrag zuerst.<br />

b. Da Vertrag, dann nicht EBV.<br />

c. Also kein Problem wg Geschäftsanmaßung 687 II etc<br />

d. 823 I / II<br />

4.) Hersgabe des Erlangten<br />

a. V (-)<br />

b. 816 I 1<br />

c. 687 II > Auftrag.<br />

Kapitel 12. Ergänzung: Ersitzung<br />

1. § 937, dazu § 872, für bewegliche Sachen. Lesen.<br />

2. Im römischen Recht einzige rechtliche Möglichkeit des Erwerbs vom Nichtberechtigten 146 .<br />

3. Heute berühmte Streitfrage: Bereicherungsanspruch<br />

des früheren wahren Eigentümers gegen den Eigentümer kraft Ersitzung?<br />

RG bejaht: Ersitzung bilde keinen rechtfertigenden Grund.<br />

4. Grundstücke:<br />

§ 900 "Buchersitzung",<br />

§ 927 Aufgebotsverfahren ("Kontratabularusukapion").<br />

Kapitel 13. Weitere Fälle zum gutgläubigen Erwerb<br />

1. Fernglas 147 . Der Geologiestudent S bittet seinen Onkel O, ihm für eine Exkursion sein Fernglas zu leihen. Unterwegs<br />

zeigt der Assistent A soviel Interesse an dem Fernglas, dass der S es ihm gegen Zahlung von 200 DM überläßt.<br />

Später schenkt der A das Glas seiner Freundin F. Welche Rechtsbeziehungen bestehen unter den Beteiligten?<br />

146 Römisches Recht: Usucapio oder longi temporis praescriptio. Die 5 Voraussetzungen waren: Res habilís (d. h. nicht gestohlen,<br />

anders gerade § 937), titulús (d. h. causa, entfällt heute wegen Abstraktionsprinzip), posséssio, témpus, fídes. An die erforderliche<br />

bona fídes schließt sich die berühmte Divergenz zwischen römischem und kanonischem Recht an: Nach römischem<br />

Recht war es unschädlich, wenn der Ersitzungsbesitzer nach Ersitzungsbeginn bösgläubig wurde, mala fides superveniens non<br />

nocet. Nach kanonischem Recht schadete nachträgliche Bösgläubigkeit, denn Gott schaut in die Herzen, deswegen: mala fides<br />

superveniens nocet! Welcher Richtung hat sich das BGB angeschlossen? Lesen Sie sehr sorgfältig §§ 937 II, 932 II.<br />

147 Diederichsen, Anfängerübung, 6. Fall, S. 80.


156<br />

2. Waren 148 . K kauft und bezahlt Waren bei V, die in Wirklichkeit dem E gehören. K und V sind sich einig, dass K<br />

Eigentümer sein soll. K, der die Waren erst später benötigt, läßt sie noch einige Zeit bei V lagern. Bevor er sie von<br />

V abholen kann, meldet sich E und macht sein Eigentum geltend. K meint, er sei Eigentümer geworden. Zu<br />

Recht?<br />

3. Tomatensoße 149 . K kauft und bezahlt Konserven mit Tomatensoße bei V, die in Wirklichkeit dem E gehören. K<br />

und V sind sich einig, dass K Eigentümer sein soll. Was gilt, wenn die Tomatensoße-Konserven in der Lagerhalle<br />

des L gelagert sind und V bei Bezahlung seinen mittelbaren Besitz an K abtritt? Kann K gutgläubig erwerben, bevor<br />

er die Tomatensoße-Konserven bei L abholt?<br />

4. Kohlehändler Hannemann 150 . Frau Frieda Breuer bezog regelmäßig die für ihr<br />

Haus benötigten Brennstoffe bei der Kohlenhandlung Hannemann. Aufgrund eines im Sommer 1958 erteilten, im<br />

voraus bezahlten Auftrages war Hannemann verpflichtet, Frau Breuer insgesamt 50 t Koks nach Bedarf auf Abruf<br />

zu liefern. Im Oktober 1958 bat Frau Breuer Herrn Hannemann telefonisch um die Lieferung von 9 t Koks. Hannemann<br />

sagte die Lieferung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber bereits sein Kohlengeschäft aufgegeben - was<br />

Frau Breuer nicht bekannt war - und arbeitete als Vertreter gegen Provision bei der Kohlenhandlung König. An<br />

diese Firma wandte sich Herr Hannemann wegen der Belieferung von Frau Breuer, indem er gegenüber König<br />

behauptete, mit Frau Breuer in dessen Namen einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Die<br />

Firma König lieferte die 9 t Koks. Der Hauswart von Frau Breuer nahm den Koks entgegen und quittierte den<br />

Empfang. Ein Lieferschein wurde ihm nicht ausgehändigt. Zwei Tage nach der Lieferung erhielt Frau Breuer zu<br />

ihrer Überraschung von der Firma König eine Rechnung über 1.215,- DM für die gelieferten Heizstoffe. Noch am<br />

selben Tag verweigerte sie die Bezahlung mit der Begründung, dass sie bei Firma König keinen Koks bestellt und<br />

den gelieferten Koks dem Hannemann bereits bezahlt habe. Den Koks verbrauchte sie für die Beheizung ihres<br />

Hauses.<br />

König erhob nach einigen Monaten Klage wegen des Rechnungsbetrages. War diese Klage begründet?<br />

Kapitel 14. AG-Fall 3 (Besitzdiener, gutgläubiger Erwerb)<br />

Grafik-Künster. Künstler K bedarf für seine Tätigkeit im Bereich der Graphik einer Person, die ihm<br />

zur Hand geht bei technischen Arbeiten, vor allem beim <strong>Dr</strong>ucken. K findet einen solchen Gehilfen<br />

in der Person des R. R wohnt in seinem eigenen Haus, in dessen Untergeschossräumen K eine<br />

<strong>Dr</strong>uckpresse installiert. R nimmt die <strong>Dr</strong>uckarbeiten in diesem Raum vor, und zwar in der Regel allein;<br />

K ist gelegentlich, vor allem bei den ersten <strong>Dr</strong>uckversuchen, anwesend. K ordnet die Höhe der<br />

<strong>Dr</strong>uckauflage an und lässt die fertigen Stücke abholen, gelegentlich unmittelbar durch Kunsthändler.<br />

Bei jeder <strong>Dr</strong>uckserie werden zunächst Probestücke ausgedruckt, die am <strong>Dr</strong>uckort verbleiben.<br />

Einige Stücke überlässt K endgültig dem R , allerdings mit dem Bemerken, R dürfe diese Stücke<br />

nicht weitergeben.<br />

Der wohlhabende Sammler <strong>Dr</strong>. S, der den K gelegentlich aufsucht und anstrebt, eine möglichst<br />

vollständige Sammlung der K´schen Werke zu haben, erfährt von den vorstehend geschilderten<br />

Verhältnissen und veranlasst R bei einem Besuch, ihm von den diversen <strong>Dr</strong>uckserien jeweils ein<br />

Exemplar käuflich zu überlassen. R übergab die Stücke, freilich unter schweren Bedenken. Er erklärte<br />

zunächst, er dürfe so etwas auf keinen Fall tun.<br />

K erfährt von den Geschehnissen und will wissen, welche Schritte er gegen R und <strong>Dr</strong>. S unternehmen<br />

kann.<br />

Hinweis für die Bearbeitung: Ansprüche aus dem Urheberrecht sind nicht zu prüfen.<br />

(aus: Lange/ Scheyhing/ Schiemann, Fälle zum <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl. 1998, S. 40 - 45).<br />

148 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 23, S. 225, Fall d).<br />

149 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 23, S. 225, Fall e).<br />

150 Gursky, <strong>Sachenrecht</strong>, 9. Aufl. 1996, S.45 – 54.


157<br />

2. ABSCHNITT: ORIGINÄRER EIGENTUMSERWERB<br />

UNTERABSCHNITT 1. HAUPTREGELN<br />

Kapitel 1. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung im allgemeinen<br />

1. Fragen, die Gesetzgeber beantworten muss :<br />

Wie ist Eigentumslage nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung,<br />

unter welchen Voraussetzungen gibt es einen Ausgleichsanspruch<br />

wegen Eigentumsverlustes?<br />

2. Interessenkonflikt, große praktische Bedeutung zwischen den verschiedenen Kreditgebern: Eigentumsvorbehalt,<br />

Sicherungseigentum, Grundpfandrechte und Pfandrechte.<br />

3. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal für Verbindung, Vermischung, Verarbeitung.<br />

Sie erfolgen unabhängig von Rechtsgeschäftswillen.<br />

1.) Sie beruhen<br />

a. manchmal auf rein tatsächlichen Vorgängen<br />

Gerste. Großhändler A hat im 1. Stock eines Speichers Gerste gelagert, Großhändler B hat seine Gerste<br />

im 2. Stock gelagert. Der Boden zwischen beiden Stockwerken bricht, das Getreide wird untrennbar<br />

vermengt. § 948.<br />

b. Beruhen meistens auf Realakten,<br />

wiederholen aus dem Allgemeinen Teil: „Realakte“.<br />

2.) Gleichgültig ist guter oder böser Glaube.<br />

Dieb D stiehlt Bauholz und baut es bei sich ein.<br />

Oder: Grundstückseigentümer G weiß, dass Sache unterschlagen wurde, und duldet Einbau.<br />

4. Wenn vorher oder gleichzeitig übereignet worden ist,<br />

kommt es auf Verbindung, Vermischung, Verarbeitung nicht mehr an.<br />

Zement. Bauherr B kauft und bezahlt bei Zementlieferant Z Zement. Z liefert, B nimmt entgegen und verbraucht<br />

Zement für sein Häuschen. Eigentumserwerb des B nach § 946, Ausgleichsanspruch des Z nach § 951? Beidemal<br />

nein.<br />

5. Gleiche Rechtsfolgen nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (VVV):<br />

Im wesentlichen<br />

1.) verliert bisheriger Alleineigentümer einer der betroffenen Sachen sein Alleineigentum<br />

2.) Gleichzeitig<br />

a. entweder Miteigentum der bisherigen Alleineigentümer<br />

b. oder Alleineigentum<br />

(1) des Eigentümers der Hauptsache, §§ 946 - 948 oder<br />

(2) des Verarbeiters, § 950.<br />

3.) Bereicherungsanspruch zum Ausgleich für Eigentumsverlust, § 951.<br />

6. Angesehen als „ursprünglicher“ = „originärer“ Rechtserwerb (origo - Ursprung); ebenso:<br />

- Erzeugnisse und sonstige Bestandteile, §§ 953 ff.<br />

- Aneignung einer herrenlosen Sache, § 958<br />

- Fund, aber erst 6 Monate nach Anzeige, § 973; z. B. Tausendmarkschein im Großmarkt<br />

- Schatz, § 984 151<br />

K. Schreiber, Jura 1990, 446.<br />

Gegensatz zum „abgeleiteten“ Erwerb, nämlich rechtsgeschäftliche Übereignung.<br />

7. Am wichtigsten: § 946, § 950, dazu § 951.<br />

151 Lübecker Schatzfund, BGHZ 101, 186; Pritschenwagen, AG Hamburg, NJW 1993, 2627.


158<br />

8. Die Rechtsfolgen hinsichtlich Pfandrecht oder anderer dinglicher Rechte<br />

sind parallel zu Rechtsfolgen hinsichtlich Eigentum, §§ 949 f.:<br />

Wenn vor VVV an Sachen Pfandrecht oder andere dingliche Rechte bestanden haben,<br />

1.) dann gehen gemäß §§ 946 ff., genauso wie das vorher bestehendes Eigentum untergeht,<br />

auch das Pfandrecht oder andere dingliche Rechte unter.<br />

2.) Gleichzeitig<br />

a. entweder Pfandrecht etc. am Miteigentum der bisherigen Alleineigentümer<br />

b. oder Pfandrecht an Hauptsache weiterhin am Alleineigentum<br />

des Eigentümers der Hauptsache, §§ 946 bis 949 oder<br />

c. bei Verarbeitung: Untergang aller bisheriger Pfandrechte etc., § 950 II.<br />

3.) Bereicherungsanspruch zum Ausgleich für Rechtsverlust, § 951.<br />

9. Klausurhinweise<br />

In welchen Klausur-Zusammenhängen kommt es auf VVV an?<br />

Meistens ist zu prüfen, ob ein Eigentümer sein bisheriges Eigentum durch VVV verloren hat,<br />

1.) oder ob er noch Eigentümer der betroffenen Sache ist und auf Grund seines Eigentums<br />

entsprechende Rechte geltend machen kann, z. B. § 985.<br />

2.) Öfter tritt die Frage auf,<br />

ob jemand wegen Verlustes seines Eigentums<br />

infolge VVV Bereicherungs- oder Ersatzansprüche hat.<br />

UNTERABSCHNITT 2. GRUNDSTÜCKSBESTANDTEILE<br />

Kapitel 1. Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück, § 946<br />

1. Interessengegensatz:<br />

1.) Einerseits Schutz<br />

a. des bisherigen Eigentümers einer beweglichen Sache,<br />

das kann sein<br />

(1) der Hersteller oder Verkäufer einer Sache oder<br />

(2) der Kreditgeber, z. B. Vorbehaltsverkäufer oder Sicherungsnehmer,<br />

b. und der Gläubiger des bisherigen Eigentümers.<br />

2.) Andererseits Schutz des Verkehrs,<br />

a. insbesondere der Gläubiger des Grundstückseigentümers, nämlich<br />

(1) der allgemeine, ungesicherte Gläubiger des Grundstückseigentümers,<br />

(2) der Grundpfandgläubiger,<br />

b. volkswirtschaftliches Interesse<br />

(1) am Zusammenbleiben wirtschaftlicher Einheit,<br />

(2) an besonderem Schutz für Grund und Boden.<br />

2. §§ 946, 93 - 95, 951, Lesen!<br />

3. Wie entscheidet Gesetz den Konflikt?<br />

1.) Zwar prinzipiell zu Gunsten Grundstückseigentum,<br />

2.) aber<br />

a. nur, wenn wesentliche Bestandteile<br />

(zu wesentlichen Bestandteilen sogleich)<br />

b. und mit obligatorischer Ausgleichspflicht, § 951.<br />

4. Etwas komplizierter das römische Recht<br />

1.) Nach den XII-Tafeln von 449 v. Chr.:<br />

Eigentum des Grundstückseigentümers am fremden eingebauten Baumaterial,<br />

solange wie eingebaut,


159<br />

zum Ausgleich die Klage des bisherigen Eigentümers wegen des eingebauten Balkens,<br />

actio de tigno iuncto.<br />

2.) Das Recht an der Sache auf dem Boden weicht dem Recht an dem Boden selbst,<br />

knapp: Superficies solo cedit 152 .<br />

5. Die Motive erklären als Ausgangspunkt für die Regelung des BGB: Es<br />

„ist die Rolle des Grundstücks als Hauptsache in jedem Falle von vornherein gegeben“ 153 .<br />

6. Rechtsfolgen<br />

1.) Vor allem verliert bisheriger Eigentümer sein Eigentum.<br />

Wichtig bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt.<br />

2.) Wichtigste positive rechtliche Bedeutung:<br />

Eigentümer des Grundstücks<br />

wird Eigentümer der bisher selbständigen, beweglichen Sachen.<br />

3.) Aber obligatorische Ausgleichspflicht, §§ 951, 812.<br />

7. Zweitgarage. Bauunternehmer Stehl soll Eigen auf dessen Villengrundstück eine Zweitgarage aus<br />

Fertigteilen errichten, Stehl entwendet das Material von einer Großbaustelle und baut daraus die Garage. Krause,<br />

der Eigentümer des Baumaterials, will die Garage wieder „abholen“; er verweist auf § 935 sowie darauf, dass<br />

Eigen die „billige Herkunft“ bekannt gewesen sein müsse. Kann Krause die Fertigteile nach § 955 von Eigen<br />

herausverlangen? 154<br />

8. Frage an die Fortgeschrittenen:<br />

Wie sind die Rechtsverhältnisse, wenn eingebaute Sachen wieder ausgebaut werden? 155<br />

Kapitel 2. Wesentliche Bestandteile allgemein<br />

1. Bestandteile „sind Teile einer zusammengesetzten Sache“.<br />

2. Sehr wichtige Rechtsfolge, wenn wesentlicher Bestandteil, § 93 am Ende:<br />

Die dinglichen Rechte an der Hauptsache<br />

1.) erfassen die wesentlichen Bestandteile (= positive Wirkung),<br />

und zwar ohne Erfordernis irgendeiner Willenserklärung, vgl. §§ 946 und 947.<br />

Wirtschaftliche Einheit wird zur rechtlichen Einheit.<br />

2.) § 93 a. E.: sind nicht sonderrechtsfähig (= negative Wirkung),<br />

die bisherigen dinglichen Rechte an den früher selbständigen Sachen gehen unter.<br />

Beispiel Bäumchen: wenn Bäumchen des A auf Grundstück des B gepflanzt wird,<br />

verliert A sein Eigentum am Bäumchen, und B wird Eigentümer.<br />

3. Das gilt auch für schuldrechtliche Verpflichtungen.<br />

4. Arten von Bestandteilen<br />

1.) Wesentliche Bestandteile<br />

2.) nicht wesentliche Bestandteile an beweglichen Sachen oder Grundstücken.<br />

3.) Scheinbestandteile, nur an Grundstücken möglich, § 95.<br />

152 Gaius um 150 n. Chr. in seinem Lehrbuch, Institutiones, 2, §§ 73 f., nachdem er ausgeführt hat: Was auf unserem Boden von<br />

irgend jemandem gebaut worden ist, obgleich in seinem Namen, wird nach dem Naturrecht, iure naturali, unser, denn superficies<br />

solo cedit. Das gilt erst recht für Pflanzen.<br />

153 Mot. 3, S. 358. Ausnahme: Scheinbestandteile. Da Grundstück Hauptsache ist, ist Bauvertrag etc. immer Werkvertrag i. S. §<br />

631.<br />

154 Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, S. 116, Fall 74.<br />

155 OLG Stuttgart, dazu J. Kohler, JuS 1990, S. 530 ff.


160<br />

Weitaus am wichtigsten: Wesentliche Bestandteile.<br />

Einschränkende Korrektur zu wesentlichen Bestandteilen an Grundstücken:<br />

Scheinbestandteile.<br />

5. Wesentliche Bestandteile<br />

1.) Legaldefinition § 93.<br />

Es kommt nur darauf an, ob einer der Sachteile zerstört werden würde etc.<br />

Es ist unerheblich, ob die ganze Sache zerstört wird etc.<br />

Es ist auch unerheblich, ob ein Bestandteil für die ganze Sache besonders wichtig.<br />

2.) Beispiel für wesentliche Bestandteile: Gebäude oder Pflanze auf Grundstück;<br />

Farbe auf Möbelstück.<br />

3.) Beginn der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil, siehe §§ 93 und 946 f.<br />

4.) Ende der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil mit Trennung.<br />

6. Nicht wesentlicher Bestandteil hat keine besondere Bedeutung,<br />

d. h. die vor der Verbindung bestehenden Rechte gehen nicht unter,<br />

die Sachen bleiben sonderrechtsfähig,<br />

m. a. W. das alte Eigentum bleibt bestehen, neues kann begründet werden.<br />

7. Gesichtspunkte für wesentliche oder nicht wesentliche Bestandteile:<br />

natürliche, wirtschaftliche Betrachtungsweise; Verkehrsanschauung; Dauer;<br />

ob besonders eingepaßt oder nicht (Hotelaufzug, Beleuchtungsanlagen);<br />

ob ohne weiteres ausbaufähig oder nicht; ob Serienanfertigung oder nicht.<br />

8. Notieren Sie: Wichtige Ergänzung zu §§ 93 bis 95 sind §§ 946 f., und umgekehrt.<br />

9. Der Eigentumsstreit bricht sehr oft auf, wenn der Besitzer einer Sache zahlungsunfähig ist.<br />

Dann streiten um den Wert der Sache oder um die Sache selbst sehr oft<br />

ungesicherte und verschieden gesicherte Gläubiger dieses Besitzers<br />

um die Sache und um ihren Wert.<br />

10. W. Harms, Jura 1982, S. 404 ff.<br />

Kapitel 3. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks<br />

1. Nach der gemeinsamen Regel des § 93,<br />

z. B. eingebaute Rohrleitungen eines Hauses auf festem Fundament.<br />

2. Erweiterung des § 93 durch § 94<br />

a. § 94 I, feste Verbindung, s. Gesetz;<br />

z. B. Einfriedigungsmauern, Fertighaus.<br />

b. § 94 II, auch wenn Verbindung nicht fest:<br />

alle Teile, ohne die ein Gebäude noch nicht fertiggestellt ist;<br />

nach Beschaffenheit und Zweck; Verkehrsanschauung entscheidet,<br />

z. B. Waschbecken, Fenster, Türen, Fahrstuhl, Heizkessel, Gewächshaus.<br />

3. Faustformel: sehr oft handelt es sich um wesentlichen Bestandteil an Grundstück.<br />

Aber prüfen, ob nicht Scheinbestandteil.<br />

Weitere Beispiele, aber Vorsicht, immer auf Definition und Einzelfall achten:<br />

Antenne, Be- und Entlüftungsanlage in Gaststätte; Kies auf Parkfläche.


161<br />

4. Nicht wesentliche = unwesentliche = einfache Bestandteile<br />

Teile einer zusammengesetzten Sache,<br />

die nicht wesentliche Bestandteile sind,<br />

d. h. die von einander getrennt werden können,<br />

ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.<br />

5. Nicht wesentliche = unwesentliche = einfache Bestandteile.<br />

Beispiel für Sachen auf Grundstücken bei Scaevola, Dig. 41, 1, 60. Titius hat einen neuen, beweglichen,<br />

aus Holzbrettern angefertigten Getreidespeicher auf dem Feld des Seius aufgestellt.<br />

Es wird die Gutachterfrage gestellt, wer der Eigentümer des Getreidespeichers sei. Scaevola hat das Gutachten<br />

erteilt, nach der dargestellten Sachlage sei der Seius nicht der Eigentümer geworden.<br />

Moderne Beispiele: Bierausschankanlage in Gaststätte, die ohne weiteres ausgebaut werden kann;<br />

Einbauwand aus serienmäßigen Teilen; Kirchenglocke;<br />

Maschinen (meistens unwesentlich).<br />

Entscheidungen können auch divergieren<br />

(z.B. zu Bodenbelag, Einbauküche, Einbaumöbel).<br />

6. Einschränkung der §§ 93 f. durch § 95, wenn es sich um Scheinbestandteile handelt.<br />

Scheinbestandteil ist kein wesentlicher Bestandteil, bleibt in der ursprünglichen Rechtslage.<br />

Die vor der Verbindung bestehenden Rechte gehen nicht unter,<br />

die Sachen bleiben sonderrechtsfähig,<br />

m. a. W. das alte Eigentum bleibt bestehen, neues kann begründet werden.<br />

7. Scheinbestandteil kann sogar fest mit dem Boden verbunden sein!<br />

Dazu muss Sache gemäß § 95<br />

1.) Satz 1: entweder nur zu vorübergehenden Zweck<br />

nach erkennbarem Willen des Einfügenden eingefügt sein;<br />

z. B. Baugerüste; Bäume in Baumschule; Kinderschaukel;<br />

meistens Einfügungen durch Mieter oder Pächter;<br />

Gartenhaus auf Pachtgrundstück 156 .<br />

Holzhaus. Pächter P baute auf dem Grundstück des Verpächters E ein Holzhaus. Nach Ablauf der Pachtzeit<br />

zog P aus. E verkaufte und übereignete das Grundstück an K. Ist K Eigentümer des Holzhauses? § 95 I kein<br />

Eigentumserwerb des E, kein Eigentumserwerb des K nach § 892 157 .<br />

2.) Oder nach Satz 2 kraft dinglichen Rechts, d. h. „in Ausübung eines Rechts“<br />

an einem fremden Grundstück eingefügt worden sein.<br />

3.) Vom Gesetzgeber gewollter Unterschied in Rechtsfolgen<br />

hinsichtlich der gleichen Sachen (z. B. Einbauküche), je nachdem ob<br />

a. Mieter, dann Scheinbestandteil, dann Eigentum des Mieters<br />

oder Vorbehalts- oder Sicherungseigentum wegen Kredit an Mieter,<br />

b. oder ob Einbau durch Grundstückseigentümer, dann wesentlicher Bestandteil,<br />

zwar Eigentum des Grundeigentümers,<br />

aber Untergang von Vorbehaltseigentum,<br />

keine Möglichkeit für Sicherungseigentum;<br />

Folge: Vorrang der Grundpfandgläubiger.<br />

8. Lagerhalle 158 . M hat das Grundstück des E als Lagerplatz gemietet. E hat ihm gestattet, darauf für die Dauer der<br />

Mietzeit von zunächst 10 Jahren eine Lagerhalle zu errichten. Nach Beendigung des Mietvertrags ist M zur Besei-<br />

156 BGH NJW 1987, S. 774; ähnlich 1984, S. 2878.<br />

157 Baur § 53 a I 1 nach BGHZ 23, 57.<br />

158 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 24, S. 236 und 242, Fall b).


162<br />

tigung der Halle verpflichtet. Nachdem M die Halle errichtet hat, behauptet E, sie gehöre ihm, weil er Grundstückseigentümer<br />

sei. M verneint dies. Wer hat Recht?<br />

UNTERABSCHNITT 3. BESTANDTEILE BEWEGLICHER SACHEN<br />

Kapitel 1. Verbindung beweglicher Sachen miteinander, § 947<br />

1. Interessengegensatz zwischen verschiedenen Eigentümern<br />

verschiedener beweglicher Sachen<br />

1.) Einerseits Schutz<br />

a. der bisherigen Eigentümer verschiedener beweglicher Sachen, das können sein<br />

(1) die Hersteller oder Verkäufer einer Sache oder<br />

(2) die Kreditgeber, z. B. Vorbehaltsverkäufer oder Sicherungsnehmer,<br />

b. der Gläubiger der bisherigen Eigentümer.<br />

2.) Andererseits Sicherheit des Verkehrs,<br />

a. insbesondere Antwort auf die Frage: wer kann über das Objekt verfügen,<br />

in welchem verschiedene Sachen miteinander verbunden sind;<br />

b. volkswirtschaftliches Interesse<br />

am Zusammenbleiben wirtschaftlicher Einheit.<br />

Es soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden.<br />

2. Prüfungsfolge<br />

Auch hier klausurwichtig, denn sehr oft muss man bei irgendeinem Fall prüfen:<br />

X gegen Y,<br />

vorausgesetzt X ist Eigentümer,<br />

ursprünglich war X Eigentümer,<br />

X kann Eigentum verloren haben,<br />

wenn seine Sache wesentlicher Bestandteil der Sache des Y (oder des Z...) geworden ist.<br />

Wesentlicher Bestandteil ist...<br />

3. §§ 947, 93, 951, Lesen!<br />

4. Wie entscheidet Gesetz den Konflikt?<br />

1.) Der Konflikt wird abgeschwächt:<br />

Wenn eine Sache ihre Selbständigkeit behält<br />

und nicht wesentlicher Bestandteil wird:<br />

Z. B. Fahrradklingel am Fahrrad, Motor eines Kfz,<br />

beweglicher Holzschuppen auf Grundstück,<br />

bleibt Eigentum des bisherigen Eigentümers voll erhalten,<br />

- nämlich bei nicht wesentlichen Bestandteilen.<br />

2.) Konflikt tritt erst auf, wenn mehrere Sachen so miteinander verbunden,<br />

dass sie von einander nicht getrennt werden können,<br />

ohne dass die eine oder andere zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird, § 93.<br />

Das sind wesentliche Bestandteile.<br />

5. Wesentliche Bestandteile an beweglichen Sachen,<br />

1.) wenn der Sachteil nach Trennung<br />

nicht in der bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden kann.<br />

2.) Wesentlicher Bestandteil häufig bei Sonderanfertigung,<br />

selten bei Serienanfertigung.<br />

3.) Faustformel: an einer beweglichen Sachen wird es sich sehr oft<br />

um nicht wesentliche Bestandteile handeln.


163<br />

6. Beispiele 159 : Bucheinband und Buchblock, Farbe auf Möbelstück, Konservendosen und Füllgut,<br />

Gehäuse von Apparaten, Fahrgestell und Karosserie sowie Bremstrommeln eines Kraftfahrzeugs,<br />

Motor und Funkanlage eines Motorschiffes.<br />

Auch die Schrauben und Hebel einer Maschine, die keine eigene Bedeutung mehr haben.<br />

Die Rechtsprechung kann sich gerade hierzu ändern<br />

(z. B. hinsichtlich Fahrzeugteilen: Bremstrommel, Fahrgestell, Karosserie ).<br />

7. Hingegen Beispiel für nicht wesentliche Bestandteile,<br />

nämlich einfache Bestandteile an einer beweglichen Sache: Fahrradklingel; Serienmotor oder Reifen eines Kfz;<br />

Elektromotoren in Verladeeinrichtung;<br />

serienmäßig hergestellte Meßinstrumente, die ausgebaut und in anderen Apparaten verwendbar sind.<br />

8. Hier entscheidet das Gesetz prinzipiell salomonisch:<br />

1.) Tausch des Volleigentums an jeder einzelnen Sache,<br />

gegen Erwerb des Miteigentums an der einheitlichen Sache,<br />

wenn wesentlicher Bestandteil, Absatz 1 des § 947.<br />

2.) Aber Entscheidung ausnahmsweise zu Gunsten Eigentümer der Hauptsache,<br />

bei Verlust des Eigentums an jeder einzelnen Sache<br />

ohne Ausgleich in Form des Miteigentums,<br />

doch mit obligatorischer Ausgleichspflicht, § 951,<br />

wenn eine Sache Hauptsache ist; so Absatz 2 des § 947.<br />

9. § 947, Absatz 1, Voraussetzungen<br />

1.) mehrere selbständige bewegliche Sachen,<br />

2.) ohne dass eine der Sachen die Hauptsache ist,<br />

wenn also jede der zusammen verbundenen Sachen in etwa gleichwertig ist,<br />

3.) diese Sachen miteinander verbunden,<br />

4.) und es entsteht eine einheitliche Sache,<br />

5.) und die bisherigen Sachen sind wesentliche Bestandteile<br />

der neuen einheitlichen Sache.<br />

Rechtsfolge nach Absatz 1: Miteigentum nach Wertanteilen.<br />

(eine obligatorische Ausgleichspflicht ist hier ja nicht nötig, anders als nach Absatz 2).<br />

10. Anders § 947 II. Voraussetzungen<br />

1.) mehrere selbständige bewegliche Sachen,<br />

2.) aber: eine der Sachen ist die Hauptsache,<br />

3.) diese Sachen miteinander verbunden,<br />

4.) und die bisherigen Sachen sind wesentliche Bestandteile<br />

der einheitlichen Hauptsache.<br />

11. § 947 II Rechtsfolgen nach Absatz 2: (wie bei § 946, nicht wie bei § 947 Absatz 1 )<br />

1.) Vor allem verlieren bisherige Eigentümer ihr Eigentum<br />

an den bisher selbständigen Sachen.<br />

2.) Wichtigste positive rechtliche Bedeutung:<br />

Eigentümer der Hauptsache<br />

wird Eigentümer der bisher selbständigen, beweglichen Sachen.<br />

3.) Aber obligatorische Ausgleichspflicht, §§ 951, 812.<br />

159 MK § 93 Rdnr. 13.


164<br />

UNTERABSCHNITT 4. MASSENGUT UND FLÜSSIGGUT<br />

1. Verhältnismäßig wenige Klausurfälle.<br />

2. Interessengegensatz in § 948 wie in § 947,<br />

parallele Lösung.<br />

3. §§ 948, 951, Lesen!<br />

Kapitel 1. Vermischung und Vermengung, § 948<br />

4. „Es liegt kein Grund vor, bei dieser Art untrennbarer Verbindung<br />

die Eigentumsfrage anders zu ordnen als bei der körperlichen Verbindung.<br />

Insbesondere ist auch hier das Verhältnis von Haupt- und Nebensache möglich,<br />

z. B. wenn in ein großes Faß Wein einige Flaschen anderen Weins zur Verbesserung oder Auffüllung<br />

gegossen werden“, nach den Worten des Redaktors des <strong>Sachenrecht</strong>s, Johow 160 .<br />

5. Beispiele: Gase, Flüssigkeiten, Getreide, Herdentiere.<br />

6. Ebenfalls Geld (str.).<br />

7. Rechtsfolgen<br />

1.) §§ 948, 947 I: Miteigentum nach Wertanteilen.<br />

2.) §§ 948, 947 II (wie bei § 946)<br />

a. Eigentumsverlust der bisherigen Eigentümer der Einzelsachen.<br />

b. Eigentümer der Hauptsache wird Eigentümer aller bisher selbständigen Sachen.<br />

c. Obligatorische Ausgleichspflicht, §§ 951, 812.<br />

UNTERABSCHNITT 5. VERARBEITUNG<br />

Kapitel 1. Grundfragen<br />

1. Frage: Wer ist Eigentümer der Sache,<br />

wenn Rohstoffe, die nicht dem Verarbeiter gehören, verarbeitet werden,<br />

z. B. Lehm wird zu Ziegeln gebrannt, auf Filmmaterial werden Aufnahmen gemacht,<br />

Braugerste für Malz verwandt.<br />

Erdbeermarmelade. Der Dieb D und seine Leute ernten in der Nacht die Erdbeerfelder des wackeren<br />

Landmanns L ab, verkaufen die Erdbeeren an den Marmeladenfabrikanten M und erklären<br />

die Übereignung. M wirft die Erdbeeren in seine Bottiche und stellt köstliche Erdbeermarmelade<br />

her. Wem gehört sie?<br />

2. Interessenkonflikt<br />

1.) zwischen<br />

- Materialeigentümer und<br />

- Verarbeiter,<br />

160 Johow, <strong>Sachenrecht</strong> (s. o.), Bd. 1, S. 947.


165<br />

2.) vor allem zwischen den Kreditgebern = Sicherungsnehmern<br />

- des Materialeigentümers<br />

- und denen des Verarbeiters.<br />

Deswegen heute große praktische Bedeutung<br />

und klausur-relevant, vor allem<br />

1.) Vorbehaltseigentum des Lieferanten,<br />

2.) antezipiertes Sicherungseigentum des Gläubigers des Betriebsinhabers<br />

(ausführlich zu „Verarbeitungsklauseln“ bei Sicherungsrechten s. unten).<br />

3. Setzt bei historischer Betrachtung voraus,<br />

dass der Verarbeitung eigener ideeller Wert beigelegt wird.<br />

Darauf folgte die berühmteste Kontroverse der römischen Juristen, nämlich zwischen den Rechtsschulen der Proculianer<br />

und der Sabinianer. Der Jurist Gaius (um 150 n. Chr.) berichtete hierüber in dem folgenden Fragment, das<br />

im Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian (533 n. Chr.) erhalten ist:<br />

- „Gaius, Digesten 41, 1, 7, 7: Wenn jemand aus fremdem Material einen Gegenstand für sich hergestellt<br />

hat 161 , meinen (die römischen Juristen) Nerva und Proculus, dass derjenige Eigentümer sei, der ihn hergestellt<br />

hat, weil das, was hergestellt worden ist, vorher niemandem gehört hat.<br />

- (Die römischen Juristen) Sabinus und Cassius meinen, dass die natürliche Vernunft (naturalis ratio) eher<br />

dazu führe, dass der Eigentümer des Materials auch Eigentümer der Sache werde, die aus diesem Material<br />

erzeugt wird, weil ohne Material kein Gegenstand hergestellt werden könne, so z. B., wenn ich aus deinem<br />

Gold, Silber oder Kupfer irgendein Gefäß mache ...<br />

- Es gibt jedoch auch eine mittlere Meinung (media sententia) derer, die zu Recht die Ansicht vertreten, wenn<br />

die bearbeitete Sache wieder in den ursprünglichen Rohzustand zurückgeführt werden könne, sei die Auffassung<br />

von Sabinus und Cassius richtiger, wenn das jedoch nicht möglich sei, dann die Auffassung von Nerva<br />

und Proculus. So kann z. B. das Gefäß eingeschmolzen und dadurch wieder zum Rohmaterial Gold, Silber<br />

oder Kupfer gemacht werden; der Wein aber oder das Getreide kann nicht wieder zu Trauben oder Ähren<br />

gemacht werden ...“ 162 .<br />

Die media sententia war von Kaiser Justinian im Corpus iuris civilis anerkannt worden.<br />

Das ALR folgte den Prokulianern, wenn der Hersteller gutgläubig war.<br />

Der Code civil übernahm die Ansicht der Sabinianer.<br />

Die media sententia herrschte wiederum im gemeinen Recht des 19. Jahrhunderts in Deutschland.<br />

Wie ist demnach die Lösung des BGB einzuordnen?<br />

4. § 950 I 1 lesen.<br />

5. Warum Entscheidung des BGB für den Hersteller?<br />

Dazu erklärt der Redaktor des <strong>Sachenrecht</strong>s des BGB, Johow:<br />

„Die Würde der menschlichen Arbeit,<br />

in welcher der Geist mittels der von ihm beherrschten<br />

und in Geschicklichkeit umgewandelten Körperkraft aus Gegebenem<br />

neue Mittel für bessere Befriedigung menschlicher Bedürfnisse schafft,<br />

überwiegt bei der Abwägung der beteiligten Interessen das Gewicht des Stoffes weitaus“ 163 .<br />

6. Ist § 950 insgesamt durch Parteien abdingbar? Str.<br />

1.) Mindermeinung bejaht.<br />

a. Der vom Gesetz zu lösende Interessenkonflikt bestehe nicht,<br />

wenn die Parteien ihn bereits ausgeräumt haben 164 .<br />

b. Privatautonomie.<br />

c. Wirtschaftsinteressen.<br />

161 Speciem ... fecerit, daher nennen Juristen die Verarbeitung auch Spezifikation.<br />

162 Übersetzung nach Hausmaniger, Casebook zum römischen <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 120.<br />

163 Johow, <strong>Sachenrecht</strong> (s. o.), Bd. 1, S. 949.<br />

164 Baur § 53 b I 3, Flume, Soergel-Mühl; s. auch Palandt-Bassenge § 950 Rdnr. 7.


166<br />

d. Vermeidet Umweg über lebensfremd weite Ausdehnung des „Hersteller“-Begriffs.<br />

2.) Rechtsprechung lehnt Abdingbarkeit aber immer ab<br />

a. wegen Rechtssicherheit<br />

b. Systematische Auslegung für Unabdingbarkeit<br />

c. historische Auslegung des BGB;<br />

d. durch Bestimmung des „Herstellers” komme man zu angemessenen Ergebnissen.<br />

3.) Von Abdingbarkeit des § 950 insgesamt bzw. seiner Rechtsfolgen ist zu unterscheiden:<br />

Bestimmung des „Herstellers“ durch die Parteien<br />

(dazu unten bei Verarbeitungsklauseln).<br />

Kapitel 2. Realakt<br />

1. Der Realakt ist eine Handlung, an die die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft,<br />

unabhängig vom Willen des Handelnden.<br />

Beispiele: Verarbeitung; Fund und Schatzfund.<br />

Im Unterschied zum Realakt: die Willenserklärung.<br />

Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens,<br />

die unmittelbar einen rechtlichen Erfolg herbeiführen will.<br />

2. Willen des Handelnden ist zwar irrelevant hinsichtlich Rechtsfolgen,<br />

das ist der Hauptunterschied zu Willenserklärung (s. Definitionen).<br />

Regeln über Willenserklärungen sind weder direkt noch analog anwendbar.<br />

Beispiel Verarbeitung für Realakt: Ohne Wille<br />

hinsichtlich des rechtlichen Erfolges des Eigentumserwerbs,<br />

auch wenn er gar nicht Eigentümer werden will,<br />

wird Verarbeiter Eigentümer, § 950.<br />

3. Aber im allgemeinen wird ein „natürlicher Wille“ vorausgesetzt<br />

für die Tathandlung.<br />

Ein Baby, das auf ein Stück Papier kritzelt,<br />

wird nicht Eigentümer des „Gemäldes“.<br />

Hierfür ist eine gewisse Vernunft notwendig,<br />

hingegen nicht anzuwenden Geschäftsunfähigkeit<br />

oder beschränkte Geschäftsfähigkeit.<br />

4. Stellvertretung bei Realakten?<br />

1.) Durch die Definition ausgeschlossen.<br />

2.) Aber Unterordnung einer Person unter eine andere<br />

hinsichtlich Handlung<br />

ist dennoch entscheidend.<br />

Beispiel Arbeiter des Betriebsinhabers bei Verarbeitung:<br />

kein Eigentumserwerb des Arbeiters<br />

sondern des Betriebsinhabers.<br />

Entsprechend,<br />

wenn Angestellter des Supermarkts dort Tausendmarkschein findet.<br />

5. Bei anderen Vorgängen kann auch der natürliche Wille völlig irrelevant sein,<br />

weil nur der Erfolg zählt,


167<br />

so bei Verbindung (ausgenommen § 95)<br />

(eingebaute Rohrleitungen eines Hauses auf festem Fundament),<br />

oder Vermischung,<br />

(nachdem auf verschiedenen Stockwerken eines Lagerhauses Getreide eingelagert wurde,<br />

bricht einer der Stockwerksböden durch,<br />

so dass Getreide verschiedener Eigentümer vermischt wird).<br />

Kapitel 3.Voraussetzungen und Rechtsfolge<br />

1. Voraussetzungen<br />

1.) „Verarbeitung oder Umbildung“<br />

2.) „Neue bewegliche Sache“<br />

3.) Durch den Hersteller<br />

4.) „Mehrwert“.<br />

Am besten auch hier einfach unter das Gesetz subsumieren, § 950.<br />

Nichts auswendig lernen, was sowieso im Gesetz steht.<br />

2. „Verarbeitung oder Umbildung“<br />

z. B. genügt nicht, Pflanzen einfach wachsen zu lassen.<br />

Realakt, daher irrelevant<br />

1.) Eigentumserwerbswille der Beteiligten<br />

2.) Geschäftsfähigkeit<br />

3.) Bösgläubigkeit der Beteiligten, auch Verarbeitung durch Dieb<br />

4.) Abhandenkommen des Stoffes<br />

5.) ausdrückliches Verbot des bisherigen Eigentümers 165<br />

6.) Besitzverhältnisse am Stoffe.<br />

Da Realakt, keine Stellvertretung i. e. S. (s. aber „Hersteller“)<br />

3. „Neue bewegliche Sache“, nach Verkehrsanschauung, neue Bezeichnung kann Indiz sein.<br />

z. B. Weinbrand aus Brennwein und Destillat.<br />

Aber keine Neuheit bei Reparatur, bei Mästung eines Kalbes.<br />

4. Durch den Hersteller.<br />

Wer ist „Hersteller“ (= Verarbeiter)?<br />

In der Praxis oft die entscheidende Frage:<br />

Unternehmer, Arbeitnehmer, Besteller, sonstiger Rohstofflieferant?<br />

1.) In der Regel derjenige,<br />

„in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse (Geschäftsherr)<br />

die Herstellung erfolgt;<br />

Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters<br />

ist maßgebend“.<br />

Indizien: Weisungsrecht für Produktion, Risikoverteilung hinsichtlich Produktion.<br />

2.) Nicht Arbeitnehmer im Betrieb, sondern Betriebsinhaber<br />

„nicht der Geselle, welcher die Verarbeitung<br />

im Auftrage des Handwerksmeisters gegen Lohn bewirkt“, sagte der Redaktor Johow.<br />

Damit entfällt die Diskussion, vor allem in dreißiger Jahren,<br />

über sozialpolitische Wertentscheidung für den Wert der Arbeit.<br />

165 BGH NJW 1989, 3213. Unten Fall "Stahlbleche".


168<br />

3.) Besteller, in dessen Auftrag und an dessen Stoffen Verarbeitung erfolgt,<br />

typischerweise Werkvertrag, § 631, arg. § 647.<br />

Z. B. Gewürzimporteur. Gewürzimporteur und -großhändler A liefert verschiedene Gewürze<br />

an B mit der Vereinbarung, dass B aus diesen Gewürzen Currypulver herstellt; nach<br />

der Herstellung soll B das Currypulver wieder an A liefern, der es dann an seine Abnehmer<br />

weiterverkauft.<br />

4.) Höchst umstritten, ob als Hersteller i. e. S. des § 950 (= Verarbeiter)<br />

ein <strong>Dr</strong>itter bestimmt werden kann,<br />

insbes. Vorbehaltsverkäufer oder Sicherungseigentümer<br />

oder Gläubiger des Verarbeiters (dazu unten bei Verarbeitungsklauseln).<br />

5. „Mehrwert“<br />

1.) Einfach: der Wert der neuen Sache<br />

muss höher sein<br />

als der Wert des Ausgangsstoffes.<br />

2.) Genau: 950 I 1, Halbs. 2, d. h.<br />

a. Wert der neuen Sache,<br />

b. abzüglich „Wert des (verarbeiteten) Stoffes“,<br />

c. ergibt „Wert der Verarbeitung“.<br />

d. Dieser „Wert der Verarbeitung“ (Punkt 3.)<br />

darf nicht „erheblich geringer sein“ als „Wert des Stoffes“ (Punkt 2.).<br />

6. Rechtsfolgen der Verarbeitung (wie bei § 946, 947 II und 948)<br />

1.) Eigentumsverlust der bisherigen Eigentümer der einzelnen Stoffe.<br />

2.) Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache.<br />

3.) Obligatorische Ausgleichspflicht, §§ 951, 812.<br />

7. Rechtsfolgen aber gerade nicht: Miteigentum,<br />

sondern „Alles oder Nichts“.<br />

8. Fraglich auch Eigentumsverhältnisse bei mehreren Vorbehaltslieferanten von Materialien,<br />

die zu neuer Sache verarbeitet werden.<br />

Nach verbreiteter Ansicht: Miteigentum entsprechend § 947,<br />

im Verhältnis der Werte der Rohstoffe; aber alles str.<br />

9. BGH z. B. NJW 1952, 661; 1991, 1480; Gursky, 20 Probleme, Nr. 11, S. 76.<br />

Kapitel 4. Verarbeitungsklauseln<br />

1. Grundlage: § 950.<br />

Wiederholen Sie dazu oben Kapitel: Verarbeitung.<br />

2. Das wirtschaftliche Problem<br />

1.) Häufig nimmt der Schuldner Kredit in Anspruch<br />

für den Einkauf von Rohmaterialien für seine Produktion,<br />

um aus den Rohmaterialien Fertigwaren herzustellen,<br />

(z. B. zum Einkauf von Braugerste, um aus dieser schließlich Bier herzustellen,<br />

oder von Aluminiumblechen für die Herstellung von Gehäusen für Hochfrequenzgeräte.)<br />

In jedem Fall ist der Schuldner sowohl auf den Kredit angewiesen


169<br />

als auch auf die Möglichkeit, die Rohstoffe zu verarbeiten<br />

und dann die Produkte zu verkaufen. Das weiß der Kreditgeber.<br />

Deswegen gestattet er mit der Verarbeitungsklausel die Verarbeitung.<br />

Zwar sind die dabei auftretenden Rechts-Fragen weitgehend die gleichen,<br />

- ob der Kredit durch den Vorbehaltsverkäufer eingeräumt wird,<br />

indem der Kaufpreis gestundet wird,<br />

- oder ob Kredit durch eine Bank, die ein Gelddarlehen gewährt,<br />

ob also die Sicherheit durch Eigentumsvorbehalt oder durch Sicherungsübereignung bestellt<br />

wird.<br />

Aber die Lösungen sind zum Teil unterschiedlich.<br />

2.) Der Kredit ist nur dann für den Fall der Verarbeitung der Rohstoffe gesichert,<br />

wenn sich das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum an den Gegenständen,<br />

die an die Stelle der eingesetzten Rohmaterialien treten, irgendwie fortsetzt.<br />

Auch hierzu wird eine entsprechende Vereinbarung in der Verarbeitungsklausel getroffen.<br />

3. Kein Problem, wenn die Rohstoffe verhältnismäßig wenig verändert werden, z. B.<br />

Frischmilch wird als H-Milch aufbereitet.<br />

Dann keine "Verarbeitung" i. S. § 950.<br />

Dann kann man ohne weiteres Fortdauer der Sicherungsrechte annehmen,<br />

4. Aber Problem bei Verarbeitung i. S. § 950: Untergang des Eigentums an Rohstoffen<br />

(spätestens jetzt Verarbeitung wiederholen).<br />

5. <strong>Dr</strong>ei Lösungsansätze mit verschiedenen Ausdifferenzierungen.<br />

1.) Abdingbarkeit des § 950, von h. M. abgelehnt.<br />

2.) Bestimmung des Herstellers i. S. § 950.<br />

3.) Antezipiertes Besitzkonstitut oder sonstige Übereignung<br />

zwischen Schuldner und Kreditgeber 166 .<br />

6. Beachten Sie Unterschied:<br />

1.) Vereinbarung über § 950 insgesamt,<br />

2.) hingegen Vereinbarung allein über „Hersteller“ i. S. § 950.<br />

7. Bestimmung des Herstellers i. S. § 950.<br />

Wer „herstellt“, der „erwirbt das Eigentum“.<br />

Wenn also Sicherungseigentümer oder Vorbehaltsverkäufer<br />

wirksam zum „Hersteller“ erklärt wurde,<br />

erlangt er das Eigentum an den Sachen,<br />

die aus seinen Rohstoffen hergestellt worden sind.<br />

Höchst umstritten ist aber, ob als Hersteller i. e. S. des § 950 (= Verarbeiter)<br />

Sicherungseigentümer oder Vorbehaltsverkäufer<br />

von Vertragsparteien wirksam erklärt werden kann.<br />

1.) Für Bestimmbarkeit des Herstellers durch Parteien:<br />

a. Bei Vorbehaltseigentum an Rohstoffen,<br />

so der BGH mit erweitertem Herstellerbegriff<br />

wegen der Bedürfnisse der Kreditsicherung.<br />

Zweck: Schutz des Rohstofflieferanten<br />

gegenüber Schuldner, dessen Gläubigern und dessen Bank.<br />

Zweck: Versorgung des Schuldners mit Betriebsmitteln.<br />

166 Medicus, Palandt-Bassenge, Westermann-Gursky.


170<br />

b. Aber BGH ablehnend bei ursprünglichem Sicherungseigentum an Rohstoffen.<br />

Zweck: Schutz des Schuldners und seiner Gläubiger<br />

gegenüber dessen Bank;<br />

Vorrang des Rohstofflieferanten<br />

und damit der Versorgung des Schuldners mit Betriebsmitteln.<br />

2.) Grundsätzlich gegen Bestimmung des Herstellers durch Parteien:<br />

wegen Inkonsequenz: Wenn keine Abdingbarkeit des § 950,<br />

dann soll auch keine freie Vereinbarung über den Hersteller möglich sein.<br />

3.) Bei unwirksamer Herstellerklausel<br />

prüfen, ob umzudeuten, § 140, in antezipierte Sicherungsübereignung.<br />

8. Praktische Unterschiede in den Ergebnissen<br />

wegen Kollisionen mit konkurrierenden Sicherheitsinteressen.<br />

1.) Wenn § 950 wirksam abbedungen ist, dann erwirbt entsprechend Vereinbarung<br />

Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer direkt<br />

Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum an Endprodukt,<br />

mit denselben rechtlichen Eigenschaften wie der Rohstoff,<br />

ohne Durchgangseigentum des Schuldners,<br />

damit auch ohne Belastungen, die das Schuldner-Eigentum haben treffen können.<br />

Wirtschaftliche Bewertung<br />

a. Günstig für Sicherungsgeber.<br />

b. Schuldner<br />

(1) erwirbt zwar nicht Alleineigentum<br />

(2) erhält aber evtl. Anwartschaftsrecht so, wie er es am Rohstoff hatte.<br />

2.) Wenn zwar Bestimmung des § 950 nicht als solche abdingbar,<br />

aber wenn Hersteller von Parteien bestellt werden kann,<br />

dann ist das wirtschaftliche und rechtliche Ergebnis wie unter 1.) fraglich.<br />

Als dogmatische Konsequenzen weiterhin fraglich:<br />

Untergang des alten Sicherungs- oder Vorbehaltseigentums?<br />

Begründung neuen Eigentums an neuer Sache nach Parteiwillen?<br />

Anwartschaftsrecht des Fabrikanten = Vorbehaltskäufers?<br />

Belastungen aus der Vermögenssphäre des Fabrikanten = Vorbehaltskäufers?<br />

3.) Bei antezipiertem Besitzkonstitut hingegen<br />

Durchgangseigentum durch Vermögen des Schuldners<br />

und damit Aufnahme aller Belastungen des Schuldner-Vermögens, insbes.<br />

Vermieterpfand und andere gesetzliche Pfandrechte,<br />

Hypothekenhaftung des Grundstückszubehörs.<br />

9. Polstermöbel 167 . M stellt Polstermöbel her. Das dafür benötigte Holz bezieht er von H, die Polsterstoffe von P. H<br />

und P behalten sich bei ihren Lieferungen das Eigentum vor, bis M die ausstehenden Rechnungen voll bezahlt hat.<br />

Sie gestatten ihm jedoch die Verarbeitung des Materials, damit M seinen Betrieb fortführen kann. Gleichzeitig<br />

wird vereinbart, dass M die Herstellung für H und P vornehmen soll, damit deren Eigentumsvorbehalt an den<br />

neu hergestellten Polstermöbeln erhalten bleibt. Als M nicht mehr zahlen kann, machen H und P ihr Eigentum an<br />

den neuen Polstermöbeln geltend. Zu Recht?<br />

10. Sachverhalte von BGH-Entscheidungen<br />

Braugerste 168 . V verkauft seine Gerste an K unter EV, K läßt diese dierekt an die Malzfabrik M liefern und<br />

schließt mit M einen Mälzungsvertrag.<br />

Gehäuse für Hochfrequenzgeräte 169 . Das Walzwerk W lieferte Aluminiumbleche unter Eigentumsvorbehalt mit<br />

167 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 24, S. 236.<br />

168 BGHZ 14, 117.<br />

169 BGHZ 20, 159; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, S. 121, Fall 80; Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 515.


171<br />

Verarbeitungsklausel an das Unternehmen S. S fertigte aus diesen Gehäuse für Hochfrequenzgeräte. Sie<br />

übereignete dann diese Gehäuse an die Bank B zur Sicherung für einen Kredit. Der Wert der Bleche beträgt<br />

jeweils DM 35,-, der der gefertigten Gehäuse DM 65,-. W und B streiten um das Eigentum.<br />

UNTERABSCHNITT 6. MITEIGENTUM ODER AUSGLEICH<br />

Kapitel 1. Miteigentum und Gemeinschaft<br />

1. Miteigentum entsteht vor allem von Gesetzes wegen, Hauptfälle §§ 947 und 948.<br />

2. Zwar sind Regeln der §§ 1008 ff. über "Miteigentum" nicht klausurwichtig.<br />

3. Aber Notieren: maßgebend und wichtig sind §§ 741 ff., Gemeinschaft!<br />

S. dazu oben.<br />

Kapitel 2. Ausgleich für den Rechtsverlust<br />

1. Als weitere Rechtsfolgen nach VVV können zu prüfen sein:<br />

1.) Vertraglich geregelter Ausgleich,<br />

2.) Schadenersatz (dazu § 951 II)<br />

a. Vertrags-Verletzung, insbes.<br />

Unmöglichkeit der Herausgabe, positive Forderungsverletzung,<br />

b. §§ 987 ff.,<br />

c. Eigentumsverletzung, § 823 I,<br />

3.) § 951 I,<br />

5.) Wegnahmerecht, s. § 950 II.<br />

2. Besondere Bedeutung des § 951. Insbes. § 951 I 1 Lesen!<br />

Zweck des § 951 I: Ausgleich für den Rechtsverlust infolge VVV,<br />

„Rechtsfortwirkungsanspruch“ nach Wilburg.<br />

3. Rechts-grund-verweisung auf §§ 812 ff.<br />

Jede Verweisung verweist von einer Ausgangsnorm (hier § 951)<br />

auf eine Zielnorm (hier §§ 812 ff.).<br />

1.) Bei der Rechts-grund-verweisung muss sowohl der Tatbestand der Ausgangsnorm<br />

als auch der Tatbestand der Zielnorm erfüllt sein;<br />

unter die Tatbestandsmerkmale beider Normen<br />

ist ein gegebener Sachverhalt zu subsumieren.<br />

2.) Bei der Rechts-folgen-verweisung hingegen<br />

muss allein der Tatbestand der Ausgangsnorm vorliegen.<br />

Die Zielnorm liefert die Rechtsfolge,<br />

ohne dass ihre Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein müssen.<br />

3.) Ob Rechtsgrund- oder ob Rechtsfolgenverweisung,<br />

ist meistens dem Wortlaut der Verweisungsnorm nicht zu entnehmen,<br />

sondern erst durch Gesetzesauslegung zu ermitteln.<br />

Wäre § 951 eine Rechtsfolgenverweisung,<br />

dann bestünde ein Bereicherungsanspruch auch dann,


172<br />

wenn - insbesondere bei Zwischenpersonen - Leistungsbeziehungen vorliegen.<br />

Das wird aber allgemein als unrichtig angesehen;<br />

denn allgemein Vorrang der Leistungsbeziehungen.<br />

Um den in § 951 angeordneten Bereicherungsausgleich auszuschalten,<br />

wenn Leistungsbeziehungen gegeben sind,<br />

nimmt die h. M. eine Rechtsgrundverweisung an 170 .<br />

4. Prüfungsfolge = Voraussetzungen von § 951 I 1<br />

verbunden mit § 812 I 1 Alt. 2 (s. Kapitel „Bereicherung”)<br />

1.) Kläger<br />

a. war Eigentümer und<br />

b. hat Eigentum 171 verloren<br />

2.) und zwar nur infolge von VVV,<br />

3.) Beklagter hat etwas erlangt, und zwar<br />

4.) a. nicht durch die Leistung des Klägers,<br />

b. sondern auf sonstige Weise, hier: durch VVV<br />

5.) auf Kosten des Klägers<br />

6.) ohne rechtlichen Grund.<br />

5. U. Huber, Bereicherungsansprüche beim Bau auf fremdem Boden, JuS 1970, S. 342 ff. und 515 ff.<br />

6. BGH NJW-RR 1991, 343.<br />

Kapitel 3. Ausgleich bei <strong>Dr</strong>eiecksverhältnissen<br />

1. Faustregeln für <strong>Dr</strong>eiecksverhältnisse 172 ,<br />

d. h. für die direkte Kondiktion des früheren gegen den neuen Eigentümer,<br />

im einzelnen sehr str.<br />

2. Ziegelsteine. Z, der u. a. Ziegelsteine verkauft, hat diese unter Eigentumsvorbehalt an<br />

den Bauunternehmer U geliefert. Dieser hat mit den Steinen ein Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten B<br />

errichtet. Über das Vermögen des U ist vor Zahlung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Z will sich auf<br />

Grund § 951 an B halten.<br />

3. Beteiligte: früherer Eigentümer, Handelnder, neuer Eigentümer.<br />

4. Vier Faustregeln<br />

1.) Kein § 951,<br />

a. wenn beidemal gültige Vertragsverhältnisse oder wenn<br />

b. wenigenstens 1 gültiger Vertrag.<br />

2.) Aber § 951, früherer Eigentümer gegen den neuen,<br />

a. bei Bösgläubigkeit des neuen Eigentümers oder<br />

b. Diebstahl des Materials.<br />

3.) Str. ist Doppelmangel.<br />

Dazu nun im einzelnen:<br />

5. Beidemal gültige Vertragsverhältnisse.<br />

Unstr. kein Anspruch des früheren Eigentümers gegen neuen Eigentümer aus § 951,<br />

170 Schmalz, Methodenlehre, Rdnr. 97 ff.; R. Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578; W. Meier-Rudolphi und R.<br />

Wörlen, Rechtsfolge- und Rechtsgrundverweisungen im BGB, JA (Juristische Arbeitsblätter) 1981, 450.<br />

171 Oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (z. B. Pfandrecht) hat dieses verloren gemäß §§ 949, 950 II.<br />

172 Baur § 53 c II.


173<br />

wenn der „Gewinn“ des neuen Eigentümers seine Rechtfertigung findet<br />

in den gültigen Vertragsverhältnissen<br />

zwischen dem früheren Eigentümer und dem Handelnden<br />

und zwischen dem Handelnden und dem neuen Eigentümer.<br />

Installateur. I baut auf Grund Vertrages mit dem Bauunternehmer U bei B ein 173 .<br />

6. Wenigstens 1 gültiger Vertrag.<br />

Ebenfalls keine direkte Eingriffskondiktion auf Grund §§ 951, 812,<br />

wenn einer der beiden Verträge<br />

a. zwischen dem früheren Eigentümer und dem Handelnden<br />

b. oder zwischen dem Handelnden und dem neuen Eigentümer<br />

wirksam, der andere aber unwirksam ist.<br />

Denn Eingriffskondiktion subsidiär zu Leistungskondiktion.<br />

7. Aber § 951, früherer Eigentümer gegen den neuen,<br />

bei Bösgläubigkeit des neuen Eigentümers.<br />

Eingriffskondiktion des früheren Eigentümers gegen den neuen,<br />

wenn der neue Eigentümer typischerweise ganz besonders wenig schutzwürdig ist,<br />

nämlich wenn<br />

1.) der Vertrag<br />

zwischen dem früheren Eigentümer und dem Handelnden unwirksam war<br />

zwischen dem Handelnden und dem neuen Eigentümer aber wirksam ist, und<br />

2.) Wenn der neue Eigentümer nicht hätte gutgläubig erwerben können,<br />

weil der neue Eigentümer nicht gutgläubig war<br />

8. Ebenfalls § 951 bei Diebstahl des Materials.<br />

Eingriffskondiktion des früheren Eigentümers gegen den neuen,<br />

wenn der frühere Eigentümer typischerweise besonders schutzwürdig ist,<br />

nämlich wenn<br />

1.) der Vertrag<br />

zwischen dem früheren Eigentümer und dem Handelnden unwirksam war<br />

zwischen dem Handelnden und dem neuen Eigentümer aber wirksam ist, und<br />

2.) Wenn der neue Eigentümer nicht hätte gutgläubig erwerben können,<br />

weil Material gestohlen wurde.<br />

Schuhleder. K war Eigentümerin einer Partie Schuhleder. Diese wurde von D gestohlen, an den<br />

gutgläubigen G und von diesem an seinen Kunden Ku verkauft, Ku hat zu Schuhen verarbeitet. Anspruch K<br />

gegen Ku? §§ 951, 812 (+) 174 .<br />

9. Str. ist der Fall des Doppelmangels, d. h. wenn beide Verträge, also<br />

- zwischen dem früheren Eigentümer und dem Handelnden<br />

- und zwischen dem Handelnden und dem neuen Eigentümer<br />

unwirksam sind.<br />

1.) Zweckmäßigkeit spricht für Durchgriff,<br />

2.) Aber Vertrauensschutz des neuen Eigentümers spricht für zwei getrennte Kondiktionen<br />

(dafür wohl überwiegende Meinung).<br />

173 Baur § 53 c II im Anschluß an BGH LM § 812 BGB Nr. 14.<br />

174 Baur § 53 c II, in Anlehnung an BGHZ 56, 131, mit weiterer Rspr.


174<br />

UNTERABSCHNITT 8. EIGENTUM AN URKUNDEN<br />

Kapitel 1. F<br />

1.


175<br />

UNTERABSCHNITT 9. FRUCHTERWERB<br />

Kapitel 1. F<br />

1.


176<br />

1.<br />

UNTERABSCHNITT 10. ANEIGNUNG, FUND, SCHATZ<br />

Kapitel 1. F


177<br />

UNTERABSCHNITT 11. MINERALIEN UND WASSER<br />

Kapitel 1. F<br />

1.


178<br />

UNTERABSCHNITT 12. SURROGATIONSERWERB<br />

Kapitel 1.<br />

Kapitel 2. Ergänzung: Surrogationserwerb 175<br />

1. Surrogation bedeutet: Ersatz eines Gegenstandes durch einen anderen.<br />

Meistens zu dem Zweck, um für einen bestimmten Gegenstand,<br />

der dem Rechtsinhaber entzogen wurde,<br />

für den Rechtsinhaber einen Ausgleich zu schaffen<br />

durch den unmittelbaren Erwerb des Ersatzgegenstandes.<br />

2. Nur wenn vom Gesetz ausdrücklich angeordnet, nicht kraft Privatautonomie.<br />

Deswegen nach h. M. keine dingliche Surrogation bei Sicherungsübereignung 176 .<br />

3. Dingliche Surrogation: der Eigentumserwerb tritt bei dem Erwerber ein,<br />

auch wenn er an dem Erwerbsgeschäft in keiner Weise beteiligt war<br />

und ohne dass der Veräußerer<br />

und die den Erwerb vornehmende Partei den Erwerb des <strong>Dr</strong>itten wollen<br />

oder auch nur davon wissen.<br />

4. Typischerweise drei Personen<br />

- Veräußerer<br />

- Erwerber, Begünstigter, <strong>Dr</strong>itter<br />

- die den Erwerb vornehmende Partei.<br />

5. Toaströster. Nachdem der Toaströster, den M in die Ehe gebracht hatte, explodiert ist, hat F<br />

mit ihrem Geld einen neuen gekauft. Eigentum des M, § 1370.<br />

6. Hauptfälle (lesen)<br />

„Einverleibung” bei Pacht, § 582 II 2<br />

Gesellschaftsvermögen, § 718 I, § 718 II<br />

„Einverleibung” bei Nießbrauch, § 1048 I 2<br />

Pfandrecht, § 1247 S. 2, § 1287<br />

Haushaltsgegenstände, § 1370<br />

7. Pfandrecht, § 1247 S. 2:<br />

Wenn der Pfandgläubiger die Pfandsache verwerten lässt,<br />

- behält er von dem Erlös soviel, wie seine Forderung etc. betrug,<br />

an dem Rest des Geldes<br />

entsteht das Eigentum des früheren Eigentümers der Pfandsache,<br />

„Surrogation“<br />

(genauer: Miteigentum beider an dem Geld).<br />

8. Besonders wichtig drei Fälle des Erbrechts<br />

- Erbschaftsanspruch, § 2019<br />

- Erbengemeinschaft, § 2041<br />

- Nacherbfolge, § 2111.<br />

175 Medicus, BR, Rdnr. 603 a.<br />

176 Baur, <strong>Sachenrecht</strong>, 17. Aufl., § 57 Rdnr. 14.


179<br />

9. Hinsichtlich Grundpfandrechten,<br />

nach Zwangsversteigerungsgesetz, insbes. §§ 37 Nr. 5 und 92 ZVG.<br />

10. Ähnlich: Ersatzaussonderung im Insolvenzverfahren.<br />

11. Zweck des Surrogationsprinzips<br />

vor allem Schutz bestimmter Vermögen<br />

oder bestimmter Personen.<br />

12. Schuldrechtliche Surrogation (Lesen!)<br />

§ 281<br />

§ 816 u. a.


180<br />

UNTERABSCHNITT 13. FÄLLE<br />

Kapitel 1. Übungsfälle „Kläranlage“ mit Lösungsweg<br />

Die Klägerin K lieferte Baumaterialien. L ist Bauunternehmer und hat von der Beklagten B den<br />

Auftrag erhalten, eine Kläranlage zu errichten. Das Baumaterial wird geliefert aber nicht bezahlt. L<br />

wird insolvent. Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte B einen Teilbetrag in Höhe<br />

von 10.000 DM aus der Lieferungsforderung in Höhe von ca. 70.000 DM geltend.<br />

(Anm.: Beachten Sie, dass in den fünf folgenden Fällen nur nach Ansprüchen der Kl gegen die Beklagte gefragt ist.)<br />

Fall 1:<br />

1. Die Klägerin K lieferte auf Bestellung der L Baumaterialien an L und zwar direkt zur Baustelle.<br />

L hatte von der Beklagten B den Auftrag erhalten, eine Kläranlage zu errichten. Die L baute die gelieferten<br />

Baustoffe in die Kläranlage ein. Über das Vermögen der L wurde das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet. Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte B einen Teilbetrag in Höhe von<br />

10.000 DM aus der Lieferungsforderung in Höhe von ca. 70.000 DM geltend 177 .<br />

Lösungsskizze<br />

A) Kein Vertrag zwischen K und B, deswegen kein Vertragsanspruch.<br />

B) Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 1?<br />

(Anm.: Da hier offensichtlich weder Delikt noch E-B-V vorliegen, ist auf Subsidiarität nicht einzugehen.)<br />

Voraussetzungen von § 951 I 1 verbunden mit § 812 I 1:<br />

1. Klägerin war ursprünglich Eigentümerin.<br />

2. Hat Kl. ihr Eigentum durch VVV verloren, § 946?<br />

(Anm.: Generell in der Klausur nicht alternativ „oder“ fragen, also nicht fragen,<br />

ob K durch VVV „oder“ durch Übereignung verloren hat.)<br />

Hier hat K an L auf der Baustelle übereignet, § 929. Daher nicht § 946.<br />

(Anm.: Man kommt also gar nicht mehr zur Prüfung von § 812.)<br />

C) Ergebnis: Kein Anspruch K gegen B aus §§ 951, 812 I 1 Alt. 1.<br />

Fall 2:<br />

2. Wie ist es, wenn die Klägerin, entsprechend dem Vertrag mit L, die Baumaterialien unter einfachem<br />

Eigentumsvorbehalt geliefert und L diese sodann, vor Bezahlung an K, bei B eingebaut hatte?<br />

178<br />

Lösungsskizze<br />

A) Auch hier kein Vertrag zwischen K und B, deswegen kein Vertragsanspruch.<br />

B) Anspr. K gg B aus §§ 951, 812 I 1?<br />

(Anm.1: Hier können zwar Delikt oder E-B-V vorliegen, aber nur in der Beziehung K – L, nicht in der hier allein<br />

zu prüfenden Beziehung K – B, also auch hier nicht auf Subsidiariät eingehen.<br />

Anm. 2: Da vielleicht beide Alternativen von § 812 I 1 in Betracht kommen, nicht weiter zitieren.)<br />

1. Klägerin war ursprünglich Eigentümerin.<br />

177 Nach BGHZ 56, 228; NJW 1971, 1750-1750; MDR 1971, 743; TopCases-Nr. H1239.<br />

Und nach BGH WM IV 1991, 137-140; ZIP 1991, 176-178; NJW-RR 1991, 343-345; JA 1991, 201-202; TopCases-Nr.<br />

H0332. = EWiR 1991, 49.<br />

178 Nach BGHZ 56, 228; NJW 1971, 1750-1750; MDR 1971, 743; TopCases-Nr. H1239.<br />

Und nach BGH WM IV 1991, 137-140; ZIP 1991, 176-178; NJW-RR 1991, 343-345; JA 1991, 201-202; TopCases-Nr.<br />

H0332.


181<br />

2. Hat sie das Eigentum durch VVV verloren?<br />

a. Kl. kann vor dem Einbau an L rechtsgeschäftl. übereignet haben, § 929.<br />

Zwar Übergabe, aber Vereinbarung eines EV.<br />

Da noch keine Bezahlung, kein Eigentumsübergang nach § 929.<br />

(Anm.: Dieses ist der Unterschied zu Fall 1!)<br />

b. Auch keine wirksame rechtsgeschäftliche Übereignung von K an B oder L an B.<br />

c. Eigentumsverlust infolge §§ 946, 94 II? (+)<br />

3. Durch denselben Vorgang hat Bekl. Eigentum an den Baumaterialien erlangt.<br />

4. Daher sind entsprechend der Rechtsgrundverweisung §§ 812 ff. zu prüfen.<br />

a. Hat Kl. an Bekl. „geleistet“ i. S. § 812 I 1 Alt. 1? (-)<br />

(Anm.: „In der Regel“ wird es sich hier um Fälle der Nichtleistungskondiktion handeln; BGH nimmt<br />

Verweisung auf beide Alternativen des § 812 I 1 an, ein Teil der Wissenschaft sieht lediglich<br />

Verweisung auf Alt. I 2, Eingriffkondiktion, bei Leistung sei Alt. 1 direkt zu prüfen; Nachweise<br />

in Lehrbüchern und Kommentaren zu § 951; Streit bringt so gut wie gar nichts.)<br />

b. Also kommt Nichtleistungskondiktion in Betracht, § 812 I 1 Alt. 2.<br />

Wenn § 951 ein Rechtsgrundverweisung und nicht bloß Rechtsfolgenverweisung enhält,<br />

kann Vorrang der Leistungsbeziehung bestehen, so dass die Nichtleistungskondiktion<br />

Kl. gegen Bekl. entfällt.<br />

c. Wäre § 951 eine Rechtsfolgenverweisung 179 , dann bestünde ein Bereicherungsanspruch<br />

auch dann, wenn – insbesondere bei Zwischenpersonen – Leistungsbeziehungen<br />

vorliegen. Um den in § 951 angeordneten Bereicherungsausgleich auszuschalten,<br />

wenn Leistungsbeziehungen gegeben sind, ist eine Rechtsgrundverweisung anzunehmen<br />

180 . Also Rechtsgrundverweisung durch §951.<br />

d. Insbesondere aus der Wertung des § 816 I folgt als Regel der<br />

Vorrang der Leistungsbeziehung und damit die Subsidiarität der Rechte<br />

wegen Bereicherung in sonstiger Weise, wenn nicht besonders zu begründende<br />

Ausnahmefälle gegeben sind. Das gilt insbesondere für §§ 951, 812 ff.<br />

aa. Eine Nichtleistungskondiktion der Kl gegen die Bekl.<br />

kommt also nicht in Betracht, wenn die Kl. eine Leistung an L erbracht hat,<br />

„Leistung“ ist die bewusste und gewollte Vermögensvermehrung.<br />

Hier hat Kl an L zwar nicht Eigentum, aber Besitz übertragen und<br />

tatsächliche Verfügungsgewalt eingeräumt,<br />

das ist als Leistung anzusehen (so BGH).<br />

bb. Leistung ist ebenfalls der bewusste Einbau der L bei Bekl.<br />

e. Ausnahmsweise auch bei Leistungskette Kondiktion gem. §§951, 812 I 1Alt. 2<br />

des Entreicherten gegen Bereicherten möglich,<br />

1) nach der Wertung des § 935, wenn abhandengekommen.<br />

Hier bewußt geliefert, somit § 935 (-).<br />

2) Nach der Wertung § 932: wenn der Empfänger grobfahrlässig handelt.<br />

Hier nur, wenn B Erkundungspflicht hatte<br />

und Erkundung grobfahrlässig unterlassen hat.<br />

Soweit B bei Einbau der Kläranlage durch L auf ihrer Baustelle keine eindeutigen<br />

Hinweise hatte, über die sie stolpern muss te, dass Einbau vor Zahlung<br />

nicht zulässig war, hatte B keine allg. Nachforschungspflicht.<br />

c. Zwischenergebnis: Leistungsbeziehung zw. L und B verhindert Anspr. K gg B. Auch<br />

keine Ausnahme dazu anzunehmen.<br />

179 Zu den Einzelheiten s. besonderes Kapitel „Ausgleich für den Rechtsverlust, § 951“ und Ausgleich bei <strong>Dr</strong>eiecksverhältnissen“.<br />

180 Schmalz, Methodenlehre, Rdnr. 97 ff.; R. Budde, Verweisungen im BGB, JURA 1984, 578; W. Meier-Rudolphi und R.<br />

Wörlen, Rechtsfolge- und Rechtsgrundverweisungen im BGB, JA (Juristische Ausbildungsblätter) 1981, 450.


3. Ergebnis: kein Anspr. der K gg B auf Wertersatz gem. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 946 wegen<br />

Eigentumsverlust an eingebauten Baumaterialien.<br />

182


183<br />

D) Deliktsanspruch K gg B, § 823 I, wegen Eigentumsverletzung durch B ggü K?<br />

1. Verletzungshandlung: hier nicht durch aktives Tun.<br />

Aber durch Unterlassen? Dann muss Rechtspflicht zum Handeln bestehen.<br />

B hat unterlassen, sich über Herkunft des Baumaterials und der Bezahlung zu erkundigen.<br />

Doch keine Erkundungspflicht, (siehe unter C)<br />

2. also Verletzungshandlung durch Unterlassen (-), kein Anspr. K gg B aus § 823 I.<br />

E) Endergebnis: auch in Fall 2 hat K gg B keine Ansprüche 181<br />

Fall 3<br />

3. Wie ist es, wenn die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin K einen verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

vorsehen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten B hingegen ein<br />

allgemeines Abtretungsverbot enthalten? 182<br />

Lösungsskizze<br />

Vorsicht: Hier zwei Anspruchskomplexe:<br />

A) Auf Grund abgetretenen Anspruchs L - B, abgetreten an K,<br />

B) wegen eingebauter Baustoffe.<br />

A) Anspruch der K gg B auf Grund abgetretenen Anspr. des L gg B, gem. §§ 398, 631 I<br />

1. Wirksame Abtretung des Anspr. L gg B an K<br />

a. Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden, hier:<br />

Anspruch L gg B aus Werkvertrag, 631 I Hs. 2, also (+).<br />

b. Anspr. L gg B wirksam von L an K gem. § 398 abgetreten?<br />

1) wirksamer Abtretungsvertrag zw. K und L?<br />

- keine ausdrückl Vereinbarung zw. K und L<br />

- Abtretung kann auch durch AGB vereinbart werden, dann muss die AGB<br />

wirksam in Vertrag aufgenommen sein. = AGB der K enthalten Abtretungsvereinbarung,<br />

2) also wirksamer Abtretungsvertrag (+)<br />

c. Übertragbarkeit der Forderung:<br />

hier Ausschluß durch vertragl. Vereinbarung zw. L u. B?<br />

1) In AGB des B Abtretungsverbot, daher eigentlich § 399, Alt. 2 a. E., also (-).<br />

2) Ist der Ausschluss der Abtretung wirksam?<br />

aa) grds. verstößt Abtretungsausschluß nicht o. w. gegen AGB-Gesetz,<br />

demnach wäre keine wirksame Abtretung anzunehmen.<br />

bb) Aber Vorsicht, § 354 a HGB: „Abtretung gleichwohl wirksam“.<br />

cc) Ausschluß daher nicht wirksam<br />

d.. Bestimmbarkeit der Forderung (+)<br />

e. Zwischenergebnis: wirks Abtretung der Forderung L gg B an K,<br />

2. Ergebnis: Anspr. der K gg B gem. §§ 398, 631 I (+).<br />

B) Anspr der K gg B wegen eingebauter Baustoffe gem. § 816 I 1<br />

Anspruch Kl gg Bekl. wegen eingebauter Baustoffe:<br />

auch hier kein Bereicherungsanspruch, s. Fall 2.<br />

181 Lit.: Viele Nachweise bei BGH. <strong>Sachenrecht</strong>, z. B. Baur § 53 c II.<br />

182 Nach BGHZ 56, 228; NJW 1971, 1750-1750; MDR 1971, 743; TopCases-Nr. H1239.<br />

Und nach BGH WM IV 1991, 137-140; ZIP 1991, 176-178; NJW-RR 1991, 343-345; JA 1991, 201-202; TopCases-Nr.<br />

H0332.


184<br />

Fall 4<br />

4. Wie ist es in der nächsten Variante: L bestellt bei K Baumaterialien, die K bei B einbauen soll.<br />

Dabei spiegelt L der K vor, L handele im Auftrag und in Vertretung der B. K schenkt dieser Behauptung<br />

der L ohne Fahrlässigkeit Glauben. K liefert die Baumaterialien an die Baustelle bei B<br />

und baut sie ein. Beim Einbau durch die K nimmt jedoch die B an, K handele als Subunternehmer<br />

der L 183 ?<br />

Lösungsskizze<br />

A) Auch hier kein Vertrag zwischen K und B, deswegen kein Vertragsanspruch.<br />

B) Anspruch aus §§ 951 I 1, 946, 812 I 1?<br />

1. Klägerin war ursprünglich Eigentümerin.<br />

2. Hat Kl. Eigentum durch VVV verloren, § 946?<br />

a. Nicht, wenn vorherige Einigung und Übergabe<br />

- zwischen Kl. und L (-)<br />

- zwischen L und B (-)<br />

- zwischen Kl. und B (-)<br />

b. Eingentumgsverlust infolge §§ 946, 94 II? (+)<br />

3. Durch denselben Vorgang hat Bekl. Eigentum an Baumaterialien erlangt.<br />

4. Daher sind entsprechend der Rechtsgrundverweisung §§ 812 ff. zu prüfen.<br />

a. Hat Kl. an Bek. „geleistet“ i. S. § 812 I 1 Alt. 1?<br />

Zwar aus Sicht der Kl., nicht aber aus Sicher der Bekl.<br />

Wessen Sicht soll maßgebend sein?<br />

einerseits<br />

- Der Schutzbedürftige, also der Leistende, hier die Kl.<br />

- Jeder trägt das Risiko der Wahl des Geschäftspartners L,<br />

das sind hier beide, stärker betroffen Kl. als Leistende.<br />

andererseits<br />

- Empfängerhorizont, § 157, also Bekl. (so BGH).<br />

- Im Zweifel Begünstigung des Besitzenden,<br />

entspr. § 817 und vor allem § 1006, also Begünstigung der Bekl.<br />

Da Bekl. glauben durfte, sie erhalte die Materialien von L und<br />

nicht von Kl., deshalb keine Leistung Kl an Bekl.<br />

Zwischenergebnis: keine Leistung Kl gegenüber Bekl.<br />

b. Also kommt Nichtleistungskondiktion in Betracht, § 812 I 1 Alt. 2.<br />

Siehe Text oben zur Rechtsgrundverweisung und Vorrang der Leistungsbeziehung.<br />

Leistung ist der bewusste Einbau bei B.<br />

Aus der hier entscheidenden Sicht der B Leistung der Baumaterialien von L an B,<br />

damit eine Leistungsbeziehung zwischen L und B. Da kein Ausnahmefall, insbesondere<br />

Diebstahl der Baumaterialien oder Bösgläubigkeit der L, bleibt es bei<br />

Vorrang der Leistungsbeziehungen, so dass keine Nichtleistungskondiktion der<br />

Kl. gegen die Bekl..<br />

C) Endergebnis: kein Anspruch Kl gg Bekl.<br />

Fall 5<br />

183 Nach BGHZ 36, 30 ff.; 40, 272 ff.; Schack-Ackmann Nr. 74.


185<br />

5. Wie ist es in folgendem Fall: Die Klägerin K stellt Baumaterialien her. D stiehlt und verkauft sie<br />

an die gutgläubigen L und erklärt die Übereignung. L baut die Materialien in die Kläranlage ein, die<br />

L entsprechend dem Auftrag von B bauen soll. D ist vermögenslos, und über das Vermögen der L<br />

wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin K macht mit der Klage gegen die Beklagte<br />

einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM geltend 184 .<br />

Lösungsskizze<br />

A) Auch hier kein Vertrag zwischen K und B, deswegen kein Vertragsanspruch.<br />

B) keine unerlaubte Handlung der Bekl gegenüber der Kl.<br />

C) Anspruch aus aus §§ 951, 812 I 1.<br />

1. Klägerin war ursprünglich Eigentümerin.<br />

2. Hat Kl. Eigentum durch VVV verloren, § 946?<br />

a. Nein, wenn vorher Einigung und Übergabe<br />

- zwischen Kl und D (-)<br />

- zwischen D und L? Nein, § 935<br />

- L und B (-)<br />

b. Eigentumsverlust infolge §§ 946, 94 II? (+)<br />

3. Durch denselben Vorgang hat Bekl. Eigentum an Baumaterialien erlangt.<br />

4. Daher sind entsprechend der Rechtsgrundverweisung §§ 812 ff. zu prüfen.<br />

a. Hat Kl an Bekl. „geleistet“ i. S. § 812 I 1 Alt. 1? Keine bewusste und gewollte Vermögenszuwendung<br />

der Kl. an B. Also (-)<br />

b. Anspr. der Kl. gg Bekl. aus § 812 I 1 Alt. 2?<br />

Siehe Text oben zur Rechtsgrundverweisung und Vorrang der Leistungsbeziehung.<br />

aa. Leistung ist der bewusste Einbau bei B, hier durch L.<br />

bb. Trotzdem ist ausnahmsweise die Kondiktion wegen Bereicherung auf sonstige<br />

Weise auch bei Leistungskette zwischen den Beteiligten anwendbar, wenn nach<br />

der Wertung des § 935 die Sache beim Entreicherten abhandengekommen oder<br />

Bereicherter bei Erwerb nach Wertung des § 932 bösgläubig war.<br />

hier § 935?<br />

Nach § 935 wäre gar kein rechtsgeschäftl Erwerb des B mögl. gewesen,<br />

B hätte von L nicht einmal gutgläubig erwerben können.<br />

D.h. nach § 985 würde Vindikationsanspruch bestehen bleiben,<br />

nach § 986 hätte Beklagter auch keine Einwendung gg Vindikation.<br />

Also wenn kein originärer Eigentumsübergang wg VVV stattgefunden<br />

hätte, dann wäre K immer noch Eigentümerin der Baumaterialien und<br />

B müßte sie wieder herausgeben.<br />

Also ausnahmsweise N-Leistungskondiktion hier anwendbar.<br />

cc. Bekl. hat Eigentum an Baumaterialien erlangt.<br />

dd. Da gleichzeitig Kl ihr Eigentum verloren hat:<br />

„auf Kosten“ der K.<br />

ee. Kein rechtfertigender Grund, siehe insbes. § 951 I.<br />

D) Endergebnis: Bereichergsanspruch Kl gg Bekl. auf Wertersatz.<br />

184 Angelehnt an Jungbullen-Fall BGHZ 55, 176; Schack-Ackmann Nr. 75.


186<br />

Kapitel 2. AG-Fall 4 (Grundstücksbestandteil, Ausgleich)<br />

*Eibich (6/1) Fälle 74 + 75 + 76 + 81 zusammen<br />

8. TEIL: DAS EIGENTÜMER-BESITZER-VERHÄLTNIS<br />

1. ABSCHNITT: GRUNDLAGEN UND EIGENTUMSHERAUSGABEANSPRUCH<br />

Kapitel 1. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im allgemeinen<br />

1. Eine der wichtigsten Funktionen des Eigentums an beweglichen Sachen wie an Grundstücken<br />

besteht darin, dass der Eigentümer die Sache an sich ziehen kann, wenn ein anderer sie ihm<br />

unberechtigterweise vorenthält.<br />

Stellen Sie sich vor, M und F leben unverheiratet miteinander, trennen sich dann, M zieht aus, vergißt sein<br />

Motorrad in der bisher gemeinsamen Wohnung, aber F will ihm das Motorrad nicht zurückgeben.<br />

Auch die scheinbare Selbstverständlichkeit des Eigentümerherausgabeanspruchs muss geregelt<br />

sein und ist es in den §§ 985 und 986; dazu als erstes.<br />

Sodann kann es zum Konflikt zwischen Eigentümer und Besitzer dadurch kommen, dass der<br />

Besitzer entweder die Sache beschädigt (das ist das Hauptproblem) oder aus ihr Nutzungen gezogen<br />

hat, oder dass er auf sie Verwendungen gemacht hat.<br />

Nehmen Sie dafür weiter an, F sei täglich zwei Jahre lang mit diesem Motorrad des M zur Arbeit und in die Ferien<br />

gefahren, habe es bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt, habe es aber bei der dafür notwendigen<br />

Reparatur auch mit einer neuen Gangschaltung ausrüsten lassen.<br />

Von diesem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis handeln zahllose Klausuren und deswegen auch<br />

die Vorlesung.<br />

2. Überblick über den Schutz des Eigentums und weiterer Vermögensrechte,<br />

s. schon oben Ansprüche.<br />

1.) Art. 14 GG, Klage beim Bundesverfassungsgericht<br />

2.) Strafrechtlicher Schutz, insbesondere gegen<br />

Diebstahl, § 242 StGB, Unterschlagung, § 246 StGB, Untreue<br />

3.) Anspruchsziel: Herausgabe oder Überlassung oder Übereignung einer Sache<br />

schuldrechtlich<br />

sachenrechtlich, insbes. Eigentumsherausgabeanspruch, §§ 985 f.<br />

4.) Anspruchsziel: „Geld“, insbes. Ersatzanspruch des Eigentümers<br />

a. gegen den Besitzer wegen Sachbeschädigung, §§ 987 ff.<br />

b. sonstige Sachbeschädigungen, § 823,<br />

c. § 14 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

d. Ausgleichsansprüche<br />

(1) wegen zulässiger Immissionen, § 906 Abs. 2 S. 2<br />

(2) wegen Notstandshandlung, § 905 S. 2.<br />

5.) Anspruchsziel: Unterlassen oder Beseitigung, § 1004<br />

6.) Anspruchsziel: Grundbucheintragungen<br />

a. Vertrag, insbes. § 433<br />

b. Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten<br />

gegen den eingetragenen Erwerber, § 888<br />

c. Grundbuchberichtigung, § 894<br />

d. Widerspruch, § 899.


187<br />

7.) Anspruchziel: Duldung der Zwangsvollstreckung<br />

aus Hypothek, § 1147,<br />

oder Grundschuld § 1192.<br />

8.) Innerhalb von Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren<br />

a. <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO<br />

b. Aussonderungsanspruch, § 47 InsO.<br />

Aber selbstverständlich in einer Klausur nicht sämtliche Ansprüche prüfen,<br />

sondern nur die in Betracht kommenden.<br />

1. § 985. Auswendiglernen!<br />

Kapitel 2. Eigentumsherausgabeanspruch, § 985<br />

2. Rei vindicatio des römischen Rechts, daher heute: Vindikation.<br />

„Vindikationslage“, wenn die Voraussetzungen des § 985 gegeben sind<br />

und wenn keine Einwendung aus § 986 entgegensteht.<br />

Sie können die Vokabel „Vindikationslage” ruhig vermeiden:<br />

Klüger ist es, sauber zu subsumieren, d. h.:<br />

1.) Ist Kläger Eigentümer?<br />

2.) Ist Beklagter Besitzer?<br />

3.) Hat Beklagter kein Recht zum Besitz, § 986 ?<br />

3. Anspruchsverpflichtet<br />

1.) nur der Besitzer,<br />

a. sowohl unmittelbarer<br />

b. als auch mittelbarer Besitzer.<br />

Dann wahlweise Anspruch des Eigentümers<br />

- auf Verschaffung des unmittelbaren oder<br />

- des mittelbaren Besitzes (§ 870) 185 , str.,<br />

c. Besitzmittler, s. aber § 986 I 1 Alt. 2 und I 2.<br />

2.) Nicht Besitzdiener.<br />

Besitzarten wiederholen!<br />

4. Anspruch erlischt,<br />

1.) wenn der Besitzer seinen Besitz oder<br />

2.) wenn der Eigentümer sein Eigentum verliert.<br />

Also z. B. kein Anspruch des Eigentümers gegen Besitzer auf Herausgabe der Sache,<br />

nachdem Besitzer die Sache weiterveräußert oder zerstört hat.<br />

Andere Frage, ob Eigentümer jetzt etwa Ersatzanspruch hat.<br />

Verbreiteter Anfängerfehler!<br />

5. Keine Sonderregel für Geld: Also Herausgabeanspruch<br />

1.) nur bezüglich desjenigen bestimmten Geldstücks oder -scheins,<br />

das im Eigentum des Kl. steht, wegen Bestimmtheitsgrundsatz,<br />

2.) andernfalls vor allem<br />

- Regeln wegen Vermischung, §§ 948, 951; evtl. 1008, 741 ff.,<br />

- nach Einzahlung auf Bankkonto: §§ 812 ff.<br />

185 Nachweise z. B. MK-Medicus § 985 Rdnr. 10 ff.; M. Wolf Rdnr. 179.


188<br />

6. Da Herausgabeanspruch des § 985 dem Schutz des Eigentums und des Eigentümers dient,<br />

nur zusammen mit dem Eigentum zu übertragen, nie selbständig abtretbar<br />

(Schlagwort: nicht Voraussetzung, sondern Folge des Eigentums!).<br />

1. § 986, vor allem § 986 I 1 Alt. 1, lesen.<br />

Kapitel 3. Einwendungen des Besitzers, § 986<br />

2. Das heißt: kein Herausgabeanspruch, wenn Besitzer rechtmäßiger Besitzer ist,<br />

m. a. W.: §§ 985 ff. nur gegen den unrechtmäßigen Besitzer.<br />

3. Deswegen immer §§ 985 und 986 zusammen prüfen:<br />

Obersatz z. B.: „Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch,<br />

wenn der Kläger Eigentümer und der Beklagte Besitzer ist,<br />

und zwar ohne eigenes Recht zum Besitz „.<br />

Diese 3 TB-Merkmale müssen also immer geprüft werden.<br />

4. Kinderfahrrad. V hat auf Raten unter Eigentumsvorbehalt Kinderfahrrad an K verkauft. K zahlt pünktlich<br />

seine Raten. Trotzdem verlangt V Rückgabe. - Zwar § 985, aber Einwendung § 986, also kein Anspruch.<br />

5. Das ist wichtig, weil dieselbe Einschränkung auch für §§ 987 ff. gilt,<br />

aber nirgends im Gesetz deutlich ausgesprochen ist.<br />

Die besondere Bedeutung des § 986 liegt in dieser versteckten Funktion:<br />

Nebenansprüche aus §§ 987 ff. nur, wenn Besitzer nicht berechtigt ist.<br />

Die folgenden Bemerkungen deswegen so wichtig.<br />

6. Einwendung, nach Mindermeinung Einrede<br />

Wiederholen Sie Einwendung / Einrede.<br />

7. Wer ist „dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt“? Der rechtmäßige Besitzer.<br />

Wer ist rechtmäßiger Besitzer?<br />

1.) Dinglich berechtigt, z. B. Pfandgläubiger.<br />

2.) Am wichtigsten: schuldrechtlich berechtigt, z. B. Mieter,<br />

Sicherungsgeber, Vorbehaltskäufer vor Zahlung,<br />

der berechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag.<br />

3.) Einredeweise, wenn Zurückbehaltungsrecht der §§ 273, 1000 186 .<br />

8. Rechtsfolge<br />

1.) Bei dinglicher oder schuldrechtlicher Berechtigung des Besitzers<br />

kein Herausgabeanspruch. Klageabweisung.<br />

2.) Bei § 273 und § 1000 Verurteilung des beklagten Besitzers<br />

zur Leistung an den Kläger Zug um Zug.<br />

9. Lesen Sie § 986. Welche einzelnen Fälle regelt diese Vorschrift?<br />

Verstehen, nicht auswendig lernen. Der beklagte Besitzer<br />

1.) hat eigenes Recht zum Besitz gegenüber Eigentümer, § 986 I 1 Alt. 1,<br />

gewissermaßen Ausgangsfall.<br />

2.) Nicht der in Anspruch genommene Besitzer hat eigenes Recht zum Besitz,<br />

186 BGH; a. A. z. B. M. Wolf Rdnr. 182: Zurückbehaltungsrecht kann geltend gemacht werden, ist aber trotzdem kein Recht i.<br />

s. § 986.


189<br />

sondern der Besitzmittler, von dem Besitzer seinen Besitz ableitet, I 1 Alt. 2,<br />

Parkettschleifmaschine. Eigentümer E hat Parkettschleifmaschine an M vermietet. M hat sie erlaubterweise<br />

an Freund F verliehen.<br />

Dazu Sonderfall § 986 I 2.<br />

3.) Beklagter Besitzer hat eigenes Recht zum Besitz<br />

- zwar nicht gegenüber dem jetzigen Eigentümer,<br />

- sondern gegenüber dem früheren Eigentümer,<br />

der das Eigentum über § 931 an jetzigen Eigentümer übertragen hat, § 986 II.<br />

Mercedes. Autovermieter A hat einen Mercedes an den Mercedesliebhaber M vermietet. Jetzt braucht A<br />

einen Kredit von dem Kreditgeber G. Zur Sicherung des Kredits übereignet A seinen Mercedes an G mittels<br />

§§ 929, 931, 398, 868, 556.<br />

Dann hat G Herausgabeanspruch § 985 gegen M, M hat § 986 II 187 .<br />

4.) Beklagter Besitzer hat eigenes Recht zum Besitz<br />

- zwar nicht gegenüber dem jetzigen Eigentümer,<br />

- sondern gegenüber dem früheren Eigentümer,<br />

der das Eigentum über § 930 an jetzigen Eigentümer übertragen hat,<br />

§ 986 II analog (allgemeine Meinung).<br />

Ferrari. Autovermieter A hat einen Ferrari an den Ferrariliebhaber F vermietet. Jetzt braucht A einen Kredit<br />

von dem Kreditgeber G. Zur Sicherung des Kredits übereignet A seinen Ferrari an G und zwar in der Weise,<br />

dass G mittelbarer Besitzer (gewissermaßen 2. Stufe) wird, dass A zugleich Besitzmittler für den G wird und<br />

mittelbarer Besitzer (1. Stufe) im Verhältnis zu F bleibt, F Besitzmittler für den A und unmittelbarer<br />

Besitzer bleibt.<br />

a. Wenn A seine Verpflichtungen gegenüber G nicht erfüllt, hat G gegen A § 985;<br />

wegen der Sicherungsabrede hat A hat keine Einwendung gegen G.<br />

- Kann G Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangen,<br />

obwohl A nur mittelbarer Besitzer ist? So die h. M.<br />

- Jedenfalls Anspruch auf Herausgabe des mb. Besitzes, § 870.<br />

b. G gegen unmittelbaren Besitzer F § 985. Aber F hat Einwendung § 986 II entspr.,<br />

allgemeine Meinung.<br />

Wichtig wegen Sicherungsübereignung.<br />

10. Also für Klausur Prüfungsfolge<br />

1.) Eigentum des Klägers,<br />

In diesem Zusammenhang spielen oft die Eigentumserwerbsfragen eine Rolle.<br />

Hier muss man oft chronologisch vorgehen:<br />

Ursprünglich ...<br />

Der Kl. kann das Eigentum an der Sache dadurch erworben haben, dass ...<br />

Der Kl. kann aber sein Eigentum verloren haben, indem ...<br />

Wenn Kl. Eigentümer ist, dann prüfen<br />

2.) Besitz des Beklagten,<br />

3.) kein Recht des Beklagten zum Besitz.<br />

11. Wichtig zur Terminologie: Der „unrechtmäßige“ Besitzer<br />

ist nicht notwendig ein Bösewicht;<br />

ähnlich wie „ungerechtfertigte“ Bereicherung eigentlich nichts Böses ist.<br />

Das Recht zum Besitz kann auf Grund der verschiedensten Umstände fehlen.<br />

Ein Bösewicht ist nur der immer unrechtmäßige Deliktsbesitzer, § 992.<br />

12. Die vertauschten Frachtbriefe I. X betreibt ein Schrottverwertungsunternehmen. Weil bei der Bundesbahn<br />

Frachtbriefe verwechselt werden, geht seinem Unternehmen ein Waggon mit gußeisernen Maschinenteilen zu.<br />

Den Waggon hat Y in Kiel zum Versand gebracht. Weil man bei X seit längerem auf die Schrottlieferung eines<br />

anderen Absenders, ebenfalls aus Kiel, wartet, hält der zuständige Werkmeister W die Maschinenteile für Ausschuß<br />

und ordnet ohne Prüfung oder Rückfragen die Verwertung der Ladung an. Eine auch nur oberflächliche<br />

Nachschau hätte ergeben, dass die Maschinenteile das Prüfzeichen eines technischen Überwachungsvereins trugen.<br />

Bis sich der Sachverhalt herausstellt, sind die Maschinenteile, von einem Restposten abgesehen, bereits zer-<br />

187 Zu Mercedes und Ferrari nochmals im Zusammenhang mit Sicherungsübereignung.


190<br />

schlagen worden. Welche Ansprüche hat Y wegen des Restpostens gegen W und X? Dabei ist davon auszugehen,<br />

dass X von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis hatte und überdies eine gründliche Ausbildung und langjährige<br />

Bewährung des W nachweist 188 .<br />

13. Kunstdruck 189 . Der weithin bekannt gewordene Künstler K bedarf für seine Tätigkeit im Bereich der Graphik einer<br />

Person, die ihm zur Hand geht in den damit verbundenen technischen Arbeiten, vor allem des <strong>Dr</strong>uckens. K findet<br />

einen solchen Gehilfen in der Person des R, der anfänglich als Faktotum im Hausstand des K lebt. Später zieht R<br />

in sein eigenes, ererbtes Haus, in dessen Untergeschoßräumen K eine <strong>Dr</strong>uckpresse installiert. R nimmt von diesem<br />

Zeitpunkt an die <strong>Dr</strong>uckarbeiten in diesem Raum vor, und zwar in der Regel allein; K ist gelegentlich, vor allem<br />

bei den ersten <strong>Dr</strong>uckversuchen anwesend. K ordnet die Höhe der <strong>Dr</strong>uckauflage an und läßt die fertigen Stücke abholen,<br />

gelegentlich unmittelbar durch Kunsthändler. Es ist üblich und von der Technik her angezeigt, dass bei jeder<br />

<strong>Dr</strong>uckserie zunächst Probestücke ausgedruckt werden, die am <strong>Dr</strong>uckort verbleiben. Der wohlhabende Sammler<br />

<strong>Dr</strong>. S, der den K gelegentlich aufsucht und anstrebt, eine möglichst vollständige Sammlung der K'schen Werke<br />

zu haben, erfährt von den vorstehend geschilderten Verhältnissen und veranlaßt R bei einem Besuch, ihm von den<br />

diversen <strong>Dr</strong>uckserien jeweils ein Exemplar käuflich zu überlassen. R übergab die Stücke, freilich unter schweren<br />

Bedenken; er erklärte zunächst, er dürfe so was nicht tun. K habe ihm einen Verkauf ausdrücklich untersagt, auch<br />

bezüglich einiger Stücke, die K ihm überlassen habe mit dem Bemerken, er (R) könne diese behalten. R erklärt<br />

dem <strong>Dr</strong>. S auf Befragen, er wisse nicht mehr genau, welche Stücke ihm von K überlassen worden seien. - Durch<br />

eine Reihe von Zufällen erfährt K von den Geschehnissen und will wissen, welche Schritte er gegen R und <strong>Dr</strong>. S<br />

unternehmen kann.<br />

14. Weiterer Fall zu Herausgabeansprüchen: JuS 1973, S. 434.<br />

15. W. Gast, Das zivilrechtliche System des Eigentumsschutzes, JuS 1985, 611; D. Medicus, Ansprüche auf Herausgabe,<br />

JuS 1985, 657; Medicus im Münchener Kommentar zu §§ 985 - 1004; Roussos, Zurückbehaltungseinrede<br />

und Besitzrecht nach § 986 BGB - OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 2513, in JuS 1987, S. 606 ff.; R.<br />

Waltermann, § 986 Abs. 2, Jura 1993, 521.<br />

Kapitel 4. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004<br />

Dieser Anspruch steht dem Eigentümer<br />

- sowohl einer beweglichen Sache<br />

- als auch eines Grundstücks zu.<br />

(Da der Anspruch vor allem im Grundstücksrecht von praktischer Bedeutung ist,<br />

wird er erst dort erörtert werden.).<br />

2. ABSCHNITT. NEBENANSPRÜCHE ALLGEMEIN UND SCHADENERSATZANSPRUCH<br />

Kapitel 1. Nebenansprüche, §§ 987 ff., allgemein<br />

1. Interessenkonflikt<br />

1.) zwischen Eigentümer, dessen Sache<br />

a. entweder beschädigt oder genutzt wurde oder,<br />

b. vielleicht gegen seinen Willen, durch Verwendungen erhalten oder verbessert wurde,<br />

2.) und Besitzer, der sich fälschlich<br />

selbst für den Eigentümer oder zumindest für einen berechtigten Besitzer hält<br />

und daher<br />

a. Sache beschädigt oder genutzt hat<br />

b. oder auf diese Verwendungen gemacht hat<br />

(außer § 992: deliktischer Besitzer, aber der soll sowieso büßen!).<br />

188 U. Hüffer, JuS 1985, S. 713: Klausur aus der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.<br />

189 Lange - Scheyhing - Schiemann, Fall 8.


191<br />

2. Da man sich kaum alle Details merken kann, einfach nach dem Gesetz vorgehen:<br />

vier Regelungskomplexe im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:<br />

- Eigentümer gg Besitzer:<br />

a. Herausgabe, §§ 985 + 986<br />

b. Nutzungen, §§ 987 + 988, sowie §§ 991 + 993<br />

c. Schadenersatz, §§ 989, 990, 991, 992.<br />

- Besitzer gegen Eigentümer:<br />

d. Verwendungen, §§ 994 - 1003,<br />

und unter die einzelnen Paragraphen subsumieren.<br />

3. Am wichtigsten von diesen vier aufgeführten sind:<br />

a. Eigentümerherausgabeanspruch, §§ 985 f. und<br />

c. Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen den<br />

nichtberechtigten und dazu noch bösgläubigen Besitzer, §§ 990, 989.<br />

4. Für den Besitz kommt es im allgemeinen darauf an,<br />

dass dieser zur Zeit der Nutzung, Schädigung oder Verwendung bestand.<br />

Unerheblich ist es, wenn der Besitz<br />

bei Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr besteht;<br />

verbreiteter Anfänger-Fehler!<br />

Nur der eigentliche Herausgabeanspruch setzt den gegenwärtigen Besitz voraus.<br />

5. Im allgemeinen genügen für diese Ansprüche zwei Faustregeln,<br />

die Sie sich aber unbedingt merken müssen:<br />

1.) §§ 987 ff. betreffen nur den unrechtmäßigen Besitzer.<br />

§§ 987 ff. werden also durch Ansprüche aus Vertrag<br />

(z. B. aus Mietvertrag) verdrängt.<br />

2.) §§ 987 ff. verdrängen ihrerseits<br />

a. unerlaubte Handlung und<br />

b. ungerechtfertigte Bereicherung.<br />

Hier ist vieles kontrovers, Streitfragen nicht auswendig lernen.<br />

6. Unrechtmäßiger Besitzer = nicht berechtigter Besitzer,<br />

derjenige Besitzer, der keine Einwendung i. S. § 986 hat.<br />

Die besondere Bedeutung des § 986 liegt gerade in dieser versteckten Funktion für § 987 ff.<br />

Hier liegt manchmal eine Schwierigkeit in der Frage: welcher Besitz ist unrechtmäßig?<br />

7. §§ 987 ff. betreffen nur den unrechtmäßigen Besitzer,<br />

§§ 987 ff. werden durch Ansprüche aus Vertrag verdrängt;<br />

insofern wird also Anwendungsbereich der §§ 987 ff. erheblich eingeschränkt.<br />

Für diese Einschränkung:<br />

1.) Die verschiedenen Regelungen für recht-mäßigen Besitzer<br />

verteilen jeweils angemessener als §§ 987 ff. es könnten:<br />

Nutzungen, Schäden und Verwendungen.<br />

2.) Systematische Stellung, nach § 986; anders gesagt:<br />

Wenn nicht § 985, dann auch nicht die Folgeansprüche der §§ 987 ff.<br />

3.) Unterscheidung „redlich / unredlich“ in § 990, 992, 993 (Lesen!) nur sinnvoll,<br />

wenn nicht berechtigter Besitzer.


192<br />

8. §§ 987 ff. verdrängen ihrerseits<br />

1.) unerlaubte Handlung und<br />

2.) ungerechtfertigte Bereicherung (im Wesentlichen).<br />

Im allgemeinen sind §§ 987 ff. für unrechtmäßigen Besitzer günstiger<br />

als §§ 823 ff. und §§ 812 ff.<br />

Besitzer soll im allgemeinen privilegiert werden,<br />

wenn er redlich war i. S. §§ 987 ff.<br />

9. Sie müssen also jedesmal prüfen, d. h. Prüfungsfolge:<br />

1.) Ist Kläger Eigentümer?<br />

2.) Ist oder war Beklagter Besitzer?<br />

3.) Ist oder war Beklagter nicht rechtmäßiger Besitzer?<br />

4.) Dann je nach dem<br />

a. Schaden bei Eigentümer oder<br />

b. Nutzungen des Besitzers oder<br />

c. Verwendungen des Besitzers?<br />

5.) Dann müssen Sie im festen Vertrauen auf Ihre Fähigkeiten<br />

und auf die Richtigkeit des Gesetzes subsumieren,<br />

je nach dem unter<br />

a. §§ 989, 990, 991, 992<br />

b. §§ 987 + 988, sowie § 991 + 993<br />

c. §§ 994, 996 etc.<br />

10. Graduelle Unterschiede<br />

1.) in den Voraussetzungen in der Person des Besitzers bzw. seines Besitzes:<br />

a. Völlig redlich,<br />

b. Redlich, aber Rechtshängigkeit<br />

c. Bösgläubig bei Besitz-Erwerb,<br />

d. Spätere positive Kenntnis,<br />

e. Deliktsbesitzer,<br />

f. Sonderfall: Besitzmittler, § 991.<br />

2. wegen Unterschieden in den Voraussetzungen dementsprechend<br />

hinsichtlich Rechtsfolgen:<br />

a. hinsichtlich Schadenersatzanspruch des Eigentümers<br />

b. Nutzungsherausgabeanspruch des Eigentümers, aber auch hinsichtlich<br />

c. Anspruch des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen,Lesen, aber nicht lernen:<br />

Aber nicht auswendig lernen!<br />

11. Völlig redlich (arg. e contrario § 990) + unverklagt,<br />

a. Schadenersatz, § 993 I Halbs. 2 (-)<br />

b. Nutzungen, § 988<br />

(1) entgeltlich (-)<br />

(2) unentgeltlich: wie Bereicherung<br />

rechtsgrundlos aber entgeltlich: analog wie Bereicherung.<br />

c. Verwendungen, §§ 994, 996<br />

(1) entgeltlich<br />

(2) unentgeltlich<br />

rechtsgrundlos aber entgeltlich: analog<br />

12. Redlich, aber Rechtshängigkeit („er ist gewarnt, nicht mehr unschuldig“), § 987,


193<br />

nach Klageerhebung (§ 261 ZPO) durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 I ZPO).<br />

a. Schadenersatz, § 989, wenn Verschulden<br />

b. Nutzungen, § 987<br />

(1) gezogene, Abs. 1, herausgeben<br />

(2) nicht gezogene, Abs. 2, u. U. Schadenersatz<br />

c. Verwendungen, § 994 II.<br />

13. Bösgläubig bei Besitzerwerb, d. h. Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis, § 990 I 1<br />

genauso wie Prozess-Besitzer.<br />

14. Spätere positive Kenntnis, § 990 I 2, genauso wie Prozess-Besitzer,<br />

hingegen schadet grobfahrlässige Unkenntnis nach Besitzerwerb nicht.<br />

15. Deliktsbesitzer, § 992<br />

a. Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung<br />

b. Nutzungserstattung wegen unerlaubter Handlung<br />

c. Kein ausdrücklicher Anspruch auf Verwendungen.<br />

16. Sonderfall: Besitzmittler, § 991.<br />

17. Faustformel zu Regeln und ihren Ausnahmen: §§ 987 ff. verdrängen<br />

1.) unerlaubte Handlung (§ 993 I Halbs. 2), nur zwei Ausnahmen<br />

a. Deliktsbesitzer, § 992,<br />

b. Exzess des unrechtmäßigen Fremdbesitzers.<br />

2.) Ungerechtfertigte Bereicherung.<br />

Aber Ausnahmen. D. h. weiterprüfen:<br />

a. Sachverbrauch, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§ 951)<br />

b. wirksame Verfügung über die Sache (mit der Folge § 816 I).<br />

18. Verweisung auf §§ 987 ff.<br />

1.) zwischen Rücktrittsberechtigtem und Rücktrittsgegner, § 347, sehr wichtig<br />

a. wegen Unmöglichkeit oder Verzug, §§ 325 f.,<br />

b. nach Wandlung wegen Sachmangels, §§ 467, 346 ff.,<br />

2.) Haftung des bösgläubig Bereicherten, § 819.<br />

19. Analogie nach allg. Ansicht für Rechtsbeziehungen<br />

zwischen Buchberechtigtem und wirklich Berechtigtem, § 894 190 .<br />

20. K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 5. Aufl. 1996; D. Medicus, Das gesetzliche<br />

Schuldverhältnis, JuS-Schriftenreihe, 3. Aufl. 1996; K. Müller, JuS 1983, S. 516 ff.; H. Roth, Grundfälle<br />

zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, ab JuS 1997, S. 518; G. Schiemann, Das Eigentümer-Besitzer-<br />

Verhältnis, Jura 1981, 631; K. Schreiber, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Jura 1992, 356 ff., 533 ff.<br />

Kapitel 2. Schadenersatzanspruch gegen den Prozess-Besitzer, § 989<br />

1. Regel des § 989, Lesen!<br />

1.) Unrechtmäßiger Besitzer (vgl. § 986),<br />

2.) aber redlich (arg. e contrario § 990),<br />

190 Kommentare zu § 894; MK-Medicus vor §§ 987 ff. Rdnr. 22; Baur, 17. Aufl., § 18 C III Rdnr. 39.


194<br />

3.) Schadensursache nach Rechtshängigkeit,<br />

4.) Schuld des Besitzers am Schaden.<br />

2. Waterman II. Der Minderjährige M verkauft und übereignet seinen Waterman-Füllfederhalter an den<br />

Volljährigen J. Die Eltern des M verweigern Zustimmung und verlangen heraus. J hingegen ist davon<br />

überzeugt, die Eltern des M hätten vorher genehmigt. Darüber kommt es zum Prozess. Während dieses<br />

Prozesses verliert J aus Unachtsamkeit den Waterman-Füllfederhalter. Dann Schadenersatzanspruch des<br />

M, vertreten durch seine Eltern, § 989 (+).<br />

3. Sinn des § 989: Besitzer ist jetzt ernsthaft gewarnt, dass sein Besitz unberechtigt sein könnte,<br />

so dass er auf die Sache achten muss .<br />

4. Aus § 989 folgt umgekehrt: kein Schadenersatzanspruch aus § 989, wenn insbes.<br />

1.) rechtmäßiger Besitzer, oder<br />

2.) unredlich (dann: § 990 oder § 992), oder<br />

3.) redlich und Schadensursache vor der Rechtshängigkeit, oder<br />

4.) redlich und ohne Schuld.<br />

5. Hauptbedeutung des § 989: Zielnorm für Verweisung des § 990.<br />

Kapitel 3. Schadenersatzanspruch gegen bösgläubigen Besitzer, § 990 I 1<br />

1. §§ 990 I 1, 989, lesen.<br />

2. Das dürfte der wichtigste Fall sein.<br />

3. Voraussetzungen<br />

1.) Unrechtmäßiger Besitzer (vgl. § 986),<br />

2.) bei Besitzerwerb<br />

Kenntnis oder grob(!)-fahrlässige Unkenntnis (§ 932 II),<br />

dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist,<br />

3.) Schuld des Besitzers (§ 276) an Verschlechterung.<br />

4. Beachten Sie also zwei subjektive Elemente<br />

1.) „Nicht in gutem Glauben“ in Bezug auf Besitz, § 990.<br />

a. Legaldefinition § 932 II,<br />

b. nicht vergessen: insoweit nur „grobe Fahrlässigkeit“<br />

(nicht etwa, wie nach der Regel des § 276: einfache oder leichte Fahrlässigkeit).<br />

c. Hier angepasst: guter Glaube „an eigenes Besitzrecht“<br />

(nicht etwa, wie in § 932 direkt: guter Glaube an Eigentum des Veräußerers).<br />

2.) Davon unterscheiden: außerdem „Verschulden“ hinsichtlich Verschlechterung etc.,<br />

§§ 989 f.: „Vorsatz und (bereits leichte) Fahrlässigkeit“, § 276 I.<br />

5. Typisch: der Motorrad-Fall (oben).<br />

6. Walkman. E ist Inhaber eines Fachgeschäfts für Unterhaltungs-Elektronik. Bei einem Einbruch wird von<br />

dem Verbrecher V ein Walkman-Gerät im Verkaufswert von 150,- DM entwendet. V verkauft den original<br />

eingepackten Walkman für 20,- DM nachts am Bahnhof Zoo an K; Einigung und Übergabe erfolgen. K hält den V<br />

für den Eigentümer. K lässt noch in derselben Nacht versehentlich den Walkman auf die Erde fallen, so dass er<br />

erheblich beschädigt wird und repariert werden muss, damit man ihn wieder gebrauchen kann.<br />

1.) Kann E Hrsg von K verlangen? §§ 985 f. (+); kein Eigentum des K, § 935.<br />

2.) Hat K gg E Anspruch wegen Kfprs? Vertrag (-), Verwendung § 994 (-), § 812 (-).


195<br />

3.) Hat K gg D Anspruch wegen Kaufpreis? §§ 440, 325 etc. (+).<br />

4.) Schadenersatzanspruch E gg K?<br />

a. Vertrag (-)<br />

b. §§ 990 I 1, 989, 276 (+). Also Ja.<br />

7. Fahrrad. E ist Eigentümer eines Fahrrads. Dieb D stiehlt Fahrrad und verkauft es dem gutgl Käufer K,<br />

Einigung und Übergabe erfolgen. K fuhr K bei "Rot" über eine Kreuzung und erlitt Unfall, so dass Fahrrad völlig<br />

zerstört wurde. Jetzt erst erfahren E und K von Diebstahl und scheinbarer Veräußerung des Fahrrades an K.<br />

Anspruch E gegen K auf Schadenersatz?<br />

1.) Vertrag? (-)<br />

2.) §§ 990 I 1, 989? Sorgfältig prüfen. Dann (-)<br />

3.) § 823 I? Ist ausgeschlossen. Ausdrückl § 993 I a. E.<br />

Also endgültig nein!<br />

8. Minderjährige und andere nicht voll Zurechnungsfähige: §§ 827 f. analog oder direkt.<br />

9. Hilfspersonen, insbes. Besitzdiener<br />

1.) In Bezug auf guten Glauben bei Besitzerwerb<br />

Restaurant. A sucht Räume, die er pachten kann, um ein Restaurant zu eröffnen. Er beauftragt seinen<br />

Angestellten B mit der Suche und gegebenenfalls mit dem Abschluß eines Pachtvertrages. B erhält ein<br />

entsprechendes Angebot von C. In Wirklichkeit ist C weder Eigentümer, noch von dem wirklichen<br />

Eigentümer irgendwie zu Maßnahmen über die Räume befugt. B hält den C für den Eigentümer, obwohl die<br />

Bank des A, die D, den B gewarnt hatte. B schaut auch nicht in das Grundbuch. Er schließt namens des A<br />

mit C einen Pachtvertrag ab. A nimmt die Räume in Besitz und durchbohrt für seine Zwecke eine Wand, wie<br />

ihm in dem Pachtvertrag erlaubt war. Nun taucht der wirkliche Eigentümer E auf, verlangt Rückgabe der<br />

Räume und Schadenersatz wegen der Durchbohrung der Wand.<br />

Verschiedene „Theorien“ 191 :<br />

a. Wie bei gutgläubigem Eigentumserwerb, also hier § 166 analog, so BGH,<br />

keine Exkulpationsmöglichkeit des Besitzers.<br />

Zum Restaurant-Fall: §§ 990, 989, 932 II; 166 I,<br />

grobe Fahrlässigkeit des B entscheidend.<br />

b. Hier nicht Rechtsgeschäft. §§ 987 ff. sind Sonderregeln zur unerlaubten Handlung.<br />

Vor Besitzergreifung würde Besitzer für Hilfsperson nach § 831 haften,<br />

deswegen § 831 analog, so Medicus, Baur und Westermann;<br />

gewollte Begünstigung des Besitzers: Besitzer kann sich u. U. exkulpieren,<br />

§ 831 I 2 analog.<br />

Zum Restaurant-Fall: § 831, zwar grobe Fahrlässigkeit des B,<br />

aber Exkulpation des A,<br />

also keine Schadenersatzpflicht des A.<br />

2.) Davon unterscheiden: „Verschulden“ hinsichtlich Verschlechterung etc., §§ 989 f.<br />

a. § 278, wegen bestehenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses , h. M.<br />

b. Auch hier § 831, wegen Deliktsähnlichkeit, Baur.<br />

10. Prüfungsfolge<br />

Eigentümer E gegen Besitzer B auf Schadenersatz, §§ 990 I 1, 989<br />

1.) Ist oder war der Kläger Eigentümer?<br />

2.) Ist oder war Beklagter Besitzer?<br />

3.) Ist oder war Beklagter nicht rechtmäßiger Besitzer, vgl. § 986?<br />

4.) bei Besitzerwerb<br />

a. Kenntnis oder<br />

b. grob(!)- fahrlässige Unkenntnis (§ 932 II),<br />

des Besitzers, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist,<br />

5.) Schaden bei Eigentümer<br />

6.) Schuld des Besitzers am Schaden.<br />

191 Medicus, BR Rdnr. 581; MK 990/12. Differenzierend M. Wolf.


196<br />

Kapitel 4. Schadenersatzanspruch gegen bösgläubigen Besitzer, aber § 990 I 2<br />

1. Großherd. A, der Großküchen an Hotels verkauft, ist Eigentümer eines Herdes im Wert von 12.000,- DM.<br />

Dieser Herd wird von B gestohlen und an den gutgläubigen C verkauft und scheinbar übereignet. C nimmt den<br />

Herd in Gebrauch. Nunmehr erfährt A, dass sich sein Herd bei C befindet. Durch seinen Rechtsanwalt und mit<br />

glaubwürdigen Dokumenten macht A sein Eigentum gegenüber C geltend. C bestreitet das Eigentum des A, weil<br />

C meint, C habe gutgläubig das Eigentum an dem Herd erlangt. Durch einen schweren Bedienungsfehler des C<br />

wird der Herd erheblich beschädigt. Schadenersatzanspruch A gegen C?<br />

2. Voraussetzungen<br />

1.) Unrechtmäßiger Besitzer (vgl. § 986),<br />

2.) bei Besitzerwerb noch in gutem Glauben,<br />

d. h. weder Kenntnis noch grobfahrlässige Unkenntnis,<br />

3.) erfährt aber später positiv, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist,<br />

d. h. später eintretende grobfahrlässige Unkenntnis schadet ihm nicht,<br />

4.) Schadensursache nach Kenntnis, dass nicht rechtmäßig,<br />

5.) Schuld des Besitzers, §§ 276, 278, an Verschlechterung.<br />

3. Gerümpel. Nach dem Tod des Erblassers L nimmt seine Witwe W an, sie sei Alleinerbin, da L keine<br />

näheren Verwandten hinterlassen hat. Sie überläßt dem G das gesamte Gerümpel im Keller und auf dem<br />

Dachboden, darunter sechs Mahagoni-Stühle. Nun wird ein Testament des L gefunden, in dem er seinen Freund F<br />

zum Alleinerben einsetzt. F läßt sich einen Erbschein ausstellen und verlangt von G Rückgabe der sechs<br />

Mahagoni-Stühle. G hingegen will dem Erbschein keinen Glauben schenken. Weil er einen Dachschaden in<br />

seinem Lager nicht beseitigt hat, regnet es jetzt herein und die Stühle erleiden dadurch einen Schaden.<br />

Ersatzanspruch des F gegen G wegen der Verschlechterung der Stühle, §§ 990 I 2, 989 (+).<br />

Kapitel 5. Schadenersatzanspruch gegen Besitzmittler, § 991 II<br />

1. Schadenersatzanspruch im Verhältnis<br />

Eigentümer - mittelbarer Besitzer - Besitzmittler.<br />

2. Rechtsfolge: Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzmittler.<br />

3. Voraussetzungen:<br />

1.) wenn der mittelbare Besitzer gegenüber Eigentümer kein Recht zum Besitz hat,<br />

2.) falls Fremdbesitzer-Exzess des mittelbaren Besitzers gegenüber Besitzmittler,<br />

§§ 991 II, 989 192 .<br />

4. Selbst wenn<br />

1.) Besitzmittler gutgläubig in Bezug auf sein eigenes Recht zum Besitz<br />

gegenüber Eigentümer war,<br />

2.) und obwohl Besitzmittlungsverhältnis zwischen mittelbarem Besitzer und Besitzmittler<br />

wirksam ist,<br />

5. Obstplantage. O ist Eigentümer einer Obstplantage, leider geisteskrank. Er räumt an ihr<br />

dem N einen Nießbrauch und den Besitz ein; der Nießbrauch ist unwirksam. N verpachtet an den Gemüsehändler<br />

G. Keiner weiß etwas von Geisteskrankheit und Unwirksamkeit des Nießbrauchs oder ist in dieser Hinsicht grobfahrlässig.<br />

Aus Fahrlässigkeit lässt G die Obstbäume eingehen. Dann Schadenersatzanspruch auch des O gegen G.<br />

6. Entsprechend die Lehre vom Fremdbesitzerexzess,<br />

wenn Exzess des unrechtmäßigen Fremdbesitzers<br />

(unten: Randalierer).<br />

192 Besonders klar Palandt § 991.


197<br />

7. Ganz anders der rechtmäßige „Nicht-so-Besitzer“,<br />

der auch gegenüber dem Eigentümer rechtmäßiger Besitzer ist,<br />

aber sein Besitzrecht überschreitet (unten: Fensterschmeißer).<br />

1. §§ 992, 823 ff.<br />

Kapitel 6. Schadenersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, § 992<br />

2. Voraussetzungen<br />

1.) Unrechtmäßiger Besitzer (vgl. § 986),<br />

2.) verbotene (zu ergänzen: schuldhaft) Eigenmacht oder Straftat.<br />

3. Rechtsfolge: nicht mehr Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses,<br />

sondern des Deliktsrechts, insbes. § 848, lesen!<br />

Rechts-grund-Verweisung.<br />

4. Räuber R entreißt dem Fahrradfahrer F das Fahrrad, fährt damit vondannen, wird aber,<br />

ohne jegliches eigenes Verschulden, von dem ungehobelten Autofahrer U überfahren. Das Fahrrad wird verbogen,<br />

kann aber von F wieder in Besitz genommen werden.<br />

Anspruch des F gegen R wegen Reparaturkosten? §§ 992, 823 I, 848 (+).<br />

Kapitel 7. Keine Haftung des redlichen Besitzers, § 993 I Halbs. 2<br />

1. Der zwar unrechtmäßige,<br />

aber redliche und unverklagte Besitzer<br />

1.) haftet grundsätzlich nicht, ausdrücklich § 993 I Halbs. 2 und arg. § 989,<br />

2.) nur ausnahmsweise doch, nämlich beim Fremdbesitzerexzess.<br />

2. Privilegierung des unrechtmäßigen Besitzers.<br />

Ausschließliche Geltung des Vindikationsrechts,<br />

das bedeutet vor allem: keine §§ 823 ff. gegen unrechtmäßigen Besitzer,<br />

noch nicht einmal gegen bösgläubigen.<br />

Ausdrücklicher Haftungsausschluß in § 993 I am Ende.<br />

3. Klarer als heute das BGB hatte Johow, der Redaktor des <strong>Sachenrecht</strong>s, als Formulierung vorgeschlagen:<br />

er redliche Besitzer haftet dem Eigentümer ... nicht<br />

für solche Handlungen oder Unterlassungen vor der Erhebung der Klage,<br />

welche den Wert der Sache vermindern“ 193 .<br />

4. Warum Privilegierung?<br />

1.) M. E.: So wie Besitzer u. U. sogar Eigentümer werden würde,<br />

auch wenn Rechtsgeschäft der Übereignung fehlerhaft ist,<br />

wenn Besitzer gutgläubig ist, §§ 932 ff.,<br />

so muss er erst recht (arg. e maiore ad minus) unbehelligt bleiben,<br />

wenn er Sache des Eigentümers nur beschädigt,<br />

193 Johow, <strong>Sachenrecht</strong> (s. o.), Bd. 1, § 180, S. 44.


198<br />

auch wenn er unrechtmäßig besitzt,<br />

vorausgesetzt, er ist gutgläubig.<br />

2.) Dem Besitzer wird kein Vorwurf gemacht,<br />

er soll deswegen nicht Schadenersatz schulden,<br />

wenn er sich zu Unrecht für den rechtmäßigen Besitzer hält.<br />

3.) „Wegen § 935 und der Möglichkeit<br />

schwer erkennbarer Einigungsmängel oder Verfügungsbeschränkungen<br />

kann niemand sicher wissen, ob er wirklich das Eigentum<br />

oder ein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zum Besitz erworben hat.<br />

Deshalb müßte jeder schon bei leichter Fahrlässigkeit Ersatzansprüche (§ 823 I)<br />

und sogar ohne jedes Verschulden Bereicherungsansprüche fürchten.<br />

Niemand könnte daher seines vermeintlich berechtigten Besitzes froh werden“ 194 .<br />

5. Haftung überhaupt nur, wenn Besitzer<br />

1) entweder bei Besitzbeginn seine Nichtberechtigung<br />

positiv erkennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht erkennt,<br />

2) oder wenn er sie später positiv erkennt (nachträgliche Fahrlässigkeit schadet also nicht).<br />

6. Warmwasserdurchlauferhitzer. Dieb D stiehlt Durchlauferhitzer zur Warmwassererzeugung in<br />

dem Elektrogeschäft des E. D verkauft ihn und übereignet ihn scheinbar auf dem Flohmarkt an den völlig<br />

gutgläubigen Hausvater H. H baut Warmwasserdurchlauferhitzer in sein Häuschen auf dem Pachtgrundstück des<br />

P ein und verkratzt dabei Durchlauferhitzer. All' das wird alsbald von E entdeckt.<br />

Schadenersatzanspruch des E gegen H? § 990 (-); § 823 I ausgeschlossen durch §§ 987 ff.<br />

§ 993 I a. E.: ausdrücklicher Haftungsausschluss. Also (-).<br />

Kapitel 8. Fremdbesitzerexzess<br />

1. Fremdbesitzerexzess bedeutet soviel wie Überschreiten der Befugnisse des Besitzers.<br />

Hier sind die folgenden drei Probleme zu unterscheiden:<br />

2. Fall 1. Unrechtmäßiger Fremdbesitz:<br />

Haftung wegen sogenannten Fremdbesitzerexzesses nur,<br />

wenn Exzess des unrechtmäßigen Fremdbesitzers.<br />

1.) Randalierer. Eigentümer E hat an R eine Wohnung vermietet. Der Mietvertrag ist aus irgendeinem<br />

Grunde nichtig. Das weiß R aber nicht, R hält mit gutem Grund den Mietvertrag für wirksam. R randaliert<br />

und beschädigt dabei die Badezimmereinrichtung. Schadenersatz des E gegen R?<br />

2.) Voraussetzungen<br />

a. Unrechtmäßiger Besitzer<br />

b. in Bezug auf sein Besitzrecht redlich<br />

c. überschreitet schuldhaft die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts.<br />

3.) Rechtsfolge<br />

§ 823 I, zwar eigentlich „Sperrwirkung“ des § 993 I Halbs. 2,<br />

aber hier Fremdbesitzerexzess,<br />

also ja.<br />

Der unrechtmäßige redliche Fremdbesitzer<br />

haftet dem Eigentümer aus § 823 I insoweit auf Schadenersatz,<br />

wie er bei Bestehen seines vermeintlichen Besitzrechtes haften würde.<br />

3. Ganz anders Fall 2: Recht-mäßiger Fremdbesitzer, oder „Nicht-so-Besitzer“.<br />

Für ihn gelten §§ 987 ohnehin nicht.<br />

1.) Fensterschmeißer. V hat seine Wohnung seinem Freund F leihweise zur<br />

194 Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 574.


199<br />

Verfügung gestellt. F veranstaltet eine Party und wirft bei dieser Gelegenheit einen weniger beliebten Gast<br />

durch das Fenster in den Garten. Anspruch des V gegen F wegen des zerstörten Fensters?<br />

- Sicher wegen positiver Verletzung des Mietvertrages und aus § 823 I.<br />

- Nicht wegen §§ 987 ff. 195 Die Privilegierung des § 990, Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit,<br />

ist hier nicht angebracht.<br />

2.) Vertragliche und deliktische Ansprüche reichen aus.<br />

4. Anders wieder Fall 3: Exzess des berechtigten Besitzmittlers<br />

für einen nicht berechtigten mittelbaren Besitzer,<br />

§ 991 II (oben: Obstplantage).<br />

5. Hierher gehört überhaupt nicht das Fehlverhalten des gutgläubigen Eigenbesitzers,<br />

denn er ist gerade nicht Fremdbesitzer.<br />

6. Also drei verschiedene Fälle:<br />

1.) der unrechtmäßige Fremdbesitzer,<br />

2.) der recht-mäßige Fremdbesitzer, aber „Nicht-so-Besitzer“,<br />

3.) der berechtigte Fremdbesitzer (= Besitzmittler)<br />

für einen nicht berechtigten mittelbaren Besitzer.<br />

Kapitel 9. Präzisierung: Eingriffskondiktion<br />

1. Geradezu selbstverständlich, dass Berechtigter den Wert seiner Sache auch<br />

mittels § 816, § 951 mit §§ 812 ff.,<br />

neben §§ 989 ff. erhalten kann.<br />

Beispiel Schreibtisch: A war Eigentümer eines Schreibtischs. Diesen hat B gestohlen. B hat<br />

ihn an den bösgläubigen C veräußert, dann ist B verschwunden. C hat Schreibtisch an D weiterveräußert,<br />

auch D ist inzwischen verschwunden. Ansprüche A gegen C?<br />

1) Schadenersatz<br />

- Vertrag (-)<br />

- § 687 II 1, 678 (+)<br />

- §§ 990, 989 (+).<br />

2) Herausgabe des Erlangten<br />

- § 687 II 1, 681, 667 (+)<br />

- §§ 816 I, 185 (+) 196 .<br />

Kapitel 10. Kontroversen<br />

In den Eigentümer-Besitzer-Verhältnissen ist nichts sicher. Halten Sie sich deswegen an die genannten<br />

Faustregeln. Im folgenden zwei Beispiele aus der Spielzeugkiste der Konstruktivisten 197 ,<br />

nicht zuletzt, um Forderungen durchzusetzen, die auf anderen Anspruchsgrundlagen bereits verjährt<br />

wären 198 . also „Konstruktionen“ für Fälle, die „normalerweise“ nicht über §§ 987 ff. zu lösen wären.<br />

195 Überwiegende M.; anders teilweise BGHZ 31, 129.).<br />

196 So M. Wolf Rdnr. 206.<br />

197 Dazu alle Kommentare und <strong>Sachenrecht</strong>slehrbücher.<br />

198 Vergleichbar einem der Motive für die "Erfindung" von culpa in contrahendo und positiver Vertragsverletzung.


200<br />

1. Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz als Besitzergreifung<br />

und zwar als unrechtmäßige, so dass §§ 987 ff. anwendbar gemacht werden:<br />

1.) Feldbahnlokomotiven. Die Reichsbahn transportierte Ende des 2. Weltkrieges beim Herannahen der Sowjetarmee<br />

7 Feldbahnlokomotiven des Klägers Richtung Westen, wobei in der Versandanzeige der Kläger als<br />

Eigentümer genannt war. Infolge der Kriegswirren gelangten diese Lokomotiven nach Essen. Sie wurden<br />

dort als Eigentum des Reichs behandelt und veräußert. Der Kläger verlangt als ehemaliger Eigentümer der<br />

Feldbahnlokomotiven von der beklagten Bundesbahn Schadenersatz. Diese bestreitet ihre Ersatzpflicht und<br />

beruft sich im übrigen auf Verjährung, § 852. 199<br />

2.) Meinungen<br />

a. BGH meinte, der bisherige rechtmäßige Fremdbesitzer<br />

schwinge sich zum unberechtigten Eigenbesitzer auf,<br />

das sei wie eine Besitzergreifung,<br />

weil sich Fremd- und Eigenbesitz ihrem Wesen nach<br />

grundsätzlich voneinander unterscheiden,<br />

also §§ 987 ff. anzuwenden, insbes. § 990.<br />

b. Baur u. a. sehen darin überflüssige Abweichung von der Regel,<br />

dass §§ 987 ff. nicht für rechtmäßigen Besitz gelte.<br />

2. Rückabwicklungsverhältnisse = "Nicht-mehr-Berechtigter"?<br />

Wieder zu dem Zweck, den Weg zu den §§ 987 ff. zu eröffnen,<br />

obwohl er eigentlich durch Vertragsrecht versperrt ist.<br />

1.) Zwar Herausgabeanspruch neben Vertrag auch nach § 985, deswegen<br />

müssten neben Vertragsabwicklungsansprüchen auch §§ 987 ff. anzuwenden sein.<br />

2.) Aber häufig widersprüchliche Ergebnisse.<br />

Vertragliche Ansprüche tragen speziellen Verhältnissen besser Rechnung,<br />

deswegen nur letztere.<br />

Kapitel 11. Übungsfall „Scheckfall„ mit Lösungsweg<br />

Die Klägerin K hatte für eigene Leistungen und Lieferungen der Firma S eine Rechnung über DM<br />

16.100,- übersandt. Daraufhin schickte ihr die Firma S einen von der Firma S am 7. April handschriftlich<br />

ausgestellten Inhaberverrechnungsscheck über 16.100,-- DM, der die Klägerin in dem<br />

dafür vorgesehenen Feld als Zahlungsempfängerin auswies. Bezogene war die beklagte Bank B.<br />

Der bei der Klägerin seit dem 1. Januar tätige Buchhalter G, der nebenher einen Weinhandel betrieb,<br />

nahm den Scheck an sich und überklebte das mit der Klägerin als Zahlungsempfängerin beschriftete<br />

Feld mit einem selbstklebenden Adressaufkleber, der den von ihm in Schreibmaschinenschrift<br />

oder mittels Stempelaufdruck angebrachten Text „G. G., Weinvertrieb, W.-Gasse<br />

..,(Postleitzahl) W., Tel. ...“ enthielt. Diesen Scheck reichte er zum Inkasso bei der beklagten Bank<br />

ein, bei der auch er ein Girokonto unterhielt.<br />

Die beklagte Bank belastete das Konto der Firma S mit dem Scheckbetrag und schrieb den Betrag<br />

dem Konto des Buchhalters G gut, der seinerseits über die Gutschrift verfügte. Der Buchhalter G<br />

verfuhr bis September 1983 in gleicher Weise mit 46 weiteren Kundenschecks der Klägerin.<br />

199 BGHZ 31, 129; E. A. Blanke, JuS 1968, S. 263 ff.; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, S. 83, Fall 54/2.


201<br />

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe des Scheckbetrages in Anspruch 200 ; es<br />

sei unterstellt, dass die Klägerin keinerlei Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit des G zu zweifeln,<br />

dass sie ihn in angemessener Weise kontrolliert hat und dass sie die eingehenden Schecks ordnungsgemäß<br />

in Empfang nahm und verwahrte 201 .<br />

Lösungsweg<br />

A) Anspruch K gg B aus Vertrag?<br />

Bankvertrag, Rahmenvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag,<br />

gemischt aus Dienst- und Werkleistungen, positive Vertragsverletzung?<br />

1. Nicht zwischen K und B.<br />

2. Zwar zwischen S und B,<br />

aber nicht als Vertrag zu Gunsten der K. Also (-)<br />

B) Anspr. K gg B nach EBV, §§ 990 I 1, 989?<br />

Das ist der „Witz“ der Lösung, hier auf EBV zu kommen.<br />

Nun einfach nach EBV-Schema vorgehen.<br />

1. Eigentum der Klägerin am Scheck?<br />

a. chronologisch: ursprüglich war S Eigentümerin. Dann<br />

1) Übertragung der Forderung S gg B, gem § 398,<br />

und infolgedessen Übergang Eigentum am Scheck, § 952?<br />

Nein, Scheckgesetz, also umgekehrt:<br />

2) Artt. 14 und 17 ScheckG? Nein, hier nicht „Order“.<br />

3) Artt. 5 I und II, 20 ScheckG: Inhaberscheck, das ist das Übliche,<br />

Übertragung des Papiers allein nach <strong>Sachenrecht</strong>, §§ 929 ff BGB,<br />

damit auch Übertragung der verbrieften Forderung.<br />

- Einigung, Übergabe und Berechtigung am Scheck?<br />

- Hiervon S an K unproblematisch (+),<br />

also ist K Eigentümerin des Schecks geworden.<br />

4) Zwischenergebnis: Eigentumserwerb K an Scheck von S (+).<br />

b. Eigentumsverlust der K ?<br />

1) Durch Verfügung der K selbst (-)<br />

2) Durch „Ansichnehmen“ durch Buchhalter G?<br />

G als Buchhalter: G ist Besitzdiener, der zur Ansichnahme nicht befugt war,<br />

daher Eigentumsverlust der K (-).<br />

3) Durch Einreichen des G bei der beklagten B?<br />

Eigentlich wird zwecks Zahlung Scheck „vorgelegt“, Art. 28 ScheckG,<br />

und in der Praxis quittiert an bezogene Bank ausgehändigt, Art. 34 I ScheckG.<br />

Damit ist gemeint: Übereignung, §§ 929 ff. BGB, also<br />

200 Vereinfacht nach BGHZ 102, 316-322; WM IV 1988, 147-150; ZIP 1988, 156-158; NJW-RR 1988, 492-492; TopCases-<br />

Nr. H0603. In dem Originalfall reichte G den Scheck bei der Kreissparkasse A. ein, bei der er ein Girokonto unterhielt. Die<br />

Kreissparkasse gab sodann den Scheck an die Beklagte weiter. Die beklagte Bank belastete infolgedessen das Konto der Firma<br />

S. mit dem Scheckbetrag und überwies die Summe an die Kreissparkasse A. Diese schrieb den Betrag dem Konto des Buchhalters<br />

G. gut, der seinerseits über die Gutschrift verfügte. Im folgenden wird aus Vereinfachungsgründen auf das Zwischenglied<br />

A verzichtet. Zum Verhältnis G - A ist zu bemerken, dass nach den AGB-Banken die A das (Zwischen-)Eigentum an<br />

dem Scheck erwerben soll; Meyer-Cording, WP-Recht, 3. A. 1995, C III 4. BGH a. a. O. unterscheidet zwar im Ausgangspunkt,<br />

ob dem der Kreissparkasse A. erteilten Inkassoauftrag ein Sicherungstreuhandverhältnis oder eine Legitimationszession<br />

zugrunde gelegen hat (Zitat von BGHZ 5, 293; 69, 27; BGH WM 1977, 49), kommt aber in beiden Fällen für die Entscheidung<br />

des vorliegenden Falles zu demselben Ergebnis. ME irrelevant, da A in jedem Fall Eigentümerin des Schecks und damit Inhaberin<br />

der Forderung werden sollte.<br />

201 Ein "schöner" Klausurfall, wenn man den Plot kennt, denn: praxisnah, viel Rechtsprechung, verschiedene Rechtsgebiete.


202<br />

wiederum erforderlich § 929 S. 1: d.h. E + Ü + Berechtigung.<br />

- Einigung zwischen G und B (+)<br />

- Übergabe durch G an B (+)<br />

- Berechtigung des Buchhalters G (-)<br />

- Genehmigung des Eigentümers K (-)<br />

Also nur Eigentumserwerb der B bei gutem Glauben.<br />

Darüber Vorschriften in § 932 ff., wenn nicht lex specialis in ScheckG.<br />

hier § 21 ScheckG!<br />

ScheckG ordnet ausdrücklich nur Herausgabeanspruch<br />

des früheren Inhabers gegen gegenwärtigen Inhaber an.<br />

Dabei wird dogmatisch vorausgesetzt für Herausgabeanspruch<br />

nach deutschem Recht,<br />

dass gegenwärtiger Inhaber nicht Eigentum an dem Scheck erworben hat.<br />

Subsumieren für unseren Fall, Art. 21 S.1 ScheckG:<br />

(1) Art. 21 ScheckG: jede Art von Scheck (+).<br />

(2) K war früherer Inhaber (+).<br />

(3) Ist B gegenwärtiger Inhaber? (+)<br />

(4) Ist dem K der Scheck „abhandengekommen“? 202<br />

(aa) Da dem ScheckG nichts anderes zu entnehmen,<br />

Begriff des BGB, § 935.<br />

Hier G hat den Scheck unbefugt an sich genommen.<br />

Zwar unterschlagen, eigentl. nicht gestohlen i.S.d § 935,<br />

aber § 935 bei Besitzdiener Unterschlagung = Abhandenkommen.<br />

Als Buchhalter = Angestellter = Besitzdiener, § 855. Also § 935 (+).<br />

(bb) Dann Herausgabeanspruch, wenn Erwerber bösgläubig oder grobfahrlässig:<br />

Böser Glaube der Besitzerin B i.S.d. Art. 21 ScheckG am Anfang?<br />

Auch dieser Begriff nicht weiter im ScheckG definiert.<br />

Im Unterschied zu § 932 II meint Art. 21 ScheckG<br />

mit „bösem Glauben“ des Erwerbers nur positive Kenntnis,<br />

also „böser Gl.“ = Kenntnis der B, dass Scheck nicht dem G gehörte,<br />

hier (-).<br />

Aber grobe Fahrlässigkeit der Besitzerin B, Art. 21 ScheckG a. E.?<br />

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br />

„in besonderem Maße außer acht lässt,“<br />

„wer das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen“.<br />

202 Beachten Sie Unterschied 21 ScheckG zu 935 BGB: nach ScheckG auch gutgl Erwerb an abhandengekommenem Scheck!


203<br />

Wichtige Rechtsprechung, übereinstimmend mit Lehre:<br />

- Grundsatz: keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Berechtigung.<br />

- Ausnahme: Pflicht zur Nachfrage bei benanntem<br />

-- Zahlungsempfänger,<br />

-- Aussteller oder<br />

-- bezogener Bank,<br />

wenn besondere Umstände 203<br />

-- entweder des Geschäfts oder<br />

-- der Person des Scheckinhabers,<br />

das Geschäft als konkret verdächtig erscheinen lassen.<br />

Hier: Manipulation an Bezeichnung des Zahlungsempfängers,<br />

also grobe Fahrlässigkeit der Bank (+) 204 .<br />

cc) Allerdings handelte hier weder die B als juristische Person,<br />

noch eines ihrer Organe.<br />

Bösgläubigkeit allenfalls einer ihrer Mitarbeiter.<br />

(Vom BGH zu diesen Fällen nicht problematisiert, aber: )<br />

- Muss sich die B Fahrlässigkeit ihres Mitarbeiters nach § 278 BGB<br />

zurechnen lassen?<br />

Bei Erwerb des Besitzes am Scheck noch<br />

keine Rechtsbeziehung zwischen B und K.<br />

- § 831 entsprechend?<br />

Entlastungsmöglichkeit der B wäre unangemessen. Entscheidend:<br />

nicht Handeln, sondern Kenntnis des Mitarbeiters, str.<br />

- Deswegen § 161 I entsprechend (jetzt überwiegende Meinung),<br />

also Entlastungsmöglichkeit nach § 831 besteht nicht 205 .<br />

c. Zwischenergebnis: Wegen grober Fahrlässigkeit auf Seiten der B<br />

deswegen kein Eigentumsverlust der Klägerin K,<br />

K ist Eigentümerin des Schecks geblieben.<br />

2. War B Besitzerin bei Erwerb? (+).<br />

3. Keine Berechtigung der B zum Besitz, § 986 (+).<br />

4. § 990 I 1, Verschlechterung, Untergang der Sache, Unmöglichkeit der Herausgabe:<br />

a. Kann Scheck „nicht herausgegeben werden“?<br />

Doch, B könnte, also (-).<br />

b. Aber nachdem B den Scheck eingelöst hat,<br />

ist verbriefte Forderung erloschen,<br />

damit ist Scheck völlig verschlechtert, also § 990 I (+).<br />

5. Verschlechterung durch Verschulden der B?<br />

Auch hier handelte weder die B als juristische Person,<br />

noch eines ihrer Organe, sondern einer ihrer Mitarbeiter.<br />

Aber nunmehr besteht E-B-V, daher eine ensprechende „Verbindlichkeit“ K – B,<br />

deswegen hat B Verschulden ihres Mitarbeiters zu vertreten, § 278.<br />

Mitarbeiter hat trotz ersichtlicher Manipulation eingelöst, also fahrlässig,<br />

daher der B zuzurechnendes Verschulden (+).<br />

6. Schaden der Klägerin?<br />

a. K hat Scheck mit Scheckforderung verloren.<br />

K kann Forderung aus Scheck weder ggü S noch ggü B geltend machen;<br />

203 Aufzählung von Verdachtsfällen m. Rsprg. zB Meyer-Cording<br />

204 Wichtige Frage des Einwendungsausschlusses bei WP'en: Medicus, BR 763, und Lehrbücher zum WP-Recht.<br />

205 Nicht zu Scheckfällen, aber allg: MK-Medicus § 9l9l0/11, jedoch f 831.


204<br />

also zunächst Schaden (+)<br />

b. Aber nur wenn K auch seine ursprüngliche Forderung gg S verloren hat:


205<br />

1) Fordernung erloschen durch Erfüllung, § 362 I?<br />

Annahme eines Schecks ist keine Erfüllung,<br />

sondern erst, wenn bezogene Bank Scheck einlöst 206 ,<br />

also hatte K dadurch die Forderung noch nicht verloren, kein Schaden.<br />

2) §§ 363, 364 I, arg. § 364 II: Annahme eines Schecks ist<br />

keine Annahme an Erfüllungs Statt,<br />

also hatte K dadurch noch nicht verloren, kein Schaden.<br />

3) Zwischenergebnis:<br />

K kann also noch auf ursprüngliche Forderung gg S zurückgehen.<br />

D.h.: eigentl. hat K gemäß § 364 II ursprünglicher Geldanspruch gg S.<br />

Wenn Scheck im Risikobereich des Gläubigers abhandengekommen ist,<br />

kann Schuldner endgültig Zahlung verweigern, auch<br />

wenn Abhandenkommen ohne Schuld des Gläubiger in dessen Bereich,<br />

§ 270 I analog 207 .<br />

Also hier Anspruchsverlust für K<br />

4) Ergebnis: K hat einen Schaden i.S.d. § 990 I<br />

7. Mitwirkendes oder ersatz-ausschließendes eigenes Verschulden der Klägerin?<br />

a. § 254; auch bei E-B-V zu Lasten des Eigentümers 208 .<br />

b. hier kein Verschulden dem K anzulasten 209 .<br />

8. Ergebnis: K gg B Schadenersatz in Höhe der Schecksumme aus §§ 990 I, 989 (+).<br />

3. ABSCHNITT: DER ANSPRUCH DES EIGENTÜMERS AUF NUTZUNGEN<br />

Kapitel 1. Im allgemeinen<br />

1. Nutzungen sind<br />

1.) die Früchte einer Sache und<br />

2.) sonstige Gebrauchsvorteile der Sache oder des Rechts, § 100.<br />

2. Früchte einer Sache,<br />

1.) Unmittelbare, § 99 I, sind<br />

a. Erzeugnisse einer Sache, z. B. Hühnerei, Obst, oder<br />

b. sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute, z. B. Steine aus Steinbruch.<br />

2.) Mittelbare Früchte einer Sache, § 99 III, sind Erträge,<br />

die eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt, z. B. Mietzinsen.<br />

3. Früchte eines Rechts<br />

1.) Unmittelbare, § 99 II, sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines Rechts<br />

(ausgenommen das Eigentum),<br />

z. B. Ernte des Pächters.<br />

2.) Mittelbare Früchte eines Rechts, § 99 III, sind die Erträge,<br />

die der Berechtigte vermöge eines Rechtsverhältnisses,<br />

das einen anderen zur Ausübung des Rechts berechtigt, erzielt,<br />

z. B. Pachtzins des Pächters durch Unterverpachtung an Unterpächter.<br />

206 MK 362/20.<br />

207<br />

NJW 96, 1961; P 364/8.<br />

208 Sogar mit Einstandspflicht des ansprucherhebenden E für Hilfsperson, 254 II 2, 278, MK-Medicus § 989.<br />

209 Im Original wegen dieses Vorwurfs vom BGH an Vorinstanz zurückverwiesen.


206<br />

4. Gesetz sagt an verschiedenen Stellen,<br />

1.) wer dinglich Berechtigter an den Früchten wird, § 953 ff.<br />

2.) Davon scharf zu unterscheiden: wer<br />

a. berechtigt ist, Früchte zu genießen oder Nutzungen zu ziehen,<br />

und sie endgültig zu behalten,<br />

b. oder wer Ansprüche auf Herausgabe (d. h. meistens: auf Übereignung)<br />

von Nutzungen hat,<br />

§ 818 I, §§ 987, 990, 993; § 2020;<br />

sachenrechtliche besonders wichtig.<br />

5. Meistens hat Nutzungsberechtigter Lasten zu tragen, § 103;<br />

oder umgekehrt formuliert in § 994 I 2, lesen; nach dem deutschen Rechtssprichtwort,<br />

dass derjenige, der den süßen Tropfen will, auch den bitteren nehmen muss .<br />

6. Man braucht diese Dinge nicht auswendig zu wissen.<br />

Man muss aber unbedingt wissen, wo im Gesetz zu finden, nämlich im Allgemeinen Teil.<br />

Besonders glücklich wären Sie, wenn Sie wenigstens die Beispiele behalten könnten.<br />

Kapitel 2. Einzelne Bestimmungen, §§ 987 ff.<br />

1. Wenn der Besitzer zur Herausgabe der Sache an den Eigentümer verpflichtet ist<br />

(d. h. wenn Vindikationslage)<br />

fragt es sich natürlich, wie die Vorteile, die die Sache so mit sich gebracht hat,<br />

zwischen Eigentümer und Besitzer verteilt werden sollen.<br />

2. Motorrad. Nehmen Sie an, die F sei täglich zwei Jahre lang mit dem Motorrad des M zur Arbeit und in die<br />

Ferien gefahren, und zwar gegen dessen erklärten Willen. Soll sie dafür dem M nicht irgendeinen Ausgleich<br />

schulden?<br />

3. Die Antwort geben: §§ 987 bis 993.<br />

4. Nutzungen, § 100<br />

Wiederholen Sie Kapitel ”Früchte und Nutzungen” im Allgemeinen Teil, z. B.<br />

Hühnerei; Mietzins; Gebrauch eines Gewerbe- oder Erholungsgrundstücks.<br />

Überwiegende Rspr. verneint als Nutzungen Gewerbeerträge des Besitzers auf Grundstück des Eigentümers.<br />

5. Auch hier stets vorausgesetzt: unrechtmäßiger Besitzer (vgl. § 986),<br />

sogenannte Vindikationslage.<br />

6. Im übrigen hier wegen Nutzungen wieder graduelle Unterschiede<br />

vergleichbar wie schon oben in Bezug auf Schadenersatz.<br />

Lesen, aber nicht lernen: Besitzer<br />

1.) redlich (arg. e contrario 990) + unverklagt + entgeltlich,<br />

§ 993 I Halbs. 2, arg. e contr. § 988: schuldet nichts.<br />

2.) Aber redlich + unverklagt, jedoch un-entgeltlich, § 988:<br />

Besitzer schuldet Herausgabe wie ungerechtfertigte Bereicherung<br />

3. ) Redlich + unverklagt, zwar entgeltlich, aber rechtsgrundlos,<br />

Nach allg. Meinung dem unentgeltlichen Besitzer gleichgestellt:<br />

Besitzer schuldet daher Herausgabe wie ungerechtfertigte Bereicherung.<br />

Für die Gleichstellung:


207<br />

a. Der rechtsgrundlose Besitzer hat den Besitz erlangt<br />

entweder auf Grund unwirksamen unentgeltlichen Grundgeschäftes oder auf Grund<br />

eines entgeltlichen Grundgeschäfts,<br />

wegen dessen er seinerseits seine Gegenleistung von dem Eigentümer zurückverlangen kann.<br />

b. Wenn früherer Eigentümer nach wirksamer Übereignung, aber nichtigem Grundgeschäft,<br />

vom jetzigen Eigentümer und Besitzer die Sache mittels einfachen Bereicherungsrechts herausverlangt,<br />

dann Nutzungen-Anspruch, § 818 I.<br />

Dann muss auch ein solcher Eigentümer, der Eigentümer geblieben ist und für den das Eigentümer-<br />

Besitzer-Verhältnis gilt, Nutzungen herausverlangen können.<br />

Erdbeerplantage 210 . V hat sein Grundstück, eine Erdbeerplantage, an K verkauft und aufgelassen. Später<br />

stellt sich heraus, dass V unerkennbar geisteskrank war. K gibt das Grundstück<br />

an Vormund des V heraus. Vormund verlangt außerdem Ersatz der Nutzungen.<br />

Zwar beruft sich K auf § 993 I Halbs. 2; aber § 988 analog (Rechtsprechung); oder §§ 812, 818 direkt<br />

(Lehre).<br />

4). Redlich, aber Rechtshängigkeit („er ist gewarnt, nicht mehr unschuldig“), § 987:<br />

a. Herausgabe der wirklich gezogenen Nutzungen und<br />

b. u. U. Schadenersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.<br />

5.) Bösgläubig bei Besitzerwerb, d. h. Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis<br />

dass Besitzer gegenüber Eigentümer kein Recht zum Besitz hat,<br />

§ 990 I 1, 987 I und II: genauso wie Prozess-Besitzer, d.h.<br />

a. Herausgabe der wirklich gezogenen Nutzungen und<br />

b. u. U. Schadenersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.<br />

6.) Spätere positive Kenntnis, § 990 I 2: genauso wie Prozess-Besitzer.<br />

7.) Übermaßfrüchte, § 993 I Halbs. 1.<br />

8.) Anspruch des Eigentümers wegen Nutzungen gegen Besitzmittler, nur wenn<br />

- sowohl mittelbarer Besitzer<br />

- als auch Besitzmittler<br />

bösgläubig oder verklagt ist, §§ 991 I, 990; abgesehen von § 993 211 .<br />

Gemeint ist: wenn mittelbare (mb) Besitzer gutgläubig und unverklagt ist,<br />

aber Besitzmittler ist bösgläubig, dann<br />

kann trotzdem Besitzmittler nicht wegen Nutzungen in Anspruch genommen werden,<br />

mittelbarer Besitzer wird indirekt geschützt.<br />

Zweck insbes.: der gutgläubige, unverklagte mittelbare Besitzer<br />

soll nicht dem Regress des Besitzmittlers ausgesetzt sein.<br />

Geisteskranker Altbauer. Der Altbauer A ist unerkannt geisteskrank. Er räumt dem N den Nießbrauch an seinem<br />

Bauernhof ein. N weiß nicht, dass A geisteskrank ist. N verpachtet Bauernhof an den bösgläubigen B,<br />

der die Geisteskrankheit des A kennt:<br />

Kein Nutzungenanspruch A gegen N oder B, abgesehen von § 993.<br />

7. Wie macht man es einfacher?<br />

1.) Merken Sie sich:<br />

a. Eigentümer<br />

b. Besitzer<br />

c. nicht rechtmäßig<br />

d. Begriff der Nutzungen laut Allgemeiner Teil<br />

e. Manchmal keine Herausgabe der Nutzungen<br />

(gemeint ist: redlich, unverklagt, entgeltlich).<br />

2.) Für der Rest: subsumieren unter §§ 987 ff.<br />

3.) Am wichtigsten für Nutzungen: § 990 I 1 oder 2 i. V. m. § 987.<br />

210 RGZ 163, 348; s. auch BGHZ 32, 76, 94; BGH MDR 1963, 577.<br />

211 Besonders klar Palandt § 991.


208<br />

4. ABSCHNITT: VERWENDUNGSANSPRÜCHE DES UNRECHTMÄSSIGEN BESITZERS<br />

Kapitel 1. Grundlagen<br />

1. Wenn der Besitzer die Sache an den Eigentümer herausgeben muss,<br />

dann will der Besitzer selbstverständlich die Investitionen,<br />

die er auf die Sache gemacht hat, erstattet bekommen.<br />

Der Eigentümer wird sich wehren, Ausgaben erstatten zu müssen,<br />

die er vielleicht gar nicht gemacht hätte.<br />

2. Glücklicherweise sind hierfür zwei Paragraphen fast ausreichend: §§ 994 und 996,<br />

die anderen Bestimmungen zwischen § 994 und § 1003 enthalten weitere Präzisierungen,<br />

lesen Sie sie informationshalber auch.<br />

3. Der Interessenausgleich wird hier, wie auch sonst so oft,<br />

durch Differenzierungen in den Voraussetzungen erreicht:<br />

1.) Wie schon bekannt: Anspruch nur unrechtmäßiger Besitzer.<br />

2.) Sodann werden längst nicht alle Ausgaben des Besitzers berücksichtigt,<br />

sondern nur „Verwendungen“.<br />

3.) Die schon bekannten Verschiedenheiten der Begleitumstände<br />

werden dazu in §§ 994 und 996 leicht differenziert.<br />

4.) Außerdem werden die Verwendungen wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt.<br />

Hierzu im folgenden im einzelnen:<br />

4. Erfordernis des unrechtmäßigen Besitzes.<br />

Nach überwiegender Meinung kein Verwendungsersatzanspruch in dem folgenden Lok-Fall<br />

des BGH:<br />

E hat seine Lok an M vermietet mit der Abrede, dass M selbst für Reparaturen sorgt. M hat sie bei R reparieren<br />

lassen. Über das Vermögen des M wird das Insolvenzverfahren eröffnet, R verlangt Ersatz notwendiger<br />

Verwendungen von E, § 994. Aber R leitet Besitzrecht von M her, M von E, also ist R berechtigter Besitzer, also<br />

kein Anspruch R gegen E, nur R gegen M 212 .<br />

5. Der unrechtmäßige Besitzer muss auch der Verwender sein.<br />

Das ist meistens unproblematisch.<br />

Aber<br />

1.) Medicus, Gursky, Emmerich u. a. sehen als Verwender nur denjenigen an,<br />

der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und ihn steuert;<br />

ebenso wie bei § 950;<br />

also z. B. nur den Besteller der Reparatur;<br />

2.) BGH und Palandt hingegen haben bei § 994 weiteren Verwender-Begriff:<br />

auch derjenige, der auf Weisung eines anderen Verwendungen tatsächlich vornimmt 213 .<br />

6. Nur „Verwendungen“,<br />

1.) Definition: „Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen,<br />

indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern sollen.<br />

Sie dürfen aber die Sache nicht grundlegend verändern“.<br />

2.) Beispiele: Anstreichen, Reparatur, Lagerung (falls Lagerplatz sonst anderweitig genutzt<br />

wird), Urbarmachung von Grundstücken, Stützmauer für Grundstück oder Haus, Wiederaufbau<br />

eines zerstörten Hauses (aber im allgemeinen nicht: Neubau).<br />

3.) Keine Verwendungen: Neubau (so BGH, für Verwendung aber Lit.), Tennisplatz;<br />

aber §§ 951, 812 prüfen.<br />

212 BGHZ 27, 317.<br />

213 MK Medicus § 994 Rdnr. 26 ff. mit Argumenten.


209<br />

Vor allem nie: Erwerbskosten.<br />

7. Außerdem werden die Verwendungen wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt,<br />

wichtig:<br />

1.) gewöhnliche Erhaltungskosten, § 994<br />

(diese gehören zu den notwendigen Verwendungen),<br />

2.) notwendige Verwendungen, § 994, „impensae necessariae“,<br />

3.) „andere als notwendige Verwendungen“, Jargon: „nützliche“, § 996,<br />

„impensae utiles“,<br />

4.) nicht nützliche, sondern „luxuriöse“ Verwendungen, „impensae voluptuariae“.<br />

8. Am vernünftigsten ist es, ganz einfach mit der Faustformel zu beginnen<br />

1.) Eigentümer<br />

2.) Besitzer<br />

3.) Besitz nicht rechtmäßig, und dann<br />

4.) „stur“ subsumieren unter<br />

a. § 994 und<br />

b. unter § 996.<br />

9. §§ 987 ff. zur Lückenfüllung heranzuziehen 214<br />

10. Apotheker-Waage. Apotheker A liest in der Zeitung die Anzeige des Eichmeisters E: „Werbewoche! Wir eichen<br />

Ihre Waage zum Sonderpreis von DM 19,80. E.“ A besitzt noch eine alte Waage im Wert von ca. DM 1.000,-.<br />

Obwohl er diese in absehbarer Zeit nicht benutzen will, möchte er das günstige Angebot nutzen. Er einigt sich telefonisch<br />

mit E über die Eichung der Waage zum Preise von DM 19,80 und übersendet sie ihm. Nach deren Empfang<br />

stellt E fest, dass sie reinigungsbedürftig ist und in diesem Zustand nicht geeicht werden kann. A war dies<br />

nicht bekannt gewesen. Ohne mit A Rücksprache zu nehmen und in der Annahme, dass dies dem A schon recht<br />

sein werde, reinigt E die Waage, eicht sie und schickt sie mit der Post als Nachnahmesendung zurück an A. Die<br />

Nachnahmegebühr beträgt DM 99,80 und setzt sich zusammen aus DM 80,- angemessenen Reinigungskosten und<br />

DM 19,80 Eichkosten. Wegen des unerwartet hohen Betrages lehnt A die Annahme ab. Die Waage wird daraufhin<br />

wieder dem E zugestellt. A verlangt von E Herausgabe der geeichten Waage. E ist dazu nur bereit Zug um Zug<br />

gegen Zahlung von (1.) DM 19,80 Eichentgelt und (2.) DM 80,- Reinigungsentgelt 215 .<br />

Kapitel 2. Einzelne Bestimmungen, §§ 994, 996<br />

1. § 994 I 1<br />

1.) Grundregel.<br />

2.) Eigentümer muss notwendige Verwendungen ersetzen<br />

3.) Grund: er hätte sie ja normalerweise auch selbst aufwenden müssen.<br />

4.) Verwendungen sind notwendig:<br />

„wenn zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich“.<br />

5.) Beispiele: notwendige Reparaturen, Mietzins für notwendige Aufbewahrung.<br />

6.) Eigentümer muss alle notwendigen Verwendungen<br />

(einschl. gewöhnliche Erhaltungskosten) erstatten, § 994 I 1, arg. Satz 2,<br />

wenn Besitzer entweder<br />

a. redlich, unverklagt, un-entgeltlich, § 988, oder<br />

b. redlich, unverklagt, zwar entgeltlich, aber rechtsgrundlos.<br />

214 Vgl. BGH WM 1971, 1268, 1270; M. Wolf Rdnr. 201.<br />

215 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 54.


210<br />

2. § 994 I 2<br />

1.) Aber kein Anspruch des Besitzers auf gewöhnliche Erhaltungskosten<br />

(obwohl diese zu den notwendigen Verwendungen gehören),<br />

wenn Besitzer Nutzungen behalten darf;<br />

2.) Grund: Gewöhnliche Erhaltungskosten sind Ausgleich für Nutzungen,<br />

Gedanke des Ausgleichs des Vorteils mit dem Nachteil,<br />

compensatio lucri cum damno.<br />

3.) Gewöhnliche Erhaltungskosten, sind „regelmäßig wiederkehrende Ausgaben“.<br />

4.) Beispiele: Kosten für Fütterung eines Pferdes oder für Inspektion des Kfz, Versicherungsprämien,<br />

Ersatz für gewöhnlichen Verschleiß.<br />

5.) Besitzer darf Nutzungen behalten,<br />

und muss deswegen gewöhnliche Erhaltungskosten tragen<br />

wenn redlich, unverklagt, entgeltlich, § 993 I Halbs. 2, arg. e contr. § 988, 994 I 2<br />

(s. o.).<br />

3. § 994 II<br />

1.) Voraussetzungen<br />

a. entweder Rechtshängigkeit<br />

b. oder nach § 994, 990: grobe Fahrlässigkeit bei Besitzerwerb<br />

oder spätere positive Kenntnis.<br />

2.) Notwendige Verwendungen nur,<br />

wenn außerdem Voraussetzungen für Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

teilweise Rechtsgrundverweisung;<br />

nicht erforderlich Fremdgeschäftsführungswille des § 677,<br />

d. h. wenn<br />

a. entweder interessen- und willensgemäß, §§ 994 II, 683, 670,<br />

b. oder wenn noch vorhandene Bereicherung des Eigentümers, §§ 994 II, 684, 818.<br />

Hausbesetzer. E ist Eigentümer eines Hauses, das er mit entsprechender behördlicher Erlaubnis abreißen<br />

lassen will. Zur Zeit steht es leer. Gegen seinen Willen wird es von den Hausbesetzern ABC besetzt. Diese<br />

setzen die Heizungs-, Wasser-, Abwässer- und Elektroleitungen wieder instand. Nun verlangt E Herausgabe<br />

des Gebäudes, dagegen verlangen ABC Ersatz der Verwendungen für die Instandsetzungsarbeiten, § 994 I 1.<br />

Zu recht? §§ 994 II, 684 S. 1, 818 III. Also nein.<br />

3.) Grund für die beschränkte Haftung des Eigentümers:<br />

Nicht gegen seinen Willen, während Besitzer bereits wußte,<br />

dass fremder Rechtskreis betroffen ist.<br />

4. § 996<br />

1.) Andere als notwendige Verwendungen (Jargon: „nützliche“)<br />

2.) Definition: „Verwendungen, die nicht notwendig sind“.<br />

3.) Beispiele: Schneiden von Holzstämmen, Färben von Fellen.<br />

4.) Doppelte Voraussetzung für Ersatzanspruch<br />

a. Vor Rechtshängigkeit und Bösgläubigkeit und dazu<br />

b. Werterhöhung noch bei Besitzrückerwerb des Eigentümers.<br />

Kapitel 3. Rechtsfolgen<br />

1. Rechtsfolgen, einzelne Rechte des unrechtmäßigen Besitzers gegenüber Eigentümer<br />

1.) Anspruch, Klagerecht, § 1001 f.


211<br />

2.) Zurückbehaltungsrecht, § 1000<br />

3.) Wegnahmerecht, § 997.<br />

2. Klagerecht des Besitzers gegen Eigentümer<br />

1.) beschränkt,<br />

a. weil dem Eigentümer die Verwendungen des Besitzers nur nützen,<br />

wenn er Sache auch wirklich wiederbekommt, § 1001 S. 1, Halbs. 1,<br />

b. oder wenn Eigentümer genehmigt, § 1001 S. 1, Halbs. 2.<br />

2.) Klagerecht ausgeschlossen<br />

a. durch Wiederrückgabe der Sache von Eigentümer an Besitzer, § 1001 S. 2,<br />

b. oder durch Ausschlussfrist zum Nachteil des Besitzers, § 1002,<br />

wichtig in der Praxis.<br />

Kapitel 4. Konkurrenz zu Vertragsansprüchen<br />

1. Grundsatz: Vertragliche Ansprüche oder vertragliche Rückabwicklungsansprüche<br />

schließen §§ 994 ff. grundsätzlich aus,<br />

denn §§ 985 ff. nur für unrechtmäßigen Besitzer.<br />

Vor allem: Vertragsregelungen sind für Einzelfall<br />

1.) gerade von Parteien gewollt und<br />

2.) meistens sachgerechter.<br />

2. Aber sehr str., ob §§ 994 ff. anzuwenden für solche Verwendungen, die<br />

1.) entweder während der Vertragszeit vorgenommen wurden,<br />

wenn aber danach Vertrag beendet wurde, oder<br />

2.) oder wenn gar keine vertragsrechtliche Regelung<br />

oder wenn nur Vertrag mit <strong>Dr</strong>itten.<br />

3. Hauptfall Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Wagens (s.o. Fall Werkvertrag):<br />

Kapitel 5. Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Wagens<br />

Daimler. V verkauft an K einen PKW Marke Daimler unter EV. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts<br />

erleidet der Daimler einen Unfall. Entsprechend dem zwischen V und K bestehenden Vertrag lässt K den PKW in dem<br />

Reparaturbetrieb des R reparieren. Da K seine Raten schuldig bleibt, tritt V von dem Kaufvertrag zurück. V verlangt<br />

Kfz von R heraus. Der Besitzer R hingegen macht die Reparatur des Kfz als Verwendung gegenüber dem Eigentümer<br />

V geltend, §§ 994 ff. 216<br />

Nicht-mehr-Berechtigter? Zu dem Zweck, den Weg zu den §§ 987 ff. zu eröffnen,<br />

obwohl er eigentlich durch Vertragsrecht versperrt ist. Verwendungsersatzanspruch § 994 R gg V?<br />

1. BGH, ebenso Palandt und Mindermeinung in Literatur differenzieren<br />

danach, ob jemals Vindikationslage bestanden hat.<br />

1.) Wenn nie eine Vindikationslage, sondern wenn vertragsgemäße Abwicklung<br />

zwischen V - K - R, dann nicht § 994.<br />

2.) Wenn aber Vindikationslage<br />

(auch wenn sie noch nicht bei der Vornahme der Verwendungen bestand)<br />

216 BGHZ 34, 122; Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 587 ff.


212<br />

zur Zeit der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs<br />

des Eigentümers gegen den Besitzer bestand,<br />

dann hat Besitzer Verwendungsanspruch gegen Eigentümer, §§ 994 ff.<br />

Begründung: Besitzer soll jetzt nicht schlechter stehen,<br />

als er stehen würde, wenn er von Anfang an nicht berechtigt gewesen wäre.<br />

3.) Wenn jedoch das vertragliche Abwicklungsverhältnis besonders geregelt ist,<br />

gingen diese Regelungen den §§ 987 ff. vor.<br />

2. Aber gegen das Ergebnis des BGH:<br />

hier besteht Vertragsverhältnis zwischen: R und K; K und V. Vorrang Vertrag.<br />

Das soll auch gelten, wenn Vindikationslage später entsteht.<br />

Also § 994 (-). So Medicus, Baur, Gursky, Hefermehl mit überwiegender Lehre.<br />

1.) D. h.: kein Vindikationslage, denn K ist gegenüber V,<br />

R ist gegenüber K zum Besitz berechtigt.<br />

2.) Das gilt auch, wenn später Vindikationslage entsteht,<br />

insbes. durch gesetz- und vertragsgemäßen Rücktritt des V von Vertrag mit K,<br />

wegen Zahlungsverzuges des K.<br />

Vor allem: Zahlungs- und Insolvenzrisiken<br />

entsprechend den ursprünglichen Vertrags- und Leistungsbeziehungen.<br />

3. Gegen die Argumente des BGH:<br />

1.) § 994 II, ebenso §§ 987 ff. u. a. stellen für Unredlichkeit des Besitzers etc.<br />

auf Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen ab.<br />

2.) Der Besitzer müsste als Besitzer ohne Recht zum Besitz<br />

auch unangenehme Rechtsfolgen, insbes. Schaden- und Nutzungsersatz,<br />

auf sich nehmen.<br />

4. Siehe auch oben zu Pfandrecht und Werkvertrag.<br />

Kapitel 6. Konkurrenz zu Ansprüchen wegen Bereicherung oder Geschäftsführung<br />

1. §§ 994 ff. schließen §§ 812 ff., auch über § 951, aus, str.<br />

2. Konstellationen der Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Bulldogge. B ist Besitzer der Bulldogge des Tierhalters H. Die Bulldogge wird krank, B hat Ausgaben für den<br />

Tierarzt T. Ersatzanspruch B gegen H?<br />

1.) Wenn fremdes Geschäft des B, Fremdgeschäftsführungswille etc.,<br />

dann echte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683, 677 ff.,<br />

bedeutet Recht zum Besitz i. S. § 986,<br />

damit sind §§ 994 ff. ausgeschlossen.<br />

2.) Wenn B fremdes Geschäft als eigenes behandelt ist,<br />

obwohl B weiß, dass er dazu nicht berechtigt,<br />

wenn also B unredlicher Eigen- oder Fremdbesitzer ohne Besitzrecht,<br />

dann §§ 687 II 2, 684 S. 1, 812; d. h. Rechtsfolgenverweisung auf Bereicherung,<br />

ebenfalls nicht § 994 ff.<br />

3.) Aber: wenn B redlicher, aber unrechtmäßiger Eigenbesitzer ist,<br />

dann keine Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 I.<br />

Nur dann §§ 994 ff. 217<br />

217 Münchener Kommentar - Medicus § 994 Rdnr. 29; Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 416.


213<br />

4.) Außerdem teilweise Rechtsgrundverweisung von § 994 II auf §§ 677 ff.,<br />

für notwendige Verwendungen des Besitzers<br />

nach Rechtshängigkeit oder sogenannter Bösgläubigkeit (§ 990).<br />

5. ABSCHNITT: FÄLLE ZUM EIGENTÜMER-BESITZER-VERHÄLTNIS<br />

Kapitel 1. Beispiels-Fällchen 218<br />

1. D hat einen dem E gestohlenen Wagen mit gefälschten Papieren dem gutgläubigen B veräußert. E verlangt von B<br />

Herausgabe des Wagen und der ihm durch den Gebrauch zugeflossenen Nutzungen.<br />

2. Wie ist der Fall 1 zu beurteilen, wenn D den gestohlenen Wagen dem B nicht veräußert, sondern lediglich vermietet<br />

hat?<br />

3. D hat den Wagen des E gestohlen und mit gefälschten Papieren dem gutgläubigen B veräußert. B fährt ihn durch zu<br />

schnelles Fahren zu Schrott. E verlangt von B Schadenersatz.<br />

4. Wie ist die Rechtslage im Fall 3, wenn D den Wagen dem B nicht veräußert, sondern vermietet hat?<br />

5. A hat dem E eine Briefmarkensammlung gestohlen. Er verkauft sie dem B, der den A für den Eigentümer hält, und<br />

übergibt sie ihm. Bei einem von B leicht fahrlässig verursachten Zimmerbrand verbrennen die Briefmarken.<br />

6. Der gutgläubige B mietet von A ein Auto, das dem E gestohlen wurde. B verursacht fahrlässig einen Verkehrsunfall,<br />

bei dem der Wagen beschädigt wird.<br />

7. E verpfändet dem B zur Sicherung einer Darlehensforderung eine wertvolle Taschenuhr. Als E nicht zahlt, veräußert<br />

B die Taschenuhr gem. §§ 1233 BGB. Später stellt sich die Unwirksamkeit der Pfandrechtsbestellung heraus. E verlangt<br />

von B Schadensersatz.<br />

8. E veräußert B seinen Wagen, B veräußert ihn weiter an C. E war wegen Geistesschwäche entmündigt, was B hätte<br />

erkennen können, ohne dass ihm aber deswegen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. C war gutgläubig. Der Vormund<br />

des E verlangt von B Schadensersatz.<br />

9. A hat das Auto des E gestohlen. Er veräußert es dem B, der es versäumt, sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen. Eine<br />

Woche später verursacht B fahrlässig einen Verkehrsunfall, wobei das Auto erheblich beschädigt wird. Nunmehr wird<br />

der Sachverhalt aufgeklärt. E verlangt von B Schadensersatz.<br />

10. E vermietet B seinen Wagen, B übereignet ihn an den gutgläubigen C. Kann E von B Schadensersatz verlangen?<br />

11. E beschädigt nach Beendigung eines (wirksamen) Mietvertrags den von B gemieteten Wagen.<br />

12. E vermietet sein Auto am 1.4. für die Dauer eines Monats an B. B gibt den Wagen nicht fristgemäß zurück. Am 8.5.<br />

verschuldet B einen Verkehrsunfall, wobei das Auto des E beschädigt wird. E verlangt Schadensersatz.<br />

13. B hat sich von E ein Buch ausgeliehen. Der vielbeschäftigte E, der selten zum Lesen kommt, stellt das Buch in<br />

seinen Schrank, wo es in Vergessenheit gerät. Zwei Jahre später wird es dort vom Freund F des B entdeckt. F möchte<br />

das Buch erwerben. B verkauft und übereignet ihm das Buch zu einem äußerst günstigen Preis. E verlangt von B<br />

Schadensersatz.<br />

14. E hat dem K einen Pkw auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben. Nach einem<br />

Verkehrsunfall läßt K den Wagen bei dem Unternehmer U reparieren, ohne ihn durch Zahlung der Reparaturkosten<br />

auszulösen. Da er auch keine weiteren Kaufpreisraten zahlt, tritt E vom Kaufvertrag zurück und verlangt von U<br />

Herausgabe des Wagens. U macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Reparaturkosten geltend.<br />

218 Die Beispiels-Fällchen sind wörtlich entnommen aus: H. Berg, Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS<br />

1971, S. 522 ff. bis 1972, S. 323 ff., und aus K. Schreiber, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Jura 1992, S. 356 ff. und 533<br />

ff. S. außer den üblichen Lehrbüchern und Kommentaren auch: "zur Vertiefung": G. Schiemann, Das Eigentümer-Besitzer-<br />

Verhältnis, Jura 1981, S. 631 ff. K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 5., völlig<br />

neubearbeitete Aufl., Neuwied u. a. 1996.


214<br />

15. D hat einen dem E gestohlenen Wagen dem gutgläubigen B veräußert. E verlangt von B Herausgabe des Wagens. B<br />

macht geltend, er habe in den Wagen, der bereits 80.000 km gelaufen war, einen anderen Motor einbauen lassen. Er ist<br />

zur Herausgabe nur bereit, wenn E ihm die dadurch entstandenen Auslagen sowie den an D gezahlten Kaufpreis ersetzt.<br />

16. E verkauft und übereignet dem B ein Hausgrundstück. B läßt das undichte Dach ausbessern und baut moderne,<br />

besonders wärmedichte Fenster ein. Später stellt sich die Unwirksamkeit des Kauf- und Übereignungsvertrages aus<br />

Gründen, die dem B nicht bekannt sein konnten, heraus. B fragt, ob er seine Ausgaben nach den Vorschriften über das<br />

EBV ersetzt verlangen kann.<br />

17. D läßt den dem E gestohlenen Wagen in der Werkstatt des U reparieren. E verlangt von U Herausgabe des Wagens.<br />

U ist zur Herausgabe nur bereit, wenn E ihm die von D noch nicht gezahlten Reparaturkosten ersetzt.<br />

Kapitel 2. Weitere Fälle aus Klausurensammlungen<br />

1. Gemälde-Abschwatzer 219 . K schwatzt durch arglistige Täuschung dem V ein Gemälde ab, läßt es ausbessern und<br />

veräußert es dann zum Zehnfachen des ursprünglichen Kaufpreises an einen <strong>Dr</strong>itten. Nach Anfechtung verlangt V<br />

von K Ersatz des wahren Bildwertes, während dieser sich auf seine Restaurierungsaufwendungen beruft.<br />

2. Bayern-Haus 220 . A hat sein in Bayern gelegenes, an P verpachtetes Grundstück an den in Düsseldorf wohnenden<br />

B veräußert. B ist als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Vertrag war vereinbart, dass B ab 1. 1.<br />

1985 in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verbindlichkeiten aus einem hypothekarisch gesicherten Darlehen<br />

übernehmen sollte. Ebenfalls ab 1. 1. 1985 sollte B der Pachtzins zustehen, der DM 9600,- im Jahre betrug und in<br />

vier Raten zu entrichten war, zahlbar am 15. des jeweiligen ersten Monats eines Kalendervierteljahres. Am 1. 10.<br />

1985 stellte A fest, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig waren, und setzte sich am 15. 10. 1985 mit B wegen<br />

der Rückgabe des Grundstücks in Verbindung. B durchschaute die Rechtslage zunächst nicht und weigerte sich. A<br />

erhob am 15. 11. 1985 Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der von P an B bis<br />

dahin gezahlten Pacht zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie auf Ersatz für einen näher bezifferten Verzugsschaden.<br />

Ende Dezember 1985 überzeugte sich B davon, dass er das Grundstück herausgeben müsse. Er glaubt aber, die<br />

empfangenen Pachtzinsen behalten zu können und verlangt seinerseits Rückzahlung des von ihm entrichteten<br />

Kaufpreises und Erstattung der von ihm erbrachten Zins- und Amortisationsleistungen, die vierteljährlich DM<br />

1500,- betrugen und am 15. des jeweils letzten Monats eines Kalendervierteljahres zu entrichten waren. Ferner<br />

habe A diese Beträge zu verzinsen. Bis zur Erfüllung seiner Ansprüche werde er das Grundstück zurückbehalten.<br />

A erbittet ein Rechtsgutachten über die von ihm und B erhobenen Ansprüche.<br />

3. Moorland 221 . Die Flurstücke 85 und 86 liegen nebeneinander, sind gleich groß und sehen gleich aus. Eigentümer<br />

war ursprünglich D. Er veräußerte 1930 die Parzelle 85 an B und die Parzelle 86 an K. Beide Erwerber wurden im<br />

Grundbuch eingetragen. Infolge versehentlicher Verwechslung nahm K die Parzelle 85 und B die Parzelle 86 in<br />

Besitz. K machte unter großen Anstrengungen und Kosten aus dem Moorland der Parzelle 85 im Laufe der Jahrzehnte<br />

wertvolles Weideland, während B durch Torfabbau und Abtragen des Mutterbodens aus der Parzelle 86<br />

sogenanntes Unland machte, ohne es zu rekultivieren. Jetzt erfahren B und K gelegentlich einer Flurbereinigung<br />

von der seinerzeit erfolgten Verwechslung der Parzellen. B nimmt daraufhin unter Protest des K die Parzelle 85 in<br />

Besitz. K verlangt Herausgabe der Parzelle 85 von B, Ersatz wegen seiner darauf gemachten Aufwendungen sowie<br />

Wert- oder Schadenersatz für die Ausbeutung der Parzelle 86 durch B.<br />

4. Erbstück 222 . Während des Jahreskongresses seiner Forschungsgesellschaft verliert der Wissenschaftler W seine<br />

goldene Armbanduhr. Die Suche nach dem DM 2500,- teuren Stück bleibt erfolglos und W findet sich schweren<br />

Herzens mit dem Verlust ab. Um so überraschter ist W, als er auf dem im gleichen Konferenzzentrum stattfindenden<br />

Kongreß des nächsten Jahres bemerkt, dass sein geschätzter ausländischer Kollege A eben diese seine Uhr,<br />

die er sofort an dem charakteristischen Armband erkennt, am Handgelenk trägt. Auf seine erstaunte Frage hin erklärt<br />

ihm dieser, er habe die Uhr im vergangenen Jahr während des Kongresses als vermeintliches Erbstück auf<br />

einem Flohmarkt erworben. Der Preis habe DM 2700,- betragen. Auch an den Verkäufer könne er sich noch erinnern:<br />

es sei einer der Kellner des Konferenzzentrums gewesen. Damals habe er sich jedoch nichts dabei gedacht.<br />

Auf Grund der Aussage des A wird der Kellner K gefaßt. Er gesteht, die Uhr auf dem Gehsteig vor dem Konfe-<br />

219 Diederichsen, BGB-Klausur, S. 4, Fall 2.<br />

220 Lange - Scheyhing - Schiemann, Fall 15.<br />

221 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 52.<br />

222 K. C. Maier, Klausur in BGB-Vorgerücktenübung, JuS-Lernbogen 10/91, L 76.


215<br />

renzzentrum gefunden und gleich in der Absicht, sie gewinnbringend abzusetzen, mitgenommen zu haben. Da W<br />

gegen seinen ausländischen Kollegen nicht vorgehen will, fragt er nach seinen Ansprüchen gegen K.<br />

5. Wäsche 223 . Der in der Großstadt wohnende A hatte im Kriege Wäsche und Hausratsgegenstände bei dem ihm bekannten<br />

Gutsbesitzer G ausgelagert. Gegen Ende des Krieges forderte G den A auf, die eingelagerten Sachen zurückzunehmen,<br />

weil die Verhältnisse auf dem Lande zu unsicher geworden seien. A sagte dies zu. Er wurde jedoch,<br />

bevor er die Sachen abholen konnte, bei einem Luftangriff schwer verletzt. In der Hoffnung, dass A sich<br />

nicht wieder melden werde, begann G sich einige Zeit nach dem Zusammenbruch an den eingelagerten Sachen zu<br />

vergreifen. Er gab seinem Personal einige Kleidungsstücke für die Feldarbeit. Der ihm bekannten Witwe W, die<br />

im nächsten Dorfe wohnte, versprach er anläßlich eines Besuches einen Anzug für ihren 19jährigen Sohn, der gerade<br />

aus dem Kriegsdienst heimgekehrt war. W könne diesen Anzug in den nächsten Tagen abholen lassen. Der<br />

Anzug wurde auf Bitten des S von dessen Schwester T geholt und S unmittelbar übergeben. W und T wußten, aus<br />

welchem Bestand der Anzug stammte, S hingegen nicht. Der Anzug wurde wenig später anläßlich einer nächtlichen<br />

Wirtshausrauferei völlig ruiniert. Dem gutgläubigen Nachbarn N verlieh G auf unbestimmte Zeit ein von A<br />

mit eingestelltes Fahrrad. N ließ dieses Rad bei einer Fahrt in der nächsten Stadt unabgeschlossen stehen, worauf<br />

es gestohlen wurde. Nach einiger Zeit war A wieder in der Lage, sich mit G in Verbindung zu setzen. Er stellte<br />

dabei fest, dass die von G an das Personal ausgegebenen Kleidungsstücke, soweit noch vorhanden, für ihn unbrauchbar<br />

waren. A fragt nach seinen Ansprüchen gegen G, S und N.<br />

6. Kühe 224 . A hat von B 20 Kühe zum Preis von je DM 900,- gekauft. Beide haben vereinbart, dass die Kühe auf der<br />

Weide des B bleiben, A sie sich aber - einzeln oder zusammen - abholen könne, wenn er den Kaufpreis für die betreffenden<br />

Kühe bezahlt habe. A verkauft in der folgenden Zeit an seinen Onkel O fünf dieser Kühe und vereinbart<br />

mit O, dass er sich die Kühe von der Weide des B abholen solle. O holt die Kühe ab, ohne vorher den V zu<br />

verständigen. Später schlachtet er die Kühe. A hat den Kaufpreis für diese fünf Kühe noch nicht gezahlt. V verlangt<br />

von O Ersatz des wirklichen Wertes der fünf Kühe in Höhe von DM 5500,-.<br />

7. Osterkirmes 225 . In einer Kleinstadt war Osterkirmes gewesen. Am Dienstag danach gab S in der Geschäftsstelle<br />

des Stadtanzeigers folgende Anzeige unter „verloren - gefunden“ auf: „Goldener Brillantring mit zwei Steinen auf<br />

der Kirmes gefunden. Gegen DM 50,- Finderlohn abzuholen bei <strong>Hans</strong> Sacher, Hotel Krone.“ Daraufhin kam zu S,<br />

der unter dem Namen <strong>Hans</strong> Sacher in der Krone logierte, ein „Verlierer“ (V). Er betrachtete den Ring und gab<br />

seiner Freude Ausdruck, ihn zurückzuerhalten. In Wirklichkeit hatte er keinen Ring verloren. V händigte dem S<br />

DM 50,- aus, empfing den Ring und verschwand. S reiste sofort ab. Der Ring war eine billige Imitation, die S für<br />

DM 2,- gekauft hatte. V verlangt sein Geld von S zurück. S hat den Geldschein ausgegeben.<br />

8. Die vertauschten Frachtbriefe (s. o.). Welche Ansprüche hat Y wegen der bereits zerschlagenen Teile?<br />

9. Weiterer Fall: JuS 1972, S. 395 ff. (Hausarbeit Anfänger-Übung).<br />

10. Reihe von Entscheidungen zur grobfahrlässigen Hereinnahme von Schecks durch Banken;<br />

BGH NJW 1988, 911 (!); 1989, 3012; 1990, 909; 1993, 1066; NJW 1994, 2093; dazu M. Aden, NJW<br />

1994, 413.<br />

11. „Besitzschutz contra Eigentumsschutz bei Sachbeschädigung“, dazu LG Köln, NJW 1977, S. 810; H. Köhler, JuS<br />

1977, S. 652 ff.<br />

Kapitel 3. Übungsfall „Kauf auf der Straße“<br />

Der folgende Fall wurde im Wintersemester 2000-2001 im Examensklausurenkurs ausgegeben. Er stammt, in Anlehnung<br />

an eine Entscheidung des BGH, mitsamt den Bemerkungen für die Korrektoren von Stephan Eibich, wiss. Mitarbeiter<br />

am Lehrstuhl Benöhr. Weitere Erläuterungen finden Sie in den folgenden Hinweisen für die Korrektoren.<br />

G ist ein nebenberuflicher Gebrauchtwagenhändler, der über kein eigenes Geschäftslokal verfügt<br />

und deshalb Fahrzeuge stets nur „auf der Straße“ verkauft. Er bot dem H einen Mercedes Benz 500<br />

SL zu dem angemessenen Marktpreis von 67 000 DM zum Kauf an. Dieses Fahrzeug hatte G einige<br />

223 Lange - Scheyhing - Schiemann, Fall 16.<br />

224 Diederichsen, BGB-Klausur, S. 62.<br />

225 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 53.


216<br />

Wochen zuvor von dem E gestohlen. Nach einigen Verhandlungen kaufte H das Fahrzeug schließlich<br />

zum Preis von 38 000 DM.<br />

Zuvor hatte G seinem Verhandlungspartner H erklärt, er habe erst vor kurzem das Fahrzeug von W,<br />

der es wegen Spielschulden habe verkaufen müssen, erworben. Die Haltereintragung in den –<br />

gefälschten- Kraftfahrzeugpapieren lautete auf den Namen des W. Die Fälschung der Kraftfahrzeugpapiere<br />

war so plump, dass sie jedermann bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte auffallen<br />

müssen. Der H hatte jedoch nichts bemerkt. Er hatte das Fahrzeug durch einen mit ihm befreundeten<br />

Kfz-Mechaniker überprüfen lassen. Dabei sind keine Auffälligkeiten wie etwa Manipulation<br />

der Fahrgestellnummer festgestellt worden. Ferner hatte H dreimal erfolglos versucht, den eingetragenen<br />

Fahrzeughalter W telephonisch zu erreichen; er hörte stets nur das Freizeichen, ohne dass<br />

sich irgend jemand am anderen Ende der Leitung gemeldet hätte. H hatte es aber unterlassen, die<br />

Herkunft des Wagens durch Rückfragen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, beim Kraftfahrtbundesamt<br />

oder bei der Polizei zu klären, obwohl dies naheliegend und erfolgversprechend gewesen<br />

wäre.<br />

H fuhr den Wagen eine Woche lang, bis er mit dem Fahrzeug ohne eigenes Verschulden in einen<br />

Unfall geriet. An dem Mercedes entstand Totalschaden. Hätte er für diesen Zeitraum einen Wagen<br />

derselben Art gemietet, so hätte er dafür 1000 DM ausgeben müssen.<br />

Welche Ansprüche haben E und H?<br />

Ansprüche gegen den Unfallgegner oder die Versicherungen sind nicht zu prüfen.<br />

Lösungsskizze<br />

A. Ansprüche des E gegen H<br />

I. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 687 II, 678 BGB 226 (angemaßte Geschäftsführung)<br />

1. Wahrnehmung eines objektiv fremden Geschäfts: tatsächliche Handlungen und Rechtsgeschäfte,<br />

die nicht ausschließlich solche des Geschäftsführers selbst sind, sondern zumindest auch in<br />

den Sorgebereich eines anderen fallen (Jauernig/ Vollkommer, § 677, Anm. 2). Das Fahren des<br />

Kfz des E durch H berührt auch den Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers E, da dieser<br />

nach § 903 befugt ist, mit seinem Kfz nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung<br />

auszuschließen. (+)<br />

2. H hatte Eigengeschäftsführungswillen (+).<br />

3. H handelte ohne Berechtigung, da sein Besitz an dem Kfz weder dem wirklichen noch dem<br />

mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683) entsprach. (+)<br />

226 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.


217<br />

4. H müßte aber auch in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts und seiner mangelnden Berechtigung<br />

gehandelt haben. § 687 II setzt positive Kenntnis, also zumindest dolus eventualis voraus.<br />

Fahrlässige Unkenntnis bzw. Kennenmüssen im Sinne des § 122 II genügen nicht (Soergel/<br />

Beuthien, § 687, Rdnr. 5; MüKo/ Seiler, § 687, Rdnr. 8; Staudinger/ Wittmann, § 687, Rdnr. 12;<br />

RGRK/ Steffen, § 687, Rdnr. 18). Hier nur grob fahrlässige Unkenntnis des H, positive Kenntnis<br />

(-).<br />

[Hinweis: Ansprüche aus § 687 II, 677, 678 werden von den §§ 987 – 993 nicht verdrängt,<br />

s. Palandt/ Bassenge, Vor § 987, Rdnr. 23).<br />

II. Anspruch auf Herausgabe des Kfz mit Totalschadens nach §§ 985 und 1007 I, II<br />

1. Bearbeiter, die die §§ 985, 1007 I, II nicht geprüft haben, gereicht dies keinesfalls zum Nachteil.<br />

Wegen „Totalschadens“ kann davon ausgegangen werden, dass von dem Kfz nichts mehr<br />

übrig ist. Schon aus diesem Grund ist § 985 abzulehnen. Da kein Eigentum, jedenfalls kein Besitz<br />

mehr vorhanden, ist Recht zum Besitz nicht mehr zu prüfen.<br />

Wenn § 985 wegen Totalschadens abgelehnt wurde, ist § 281 nicht mehr zu prüfen:<br />

a) wegen fehlenden Eigentums und Besitzes,<br />

b) vor allem deswegen, weil Bearbeiter nicht unversehens das Anspruchsziel austauschen<br />

dürfen: statt Besitzherausgabe nun Ersatz.<br />

Das Gleiche gilt für §§ 275, 280, 292.<br />

2. Sofern Klausurenbearbeiter in Bezug auf den „total beschädigten“ Kfz Ansprüche des E gegen<br />

H nach §§ 985, 1007 I, II prüfen, ist dies, wenn dies korrekt geschehen ist –insbes. in Bezug auf<br />

§ 935 und die grobe Fahrlässigkeit des H („nicht in gutem Glauben“) beim Besitzerwerb- nicht<br />

falsch, wenn auch wirtschaftlich unsinnig. Die Ansprüche aus 1007 I und 1007 II können nebeneinander<br />

bestehen, wie hier im vorliegenden Fall, wenn der gegenwärtige Besitzer einer abhandengekommenen<br />

Sache beim Besitzerwerb bösgläubig war (Palandt/ Bassenge, § 1007,<br />

Rdnr. 2).<br />

III. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 990, 989<br />

1. Unrechtmäßiger Besitz (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis): Voraussetzung für einen Anspruch<br />

des E gegen H nach §§ 990, 989 ist zunächst, dass E Eigentümer des Kfz gem. § 985 geblieben<br />

ist und der Besitzer H kein Recht zum Besitz nach § 986 gehabt hat:<br />

a) E hat durch den Diebstahl des G sein Eigentum an dem Kfz nicht verloren.<br />

b) E könnte sein Eigentum aber verloren haben, wenn H das Kfz nach §§ 929 S. 1, 932 I gutgläubig<br />

von G erworben hätte. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob H aufgrund<br />

einer gegebenenfalls grobfahrlässigen Unkenntnis des Nichteigentums des G am<br />

Kfz nicht gutgläubig war, ist der Gutglaubenserwerb gem. § 935 I ausgeschlossen, sofern<br />

die zu übereignende Sache gestohlen wurde. G hat dem E das Kfz gestohlen, so dass eine<br />

Eigentumsübertragung von G auf H scheitern muss . G konnte dem H von Anfang an kein<br />

Eigentum an dem Kfz verschaffen. E ist Eigentümer nach § 985 geblieben.<br />

c) H ist dem Eigentümer E gegenüber auch nicht zum Besitz nach § 986 berechtigt, da er<br />

dem Eigentümer E gegenüber weder ein dingliches noch obligatorisches Besitzrecht hat<br />

(vgl. Wolf, SachenR, Rdnr. 181).<br />

2. H dürfte bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen sein, § 990 I 1 i. V. mit<br />

§ 932 II ? H ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,<br />

dass er kein Recht zum Besitz am Kfz hat.<br />

a) Unter grober Fahrlässigkeit versteht die Rspr. ein Handeln, bei dem die erforderliche<br />

Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist<br />

und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten<br />

müssen. Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist dies regelmäßig anzunehmen,


218<br />

wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen, die Zweifel an der Berechtigung<br />

des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt.<br />

In Bezug auf diese Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung<br />

des Veräußerers hat die Rspr. für den Gebrauchtwagenhandel wegen der dort nicht<br />

selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten einen strengen Maßstab angelegt (vgl. zum Ganzen<br />

BGH, NJW 1992, S. 310 f.)<br />

aa) Umstände, die laut SV für eine Nachforschungspflicht des H sprechen, sind:<br />

- die ins Auge springende Fälschung des Kfz-Briefes;<br />

- die Diskrepanz zwischen dem angemessenen Marktpreis von 67 000 DM und dem<br />

tatsächlichen Kaufpreis in Höhe von 38 000 DM.<br />

- der Straßenverkauf des Kfz, da ein solcher das Risiko der Entdeckung eines<br />

gestohlenen Fahrzeugs mindert;<br />

- der Umstand, dass G nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen ist.<br />

bb) Fraglich ist, ob H seiner Nachforschungspflicht nachgekommen ist:<br />

- Die von H veranlaßte Überprüfung des Fahrzeugs durch einen befreundeten<br />

Kfz-Mechaniker konnte über die Herkunft des Wagens nichts aussagen, sondern<br />

wäre allenfalls geeignet gewesen, z.B. Manipulationen an der<br />

Fahrgestellnummer festzustellen;<br />

- Auch mit seinen dreimaligen Versuchen, den vermeintlichen Voreigentümer W<br />

telephonisch zu erreichen, hat H seinen Nachforschungspflichten nicht Genüge<br />

getan.<br />

- H hätte seiner Nachforschungspflicht vielmehr durch eine einfache Nachfrage<br />

bei der Kfz-Zulassungsstelle, beim Kraftfahrtbundesamt oder bei der Polizei in<br />

erfolgversprechender Weise genügen können. Eine solche Nachfrage wäre ihm<br />

auch möglich sowie zumutbar gewesen.<br />

[Hinweis: Die Bearbeiter sollten die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis der Nichtberechtigung<br />

des D anhand der Sachverhaltsangaben sorgfältig diskutieren.]<br />

b) Die Nichtkenntnis des H von der Nichtberechtigung des G zum Verkauf der Sache beruhte<br />

somit auf grober Fahrlässigkeit. H ist nicht in gutem Glauben nach §§ 990 I 1 , 932 II. (+)<br />

3. Eigentumsverletzung: Schaden durch Nichtherausgebbarkeit auf Grund von Unmöglichkeit<br />

(Untergang, § 989 Alt. 2). Kfz hat Totalschaden. (+)<br />

4. Verschulden: Der Untergang der Sache muss infolge (§ 989) des Verschuldens des Besitzers<br />

erfolgt sein. Bezüglich des Untergangs der Sache haftet der Besitzer demnach nur für Verschulden,<br />

nicht für Zufall (Westermann, SachenR, § 32 Nr. 1 (S. 220). Zwar ist H nicht in gutem<br />

Glauben bezüglich seiner auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis der Nichtberechtigung<br />

des G. Der Kfz erlitt jedoch Totalschaden und ging unter durch einen von H nicht verschuldeten<br />

Unfall. Somit (-)<br />

IV. Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I<br />

[Viele Klausurenbearbeiter in der BGB-Übung haben sowohl in Bezug auf E gegen H als auch in Bezug auf E gegen G<br />

direkt Ansprüche nach §§ 823 ff. geprüft und entweder im Anschluß daran Ansprüche aus §§ 992, 823 ff. geprüft<br />

oder die §§ 992, 823 ff. gar nicht mehr erwähnt.<br />

Die ursprüngliche Lösungsskizze ging davon aus, dass die §§ 987 ff. alle deliktischen Ansprüche ausschließen mit Ausnahme<br />

der Regelung in § 992. Diese sog. „h. M.“ wird indes in Teilen der Literatur mit durchaus nachvollziehbaren<br />

Gründen bestritten; diese Meinung sieht die §§ 987 ff. in Anspruchskonkurrenz zu § 823 ff. (s. zum Streit: Erman/<br />

Hefermehl, Vor §§ 987 – 993, Rdnr. 18 ff.; Pinger/ Scharrelmann/ Thissen, 20 Probleme aus dem BGB. Das<br />

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 4. Aufl., S. 63 – 68).<br />

Es ist also vertretbar, wenn Klausurbearbeiter in Bezug auf die Eigentumsverletzung/ Besitzentziehung isoliert § 823 I<br />

und § 823 II prüfen und davon getrennt in Bezug auf die fortwährende Verletzung des Herausgabeanspruchs des<br />

E nach Besitzgründung auf §§ 992, 823 eingehen. Prüfen sie indes die §§ 823 I, II, ohne danach auf §§ 992, 823


einzugehen, ist dies „zu wenig“. Umgekehrt ist es aber kein Fehler, wenn die Bearbeiter sofort §§ 992, 823 prüfen,<br />

ohne auf die §§ 823 I, II isoliert einzugehen.<br />

Demzufolge könnte hier zunächst geprüft werden:<br />

Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 I<br />

1. Eigentumsverletzung? Als Eigentumsverletzung wird auch verstanden, wenn dem Eigentümer<br />

der Besitz entzogen oder vorenthalten wird (Medicus, SchuldR II, 3. Aufl., S. 349). Man könnte<br />

hier also eine Eigentumsverletzung darin sehen, dass H dem E den Besitz am Kfz zwar nicht<br />

entzogen – denn das tat G-, wohl aber den Besitz vorenthalten hat, obwohl er hätte wissen müssen,<br />

dass er hierzu nicht berechtigt ist. (a.A. Ermann/ Hefermehl, Vor §§ 987 – 993, Rdnr. 20.,<br />

der eine weitere Eigentumsverletzung durch grob fahrlässigen Erwerber verneint, da die Sache<br />

schon vorher entzogen worden ist.).<br />

219


220<br />

2. Durch eine Handlung/ pflichtwidriges Unterlassung? H hat dem E den Besitz am Kfz vorenthalten<br />

durch das Unterlassen entsprechender Nachforschungen. Fraglich ist aber, ob diese Unterlassung<br />

pflichtwidrig war. Dann müßte H eine Garantenstellung gegenüber E haben. Eine solche<br />

Garantenstellung müßte von den Klausurbearbeitern begründet werden (m. E. sehr fraglich,<br />

Ingerenz?). Das Ergebnis einer solchen Prüfung wird hier offen gelassen.<br />

[Also ggf. (+), dann:<br />

3. Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) (+)<br />

4. Schadenersatz in Höhe des Sachwertes (67000 DM) (+)]<br />

V. Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 II<br />

(-), da kein Straftatbestand als Schutzgesetz in Sicht (§ 259 StGB [Hehlerei] nur in vorsätzlicher,<br />

nicht in fahrlässiger Begehungsform strafbar [vgl. § 15 StGB]. Anhaltspunkte, dass H zumindest<br />

bedingt vorsätzlich den Kfz als durch den <strong>Dr</strong>itten G gestohlene Sache angekauft hat, sind<br />

dem SV nicht zu entnehmen. Er handelte lediglich grob fahrlässig. Somit § 259 StGB (-).<br />

VI. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 I, 823 II, 848<br />

1. Unrechtmäßiger Besitz (E-B-V) s.o. (+)<br />

2. Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat?<br />

a) Durch verbotene Eigenmacht (§ 858)? War der Besitz dem Besitzer schon vorher abhanden<br />

gekommen, so ist verbotene Eigenmacht begrifflich ausgeschlossen (Palandt/ Bassenge,<br />

§ 858, Rdnr. 1). Dem E ist der Besitz an seinem Kfz abhanden gekommen durch den<br />

von G verübten Diebstahl. Zum Zeitpunkt der Besitzerlangung durch H einige Wochen<br />

nach dem Diebstahl war der Kfz dem E also bereits abhanden gekommen, verbotene Eigenmacht<br />

des H gegenüber E nach § 858 somit (-).<br />

b) Durch eine Straftat? In Betracht kommt § 259 StGB (Hehlerei), der jedoch nur in vorsätzlicher,<br />

nicht in fahrlässiger Begehungsform strafbar ist (vgl. § 15 StGB). Anhaltspunkte,<br />

dass H zumindest bedingt vorsätzlich den Kfz als durch den <strong>Dr</strong>itten G gestohlene Sache<br />

angekauft hat, sind dem SV nicht zu entnehmen. Er handelte lediglich grob fahrlässig.<br />

Somit § 259 StGB (-).<br />

3. Somit §§ 992, 823 I, 823 II, 848 (-).<br />

VII. Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 990 I, 987 I<br />

1. Der aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis beim Besitzerwerb bösgläubige (§§ 990 I S. 1 i.<br />

Verb. mit § 932 II) H hat den Kfz eine Woche lang gefahren. E hat dem H gegenüber somit<br />

nach §§ 990 I, 987 I einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Nutzungen sind nach § 100 auch Gebrauchsvorteile.<br />

Maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver<br />

Wert; Bemessungsgrundlage ist in der Regel der übliche Mietzins bzw. die zeitanteilige Wertminderung<br />

durch den Gebrauch der Sache (Palandt/ Heinrichs, § 100, Rdnr. 2).<br />

2. Hier: Mietzins in Höhe von 1000 DM. (+)<br />

VIII. Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 812 I S. 1 Alt. 2, 818 II, 819 I<br />

1. H hat Besitz am Kfz erlangt. Besitzerwerb ist als Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung<br />

Vermögensvorteil i. S. des „etwas erlangt“ (Palandt/ Thomas, § 812, Rdnrn. 19, 18, 16). Allerdings<br />

sind die §§ 812 ff. nicht neben den §§ 987 ff. für die Rechtsfolgen des EBV anwendbar,<br />

für das (gesetzliche Schuld-) Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer<br />

sind die §§ 987 ff. Sonderregelungen mit Ausschlußfunktion (in Bezug auf die Pflicht zur Herausgabe<br />

von Nutzungen im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer, Erman/ Hefermehl,<br />

Vor §§ 987 – 993, Rdnr. 28). Ausnahme hiervon: bei Verfügung/ Veräußerung einer fremden<br />

Sache, § 816 I S. 1. Verfügung ist rechtsgeschäftliche Zuordnungsänderung (Übertragung, Be-


lastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des dinglichen Rechts an einem Gegenstand, s.<br />

Jauernig/ Schlechtriem, § 816, Anm. 2.) H hat aber über den Kfz keine Verfügung getroffen, er<br />

hat ihn nur gefahren.<br />

2. also (-)<br />

221


222<br />

IX. Zwischenergebnis<br />

E hat gegen H einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1000 DM aus §§ 990 I, 987 I<br />

(sowie Anspruch auf Herausgabe des „Schrottwagens“ aus §§ 985, 1007 I, II).<br />

B. Ansprüche des E gegen G<br />

Erster Teil: Ansprüche auf Schadens- und Nutzungsersatz:<br />

I. Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 687 II S. 1, 678 (sog. angemaßte Geschäftsführung)<br />

1. Wahrnehmung eines objektiv fremden Geschäfts: tatsächliche Handlungen und Rechtsgeschäfte,<br />

die nicht ausschließlich solche des Geschäftsführers selbst sind, sondern zumindest auch in<br />

den Sorgebereich eines anderen fallen (Jauernig/ Vollkommer, § 677, Anm. 2). Mit der Veräußerung<br />

des Mercedes hat G ein in den Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers E fallendes,<br />

somit objektiv fremdes Geschäft geführt. (+)<br />

2. G hatte Eigengeschäftsführungswillen (+).<br />

3. G handelte ohne Berechtigung, da die Veräußerung des Kfz weder dem wirklichen noch dem<br />

mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683) entsprach. (+)<br />

4. G handelte auch in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts<br />

und der mangelnden Berechtigung. (+)<br />

5. Schadensersatz: Der Geschäftsführer hat dem Geschäftsherrn den Schaden zu ersetzen, der<br />

adäquat durch die ungewollte Übernahme der Geschäftsbesorgung entstanden ist. Er hat ihn also<br />

so zu stellen, wie er ohne sein Tätigwerden stehen würde (§§ 249 ff.). (Palandt/ Sprau, § 678,<br />

Rdnr. 4). Umfang des Ersatzanspruchs richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer<br />

wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Bei Kfz ist daher auf den Preis eines gleichwertigen<br />

gebrauchten Kfz, d.h. auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen (Palandt/ Bassenge,<br />

§251, Rdnr. 13). Hier Anknüpfungspunkt also Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der<br />

Besitzweitergabe der Sache von G an H, also der angemessene Marktpreis des Kfz (67.000 DM).<br />

II. Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 990, 989<br />

1. Unrechtmäßiger Besitz (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis): Voraussetzung für einen Anspruch<br />

des E gegen G nach §§ 990, 989 ist zunächst, dass E Eigentümer des Kfz gem. § 985 geblieben<br />

ist und der G zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs kein Recht zum Besitz gem. § 986 gehabt hat.<br />

a) E hat durch den Diebstahl des G sein Eigentum an dem Kfz nicht verloren.<br />

b) G ist dem Eigentümer E gegenüber auch nicht zum Besitz nach § 986 berechtigt, da er<br />

dem E gegenüber weder dingliche noch obligatorische Besitzrechte geltend machen kann.<br />

2. G ist als Dieb bei dem Erwerb des Besitzes am Kfz durch seinen Diebstahl nicht in gutem<br />

Glauben gewesen, § 990 I 1. (+)<br />

3. Eigentumsverletzung: Schaden durch Nichtherausgebbarkeit des Kfz auf Grund von Besitzweitergabe<br />

an H (vgl. § 989 Alt. 3). (+)<br />

4. Verschulden: § 276, hier: Vorsatz: (+)<br />

5. Schadenersatz in Höhe des Sachwertes = des angemessenen Marktpreises (67 000 DM).<br />

III. Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 987, 988, 990 I<br />

1. Nutzungen sind auch Gebrauchsvorteile. Keine Nutzung ist das, was durch rechtsgeschäftliche<br />

Verwertung der Sache erzielt worden ist (Palandt/ Heinrichs, § 100, Rdnr. 1). Dafür, dass G<br />

Nutzungen in Form von Gebrauchsvorteilen aus dem Besitz des Kfz gezogen haben könnte,<br />

gibt der Sachverhalt nichts her. Ferner ist der Veräußerungserlös des G selbst keine Nutzung<br />

i.S.d. § 100.<br />

2. also(-).


223<br />

IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I und § 823 II i. V. mit § 242 StGB<br />

S. oben unter A. IV. Dementsprechend in Bezug auf die Besitzentziehung durch die Diebstahlshandlung<br />

also vertretbar (+), aber es muss danach auch noch §§ 992, 823 I, II in Bezug auf die<br />

Verletzung des Herausgabeanspruchs des E durch weitere Besitzübertragung von G auf H gesehen<br />

werden.<br />

V. Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 992, 823 I<br />

[Die abschließende Sonderregelung der §§ 987 ff. verdrängt grundsätzlich das allgemeine Deliktsrecht. § 992 gibt das<br />

Deliktsrecht unter den genannten Voraussetzungen frei und enthält eine Rechtsgrundverweisung.]<br />

1. Unrechtmäßiger Besitz (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung,<br />

d.h. im Zeitpunkt der Besitzübertragung von G auf H: Besitzverschaffung durch a) verbotene<br />

Eigenmacht, § 858 I, (+), und durch b) eine Straftat, hier: § 242 StGB (+).<br />

2. Tatbestand des § 823 I: Eine Eigentumsverletzung liegt auch vor, wenn dem Eigentümer der<br />

Besitz an einer Sache entzogen wird, so dass er nicht mehr gem. § 903 mit seiner Sache nach<br />

Belieben verfahren kann (Medicus, SchuldR II, 3. Aufl., S. 349). G entzieht dem E durch seinen<br />

Diebstahl den Besitz an dem Kfz, Eigentumsverletzung (+)<br />

3. Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden: (+)<br />

4. Schadenersatz in Höhe des Sachwertes = des angemessenen Marktpreises (67 000 DM).<br />

V. Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 992, 823 II i. V. mit § 242 StGB.<br />

[Die abschließende Sonderregelung der §§ 987 ff. verdrängt grds. das allgemeine Deliktsrecht. § 992 gibt das Delikstrecht<br />

unter den genannten Voraussetzungen frei und enthält eine Rechtsgrundverweisung.]<br />

1. Unrechtmäßiger Besitz (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung,<br />

d.h. im Zeitpunkt der Besitzübertragung von G auf H: Besitzverschaffung durch a) verbotene<br />

Eigenmacht, § 858 I, (+), und durch b) eine Straftat, hier: § 242 StGB, (+)<br />

2. Tatbestand des § 823 II: § 242 StGB Schutzgesetz i. S. des § 823 II. (+)<br />

3. Haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden: (+)<br />

4. Schadenersatz in Höhe des Sachwertes = des angemessenen Marktpreises (67 000 DM).<br />

VI. Anspruch auf Schadensersatz nach § 812 I 1 Alt. 2, 819 I, 818 IV, 292 I, 990 I, 989<br />

[Klausurbearbeiter in der BGB-Übung haben oft Eingriffskondiktion geprüft in Bezug auf den gestohlenen Kfz. Soweit<br />

es dabei um den Wert der Sache selbst geht, ist § 812 (Eingriffskondiktion) neben §§ 989, 990 anwendbar (s. Erman/<br />

Hefermehl, Vor §§ 987 – 993, Rdnr. 29; Wolf, SachenR, Rdnr. 206). Demnach:]<br />

1. G hat sich durch den Diebstahl den Besitz an dem Kfz genommen. Dadurch [-und nicht wegen<br />

Verfügung über Eigentum oder Besitz, hierfür § 816-] hat er sich („in sonstiger Weise“) auf<br />

Kosten des E „ohne rechtlichen Grund“ bereichert<br />

2. § 818 I (-)<br />

3. § 818 II: G ist zur Herausgabe des Kfz außerstande. Er hat somit den objektiven Sachwert zu<br />

ersetzen: 67000 DM.<br />

4. § 818 III: Fraglich ist aber, ob G nur zum Wertersatz in Höhe des Kaufpreises (38000 DM) verpflichtet<br />

ist, da er darüber hinaus nicht mehr bereichert ist.<br />

5. Wegen seiner Bösgläubigkeit aber Verpflichtung zum Schadensersatz nach §§ 819 I, 818 IV,<br />

292, 990 I, 989: 67 000 DM (+).<br />

Zweiter Teil: Ansprüche in Bezug auf Herausgabe des Erlangten:<br />

I. Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten<br />

aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 Alt. 2<br />

1. Wahrnehmung eines objektiv fremden Geschäfts: tatsächliche Handlungen und Rechtsgeschäfte,<br />

die nicht ausschließlich solche des Geschäftsführers selbst sind, sondern zumindest auch in<br />

den Sorgebereich eines anderen fallen (Jauernig/ Vollkommer, § 677, Anm. 2). Mit der Veräu-


224<br />

ßerung des Mercedes hat G ein in den Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers E fallendes,<br />

somit objektiv fremdes Geschäft geführt. (+)<br />

2. G hatte Eigengeschäftsführungswillen (+).<br />

3. G handelte ohne Berechtigung, da die Veräußerung des Kfz weder dem wirklichen noch dem<br />

mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683) entsprach. (+)<br />

4. G handelte auch in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts und der mangelnden Berechtigung.<br />

(+)<br />

5. Somit Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten: hier: 38 000 DM.<br />

(+)<br />

II. Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten aus § 816 I<br />

[Ein Anspruch aus § 816 wird durch die Sondervorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht ausgeschlossen,<br />

sondern tritt ergänzend neben §§ 987 ff. (Palandt/ Thomas, § 816, Rdnr. 5). ]<br />

1. Nichtberechtigter? G (+), da kein Eigentümer. Auch im Falle einer rückwirkenden Genehmigung<br />

durch E bliebe G Nichtberechtigter i. S. des § 816. Hierdurch werden lediglich die Rechtsfolgen<br />

der Verfügung geändert, der Verfügende bleibt aber nach wie vor Nichtberechtigter. (Palandt/<br />

Thomas, § 816, Rdnr. 9). (+)<br />

2. Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das die dingliche Rechtslage einer Sache unmittelbar ändert.<br />

Nicht darunter fällt die schuldrechtliche Verpflichtung (Palandt/ Thomas, § 816 Rdnr. 7;<br />

Palandt/ Heinrichs, Überbl. v. § 104, Rdnr. 16). Hier Übereignung G – H (+).<br />

3. Wegen § 935 (Kfz wurde dem E gestohlen) ist die Verfügung unwirksam. Aber: Genehmigungsfähigkeit<br />

gem. § 185 II 1 Alt. 1 mit der Wirkung des § 184 I. Die Genehmigung bezieht<br />

sich nur auf die Rechtsfolgen der Verfügung, G wird daher nicht zum Berechtigten. (Dies ist<br />

wichtig für die Ansprüche aus §§ 989, 990, § 823 und aus angemaßter Eigengeschäftsführung).<br />

4. Gegenstand des Bereicherungsanspruchs: Herauszugeben ist das durch die Verfügung Erlangte.<br />

Dies ist bei § 816 I S. 1 der Gegenwert, der dem Nichtberechtigten auf Grund des seiner Verfügung<br />

zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zugeflossen ist, nicht dagegen ist der übliche Verkaufswert<br />

des betreffenden Gegenstandes zu ersetzen, mag dieser auch höher sein als das tatsächlich<br />

Erlangte (Palandt/ Thomas, § 816, Rdnr. 24).<br />

5. Umfang des Bereicherungsanspruchs: §§ 818, 819.<br />

6. Zwischenergebnis: (+), wenn E genehmigt.<br />

Hier also 38 000 DM.<br />

B. <strong>Dr</strong>itter Teil: Zwischenergebnis: E hat gegen G<br />

1. Ansprüche auf Schadensersatz:<br />

a) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 687 II S. 1, 678.<br />

b) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 990, 989.<br />

c) Anspruch auf Schadensersatz aus (67 000 DM) §§ 992, 823 I.<br />

d) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 992, 823 II BGB i. V. mit § 242 StGB.<br />

e) Ggf. zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 823 I, 823 II i.V. mit 242<br />

StGB.<br />

f) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) nach § 812 I 1 Alt. 2, 819 I, 818 IV, 292 I, 990 I,<br />

989.<br />

2. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten:<br />

a) Anspruch auf Zahlung von 38 000 DM aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 Alt. 2.<br />

b) Anspruch auf Zahlung von 38 000 DM aus § 816 I.<br />

C. Ansprüche des H gegen G<br />

Erster Teil: Ansprüche auf Schadensersatz:


225<br />

I. Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus Garantiehaftung<br />

aus §§ 440 I, 325 I<br />

1. Zwischen G und H ist ein Kaufvertrag gem. § 433 I geschlossen worden. Fraglich aber ist, ob<br />

dieser Kaufvertrag wirksam ist. Er könnte nichtig sein nach § 306. Dann müßte die Erbringung<br />

der dem G obliegenden Leistung von Anfang an unmöglich gewesen sein.<br />

2. G war nach § 433 I 1 verpflichtet, dem H Eigentum und Besitz am Kfz zu verschaffen. H könnte<br />

Eigentum am Kfz gem. §§ 932 I, 929 S. 1 erworben haben. Dann dürfte H nicht gewußt haben,<br />

dass G nicht Eigentümer des Kfz war. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob<br />

H aufgrund einer gegebenenfalls grobfahrlässigen Unkenntnis des Nichteigentums des G am<br />

Kfz nicht gutgläubig war, ist der Gutglaubenserwerb gem. § 935 I ausgeschlossen, sofern die zu<br />

übereignende Sache gestohlen wurde. G hat dem E das Kfz gestohlen, so dass eine Eigentumsübertragung<br />

von G auf H scheitern muss . G konnte dem H von Anfang an kein Eigentum<br />

an dem Kfz verschaffen.<br />

Allerdings kein Fall der objektiven Unmöglichkeit, da ja E in der Lage gewesen wäre, die Leistung<br />

zu erbringen. Es liegt subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) des G vor. § 306 erfaßt<br />

aber nur den Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit. § 306 enthält keine dem § 275 II<br />

entsprechende Vorschrift, die objektive und subjektive Unmöglichkeit gleichstellt. Für anfängliches<br />

Unvermögen hat also jeder Schuldner einzustehen. Der Schuldner übernimmt durch sein<br />

Leistungsversprechen stillschweigend die Garantie für sein Leistungsvermögen. Der Kaufvertrag<br />

ist nicht nach § 306 nichtig (vgl. Palandt/ Heinrichs, § 306, Rdnr. 9).<br />

3. Fraglich ist aber, ob der Kaufvertrag über eine gestohlene Sache ein nach § 138 oder § 134<br />

nichtiges Rechtsgeschäft ist.<br />

a) Ein Hehlergeschäft ist gem. § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig, wenn alle Beteiligten<br />

sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder<br />

sich ihrer Kenntnis zumindest grob fahrlässig verschließen (BGH, NJW 1992, S. 310 m.<br />

Verw. auf BGH, NJW 1990, 567). Entscheidend ist also in Bezug auf die Person des H, ob<br />

die Nichtkenntnis des Umstandes, dass es sich bei dem Kfz um eine gestohlene Sache<br />

handelt, auf grobe Fahrlässigkeit beruht (vgl. zum folgenden BGH, NJW 1992, S. 310 f.).<br />

Die Nichtkenntnis des H von der Nichtberechtigung des G zum Verkauf der Sache beruhte,<br />

wie bereits oben unter A. III. 2. erörtert, auf grober Fahrlässigkeit, auch H handelte bezüglich<br />

des Geschäfts wie G daher sittenwidrig im Sinne des § 138 I. Somit ist der Kaufvertrag<br />

gem. § 138 I nichtig. (-)<br />

b) Der Kaufvertrag ist auf Seiten des H indes nicht auch noch zusätzlich nichtig gem. §§ 134<br />

BGB i. V. mit § 259 StGB, da die „Bösgläubigkeit“ des H nicht auf Vorsatz, sondern nur<br />

auf grobe Fahrlässigkeit beruhte, H somit auch nicht gegen das gesetzliche Verbot der nur<br />

in vorsätzlicher Begehungsform (s. § 15 StGB) strafbaren Hehlerei (§ 259 StGB) verstoßen<br />

hat.<br />

4. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen G und H gem. § 138 I hat H somit keinen<br />

Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gem. §§ 440 I, 325 I. (-)<br />

[Hinweis: Der Schwerpunkt der Klausur liegt in der Behandlung des Problems der Sittenwidrigkeit des Geschäfts<br />

aufgrund des (Täuschungs-, Betrugs-)Vorsatzes des G und auch der groben Fahrlässigkeit des H. Dieses Problem<br />

zieht sich wie ein „roter Faden“ durch die gesamte Klausur -s. zur groben Fahrlässigkeit oben bei §§ 990, 989, zur<br />

Sittenwidrigkeitsproblematik im folgenden bei c.i.c, bei §§ 812 I 1 Alt. 1 i. V. mit § 138, 817 S. 2. Eine gute<br />

bzw. sehr gute Klausur ( 13 - 18 Pkte.) sollte diesen „roten Faden“ erkennen lassen. Eine Klausur, die diesen „roten<br />

Faden“ nicht erkennen läßt, muss ansonsten argumentativ sehr überzeugend und umfassend Hilfswege aufzeigen,<br />

um in die Region der 13 Punkte aufwärts zu kommen.<br />

Kommen die Bearbeiter hingegen nicht auf diesen Lösungsweg der Verneinung des Anspruchs aus §§ 440 I, 325 I<br />

wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. § 138, so wird von ihnen erwartet, dass sie die dem H zustehenden vertraglichen<br />

Ansprüche konsequent prüfen.<br />

Als „Hilfslösung“ müßte also wenigstens, wenn § 138 nicht gesehen wird, der Anspruch aus §§ 440 I, 325 I weiter<br />

geprüft werden:


226<br />

5. G hat seine vertragliche Pflicht, dem H Eigentum an dem Kfz zu verschaffen, nicht erfüllt, 433<br />

I 1. Es könnte daher § 325 I eingreifen. Diese Vorschrift regelt aber nur den Fall der nachträglichen<br />

Unmöglichkeit.<br />

Dennoch erklärt § 440 I den § 325 I auch bei anfänglichem Unvermögen für anwendbar<br />

(Rechtsfolgenverweisung).<br />

6. Untergang der Sache: Nach § 440 II Alt. 3 ist der Schadensersatzanspruch aus § 440 I, 325 I<br />

davon abhängig, dass die Sache untergegangen ist. Umstritten (zum Streitstand anschaulich<br />

Soergel/ Huber, § 440, Rdnr. 47) ist aber, ob dies auch bei zufälligem Untergang der Sache<br />

gilt. Vorliegend ist durch den sowohl von G als auch H unverschuldeten Unfall und dadurch<br />

bedingten Totalschaden am Kfz die Sache zufällig untergegangen.<br />

a) Nach einer oftmals vertretenen Meinung wird durch § 440 die Vorschrift des § 446 I, wonach<br />

der Käufer nach Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trage,<br />

nicht durchbrochen; der Käufer könne daher nicht Ersatz des Substanzwerts verlangen, da<br />

dieser Schaden nicht durch den Rechtsmangel, sondern nur durch den zufälligen Untergang<br />

der Sache bedingt sei; der Käufer könne aber trotz des zufälligen Untergangs zurücktreten<br />

( § 350 ) und auf diese Weise wenigstens den Kaufpreis zurückerhalten (vgl. Brox,<br />

Bes. SchuldR, Rdnr. 31; Schlechtriem, SchuldR BT, Rdnr. 60; MüKo/ Westermann, §§<br />

440, 441, Rdnr. 11; Soergel/ Huber, § 440, Rdnr. 48; Staudinger/ Köhler, § 440, Rdnr. 13).<br />

b) Nach anderer Meinung habe der Verkäufer durch die Besitzübertragung an den Käufer eine<br />

„Teilleistung“ erbracht. Infolgedessen seien auf die Rückgabe dieser Teilleistung über<br />

die Verweisungskette der §§ 440 I, 326 I S. 3, 325 I S. 2, 280 II S. 2 die Rücktrittsvorschriften<br />

entsprechend anwendbar. Bei zufälligem Untergang der Sache könne der Käufer<br />

somit nach §§ 346 f., 350 das ursprüngliche Erfüllungsinteresse verlangen, d.h. den vollen<br />

Wert in Rechnung stellen, den die Sache für ihn gehabt hätte, wenn sie rechtsmängelfrei<br />

gewesen und nicht untergegangen wäre (Enneccerus/ Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse,<br />

§ 107, S. 428 f., begegnet mit zustimmendem Bezug auf Schmidt, AcP 152, S. 112<br />

ff., dem Einwand, der Käufer sei durch den Rechtsmangel nicht mehr geschädigt und deshalb<br />

entfalle der Ersatzanspruch, mit dem Verweis auf eine „überholende Kausalität“, wonach<br />

der zufällige Untergang der Sache den Rechtsmangel als Schadensursache gleichsam<br />

„überhole“; Erman/ Grunewald, § 440, Rdnr. 8; vgl. zu dieser Meinung ferner: Larenz,<br />

SchuldR II. 1., 13. Aufl., § 40 II, Fußn. 31; Soergel/ Huber, § 440, Rdnrn. 47, 48.)<br />

c) beide Meinungen sind vertretbar.<br />

7. Zwischenergebnis:<br />

Je nachdem, welcher Meinung sich die Verfasser dieser „Hilfslösung“ anschließen, können sie<br />

sich für einen Rücktritt des H vom Kaufvertrag und Rückerstattung des Kaufpreises (38 000<br />

DM) aus §§ 440, 325 I, 346 ff. oder aber für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 440 I, 326<br />

I S. 3, 325 I S. 2, 280 II S. 2, 346 f., 350 in Höhe der 67 000 DM entscheiden; bei letzterem bestünde<br />

der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, d.h., G hat den H so zu stellen, wie<br />

dieser bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde: 38 000 DM Kaufpreis + entgangener<br />

Gewinn = 67 000 DM ohne Abzug der Nutzungen, denn diese gehören ja zur ordnungsgemäßen<br />

Vertragserfüllung.]<br />

II. Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo<br />

1. Anwendbarkeit? Rechtsinstitut der cic nur anwendbar bei Bestehen einer Regelungslücke, insbes.<br />

kein Eingreifen der §§ 122, 179, 307, 459 ff., 633 ff. Diese Bestimmungen bieten dem H<br />

keine Schadensersatzansprüche; insbes. § 307 kommt nicht in Betracht, da er Nichtigkeit gem. §<br />

306 voraussetzt (Palandt/ Heinrichs, § 307, Rdnr. 2), an der es hier mangelt (s.o.). Durch deliktische<br />

Ansprüche wird die cic nicht ausgeschlossen (Palandt/ Heinrichs, § 276, Rdnr. 68). Anwendbarkeit<br />

der cic (+)


2. Vorvertragliches o. vertragsähnliches Schuldverhältnis? Ein solches wird bejaht im Falle der<br />

schuldhaften Herbeiführung der Unwirksamkeit eines Vertrages: Haftungsgrund ist das Angebot<br />

zum Abschluß des unwirksamen Vertrages selbst (MüKo/ Emmerich, Vor § 275, Rdnr. 169;<br />

Soergel/ Wiedemann, Vor § 275, Rdnr. 149). Nur diejenige Partei ist aus cic indes schadenersatzpflichtig,<br />

aus deren Sphäre das Wirksamkeitshindernis stammt; handelt es sich um ein allgemeines<br />

Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich nur der einen Partei<br />

zuzuordnen ist, bestehen grds. keine Ansprüche wegen cic (Palandt/ Heinrichs, § 276, Rdnr. 77<br />

m. w. Rsprnachw.). Demzufolge könnte in dem Angebot des G zum Abschluß eines gem. § 138<br />

nichtigen Rechtsgeschäftes zunächst die Frage der schuldhaften Herbeiführung eines unwirksamen<br />

Vertrages und damit des Bestehens eines vorvertraglichen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnisses<br />

aufgeworfen werden. Die Nichtigkeit gem. § 138 wegen eines Hehlereigeschäfts<br />

beruht jedoch –wie dargelegt- im Hinblick auf die Eigenschaft des Kfz als gestohlene Sache<br />

sowohl auf der vorsätzlichen Kenntnis des G als auch auf der grob fahrlässigen Unkenntnis des<br />

H. Die Unwirksamkeit des Vertrages entstammt also nicht nur einseitig der Sphäre des G, sondern<br />

auch der Sphäre des grob fahrlässig handelnden H. Es wäre daher unwillig, dem H gegen<br />

G einen Schadensersatzanspruch aus cic zuzusprechen. Vorvertragliches o. vertragsähnliches<br />

Schuldverhältnis daher (-).<br />

(Hilfslösung: Eine Bejahung dieses Anspruchs aus cic ist bei entsprechender Wertung zu dem Anspruch aus § 826 [s.u.]<br />

vertretbar. (+)<br />

227


228<br />

III. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I<br />

Verletzung eines durch § 823 I geschützten Rechtsgutes?<br />

1. Eigentumsverletzung (-), denn diese bedeutet schädigende Einwirkung auf eine Sache. Hier bei<br />

G – H (-).<br />

2. Die von H an G gezahlten 38 000 DM als „sonstiges Recht“? (-), denn Vermögen als solches<br />

ist kein „sonstiges Recht“ i. S. des § 823 I (Palandt/ Thomas § 823 Rdnr. 31 mit Verweis auf<br />

BGHZ 41, 127).<br />

3. also(-)<br />

IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II i. V. mit § 263 StGB<br />

1. Vorliegen eines Schutzgesetzes? § 263 StGB ist Schutzgesetz i. S. des § 823 II (Palandt/<br />

Thomas, § 823, Rdnr. 149). (+)<br />

2. Verstoß durch eine Handlung? G hat in H durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum<br />

über seine Berechtigung zur Veräußerung des Kfz erregt und sich damit einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil (38 000 DM) verschafft, er hat den Tb des § 263 StGB tbm, rechtswidrig und<br />

schuldhaft verwirklicht. (+)<br />

3. Im Ggs. zu § 823 I gewährt § 823 II (in Anspruchskonkurrenz mit § 826) deliktischen Schutz<br />

von Vermögensinteressen (MüKo/ Mertens, § 823, Rdnr. 466, § 826, Rdnr. 89). In Bezug auf<br />

die 38 000 DM daher Rechtsfolge Schadensersatzanspruch des H in Höhe von 38 000 DM (+).<br />

IV. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826<br />

1. Schadenzufügung? Schaden i. S. des § 826 ist u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage.<br />

Die Zahlung von 38 000 DM ohne Eigentumserwerb wegen der Nichtberechtigung<br />

des G (§ 935 I!) ist eine solche nachteilige Einwirkung auf das Vermögen des H. (+)<br />

2. Durch eine sittenwidrige Handlung? G hat dem H den Schaden durch seine ein Strafgesetz verletzende,<br />

also „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßende“ und<br />

somit sittenwidrige Betrugshandlung (den Verkauf des gestohlenen Kfz unter Vorspiegelung<br />

falscher Tatsachen, also arglistige Täuschung über seine Berechtigung) zugefügt. (+)<br />

3. Vorsatz in Bezug auf die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände und den Schaden (+).<br />

4. Schadensersatzanspruch des H somit grds. (+). Aber Problem: Minderung der Schadensersatzpflicht<br />

des G wegen der auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis des H über die Herkunft<br />

des Kfz und über die Eigentumsverhältnisse an dem Kfz? Grds. kann Ersatzpflicht gemindert<br />

werden bei grob fahrlässigem Verhalten des Geschädigten, nicht aber, wenn Schädiger wie<br />

hier mit direktem Schädigungsvorsatz gehandelt und sich auf Kosten des Geschädigten einen<br />

rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat (BGH, NJW 1992, S. 311; vgl. auch MüKo/<br />

Mertens, § 826, Rdnr. 81). Auch aus § 817 S. 2 ergibt sich wegen seines Ausnahmecharakters<br />

keine entsprechende Anwendung über bereicherungsrechtliche Ansprüche hinaus, also auch<br />

nicht bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (BGH, NJW 1992, S. 311 m. w. Nachw.; Palandt/<br />

Thomas, § 817, Rdnr. 2). Also voller Schadensersatzanspruch (§§ 249 ff.) des H, 38 000<br />

DM (+).<br />

V. Zwischenergebnis<br />

H hat gegen G<br />

1. Hilfslösung: Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) entsprechend aus §§ 440 I, 326 I S. 3,<br />

325 I S. 2, 280 II S. 2, 346 f., 350 oder aber Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises (38 000<br />

DM) aus §§ 440, 325 I, 346 ff.<br />

2. Hilfslösung: Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus cic.<br />

3. Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.<br />

4. Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus § 826.


229


230<br />

Zweiter Teil: Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten:<br />

Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreises aus §§ 812 I 1 Alt. 1 i. V. mit § 138 I<br />

H könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 38 000 DM aus § 812 I 1 Alt. 1 haben.<br />

1. G hat von H 38 000 DM erlangt.<br />

2. G hat dieses Geld durch Leistung des H erlangt, denn die Zahlung ist eine bewußte und zweckgerichtete<br />

Vermögensmehrung.<br />

3. Diese Leistung müßte „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt sein. H hat gezahlt, um seine Kaufpreiszahlungspflicht<br />

aus § 433 II zu erfüllen. Rechtlicher Grund war also der Kaufvertrag.<br />

a) Dieser Rechtsgrund ist indes durch die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen § 138 I (s.o.)<br />

beseitigt. H zahlte somit „ohne rechtlichen Grund“. (+)<br />

b) [Die Bearbeiter, die die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen § 138 I nicht sehen, müßten<br />

zumindest die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen §§ 123 I, 142 I prüfen. Es hieße dann:]<br />

Dieser Rechtsgrund ist indes durch die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen §§ 123 I, 142 I<br />

beseitigt (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des H durch G: G hatte H<br />

vorgespiegelt, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, und ihn hierdurch zum Abschluß des<br />

Kaufvertrages bestimmt; das Anfechtungsrecht des getäuschten H ist nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass er die wahre Sachlage aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vgl.<br />

MüKo/ Kramer, § 123, Rdnr. 9; Soergel/ Hefermehl, § 123, Rdnr. 20 mit Verweis auf str.<br />

BGH-Rspr.). H zahlte somit „ohne rechtlichen Grund“. (+)<br />

4. G wäre somit zur Rückzahlung der 38 000 DM nach § 812 I 1 Alt. 1 verpflichtet. Diese<br />

Rückforderung könnte für H aber nach § 817 S. 2 ausgeschlossen sein, wenn der Kaufpreis zur<br />

Erfüllung eines sittenwidrigen Hehlereigeschäfts geleistet worden wäre. Nach der Rspr. wird es<br />

einem bewußt-vorsätzlichen Sittenverstoß gleichgesetzt, wenn der Leistende sich der Einsicht<br />

in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH, NJW 1992, 311; Palandt/<br />

Thomas, § 817, Rdnr. 11). Aufgrund des nicht Genügens seiner Nachforschungspflichten handelte<br />

auch H sittenwidrig (s.o.) und hat wegen § 817 S. 2 keinen Anspruch auf Rückzahlung<br />

des Kaufpreises. (-)<br />

D. Gesamtergebnis<br />

I. Ansprüche des E gegen H<br />

Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1000 DM aus §§ 990 I, 987 I<br />

(sowie Anspruch auf Herausgabe des „Schrottwagens“ aus §§ 985, 1007 I, II).<br />

II. Ansprüche des E gegen G<br />

1. Ansprüche auf Schadensersatz:<br />

a) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus §§ 687 II S. 1, 678.<br />

b) Anspruch auf Schadensersatz aus (67 000 DM) §§ 990, 989.<br />

c) Anspruch auf Schadensersatz aus (67 000 DM) §§ 992, 823 I.<br />

d) Anspruch auf Schadensersatz aus (67 000 DM) §§ 992, 823 II BGB i. V. mit § 242 StGB.<br />

e) Ggf. zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 I, 823 II i.V. mit 242 StGB.<br />

f) Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) nach<br />

§ 812 I 1 Alt. 2, 819 I, 818 IV, 292 I, 990 I, 989.<br />

2. Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten:<br />

a) Anspruch auf Zahlung von 38 000 DM aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 Alt. 2.<br />

b) Anspruch auf Zahlung von 38 000 DM aus § 816 I.<br />

III. Ansprüche des H gegen G<br />

1. [Hilfslösung:] Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) entspr. aus §§ 440 I, 326 I


231<br />

S. 3, 325 I S. 2, 280 II S. 2, 346 f., 350 oder aber Anspruch auf Rückgewähr des<br />

Kaufpreises (38 000 DM) aus §§ 440, 325 I, 346 ff.<br />

2. [Hilfslösung:] Anspruch auf Schadensersatz (67 000 DM) aus cic.<br />

3. Anspruch auf Schadensersatz (38 000 DM) aus §§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.<br />

4. Anspruch auf Schadensersatz (38 000 DM) aus § 826.<br />

IV. Verhältnis der Ansprüche zueinander<br />

[Die Behandlung von diesen letzten Punkten D. IV. 1 - 3 wird nicht erwartet. Geschieht dies doch, ist dies zu honorieren.]<br />

1. G und H haften gegenüber E nicht als Gesamtschuldner (§ 421). Gesamtschuld erfordert, dass<br />

die Schuldner dem Gläubiger zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses gegenüberstehen<br />

(MüKo/ Selb, § 421, Rdnr. 6; Palandt/ Heinrichs, § 421, Rdnr. 4). Das Leistungsinteresse des E<br />

gegenüber H ist indes nur der Ersatz der Nutzungen in Form der durch das einwöchige Fahren<br />

des Kfz erlangten Gebrauchsvorteile. Das Leistungsinteresse des E gegen den G ist davon zu<br />

unterscheiden und zielt ab auf den Ersatz für den Verlust des Kfz in Höhe des Marktpreises<br />

von 67 000 DM.<br />

2. Die Ansprüche des E gegen G auf Schadensersatz (67 000 DM) müßten mit den Ansprüchen<br />

des E gegen G auf Herausgabe des Erlangten (38 000 DM) verrechnet werden.<br />

Dies ergibt sich aus der Ermittlung des dem E entstandenen Schadens nach der sog. Differenzhypothese,<br />

wonach ein Vermögensschaden dann gegeben ist, wenn der jetzige tatsächliche<br />

Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das<br />

die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Palandt/ Heinrichs, Vor § 249, Rdnr. 8).<br />

Der Schaden des E besteht in dem Verlust seines Kfz zum Marktpreis von 67 000 DM: Erhält<br />

er von G die 38 000 DM aus §§ 687 II, 681 S. 2, 667 Alt. 2. und § 816 I, so ist sein Schaden<br />

um diesen Betrag auf 29 000 DM gemindert. Diesen Restbetrag könnte er dann noch von G als<br />

Schadensersatz geltend machen.<br />

3.) Wenn G an E leistet, muss G trotzdem noch einmal an H leisten?<br />

G hat dem E durch seine Diebstahlshandlung/ Besitzentziehung einen Schaden in Höhe von 67<br />

000 DM zugefügt.<br />

Davon zu trennen ist der Schaden in Höhe von 38 000 DM, den er dem H aufgrund seiner unerlaubten<br />

(Betrugs-)Handlung aus §§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 zugefügt hat.<br />

E und H sind im Verhältnis zueinander gegenüber G keine Gesamtgläubiger „einer Leistung“ i.<br />

S. des § 428, sondern zwei unabhängig voneinander durch G Geschädigte, deren Ansprüche<br />

unabhängig voneinander gegen G wirken.<br />

Kapitel 4. AG-Fall 5 (Verarbeitung, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I)<br />

Melker Klau. Der Melker Klau stiehlt bei Bauer Reich eine trächtige Kuh und veräußert diese für<br />

den auffällig niedrigen Preis von 480,- DM an den Viehhändler Hehl. Hehl veräußert die Kuh für<br />

1.200,- DM an den gutgläubigen Schlachtermeister Schwarz, bei dem die Kuh kalbt. Schwarz<br />

schlachtet Kuh und Kalb und erzielt aus der Veräußerung des Fleisches Erlöse von 1.680,- DM und<br />

480,- DM. Die Kosten des Schlachtens und des Verarbeitens belaufen sich auf 200,- DM.<br />

Reich fragt nach seinen Ansprüchen gegen Hehl und Schwarz, auch im Hinblick auf die ihm entgangenen<br />

und die von Hehl und Schwarz gezogenen Nutzungen. Hehl und Schwarz möchten gegenüber<br />

den dem Reich möglicherweise zustehenden Ansprüchen die von ihnen beim Ankauf gezahlten<br />

Beträge sowie die Fütterungskosten in Gegenrechnung bringen, Schwarz auch die ihm erwachsenen<br />

Schlacht- und Verarbeitungskosten.<br />

(aus: Lange/ Scheyhing/ Schiemann, Fälle zum <strong>Sachenrecht</strong>, 4. Aufl. 1998, S. 68 - 76).


232<br />

Kapitel 5. AG-Fall 6 (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II)<br />

ΒMW. E erwirbt von seinem bei BMW beschäftigten Freund F einen sog. Jahreswagen, den F von<br />

seinem Arbeitgeber BMW erworben hatte, im Verkehrswert von 30.000,- DM zum Preis von<br />

25.000,- DM. Wenige Tage später wird dem E das Fahrzeug von D gestohlen. D veräußert es an<br />

den Hehler H und dieser unter Vorlage eines geschickt gefälschten, auf den Namen des H lautenden<br />

Kfz-Briefes an den ahnungslosen G, der dafür 28.000,- DM zahlt. Nach einigen Monaten entdeckt<br />

E das Fahrzeug bei G und verlangt Herausgabe sowie Zahlung einer Benutzungsvergütung. Außerdem<br />

verlangt er Ersatz dafür, dass er das Fahrzeug selbst nicht benutzen konnte sowie Ersatz für<br />

den Blechschaden, der inzwischen bei einem von G verschuldeten Auffahrunfall entstanden ist. G<br />

verweist E an H. Im übrigen sei er zur Herausgabe des Fahrzeugs nur bereit, wenn E ihm den Kaufpreis<br />

sowie die Kosten für eine kürzlich ausgeführte Getriebereparatur in Höhe von 1.000,- DM und<br />

für den Einbau eines Radios im Werte von 800,- DM ersetze.<br />

1. Welche Ansprüche haben E und G gegeneinander?<br />

2. Welche Ansprüche hat E gegen H?<br />

3. Wie verhalten sich die Ansprüche des E untereinander?<br />

(aus: Schmid, JuS 1988, S. 289 – 295)<br />

9. TEIL: MOBILIARSICHERHEITEN<br />

1. ABSCHNITT: SICHERUNGSRECHTE IM ALLGEMEINEN<br />

1. Eine wichtige Funktion des Eigentums hat immer darin bestanden und gewinnt noch weiter an<br />

Bedeutung, dass jemand auf Grund seines Eigentums Kredit bekommen kann. Gesetzgebung,<br />

Rechtsprechung und Beratungspraxis, damit übereinstimmend Prüfungen und deswegen auch<br />

diese Vorlesung handeln von dem diesbezüglichen Kreditsicherungsrecht.<br />

Kreditbedarf und Sicherungsmöglichkeit haben der kleine Mann ebenso wie der große Konzern.<br />

Die juristischen Instrumente sind erstaunlicherweise dieselben: Personalkredit wie Bürgschaft,<br />

Realkredit mittels beweglicher Sachen oder Grundstücke. Für den Realkredit mittels<br />

beweglicher Sachen hat das BGB absichtlich nur das Faustpfand zur Verfügung gestellt. Man<br />

fragt sich: warum diese Beschränkung des Gesetzgebers, und warum hat „die Wirtschaft“ das<br />

Pfand links liegengelassen? „Die Wirtschaft“ hat bekanntlich die Sicherungsübereignung ausgebaut<br />

und den Eigentumsvorbehalt verstärkt. In jedem Fall muss man sehen: wie entstehen<br />

die Sicherungsrechte, welche Sicherung bieten sie, wie sind jeweils die Interessen des Sicherungsgebers<br />

und des Sicherungsnehmers sowie ihrer jeweiligen anderen Gläubiger und<br />

Schuldner berücksichtigt?<br />

Die Probleme und Regelungen der Grundpfandrechte liegen ähnlich, werden aber besser im<br />

Zusammenhang mit dem Grundstücksrecht besprochen werden.<br />

2. Verschiedene Ausgestaltungen<br />

- Real- / Personalsicherheiten<br />

- Mobiliarsicherheiten / Grundpfandrechte<br />

- Gesetzlich normierte / nicht ausdrücklich normierte Sicherheiten


233<br />

- Akzessorische / nicht akzessorische.<br />

3. Zu behandeln sind deshalb jetzt vor allem<br />

1.) Pfandrecht<br />

2.) Sicherungsübereignung<br />

3.) Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht<br />

4.) Sicherungsabtretung und<br />

5.) Kollisionen zwischen konkurrierenden Sicherheitsinteressen.<br />

4. Nebenproblem Verjährung<br />

1.) Dingliche Sicherheiten sind dingliche Rechte,<br />

daher verjährungsfest, § 223;<br />

das gilt sowohl für akzessorische (Pfandrecht) wie nicht akzessorische Rechte.<br />

Auch bei Eigentumsvorbehalt hat Verkäufer Herausgabeanspruch<br />

zwecks Verwertung (str.).<br />

2.) Umgekehrt: Personalsicherheiten<br />

erlauben dem Sicherungsgeber (z. B. Bürgen) Verjährungseinrede, § 768 I.<br />

3.) Vormerkung: Bei Verjährung des gesicherten Anspruchs<br />

keine Berechtigung des Vormerkungsberechtigten, § 886; strenge Akzessorietät.<br />

5. P. Bülow, Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten, Jura 1995, 198; dazu die Angaben im Literatur-<br />

Verzeichnis.<br />

1. § 1204 I, Lesen.<br />

2. ABSCHNITT: PFANDRECHT<br />

Kapitel 1. Pfandrecht allgemein<br />

2. Terminologie<br />

BGB versteht unter Pfandrecht nur Pfandrecht an beweglicher Sache oder an Forderung.<br />

An Grundstücken können zur Forderungssicherung<br />

nur Hypothek und Grundschuld bestellt werden,<br />

diese werden gelegentlich als „Grundpfandrechte” zusammengefasst.<br />

3. Bedeutung<br />

1.) Praktische Bedeutung z. B.<br />

a. Lombardkredit der Banken (Pfandrecht an Wertpapieren,<br />

Edelmetallen oder gewissen Waren)<br />

b. Pfandhaus-Kredit<br />

c. AGB, z. B. der Banken oder Autoreparatur-Unternehmen oder Spediteure<br />

d. gesetzliche Pfandrechte<br />

e. Pfändungspfandrecht<br />

f. Orientierung für Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt.<br />

2.) Aber praktische Bedeutung verhältnismäßig gering im Vergleich zu<br />

a. Sicherungsübereignung und<br />

b. Eigentumsvorbehalt.<br />

4. Arten, je nach Entstehung<br />

1.) rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht<br />

2.) gesetzliches Pfandrecht<br />

3.) Pfändungspfandrecht.


234<br />

5. Vorbild für das moderne Pfandrecht ist das römische pignus und die hypotheca.<br />

6. Begründung des Vertragspfandes als Normalfall: § 1205 I 1.<br />

7. Tatbestandsmerkmale<br />

1.) Einigung<br />

2.) Übergabe<br />

3.) Berechtigung des Verpfänders<br />

4.) Forderung (ergibt sich aus § 1204).<br />

8. Rechtsfolge: Verwertungsrecht des Gläubigers.<br />

9. Beteiligte Personen<br />

1.) Einerseits Pfandgläubiger<br />

2.) Auf der anderen Seite<br />

a. Schuldner<br />

b. Verpfänder<br />

c. Eigentümer.<br />

Die drei sind meistens ein und dieselbe Person,<br />

können aber auch drei verschiedene Personen sein.<br />

10. Einigung über Pfandbestellung, § 1205, möglich mittels AGB,<br />

z. B. AGB der Banken, Autoreparaturbetriebe 227 , ADSp (Spediteure)<br />

bedeutet grundsätzlich keinen Verstoß gegen §§ 9 AGBG oder § 138 BGB;<br />

wichtig für Praxis und Klausuren.<br />

11. Strenges Faustpfandprinzip<br />

1.) erforderlich Besitzerwerb des Pfandgläubigers, §§ 1205 f.,<br />

2.) ohne Möglichkeit, dass Schuldner Besitzmittler für Pfandgläubiger wird, anders § 930,<br />

3.) Erlöschen durch Rückgabe, § 1253<br />

(ähnlich Verwendungsersatzanspruch aber mit Monatsfrist, § 1002).<br />

12. Vor- und Nachteile des Faustpfandprinzips<br />

1.) Einerseits<br />

a. Offenkundigkeit der Pfandbestellung<br />

und damit Schutz sonstiger Interessenten,<br />

b. größere Sicherheit des Pfandgläubigers.<br />

2.) Andererseits<br />

a. Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflicht des Pfandgläubigers,<br />

b. Schuldner kann mit der Pfandsache nicht mehr arbeiten,<br />

c. Bekanntmachung der Kreditbedürftigkeit des Schuldners.<br />

Zur Vermeidung dieser Nachteile: Ausweg der Sicherungsübereignung.<br />

227 Autotelefon: WM IV 1980, 1427-1428; NJW 1981, 226-227; TopCases-Nr. H0870.


235<br />

13. Strenge Akzessorietät<br />

1.) Abhängigkeit des Pfandrechts vom Bestand der Forderung,<br />

2.) Ausgestaltung<br />

a. Entstehen, § 1204<br />

b. Umfang, § 1210<br />

c. Einreden, § 1211<br />

d. Übertragen, § 1250<br />

e. Erlöschen, § 1252.<br />

Wiederholen Sie oben Akzessorietät.<br />

14. Auch zur Sicherung einer künftigen Forderung, § 1204 II 228 .<br />

15. Mehrfachverpfändung derselben Sache<br />

1.) wirksam,<br />

a. „regulär“, um ihre Kreditfähigkeit voll auszuschöpfen, oder<br />

b. mißbräuchlich durch Eigentümer.<br />

2.) Dann Rangprinzip, § 1232<br />

a. entweder nach Priorität, § 1209<br />

b. oder „umgedreht“ bei gutgläubigem Erwerb des Pfandrechts vom Eigentümer,<br />

§ 1208.<br />

16. Umfang des Pfandrechts<br />

1.) hinsichtlich der gesicherten Forderung, § 1210, vgl. § 767 (Bürgschaft), §§ 1118 f. (Hypothek)<br />

2.) hinsichtlich Pfandsache, §§ 1212 f., vgl. §§ 1120 ff. (Hypothek).<br />

17. Typische Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten<br />

1.) Schuldverhältnis, auf Grund dessen zu sichernde Forderung,<br />

z. B. Darlehen, § 488 I n. F., und daneben<br />

2.) Pfandrechtsverhältnis;<br />

Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers und des Schuldners<br />

ergeben sich aus §§ 1212 bis 1219.<br />

18. Merkwürdige Rechtstechnik für die Übertragung des Pfandrechts<br />

1.) Berechtigung am Pfandrecht wechselt nur<br />

durch Übertragung der gesicherten Forderung, § 1250 I 1;<br />

also insbesondere durch formlose Abtretung der Forderung, §§ 398, 401 I,<br />

2.) also ohne ein Rechtsgeschäft bezüglich des Pfandrechts selbst<br />

und ohne Besitzübertragung der Pfandsache,<br />

neuer Pfandgläubiger hat Herausgabeanspruch gegen bisherigen, §§ 1227, 985<br />

oben Salzstreuer-Fall.<br />

3.) Übertragen wird also nicht das Pfandrecht als solches, § 1250 I 2,<br />

a. deswegen zwar für Begründung Parallele zu §§ 929 ff., ohne § 930,<br />

mit Akzessorietät,<br />

aber nicht für Übertragung,<br />

b. und argumentum e silentio:<br />

keine Gutglaubensvorschrift für Erwerb eines Pfandrechts<br />

vom Nicht-Pfandgläubiger,<br />

Vorsicht: § 1244 meint nur den Sonderfall der Verwertung der angeblichen Pfandsache.<br />

Milchkännchen I. S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Sicherung verpfändet der mitinteressierte M ein<br />

ihm gehörendes silbernes Milchkännchen. G braucht seinerseits Geld, nimmt ein Darlehen auf bei seinem<br />

Freund F und überträgt an F zur Sicherheit seine Forderung gegen S mit dem Pfand am Milchkännchen.<br />

Sind Darlehen und Pfandrecht wirksam, wer ist jetzt Gläubiger und Inhaber des Pfandrechts, Dar-<br />

228 BGH NJW 1983, 1619.


236<br />

lehensschuldner und Verpfänder? § 488 I n. F., Schuldner ist nur der S. §§ 1204 f., Pfand ist wirksam<br />

begründet, Verpfänder und Eigentümer ist nur der M. §§ 398, 1250 I 1, Gläubiger und Inhaber des<br />

Pfandrechts ist jetzt der F.<br />

Milchkännchen II. S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Sicherung verpfändet der mitinteressierte M ein<br />

ihm gehörendes silbernes Milchkännchen, aber M ist minderjährig, er handelt ohne Zustimmung seiner<br />

Eltern. G braucht seinerseits Geld, nimmt ein Darlehen auf bei seinem Freund F und überträgt an F zur<br />

Sicherheit seine Forderung gegen S mit dem Pfand am Milchkännchen. Sind Darlehen und Pfandrecht<br />

wirksam, wer ist jetzt Gläubiger und Inhaber des Pfandrechts, Darlehensschuldner und Verpfänder? §<br />

488 I n. F., Schuldner ist nur der S. §§ 1204 f., 107, Pfand ist nicht wirksam. §§ 398, Gläubiger ist zwar<br />

jetzt der F; aber das Pfand hat F nicht gutgläubig erwerben können.<br />

4.) Keine gutgläubigen Erwerbsmöglichkeiten,<br />

wenn Forderung irgendwie nicht vollwirksam ist,<br />

weil kein Schutz des guten Glaubens an Wirksamkeit einer Forderung.<br />

5.) Ausprägung des Akzessorietätsprinzips,<br />

wiederholen oben Akzessorietätsprinzip.<br />

19. Sukzessionsschutz („Elefanten-Prinzip“ ©)<br />

Mit einem Übergang des Eigentums auf neuen Eigentümer<br />

geht auch pfandrechtliche Belastung über,<br />

oben wiederholen.<br />

20. Guter Glaube, immer unterscheiden.<br />

1.) Guter Glaube an dingliches Recht wird geschützt,<br />

2.) guter Glaube an Forderung wird nie geschützt.<br />

21. Einzelfälle zum guten Glauben,<br />

(+) guter Glaube wird geschützt, (-) guter Glaube wird nicht geschützt:<br />

1.) Bei Begründung des Pfandrechts, §§ 1204 f.<br />

a. guter Glaube an Eigentum des Verpfänders, §§ 1207, 932 ff. (+)<br />

b. guter Glaube an Forderung (-).<br />

2.) Begründung an bereits belasteter Sache, § 1208 (+).<br />

3.) Umfang der gesicherten Forderung (-).<br />

4.) Einredefreiheit (-).<br />

5.) Guter Glaube an Pfandrecht des „Veräußerers“<br />

bei Übertragung eines angeblichen, in Wirklichkeit nicht bestehenden Pfandrechts (-),<br />

soeben Milchkännchen-Fall II.<br />

6.) Guter Glaube an fortdauernden Bestand des Pfandrechts (-).<br />

7.) Nur bei Verwertung wird guter Glaube an Pfandrecht etc. geschützt, § 1244,<br />

aber nur bei penibler Beachtung der Formen.<br />

8.) Sehr wichtig: Guter Glaube bei Begründung eines gesetzlichen BGB-Pfandrechts,<br />

nach ganz h. Rspr. (-),<br />

denn § 1257 stelle auf ein wirksam „entstandenes“ Pfandrecht ab. also kein:<br />

- gutgläubiges Werkunternehmerpfandrecht,<br />

- und kein gutgläubiges Vermieterpfandrecht<br />

(in der Wissenschaft kontrovers).<br />

9.) Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 (+).<br />

22. Schutz des Pfandrechts<br />

1.) Wie das Eigentum, § 1227, vor allem §§ 985 und 1004, Lesen.<br />

2.) Wichtig: Pfändung (bei einem <strong>Dr</strong>itten), § 805 ZPO, Lesen.<br />

3.) Noch wichtiger: Insolvenz des Eigentümers, dann Ab-sonderungsrecht, § 50 InsO.


237<br />

23. Erlöschen<br />

1.) Faustpfandprinzip, Rückgabe der Sache, § 1253, Lesen<br />

2.) Akzessorietät, Erlöschen der Forderung, § 1252, Lesen<br />

3.) Konsolidation, § 1256,<br />

4.) Aufhebung, § 1255<br />

5.) Verwertung, § 1242<br />

6.) gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936,<br />

7.) u. U. infolge Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 949 f.<br />

Rangverschlechterung, § 1208.<br />

24. Verwertung<br />

1.) Penibel geregelt, §§ 1228 - 1249.<br />

2.) Beginn mit Pfandreife, § 1228.<br />

3.) Verbot des Verfallpfandes, Lesen § 1229,<br />

seit Kaiser Konstantin d. Gr. (324 - 337 n. Chr.)<br />

wegen der „Gefährlichkeit“ und „Härte“ der Abrede.<br />

4.) Grundsätzlich öffentliche Versteigerung, § 1235,<br />

Legaldefinition in § 383 III 1.<br />

5.) Dingliche Surrogation, § 1247 (zur Surrogation s. o.).<br />

6.) Gutgläubiger Eigentumserwerb des Sacherwerbers, § 1244, d. h.<br />

keine Kenntnis oder keine grobfahrlässige Unkenntnis des Erwerbers,<br />

dass kein Pfandrecht bestand oder dass keine rechtswidrige Veräußerung i. S. § 1243,<br />

7.) Aber Ausschluss der Sachmängelhaftung, § 461.<br />

25. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936.<br />

1.) Grundsatz § 936 I 1: Bei Eigentumswechsel erlischt Pfandrecht;<br />

es genügt gutgläubiger Eigentumserwerb.<br />

2.) Aber entscheidende Einzelregelungen in § 936 I 2 und 3, II und III.<br />

§ 936 I 2 und 3: meistens ist unmittelbarer Besitz des Erwerbers erforderlich;<br />

§ 936 III: in einem Sonderfall ist gutgläubiger Erwerb überhaupt ausgeschlossen;<br />

§ 936 III entsprechend, wenn die Übereignung durch den mb Besitzer nach § 930 erfolgt 229 .<br />

Einzelregeln nicht auswendig lernen. Im Ernstfall können Sie in Ruhe subsumieren.<br />

3.) Gut- bzw. Bösgläubigkeit betrifft Existenz eines Pfandrechts.<br />

Bösgläubigkeit bzw. Nachforschungspflicht wird meistens bei Erwerb gebrauchter Einrichtungsgegenstände<br />

aus Mietwohnungen angenommen 230 .<br />

Die Sache darf auch dem Inhaber des Rechts, z. B. dem Pfandgläubiger,<br />

nicht abhanden gekommen sein, entspr. § 935 231 .<br />

4.) Im Handelsrecht auch Schutz des guten Glaubens daran, dass Erwerber nicht auf Eigentum, sondern<br />

auf die Verfügungs- oder Vertretungsbefugnis des Veräußerers vertraut, § 366 II HGB.<br />

5.) Lehnstuhl. Mieter M hat seinen Lehnstuhl in seiner Wohnung. M schuldet<br />

seinem Vermieter V Mietzins in Höhe von DM 800,-. M verkauft und übereignet den<br />

Lehnstuhl dem Antiquitätenhändler H. H stellt Lehnstuhl in seinem Antiquitätenladen aus.<br />

Pfandrecht des V am Lehnstuhl bei H? 232<br />

26. Erweiterter Gutglaubensschutz nach § 366 HGB.<br />

27. Pfandrecht an Rechten, §§ 1273 bis 1296.<br />

229 H. J. Wieling, <strong>Sachenrecht</strong>, Berlin 1992, § 10 VI b: "Der Verpfänder veräußert die Sache durch Besitzkonstitut an den Erwerber";<br />

dazu auch Wolff-Raiser, <strong>Sachenrecht</strong>, § 70 II Anm. 4.<br />

230 BGH NJW 1972, 43 und wohl h. M.; gegen derartigen Verdacht Baur § 52 F II 3 Rdnr. 52.<br />

231 Baur § 52 F II 3 Rdnr. 52, mit Beispiel; allg. Meinung.<br />

232 Ja.


238<br />

28. Pfändungspfandrecht in ZPO geregelt, im übrigen BGB, s. § 804 II ZPO.<br />

29. Krawattennadel 233 . S nimmt bei seinem Freund F ein jederzeit kündbares Darlehen in Höhe<br />

von DM 150,- auf und verpfändet ihm dafür eine goldene Krawatten-Nadel im Werte von DM<br />

500,-. Gelegentlich eines Besuches bei F entwendet S diesem heimlich die Krawatten-Nadel<br />

und gibt sie wenige Tage darauf dem G, dem er DM 600,- schuldet, zum Pfand. Nach Eintritt<br />

der Fälligkeit seiner Forderung bringt G die Krawatten-Nadel frist- und formgerecht zur Versteigerung.<br />

Der Erlös in Höhe von DM 400,- wird an G ausgezahlt, der ihn mit seinen Kassenbeständen<br />

vermischt. F, der das Darlehen des S inzwischen gekündigt hat, glaubt, gegen G Ansprüche<br />

zu haben.<br />

30. Weitere Pfandrechtsfälle: JuS 1970, 520; JuS 1978, S. 770 ff.<br />

31. P. Spieß, Das vertragliche Pfandrecht, JuS Lernbogen 5/1990 L 33;<br />

32. Rechtsprechung<br />

Teppiche in Pfandkreditanstalt, BGH NJW 1982, 38;<br />

Autoreparatur, BGHZ 68, 323 ff.; BGH NJW 1983, 2140 (!);<br />

dazu H. Berg, JuS 1978, S. 86 ff.<br />

AGB der Banken, BGH NJW 1995, 1085 (!).<br />

Kapitel 2. Übungsfall „Autotelefon“ mit Lösungsweg<br />

Die Klägerin (Kl) vermietete den Eheleuten S ein Autotelefon im Wert von DM 9000,-, das in den<br />

von diesen gekauften, aber noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pkw eingebaut wurde. Nachdem<br />

dieses Kraftfahrzeug einen Unfall erlitten hatte, wurde es in die Niederlassung der Beklagten<br />

(B) in K. zur Reparatur gebracht. In dem von dem Ehemann S unterzeichneten Reparaturauftrag<br />

wird darauf hingewiesen, dass der Auftrag aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen für<br />

die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen erteilt wird. In Nr. VII 1 dieser<br />

Bedingungen heißt es:<br />

„Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht<br />

sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten<br />

Gegenständen zu“.<br />

Die Beklagte hielt die Eheleute für S Eigentümer des Pkw und des Autotelefons, fragte aber nicht<br />

ausdrücklich nach den Eigentumsverhältnissen und verlangte diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen.<br />

Besondere Gründe, an dem Eigentum der Eheleute S zu zweifeln, waren nicht erkennbar.<br />

Da die Eheleute S. die Reparaturkosten in Höhe von 8.077,81 DM nicht bezahlten, veräußerte die<br />

Beklagte aufgrund des Pfandrechts das Kraftfahrzeug mit Autotelefon für 9.681,77 DM. In dem<br />

Preis war für das Autotelefon ein Anteil von 6.000,- DM enthalten.<br />

Die Klägerin meint, an dem ihr gehörenden Autotelefon habe die Beklagte ein Pfandrecht nicht erworben,<br />

und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.000 DM nebst Zinsen. Die<br />

Beklagte beantragt Klageabweisung.<br />

Lesen Sie die Original-BGH-Entscheidung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen: WM IV 1980, 1427-1428; NJW<br />

1981, 226-227; TopCases-Nr. H0870.<br />

233 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 72.


239<br />

Lösungsweg<br />

A. Anspruch Kl gg B auf Schadenersatz aus §§ 990 I 1, 989?<br />

Obersatz: Die Kl hat einen Anspruch gegen B auf Schadenersatz aus §§ 990 I 1, 989,<br />

wenn die Kl Eigentümerin und B Besitzer war, aber kein Recht zum Besitz ggü der Kl hatte<br />

und wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 990, 989 I 1 gegeben sind.<br />

1. Kl muss Eigentümerin gewesen sein:<br />

a. ursprüngl. war Kl war Eigentümerin.<br />

b. Hat Kl das Eigentum am Autotelefon verloren?<br />

möglicherweise wurde es wesentlicher Bestandteil des PKW, §§ 947 II:<br />

also § 93? Aber ein Telefon kann ohne weiteres ausgebaut werden,<br />

also kein wesentlicher Bestandteil.<br />

c. Kl blieb daher Eigentümerin.<br />

2. War B Besitzerin? Sogar unmb, § 854 I (+).<br />

3. Unrechtmäßiger Besitz der B und zwar ggü Kl, vgl. § 986?<br />

Kein unrechtmäßiger Besitz der B, wenn § 986 I 1 Alt. 2:<br />

Dann müßten die Eheleute S Besitzmittler zwischen B und Kl gwesem sein:<br />

a. Hatten Eheleute S ein Recht zum Besitz ggü Kl?<br />

Mietvertrag über Autotelefon, also RzB (+).<br />

b. Besitzerin B muss dann sein RzB von Eheleuten S ableiten:<br />

Das ist gegeben, wenn BMV zwischen Eheleute S und B vorliegt.<br />

Hier: Werkvertrag – Reperatur<br />

also RzB der B ggü der Klägerin Kl.<br />

c. Zwischenergebnis: wegen RzB der B ggü K fehlt Voraussetzung für §§ 990 I 1, 989.<br />

(Höchstens denkbar, dass B haftet als Nicht-mehr-Berechtigte, aber str. Das sind andere Fälle).<br />

4. Ergebnis: kein Anspr. gem. §§ 990 I 1, 989 der Kl gg B auf Schadenersatz.<br />

B. Anspruch der Kl gg B aus § 816 I 1?<br />

(Wieder zuerst einen Obersatz bilden! Von der Folge zu den Voraussetzungen!)<br />

Die Kl hat einen Anspruch auf Herausgabe von DM 6000,-,<br />

wenn B wirksam zu Gunsten des Erwerbers (E) über das Autotelefon verfügt hat,<br />

aber ohne dass B hierzu gegenüber der Kl berechtigt war.<br />

1. Verfügung durch Beklagte: Kann eine Verfügung der B über das Autotelefon vorliegen?<br />

„Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen,<br />

durch das der Verfügende unmittelbar auf ein Recht einwirkt,<br />

es also entweder auf einen <strong>Dr</strong>itten überträgt,<br />

oder mit einem Recht belastet<br />

oder das Recht aufhebt<br />

oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert.“<br />

Die Übereignung des Telefon ist eine Verfügung.<br />

2. Hat B auch wirksam das Telefon an den Erwerber übereignet?<br />

Da im Sachverhalt über das Rechtsgeschäft zwischen B und E nichts mitgeteilt ist,<br />

ist die gesetzlich vorgeschriebene Art des Pfandverkaufs anzunehmen,<br />

§§ 1233 f., 383 III.<br />

Hinsichtlich der normalen Übereignung insofern keine Sondervorschriften 234 .<br />

§ 156 hat nur schuldrechtliche, nicht dingliche Wirkung.<br />

a. Einigung zwischen B (vertreten durch Versteigerer) und Erwerber (+)<br />

b. Übergabe durch Versteigerer (+)<br />

c. Berechtigung des B?<br />

234 Baur, <strong>Sachenrecht</strong>, 17. Aufl., § 53 E IV 3, Rdnr. 49, zu den „diversen Versteigerungsarten“.


240<br />

Nicht als Eigentümer.<br />

Nicht infolge Zustimmung der Kl.<br />

Allenfalls als Pfandgläubiger, § 1242 235<br />

(1) ein gesetzliches PfandR für Werkunternehmer, § 647?<br />

aa. Werkvertrag zwischen den Eheleuten S und B? (+)<br />

bb. War Autotelefon ausgebesserte Sache i.S. § 646?<br />

- Ausgebessert wurde nur der PKW.<br />

- Dazu auch Autotelefon als wesentlicher Bestandteil, § 93? (-)<br />

Deswegen ist hier nicht zu prüfen, ob an dem PKW ein PfandR bestand.<br />

- Ist Autotelefon Zubehör, § 97?<br />

Nicht Bestandteil, dient dem wirschaftl. Zweck der Hauptsache,<br />

räuml. Verhältnis, nicht bloß vorübergehend eingebaut<br />

Also zwar Zubehör (+),<br />

aber Mithaftung mit Hauptsache? arg. § 1212, also nein 236 .<br />

cc. Zwischenergebnis: kein PfandR der B am Autotelefon,<br />

deswegen aus diesem Grunde keine Übereignungsberechtigung.<br />

(Anm. 1: Es geht hier zuerst einmal um die Berechtigung B – E i.S. § 929,<br />

noch nicht um die Nicht-Berechtigung der B ggü der Kl i.S. § 816!<br />

Anm. 2: Da Reparatur am PKW, nicht am Telefon selbst, kommt es auf gutgl. Erwerb<br />

eines gesetzlichen Pfandrechts an einer schuldnerfremden Sache nicht mehr an.)<br />

(2) Aber Verfügungsmöglichkeit der B auf Grund Vertragspfand am Autotelefon,<br />

§§1204, 1205?<br />

Obersatz: Vorausgesetzt nach §§ 1204, 1205 ist die Einigung des Berechtigten<br />

mit dem Gläubiger über die Bestellung des Pfandrechts, die Übergabe der Sache<br />

und eine zu sicherne Forderung.<br />

aa) Einigung über PfandR zwischen S und B, §§ 1205, 1204?<br />

Ausdrücklich (-).<br />

aber auf Grund AGB der B?<br />

Obersatz: Ein vertragliches Pfandrecht kann auch mittels AGB bestellt werden,<br />

wenn die entsprechende Klausel der AGB eine Pfandvereinbarung darstellt<br />

und wenn sie wirksam ist.<br />

Hier maßgebend Nr VII 1 Bedingungen für die Ausführung von<br />

Arbeiten an Kraftfahrzeugen.<br />

Wurde mit dieser Klausel eine Pfandvereinbarung gewollt? (+)<br />

Auszulegen, ob diese auch das Autotelefon erfassen sollte:<br />

Gemeint waren alle Gegenstände der Ausstattung des Kraftfahrzeuges,<br />

die „auf Grund des Auftrages“ in Besitz der B gelangt sind, also (+)<br />

Keine Ausnahme für fremde oder bestimmte andere Sachen.<br />

Zwischenergebnis: Also Pfandvereinbarung betreffend das Autotelefon (+)<br />

Ist diese Pfandvereinbarung wirksam?<br />

Fällt diese Klausel unter das AGBG?<br />

1. Subsumieren unter Legaldefinition des § 1 AGBG, also (+)<br />

(Vorsicht: Selbst wenn keine AGB i.S. § 1 AGBG ist, kann es zur<br />

Gesetzesanwendung in den wichtigsten Fällen des Verbrauchervertrages<br />

i.S. § 24 a.kommen.)<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich, Bereichsausnahmen, § 23<br />

Hier Anwendungsbereich (+). Ein halber Satz genügt meistens.<br />

3. „Einbeziehungsvereinbarung“.<br />

235 MK-Damrau, § 1242 Rdnr. 1: § 1242 I stellt klar, dass der Pfandgläubiger, vertreten durch die Versteigerungsperson, kraft<br />

seines Pfandrechts über fremdes Eigentum verfügen kann, indem er es auf den Erwerber gem. §§ 929 ff. überträgt.<br />

236 Vgl. MK 1212/3; Palandt/Bassenge, § 1212 Rn 2: Zubehör nur bei besonderer (vertragl.) Verpfändg erfaßt.


241<br />

Da Kunde nicht Kaufmann gemäß HGB ist,<br />

dann § 2 AGB-Gesetz zu prüfen. Hier (+)<br />

(Anm: Wenn aber der Kunde Kaufmann i. S. HGB ist, dann wegen § 24 Nr. 1 AGB-<br />

Gesetz nicht § 2 AGB-Gesetz,sondern allgemeines Recht des Vertragsabschlusses,<br />

insofern leichtere Einbeziehung der AGB,aber sorgfältig Antrag und Annahme in<br />

Bezug auf AGB prüfen.)<br />

4. Überraschende Klauseln (auch wenn Kaufmann), § 3, sind unwirksam.<br />

Ein Vertragspfandrecht zur Sicherung der Vertragsforderung ist nicht<br />

überraschend, auch wenn sich PfandR auf alle Gegenstände bezieht,<br />

nicht nur auf zur reparierende Sache,<br />

also nicht überraschend.<br />

5. Vorrang Individualabrede (auch wenn Kaufmann), § 4.<br />

hier nicht, also (-).<br />

6. Noch kurz feststellen, auch wenn Kaufmann, dass vorliegende Vereinbarung<br />

von Rechtsvorschriften „abweicht“ , § 8 AGBG. Also (+).<br />

7. § 11 AGBG? (-) § 10 (-) § 9?<br />

(Anm. Also eigentliche Inhaltskontrolle erst nach vielen unwichtigen Punkten.<br />

Dann beginnend bei § 11, dann § 10, erst danach Generalklausel § 9 AGBG.<br />

Besonders große Bedeutung der Generalklausel § 9, auch für Kaufleute als Kunden,<br />

§ 24 S. 2, dabei auch Orientierung an §§ 11 und 10.)<br />

- Für Annahme eines Verstoß gegen § 9 II Nr. 1 AGBG könnte<br />

sprechen,<br />

(Anm.: Vermeiden Sie an derartigen Stellen den Hinweis auf<br />

„manche Stimmen in der Literatur“.)<br />

dass der einzige Zweck dieser Klauseln die Aufhebung der Unwirksamkeit<br />

eines gesetzlichen Pfandrechts an fremden Sachen ist<br />

und dass ein redlicher Geschäftspartner dadurch veranlasst ist, eine<br />

ihm nicht gehörige Sache zu verpfänden, was er unter normalen<br />

Umständen nicht tun würde.<br />

- Aber es ist nicht angemessen, von Gesetzes wegen eintretenen<br />

Rechtsfolgen einerseits und rechtsgeschäftlich gewollte Rechtsfolgen<br />

andererseits unterschiedlich zu bestimmen. Das gesetzliche<br />

Pfandrecht gem. § 647 soll dem Unternehmer einen Mindestschutz<br />

bieten, es ist nicht zu erkennen, dass ihm ein weitergehender<br />

Schutz versagt werden sollte. Die Rechtsordnung bestimmt an anderer<br />

Stelle ausdrücklich, welche die Grenzen des gutgläubigen<br />

Erwerbs sein sollen. In anderen Fällen gewährt das Gesetz sogar<br />

selbst ein schützenswertes Interesse an der Sicherung seiner Forderung.<br />

--> Daher kein Verstoß gegen § 9 AGBG (so BGH, str.)<br />

8. Zwischenergebnis: Nr. VII 1 der AGB der B stellt eine Pfandrechtsvereinbarung<br />

dar und ist wirksam. Daher wurde die Bestellung eines<br />

Pfandrechtes an dem Autotelefon vereinbart.<br />

bb) Berechtigung der Eheleute S zur Bestellung des Pfandrechts?<br />

1. Sie waren nicht Eigentümer.<br />

2. Auch keine Zustimmung der Eigentümerin K.<br />

(1. Anm.: oben wurde die Zutimmung der K zur Übereignung durch B verneint, hier<br />

zur Verpfändung durch S.<br />

2. Anm.: Bei EV-Verkäufen und Sicherungsübereignungen meistens Reparaturverpflichtung<br />

des Sicherungsgebers. Diese bedeutet aber im allg. keine Verpfändungsermächtigung.<br />

Sie kann außerdem nicht Sachen betreffen, die gar nicht<br />

dem EV-Verkäufer oder dem Sicherungsnehmer gehören, wie das Autotelefon.)<br />

3. Aber gutgläubiger Erwerb des PfandR durch B?


242<br />

Guter Glaube der B an das Eigentum der Eheleute S, § 932 II?<br />

Nichtvorlegenlassen des Kfz-Briefes könnte grobfahrlässig sein,<br />

bei Reparaturauftrag ebenso wie bei Eigentumserwerb (so Lit.)<br />

Aber bei Reparatur dürfe Unternehmer davon ausgehen,<br />

dass Kfz und seine Ausstattung dem Auftraggeber gehöre (so BGH)<br />

cc) Übergabe des Pfandgegenstandes, § 1205 I 1, mit Pkw auch Telefon (+).<br />

d. Zwischenergebnis: gutgläubiger Erwerb des PfandR durch B am Autotelefon der Kl.<br />

3. Die Verfügung ist nur wirksam, wenn sie<br />

den Bestimmungen der §§ 1233 entspricht, § 1242 f.<br />

Im gegebenen Fall „veräußerte B auf Grund Pfandrechts“.<br />

Deswegen ist hier davon auszugehen.<br />

4. B muss den Versteigerungserlös an K aber nur dann nach § 816 I 1 herausgeben,<br />

wenn B zu der Verfügung der K gegenüber nicht berechtigt gewesen war.<br />

(Anm.: Unterscheiden Sie die Berechtigung der B gegenüber dem Erwerber E<br />

und die Berechtigung der B gegenüber der K)<br />

§§ 1228 und 1242 enthalten auch die Berechtigung des Pfandgläubigers<br />

gegenüber dem Eigentümer, das Pfand zu verwerten,<br />

damit sich der Pfandgläubiger gem. § 1247 S. 1<br />

aus dem Pfand wegen seiner Forderung befriedigen kann.<br />

Da B Pfandgläubigerin war, war sie der K gegenüber zu der Verfügung berechtigt.<br />

B hat nicht als Nichtberechtigte über das Autotelefon der K verfügt. 237<br />

Deswegen entfällt der Anspruch der K gegen B aus § 816 I 1.<br />

C. Endergebnis: Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Autotelefon erst durch die Veräußerung<br />

der B an den Erwerber E verloren. B hatte aber an dem Telefon gutgläubig ein Vertragspfand<br />

erworben und war daher zur Verfügung berechtigt. Damit entfallen die Ansprüche der Kl gegen<br />

B sowohl aus §§ 990 I 1, 989 als auch aus § 816 I 1.<br />

1. Gesetzliche Pfandrechte, § 1257, Lesen.<br />

Kapitel 3. Gesetzliche Pfandrechte, § 1257<br />

2. Hauptfälle<br />

- Vermieter, § 559<br />

- Werkunternehmer, § 647 (dazu Schreiber, Jura 1995, 497),<br />

- weitere im BGB §§ 233, 583, 704.<br />

- Außerdem HGB, nämlich<br />

- Kommissionär §§ 397, 404,<br />

- Spediteur, § 410,<br />

- Lagerhalter, § 421,<br />

- Frachtführer, einschließlich Eisenbahn, §§ 440ff., 457,<br />

- und Seerecht.<br />

237 Variante 1: Gewiss haben als Nichtberechtigte die Eheleute S über das Eigentum der K verfügt, als sie das Autotelefon<br />

verpfändet haben. Daher könnte K Ansprüche gegen die Eheleute S haben. Aber danach ist hier nicht gefragt, vermutlich deswegen<br />

weil die Eheleute S vermögenslos sind.<br />

Variante 2: nur dann, wenn B aus irgendeinem Grund nicht das Pfandrecht erworben hätte, wäre gutgläubiger Erwerb des Autotelefon<br />

durch den Ersteigernder E gem. § 1244 zu prüfen gewesen, bejahendenfalls wäre ein Anspruch der K gegen B aus §<br />

816 I 1 in Betracht gekommen.


243<br />

3. Auch an Anwartschaftsrechten,<br />

wichtig z. B. für Pfandrecht des Vermieters oder Lagerhalters<br />

in Konkurrenz zu antezipierter Sicherungsübereignung,<br />

das gilt auch für Vertragspfand.<br />

4. „Störfaktoren“ gegenüber antezipiertem Besitzkonstitut an eingebrachten Waren 238 .<br />

5. Gutgläubiger Erwerb möglich?<br />

1.) Nie im BGB, h. Rsprg., insbesondere Nicht WUPfR, § 647.<br />

Hauptstreitpunkt: Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Wagens<br />

(oben Beispiel Audi).<br />

2.) Jedoch ausdrücklich § 366 Absatz 3 HGB;<br />

deshalb aufpassen, ob z. B. Lagerhalter (+) oder Vermieter (-).<br />

238 H. Weber, M. Rauscher, NJW 1988, 1571.


244<br />

6. Haarkämme. V hat an <strong>Dr</strong>ogeriekette K einen Laden vermietet. K nimmt bei Bank B Kredit auf und übereignet<br />

zur Sicherung in rechtswirksamer Weise sämtliche Waren, die sich gegenwärtig in den Geschäftsräumen befinden<br />

oder die künftig dorthin verbracht werden. K kauft bei Lieferanten L 1000 Haarkämme und bezahlt. Die Kämme<br />

werden an K geliefert. Über das Vermögen des K wird das Insolvenzverfahren eröffnet. V und B machen<br />

gegenüber Insolvenzverwalter Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend. Welche Rechte bestehen, wie ist ihr<br />

Rangverhältnis?<br />

Eigentum zuerst bei L, dann gemäß § 929 während „logischer Sekunde“ bei K, daraufhin Eigentum infolge<br />

antiziperten Besitzkonstituts nach §§ 929, 930, 868 und Sicherungsabrede bei B. Aber Belastung mit<br />

Vermieterpfandrecht, §§ 535, 559, 1257 zu Gunsten V und zwar am Eigentum zuerst des K, dann der Bank B.<br />

7. P. Schwerdtner, Die gesetzlichen Pfandrechte, Jura 1988, 251.<br />

BGHZ 117, 200-208; ZIP 1992, 390-393; NJW 1992, 1156-1157; WM IV 1992, 600-602; TopCases-Nr. H0188<br />

(gesetzliches Vermieterpfandrecht im Fall „Möbelgschäft“).<br />

Kapitel 4. Übungsfall „Magirus-Deutz“ mit Musterlösung 239<br />

Sachverhalt<br />

Bauunternehmer R stand mit der Klägerin K in Geschäftsverbindung. K hatte Forderungen gegen R.<br />

Zur Sicherung der am 10. März bestehenden Forderungen übereignete R der K an diesem Tage den<br />

Lkw Magirus-Deutz, amtliches Kennzeichen IZ - KC 51. Nr. 3 des Sicherungsübereignungsvertrages<br />

lautet:<br />

„Der Schuldner ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln, Reparaturen auf eigene<br />

Kosten vorzunehmen und es in jederzeit fahrbereitem Zustand zu halten.“<br />

Auf Grund desselben Sicherungsübereignungsvertrages war die K ausdrücklich verpflichtet, das<br />

Eigentum an dem Magirus-Deutz-LKW auf R zurückzuübertragen, sobald die gesicherte Forderung<br />

erfüllt sein würde. Das Fahrzeug blieb im Besitz des Bauunternehmers R.<br />

Von November 1979 bis Februar 1980 hatte R bei dem B wiederholt Reparaturen an diesem Magirus-Deutz-Lkw<br />

durchführen lassen; hieraus entstanden für den B Forderungen in Höhe von insgesamt<br />

5.500,- DM.<br />

Den Reparaturverträgen zwischen R und B lagen jeweils die Bedingungen des B für die Ausführung<br />

von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen zu Grunde. Nr. VII dieser Bedingungen<br />

lautet:<br />

„Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag und wegen Forderungen<br />

aus früher durchgeführten Arbeiten ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund<br />

des Auftrags in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.“<br />

B ließ sich jeweils den Kfz-Brief zeigen, in dem der R genannt war, und nahm deshalb an, der Lkw<br />

sei Eigentum des R. Der B gab R den Lkw nach jeder Reparatur zurück, ohne zuvor Zahlung zu<br />

verlangen.<br />

Im Mai 1980 erteilte R dem B erneut einen Reparaturauftrag zur Beseitigung eines Bremsdefektes.<br />

Der B stellte dafür eine Rechnung über 420,- DM aus. R bezahlte die Reparaturen nicht.<br />

R erfüllte zwar seine Verbindlichkeiten, die er am 10. März 1980 gegenüber der K hatte. Aber nach<br />

dem 10. März 1980 hatte R jedoch neue Verpflichtungen gegenüber der K übernommen. Da R diesen<br />

neuen Verbindlichkeiten gegenüber der K nicht nachkam, verlangte diese Zahlung ihrer gesamten<br />

Forderungen binnen 2 Wochen und kündigte R darüber hinaus an, dass sie im Falle der Nicht-<br />

239 2. Klausur in der Übung für Fortgeschrittene im WS 2000-2001. Ausgehend von dem Urteil BGH WM 1983, 843 wurden<br />

Fall und Musterlösung von N. Delius, wiss. Mitarbeiter, entworfen.


245<br />

einhaltung der Zahlungsfrist von ihren Rechten an dem sicherungsübereigneten Lkw Gebrauch machen<br />

werde. R zahlte nicht.<br />

Die K verlangte darauf den Lkw, der sich aufgrund des letzten Reparaturauftrages noch bei B befand,<br />

von diesem heraus. Die B verweigerte die Herausgabe.<br />

Kann K von B die Herausgabe des Lkw verlangen?<br />

Es sind selbstverständlich alle Rechte und Gegenrechte zu prüfen.<br />

Lösungsskizze<br />

Der Herausgabeanspruch der K gegen B kann sich aus § 985 ergeben.<br />

A. Dann muss die K Eigentümerin des Lkw sein.<br />

Ursprünglich war R Eigentümer.<br />

(Beachten Sie die "chronologische" Vorgehensweise zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse.)<br />

R hat LKW am 10. März 1980 wirksam an die K übereignet.<br />

Das Eigentum am Lkw kann durch die Erfüllung der ursprünglich gesicherten Forderung<br />

an den Sicherungsgeber R zurückgefallen sein.<br />

Ein solcher Rückfall kann durch auflösend bedingte Übereignung R - K erfolgen.<br />

- Gem. § 157 sei hiervon auszugehen, entsprechend wie bei EV.<br />

- Dagegen spricht entscheidend Sicherungsbedürfnis der Kreditgeber,<br />

Formularpraxis der Banken; Rechtsklarheit.<br />

Zwischenergebnis: Kein Rückfall des Eigentums.<br />

B. B ist Besitzer des Lkw.<br />

C. Frage des RzB des B.<br />

I. B kann ein abgeleitetes RzB gemäß § 986 I 1 2. Alt haben.<br />

B war aufgrund des den Reparaturen zugrundeliegenden Werkvertrags<br />

mit R gegenüber R zum Besitz berechtigt.<br />

R wiederum war aufgrund der Sicherungsabrede zum Besitz ggü K berechtigt.<br />

Die Sicherungsabrede gibt dem Sicherungsgeber solange ein RzB,<br />

wie er seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

Gesichert waren hier nur die Forderungen, die am 10. März 1980 bestanden hatten.<br />

Diese hat der R erfüllt, er ist also seinen Pflichten aus der Sicherungsabrede nachgekommen.<br />

Die neuen Forderungen sind nicht gesichert durch den LKW.<br />

Dem B steht also ein abgeleitetes Besitzrecht ggü der K zu.<br />

II. Eigenes RzB des B, § 986 I 1, Alt. 1?<br />

1. vertragliches Pfandrecht<br />

Der B kann ein vertragliches Pfandrecht erworben haben.<br />

a. Wegen Reparaturen, die vor der SÜ stattgefunden haben.<br />

aa. B und R haben sich bei allen Reparaturen über die Bestellung<br />

eines Pfandrechts geeinigt.<br />

Den Reparaturaufträgen lagen die AGB des B zugrunde,<br />

die in die Verträge einbezogen wurden.<br />

Durch diese AGB wurde ein Pfandrecht vereinbart.


246<br />

Die Pfandrechtsbestellung durch AGB ist möglich 240 .<br />

Sie stellt keine ungerechtfertigte Übersicherung<br />

und keine für den Kunden überraschende Klausel dar.<br />

Sie ist nicht sittenwidrig,<br />

da der Unternehmer regelmäßig ein Pfandrecht an Sachen erwerben will,<br />

die nicht dem Besteller gehören,<br />

zu deren Verpfändung der Besteller aber befugt ist 241 .<br />

bb. Durch die Pfandrechtsbestellung wurden Forderungen des Unternehmers B gesichert,<br />

die zum jeweiligen Zeitpunkt der Reparaturen bestanden.<br />

cc. Der Lkw ist zu allen Reparaturen auch gem. § 1205 übergeben worden.<br />

dd. Berechtigung<br />

R war zum Zeitpunkt der Reparaturen vor der SÜ Eigentümer.<br />

Somit sind bei jeder Reparatur bis zur SÜ Pfandrechte entstanden.<br />

ee. Erlöschen<br />

Die Pfandrechte, die bei jeder Reparatur entstanden, sind durch die jeweils erfolgte<br />

Rückgabe erloschen gemäß § 1253. Da nach den Reparaturen vor der SÜ der Lkw<br />

immer zurückgegeben wurde, sind die bis dahin entstandenen Pfandrechte erloschen.<br />

b. Durch Reparaturen nach SÜ<br />

aa. Einigung und Übergabe<br />

B und R haben sich auch bei den Reparaturen,<br />

die nach der SÜ des LKW an K vorgenommen wurden,<br />

mittels der AGB des B über die Bestellung eines Pfandrechts an dem Lkw geeinigt<br />

und der LKW wurde auch von R an B übergeben.<br />

bb. Berechtigung<br />

R war zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr Eigentümer des Lkw.<br />

Eine Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts durch den Nichteigentümer<br />

ist aber wirksam, wenn er zu der Verpfändung ermächtigt war<br />

oder wenn der Pfandgläubiger gutgläubig war.<br />

(1) Der R könnte von K zur Bestellung eines Pfandrechts an dem Lkw ermächtigt<br />

worden sein gemäß § 185. Eine schlüssige Ermächtigung könnte hier in dem Sicherungsvertrag<br />

zu sehen sein, da der R dort verpflichtet wurde, die notwendigen<br />

Reparaturen vornehmen zu lassen.<br />

Aber der Sicherungsvertrag verpflichtete den R nur zu den Reparaturen,<br />

sagte aber nichts über die Haftung der K für die Reparaturkosten und<br />

erlaubte dem R nicht, das Eigentum des K entsprechend zu belasten.<br />

Zweifellos wollte K den R auch nicht ermächtigen,<br />

Verpfändungen wegen Forderungen vorzunehmen,<br />

die entstanden waren, als K noch nicht Eigentümerin war.<br />

(Sobald in der Aufgabe Daten genannt werden: Vorsicht!)<br />

Eine Ermächtigung zur Bestellung eines vertraglichen Pfandrechts<br />

scheidet deshalb aus.<br />

(2) Gutgläubiger Erwerb des B<br />

B kann ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1207 gutgläubig<br />

erworben haben,<br />

wenn er gutgläubig bezüglich des Eigentums des R an dem Lkw war.<br />

Fraglich ist, ob ein gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts<br />

mittels AGB erfolgen kann.<br />

240 Palandt-Bassenge, Einf v 1204, Rn. 9.<br />

241 MüKo-Damrau, § 1205, Rn.2.


247<br />

(a) TdL: Kein gutgl Erw möglich, wenn die Einigung über die Bestellung des<br />

Pfandrechts durch AGB zustande gekommen ist, denn die Auslegung ergebe,<br />

dass der Aufsteller der AGB kein Pfandrecht an bestellerfremden Sachen erwerben<br />

wolle, ein entgegenstehender Wille sei sittenwidrig, da es sich bei der<br />

Verpfändung fremder Sachen um eine unerlaubte Handlung, evtl sogar um eine<br />

Straftat handele. Im übrigen entsteht an bestellereigenen Sachen ohnehin<br />

ein Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647, so dass für die AGB-Regelung<br />

lediglich fremde Sachen übrig blieben, ein Verstoß gg § 9 AGBG anzunehmen<br />

wäre. (vgl Gursky, JZ 1984, 604)<br />

(b) Rspr und hL: Solche AGB-Klauseln sind zulässig und machen einen gutgläubigen<br />

Erwerb des Pfandrechts möglich. Insbesondere bestehe im Willen<br />

desjenigen, der AGB verwende kein Unterschied zum Willen eines Vertragspartners<br />

eines Individualvertrags. (vgl. BGHZ 68, 323; MüKo-Damrau, § 1207, Rn. 8).<br />

Beide Meinungen sind hier vertretbar, das Problem sollte von den Bearbeitern<br />

wenigstens angesprochen werden. Die weiteren Ausführungen an dieser<br />

Stelle gelten natürlich nur für jene Bearbeiter, die einen gutgl Erwerb durch<br />

AGB für möglich halten.


248<br />

Der B hat sich hier anhand des Kfz-Briefes versichert, dass der R Eigentümer<br />

des Lkw war. Er war also gutgläubig. Auf die BGH-Meinung, dass bei einer<br />

Pfandrechtsbestellung die Vorlage des Kfz-Briefs nicht nötig ist, kommt es<br />

hier gar nicht an (anders als im BGH-Ausgangsfall).<br />

c. Erlöschen?<br />

Bearbeiter, die ein Pfandrecht angenommen haben, muss ten sich dann damit<br />

auseinandersetzen, ob dieses Pfandrecht wieder erloschen sein könnte.<br />

Das PfR könnte durch die jeweils erfolgte Rückgabe des Lkw an den R erloschen sein,<br />

§1253. Die einzelnen Rückgaben an den R führten zwar jeweils zu einem Erlöschen, nach<br />

der letzten behielt der B jedoch das Fahrzeug. Da sich nach der Klausel des Reparaturvertrages<br />

das Pfandrecht auch auf frühere Forderungen bezog, ist aufgrund dieser neuen Verpfändung<br />

ein PfR in Höhe von DM 5.920,- zur Sicherung auch der älteren Forderungen entstanden<br />

(vgl. Gursky, JZ 84; BGH WM 1983, 843, 844) und auch nicht wieder durch Rückgabe<br />

an den R erloschen.<br />

2. Weiterhin könnte dem B ein gesetzliches Pfandrecht an dem Lkw zustehen.<br />

a. Durch Reparaturen vor der SÜ<br />

Zwischen R und B sind jeweils Werkverträge zustande gekommen über die Reparatur des<br />

Lkw. Aus diesen Reparaturen sind dem B auch jeweils Forderungen entstanden. Ein<br />

WUPfR gem § 647 entsteht an Sachen des Bestellers, hier also des Auftraggebers R. Der<br />

Lkw stand bei diesen Reparaturen noch im Eigentum des R, somit ist bei diesen Reparaturen<br />

jeweils ein WUPfR entstanden.<br />

Jedoch sind die Pfandrechte wieder erloschen mit der Rückgabe gem § 1253 (s.o.)<br />

b. Durch Reparaturen nach der SÜ<br />

aa. Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechts<br />

Nach der SÜ stand der Lkw nicht mehr im Eigentum des Bestellers R.<br />

(1) TdL: Der Erwerb des gesetzlichen WUPfR könnte durch eine Einwilligung der<br />

K in die Begründung der Situation, in der das WUPfR nach § 647 kraft Gesetzes<br />

entsteht, ermöglicht werden. Denn die Hingabe zur Reparatur sei von der Einwilligung<br />

gedeckt. Dabei scheide eine direkte Anwendung des § 185 I aus, da die K<br />

nicht ausdrücklich in die Entstehung des Pfandrechts eingewilligt hat, eine analoge<br />

Anwendung sei aber möglich. Nach dieser Meinung hätte B ein WUPfR erworben<br />

(vgl Medicus BR, Rn. 594).<br />

Dagegen wird vorgebracht, dass eine Ermächtigung des Handelnden zur Einwirkung<br />

auf den Rechtskreis des Ermächtigenden durch Handeln im eigenen Namen<br />

dem deutschen Recht fremd sei, außerdem sei diese Lösung nicht interessengerecht,<br />

weil der Eigentümer gerade nicht für die Kosten der Reparatur eintreten<br />

wolle.<br />

(2) Es könnte ein gutgl Erwerb d WUPfR gemäß § 1207 in Betracht kommen. §<br />

1257 verweist für das gesetzliche Pfandrecht auf die Regelungen des durch Rechtsgeschäft<br />

bestellten Pfandrechts. Aus dem Wortlaut („entstandenes“ Pfandrecht)<br />

ergibt sich, dass die Regelungen über das vertragliche Pfandrecht nur auf bereits<br />

existierende gesetzliche Pfandrechte angewandt werden sollen. Möglich könnte also<br />

nur eine analoge Anwendung von § 1207 sein.<br />

(a) großer TdL: analoge Anwendung des § 1207 für UnternehmerpfandR<br />

möglich. Die Besitzübertragung durch den Besteller begründe hier einen<br />

Rechtsschein für die Berechtigung. Weiterhin gehe auch § 366 HGB von der<br />

gutgl Erwerbbarkeit gesetzlicher Pfandrechte aus (vgl. Baur/Stürner § 55 C II<br />

2 a). Schließlich habe der nichtberechtigte vertragliche Verpfänder, für den<br />

§1207 zweifellos gelte, die gleiche Stellung wie ein Nichtberechtigter, der


249<br />

einen Wagen zur Reparatur gibt. Nach dieser Auffassung hat B ebenfalls ein<br />

Pfandrecht (gutgl) erworben, denn der B war gutgl (s.o.)


250<br />

bb.<br />

(b)<br />

Rspr und weiterer Teil der Literatur: kein gutgl Erwerb mögl. Wegen<br />

Wortlaut und weil der Besitzübertragung zum Zwecke der Bearbeitung nicht<br />

die gleiche Legitimationswirkung zukomme wie einer Besitzübertragung<br />

zum Zwecke der Verpfändung.<br />

Alle drei Meinungen sind bei entsprechender Begründung vertretbar. Streit<br />

muss aber gesehen und diskutiert werden. Wer den Erwerb eines Pfandrechtes<br />

angenommen hat, muss weiter prüfen:<br />

Erlöschen des WUPfR?<br />

Auch hier: Erlöschen nach §1253. Eventuell bei den früheren Reparaturen erworbene<br />

Pfandrechte sind jeweils mit Rückgabe des LKWs erloschen. Es besteht dann nur noch<br />

ein Pfandrecht bezüglich der letzten Reparaturforderung iHv DM 420,-.<br />

2. Zurückbehaltungsrecht<br />

Fraglich ist, ob das ZBR ein RzB iSv § 986 ist (so die Rspr) oder nur ein selbständiges Gegenrecht<br />

ist (hL). Strenggenommen wäre es wohl von der Prüfungsreihenfolge her sauberer, wenn<br />

erst geprüft würde, ob ein ZBR besteht, dann die Wirkung diskutiert wird. Allerdings findet die<br />

ganze Prüfung unter dem Punkt „RzB“ statt, so dass es zu erkennen galt, ob überhaupt ein RzB<br />

bestehen könnte. Da kein ZBR im Erg anzunehmen war, hätte man sonst den ganzen Streit<br />

nicht erwähnen können. Wer es doch getan hat, dem soll das nur positiv angerechnet werden.<br />

Auch nach Meinung der Rspr muss ein ZBR aber einredeweise geltend gemacht werden und<br />

führt nicht zur Abweisung des Anspruchs aus § 985 sondern zu einer Verurteilung Zug-um-<br />

Zug. Ein ZBR aus § 273 I scheidet aus, da B gegen K keine Werklohnforderung hat.<br />

a. B könnte ein ZBR nach § 273 II wegen eines fälligen Verwendungsersatzanspruchs gemäß<br />

§§ 994ff. gegen die K haben. Ein solcher Ersatzanspruch könnte sich aus §§ 994 ff. ergeben.<br />

Dann müßten §§ 994 ff. anwendbar sein. Dazu müßte K Eigentümerin, B unrechtmäßiger<br />

Besitzer gewesen sein.<br />

B war aber nicht unrechtmäßiger Besitzer. Vielmehr hatte er ein RzB gem. §986 I 1, 2. Alt<br />

(s.o. B.I.). Deshalb scheiden Verwendungsersatzansprüche gemäß §§ 994ff. aus, ein Anspruch<br />

ergibt sich aus dem Vertrag mit R. Vgl. Palandt-Bassenge, vor § 994, Rn. 4<br />

RzB ist auch nicht entfallen im Ztpkt des Herausgabeverlangens, da der R seine Pflichten<br />

aus dem Sicherungsvertrag erfüllt hat, so dass es auf den Streit um den Ztpkt der<br />

mangelnden Berechtigung nicht mehr ankommt.<br />

b. Ein ZBR gemäß § 273 II ergibt sich auch nicht aus einem Verwendungsersatzanspruch<br />

aus<br />

GoA gem § 683, denn der B wollte nicht für die K reparieren.<br />

c. Ebenfalls scheitern Ansprüche des B auf Ersatz von Verwendungen aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung an dem wirksamen Vertrag zwischen B und R.<br />

d. B hat auch kein ZBR aus § 1000, da keine Verwendungen iSv § 994 vorliegen.<br />

III. Ergebnis<br />

Wenn ein Pfandrecht des B angenommen wird, besteht also ein RzB. Dieses führt aber nicht zur<br />

Klagabweisung, sondern zur Verurteilung Zug-um-Zug 242 gegen Zahlung der gesicherten Forderung.<br />

242 Vgl. Palandt-Bassenge, § 986, Rn. 1; <strong>Peter</strong>s JZ 95, 390.


251<br />

3. ABSCHNITT: SICHERUNGSÜBEREIGNUNG<br />

Kapitel 1. Grundlagen<br />

1. Der Klarheit halber sei betont:<br />

1.) Das „Sicherungseigentum“ ist kein besonderes Eigentum,<br />

sondern dasjenige Volleigentum, das nach dem BGB allein möglich ist, § 903.<br />

2.) Auch die „Sicherungsübereignung“ ist keine besondere Übereignung,<br />

sondern ein Rechtsgeschäft, wie es in §§ 929 ff. BGB vorgesehen ist.<br />

Etwas Besonderes stellt allein die Art und Weise dar,<br />

in der die Parteien die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen.<br />

2. Zweck<br />

1.) Ausschöpfen der Kreditmöglichkeit einer Sache, also wie bei Faustpfand,<br />

2.) aber Überlassung des Besitzes und der Nutzung an Kreditnehmer,<br />

das ist der Hauptunterschied zu dem vom Gesetz geregelten Faustpfand.<br />

3. Im Vergleich zum Pfandrecht<br />

1.) Es überwiegen zwar die von Parteien gewollten Unterschiede, nämlich<br />

Ausschöpfen der Vertragsfreiheit, große Flexibilität, Bevorzugung des Gläubigers,<br />

insbesondere:<br />

a. kein Faustpfandprinzip,<br />

b. kein Akzessorietätsprinzip 243<br />

c. keine peniblen Verwertungsvorschriften.<br />

d. Sicherungsnehmer hat volles Eigentum, und entsprechende Rechte,<br />

nicht bloß beschränktes dingliches Recht.<br />

2.) Aber im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers hat Sicherungseigentümer<br />

nur die gleiche Stellung wie Pfandgläubiger, nämlich Absonderungsrecht,<br />

ausdrücklich § 51 InsO.<br />

3.) Folgen: geringerer Schutz<br />

a. sowohl des Schuldners<br />

b. als auch des Gläubigers.<br />

4. Interessengegensätze<br />

1.) Sicherungs- und Verwertungsbedürfnis des Sicherungsnehmers,<br />

2.) Benutzung, Verwertung, Schutz des Sicherungsgebers,<br />

3.) Schutz der anderen Gläubiger des Sicherungsgebers.<br />

5. Eigennützige Treuhand = Sicherungstreuhand, d. h.<br />

1.) Gläubiger wird zwar Eigentümer der Sache,<br />

2.) ist aber schuldrechtlich gebunden,<br />

dass er nur entsprechend Sicherungsvertrag über Sache verfügen darf.<br />

6. Beteiligte Personen<br />

1.) Einerseits Sicherungsnehmer = Kreditgeber = neuer Eigentümer<br />

2.) Auf der anderen Seite<br />

a. Schuldner = Kreditnehmer<br />

b. bisheriger Eigentümer = Sicherungsgeber.<br />

Die beiden sind typischerweise ein und dieselbe Person.<br />

7. Gesetzliche Regelung: keine, außer<br />

1.) „normale“ Übereignung gemäß §§ 929 ff., und<br />

2.) gelegentliche Erwähnung wie in § 223 II.<br />

243 BGH NJW 1991, 353; ähnlich NJW 1984, 1184. Aber neuerdings problematisch: A. Thoma, NJW 1984, 1162; C. Pulina,<br />

NJW 1984, 2872; G. Bähr, NJW 1983, 1473.


252<br />

8. Typischerweise drei Rechtsverhältnisse zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer<br />

1.) Schuldverhältnis, auf Grund dessen zu sichernde Forderung,<br />

z. B. Darlehen, § 488 I n. F.<br />

2.) Sicherungsabrede<br />

3.) Übereignung der Sicherungssache von Schuldner an Gläubiger<br />

4.) Damit verbunden oft weitere Vereinbarungen (zu diesen sogleich).<br />

9. Weitere Vereinbarungen, weil Sicherungsübereignung häufig kombiniert z. B.<br />

mit Ermächtigungen<br />

dazu unten,<br />

1.) betr. Sicherungsgut<br />

a. Weiterveräußerung oder<br />

b. Verarbeitung<br />

2.) betr. Forderung aus Weiterveräußerung, insbesondere<br />

a. Vorausabtretung und dazu wiederum<br />

b. Einziehungsermächtigung.<br />

10. Sicherungsabrede enthält vor allem 244<br />

1.) Versprechen des Schuldners, Sicherung zu stellen<br />

(dies ist auch Rechtsgrund für Übereignung),<br />

evtl. Ergänzungs- oder Nachschußpflicht des Schuldners,<br />

2.) betreffend Sicherungsgut, insbesondere Verpflichtungen des Schuldners<br />

z. B. zur Lagerung, Versicherung, Nutzung, Reparatur, Anzeigen durch Schuldner,<br />

3.) Kontrollrechte des Gläubigers<br />

4.) Berechtigung des Schuldners zur<br />

a. Benutzung (etwa bei LKW) oder<br />

b. Verarbeitung oder Weiterveräußerung (etwa bei Lager)<br />

5.) Freigabeklausel zur Vermeidung von Übersicherung<br />

6.) Vereinbarung, dass Gläubiger nicht über Sicherungsgut verfügt,<br />

solange Schuldner seine Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt,<br />

Rückübereignungspflicht des Gläubigers<br />

nach Rückzahlung des Kredits oder Ende des Sicherungsvertrages<br />

7.) Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der Sache zwecks Verwertung,<br />

wenn Forderung nicht vereinbarungsgemäß erfüllt wird<br />

(Einräumung eines Wegnahmerechts an Gläubiger<br />

wäre besitzrechtlich irrelevant, da jederzeit frei widerrufbar, §§ 858 ff.).<br />

8.) Einzelheiten der Verwertung durch Gläubiger.<br />

11. Sonderfall der Sicherungsübereignung bei „verbundenen Geschäften“, § 9 I VerbrKrG.<br />

Bei sogenanntem B-Geschäft werden Kaufvertrag und Ratenkredit oft<br />

in der folgenden Weise miteinander verbunden:<br />

V verkauft an K eine Sache.<br />

K vereinbart mit Bank B Sicherungsübereignung.<br />

K leistet Anzahlung an V.<br />

Bank B zahlt Restkaufpreis an V.<br />

Kein eigentlicher Eigentumsvorbehalt.<br />

Sondern V übereignet Kaufsache an K unbedingt, zur Vertragserfüllung.<br />

K zahlt Raten an B.<br />

Nach vollständiger Abzahlung von K an B Rückübereignung der Sache von B an K.<br />

Bei Verzug des K Herausgabeanspruch des B und Rückabwicklung nach § 13 VerbrKrG.<br />

244 Erläuterungen zu Verarbeitungs- und Abtretungsklauseln unten.


253<br />

12. Rechtsprechung u. a.<br />

BGHZ 87, 274-281; WM IV 1983, 843-845; NJW 1983, 2140-2141; TopCases-Nr. H0815; BGHZ 92, 280-<br />

294; TopCases-Nr. H0790; BGHZ 107, 340-342; NJW 1989, 2049-2050; JA 1989, 458-459; TopCases-Nr.<br />

H0463; WM IV 1991, 88-92; NJW 1991, 353-355; JuS 1991, 422-423; TopCases-Nr. H0313; WM IV<br />

1991, 1273-1278; NJW 1991, 2144-2147; TopCases-Nr. H0268; WM IV 1992, 398-399; NJW 1992, 1161-<br />

1162; JuS 1992, 696; TopCases-Nr. H0197.<br />

13. Literaturhinweise oben im Literaturverzeichnis. Dazu P. Bülow, Übereignung beweglicher Sachen zur Sicherheit,<br />

Jura 1987, 509.<br />

Kapitel 2. Begründung durch Rechtsgeschäft<br />

1. Begründung des Eigentums für Sicherungsnehmer durch Übereignung der Sicherungssache<br />

vom Sicherungsgeber auf Sicherungsnehmer<br />

(Sicherungsgeber behält typischerweise unmittelbaren Besitz, deswegen nicht § 929 S. 1)<br />

1.) ganz einfach, meistens §§ 929, 930, 868,<br />

dazu konkretes Besitzmittlungsverhältnis, alles wie oben beschrieben 245 ;<br />

2.) aber auch möglich §§ 929, 931.<br />

Dazu im folgenden noch einmal ausführlicher die möglichen Varianten,<br />

nicht zum Auswendiglernen, sondern zum Verstehen.<br />

Es geht lediglich um das Spiel mit den Paragraphen 929 bis 931.<br />

2. Variante I, Begründung des Eigentums für Sicherungsnehmer<br />

wenn Sache bei Sicherungsgeber, ganz einfach, meistens §§ 929, 930, 868, d. h.<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1<br />

unbedingt oder bedingt (dazu unten),<br />

2.) unmittelbarer Besitz des Sicherungsgebers,<br />

jetziger, es genügt auch künftiger,<br />

3.) Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses<br />

zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, §§ 930, 868,<br />

hierfür genügend Sicherungsabrede,<br />

auch üblich, vor allem früher, Leihe oder Verwahrung,<br />

4.) Berechtigung des Sicherungsgebers.<br />

3. Variante II, Begründung des Eigentums für Sicherungsnehmer<br />

wenn Sache bei einem <strong>Dr</strong>itten, z. B. Lagerhalter,<br />

so dass Sicherungsgeber nur mittelbaren Besitz hat, <strong>Dr</strong>itter unmittelbaren Besitz hat, dann<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1 (wie oben).<br />

2.) Besitz des Sicherungsgebers (SG), jetziger oder künftiger,<br />

aber hier: mittelbarer Besitz, z. B. auf Grund Verwahrung, §§ 868, §§ 688, 695,<br />

mb Besitz, den SG auch behalten soll,<br />

3.) Vereinbarung auch hier eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses<br />

zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (SN), §§ 930, 868,<br />

z. B. Sicherungsabrede,<br />

damit also Kette von zwei Besitzmittlungsverhältnissen<br />

SN - SG (z. B. Sicherungsabrede), SG - <strong>Dr</strong>itter (z. B. Verwahrung),<br />

4.) Berechtigung des SG (wie oben).<br />

5.) Ferrari. Autovermieter A hat einen Ferrari an den Ferrariliebhaber F vermietet. Jetzt<br />

braucht A einen Kredit von dem Kreditgeber G. Zur Sicherung des Kredits übereignet A seinen Ferrari an G.<br />

a. Einigung A und G, § 929 S. 1,<br />

b. mb Besitz des A auf Grund Miete, §§ 868, 556,<br />

c. Sicherungsabrede A und G, §§ 929, 930, 868,<br />

d. Berechtigung des A.<br />

Damit wird G Eigentümer.<br />

245 W. Hromadka, Sicherungsübereignung und Publizität, JuS 1980, 89.


254<br />

G wird mb Besitzer, sein Besitzmittler wird A,<br />

A bleibt mb Besitzer, für ihn bleibt Besitzmittler der F,<br />

F bleibt unmb Besitzer.<br />

G hat Herausgabeansprüche § 985 gegen A und gegen F,<br />

A hat § 986, solange A vereinbarungsgemäß Kredit zurückzahlt etc,<br />

F hat § 986 II analog.<br />

4. Begründung Variante III, Begründung des Eigentums für Sicherungsnehmer<br />

wenn Sache bei einem <strong>Dr</strong>itten, z. B. Lagerhalter,<br />

so dass Sicherungsgeber nur mittelbaren Besitz hat, <strong>Dr</strong>itter unmittelbaren Besitz hat, dann<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1 (wie oben).<br />

2.) Besitz des Sicherungsgebers, jetziger oder künftiger,<br />

mittelbarer Besitz, z. B. auf Grund Verwahrung,<br />

Besitz, den SG jedoch vollständig aufgeben soll,<br />

3.) deswegen Abtretung des Herausgabeanspruchs des SG gegen den <strong>Dr</strong>itten an den SN,<br />

§§ 931, 398, z. B. 695,<br />

4.) Berechtigung des SG.<br />

5.) Mercedes. Autovermieter A hat einen Mercedes an den Mercedesliebhaber<br />

M vermietet. Jetzt braucht A einen Kredit von dem Kreditgeber G. Zur Sicherung des Kredits übereignet A<br />

seinen Mercedes an G.<br />

a. Einigung A und G, § 929 S. 1,<br />

b. mb Besitz des A auf Grund Miete, §§ 868, 556,<br />

c. Abtretung des Herausgabeanspruchs des A gegen M an den G,<br />

§§ 929, 931, 398, 868, 556<br />

d. Berechtigung des A als bisheriger Eigentümer.<br />

Damit wird G Eigentümer.<br />

G wird mb Besitzer.<br />

Aber sein Besitzmittler wird nun M, A hat seinen Besitz völlig verloren.<br />

M bleibt unmb Besitzer.<br />

G hat Herausgabeanspruch § 985 nur noch gegen M, M hat § 986 II.<br />

5. Vergleich der drei Varianten. Immer muss der Ausgangspunkt § 929 S. 1 sein.<br />

1.) Übereinstimmung der Varianten: Immer erforderlich<br />

- Einigung Sicherungsgeber - Sicherungsnehmer,<br />

- Berechtigung des Sicherungsgebers.<br />

2.) Auch erforderlich, aber in sich unterschiedlich<br />

- Besitz des Sicherungsgebers und<br />

- Besitzübertragung auf Sicherungsnehmer.<br />

3.) Jetzt sehen Sie auch die Unterschiede:<br />

- Besitz des Sicherungsgebers<br />

Ausgangspunkt § 929 S. 1: unmittelbarer Besitz<br />

Var. I: ebenfalls unmittelbarer Besitz (der häufigste Fall)<br />

Var. II: mittelbarer Besitz<br />

Var. III: ebenfalls mittelbarer Besitz.<br />

- Besitzübertragung auf Sicherungsgeber<br />

a. Ausgangspunkt § 929 S. 1: Übertragung des unmittelbaren Besitzes,<br />

Veräußerer verliert jeglichen Besitz<br />

b. Var. I: mb Besitz für SN, SG wird Besitzmittler, SG bleibt unmb Besitzer<br />

(der häufigste Fall)<br />

c. Var. II: mb Besitz 2. Stufe für SN, SG wird Besitzmittler 2. Stufe,<br />

SG bleibt mb Besitzer 1. Stufe,<br />

<strong>Dr</strong>itter bleibt Besitzmittler 1.Stufe und bleibt unmb Besitzer<br />

d. h. keine direkte Besitzbeziehung zwischen SN und <strong>Dr</strong>itten,<br />

zwischen SN und <strong>Dr</strong>itten steht noch SG<br />

d. Var. III: SN wird mb Besitz 1. Stufe, SG verliert seinen mb Besitz<br />

<strong>Dr</strong>itter bleibt Besitzmittler 1. Stufe und bleibt unmb Besitzer,<br />

d. h. direkte Besitzbeziehung zwischen SN und <strong>Dr</strong>itten,<br />

SG hat nunmehr weder Eigentum noch Besitz, auch nicht mittelbaren.


255<br />

Kapitel 3. Fehler bei der Begründung, besondere Ausgestaltungen<br />

1. Wenn zwar<br />

- Sicherungsvereinbarung und<br />

- Forderung<br />

bestehen, aber Schuldner die Sicherungsübereignung nicht vollzieht?<br />

Dann insbesondere Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche<br />

des Gläubigers gegen Schuldner.<br />

2. Welche Rechtsfolgen treten ein, was ist zu prüfen, wenn es<br />

- an Sicherungsabrede oder an zu sichernder Forderung,<br />

- an Bestimmtheit der Sache oder am Eigentum des Sicherungsgebers<br />

fehlt? Die Antworten jetzt gleich.<br />

3. Dann, wenn die Sicherungsabrede fehlt,<br />

1.) ist Übereignung trotzdem wirksam?<br />

a. Zwar „gewöhnliches“ Abstraktionsprinzip, § 929; Übereignung ist nicht kausal.<br />

b. Aber es fehlt für §§ 929, 930, 868 am Besitzmittlungsverhältnis SG - SN<br />

und am Besitzwillen des SG für den SN iS § 930.<br />

Deswegen keine wirksame Übereignung nach §§ 929 f. (str.).<br />

2.) Auch Rückgewähranspruch des sogen. Sicherungsgebers ist hier praktisch irrelevant,<br />

weil sich Sache ja<br />

a. noch im Eigentum (s. o. aber str.)<br />

b. und im alleinigen unmb Besitz<br />

des vermeintlichen SG befindet.<br />

Benoehr 6.9.01 08:16<br />

Gelöscht: f<br />

4. Wenn die zu sichernder Forderung fehlt,<br />

ist die Übereignung trotzdem wirksam, §§ 929 f. etc.<br />

(die Überlegungen für das Fehlen der Sicherungsabrede passen hier nicht).<br />

Übereignung ist nicht akzessorisch (wie z. B. Pfandrecht).<br />

5. Die Parteien können jedoch die Wirksamkeit der Übereignung<br />

von der Wirksamkeit der Forderung abhängig machen,<br />

vor allem mit Hilfe einer Bedingung.<br />

1.) Das Wirksamwerden der Übereignung von SG (= Schuldner) auf SN (= Gläubiger)<br />

kann aufschiebend bedingt werden durch das Wirksamwerden der Forderung.<br />

2.) Der Rückfall des Eigentums vom SN auf den SG<br />

kann ebenfalls bedingt werden, nämlich bei der Vereinbarung SG - SN<br />

a. entweder auflösend bedingte Übereignung SG - SN,<br />

b. oder<br />

- unbedingte Übereignung SG - SN,<br />

- verbunden mit aufschiebend bedingter (Rück-) Übereignung SN - SG.<br />

6. Fragen der Vertragsgestaltung und Auslegung.<br />

Sicherungsübereignung ohne derartige Bedingungen mittels AGB<br />

ist kein Verstoß gegen § 9 AGBG oder § 138.<br />

7. Heute streitig,<br />

ob ohne besonderen Anhalt im Vertrag derartige Bedingungen<br />

zu vermuten oder hineinzuinterpretieren sind.


256<br />

1.) Für derartige Bedingungen: Schuldnerschutz.<br />

2.) Dagegen: Normalregel des Gesetzes, Privatautonomie, Rechtssicherheit.<br />

8. In der Praxis scheitert Sicherungsübereignung nicht selten<br />

am Spezialitätserfordernis (= Bestimmtheitsgrundsatz) 246 , insbes.<br />

1.) bei Sachgesamtheiten wie Warenlager<br />

Das ist immer fraglich, bei Übereignung von Sachen<br />

aus einem größeren Bestand.<br />

Definition:<br />

Es „ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn klar ist,<br />

auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit<br />

sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt.<br />

Hinreichende Bestimmtheit liegt dann vor,<br />

wenn es infolge einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden,<br />

der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist,<br />

welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind“.<br />

Z. B. „Anbringung von Tafeln, Schildern oder anderen Markierungen“<br />

um genau zu bezeichnen,<br />

auf welche Sache sich der Übereignungswille der Vertragspartner erstreckt,<br />

oder welche Sachen gerade nicht von der Eigentumsübertragung erfaßt werden sollen 247 .<br />

a. Wirksam ist Übereignung der Handbibliothek Kunst in einem bestimmten Raum 248 ;<br />

„sämtliche Gegenstände der Wohnungseinrichtung“ 249 ;<br />

„alle Container“ 250 ;<br />

b. häufiger Unwirksamkeitsgrund, z. B.<br />

75 Ferkel aus größerem Bestand 251 ;<br />

„alle pfändbaren Haushaltsgegenstände“ 252 .<br />

2.) Das gleiche Erfordernis bei antezipiertem Besitzkonstitut;<br />

3.) desgleichen bei Sicherungszession.<br />

9. Klausurtechnik: zu prüfen<br />

- bei der „Einigung“ i. S. § 929 S. 1<br />

- (seltener bei der Besitzübertragung auf den SN).<br />

(Im übrigen zu diesem Erfordernis schon oben.)<br />

Wenn Sache oder Forderung nicht genügend bestimmt ist,<br />

ist dingliches Rechtsgeschäft unwirksam.<br />

10. Wenn schuldnerfremde Sache,<br />

1.) fehlt wichtiges TB-Merkmal des § 929 S. 1: Berechtigung des Veräußerers;<br />

deswegen grundsätzlich kein Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers.<br />

2.) Aber prüfen<br />

a. Ermächtigung durch wirklichen Eigentümer, § 185 I oder II Fall 1?<br />

b. Nachfolgender Eigentumserwerb des SG und dadurch Heilung, § 185 II Fall 2?<br />

c. Übertragung des AR von SG auf SN?<br />

d. Gutgläubiger Erwerb?<br />

246 Z. B. Medicus, Bürgerl. Recht Rdnr. 521.<br />

247 WM IV 1992, 398-399; ZIP 1992, 393-395; NJW 1992, 1161-1162; JuS 1992, 696; KTS 1992, 263-266; TopCases-Nr.<br />

H0197.<br />

248 WM IV 1992, 398-399; ZIP 1992, 393-395; NJW 1992, 1161-1162; JuS 1992, 696; KTS 1992, 263-266; TopCases-Nr.<br />

H0197.<br />

249 OLG München, NJW 1987, 1896.<br />

250 BGH NJW 1994, 133.<br />

251 BGH NJW 1984, 803.<br />

252 BGH NJW-RR 1988, 565.


257<br />

11. Guter Glaube<br />

1.) des Sicherungsnehmers an Eigentum des Sicherungsgebers geschützt, §§ 932 ff.,<br />

insbes. § 933. Lesen: gutgläubiger Erwerb des SN erst dann,<br />

wenn SG die Sache dem SN auch tatsächlich übergibt,oben Honighändler-Fall II.<br />

§ 933 löst Konflikt Eigentumsvorbehalt (Sache, die SG an SN angeblich übereignet hat,<br />

steht noch im Vorbehaltseigentum eines Verkäufers) / Sicherungseigentum<br />

im Ergebnis zu Gunsten EV.<br />

2.) Guter Glaube desjenigen, der von Sicherungsnehmer erwirbt,<br />

in der Regel irrelevant, weil ja Sicherungsnehmer über sein eigenes Eigentum verfügt.<br />

3.) Guter Glaube desjenigen, der vom SG erwirbt,<br />

nachdem dieser an SN übereignet hatte,<br />

§§ 932 ff.<br />

bei Verdachtsmomenten kann Nachforschungspflicht des Erwerbers bestehen,<br />

wenn er dann die Nachforschung nicht unternimmt: grobe Fahrlässigkeit<br />

und infolgedessen kein gutgläubiger Erwerb.<br />

12. Künftig?<br />

1.) Auch an künftig zu erwerbender Sache, antezipiertes Besitzkonstitut<br />

z. B. Warenlager oder Maschine,<br />

2.) auch wegen künftiger Forderung,<br />

3.) vorweggenommene Einigung i. S. § 929 S. 1; diese ist aber frei widerrufbar.<br />

Auch häufig bei sogenanntem B-Geschäft (Abzahlungskauf über Finanzierungsinstitut).<br />

Kapitel 4. Übungsfall „Handbibliothek Kunst“ mit Lösungsweg<br />

Sachverhalt Handbibliothek „Kunst“<br />

Der Ehemann der Klägerin handelte unter der Firma D mit Kunstgegenständen und Büchern und<br />

betrieb ein Auktionshaus. Die Klägerin hat sich für Verbindlichkeiten der Firma D gegenüber Kreditinstituten<br />

verbürgt.<br />

Um etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Firma D zu sichern, unterzeichneten sie<br />

und ihr Ehemann die Erklärung vom 10. September 1987, in denen die Firma D der Klägerin „das<br />

Eigentum an der sich im ersten Stock in den Geschäftsräumen der Firma D befindlichen Handbibliothek<br />

Kunst, soweit sie im Eigentum der Firma D steht“ übertrug. Zur Sicherheit übereignet werden<br />

sollten nur die Bücher, welche sich im ersten Stock des Hauses N. 40 in H. und zwar dort in<br />

den Räumen Nr. 1 (= Katalograum), Nr. 3 und Nr. 6/7 befanden. Unter den Begriff „Handbibliothek<br />

Kunst“ wurden bei der Firma D alle ständig ergänzten <strong>Dr</strong>uckwerke - Lexika, Kataloge und<br />

sonstige Literatur - zusammen gefasst, die zur Einordnung von Kunstgegenständen dienen konnten.<br />

Der in den verschiedenen Urkunden über Sicherungsübereignungen der „Handbibliothek Kunst“<br />

genannte „Katalograum“ wurde stets so genannt und ist identisch mit dem Raum 1 des Lageplans.<br />

Dort wurden ausschließlich Bücher aufbewahrt, die im Eigentum des Sicherungsgebers standen und<br />

zur „Handbibliothek Kunst“ gehörten.<br />

Ferner wurden in den Räumen Nr. 3 und Nr. 6/7 neben nicht zum Verkauf stehenden, allein für interne<br />

Zwecke des Betriebs benötigten Werken auch andere Bücher aufbewahrt, die dem Gemeinschuldner<br />

nicht gehörten, sondern mit Fähnchen und teilweise obendrein mit dem Namen des Eigentümers<br />

besonders gekennzeichnet waren.


Ein Teil der Werke, nämlich soweit sie sich ausschließlich auf Antiquitäten bezogen, wurde gesondert<br />

in einem anderen angemieteten Gebäude aufbewahrt. Die in ähnlicher Weise für die Zuordnung<br />

von Büchern gesammelten Werke wurden als „Bibliothek Buch“ bezeichnet. Die zur „Bibliothek<br />

Buch“ gehörenden Werke wurden im Obererdgeschoss und nicht im ersten Stock des Geschäftshauses<br />

aufbewahrt.<br />

258


259<br />

Nachdem 1988 über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet<br />

worden war, wurde von dritter Seite zugunsten der Klägerin ein Teil der Bankverbindlichkeiten beglichen.<br />

Die Klägerin hat danach den beklagten Konkursverwalter auf Herausgabe der Bücher<br />

„Handbibliothek Kunst“ und der dem Gemeinschuldner gehörenden Werke in den Räumen Nr. 1,<br />

Nr. 3 und Nr. 6/7 zum Zwecke der abgesonderten Befriedigung in Anspruch genommen 253 .<br />

Bearbeitungshinweis:<br />

Nach der InsO (von 1994, in Kraft ab 1. 1. 1999) bleibt es dabei, dass der Sicherungseigentümer ein<br />

Recht auf abgesonderte Befriedigung hat (und kein Aussonderungsrecht), § 51. Aber nunmehr liegt<br />

die Verwertung grundsätzlich bei dem Insolvenzverwalter, der aus dem Verwertungserlös den gesetzlich<br />

bestimmten Kostenbeitrag einbehält und den Gläubiger befriedigt, §§ 166 ff. InsO.<br />

Lösungsweg<br />

(Anmerkung: bei Sicherungseigentum, § 51 Nr. 1 InsO: Anspr. nicht auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB,<br />

sondern auf Verwertung durch Insolvenzverwalter, §§ 51 Nr. 1, 50 I, 166 ff. InsO)<br />

Anspruch der Kl gg den Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus § 51 InsO<br />

A) Anspruch auf Verwertung durch den InsVerw, §§ 51 Nr. 1, 50 I, 166 ff. InsO,<br />

wenn die Kl Eigentümerin und der InsVerw Besitzer ist, aber kein RzB hat.<br />

1. Eigentum der Kl?<br />

a. Ursprünglich Eigentum des Ehemanns an Büchern und Katalogen.<br />

b. Übereignung Ehemann an Klägerin?<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1:<br />

aa. zwei übereinstimmende WE über eine bestimmte Sache. -<br />

Einigung, dass Eigentum an Handbliblothek übergehen soll, also (+).<br />

bb. Aber ausreichend für dingliches Rechtsgeschäft – Übereignung?<br />

Hier Hauptproblem: genügend bestimmte Sache, Spezialitätsprinzip des <strong>Sachenrecht</strong>s.<br />

Das ist immer fraglich bei Übereignung von Sachen aus einem größeren Bestand.<br />

- Es „ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz<br />

nur dann genügt, wenn klar ist,<br />

auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit<br />

sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt.<br />

- Hinreichende Bestimmtheit liegt dann vor,<br />

wenn es infolge einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden,<br />

der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist,<br />

welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind“ 254 .<br />

Zwar Ausdruck „Handbibliothek Kunst“: Eine dritte Person, die die Absprachen<br />

der Parteien kennt, kann nicht ohne weiteres wissen, welche Bücher und Kataloge<br />

zu dieser Handbibliothek gehören.<br />

Dazu wäre Befragen der einzelnen Mitarbeiter des Gemeinschuldners erforderlich.<br />

Als Unterscheidungskriterium ist der Ausdruck „Handbibliothek<br />

Kunst“ für sich allein untauglich.<br />

Aber bei der Einigung der Klägerin und des Gemeinschuldners war zusätzlich<br />

der jeweilige Standort der Werke angegeben. Ein über die schriftlich und<br />

mündlich getroffenen Abreden unterrichteter <strong>Dr</strong>itter hätte anhand dieser<br />

253 WM IV 1992, 398-399; ZIP 1992, 393-395; NJW 1992, 1161-1162; JuS 1992, 696; KTS 1992, 263-266; TopCases-Nr.<br />

H0197.<br />

254 WM IV 1992, 398-399; ZIP 1992, 393-395; NJW 1992, 1161-1162; JuS<br />

1992, 696; KTS 1992, 263-266; TopCases-Nr. H0197.


260<br />

Abgrenzungskriterien genau sagen können, welche der Bücher vom Gemeinschuldner<br />

an die Klägerin übereignet werden sollten.<br />

Diejenigen <strong>Dr</strong>uckwerke in den beiden Räumen, die an die Klägerin nicht<br />

übereignet werden sollten, waren besonders kenntlich gemacht.<br />

Die nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden und nicht der<br />

Klägerin zur Sicherheit übereigneten Bücher waren sämtlich durch<br />

Fähnchen, ein Teil von ihnen zusätzlich durch den Namen des Eigentümers<br />

gekennzeichnet.<br />

Die Anbringung von Tafeln, Schildern oder anderen Markierungen ist<br />

ein geeignetes Mittel,<br />

um bei einer Sachgesamtheit denjenigen Teil genau zu bezeichnen,<br />

auf den sich der Übereignungswille der Vertragspartner erstrecken soll<br />

oder umgekehrt gerade nicht erstrecken soll.<br />

Hier sind die Bücher für Kl bestimmt:<br />

teils positiv: in bestimmten Räumen,<br />

teils negativ: mit Ausschluss solcher Bücher, die bereits <strong>Dr</strong>itten gehören<br />

und entsprechend gekennzeichnet sind. Das genügt!<br />

bb) Also Zwischenergebnis: Einigung über bestimmte Sache (+).<br />

2.) Übergabe oder Übergabesurrogat §§ 929 ff.?<br />

aa. Im SV lediglich, dass „die Firma D der Klägerin<br />

„das Eigentum ... übertrug“.<br />

Offensichtlich Sicherungsübereignung.<br />

Deren weitere Voraussetzungen sind anzunehmen,<br />

insbes. Besitzmittlungsverhältnis §§ 930, 868,<br />

Sicherungsvereinbarung als konkretes BMV.<br />

bb. Also Zwischenergebnis: Übergabesurrogat §§ 929 S. 1, 930, 868 (+).<br />

c. Berechtigung des Ehemanns?<br />

Sogar ausdrücklich imSV: Nur dessen Bücher, also (+).<br />

2. Kein RzB des Insolvenzverwalter?<br />

a. RzB nur, wenn Verwertungsfall noch nicht eingetreten.<br />

Das wäre möglich, wenn Kl nicht in Anspruch genommen werden würde.<br />

Hier jedoch haftet Kl aus Bürgschaft gegenüber Kreditinstituten, §§ 765 ff. BGB,<br />

dadurch Rückgriff gegen Insolvenzschuldner, § 670, § 774 BGB.<br />

Da ein <strong>Dr</strong>itter „zu Gunsten der Klägerin“ an die Kreditinstitute bereits geleistet hat,<br />

hat <strong>Dr</strong>itter damit entweder Schenkung an die Klägerin bewirkt<br />

oder Regress gegen die Klägerin begründet, vgl. §§ 675 (a), 683, 670.<br />

In jedem Fall: Regress der Klägerin gegen Ehemann.<br />

b. Also Zwischenergebnis: kein RzB des Insolvenzverwalter; also (+).<br />

B) Klage begründet: Anspr. auf Verwertung durch InsVerw, §§ 51 Nr. 1, 50 I, 166 ff. InsO, (+),<br />

da die Kl Eigentümerin ist und besitzender InsVerw kein RzB hat.<br />

Zur genaueren Information lesen Sie selbst das Originalurteil des BGH mit Tatbestand und Entscheidungsgründen:<br />

WM IV 1992, 398-399; ZIP 1992, 393-395; NJW 1992, 1161-1162; JuS 1992, 696; KTS 1992, 263-266; TopCases-Nr.<br />

H0197.<br />

Dazu Medicus, Bürgerl. Recht, Rdnr. 522.<br />

Kapitel 5. Gefahren und Konflikte<br />

1. Gefahren bestehen schon darin, dass Sicherungsübereignung unwirksam sein kann, s. o.


261<br />

2. Konfliktfälle bei Übereignung von Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer,<br />

wichtig in der Praxis, aber nur selten Klausur-Thema:<br />

1.) Knebelungsverträge,<br />

die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils<br />

so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung verliert,<br />

sind nichtig, § 138 I,<br />

2.) Übersicherung,<br />

3.) Gläubigerbenachteiligung oder Gläubigergefährdung<br />

a. Kredittäuschung,<br />

wenn Gläubiger und Schuldner<br />

die sonstigen Gläubiger des Sicherungsgebers über dessen Kreditwürdigkeit irreführen,<br />

b. Insolvenzverschleppung.<br />

3. Bei Benachteiligungsabsicht des Schuldners gegenüber dritten Gläubigern<br />

„Anfechtung“ des Rechtsgeschäfts prüfen<br />

1.) auf Grund Anfechtungsgesetz (Neufassung 1994),<br />

2.) oder auf Grund Insolvenzanfechtung nach InsO.<br />

4. Zusätzliche Risiken des Sicherungsnehmers<br />

1.) Soeben genannte Nichtigkeitsgefahren.<br />

2.) Angeblich übereignete Sachen des Sicherungsgebers<br />

gehören nicht dem Sicherungsgeber, sind z. B. unter Eigentumsvorbehalt erworben.<br />

Kein gutgläubiger Erwerb der Bank, § 933.<br />

Fraglich, ob Umdeutung in Sicherungsübertragung des Anwartschaftsrechts (AR).<br />

3.) Weitere Risiken im räumlichen Bereich des Schuldners, z. B.<br />

a. Unerlaubte Veräußerung durch Schuldner an Gutgläubigen, § 932,<br />

b. erlaubte Veräußerung durch Schuldner an <strong>Dr</strong>ittabnehmer, aber nicht Abführung des<br />

Erlöses an Gläubiger,<br />

c. unerlaubte (trotzdem wirksame) Verarbeitung, § 950<br />

d. Vernachlässigung von Obhutspflichten, insbes. von Versicherungspflicht,<br />

e. Wertverlust.<br />

4.) Vor allem Insolvenzrisiko des Sicherungsnehmers in Bezug auf Sicherungsgeber,<br />

gerade deswegen ja Sicherungsübereignung.<br />

5.) Außerdem Kollisionen zwischen konkurrierenden Sicherheitsinteressen<br />

dazu weiter unten,<br />

insbesondere gesetzliche Pfandrechte (dazu sogleich).<br />

5. Gesetzliche Pfandrechte des Vermieters, § 559 BGB; oder des Lagerhalters, § 475 b HGB<br />

1.) Erwerb des Sicherungseigentums des SN mit Belastung,<br />

a. Falls Eigentum oder AR des SG bereits belastet,<br />

meistens kein gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936.<br />

b. Bei antezipierter Übereignung in logischer Sekunde, § 185 II,<br />

und wegen gesetzlicher Wertung, ebenfalls mit Belastung.<br />

2.) Lasten-freier Erwerb des SN<br />

nur wenn gegenwärtige Übereignung und ggf. Kennzeichnung zu Gunsten SN<br />

vor der Einbringung in Miet- oder Lagerräume.<br />

Kapitel 6. Rechte des Sicherungsgebers und des Sicherungsnehmers<br />

1. Dingliches Recht des Sicherungs-Gebers?<br />

1.) Sicherungsgeber hat durch Sicherungsübereignung sein Eigentum verloren,<br />

2.) hat im allgemeinen kein Anwartschaftsrecht an seiner früheren Sache;


262<br />

aber AR des SG bei bedingter Übereignung oder Rückübereignung (s. o.).<br />

2. Wegen Eigentum und Treuhand des Sicherungs-Nehmers fragt es sich:<br />

1.) Kann Sicherungsnehmer über Eigentum an der Sache verfügen?<br />

2.) Darf Sicherungsnehmer vor dem Verwertungsfall<br />

über Eigentum an der Sache verfügen?<br />

3. Kann Sicherungsnehmer über Eigentum an der Sache verfügen?<br />

Eigentum nunmehr allein des Sicherungsnehmers,<br />

und zwar an der ganzen Sache, nicht irgendwie beschränkt entsprechend Kredithöhe.


263<br />

1.) Er kann ohne weiteres vollwirksam über das Sicherungsgut verfügen,<br />

insbesondere kann er es weiterübereignen, insbes. gemäß § 931;<br />

2.) Rechtsmacht des Sicherungsnehmers kann wegen § 137<br />

nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden.<br />

4. Aber in gewisser Weise ist Recht des Sicherungsnehmers doch eingeschränkt, nämlich<br />

1.) Wirkung der wirksamen Übereignung von SN an <strong>Dr</strong>itten<br />

ist in tatsächlicher Hinsicht beschränkt wegen fortdauernder Einwendung<br />

des SG als rechtmäßiger Besitzer, § 986 II.<br />

2.) Verfügungsmacht des SN ist von Rechts wegen dann eingeschränkt, wenn<br />

a. Die Sicherungsübereignung von SG auf SN aufschiebend bedingt (s. o.),<br />

b. oder wenn der Rückfall des Eigentums vom SN auf den SG bedingt ist (s. o.).<br />

5. Darf Sicherungsnehmer vor Verwertungsfall über Eigentum verfügen?<br />

Hat SG Ansprüche gegen SN bei vereinbarungswidriger Verfügung?<br />

1. Im allgemeinen darf SN nicht vor Verwertungsfall verfügen.<br />

Pflichtwidrige Verwertung macht SN schadenersatzpflichtig<br />

wegen Unmöglichkeit der Rückgabe oder positiver Vertragsverletzung<br />

(aber kein Anspruch wegen Eigentumsverletzung); vgl. § 137 S. 2.<br />

2. Aber je nach Vereinbarung oder Umständen kann Verfügung vereinbarungsgemäß sein,<br />

z. B. zur Refinanzierung des Sicherungsnehmers,<br />

oder zeitlich begrenzte Übereignung an <strong>Dr</strong>itte.<br />

6. Schutz des Sicherungs-Gebers wegen seines Anspruchs auf Rückübertragung<br />

gegenüber Gläubigern des Sicherungsnehmers<br />

1.) Gegen deren Einzel-Zwangsvollstreckung: <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO (s. o.),<br />

2.) bei Insolvenz des SN: Aus-sonderungsrecht des SG, § 47 InsO,<br />

aber erst, wenn SN seine Schulden zurückbezahlt hat.<br />

7. Schutz des Sicherungseigentums und der Position des Sicherungsnehmers<br />

1.) Eigentum, vor allem §§ 985 und 1004, Lesen.<br />

Insbesondere Herausgabeanspruch<br />

gegen Sicherungsgeber oder gegen <strong>Dr</strong>itte als Besitzer.<br />

Aber es kommt leicht Einwendung des § 986 in Betracht, z. B.<br />

- entsprechend Vereinbarung zwischen SG und SN,<br />

- gesicherte Forderung ist nicht entstanden, noch nicht fällig, schon erloschen,<br />

- Verwertungsfall ist noch nicht eingetreten;<br />

- oder der <strong>Dr</strong>itte hat wirksam Pfandrecht an der Sache erlangt.<br />

2.) Gegen Pfändung durch einen anderen Gläubiger des Sicherungsgebers<br />

hat Sicherungsnehmer als Eigentümer die <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO,<br />

so dass das Gericht die Zwangsvollstreckung in die Sache für unwirksam erklärt,<br />

wiederholen oben § 771.<br />

Seltsam, dass in Sicherungssachen praktisch nicht von <strong>Dr</strong>itten vollstreckt werden kann,<br />

weil sowohl SG als auch SN <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage erheben können.<br />

3.) Noch wichtiger ist Insolvenzverfahren bei Sicherungsgeber: dann Ab-sonderungsrecht,<br />

§ 51 Nr. 1 InsO, ausdrücklich genannt, wie Pfandgläubiger;<br />

trotz seinem Eigentum hat SN nicht Aus-sonderungsrecht.<br />

8. Übertragung des Sicherungsgutes,<br />

1.) Ursprünglich vom Sicherungsgeber auf Sicherungsnehmer, §§ 929, 930,<br />

2.) vom Sicherungsnehmer auf (neuen) Erwerber, meistens §§ 929, 931,


264<br />

aber während Sicherungsabrede besteht, rechtmäßiger Besitz des Sicherungsgebers,<br />

§ 986 II.<br />

Wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung gemäß § 398 abtritt,<br />

a. kein Übergang des Sicherungseigentums von Rechts wegen, § 401 I,<br />

Sicherungsübereignung ist nicht-akzessorisches Recht,<br />

b. aber meistens Verpflichtung zur Übertragung des Sicherungseigentums, §§ 929 ff.<br />

9. Bei Beendigung des Sicherungsvertrages,<br />

insbesondere bei endgültiger Erledigung der gesicherten Forderung,<br />

soll auch Beendigung des Sicherungseigentums erfolgen.<br />

1.) Hierzu typischerweise: schuldrechtliche Pflicht des Sicherungs-Nehmers<br />

auf Grund Sicherungsabrede, seltener § 812 I 2 Alt. 1,<br />

zur Rückübereignung, § 929 S. 2<br />

(guter Anlass, Übereignungsformen zu wiederholen).<br />

2.) Es ist rechtstechnisch möglich,<br />

dass das Sicherungseigentum gewissermaßen von selbst an Sicherungsgeber zurückfällt,<br />

ohne neues besonderes Rechtsgeschäft, das wäre besonders schuldner-freundlich;<br />

je nach Vereinbarung entsprechender Bedingung (s. o.). 255 (in der Praxis jedoch selten)<br />

10. Verwertung, wenn Sicherungsfall eintritt<br />

1.) Je nach Abrede.<br />

2.) Sicherungsnehmer ist ja Eigentümer, also weder § 185, noch § 932.<br />

3.) Kein Verbot analog Verfallpfand.<br />

4.) Beziehung zu gesicherter Forderung:<br />

a. Wenn Forderung nicht vollständig getilgt, bleibt Restforderung bestehen.<br />

b. Wenn Verwertung Überschuß erbringt, Auskehren an Sicherungsgeber,<br />

wegen Sicherungsabrede, seltener § 812 I.<br />

11. Sonderregeln für Rücktritt und Verwertung bei „verbundenen Geschäften“,<br />

§§ 9 I, 13 VerbrKrG (s. bei Eigentumsvorbehalt) 256 .<br />

12. Häufig Ermächtigung des Sicherungsnehmers an Sicherungsgeber,<br />

das Sicherungsgut weiterzuveräußern,<br />

1.) so bei Waren, die ja angeschafft werden, um sie weiterzuverkaufen,<br />

nicht bei Produktionsmitteln wie etwa Maschinen oder Transportfahrzeugen,<br />

2.) das ist einfache Zustimmung, § 185.<br />

3.) Um das Risiko zu beschränken, erteilt Sicherungseigentümer<br />

Weiterveräußerungsermächtigung meistens nur mit zwei Einschränkungen:<br />

a. nur für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb.<br />

Wenn Sicherungsgeber außerhalb ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb,<br />

z. B. nochmalige Hingabe als Sicherungseigentum oder Pfand,<br />

dann handelt Sicherungsgeber ohne Deckung durch die Ermächtigung,<br />

also keine wirksame Verfügung durch Berechtigten, § 929,<br />

dann nur Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs durch Erwerber, § 932, nicht § 935,<br />

aber § 933,<br />

in derartigen Fällen wird guter Glauben relevant.<br />

255 <strong>Dr</strong>uckmaschine, BGH NJW 1984, 1184.<br />

256 Prüfungsschema bei R. Nemitz, Die Schemata, Bd. 2, Bürgerliches Recht etc., 4. Aufl., 1995.


265<br />

b. Nur zusammen mit Vorausabtretung der Forderung aus Weiterveräußerung.<br />

Wenn Vorausabtretung scheitert,<br />

z. B. wegen Abtretungsverbot des Schuldners,<br />

dann häufig Auslegung,<br />

dass Weiterveräußerungsermächtigung unwirksam, §§ 133, 157,<br />

entweder von vornherein beschränkt, oder § 139, oder Bedingung.<br />

13. Zu Verarbeitungsklauseln s. besonderes Kapitel.<br />

Kapitel 7. Übungsfall „Möbelgeschäft“ mit Lösungsweg<br />

Die Kläger vermieteten 1984 an S einen Laden mit Nebenräumen zum Betrieb eines Möbelgeschäftes.<br />

Bei der beklagten Bank nahm S einen Kredit auf. Zur Sicherung des Kredits übereignete S der beklagten<br />

Bank durch Sicherungsvertrag von 1985 „sämtliche Waren, insbesondere Möbel und Möbelteile<br />

sowie Kunstgewerbegegenstände“, die sich „gegenwärtig in den Sicherungsräumen“ - nämlich<br />

den Geschäfts- und Lagerräumen des - „befinden oder künftig dorthin verbracht werden“.<br />

Nr. 5 des Vertrages lautet:<br />

„Sicherungsgeber und Bank sind sich darüber einig, dass die dem Sicherungsgeber an dem Sicherungsgut gegenwärtig<br />

und zukünftig zustehenden Rechte (Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte) auf die Bank<br />

übergehen. Die gegenwärtigen Rechte gehen mit Abschluss dieses Vertrags, die künftigen mit Einbringung der<br />

Waren in die Sicherungsräume über. Die Übergabe der Gegenstände wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:<br />

Die Bank überlässt dem Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen<br />

Verwahrung in seinem unmittelbaren Besitz.“<br />

1987 befand sich S. in Zahlungsschwierigkeiten. Mehrere Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung<br />

gegen ihn. Der Gerichtsvollzieher versteigerte die Gegenstände, die<br />

sich in den Geschäftsräumen befanden, ohne danach zu unterscheiden, ob die Waren von Anfang an<br />

bezahlt waren, ob sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert und inzwischen bezahlt waren, ob sie vor<br />

oder nach 1985 geliefert waren. Der Gerichtsvollzieher hinterlegte u.a. zugunsten der Parteien einen<br />

restlichen Erlös in Höhe von 33.266,33 DM.<br />

Unter Berufung auf ihr Vermieterpfandrecht an den versteigerten Gegenständen beanspruchen die<br />

Kläger wegen einer unstreitigen Forderung aus dem Mietverhältnis die vorrangige Auskehrung eines<br />

Betrages von 23.112,90 DM.<br />

Die Beklagte meint demgegenüber, ein Vermieterpfandrecht habe den Klägern zu keinem Zeitpunkt<br />

zugestanden, denn bei den versteigerten Sachen habe es sich nicht um eingebrachte Sachen<br />

des S gehandelt. Die Waren seien an S unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, der seine Anwartschaftsrechte<br />

schon im voraus auf die Beklagte übertragen habe. Mit der Bezahlung sei daher<br />

das Eigentum unmittelbar und lastenfrei auf sie übergegangen, so dass der hinterlegte Betrag ihr in<br />

vollem Umfang zustehe, denn ihre Darlehensforderung gegen S. stehe noch in Höhe von<br />

200.438,47 DM offen 257 .<br />

257 BGHZ 117, 200-208; ZIP 1992, 390-393; NJW 1992, 1156-1157; WM IV 1992, 600-602; TopCases-Nr. H0188.


266<br />

Lösungsweg<br />

(Vorbemerkung zur Lösung: Anspruchsgrundlage der Vermieter K gegen Sicherungseigentüber S. Wenn mehrere<br />

Gläubiger um einen hinterlegten Betrag streiten, dann beruht der Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages auf<br />

§812 I 1 Alt. 2., genauer gesagt: Anspruch auf Abgabe der WE, dass der Beklagte mit der Auszahlung an Kläger einverstanden<br />

ist.<br />

Klausurtechnik: Beachten Sie die Rechtsausführungen in der Aufgabe selbst. Auf diese müssen Sie in Ihrer Lösung<br />

eingehen. Meistens liefern Ihnen die Rechtsausführungen wichtige, oft zutreffende, Hinweise für die erwartete Lösung.<br />

Aufbau: Beachten Sie, dass im Sachverhalt von Möbeln mit unterschiedlichen Qualifikationen (z.B.: Möbel vor oder<br />

nach 1985 geliefert oder nicht, etc) die Rede ist. Deswegen diese rechtlich getrennt erörtern. Eine der sicherlich nicht<br />

geplanten Tücken dieser Klausur, die sich aus dem praktischen Lebenssachverhalt ergibt, liegt darin, sich die einzelnen<br />

tatsächlichen Sachverhaltskomplexe klarzumachen und keinen zu vergessen.<br />

Aufbaufrage: Man könnte einen Teil der folgenden Prüfung vor die Klammer ziehen, z. B. Mietvertrag zwischen K und<br />

S, Forderung aus Mietvertrag, Eingebrachte Sachen des S. Der Gedankengang ist aber vielleicht klarer, wenn man den<br />

ersten Komplex voll prüft und dann bei den nächsten Komplexen auf die vorher bereits gelösten Rechtsfragen verweist.<br />

Nach „oben“ Verweisen ist ja erlaubt; man darf nur nicht nach „unten“ verweisen.<br />

Klausurbild: Sie brauchen in einer Klausur Ihre Gliederung nicht durch einzelne Zeichen wie A I 1 a offen zu legen.<br />

Aber selbstverständlich müssen Sie auch in einer Klausur einem klaren, erkennbaren Gedankengang folgen.<br />

In einem schriftlichen Text allenfalls die Überschriften durch Unterstreichen hervorheben; nichts innerhalb des Textes<br />

durch das Bild betonen.)<br />

A) Anspr. der K gg B aus Vertrag ? keine vertragl. Beziehungen zwischen Vermieter und Kreditgeber<br />

des Schuldners, also (-)<br />

B) Anspr. der K gg B gem. § 812 I 1 Alt. 2 auf Abgabe der WE, dass B mit Auszahlung des hinterlegten<br />

Betrages i.H.v DM 23.112,90 an K einverstanden ist.<br />

Die Kläger können gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die Freigabe des beanspruchten<br />

Teils der Hinterlegungssumme verlangen, wenn er ein Vermieterpfandrecht an den versteigerten<br />

Gegen-ständen hatte und wenn ihm deswegen der hinterlegte Erlös zusteht.<br />

Komplex I:<br />

Möbel in Mieträumen von Anfang an bezahlt, vor Abschluss des Vertrages S mit B, 1985.<br />

I. Voraussetzung des Anspr. des K gg B gem. § 812 I 1 Alt. 2:<br />

Vermieterpfandrecht des K wirksam entstanden und nicht wieder erloschen<br />

1. Vermieterpfandrecht des K?, § 559<br />

a. Mietvertrag zwischen K und S? (+)<br />

b. Forderung K an S aus Mietvertrag? (+)<br />

c. Handelt es sich um eingebrachte Sachen?<br />

Um eingebracht zu sein, genügt: Sache ist räumlich in Mieträumen gebracht,<br />

keine Differenzierung im Gesetz, welche Art von Mieträumen:<br />

auch wegen Geschäft schuldet S Mietzins. Also Sachen sind von S eingebracht.<br />

d. Sache des Mieters S? Eigentum des S ist fraglich.<br />

(Chronologisch:)<br />

1) Ursprünglich Eigentum des V.<br />

2) Mietsachen von Verkäufer V an S übereignet?<br />

§ 929 S. 1?<br />

- Einigung zwischen V und S (+)<br />

- Übergabe der Sache von V an S (+)<br />

- Berechtigung des V (+)


267<br />

- Zwischenergebnis: Eigentum des S (+). D.h.: wenn vor Abschluss des Vertrages<br />

mit B (1985) in die Mieträume gebracht, dann belastet mit Vermieterpfandrecht.


268<br />

2. Aber möglicherweise Verlust des PfandR durch Übereignung der Sachen an B?<br />

a. Verlust des Eigentums des S durch Sicherungsübereignung?:<br />

Begründung des Eigentums für Sicherungsnehmer<br />

durch Übereignung der Sicherungssache<br />

vom Sicherungsgeber auf Sicherungsnehmer.<br />

1) Einigung, § 929 S. 1.<br />

Vereinbarung zwischen S und B von 1985,<br />

dass Eigentum auf die Bank übergehen soll,<br />

also Einigung (+).<br />

2) Unmittelbarer Besitz des Sicherungsgebers (+).<br />

3) Sicherungsgeber behält typischerweise unmittelbaren Besitz (+).<br />

Deswegen nicht § 929 S. 1,<br />

sondern §§ 929, 930, 868, d. h.<br />

Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses<br />

zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, §§ 930, 868.<br />

Hier Vereinbarung: statt der Übergabe der Gegenstände, §§ 668, 695; also (+).<br />

4) Berechtigung des Sicherungsgebers S.<br />

S hat Eigentum an den Möbeln erlangt, s. o.; also (+).<br />

5) Zwischenergebnis: 1985 Übereignung der Möbel von S an B (+).<br />

b. Ist durch Übereignung S an B Pfandrecht der K erloschen?<br />

Grundsätzlich Sukzessionsschutz, s. § 936 II.<br />

Ausnahme: gutgläubig lastenfreier Erwerb durch neuen Eigentümer B, § 936 I.<br />

Hier Übereignung der Möbel von S an B, § 930:<br />

aber § 936 I 3: Belastung mit Vermieterpfandrecht erlischt nur,<br />

wenn der Erwerber, hier B, den unmittelbaren Besitz erlangt.<br />

B hat unmittelbaren Besitz nie erlangt,<br />

also Belastung mit Vermieterpfandrecht nicht erloschen.<br />

3. Zwischenergebnis: damit Vermieterpfandrecht des K (+) und nicht erloschen durch Übereignung.<br />

II. Ergebnis Komplex I: Anspr. des K gg B aus § 812 I 1 Alt. 2 auf Abgabe der WE (+)<br />

Komplex II.<br />

Möbel in Mieträumen zunächst unter Eigentumsvorbehalt geliefert,<br />

aber bezahlt vor Abschluss des Vertrages S mit B, 1985.<br />

I. Voraussetzung des Anspr. des K gg B gem. § 812 I 1 Alt. 2:<br />

Vermieterpfandrecht des K wirksam entstanden und nicht wieder erloschen?<br />

1. Vermieterpfandrecht des K bei Lieferung unter EV, § 559?<br />

Voraussetzungen wie unter Komplex I:<br />

a. Mietvertrag zwischen K und S? (+)<br />

b. Forderung K an S aus Mietvertrag? (+)<br />

c. eingebrachte Sachen, (+)<br />

d. Sache des Mieters S? Hier ist wieder Eigentum des S fraglich.<br />

(Chronologisch:)<br />

1) Ursprünglich Eigentum des V.<br />

2) Mietsachen von Verkäufer V an S übereignet?<br />

zunächst unter EV geliefert, also Eigentum des S (-)<br />

3) Zwischenergebnis: VermieterpfandR des K zunächst (-)<br />

e. gutgl. Erwerb des VermieterpfandR?


269<br />

Ist gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrecht rechtlich möglich, §§ 559, 1257,<br />

1207?<br />

§ 1257 setzt „entstandenes“ gesetzliches Pfandrecht voraus,<br />

hier geht es gerade erst um Entstehung nicht,<br />

also nach allgemeiner Meinung (-).<br />

2. VermieterpfandR des K mit Bezahlung der Möbel, §§ 929, 158?<br />

Übereignung der Möbel unter EV, Voraussetzungen:<br />

- Einigung zwischen V und S (+)<br />

- Übergabe der Sache von V an S (+)<br />

- Vereinbarung der Bedingung und Eintritt der Bedingung: (+)<br />

- Berechtigung des V (+)<br />

- Zwischenergebnis: Eigentum des S (+) und zwar vor Abschluss des Vertrages<br />

mit B (1985), also belastet mit Vermieterpfandrecht.<br />

3. Aber Verlust des PfandR durch Übereignung der Sachen an B? s.o. (-)<br />

4. Zwischenergebnis: damit Vermieterpfandrecht des K (+) und nicht erloschen durch Übereignung<br />

an B.<br />

II. Ergebnis Komplex II (wie in I): Anspr. des K gg B aus § 812 I 1 Alt. 2 auf Abgabe der WE (+)<br />

Komplex III<br />

Möbel in Mieträumen zunächst unter Eigentumsvorbehalt geliefert,<br />

und zwar vor 1985, aber bezahlt nach Abschluss des Vertrages S mit B, 1985.<br />

I. Voraussetzung des Anspr. des K gg B gem. § 812 I 1 Alt. 2:<br />

Vermieterpfandrecht des K wirksam entstanden und nicht wieder erloschen?<br />

1. Vermieterpfandrecht des K bei Lieferung unter EV, § 559?<br />

Voraussetzungen wie unter Komplex I:<br />

a. Mietvertrag zwischen K und S? (+)<br />

b. Forderung K an S aus Mietvertrag? (+)<br />

c. eingebrachte Sachen, (+)<br />

d. Sache des Mieters S? Eigentum des S fraglich.<br />

1) Ursprünglich Eigentum des V.<br />

2) Sachen von Verkäufer an S zunächst unter EV geliefert, also Eigentum des S (-)<br />

e. gutgl. Erwerb des VermieterpfandR? (-), (s. Komples II)<br />

2. VermieterpfandR des K nach Bezahlung der Möbel, §§ 929, 158?<br />

auch hier ist nur Problem Sache des Mieters:<br />

a. Eigentlich im Verhältnis zwischen V und S: Übereignung nach §§ 929, 158 I,<br />

also Erwerb des S und damit Belastung mit Vermieterpfandrecht; s. Komplex II (+).<br />

b. Aber es entsteht kein Vermieterpfandrecht, wenn<br />

aa) S sein künftiges Eigentum auf B übertragen konnte und übertragen hat und<br />

dadurch der Zwischenerwerb des S entfällt, so dass kein Vermieterpfandrecht an<br />

Eigentum des S entsteht. Das ist nun zu prüfen:<br />

1) Übertragung künftigen Eigentums grds. anerkannt in §185 II 1 Var. 2.<br />

2) Voraussetzung in §§ 929 ff.:<br />

(a) Einigung, § 929 S. 1.<br />

Vereinbarung S - B von 1985<br />

auch „zukünftig zustehendes ... Eigentum“, also (+).<br />

(b) §§ 930, 868 s. o. (+).<br />

(c) Berechtigung des Sicherungsgebers S?<br />

Zukünftige genügt nach § 185; also (+).


270<br />

(d) Zwischenergebnis: 1985 Übereignung der Möbel von S an B<br />

für den Augenblick der Zahlung S an V (+).<br />

3) Zwischenerwerb, d. h. Eigentum, des S?<br />

Wortlaut § 185 II 1 Var. 2; also (+).<br />

4) Da Eigentum des S: also ist S für eine logische Sekunde Eigentümer,<br />

damit Entstehen des Vermieterpfandrechts bei K.<br />

5) Zwischenergebnis:<br />

Selbst wenn S sein künftiges Eigentum an B übertragen hat,<br />

dann Zwischenerwerb des S,<br />

Also Vermieterpfandrecht der K (+).<br />

bb) Oder hat S über das angeblich gegenwärtige Eigentum als Nichtberechtigter verfügt?<br />

Dagegen jedoch Wortlaut Vertrag zwischen S und B; also (-).<br />

Selbst wenn, auch dann Eigentümer für logische Sekunde,<br />

§ 185 II 1 Var. 2., so dass Vermieterpfandrecht der K (+).<br />

cc) Oder hat S über das angeblich gegenwärtige als Nichtberechtigter jedoch mit Zustimmung<br />

der Verkäufer verfügt, § 185 I oder II 1 Var. 1?<br />

Dann hätte ja S nicht über sein eigenes Eigentum verfügt,<br />

sondern über das des V,<br />

ohne Zwischenerwerb des S,<br />

also kein Pfandrecht des K.<br />

Aber eine ausdrückliche Zustimmung des V fehlt.<br />

§§ 133, 157 im Verhältnis zwischen V und S?<br />

Nichts spricht dafür, dass V sein Eigentum aufgeben wollte,<br />

also diese Variante ausgeschlossen.<br />

Es bleibt also wie bisher an Vermieterpfandrecht der K (+).<br />

dd) Oder hatte S ein Anwartschaftsrecht (AR) an den gelieferten, aber noch nicht bezahlten<br />

Möbeln auf B übertragen,<br />

und ist bei Bezahlung ein Zwischenerwerb des S<br />

hinsichtlich Eigentum nicht gegeben,<br />

so dass kein Vermieterpfandrecht der K entstehen kann.<br />

1) ein AR wird angenommen:<br />

wenn von einem mehraktigen Entstehungs- oder Übertragungstatbestand<br />

eines Rechts so viele Erfordernisse erfüllt sind,<br />

dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers<br />

nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann,<br />

d. h. wenn der Erwerb des Vollrechts nur noch vom Erwerber abhängt.<br />

Bildhafte Umschreibungen durch BGH:<br />

Anwartschaftsrecht sei dem Vollrecht ähnlich,<br />

eine bloße Vorstufe des Eigentums,<br />

im Vergleich zum Eigentum kein aliud,<br />

sondern ein wesensgleiches Minus.<br />

(Zu den Hauptfällen gehört gerade Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff., 158)<br />

Wurde AR wirksam für S begründet?<br />

Ja, Vorbehaltsverkauf zwischen V und S. (+)<br />

2) Hat S sein AR auf B übertragen? - Wie wird ein AR übertragen?<br />

Da Anwartschaftsrecht dem Vollrecht ähnlich,<br />

im Vergleich zum Eigentum kein aliud,


271<br />

sondern ein wesensgleiches Minus.<br />

Daher übertragen wie Eigentum: Hier §§ 929 f.<br />

Also<br />

- Einigung?<br />

laut Nr. 5 des Vertrages zwischen S und B: „Sicherungsgeber und Bank<br />

einig, dass ... Anwartschaftsrechte auf die Bank übergehen“,<br />

also Einigung (+).<br />

- Übergabesurrogat, §§ 929 f., 868, 695 (+).<br />

- Berechtigung des S hinsichtlich AR:<br />

als Vorbehaltskäufer hat er keine Berechtigung,<br />

über Eigentum zu verfügen, (Eigentümer ist noch der Verkäufer)<br />

aber er ist Inhaber des AR.<br />

S ist also berechtigt, sein AR zu übertragen.<br />

Zwischenergebnis:<br />

S hat sein AR an Möbeln unter EV wirksam an B übertragen.<br />

3) Findet bei Bezahlung von S an V ein Zwischenerwerb des S hinsichtlich des<br />

Eigentums an den Möbeln statt?<br />

Da AR bereits auf B übertragen war,<br />

Erstarken des AR zum VollR nur und gerade und direkt bei B.<br />

Also kein Zwischenerwerb des S hinsichtlich Eigentum an Möbeln (-).<br />

4) Da kein Zwischenerwerb des S hinsichtlich Eigentum an Möbeln,<br />

kein Vermieterpfandrecht der K,<br />

weil Möbel nie „eingebrachte Sachen des Mieters“ (S) waren.<br />

5) Zwischenergebnis:<br />

Da S sein AR an den gelieferten, aber noch nicht bezahlten Möbeln auf B<br />

übertragen hatte, erlangte S selbst bei Bezahlung der Möbel kein Eigentum<br />

an ihnen, insofern konnte ein Vermieterpfandrecht am Eigentum<br />

an den Möbeln nie entstehen.<br />

Also bei Annahme dieser Konstellation Vermieterpfandrecht des K (-).<br />

ee) Fraglich aber damit, ob schon an dem AR,<br />

das S ja wirksam auf B übertragen hat,<br />

ein Vermieterpfandrecht der K entstanden ist<br />

und ob sich dieses am Eigentum des B fortgesetzt hat.<br />

Es wurde bereits geklärt, dass AR wirksam für S begründet (+)<br />

und auf B übertragen (+) und dass die weiteren Voraussetzungen<br />

für Vermieterpfandrecht gegeben sind (+).<br />

1) Das AR wird wie das Eigentum behandelt.<br />

Dann ist jedoch auch wie Eigentum belastet, also auch bei S.<br />

Zwischenergebnis: Als S sein AR auf B übertrug,<br />

war es mit Vermieterpfandrecht des K belastet (+).<br />

2) Fraglich damit, ob B das AR von S gutgläubig lastenfrei erworben hat.<br />

AR behandelt wie Eigentum, nicht nur belastet,<br />

sondern auch gutgläubiger Erwerb möglich.<br />

Also § 936 grundsätzlich anwendbar<br />

(im einzelnen wohl zweifelhaft).<br />

Aber nach §§ 936 I 3, 930 lastenfrei nur,<br />

wenn B Besitz der Möbel erlangt hat.<br />

B hat nicht Besitz der Möbel, also Fortbestand Vermieterpfandrecht K.<br />

3) Bei Erstarken des AR in Volleigentum


272<br />

infolge der Zahlung des S an V, unmittelbar bei B<br />

Fortsetzung des Vermieterpfandrechts an Eigentum?<br />

(1) So wie bei S, so auch bei B. (Sukzessionsschutz)<br />

S konnte auf B keine günstigere Position übertragen,<br />

als S selbst hatte.<br />

Denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.<br />

(Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse haberet).<br />

Also Vermieterpfandrecht der K<br />

so wie auf dem AR,<br />

so jetzt auf dem Eigentum des B (+).<br />

Für dieses Ergebnis weitere Argumente des BGH:<br />

(2) weitgehende Gleichstellung von Eigentum und Anwartschaft.<br />

Vermeiden, dass Erwerber des AR besser gestellt ist als der Erwerber des vollen Eigentums.<br />

(3) Vom Gesetz eingeräumte Vorzugsstellung des Inhabers eines gesetzlichen Pfandrechts.<br />

Der maßgebliche Grund für BGH:<br />

Vorbehaltskäufer verfügt wirtschaftlich über dieselbe Vermögensmasse,<br />

die nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig als Pfand<br />

für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis dienen soll.


273<br />

(4) Bei Raumsicherungsübereignungsvertrag praktisch nicht zu unterscheiden; man kann<br />

weder zwischen voll bezahlten Waren und Vorbehaltswaren, noch zwischen bereits<br />

eingebrachten und erst später gelieferten Waren unterscheiden.<br />

3) Bei Erstarken des AR in Volleigentum, Forsetzung des Vermieterpfandrecht<br />

an allen Sachen.<br />

ff) in keiner denkbaren Konstruktion hat B unbelastetes Eigentum an den Möbeln<br />

erworben<br />

3. Zwischenergebnis: K hat ein Vermieterpfandrecht an den Möbeln erworben.<br />

II. Ergebnis Komplex III: Anspr des K gg B auf WE zur Auszahlung des Erlöses an des Möbeln<br />

in den Mieträumen zunächst unter EV vor 1985 geliefert, aber bezahlt nach Abschluss des<br />

Vertrages S mit B, 1985. Gem. § 812 I 1 Alt. 2 (+)<br />

Komplex IV<br />

Möbel in Mieträumen nach Abschluss des Vertrages S mit B, 1985,<br />

zunächst unter Eigentumsvorbehalt geliefert und dann bezahlt:<br />

I. Voraussetzung: VermieterpfandR des K nach Bezahlung der Möbel, §§ 929, 158?<br />

auch hier nur Sache des Mieters problematisch, sonstige Voraussetzungen für Vermieterpfandrecht<br />

des K, § 559, (+).<br />

1. Übertragung des AR von V auf S?<br />

Vorbehaltsverkauf zwischen V und S, also AR des S (+)<br />

2. Hat S sein AR auf B übertragen?<br />

- Einigung laut Nr. 5 des Vertrages zwischen S und B:<br />

„Sicherungsgeber und Bank einig,<br />

dass ... Anwartschaftsrechte auf die Bank übergehen“, also (+).<br />

- Übergabesurrogat, §§ 929 f., 868, 695 (+).<br />

- Berechtigung des S hinsichtlich AR; (+)<br />

3. Also bei Erstarken des AR in Volleigentum infolge der Zahlung des S an V,<br />

unmittelbar bei B Fortsetzung des Vermieterpfandrechts an Eigentum (+) s. Komplex III.<br />

4. also Vermieterpfandrecht der K (+).<br />

II. Ergebnis Komplex IV; Anspr. des K gg B aus § 812 I 1 Alt. 2 auf Abgabe der WE (+)<br />

Komplex V<br />

Möbel in Mieträumen noch gar nicht bezahlt. Von diesen ist aber im SV nicht die Rede.<br />

Zwischenergebnis: Der Beklagte B hat zwar Eigentum an den von S gekauften und vom Gerichtsvollzieher<br />

versteigerten Möbeln erlangt. Diese waren aber mit einem Vermieterpfandrecht<br />

zu Gunsten der Kläger belastet, gleich, ob sie von Anfang an bezahlt waren, ob sie unter<br />

Eigentumsvorbehalt geliefert und inzwischen bezahlt waren, ob sie vor oder nach 1985 geliefert<br />

waren.<br />

C) Endergebnis: Wegen seines Pfandrechts kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2<br />

BGB die Freigabe des beanspruchten Teils der Hinterlegungssumme verlangen, da ihm der<br />

hinterlegte Erlös zusteht.<br />

Lesen Sie die Original-Entscheidung des BGH mit Tatbestand und Entscheidungsgründen: BGHZ 117, 200-208; WM<br />

IV 1992, 600-602; TopCases-Nr. H0188.


274<br />

Kapitel 8. Weitere Fälle zur Sicherungsübereignung<br />

1. Baumaterialien-Halle 258 . Die Fa. A ist Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstückes. Sie hatte<br />

diese am 1.10.1970 der Fa. X für die Einlagerung von Baumaterialien vermietet. Die Fa. X nahm ein Darlehen auf<br />

und übereignete dem Kreditinstitut K am 1.2.1971 zur Sicherheit sämtliche gegenwärtig und künftig in der genannten<br />

Halle eingelagerten Baumaterialien. Soweit die Baumaterialien noch unter Eigentumsvorbehalt standen,<br />

sollte das der Fa. X zustehende Anwartschaftsrecht übertragen werden. Die Übergabe wurde durch die Vereinbarung<br />

ersetzt, dass X die betreffenden Gegenstände für K als Verwahrer besitzen sollte. Mit der vollständigen<br />

Rückzahlung des Darlehens sollten Eigentum und Anwartschaftsrecht von selbst an X zurückfallen.<br />

Die Fa. X blieb gegenüber ihrer Vermieterin seit dem 1.5.1971 mit der Miete im Rückstand. Die Vermieterin trat<br />

am 1.9.1971 die ihr zustehenden rückständigen Mietzinsforderungen an das Kreditinstitut K ab. Am 25.9.1971<br />

zahlte die Fa. X den Kredit zurück, der der Sicherungsübereignung zugrunde lag. Die Fa. Z hatte Forderungen gegen<br />

die Fa. X und ließ am 1.10.1971 einen großen Teil der in der Lagerhalle befindlichen Baumaterialien pfänden.<br />

Das Kreditinstitut K fragt an, ob es gegen die Pfändung und Verwertung etwas unternehmen kann.<br />

2. Waschsalon 259 . A will einen Waschsalon eröffnen. Er mietet geeignete Räume bei V und läßt die Maschinen von<br />

L liefern, der sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Die Maschinen werden<br />

auf Zementsockeln fest in den gemieteten Räumen eingebaut. Da der Waschsalon nicht floriert und A immer mehr<br />

in Schulden gerät, verläßt er den Betrieb und ist seitdem nicht mehr auffindbar. V verwaltet daraufhin die verlassenen<br />

Räume wieder selbst. Nun erklärt L den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt von V die Herausgabe der<br />

Maschinen, da der Kaufpreis nicht bezahlt ist. Dieser weigert sich und meint, er sei mindestens berechtigt, sich<br />

wegen einer Mietzinsforderung gegen A an den Maschinen schadlos zu halten. Außerdem müsse L für die Wiederherstellung<br />

der Räume aufkommen.<br />

3. Bücherschränke 260 . A ist Produzent beschichteter Holzplatten, B fabriziert Glastüren und -fenster. In den<br />

Allgemeinen Lieferbedingungen sowohl von A als auch von B ist folgende Klausel enthalten: „Die gelieferte Ware<br />

bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten.“ Bei A heißt es darüber hinaus:<br />

„Wird die gelieferte Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten. Übersteigt der Wert<br />

des Sicherungsgutes die Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen<br />

des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.“ Demgegenüber steht in den Lieferbedingungen des B:<br />

„Im Falle einer Verarbeitung setzt sich das Eigentum des Lieferanten in der Weise fort, dass sich der Miteigentumsanteil<br />

an den Erzeugnissen nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikats<br />

bemisst.“ Das Unternehmen B liefert die Glastüren und -fenster im Juni 1990 und das Unternehmen A die furnierten<br />

Holzplatten im Juli 1990 an den Möbelhersteller C.<br />

Im August 1990 nimmt C bei der D-Bank einen umfangreichen Kredit auf. Zu dessen Sicherung überträgt C der<br />

D-Bank sein Warenlager. Im einzelnen vereinbaren die Parteien: „Zur Sicherheit für das gewährte Darlehen<br />

geht das Eigentum am gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Bestand von Rohstoffen und Fertigwaren auf die<br />

Bank über. Soweit dem Darlehensgeber aufgrund eines vom Lieferanten vorbehaltenen Eigentums nur Anwartschaftsrechte<br />

zustehen, wird dieses Recht auf die Bank übertragen.“<br />

Einen Monat später produziert C aus den von A und B gelieferten Waren Bücherschränke. Bei der Herstellung eines<br />

Schrankes werden Holzplatten im Wert von 400,- DM und Glas im Wert von 200,- DM verwendet. Der Wert<br />

eines kompletten Bücherschrankes beträgt 1.200,- DM. Auf Bitten der D-Bank übersendet C ihr im Oktober 1990<br />

ein Verzeichnis der von ihm gefertigten Schränke. Nachdem C im November 1990 in Zahlungsschwierigkeiten<br />

geraten ist, gibt er die Bücherschränke auf Verlangen des A, der sich auf seine Lieferbedingungen beruft, an diesen<br />

heraus.<br />

Von dieser Vorgehensweise des A informiert, nimmt die D-Bank mit A und B Kontakt auf und versucht, sie zur<br />

Herausgabe der Möbel, jedenfalls aber zur Übertragung ihrer Rechte zu bewegen, um die Möbel verwerten zu<br />

können. Im Dezember 1990 erreicht die D-Bank in Verhandlungen mit B, dass er ihr gegen Zahlung des Kaufpreises<br />

aus dem Vertrag mit C „alle Rechte aufgrund seiner gelieferten Glastüren bzw. -scheiben“ überträgt.<br />

Die D-Bank fragt nunmehr bei Rechtsanwalt R an, ob sie von A die Herausgabe der Möbel verlangen kann, gegebenenfalls<br />

in welchem Umfang sie Rechte an den Produkten erworben hat.<br />

Zusatzfrage:<br />

Wie ist es, wenn der Wert eines von C hergestellten Bücherschrankes nur 800,- DM beträgt?<br />

258 Lange - Scheyhing - Schiemann, Fall 12.<br />

259 Hattenhauer - Eckert, 78 Klausuren, S. 51.<br />

260 Krause, JA 1991, S. 213 – 217 [Übungsblätter].


275<br />

Kapitel 9. AG-Fall 7 (Sicherungsübereignung)<br />

* Eibich (4/2) = Schmitz JuS 75, S. 573, Fall 11 c.<br />

4. ABSCHNITT. EIGENTUMSVORBEHALT UND ANWARTSCHAFTSRECHT<br />

Kapitel 1. Begründung des Eigentumsvorbehalts durch Rechtsgeschäft<br />

1. Hierfür braucht man ein ganzes Paket von Normen<br />

1.) Eigentliche Begründung des Vorbehaltseigentums<br />

a. Übereignung mit „Einigung und Übergabe“, § 929 S. 1,<br />

b. unter aufschiebender Bedingung, § 158 ff.<br />

dazu Auslegungsregel § 455 am Anfang,<br />

2.) Rücktrittsmöglichkeit für Verkäufer<br />

a. bei Verzug des Käufers, § 284 ff.<br />

b. Außerdem<br />

(1) Eigentlich Regel, § 326 I, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />

(2) Erleichterung des Rücktritts für Verkäufer, § 455 am Ende<br />

(3) aber Erschwerung, §§ 13 I, 12 I VerbrKrG.<br />

2. Zweck:<br />

Umsatz Ware gegen Geld,<br />

mit Kreditierung der Geldforderung,<br />

aber Ware gleichzeitig als Sicherungsmittel gegen Nichtzahlung.<br />

3. Trennen<br />

1.) ob die Anordnung des Eigentumsvorbehalts durch V dem Kaufvertrag entspricht,<br />

2.) ob Eigentumsvorbehalt dinglich wirksam ist.<br />

4. Begründung des Eigentumsvorbehalts<br />

1.) Einigung, § 929 S. 1<br />

2.) Übergabe, § 929 S. 1<br />

3.) Berechtigung des Verkäufers,<br />

4.) Vereinbarung der Bedingung, §§ 158 ff.<br />

5. Bedingung<br />

1.) Rechtsgeschäftlich zu vereinbaren zwischen Verkäufer und Käufer<br />

2.) Bestandteil der dinglichen Einigung<br />

nicht etwa Teil des Schuldvertrages, Bedingungen auch für dingliche Rechtsgeschäfte wirksam.<br />

6. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts<br />

1.) Nie Gewohnheitsrecht,<br />

2.) kaum jemals Handelsbrauch,<br />

3.) kaum jemals konkludent anzunehmen, §§ 133, 157.


276<br />

7. Kann in AGB vereinbart werden 261 .<br />

8. Wenn V EV erklärt, K aber EV ablehnt,<br />

insbesondere widersprechende AGB:<br />

1.) Eigentlich Faustregel für Schuld-Recht:<br />

bei widersprechenden AGB gilt meistens<br />

a. keine (also nicht „das letzte Wort“),<br />

b. sondern die gesetzliche Regelung.<br />

2.) Aber hinsichtlich Eigentumsvorbehalt:<br />

a. Nur Angebot der Übereignung unter Bedingung.<br />

b. Wenn K aber trotzdem Ware annimmt,<br />

dann EV wirksam.<br />

9. Wenn EV einseitig von V bei Übereignung erklärt, z. B. auf Lieferschein, prüfen,<br />

ob dem K dieser überhaupt vor Übereignung zugegangen<br />

(prüfen nach AT: Zugang einer WE).<br />

1.) wenn nicht: EV unbeachtlich, volle Übereignung wirksam.<br />

2.) Wenn aber von V dem K rechtzeitig zugegangen,<br />

„Wenn K den in den AGB des V enthaltenen Eigentumsvorbehalt kennt<br />

oder wenn ihm die Kenntnis zumutbar ist,<br />

dann kann K in der Übergabe der Ware kein Angebot<br />

zur bedingungslosen Übereignung sehen.<br />

Dann erhält K nur durch die Zahlung des Kaufpreises<br />

bedingtes Eigentum übertragen“ 262 .<br />

10. Nachträglicher EV im Sinne nach der Lieferung:<br />

1.) einseitige Festsetzung, z. B. auf Rechnung, unerheblich.<br />

2.) Wirkung der nachträglichen Vereinbarung des EV zwischen V und K?<br />

Kapitel 2. Eigentumsvorbehaltskauf, § 455 und VerbrKrG<br />

1. Zwei Vermutungen des § 455<br />

1.) dinglich: Übereignung unter aufschiebender Bedingung,<br />

also §§ 929, 158 I, Lesen und wiederholen oben zur Bedingung.<br />

2.) Schuldrechtlich: unbedingter Kaufvertrag,<br />

a. aber Pflichten verändert.<br />

b. Rücktrittsrecht des Verkäufers verändert.<br />

2. §§ 9 und 13 VerbrKrG (s. ausführlicher zu Verbraucherkredit), insbes.<br />

1.) Formerfordernis auch für Kaufvertrag,<br />

2.) Widerruf des Kreditvertrages bedeutet Unwirksamkeit des Kaufvertrages,<br />

3.) Käufer hat dieselben Einwendungen gegen Kreditgeber wie gegen Verkäufer,<br />

§ 9 VerbrKrG, „verbundene Geschäfte“,<br />

4.) Beschränkung des Rücktrittsrechts wegen Verzuges, §§ 13 und 12 VerbrKrG.<br />

261 Schöner Fall: Kühlzelle, LG Ansbach, NJW-RR 1990, 563.<br />

262 BGH NJW 1989, 3213 m. w. N.; BGH NJW 1982, 1749, und 1985, 1838; O. de Lousanoff, NJW 1982, 1727, und 1985,<br />

2921; str.


277<br />

Kapitel 3. Wirkungen, Rechte, Gefahren des Eigentumsvorbehalts<br />

1. Wirkung des EV in Bezug auf Eigentumsverhältnisse<br />

1.) Infolge des EV behält Verkäufer, solange noch nicht voll bezahlt ist,<br />

Eigentum an der Ware,<br />

2.) Infolgedessen hat Käufer während Schwebezeit<br />

nicht Eigentum.


278<br />

3.) Sobald aber voll bezahlt ist:<br />

Eigentum geht ohne weiteres auf den Käufer über,<br />

kein weiteres Rechtsgeschäft ist erforderlich.<br />

2. Unmittelbaren Besitz hat Käufer, § 854, er ist Besitzmittler für Verkäufer,<br />

Verkäufer hat mittelbaren Besitz, § 868, und Eigentum.<br />

3. Herausgabeanspruch des Verkäufers, § 985,<br />

1.) nicht während ordnungsgemäßer Abwicklung,<br />

denn Käufer hat auf Grund Kaufvertrages, § 433 I 1, Recht zum Besitz, § 986,<br />

2.) wohl aber Herausgabeanspruch des Verkäufers nach wirksamem Rücktritt,<br />

denn damit entfällt Recht zum Besitz des K,<br />

gerade hierfür sind die schuldrechtlichen Rücktrittsbestimmungen so wichtig.<br />

3.) Fraglich: „Der Eigentumsvorbehalt bei verjährter Kaufpreisforderung“ 263 .<br />

4. Risiken des Vorbehaltsverkäufers, ähnlich wie die Risiken des Sicherungseigentümers<br />

siehe dort,<br />

aber Schutz des Vorbehaltsverkäufers<br />

durch nicht unerhebliche Sorgfaltsanforderungen<br />

an angeblich guten Glauben des Erwerbers 264 .<br />

Kollisionen zwischen konkurrierenden Sicherheitsinteressen,<br />

dazu unten.<br />

Diese Risiken nimmt Verkäufer teils in Kauf, um seine Ware abzusetzen,<br />

teils versucht er, sich vertraglich mit Käufer abzusichern.<br />

5. Wenn K nicht zahlt<br />

1.) Nicht vergessen, dass V dann normalen Kaufpreiszahlungsanspruch hat, § 433 II.<br />

2.) V kann statt dessen zurücktreten und Herausgabe verlangen:<br />

a. schuldrechtlich Rücktritt<br />

b. damit entfällt Recht zum Besitz des K, § 986,<br />

c. so dass V Ware wieder an sich ziehen kann, § 985.<br />

Wiederholen oben zum Schuldnerverzug und zum Eigentumsvorbehaltskauf.<br />

6. Rücktritt des V<br />

1.) Besondere Voraussetzungen, s. o.<br />

2.) Ohne Rücktritt - kein Herausgabeanspruch des V gegen K auf Rückgabe der Ware,<br />

§ 986.<br />

3.) Aber Vorsicht, wenn Rücktritt, dann verliert V seinen Kaufpreisanspruch gegen K,<br />

§ 346.<br />

7. Schutz des Vorbehaltseigentums des Verkäufers<br />

1.) vergleichbar wie Schutz des Sicherungseigentums<br />

(wiederholen oben).<br />

2.) Aber bessere Stellung des Vorbehalts-Verkäufers bei Insolvenz des Käufers:<br />

Aussonderungsrecht, § 47 InsO (nicht bloß Ab-sonderung)<br />

so dass seine Sache, die Ware, nicht als Teil der Insolvenzmasse verwertet wird<br />

(anders Sicherungseigentümer, s. o.).<br />

263 BGHZ 70, 96", dazu H. Dilcher, JuS 1979, S. 331 ff.<br />

264 Blusenfall, BGHZ 77, 274; Kühlzelle, LG Ansbach, NJW-RR 1990, 563; B. Maier, JuS 1982, S. 487 ff.


279<br />

8. Rechtlich bereits verstärkte Stellung des Käufers gegenüber Verkäufer = Eigentümer<br />

1.) Recht zum Besitz, § 986, auch gegenüber <strong>Dr</strong>itten,<br />

2.) Sicherung des Käufers gegen Zwischenverfügungen des Verkäufers, § 161,<br />

3.) Bei Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers hat Käufer,<br />

gegen Zahlung des Restkaufpreises,<br />

Aussonderungsrecht, § 47 InsO.<br />

4.) Sogar weitgehend Sicherung gegen gutgläubigen Erwerb <strong>Dr</strong>itter, § 934.<br />

Kapitel 4. Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers I, Allgemeine Regelung<br />

Der Vorbehaltsverkäufer kann die Ware trotz seinem fortdauernden Eigentum<br />

nicht ohne weiteres von dem besitzenden Käufer herausverlangen, § 985,<br />

denn der Käufer hat Recht zum Besitz, § 986.<br />

Erst wenn das Recht des Käufers zum Besitz entfällt,<br />

insbesondere durch wirksamen Rücktritt des Verkäufers,<br />

ist der Herausgabeanspruch des Verkäufers begründet.<br />

1. §§ 985, 986, §§ 326, 284 f.; alle lesen, wichtig.<br />

2. Herausgabeanspruch V gegen K § 985,<br />

es sei denn Recht zum Besitz des K, § 986.<br />

Zwar ist K als Käufer zum Besitz berechtigt, § 433.<br />

Berechtigung ist aber entfallen, wenn V wirksam zurückgetreten ist, § 346 BGB.<br />

Das ist im folgenden zu prüfen.<br />

3. Besondere Rücktrittsvoraussetzungen nach § 13 VerbrKrG,<br />

wenn dieses gemäß § 1 VerbrKrG anzuwenden wäre<br />

und keine Ausnahme nach § 3 VerbrKrG vorliegt,<br />

zu prüfen und hier anzunehmen.<br />

4. Voraussetzungen für Rücktritt nach BGB<br />

1.) Schuldnerverzug, §§ 284 f.<br />

a. Nichterfüllung,<br />

b. Fälligkeit, arg. § 271, in der Regel lt. Teilzahlungsvereinbarung,<br />

c. Festgesetzte Leistungszeit, § 284 II 1, ebenfalls lt. Teilzahlungsvereinbarung,<br />

d. Vom Schuldner zu vertreten, § 285, Mangel an Geld immer zu vertreten, außerdem<br />

2.) Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen<br />

für Kauf als gegenseitigem Vertrag entspr. § 326 I<br />

entfallen bei Eigentumsvorbehalt, § 455 Halbs. 2 (Lesen!).<br />

5. Rechtsfolgen des Rücktritts des Vorbehaltsverkäufers:<br />

K verliert Recht zum Besitz § 986,<br />

V hat Herausgabeanspruch, § 985,<br />

damit Untergang des Anwartschaftsrechts des K.<br />

6. Ist V am Rücktritt gehindert oder ändern sich die Rechtsfolgen,<br />

wenn K sein Anwartschaftsrecht weiter übertragen hat z. B. auf D?<br />

Keine Bestimmung, die Weiterübertragung oder Rücktritt einschränkt<br />

oder die Rücktrittsfolgen in derartigem Fall ändert.


280<br />

V und K können weiterhin die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechte,<br />

wie Rücktritt oder Wandlungen ausüben,<br />

selbst wenn dadurch das Anwartschaftsrecht beeinträchtigt wird;<br />

aber Ausnahmen.<br />

7. Vor §§ 985 f. werden im allgemeinen §§ 325, 346 ff. zu prüfen sein.<br />

Kapitel 5. Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers II<br />

1. §§ 985, 986 BGB; §§ 13, 12 VerbrKrG; §§ 284 f. BGB; alle lesen, wichtig.<br />

2. Herausgabeanspruch V gegen K § 985,<br />

es sei denn Recht zum Besitz des K, § 986.<br />

Zwar ist K als Käufer zum Besitz berechtigt, § 433.<br />

Berechtigung ist aber entfallen, wenn V wirksam zurückgetreten ist, § 346 BGB.<br />

Das ist im folgenden zu prüfen.<br />

3. Voraussetzungen, § 13 I VerbrKrG<br />

1.)Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes gemäß § 1 VerbrKrG,<br />

keine Ausnahme nach § 3 VerbrKrG.<br />

2.) Wirksames Zustandekommen des Kreditvertrages, §§ 4 - 9 VerbrKrG.<br />

3.) Teilzahlungsgeschäft nach § 13 I VerbrKrG.<br />

4.) Schuldnerverzug, §§ 284 f.<br />

a. Nichterfüllung,<br />

b. Fälligkeit, arg. § 271, in der Regel lt. Teilzahlungsvereinbarung,<br />

c. Festgesetzte Leistungszeit, § 284 II 1, ebenfalls lt. Teilzahlungsvereinbarung,<br />

d. Vom Schuldner zu vertreten, § 285, Mangel an Geld immer zu vertreten, außerdem<br />

5.) Weitere Erfordernisse nach §§ 13 I, 12 I Nr. 1 und 2 und Satz 2 VerbrKrG<br />

(Lesen und Wiederfinden, nicht auswendig lernen)<br />

a. Rückstand von zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen,<br />

b. 10 bzw. 5 v. H.,<br />

c. 2-Wochenfrist mit Restschuldandrohung, wie § 326 I 1,<br />

d. erfolgloser Fristablauf<br />

e. Sollvorschrift: Gesprächsangebot<br />

f. Rücktrittserklärung oder Wiederansichnahme der Sache.<br />

6.) Verbraucherkreditgesetz verdrängt als lex specialis §§ 455 und 326 BGB.<br />

4. Rechtsfolgen des Rücktritts des Vorbehaltsverkäufers wie oben.<br />

5. Vor §§ 985 f. werden im allgemeinen § 13 VerbrKrG (Anspruchsnorm), 346 BGB<br />

zu prüfen sein.<br />

Kapitel 6. Besondere Ausgestaltungen des Eigentumsvorbehaltes<br />

1. Eigentumsvorbehalt häufig kombiniert mit Ermächtigung an Käufer<br />

zur Weiterveräußerung an <strong>Dr</strong>itte.<br />

Ebenso wie bei Sicherungsübereignung.<br />

Zur Weiterveräußerungsermächtigung s. oben bei Sicherungsübereignung, zu weiteren Fällen unten.


281<br />

Z. B. Klausel „Der Besteller darf den Liefergegenstand<br />

nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern ...<br />

Alle anderen Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung,<br />

sind dem Besteller nicht gestattet.“<br />

Dabei die gleichen Beschränkungen wie bei Ermächtigung des Sicherungseigentümers<br />

(s. oben).<br />

2. Erweiterter EV kann bedeuten, je nach der Vereinbarung der Parteien:<br />

1.) EV sichert sämtliche Forderungen des V gegen K,<br />

entsprechend einem Kontokorrent-Vorbehalt,<br />

2.) oder als Konzernvorbehalt: EV sichert sämtliche Forderungen<br />

des Konzerns, zu dem Verkäufer gehört, gegen den Käufer.<br />

3. Verlängerter EV kann bedeuten, je nach Parteivereinbarung: Vorbehalts-Verkäufer erlangt<br />

1.) Eigentum an den Gegenständen<br />

nach Verarbeitung (Verarbeitungsklausel), § 950, und / oder<br />

2.) Rechte<br />

a. an den Forderungen, oder<br />

b. auch an Zahlungen,<br />

aus erlaubter Weiterveräußerung an <strong>Dr</strong>itte.<br />

Wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt scheitert, z. B. an Abtretungsverbot,<br />

dann scheitert damit auch häufig Weiterveräußerungsermächtigung<br />

des Vorbehaltsverkäufers an Käufer, § 139 265 .<br />

4. Weitergegebener Eigentumsvorbehalt<br />

Vorbehaltskäufer verkauft seinerseits an Abnehmer unter Eigentumsvorbehalt.<br />

5. Fraglich: Sale-and-Lease-Back, dazu BGH NJW 1988, 1774 (!);<br />

weitere Probleme BGH NJW 1989, 895; aktuelle Probleme: H. Honsell, JuS 1981, 705.<br />

Kapitel 7. Übungsfall „Stahlbleche“ mit Lösungsweg<br />

Die GmbH K bezog von der Klägerin V in der ersten Jahreshälfte 1986 Stahlbleche. Die K legte<br />

ihren schriftlichen Bestellungen jeweils die eigenen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese sahen<br />

unter anderem eine Abwehrklausel gegen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten<br />

vor und bestimmten, dass das Eigentum an den Liefergegenständen mit der Besitzerlangung<br />

der K übertragen werde.<br />

Die Klägerin V nahm die Bestellungen unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />

an. Die Lieferbedingungen der Klägerin enthalten ebenfalls eine Abwehrklausel<br />

gegenüber Einkaufsbedingungen des Käufers und sehen einen einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt<br />

vor.<br />

1986 geriet die K in akute Zahlungsschwierigkeiten und konnte die fällige Rechnung an die V nicht<br />

bezahlen. Sobald die V davon erfuhr, untersagte V der K die Weiterverarbeitung ihrer Stahlbleche.<br />

Nach gehöriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklärte V den Rücktritt von dem Kaufver-<br />

265 BGH NJW 1980, 2245; NJW-RR 1991, 343.


trag.<br />

282


283<br />

Die K verarbeitete trotzdem einen Teil der von der Klägerin V gelieferten Stahlbleche zu neuen<br />

Waren, wobei der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer war als der Wert der Stahlbleche.<br />

Ein Teil der von V gelieferten Stahlbleche und ein Teil der neuen Waren lagern noch bei K, einen<br />

Teil der neuen Waren veräußerte K an den <strong>Dr</strong>ittabnehmer D für 150.000,- DM. D hat noch nicht<br />

bezahlt.<br />

Die Klägerin V verlangt<br />

1. Von K Rückgabe der noch nicht verarbeiteten Stahlbleche, sowie<br />

2. Rückgabe der verarbeiteten, aber noch bei K lagernden Waren, und<br />

3. auf Grund angeblich abgetretenen Rechts von dem <strong>Dr</strong>ittabnehmer D Zahlung des Kaufpreises<br />

in Höhe von 120.000,- DM 266 .<br />

Lösungsweg<br />

Frage 1. Anspr. der V gg K auf Rückgabe der unverarbeiteten Stahlbleche, §§ 985, 986?<br />

I. Besitz der K an den noch nicht verarbeiteten Stahlblechen (+)<br />

II. Eigentum der V?<br />

1. Ursprünglich V (+).<br />

2. Verlust V an K durch Übereignung gem. § 929, S.1?<br />

a. Berechtigtung der V (+)<br />

b. Übergabe der Bleche von V an K (+)<br />

c. Einigung zwischen V und K?<br />

Hat die Lieferantin V die Einigungserklärung abgegeben?<br />

Hierzu war sie möglicherweise durch den Kaufvertrag verpflichtet,<br />

aber von diesem ist das dingliche Rechtsgeschäft der Übereignung unabhängig.<br />

Ein Verstoß gegen den Kaufvertrag kann<br />

allenfalls schuldrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.<br />

In ihren AGB hat V ausdrücklich den Antrag der Übereignung<br />

unter die Bedingung der Zahlung gestellt:<br />

also keine Antrag zur unbedingten Übereignung Übereignung gewollt.<br />

Konnte die Käuferin trotzdem einen Antrag auf unbedingte Übereignung annehmen,<br />

§ 157?<br />

Hierfür könnte zwar Einkaufsbedingung der K<br />

und äußerer Anschein der Lieferung durch V sprechen.<br />

Aber jedenfalls dann keine Auslegung i.S. eines bedingungslosen<br />

Übereignungsangebotes,<br />

wenn Käuferin<br />

- den in den Verkaufbedingungen enthaltenen EV der V kennt,<br />

- oder wenn ihr die Kenntnis zumutbar ist,<br />

- oder wenn sie sich die Kenntnis von den Verkaufsbedingungen der V in<br />

zumutbarer Weise verschaffen konnte.<br />

Daher erhält die Käuferin nur das Angebot zur Übereignung,<br />

266 Vereinfacht nach ZIP 1989, 933-934; JZ 1989, 808; WM IV 1989, 1342-1344; NJW 1989, 3213-3214; NJW-RR 1990, 59;<br />

TopCases-Nr. H0452.


284<br />

aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises.<br />

Nur dieses Angebot konnte K annehmen.<br />

d. Zwischenergebnis: Also keine volle Einigung zwischen K und V über bedingungslosen<br />

Eigentumsübergang.<br />

3. Zwischenergebnis: Keine Übereignung V an K, V ist weiterhin Eigentümerin der Bleche.<br />

III. Aber RzB der K ggü V, § 986 I 1 Alt. 1?<br />

1. Schon der Kaufvertrag nach § 433 für sich begründet ein RzB des Käufers,<br />

also ist zu prüfen, ob der Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde und noch fortbesteht.<br />

- V und K waren sich über den Abschluß eines Kaufvertrages,<br />

aber nicht über die Einbeziehung der AGB des V oder K einig.<br />

In einem solchen Fall scheitert der Vertrag nicht an einem Dissens,<br />

da sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind.<br />

- Vielmehr ist der Kaufvertrag mit den Bestimmungen des Gesetzes wirksam.<br />

2. zwar wirksames Zustandekommen. Jedoch ist V wegen der Nichtzahlung der K wirksam<br />

vom Vertrag zurückgetreten, § 326 BGB.<br />

Damit wurde das RzB der K ggü V zerstört.<br />

3. Zwischenergebnis: kein RzB gem. § 986 I 1 Alt. 1.<br />

IV. Endergebnis zu Frage 1: Rückgabeanspruch V gg K auf nicht bearbeitetes Eisenblech gem.<br />

§§ 985, 986 (+).<br />

Frage 2. Verarbeitete, aber noch bei K lagernde Waren<br />

A) Anspr. der V gg K auf Herausgabe gem. §§ 985, 986?<br />

I. Besitz der K an verarbeiteten Waren (+).<br />

II. Eigentum der V an verarbeiteten Waren?<br />

1. Ursprünglich: Eigentum der V an unverarbeiteten Blechen (+).<br />

2. Verlust V an K durch Rechtsgeschäft, § 929?<br />

Zwar Übergabe, aber nicht Einigung, s. o., also (-).<br />

3. Eigentumsverlust V an K<br />

infolge Verarbeitung der Bleche durch K, § 950?<br />

Subsumieren unter § 950, Obersatz<br />

„Verarbeitung oder Umbildung“ (1.)<br />

„Neue bewegliche Sache“ (2.)<br />

durch den Hersteller (3.)<br />

Genügender „Wert der Verarbeitung“ (4.)?<br />

Das ist jetzt zu prüfen:<br />

a. „Verarbeitung oder Umbildung“:<br />

Die von der V gelieferten Eisenbleche wurden verarbeitet, also (+).<br />

b. „Neue bewegliche Sache“, nach Verkehrsanschauung,<br />

hier: „neue Waren“ (+).<br />

c. Durch K als Hersteller,<br />

- K hat tatsächlich die Bleche verarbeitet<br />

und könnte daher als Hersteller gesehen werden.<br />

- Aber nach nicht unbestrittener Meinung können die Parteien unter Umständen


den Hersteller bestimmen. V und K können also vereinbaren, V zum Hersteller<br />

zu machen. Das kann die Absicht der AGB der V gewesen sein.<br />

Da jedoch sich die AGB der V und der K einander widersprachen,<br />

sind sie nicht Vertragsinhalt geworden,<br />

so dass es auch nicht zur Bestellung der V zur Herstellerin gekommen sein kann.<br />

- Es bleibt also bei K als dem tatsächlichen Hersteller.<br />

d. Berechnung, § 950 I 1, Halbs. 2, d. h.<br />

Wert der neuen Sache, abzüglich „Wert des Stoffes“, ergibt „Wert der Verarbeitung“.<br />

Dieser „Wert der Verarbeitung“<br />

darf nicht „erheblich geringer“ als „Wert des Stoffes“ sein. Hier (+)<br />

285


286<br />

e. Ist Verbot der Verarbeitung erheblich?<br />

Eigentumserwerb nach § 950 BGB ist originär;<br />

unabhängig von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten.<br />

Daher ist das Verbot der ursprünglichen Eigentümerin V<br />

in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.<br />

4. Zwischenergebnis: V hat das Eigentum an der gelieferten Ware nach § 950 BGB verloren.<br />

III) Also Anspr. der V gg K auf Herausgabe der verarbeiteten Ware gem. §§ 985, 986 (-)<br />

B) Anspr. der V gg K auf Herausgabe der verarbeiteten Ware gem. §§ 951, 812?<br />

Kein Anspruch auf verarbeitete Ware, allenfalls auf Geld.<br />

Deswegen wiederum (-).<br />

C) Endergebnis zu Frage 2: kein Anspr der K gg V auf Herausgabe der verarbeiteten, aber noch<br />

bei K lagernde Waren.<br />

Frage 3. Anspr der V gg D auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. DM 120.000,-, gem. §§ 433 II, 398?<br />

I. Anspr. der V gg D aus §§ 433 II, 398 auf Zahlung des Kaufpreises, bei<br />

1. Vorliegen einer bestimmten Forderung zw. Zedent und Schuldner:<br />

Hier Kaufvertrag zwischen K und D, Kaufpreisforderung wirksam enstanden<br />

und nicht erloschen, § 433 II.<br />

2. Aber § 398 K an V, d.h. wirksamer vertragl. Einigung zwischen Zedent K und Zessionar<br />

V über den Übergang der Forderung?<br />

a. Keine Individualabrede zwischen K und V.<br />

b. Aber auf Grund AGB der V?<br />

1) Dort „verlängerter EV“, d. h.<br />

Bestimmung über Abtretung der Forderungen<br />

aus der Weiterverarbeitung der gelieferten Stahlbleche.<br />

2) Setzt u. a. voraus,<br />

Einbeziehung der Lieferbedingungen der V in den Vertrag zw. K und V.<br />

Aber wegen der sich widersprechenden AGB der V und K liegt<br />

keine Einigung über die AGB des V vor.<br />

c. Zwischenergebnis: der in den AGB der V vorgesehene verlängerte EV wurde deswegen<br />

nicht wirksam zw. den Parteien vereinbart.<br />

3. Einigung über Übergang der Forderung gem. § 398 (-).<br />

II. Ergebnis zu Frage 3: kein Anspr. der V gg D auf Zahlung des Kaufpreises<br />

gem. §§ 433 II, 398<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

1. Noch nicht verarbeitete Stahlprodukte Rückgabeanspruch von K an V (+),<br />

2. Verarbeitete, aber noch bei K lagernde Stahlwaren Rückgabeanspruch von K (-),<br />

3. Verarbeitete und an D weiterverkaufte Produkte,<br />

Anspruch auf Zahlung von 120.000 DM von dem <strong>Dr</strong>ittabnehmer D an V (-).<br />

Kapitel 8. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers I


287<br />

1. Anwartschaftsrecht als solches nicht gesetzlich geregelt.<br />

2. 1.) Keine anerkannte Definition.<br />

2.) Aber etwa BGH (Lernen!): Ein Anwartschaftsrecht wird angenommen,<br />

wenn von einem mehraktigen Entstehungs- oder Übertragungstatbestand eines Rechts


288<br />

so viele Erfordernisse erfüllt sind,<br />

dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers<br />

nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann.<br />

Nach a. A.: wenn der Erwerb des Vollrechts nur noch vom Erwerber abhängt.<br />

3. Bildhafte Umschreibungen durch BGH: Anwartschaftsrecht sei<br />

1.) dem Vollrecht ähnlich,<br />

2.) eine bloße Vorstufe des Eigentums,<br />

3.) im Vergleich zum Eigentum kein aliud, sondern ein wesensgleiches Minus 267 .<br />

4. Hauptfälle<br />

1.) Eigentumsvorbehalt, §§ 929 ff., 158<br />

2.) Grundstückserwerb zwischen Auflassung und Eintragung, § 873 II<br />

3.) Hypothekenerwerb zwischen Eintragung und Valutierung, §§ 1117, 1163.<br />

5. Hingegen ist als bloße „Anwartschaft” (ohne „Recht”)<br />

die einfache Aussicht auf einen Erwerb zu verstehen,<br />

z. B. die Hoffnung, einmal Erbe einer bestimmten Person zu werden.<br />

6. Entstehung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers<br />

durch Übereignung der Ware vom Vorbehaltsverkäufer unter Eigentumsvorbehalt.<br />

Käufer hat Anwartschaftsrecht an der Ware,<br />

solange noch nicht voll bezahlt ist.<br />

7. Wirtschaftliche Bedeutung<br />

Die Ware stellt schon einen Vermögenswert für Käufer dar,<br />

obwohl sie noch nicht im Eigentum des Käufers steht,<br />

weil ja Käufer<br />

für die Ware bezahlt<br />

und der endgültige Eigentumsübergang auf Käufer bevorsteht.<br />

8. Infolgedessen bestehen an demselben Objekt<br />

gleichzeitig<br />

1.) Eigentum des Verkäufers und<br />

2.) Anwartschaftsrecht des Käufers,<br />

solange der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt ist.<br />

9. Heute eingeordnet als atypisches beschränkt dingliches Recht.<br />

10. Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nicht-Eigentümer<br />

1.) K erwirbt von V eine Sache unter Eigentumsvorbehalt,<br />

in Wirklichkeit ist V nicht Eigentümer,<br />

K ist gutgläubig, §§ 929 I 1, 932, bei Einigung und Übergabe,<br />

vor Restzahlung erfährt aber K, dass V nicht Eigentümer ist.<br />

Entscheidend ist Rechtsgeschäft der Übereignung, male fides superveniens non nocet.<br />

Nachträgliche Bösgläubigkeit schadet nicht.<br />

Daher gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch K bei letzter Kaufpreisrate,<br />

und vorher bereits gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts durch K.<br />

267 BGHZ 28, 16, 21.


289<br />

Radio 268 . Radioeigentümer E hat sein Radio dem V zur Reparatur gegeben. V hat dieses nach der Reparatur<br />

an den gutgläubigen K auf Abzahlung verkauft, sich aber dabei das Eigentum vorbehalten. K hat V für<br />

den Eigentümer gehalten. E verlangt von K Herausgabe, noch bevor dieser den Kaufpreis an V bezahlt<br />

hat. Zu Recht? Nein.<br />

2.) Andere Probleme jedoch,<br />

von der Begründung des Anwartschaftsrechts scharf zu unterscheiden:<br />

Erwerb eines bestehenden AR vom Nicht-Anwartschaftsberechtigten<br />

(dazu unten: Fernseher).<br />

3.) Erwerb eines nicht bestehenden Anwartschaftsrechts<br />

vom angeblichen Anwartschaftsberechtigten<br />

(dazu unten: Videokamera).<br />

11. Anwartschaftsrecht ist eine etwas unsichere Sache:<br />

1.) der Vorbehaltsverkäufers hat Rücktrittsrecht wegen Nichtzahlung durch Käufer, oder<br />

2.) nachträgliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer über<br />

a. Aufhebung des Anwartschaftsrechts<br />

oder Wandlung durch Käufer wegen Sachmangels,<br />

b. oder Ausdehnung auf weitere Forderungen zwischen V und K.<br />

Wirkung der nachträglichen Vereinbarung<br />

1.) grundsätzlich wirksam,<br />

2.) aber nicht zum Nachteil anderer Berechtigter, wenn z. B.<br />

a. K über Anwartschaftsrecht bereits verfügt hat oder<br />

b. wenn anderer Anwartschaftsrecht gepfändet hat 269<br />

im einzelnen zu differenzieren und kontrovers.<br />

12. Schutz des Anwartschaftsrechts<br />

1.) §§ 985 f. analog, §§ 987 ff. analog,<br />

2.) § 1004 analog,<br />

3.) § 823 I „sonstiges absolutes Recht“,<br />

4.) Besitzschutz, §§ 858 ff., § 1007,<br />

5.) § 771 ZPO.<br />

13. Putzmörtelmaschine 270 . Der Bauunternehmer Wendelin (W) erwarb von der „Putz“ GmbH (P) unter Eigentumsvorbehalt<br />

eine Maschine zum Mischen und Aufbringen von Putzmörtel an Innen- und Außenwänden von Bauten.<br />

Der Kaufpreis war in einer Anzahlung und 24 Monatsraten zu entrichten. Eine Veräußerung war dem W nur mit<br />

Genehmigung des Eigentümers P gestattet.<br />

Einige Monate nach Lieferung wandte sich W an eine Bank (B), um aufgetretene Finanzierungsschwierigkeiten zu<br />

beseitigen. Die Bank erklärte sich bereit, anstehende Verbindlichkeiten des W zu regulieren, was zunächst W der<br />

P mitteilte, dann die B der P und zwar wie folgt: sie, die B, wolle den Restkaufpreis der Maschine begleichen,<br />

„wogegen das zur Zeit bei P befindliche Sicherungseigentum (sic!) auf B übergehen solle“. Die P erklärte ihr Einverständnis;<br />

die B schickte nun der P einen Verrechnungsscheck und erklärte in einem Begleitbrief, das Zahlungsmittel<br />

sei nur zu verwenden, sofern der B das Eigentum an der Maschine übertragen werde. Am Tage der<br />

Absendung des Briefs nebst Scheck schloß W mit der B einen Sicherungsübereignungsvertrag über die Maschine<br />

und zwar unter Verwendung eines Formulars auf dem Wege des § 930 (d. h. unter Abschluß eines Verwahrungsvertrages).<br />

Wenige Tage später bestätigte die P der B schriftlich dem Empfang des Schecks samt Brief und<br />

erklärte dabei, da nunmehr alle Forderungen erledigt seien, bestünden seitens der P keinerlei Eigentumsansprüche<br />

mehr. (Der Scheck der B für P ist von letzterer inzwischen eingelöst worden). Einige Monate nach diesen Vorfällen<br />

teilte W der B mit, die Maschine sei einen Tag zuvor vom Fiskus (F) für Steuerforderungen gepfändet<br />

worden, auch habe F sich schon früher (zur Zeit des Eigentums von P) das Anwartschaftsrecht übertragen lassen,<br />

was er nunmehr der Ordnung halber mitteile.<br />

268 Nach: Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 29, S. 266 und 271, Fall a), Rdnr. 429, 499 und 507.<br />

269 BGHZ 92, 280; BGH NJW 1980, 175; Tiedtke, NJW 1985, 1305; 1988, 28; G. Ludwig, NJW 1989, 1458; Forkel,<br />

NJW 1980, 774.<br />

270 Lange - Scheyhing - Schiemann, Fall 9 (schwieriger Einstieg).


290<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

14. Fälle und Literatur: Klausurfall „Turbo Sport“, Jura 1982, 102; H. Brox, JuS 1984, 657; W. Krüger, Das<br />

Anwartschaftsrecht - ein Faszinosum, JuS 1994, S. 905 ff.; U. Hoffmann, Jura 1995, 457; P. Schlosser, Jura<br />

1986, 85; BGH NJW 1980, S. 175, dazu Loewenheim JuS 1981, S. 721.<br />

Kapitel 9. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers II<br />

1. Das Anwartschaftsrecht des Käufers<br />

wird weitgehend wie das Eigentum behandelt,<br />

es kann von dem Käufer auf einen <strong>Dr</strong>itten übertragen werden.<br />

-> Übertragung in derselben Form wie Eigentum,<br />

von Anwartschaftsberechtigtem aus eigenem Recht,<br />

anders als Verfügung eines Nichtberechtigten über Eigentum des Vorbehaltsverkäufers, § 185,<br />

ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers = Eigentümers.<br />

2. Insbesondere wiederum zu Sicherungszwecken.<br />

1.) Hauptfall: Schuldner hat Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft.<br />

2.) Übertragen wie Eigentum, also hier meistens § 930.<br />

3.) Häufig Umdeutung der Sicherungsübereignung an fremder Sache<br />

in Sicherungsübertragung des eigenen Anwartschaftsrechts gemäß § 140.<br />

4.) Folge: Sobald Anwartschaftsrecht zum Vollrecht wird, d. h. in Eigentum „erstarkt“,<br />

insbesondere durch Zahlung letzter Kaufpreisrate,<br />

entsteht Sicherungseigentum an der Sache selbst.<br />

5.) Lackierwannen 271 . K hat von V Lackierwannen für seinen Betrieb gekauft, an denen zwar<br />

dem V das Vorbehaltseigentum zusteht, die aber K schon zum wesentlichen Teil bezahlt<br />

hat. Die Bank B möchte, dass K ihr Eigentum oder Anwartschaftsrecht an den Lackierwannen<br />

als Sicherheit für einen ihm gewährten Geldkredit überträgt. Ist das rechtlich<br />

möglich?<br />

3. Wirkung<br />

Wenn Anwartschaftsrecht zu Vollrecht erstarkt,<br />

insbesondere durch Zahlung, dann<br />

1.) direkter Eigentumserwerb des (neuen) Anwartschaftsberechtigten, d. h.<br />

2.) ohne Durchgangserwerb durch Vermögen des früheren Anwartschaftsberechtigten<br />

(aber Fortsetzung der Belastungen vom AR auf das Eigentum).<br />

4. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts<br />

1.) ist zwar im allgemeinen nicht Schuldner gegenüber ursprünglichem Verkäufer.<br />

2.) Er darf aber an Verkäufer Restschuld des ursprünglichen Käufers zahlen,<br />

§§ 267 f.,<br />

so dass Erwerber des Anwartschaftsrechts (um so schneller) Eigentümer wird.<br />

5. Aber Belastungen auf Anwartschaftsrecht setzen sich fort als Belastungen am Eigentum<br />

(obwohl kein Durchgangserwerb).<br />

Wenn also Anwartschaftsrecht belastet war,<br />

dann ist nach Umwandlung in Eigentum dieses belastet,<br />

ohne Unterschied, ob die Belastung<br />

271 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, S. 300 und 306, Fall a).


1.) bei Veräußerer des Anwartschaftsrechts entstanden ist<br />

2.) oder bei Erwerber des Anwartschaftsrechts.<br />

291


292<br />

6. Gutgläubiger Erwerb<br />

1.) Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nicht-Eigentümer (s. o.: Radio).<br />

2.) Erwerb eines bestehenden Anwartschaftsrechts vom Nicht-Anwartschaftsberechtigten:<br />

Fernseher 272 . A ist Eigentümer eines Fernsehers. A verkauft diesen unter Eigentumsvorbehalt<br />

an B. B verleiht diesen an C. C verkauft und übereignet das Anwartschaftsrecht an<br />

demselben Fernseher an D und spiegelt dabei dem D vor, er, der C selbst, habe den Fernseher<br />

unter Eigentumsvorbehalt gekauft.<br />

Analog § 932 gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts durch D,<br />

Verlust des Anwartschaftsrechts des B, Fortdauer des Vorbehaltseigentums des A 273 , str.<br />

D erlangt Volleigentum, wenn die letzte Rate an A bezahlt ist.<br />

3.) Erwerb eines nicht bestehenden Anwartschaftsrechts<br />

vom angeblichen Anwartschaftsberechtigten?<br />

§ 932 setzt die Existenz des Rechts, über das verfügt wird, voraus,<br />

deswegen hier keine Analogie 274 , str.<br />

Videokamera. X hat seine Videokamera dem Y verliehen. Y behauptet gegenüber Z,<br />

dass Y diese Videokamera unter Eigentumsvorbehalt gekauft, sie aber noch nicht voll<br />

bezahlt habe. Dieses angebliche Vorbehaltseigentum überträgt Y an den gutgläubigen<br />

Z. - Kein Erwerb des Z, weil ein Anwartschaftsrecht überhaupt nicht existiert hat, str.<br />

7. Belastung des Anwartschaftsrechts z. B. durch<br />

1.) Vertragspfand (auch mittels AGB)<br />

2.) Grundpfandrecht, z. B. wenn Zubehör, §§ 1120 ff. 275<br />

3.) Gesetzliche Pfandrechte, z. B. WUPfdR, Vermieter.<br />

4.) Pfändung.<br />

Kollisionen zwischen konkurrierenden Sicherheitsinteressen, dazu unten.<br />

8. Pfändung<br />

1.) Pfändung des Anwartschaftsrechts<br />

durch Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten.<br />

Pfändungsvorgang str.,<br />

1. ob nur Sachpfändung, § 808 ZPO,<br />

2. oder ob nur Rechtspfändung, § 857 ZPO,<br />

3. oder ob Doppelpfändung nötig, so jetzt h. M.<br />

2.) Damit nicht verwechseln: Pfändung der Sache selbst<br />

1. durch Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten,<br />

dann hat Eigentümer = Verkäufer <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO<br />

2. oder durch Eigentümer = Verkäufer selbst.<br />

9. Medicus, Bürgerl. Recht, Rdnr. 472 ff.<br />

Kapitel 10. Übungsfall „Lastwagen“ mit Lösungsweg<br />

Die beklagte B verkaufte 1973 einen Lastkraftwagen unter einfachem Eigentumsvorbehalt an den<br />

Inhaber der Firma Heinz (im Folgenden: Heinz), dem der Lastwagen auch übergeben wurde. Im<br />

Rahmen einer Sicherungsabrede schlossen Heinz und die Klägerin K 1974 über denselben, unter<br />

Eigentumsvorbehalt stehenden Lastwagen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen<br />

aus laufender Rechnung und aus sonstigem Rechtsgrund unter gleichzeitiger Vereinbarung<br />

eines Leihverhältnisses einen Sicherungsübereignungsvertrag, wobei Heinz der K den Eigentums-<br />

272 Nach: Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 29, Rdnr. 516.<br />

273 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 29, Rdnr. 516, mit Anführung von Hager.<br />

274 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, § 29, Rdnr. 516.<br />

275 Dazu J. Wilhelm, NJW 1987, 1785.


293<br />

vorbehalt der B offen legte.<br />

Am 20. November 1975 ergänzten die Beklagte B und Heinz den Kaufvertrag von 1973 dahin<br />

gehend, dass der Lastkraftwagen zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Hauptforderungen<br />

und Nebenforderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der Beklagten<br />

verbleiben sollte.<br />

In der Folgezeit gewährte die Beklagte dem H mehrere Darlehen.<br />

Am 30. November 1975 erhielt die Beklagte Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen Heinz<br />

und der Klägerin.<br />

Am 10. Dezember 1975 bezahlte Heinz den Kaufpreis für den Lastkraftwagen an die Beklagte vollständig.<br />

Doch hatte die Beklagte noch weitere Forderungen gegen Heinz.<br />

Am 19. Dezember 1975 verlangte die Beklagte die Herausgabe des Lastwagens, weil Heinz diesen<br />

weiteren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam. Die Beklagte holte die Fahrzeuge am selben<br />

Tag bei Heinz ab und veräußerte sie an <strong>Dr</strong>itte.<br />

Heinz schuldet auch der Klägerin noch Zahlungen. Die Klägerin (K) vertritt die Auffassung, sie habe<br />

an dem Lastwagen Eigentum erworben. Deswegen nimmt sie die Beklagte (B) auf Schadenersatz<br />

in Anspruch. Zu recht? 276<br />

Lösungsweg<br />

Anspruch der K gg B auf Schadenersatz gem. §§ 990 I, 989?<br />

Obersatz: K hat gegen B einen Anspruch auf Schadenersatzm aus §§ 990 I, 989, wenn<br />

I. K Eigentümerin und<br />

II. B Besitzerin war und zwar<br />

III. ohne Recht zum Besitz und<br />

IV. die besonderen Voraussetzungen der §§ 990, 989 vorliegen.<br />

I. Ist K Eigentümerin?<br />

(Da ich die Lösung weiß, prüfe ich nicht Übereignung B an Heinz, Heinz an K,<br />

sondern steuere jetzt gleich auf die Lösung zu, nämlich: )<br />

1. Ursprünglich Eigentum der B.<br />

2. Jetzt ist die K Eigentümerin, wenn Eigentum direkt von B auf K übergegangen ist.<br />

Eigentum ist direkt von B auf K übergegangen,<br />

a. wenn Heinz ein Anwartschaftsrecht (AR) am LKW von B erlangt hat<br />

b. und wenn Heinz dieses AR am LKW auf die K übertragen hat<br />

c. und wenn das AR nunmehr zum Vollrecht erstarkt ist<br />

d und zwar ohne Zwischenerwerb des Eigentums bei Heinz.<br />

Diese einzelnen vier Punkte sind jetzt zu prüfen:<br />

a. Hat Heinz das AR am LKW von B erlangt?<br />

Eine Anwartschaft auf Eigentumserwerb entsteht insbesondere, wenn zum Eigentumserwerb<br />

des Käufers alle Voraussetzungen erfüllt sind und nur noch Zahlung<br />

des Vorbehaltskäufers erforderlich ist.<br />

276 Vereinfacht nach BGHZ 75, 221-229; JuS 1980, 224-224; NJW 1980, 774-774; ZIP<br />

1980, 36-39; TopCases-Nr. H0944.


294<br />

Also § 929, S.1: B als Vorbehaltsverkäuferin und Heinz als –käufer:<br />

1) Übergabe des LKW, (+)<br />

2) Berechtigung der B zur Veräußerung, (+).<br />

3) Einigung zw. B und Heinz über künftigen Eigentumsübergang, (+)


295<br />

4) Vereinbarung der Bedingung der Kaufpreiszahlung.<br />

Diese war auch ursprünglich noch nicht erfüllt,<br />

Heinz muss te Kaufpreiszahlung noch erfüllen.<br />

5) Zwischenergebnis: Also AR des Heinz (+).<br />

b. Hat Heinz sein AR auf Klägerin übertragen?<br />

Auf welche Art und Weise findet die Übertragung des AR statt?<br />

Wie Eigentum, §§ 929 ff., da nur wesensgleiches Minus zum Eigentum, kein aliud.<br />

1) Einigung zwischen Heinz und K über des Übertragung des AR, § 929 S.1?<br />

Möglich nur durch den Sicherungsübeignungsvertrag von 1974.<br />

Wörtlich „Sicherungsübereignung“. Ist darin Einigung über AR zu sehen?<br />

a) Heinz hatte ggü Klägerin Vorbehaltseigtum der B offengelegt,<br />

so dass 1974 sofortiger Eigentumserwerb der K ausgeschlossen;<br />

(gutgl. Erwerb des Volleigentums unmögl.)<br />

b) Hatte Heinz 1974 der K sein künftiges Eigentum an dem LKW<br />

übertragen wollen?<br />

Das wäre rechtlich möglich gewesen,<br />

hätte aber entscheidende Nachteile für K gehabt, nämlich<br />

- Durchgangserwerb bei Heinz und<br />

- kein gegenwärtig eigenes Recht der K.<br />

Das hätte dem Zweck der Absicherung der K widersprochen, also (-).<br />

c) Deswegen am nächsten liegend: Erwerb des AR durch die K,<br />

hier als gewollt anzunehmen, §§ 133, 157.<br />

Also diesbezüglich Einigung (+).<br />

2) Übergabe des Lastwagens von Heinz an K?<br />

Das AR, eine Vorstufe zum Eigentum, wird nach den Vorschriften über den<br />

Eigentumsübergang an beweglichen Sachen übertragen, also §§ 929 ff.<br />

Deswegen Erfordernis Besitzübergabe oder Übergabesurrogat.<br />

a) Übertragung des unmittelbaren Besitz am LKW Heinz an K (-).<br />

b) Ü-Surrogat, §§ 929, 930, 868? Ausdrücklich „Leiheverhältnis“. Also (+).<br />

3) Berechtigung des Heinz?<br />

Heinz war als Vorbehaltskäufer Inhaber des AR, also (+).<br />

4) Zwischenergebnis: AR der K (+).<br />

c. Ist AR der K zum Eigentum erstarkt?<br />

Hängt ab von der Erfüllung der Bedingung.<br />

1) Erfüllung der Kaufpreisschuld Heinz an B (+),<br />

also eigentlich AR zum Eigentum erstarkt.<br />

2) Fraglich aber, ob Erstarken zum Vollrecht gehindert wurde,<br />

weil B und Heinz am 20.11. 1975 die Zusatzbedingung der Erfüllung sämtlicher<br />

Forderungen der B gegen Heinz vereinbart hatten, sogenannter Kontokorrent-Vorbehalt,<br />

und<br />

weil H diese Zusatzbedingung noch nicht erfüllt hat.<br />

Zu prüfen, ob grundsätzlich eine derartige Bedingung vereinbart werden kann,<br />

und zwar auch nach Abschluß des Kaufvertrages und Übergabe der Sache an den<br />

Käufer, und ob eine derartige Vereinbarung auch getroffen werden kann, wenn<br />

der Käufer zwischenzeitlich das AR an der Sache auf einen <strong>Dr</strong>itten übertragen<br />

hat.<br />

Grundsätzlich insoweit Vertragsfreiheit, auch bzgl. der Bedingungen, die einer<br />

Übereignung beigefügt werden kann. Hierzu sind Verkäufer, als Eigentümer,<br />

und Käufer, als Inhaber des Anwartschaftsrechts, frei. Die Grenzen ergeben sich


296<br />

aus dem Gesetz, wie z.B. die Unwirksamkeit eines Konzernvorbehaltes, § 455 II<br />

BGB. Es spricht auch nicht dagegen, dass eine derartige Bedingung nach Abschluss<br />

des Kaufvertrages und der Übergabe und vor endgültigem Eigentumsübergang<br />

vereinbart wird.


297<br />

Fraglich, ob eine derartige Vereinbarung auch getroffen werden kann,<br />

wenn Käufer zwischenzeitlich das AR an der Sache<br />

auf einen <strong>Dr</strong>itten übertragen hat.<br />

a) Dafür spricht:<br />

dass das ursprüngliche Schuldverhältnis<br />

zwischen Verkäufer B und Käufer H erhalten bleibt,<br />

dass AR-Erwerber K nicht in dieses Schuldverhältnis eintritt.<br />

Daher können nach wie vor B und H allein<br />

den Inhalt dieses Schuldverhältnisses ändern.<br />

So wie die Stellung des AR-Berechtigten davon abhängt, ob und wann der<br />

Käufer H den Kaufpreis volständig zahlt, so kann sie auch davon abhängig<br />

sein, ob der Käufer Heinz andere Handlungen vornimmt oder unterläßt, die<br />

die Stellung des AR-Berechtigten K betreffen.<br />

Der Unabhängigkeit des Schuldverhältnisses vom Willen und den Vorstel<br />

lungen des K entspricht es auch, dass guter Glaube des K an Bestand und<br />

Inhalt dieses Schuldverhältnisses nicht geschützt wird.<br />

b) Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen Vorbehaltkäufer H und<br />

Vorbehaltsverkäuferin B, die das AR des K schwächen würde, spricht aber<br />

entscheidend (so BGH):<br />

Die Vereinbarung der Zusatzbedingung würde den Erwerb des Vollrechts<br />

durch den AR-Erwerber, die K, beeinträchtigen, vergleichbar einer neuen<br />

dinglichen Belastung. Wenn man das AR wie ein dingliches Recht ansieht,<br />

dann kann es nur durch den gewissermaßen dinglich Berechtigten belastet<br />

werden, also durch den jeweiligen Inhaber des AR, d.h. hier durch die K. Zu<br />

einer derartigen Belastung würde hier dem Heinz, nach der Übertragung des<br />

AR auf die K, die Rechtszuständigkeit entsprechend § 185 fehlen. Sie würde<br />

durch einen Nichtberechtigten erfolgen und daher unwirksam sein.<br />

Der jeweilige Inhaber des AR soll eine starke Rechtsstellung haben, um den<br />

wirtschaftlichen Wert, der in der Chance des künftigen Erwerbs des<br />

Vollrecht liegt, bereits in der Gegenwart, insbesondere zu Kreditzwecken,<br />

nutzen zu können. Wenn der bisherige Inhaber des AR dieses auf einen<br />

<strong>Dr</strong>itten überträgt, soll nicht die Gefahr bestehen, dass er es nach der<br />

Übertragung in beliebiger Weise beeinträchtigt.<br />

Eine aufschiebend bedingte Übereignung von Heinz an K hätte Heinz gem.<br />

§ 161 I 1 auch nicht durch eine Zwischenverfügung stören können. Das<br />

gleiche muss für die Übertragung des AR gelten.<br />

Eine beliebige Beeinträchtigung würde nur dann nicht vorliegen und wäre<br />

dann nicht unwirksam, wenn sie durch Vertragsmängel gerechtfertigt wäre,<br />

die etwa zu Anfechtung, Rücktritt oder Wandlung berechtigen. Das liegt<br />

aber im gegebenen Fall nicht vor.<br />

c) Zwischenergebnis zur Frage der Bedingung und ihres Eintritts:<br />

Die Zusatzvereinbarung zwischen Heinz und B ist unwirksam.<br />

Also ist unerheblich, dass Heinz noch Schulden bei B hatte.<br />

Wirksam ist allein die Bedingung der vollen Kaufpreiszahlung Heinz an B.<br />

Diese Kaufpreiszahlung ist erfolgt.<br />

3. Zwischenergebnis zum Eigentum des K:<br />

AR der K war zum Eigentum erstarkt.


298<br />

D.h.: Als die Beklagte B den LKW veräußert hat, war K Eigentümerin des LKW’s.<br />

II. B war Besitzerin, als B über den Lastwagen verfügt hat (+).<br />

III. B hatte gegenüber K kein Recht zum Besitz, § 986 (+).


299<br />

weiter Voraussetzungen der §§ 990, 989: (Obersatz:)<br />

Ein Schadenersatzanspruch der Eigentümerin K gegen die Besitzerin B nach §§ 990, 989<br />

setzt außerdem voraus:<br />

IV. Bösgläubigkeit oder Kenntnis der B,<br />

V. Fehlende Herausgabemöglichkeit der B und<br />

VI. Schuld der B an fehlender Herausgabemöglichkeit.<br />

IV. Bösgläubigk., d.h. grobfahrlässige Unkenntnis oder positive Kenntnis der B, §§ 990 I, 932 II?<br />

1. Bei Erwerb des mittelbaren Besitzes, nämlich Vorbehaltsverkauf B an Heinz,<br />

war B ohnehin berechtiger Besitzer.<br />

2. Bei Erwerb des unmittelbaren Besitzes, nämlich Wegnahme des Lastwagens bei Heinz,<br />

wusste B um Nichtberechtigung infolge Information über Sicherungseigentum der K, bzw.<br />

hätte daraus schließen können, dass sie möglicherweise trotz Vereinbarung mit Heinz<br />

nicht mehr berechtigt war.<br />

3. Also Bösgläubigkeit der B (+).<br />

V. Fehlende Herausgabemöglichkeit der B:<br />

B hat den LKW veräußert, wohl gutgläubiger Erwerb des <strong>Dr</strong>itten, d.h. nach Veräußerung an<br />

<strong>Dr</strong>itten kann LKW nicht mehr herausgegeben werden,<br />

also ebenfalls fehlende Herausgabemöglichkeit der B (+).<br />

VI. Schuld der B an fehlender Herausgabemöglichkeit,<br />

nämlich bewusste Veräußerung an <strong>Dr</strong>itten, also (+).<br />

VII. Endergebnis<br />

K hatte Volleigentum an dem Lastwagen erlangt. B hatte als nicht berechtigte, bösgläubige Besitze<br />

rin das Eigentum des K vorsätzlich verletzt. Deswegen Schadenersatzanspruch der K gegen B gem.<br />

§ 990, 989 I begründet.<br />

Da E-B-V, nicht mehr § 823 I prüfen (so aber BGH). Da nach Schadenersatz gefragt, nicht § 816 I prüfen.<br />

Lesen Sie die Original BGH-Entscheidung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen:<br />

BGHZ 75, 221-229; JuS 1980, 224-224; NJW 1980, 774-774; ZIP 1980, 36-39; TopCases-Nr. H0944.<br />

Kapitel 11. Übungsfall „Motorrad" mit Lösungsweg<br />

Grundkurs III im Bürgerlichen Recht, SS 2001 / Semesterabschlussklausur<br />

V möchte sein Motorrad an einen Käufer aus seinem Bekanntenkreis verkaufen. K interessiert<br />

sich dafür und bittet seinen Freund F, der den Markt und die Motoren besser als K kennt, mit<br />

V die Verhandlungen zu führen. Wenn F das Motorrad in Ordnung findet und einen günstigen<br />

Preis vereinbaren kann, soll F im Namen des K das Motorrad kaufen und die Einzelheiten der<br />

Eigentumsverschaffung regeln.<br />

Ende Januar schließt F im Namen des K mit V den Kaufvertrag über das Motorrad zum Preis<br />

von 15.000,- DM ab, nimmt das Motorrad in Empfang und liefert es bei dem freudestrahlenden<br />

K ab.<br />

In dem von V und F formulierten Vertrag heißt es u. a.:


300<br />

„Das Motorrad bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers<br />

V.“<br />

F zahlt sofort 5.000,- DM an, den Rest soll K in Raten von 500,- DM abzahlen, die, beginnend<br />

mit dem 1. Februar, am ersten Tag jeden Monats fällig sind.<br />

K zahlt die von F ausgelegten 5.000,- DM an F zurück und entrichtet vereinbarungsgemäß die<br />

zwei ersten Raten für Februar und März an V.<br />

Im Februar lässt K das Motorrad lackieren, weil ihm die bisherige Farbe nicht gefällt, obwohl<br />

der alte Lack qualitativ noch sehr gut war. Die Kosten hierfür betragen 1.200,- DM.<br />

Im April wird das Motorrad ohne sein Verschulden von einem Unbekannten beschädigt, so<br />

dass es 2.000,- DM von seinem Wert verlor; die Reparatur ist noch nicht erfolgt.<br />

Aber inzwischen war K in finanzielle Bedrängnis gekommen, so dass er die Raten für April,<br />

Mai und Juni nicht entrichten konnte. Ende Juni erhielt K ein Schreiben des V, in dem V<br />

wegen der ausgebliebenen Ratenzahlungen den Rücktritt vom Vertrag erklärte, Rückgabe des<br />

Motorrads verlangte und wegen der Beschädigung 2.000,- DM beanspruchte. Sind die Ansprüche<br />

des V berechtigt? Kann K Erstattung der Lackierungskosten verlangen?


301<br />

Notenspiegel<br />

00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18<br />

01 01 08 10 14 15 06 14 07 05 06 04 02 03 01 01 / / /<br />

Anzahl der Klausuren: 98<br />

Notendurchschnitt: 6,2<br />

Durchgefallen: 20,4 %<br />

LÖSUNGSHINWEISE<br />

Hauptprobleme aus der Sicht der Aufgaben-Autoren:<br />

1. Eigentumserwerb durch Stellverteter und Besitzmittler<br />

2. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht,<br />

3. § 986,<br />

4. Rücktritt vom EV-Verkauf,<br />

5. E-B-V (über Rücktrittsvorschriften).<br />

Insgesamt war die Aufgabe eher leicht. Gerade deswegen müssen überdurchschnittliche Arbeiten<br />

eine vernünftige Strukturierung aufweisen. Auch sollte der Gutachtenstil beherrscht und beherzigt<br />

werden.<br />

Besonders häufige Fehler sind kursiv an den betreffenden Stellen dargestellt.<br />

Frage 1: Anspruch V gegen K auf Rückgabe des Motorrades<br />

A. V - K auf Grund Vertrages<br />

Es sollte von guten Arbeiten schon erkannt werden, dass vertragliche Ansprüche<br />

einschlägig und zuerst zu prüfen sind. Allerdings haben nur sehr wenige Bearbeiter<br />

tatsächlich damit begonnen. Das mag an der Fixierung auf das <strong>Sachenrecht</strong><br />

gelegen haben. Wenn dennoch die übrigen Probleme an anderen Stellen eingebaut<br />

wurden, war dies kein alles entscheidender Fehler.<br />

Rücktritt § 346 ?<br />

Die richtige Anspruchsnorm § 346 haben nur vereinzelte Bearbeiter gesehen.<br />

I. Kaufvertrag V - K, § 433, mittels des F als Vertreter (+).<br />

II. Verzug des K ggü V, § 284?<br />

§ 433 II Zahlungspflicht des K;<br />

nach wie vor nicht unmöglich;<br />

fällig, § 271, Raten sind "bestimmt";<br />

Mahnung entbehrlich, § 284 II 1;<br />

mangelnde Zahlungsfähigkeit ist zu vertreten, § 285.<br />

Also Verzug (+)<br />

III. Weitere Rücktrittsvoraussetzungen?<br />

Nicht § 326, sondern lex specialis § 455 I Halbsatz 2, keine Fristsetzung<br />

mit Ablehnungsandrohung nötig.


302<br />

VerbrKrG nicht anwendbar, § 1 I 1 Verbraucherkreditgesetz<br />

Wurde oftmals viel zu breit dargestellt.<br />

Also Rücktrittsvoraussetzungen (+).<br />

IV. Rücktritt trotz Beschädigung möglich, §§ 350, 347, 351.<br />

Der Rücktrittsberechtigte V hat hier keine Beschädigung verursacht.<br />

V. Rücktrittserklärung des V, § 349 (+).<br />

Also Rücktritt (+).<br />

Die Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen erfolgte oftmals sehr ungenau oder unvollständig.<br />

Insbesondere wurde oft nicht gesehen, dass § 455 erleichterte Voraussetzungen gegenüber<br />

§ 326 ausreichen läßt, ebenso wurde die Rücktrittserklärung nur selten<br />

erwähnt.<br />

Es besteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch.<br />

B. V - K §§ 985 f.?<br />

I. Besitz des K (+).<br />

II. Eigentum des V?<br />

1. Ursprünglich (+).<br />

2. Aber Eigentumsverlust durch Übereignung vonV an K, § 929 S. 1?<br />

Für überraschend viele Bearbeiter ergibt sich der Eigentumsübergang<br />

aus dem Kaufvertrag. Sie verkennen damit das Abstraktionsprinzip<br />

grob. Ein solcher Fehler muss te zwingend zu einer Gesamtabwertung<br />

führen.<br />

a) Einigung V - K mittels F, § 164 I 1 (+).<br />

b) Aber verbunden mit aufschiebender Bedingung,<br />

§§ 455 I Halbs. 1, 158 I (+);<br />

diese aber noch nicht eingetreten, deswegen (-).<br />

c) Übergabe V an Beauftragten F<br />

als Besitzmittler für K, §§ 868, 667 (+);<br />

Das Problem des Besitzmittlers wurde von den meisten Bearbeitern<br />

nicht gesehen.<br />

nicht etwa § 930.<br />

d) Berechtigung, näml. Eigentum des V (+).<br />

Die Bearbeitung der Übereignung und der damit zusammenhängenden<br />

sachenrechtlichen Probleme gelang vielen<br />

Bearbeitern ausgesprochen gut.<br />

Also Übereignung V an K noch nicht wirksam.<br />

3. Zwischenergebnis: Deswegen<br />

nach wie vor Eigentum des V (+).<br />

C. RzB des K, § 986?


303<br />

I. 1. Ob das AR, wenn K es haben sollte,<br />

RzB bedeutet, ist fraglich<br />

zT: Anwartschaftsrecht ist kein dingliches Recht zum Besitz. Denn<br />

das Anwartschaftsrecht gebe dem Käufer keine gegenwärtigen<br />

Herrschaftsbefugnisse, die allein dem Eigentümer zustünden.. Er<br />

könne durch Zahlung des Kaufpreises den Bedingungseintritt herbeiführen<br />

und sei daduch ausreichend geschützt. Das Anwartschaftsrecht<br />

sei im Gegensatz zu einem dinglichen Recht vom<br />

schuldrechtlichen Grundgeschäft abhängig.<br />

zT: Es besteht ein gegenüber jedermann wirkendes Besitzrecht des<br />

Anwartschaftsberechtigten. Diesem sei das im Eigentum enthaltene<br />

Recht zum Besitz und zur Nutzung schon übertragen worden. Der<br />

Erwerb des AnwR sei nur sinnvoll für den Erwerber, wenn er auch<br />

dinglich geschützt sei.<br />

Wer auf die Kontroverse kommt und wer AR als RzB ansieht, muss<br />

an dieser Stelle prüfen, ob K ein AR erlangt hat und es noch hat:<br />

2. Ist AR entstanden?<br />

Ja, durch EV V - K<br />

3. Ist aber AR erloschen?<br />

Ja, da ws Rücktritt des V<br />

(Wenn nicht schon oben, dann muss hier geprüft werden,<br />

wirksam zurückgetreten ist).<br />

4. Also kein RzB des K auf Grund AR.<br />

Das Problem des Anwartschaftsrechtes hat lediglich ein kleiner Teil der<br />

Bearbeiter erkannt oder wenigstens genannt. Da dieses Problem in der<br />

Vorlesung aber kaum behandelt wurde, wurde dies nicht mit größeren Abzügen<br />

gewertet. Bearbeiter, die es gesehen oder sogar richtig dargestellt<br />

haben, konnten dagegen mit einer Aufwertung rechnen.<br />

II.<br />

Besitzrecht des K gegenüber V auf Grund Schuldvertrages?<br />

Zwar Kaufvertrag V - K<br />

1. wirksam über F abgeschlossen (+)<br />

(also spätestens hier prüfen),<br />

2. gewährt wegen Besitz-Verschaffungs-Pflicht des V, § 433 I 1,<br />

dem K RzB.<br />

3. Aber wirksamer Rücktritt des V.<br />

4. Also endgültig kein RzB des K.<br />

D. Antwort auf Frage 1: Herausgabeanspruch V - K ist begründet.<br />

Frage 2: Anspruch V gegen K wegen unverschuldeter Beschädigung?<br />

§§ 455 Halbs. 2, 347 S. 1, 989?<br />

Rechtsfolgenverweisung


304<br />

(auf die Einzelheiten kommt es hier nicht an, § 327 S. 2 passt hier nicht.).<br />

Jedenfalls kein Verschulden des K, deswegen keine Haftung nach § 989;<br />

außerdem Haftungsausschluss nach § 993 I a. E.<br />

also (-).<br />

Frage 3: Anspruch K gegen V wegen Lackierkosten?<br />

§§ 455 Halbs. 2, 347 S. 1 und 2, 994 ff.?<br />

Die allerwenigsten Bearbeiter sehen § 347. Meist werden §§ 994, 996 unabhängig<br />

von der Verweisungsnorm geprüft, das Problem der Rechtshängigkeit wird nur<br />

selten angesprochen. Gut gelingen dafür meist die Definitionen bei §§ 994, 996.<br />

1. §§ 347 S. 2, 994 II?<br />

(Es ist nur § 994 II anwendbar,<br />

weil § 347 auf Vorschriften des EBV nach Rechtshängigkeit verweist.)<br />

Keine "notwendigen" Verwendungen, also (-).<br />

2. §§ 347 S. 2, 996?<br />

§ 347 verweist auf Verwendungen "nach" Rechtshängigkeit,<br />

§ 996 setzt aber Verwendungen "vor" dieser voraus,<br />

also ist § 996 von Verweisung nicht umfaßt.<br />

3. §§ 812 ff. insoweit durch §§ 994 ff. ausgeschlossen.<br />

Also (-).<br />

Kapitel 12. Verarbeitungsklauseln<br />

(dazu s. schon oben Kapitel)<br />

Kapitel 13. Konkurrierende Sicherheitsinteressen und Durchgangserwerb<br />

1. In Praxis und Klausur ergibt es sich sehr oft, dass dieselbe Sache mehreren Gläubigern als Sicherheit<br />

dienen soll, z. B. mehreren Pfandgläubigern. Die Fälle können aber noch sehr viel<br />

komplizierter liegen, wenn wirklich oder scheinbar folgende Rechte an derselben Sache geltend<br />

gemacht werden:<br />

- (Sicherungs-) Eigentum<br />

- Eigentum des Vorbehaltsverkäufers<br />

- Haftung als Zubehör für ein Grundpfandrecht, §§ 1120 ff.<br />

- Vertragspfandrecht, insbes. infolge AGB<br />

- gesetzliches Pfandrecht, insbes. Vermieter oder Werkunternehmer<br />

- Pfändungspfandrecht<br />

- Sicherungsrecht oder Pfandrecht am Anwartschaftsrecht,<br />

- und schließlich ungesicherte Gläubiger oder der Insolvenzverwalter<br />

über das Vermögen, in dem sich die Sache tatsächlich befindet.<br />

2. Dann Fragen nach dem Durchgangserwerb u. a. bei<br />

- mittelbarer Stellvertretung, außer Geschäft wen es angeht


305<br />

- antezipierte Sicherungsübereignung des Handelnden an Sicherungsnehmer<br />

- Umdeutung von Verarbeitungsklausel in antezipierte Sicherungsübereignung<br />

- Konvaleszenz, § 185 II Fälle 2 und 3<br />

- Übertragung des AR vom Handelnden auf <strong>Dr</strong>itten, falls AR belastet ist.<br />

3. Wenn Durchgangserwerb durch Vermögen des Handelnden,<br />

dann wird Eigentum belastet, insbes. durch<br />

- antezipierte Sicherungsübereignung des Handelnden an <strong>Dr</strong>itten<br />

- Haftung des Zubehörs des Grundeigentümers für Grundpfandrecht, § 1120 f.<br />

- gesetzliches Pfandrecht, auch besitzloses, z. B. Vermieter, § 559<br />

- Insolvenz des Handelnden.<br />

4. Aber kein Durchgangserwerb<br />

- Geschäft für den, den es angeht,<br />

- Erwerb mittels Besitzdieners,<br />

- Erwerb mittels eigenen Besitzmittlers, als offener Vertreter für Erwerber,<br />

- Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts (vom Erstkäufer auf <strong>Dr</strong>itten)<br />

- Verarbeitung für den „Hersteller“, § 950, Verarbeitungsklausel (so Rspr.)<br />

- Zustimmung, § 185 I und II Fall 1<br />

- Übertragung des AR, falls nur Eigentum belastet wäre, nicht aber das AR.<br />

5. Küken. S, Inhaber einer Geflügelfarm, hat den jeweiligen Bestand an Geflügel und Küken<br />

samt Zugängen seinem Gläubiger G zur Sicherheit übereignet. Die Kucken bezog S von V, der<br />

sie unter EV lieferte. S fällt in Insolvenz. G meint, ihm stehe auch an den unter EV gelieferten<br />

Kucken ein Absonderungsrecht zu, sobald der restliche Kaufpreis an V gezahlt sei.<br />

1. § 930? Aber Durchgangserwerb bei S. Also Insolvenz ohne Absonderung.<br />

2. §§ 930, 185 Fall 2? Nützt nichts wegen Insolvenz des S.<br />

3. §§ 930, 933, sobald G Besitz an Kucken erlangt hat? G hat ja gerade nicht Besitz.<br />

4. Gemäß § 140. Begründung des AR durch Verträge V an S.<br />

Übertragung des AR von S an G gemäß § 930.<br />

AR war noch nicht mit Insolvenz gewissermaßen belastet.<br />

AR erstarkt bei G zu Vollrecht ohne Durchgangserwerb,<br />

sobald Kaufpreis bezahlt ist.<br />

Kapitel 14. weitere Fälle zu den Sicherungsrechten<br />

1. Aluminiumbleche. Die Klägerin Karlowa lieferte an Schilling Aluminiumbleche, für die am 1. März die Rechnung<br />

ausgestellt wurde. Dazu war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Karlowa, die die Firma Schilling<br />

anerkannt hatte, festgelegt:<br />

Die Firma Karlowa behält sich das Eigentum an der Ware vor bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma Karlowa<br />

gegen den Besteller zustehenden Forderungen.<br />

Schilling hat am 10. April die Rechnung vom 1. März, aber nicht eine spätere, vom 2. April, bezahlt und erklärt<br />

nunmehr, er sei endgültig und völlig zahlungsunfähig. Kann K von S Herausgabe der Aluminiumbleche verlangen?<br />

2. Fall: „Der überraschende Eigentumsvorbehalt“, JuS 1988, S. 965 ff.<br />

3. Entscheidungen zum Eigentumsvorbehalt<br />

BGHZ 70, 96-102; NJW 1978, 417-418; JuS 1978, 563-564; TopCases-Nr. H1103.<br />

BGHZ 72, 316-322; NJW 1979, 371-372; JuS 1979, 516-517; TopCases-Nr. H1021.<br />

BGHZ 75, 221-229; JuS 1980, 224-224; NJW 1980, 774-774; TopCases-Nr. H0944.<br />

BGHZ 92, 280-294; TopCases-Nr. H0790


306<br />

BGHZ 98, 303-318; JA 1987, 146-148; NJW 1987, 487-491; TopCases-Nr. H0703.<br />

JZ 1978, 192-193; NJW 1978, 696-697; JuS 1978, 565-566; TopCases-Nr. H1111.<br />

NJW 1978, 633; JuS 1978, 489-489; TopCases-Nr. H1126.<br />

NJW 1978, 632-633; JuS 1978, 347-347; TopCases-Nr. H1109.<br />

NJW 1979, 213-214; JuS 1979, 366-366; TopCases-Nr. H1033.<br />

WM IV 1980, 1427-1428; NJW 1981, 226-227; TopCases-Nr. H0870<br />

JuS 1980, 223-223; NJW 1979, 2514-2515; TopCases-Nr. H0950.<br />

WM IV 1984, 165-167; NJW 1984, 435-436; JuS 1984, 391-392; TopCases Nr. H0809.<br />

ZIP 1985, 544-546; WM IV 1985, 694-695; NJW 1985, 1838-1840; TopCases-Nr. H0771.<br />

WM IV 1989, 1342-1344; NJW 1989, 3213-3214; JuS 1990, 237; TopCases-Nr. H0452.<br />

4. Möbelgeschäft 277 . s.o. Fall mit ausführlicher Lösung<br />

5. Beuys zerstörte Fettecke: LG Düsseldorf, NJW 1988, 345; dazu Richard und Junker,<br />

JuS 1988, 686; Schäfer, JuS 1989, 443;<br />

6. Ebensfalls lesenswerter Fall: Jura 1987, 655.<br />

sobald Kaufpreis bezahlt ist.<br />

* Eibich (4/2) = Schmitz JuS 75, S. 449 Nr. 4a.<br />

Kapitel 15. AG-Fall 8 (Eigentumsvorbehalt)<br />

5. ABSCHNITT: SICHERUNGSABTRETUNG<br />

(dazu schon oben bei Abtretung)<br />

10. TEIL: EIGENTUMSVERLUST<br />

1. Aufgabe des Eigentums = Verzicht = Dereliktion, § 959<br />

(nicht wenn Künstler eigene Bilder in Sperrmüll wirft 278 );<br />

ist Willenserklärung mit Realakt;<br />

sehen Sie den Unterschied zur Aneignung, § 958 I?<br />

2. Herrenloswerden von Tieren, §§ 960 f. 279<br />

277 BGHZ 117, 200; G. Fischer, Entscheidungsrezension, JuS 1993, S. 542.<br />

278 LG Ravensburg, NJW 1987, 3142.<br />

279 Falke, LG Bonn, NJW 1993, 940.


307<br />

11. TEIL. DIE EIGENTUMSBEEINTRÄCHTIGUNG, §§ 1004, 906<br />

Kapitel 1. Eigentumsbeeinträchtigungen allgemeinen<br />

1. § 1004. Lesen! Sogenannter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.<br />

2. Beteiligte<br />

1.) Eigentümer<br />

2.) Störer.<br />

3. Nur Eigentümer.<br />

1.) Wie Eigentum auch andere absolute Rechte.<br />

2.) Quasinegatorische Ansprüche<br />

und sonstige Erweiterung des Anwendungsgebietes s. u.<br />

4. Aber auf Grund §§ 1004 oder 906 II 2<br />

nicht Besitzer oder obligatorisch Berechtigte als solche, z. B. nicht Mieter,<br />

auch nicht analog (sondern § 823 oder 862).<br />

5. § 1004 zum Schutz<br />

1.) sowohl von beweglichen Sachen,<br />

Z. B. (Rsprg.) Beklagter vertreibt fremde Produkte in den Limonadenflaschen des Kl.;<br />

Arbeiter des Kl. tragen an dessen Schutzhelmen Gewerkschaftsemblem;<br />

2.) als auch von Grundstücken; bei diesen besonders wichtig.<br />

§ 906 hingegen betrifft nur Grundstücke.<br />

6. Subjektives Recht des Eigentümers,<br />

sich gegen Störungen und Beeinträchtigungen seines Eigentums zu wehren.<br />

Verwirklichung des in § 903 S.1 allgemein umschriebenen Eigentumsinhalts, lesen.<br />

7. Grundlage des § 1004. Ein angesehener römische Jurist erteilte im 2. Jahrhundert n.Chr. ein Rechtsgutachten<br />

über den Sachverhalt, in dem der Pächter einer Käserei aus dieser in höher gelegene Gebäude Dämpfe ableitete.<br />

Er sprach dem Nachbarn aus dem höher gelegenen Grundstück das Recht zu, dem Käsereipächter die<br />

Rauchimmission zu verbieten, prohiberi posse fumum immittere, da dem Beklagten ein Recht zu seiner Handlung<br />

nicht zustehe, ius illi non esse id ita facere, er gewährte aber dem Pächter gegen den Verpächter einen<br />

Regreßanspruch 280 .<br />

Direktes Vorbild ist der ,,Verbietungsanspruch“, die actio negatoria, des römischen Rechts, für den heutigen §<br />

1004. Deswegen spricht man auch heute noch von der negatorischen Klage. Diese Klage hatte der Eigentümer<br />

gegen einen Störer, der ein dahingehendes Recht zu haben behauptete.<br />

Fast zweitausend Jahre später verurteilte das Bayerische Oberste Landesgericht einen Beklagten dazu, geeignete<br />

Einrichtungen zur Verminderung der von seiner Käserei ausgehenden, belästigenden Gerüchen zu schaffen.<br />

Grundlegend wurde der berühmte Plenarbeschluß des preußischen Obertribunals von 1852: ,,Der Eigentümer<br />

einer Fabrikations-Anstalt ist vermöge seines Eigentumsrechts nicht unbedingt befugt, die durch den Betrieb einer<br />

solchen Anstalt entwickelten Dämpfe auf benachbarte Grundstücke zu verbreiten, und kann den Ersatz eines<br />

hierdurch veranlaßten Schadens nicht schon durch die Behauptung abwenden, dass er sich nur eines aus dem<br />

Eigentume folgenden Rechts bedient habe. Ebenso wenig schützt der Umstand, dass die Fabrikations-Anstalt mit<br />

polizeilicher Erlaubnis angelegt und betrieben worden ist, für sich allein schon gegen die Vertretung eines<br />

entsprechenden Schadens. Der Inhaber einer Fabrikations-Anstalt kann nach Umständen für den Schaden<br />

verantwortlich gemacht werden, welchen der durch den Gebrauch der Anlage entstehende und sich über andere<br />

Grundstücke verbreitende Dampf oder Rauch verursacht, ohne dass es zur Begründung der<br />

Vertretungsverbindlichkeit des Nachweises einer besonderen Verschuldung bei der Anlage und bei dem Betriebe<br />

der Fabrik-Anstalt bedarf“.<br />

8. Wenn Sie § 1004 genau lesen, sehen Sie auch den wichtigen Unterschied zwischen<br />

1.) Beseitigungs- und<br />

280 Aristo-Ulp. Dig. 8, 5, 8, 5. Schon der Komödiendichter Plautus, der berühmte Arzt Galen und der Philosoph Seneca beschwerten<br />

sich über den Gestank in Rom.


308<br />

2.) Unterlassungsanspruch 281 .<br />

9. Wenn Sie § 1004 I 1 noch ein zweites Mal genau lesen,<br />

erkennen Sie außerdem das Verhältnis<br />

des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch einerseits<br />

zum Herausgabeanspruch gemäß § 985 andererseits 282 .<br />

10. Welcher Bestimmung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entspricht § 1004 II? 283<br />

11. Trompeter. Titus ist Trompeter bei den Berliner Philharmonikern. Er hat eine Wohnung und, zum Üben, einen<br />

Kellerraum im Haus des Hinschius gemietet und außerdem mit Hinschius vereinbart, dass Titus täglich, außer<br />

sonntags, zwischen 9 und 19 Uhr üben darf.<br />

Das tut er. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Hinschius? Eigentlich ja, § 1004 I.<br />

Aber hier ist Eigentümer Hinschius vertraglich zur Duldung verpflichtet, also darf Titus üben, § 1004 II.<br />

12. Lesen Sie § 985 und, ein drittes Mal, § 1004:<br />

Setzen Herausgabeanspruch und negatorischer Anspruch<br />

Verschulden oder Deliktsfähigkeit des Beklagten voraus? 284<br />

13. Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1004, hier schwankende Terminologie.<br />

1.) Kraft gesetzlicher Verweisung auch zum Schutz beschränkt dinglicher Rechte,<br />

z. B. gemäß § 1227 zum Schutz des Pfandrechts; § 34 II WohnungseigentumsG.<br />

2.) Vor allem wichtig: Quasinegatorischer Schutz<br />

für rechtsähnliche Positionen oder für andere absolute Rechte.<br />

Damit ist nicht gewissermaßen direkte Analogie<br />

oder gar Anwendung des § 1004 gemeint,<br />

sondern bloß "dem § 1004 ähnliche Vorschriften", wie<br />

a. Besitz, § 862,<br />

b. Namen, § 12 BGB; Firma, § 37 II HGB;<br />

Unternehmensbezeichnung, § 16 UWG.<br />

3.) Rechtsanalogie aus §§ 1004 I etc.:<br />

Dazu die Kommentare und Lehrbücher zu den entsprechenden Bestimmungen.<br />

Alle absoluten Rechte sind gegen gegenwärtige Beeinträchtigungen<br />

durch einen Beseitigungs-Anspruch<br />

und gegen drohende künftige Beeinträchtigungen<br />

durch einen Unterlassungs-Anspruch geschützt<br />

wiederholen Sie: Analogie.<br />

14. Sonderfälle des allgemeinen Abwehranspruchs: vorbeugende Abwehransprüche wegen<br />

1.) künftiger störender Anlage, § 907<br />

2.) Einsturzgefahr, § 908<br />

3.) Vertiefung, 909.<br />

15. Zu § 1004 gehören vor allem § 906 und weitere Bestimmungen, aus denen sich<br />

1.) die Duldungspflicht des Eigentümers gemäß § 1004 II, und damit gleichzeitig<br />

2.) zu Gunsten des scheinbaren Störers<br />

a. der Ausschluß der Rechtswidrigkeit und<br />

281 Gegenwärtige Beeinträchtigung / Besorgnis künftiger Beeinträchtigung.<br />

282 § 1004 wird durch § 985 ausgeschlossen, gilt nicht für Herausgabeanspruch bei Besitzentziehung oder -vorenthaltung.<br />

283 § 986.<br />

284 Argumentum e silentio: ,,nein". Das ist der wesentliche Unterschied zu § 823.


309<br />

b. ein Handlungsrecht des Störers<br />

ergeben. Meistens zu prüfen als letzte der Anspruchsvoraussetzungen zu § 1004,<br />

Einzelheiten unten.<br />

16. Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche,<br />

Wichtiger Überblick über die Gesamtheit derartiger Ansprüche<br />

1.) Vertrag, insbes. positive Vertragsverletzung<br />

2.) Anspruch wegen Besitzstörung als possessorischer Anspruch, § 862<br />

3.) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers, § 1004<br />

4.) unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff., 249.<br />

17. Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau für Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch<br />

aus § 1004 ähnlich wie bei §§ 985 f.,<br />

1.) Eigentum des Klägers<br />

2.) Eigentumsbeeinträchtigung, und zwar<br />

a. entweder gegenwärtige, dann Beseitigungsanspruch,<br />

b. oder drohende künftige, dann Unterlassungsanspruch,<br />

3.) Eigentumsbeeinträchtigung ist dem Beklagten als Störer zuzurechnen<br />

4.) keine Duldungspflicht des Klägers,<br />

zu den einzelnen Punkten sogleich.<br />

18. Pianistin. Hilda hat eine Wohnung im Mehrfamilienhaus des Grundstückseigentümers Erbs gemietet. Sie<br />

läßt sich Piano-Unterricht verabreichen. Dazu übt Hilda jeden Abend zwischen 22 und 23 Uhr, und zwar trotz der<br />

wiederholten Beschwerden des Vermieters Erbs und des Mieters Malus einer anderen Wohnung im Haus.<br />

Ansprüche auf Unterlassen?<br />

1.) Erbs<br />

a. auf Grund des Mietvertrages wegen positiver Vertragsverletzung,<br />

b. auf Grund Eigentums, § 1004,<br />

c. wegen Eigentumsverletzung, §§ 823 1, 249.<br />

2.) Mieter Malus wegen<br />

a. Besitzstörung, § 862.<br />

b. Schuldhafte Verletzung seines berechtigten Besitzes als eines sonstigen Rechts, §§ 823, 249.<br />

19. Vorsicht bei der Gedankenführung: Es kommt nur auf Klausurfrage an.<br />

Sie müssen sorgfältig auseinanderhalten, ob Sie<br />

1) Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung oder<br />

2) auf Geldleistung prüfen.<br />

Kapitel 2. Beeinträchtigungen und Einwirkungen i. S. § 1004<br />

1. Hinweis: § 1004 und § 906 immer zusammenlesen. Das heißt ganz einfach:<br />

notieren Sie zum Lernen in Ihrem Gesetzestext entsprechende Verweise.<br />

2. Wenn<br />

1.) Beeinträchtigung etc. und<br />

2.) wenn für diese kein Rechtfertigungsgrund,<br />

dann hat Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks<br />

einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004.<br />

3. Beispiele für Beeinträchtigung, Liste in § 906 I und III.<br />

1.) Zuführung durch besondere Leitung, und<br />

2.) größere körperliche Stoffe (grobkörperliche Immissionen) wie Steinbrocken, und


310<br />

3.) wesentliche Einwirkungen, die nicht ortsüblich ist, und<br />

4.) wesentliche Einwirkung, die durch besondere Maßnahmen verhindert werden kann.<br />

5.) Zuführung durch besondere Leitung;<br />

Tipp: Ensprechende Ausdrücke im Gesetzestext markieren!<br />

4. Verboten durch §§ 1004, 906 I auch<br />

1.) Betreten eines Grundstücks; Eindringen größerer Tiere;<br />

besonders häufig Lärm;<br />

Behinderung der Grundstückszufahrt durch verbotenes Parken.<br />

2.) Spezielle Störungen unter Nachbarn wie Überwuchs und Überhang, § 910.<br />

Dazu gehören auch Wurzeln eines Baumes. Nach Ansicht des BGH eine Störung,<br />

derenwegen ein negatorischer Anspruch aus § 1004 I bestehen kann,<br />

der Anspruch ist hier nicht durch Selbsthilferecht des § 910 ausgeschlossen 285 (str.).<br />

3.) Im Wesentlichen dieselben Beeinträchtigungen wie bei § 962.<br />

5. Keine Beeinträchtigungen i. S. § 1004, also kein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch:<br />

1.) Da § 1004 die Beeinträchtigung mit einem ,,Störer“, d. h. einer Person, verbindet,<br />

fallen nur solche Umstände unter § 1004,<br />

die auf menschliches Verhalten zurückgehen,<br />

und nicht solche, die nur von Naturkräften ausgehen,<br />

Hauptfall: Blätter von Nachbarbäumen, Unkrautsamenflug.<br />

2.) Da gemäß § 903 ,,der Eigentümer ... mit der Sache nach Belieben verfahren“ kann,<br />

und zwar innerhalb seiner Grundstücksgrenzen<br />

gemäß § 905 mit Wirkung ,,über“ und ,,unter“ der Erdoberfläche,<br />

und da § 906 hierzu nichts ausdrücklich sagt,<br />

genügen für den Anspruch desjenigen, der sich gestört fühlt,<br />

nicht: ,,negative Einwirkungen (Immissionen)“ (RG und BGH; Lehre z.T. kritisch).<br />

,,Diese bestehen darin,<br />

dass jemand durch ein Verhalten in den Grenzen seines Grundstücks<br />

einem anderen Grundstück Vorteile entzieht“ (Medicus).<br />

Hauptfälle sind die Entziehung von Licht, Luft und Grundwasser,<br />

die Beeinträchtigung von Aussicht, die Störung des Fernsehempfangs durch Hochhäuser.<br />

3.) Aus denselben Gründen<br />

unterfallen § 1004 nicht ,,ideelle (= ästhetische) Einwirkungen (Immissionen)“,<br />

insbesondere der Anblick störender Vorgänge oder Zustände<br />

außerhalb des eigenen Grundstücks,<br />

sogar wenn wertmindernd (RG und BGH; Lehre z. T. kritisch).<br />

Beispiele: Lagerplatz für Baumaterial, Schrottfahrzeuge neben Schloßhotel, Bordell.<br />

Ausnahmsweise negatorischer Anspruch, wenn gesundheitliches Wohlbefinden gestört<br />

oder vielleicht bei ganz krassen Fällen.<br />

Kapitel 3. Störer<br />

1. Handlungsstörer (wie im öffentlichen Recht) 286<br />

1.) ist derjenige,<br />

,,der die Beeinträchtigung durch sein Handeln,<br />

das in positivem Tun oder pflichtwidrigem Unterlassen bestehen kann,<br />

adäquat verursacht hat“ (Schreiber);<br />

285 Palandt § 910 Rdnr. 1.<br />

286 MüKo-Medicus unterscheidet stattdessen Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer.


311<br />

z.B. Durchführung von Bauarbeiten zur Nachtzeit.<br />

2.) Auch der ,,mittelbare Störer“ oder Veranlasser haftet,<br />

z.B. Besteller lärmender Bauarbeiten; Unternehmer einer Omnibuslinie, deren Fahrgäste fremdes Grundstück<br />

verschmutzen; Sportverein wegen des Lärms von seinen Tennisplätzen und auf der Straße, Vermieter wegen<br />

Lärm des Mieters, (zumindest wenn Vermieter den Lärm des Mieters hindern kann), mit Lärm verbundene<br />

Waren-Annahme zur Nachtzeit.<br />

3.) Haftung des Auftraggebers kommt in Betracht,<br />

wenn er gerade die störende Tätigkeit bestellt hat.<br />

4.) Wenn Arbeitnehmer tätig werden, haften diese in der Regel;<br />

ausgenommen, wenn sie gar keinen eigenen Entschließungsspielraum haben (str.).<br />

2. Als Zustandsstörer wird angesehen,<br />

- "wer willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält“ (Schreiber),<br />

z.B. Altersmängel oder Brandgefahr eines Bauwerks.<br />

- Allerdings bei Veräußerung einer störenden Anlage endet im allgemeinen<br />

die Zustandshaftung des bisherigen Eigentümers,<br />

und der neue Eigentümer tritt in die Verantwortlichkeit des bisherigen Eigentümers ein".<br />

3. Das zeigt, dass mehrere Störer nebeneinander verantwortlich sein können.<br />

Kapitel 4. Duldungspflicht des Eigentümers, § 1004 II<br />

1. Gesetzliche Duldungspflichten vor allem bei:<br />

- Notwehr, Notstand etc., §§ 227, 228, 904, 229 (s. o.)<br />

- unwesentliche Immissionen, § 906 I<br />

- ortsübliche, nicht zu verhindernde Immissionen, § 906 II 1<br />

- Immissionen gemäß § 14 BundesimmissionsschutzG<br />

Hauptfälle, zu diesen sogleich; außerdem<br />

- entschuldigter Überbau, § 912 1<br />

- Notweg, § 917 1.<br />

2. Duldungspflichten auf Grund Rechtsgeschäfts, z. B. bei:<br />

1.) dinglichen Rechtsgeschäften, insbes. Dienstbarkeiten, §§ 1018, 1090;<br />

z. B. Erdgasleitung eines fremden Unternehmens unter eigenem Grundstück,<br />

wirken gegenüber jedem Rechtsnachfolger des jetzt gestattenden Eigentümers,<br />

wenn (meistens in Grundbuch einzutragende) Dienstbarkeit;<br />

2.) schuldrechtlicher Gestattung auf Grund Miete, Pacht, Leibe,<br />

z. B. Erlaubnis, Strommast einer fremden Gesellschaft<br />

auf eigenem Grundstück zu errichten;<br />

wirkt als relatives subjektives Recht im allgemeinen nur inter partes,<br />

also nicht gegenüber neuem Grundstückseigentümer;<br />

aber Erbe ist gebunden, da er mit dem Vermögen des Erblassers<br />

auch Schulden des Erblassers übernimmt, § 1967.<br />

3. Frage, ob behördliche Erlaubnis für einen <strong>Dr</strong>itten<br />

auch privatrechtlich gegenüber Eigentümer wirkt i.S. § 1004 II:<br />

ja unter den Voraussetzungen des § 14 BImSchG; sonst im allgemeinen zu verneinen.<br />

4. Fraglich, in wieweit Duldungs- und Rücksichtnahmepflicht<br />

auf Grund nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen.<br />

5. Außerdem gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zur Duldungspflicht<br />

bei ,,lebenswichtigen“ Betrieben und bei hoheitlicher Tätigkeit.


312<br />

Kapitel 5. Zuführung unwägbarer Stoffe<br />

1. § 906, besonders wichtig, Lesen.<br />

2. Beteiligte<br />

1.) Eigentümer (des beeinträchtigten Grundstücks)<br />

2.) Immittent (insbes. Eigentümer des Nachbargrundstücks).<br />

x. § 906 ist eine sehr schwierige Vorschrift.<br />

1.) § 906 erlaubt gewisse Immissionen, nämlich<br />

a) unwesentliche Immissionen; Absatz 1; und<br />

b) wesentliche, aber ortsübliche Immissionen; Abs. 2, S. 1.<br />

2.) § 906 verbietet gewisse Immissionen, nämlich<br />

a) wesentliche, aber nicht ortsübliche Immissionen; Abs. 2; und<br />

b) Immissionen durch eine besondere Leitung; Absatz 3.<br />

3.) § 906 gewährt einen Ausgleichsanspruch für<br />

wesentliche, aber ortsübliche Immissionen; Abs. 2, Satz 2.<br />

3. Interessenkonflikt zwischen zwei Grundstückseigentümern auf Grund § 903.<br />

1.) Der Nachbar will mit seiner Sache ,,nach Belieben verfahren“,<br />

z.B. rauschende Feste feiern,<br />

2.) der andere Eigentümer will ungestört sein und ,,andere von jeder Einwirkung ausschließen“,<br />

will also z. B. nicht täglich an dem Grillduft und Techno-Lärm<br />

von den rauschenden Festen des Nachbarn teilhaben.<br />

4. Hauptbedeutung des § 906 heute<br />

1.) einerseits in Bezug auf die Entwicklung moderner Infrastruktur<br />

(z. B. Straßen- und Luftverkehr) und Industrie mit Lärm, Wasser- und Luftverschmutzung,<br />

2.) andererseits Genuß, Integrität,<br />

keine Werteinbuße des von Beeinträchtigung bedrohten Eigentümers.<br />

5. Dogmatische Einordnung des § 906 I und II 1<br />

1.) Duldungspflicht des Eigentümers und<br />

2.) Rechtfertigungsgrund = rechtshindernde Einwendung des "Störers"<br />

gegenüber Anspruch des Eigentümers, insbes. aus § 823 I.<br />

6. Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau für §§ 1004 I, 1004 II, 906, s.o., also<br />

1.) Eigentum des Klägers<br />

2.) Eigentumsbeeinträchtigung<br />

3.) Eigentumsbeeinträchtigung ist dem Beklagten als Störer zuzurechnen<br />

4.) Keine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 II.<br />

,,Eine derartige Duldungpsflicht des Klägers = Eigentümers<br />

kann sich insbesondere<br />

a. aus einem Rechtsgeschäft oder<br />

b. aus § 906 I oder<br />

b. § 906 II 1 oder aus


313<br />

c. § 14 BImSchG ergeben“.<br />

Diese Mechanik ist das Wichtigste.<br />

7. § 906 gestattet nicht:<br />

1.) Zuführung durch besondere Leitung, z.B. Auspuffrohr an der Grenze, § 906 III und<br />

2.) größere körperliche Stoffe, sogen. Grobimmissionen, wie Steinbrocken, § 906 I<br />

(Menschen und Tiere zählen aber in ds. S. nicht zu den "größeren körperlichen Stoffen").<br />

Dann bleibt es bei Anspruch aus § 1004 I.<br />

8. § 906 erlaubt jedoch im übrigen<br />

1.) stets: unwesentliche Einwirkungen, § 906 I<br />

2.) außerdem wesentliche Einwirkungen, § 906 II 1, die<br />

a. ortsüblich für immittierendes Grundstück sind und die außerdem<br />

b. nicht durch Maßnahmen zu verhindern, die wirtschaftlich zumutbar sind.<br />

9. Soweit § 906 oder § 14 BImSchG Einwirkungen des Immittenten erlaubt,<br />

1.) entfällt der negatorische Anspruch des Eigentümers<br />

des beeinträchtigten Grundstücks.<br />

2.) ,,Der Eigentümer kann aber gegen den Störer einen Ersatzanspruch haben...“<br />

10. Soweit die Voraussetzungen des § 906 oder § 14 BImSchG nicht gegeben sind,<br />

1.) ist der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des § 1004 1 nicht ausgeschlossen,<br />

2.) und es bleibt bei der unerlaubten Handlung gemäß § 823 1, so dass<br />

bei Verschulden Schadenersatzanspruch in Frage kommt.<br />

11. M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, §§ 14 - 16, Rdnr. 231 ff.<br />

Kapitel 6. Duldungspflicht gemäß § 906 Absatz 1<br />

1. § 906 I erlaubt unwägbare Stoffe, daher ,,Imponderabilien“.<br />

Der Eigentümer kann unwesentliche Einwirkungen nicht verbieten.<br />

Damit ist gemäß § 1004 II sein negatorischer Anspruch ausgeschlossen.<br />

1.) Wenn Grenzwerte festgelegt sind, insbes. durch den VDI oder in Verordnungen,<br />

dann stellen diese Höchstwerte dar, deren Überschreiten jedenfalls ,,erheblich“,<br />

also nicht „unwesentlich“ ist; aber auch unterhalb der Höchstwerte<br />

können Einwirkungen erheblich, d. h. nicht „unwesentlich“, sein.<br />

2.) Differenziert subjektiv-objektiver Maßstab des<br />

a. Durchschnittsbewohners<br />

b. in dem von der Immission betroffenen Gebiet.<br />

c. Beispiel Lärm je nach Ort, Dauer und Zeitpunkt:<br />

Kinderlärm unter allgemeinem Toleranz-Gebot;<br />

Tierlärm vor allem je nach betroffenem Gebiet, eher zu dulden;<br />

bei Kirchenglocken ist zurückgehende Gewohnheit des Kirchenbesuchs<br />

zu berücksichtigen; Diskomusik lästig wegen elektrischer Verstärkung, Wiederholungen,<br />

rhythmischer Impulse.<br />

2. Steinbruch I. Flohrs Grundstück grenzt an GilIs Steinbruch. Bei starkem Westwind wirkt etwas Staub auf<br />

Flohrs Wohlbefinden. Kann Flohr von Gill Unterlassung der Steinbrucharbeiten verlangen?<br />

1.) „Flohrs Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 II S.2 und 1 setzt zunächst voraus, dass sein


314<br />

Eigentum 'beeinträchtigt' ist. Da Staub negativ auf die Gesundheit von Menschen und auf die Integrität von<br />

Sachen wirkt, sind Flohrs Grundstücksnutzung und damit sein Eigentum beeinträchtigt.<br />

2.) Der Unterlassungsanspruch ist aber gemäß § 1004 II nicht gegeben, wenn Flohr zur Duldung verpflichtet<br />

ist. Die Duldungspflicht folgt aus § 906 I, wenn die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks nicht oder<br />

nur unwesentlich beeinträchtigt. Im gegebenen Fall kommt es nur ,,bei starkem Westwind“ lediglich zum<br />

Niederfallen von ,etwas Staub“. Derartige Einwirkungen sind als ,unwesentlich“ anzusehen. Damit entfällt<br />

der Unterlassungsanspruch des Flohr gegen den Gill“ 287 .<br />

3. Rechtsfolgen<br />

1.) Wenn der Tatbestand des § 906 I vorliegt,<br />

dann wegen § 1004 II: kein Anspruch aus § 1004 I.<br />

Dann endet hier die Prüfung des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs.<br />

Auf § 906 II oder § 14 BImSchG ist nicht mehr einzugehen.<br />

2.) Wenn § 906 I nicht gegeben ist,<br />

a. besteht Anspruch aus § 1004 I,<br />

wenn sich nicht aus anderen Vorschriften<br />

die Duldungspflicht des Eigentümers ergibt.<br />

Es sind also insbesondere § 906 II 1 und § 14 BImSchG zu prüfen,<br />

b. besteht evtl. Ersatzanspruch.<br />

Kapitel 7. Duldungspflicht gemäß § 906 Absatz 2 Satz 1 und Analogie<br />

1. Nur und immer, wenn § 906 I nicht gegeben ist,<br />

dann kommt es auf § 906 II 1 oder § 14 BImSchG an.<br />

2. § 906 II 1 erlaubt Einwirkungen, gerade wenn sie nicht unwesentlich sind,<br />

1.) wenn sie ortsüblich für das immittierende Grundstück sind<br />

2.) und wenn sie außerdem nicht durch Maßnahmen zu verhindern sind,<br />

die wirtschaftlich zumutbar sind.<br />

3. Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau. Zu prüfen:<br />

1.) Zuerst: Sind es Beeinträchtigungen<br />

(denn wenn keine Beeinträchtigung, dann schon kein Anspruch aus § 1004),<br />

2.) die nicht unwesentlich sind<br />

(denn wenn unwesentlich, dann schon Duldungspflicht aus § 906 I),<br />

3.) die weder Grobimmission darstellen,<br />

4.) noch durch besondere Leitung zugeführt (§ 906 III)<br />

(denn beide Fälle fallen gar nicht unter § 906 I oder II)?<br />

5.) Sind sie ortsüblich für immittierendes Grundstück?<br />

6.) Sind die Einwirkungen nicht durch Maßnahmen zu verhindern,<br />

die wirtschaftlich zumutbar sind?<br />

4. Rechtsfolgen<br />

1. Soweit § 906 II 1 dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks<br />

eine Duldungspflicht auferlegt,<br />

a. entfällt sein negatorischer Anspruch gemäß § 1004.<br />

b. ,,Der Eigentümer kann aber gegen den Störer einen Ersatzanspruch haben...“<br />

2.) Soweit die Voraussetzungen des § 906 II 1 nicht gegeben sind,<br />

287 Leicht abweichend: W. Gerhardt, Immobiliarsachenrecht, 3. Aufl., 1993, Fall 12, S.30 f.


315<br />

a. ist der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des § 1004 1 nicht ausgeschlossen,<br />

der Anspruch ist also begründet,<br />

b. soweit sich nicht aus § 14 BImSchG eine Duldungspflicht ergibt.<br />

5. Ortsüblichkeit<br />

- es kommt auf den ,,Bezirk“, den ,,räumlichen Bereich“ an,<br />

- in dem sich das störende Grundstück befindet (nicht das betroffene, gestörte Grundstück).<br />

- Welches ,,Gepräge“?<br />

- Industrie-, Gewerbe-, Wohngebiet?<br />

- Anhaltspunkt ist öffentl.-rechtl. Bauplanung.<br />

- Wenn die gleiche Art der Benutzung wie auf dem ,,störenden“ Grundstück<br />

auch tatsächlich häufiger vorkommt.<br />

6. Chemie I. In einem Industriegebiet scheidet ein Chemiewerk im Rahmen ortsüblicher Benutzung und trotz<br />

aufwendiger Filteranlagen immer noch in geringen Mengen Schadstoffe aus. Die an das Industriegebiet<br />

angrenzenden Landwirte können deshalb auf ihren Feldern nicht, wie in dieser Gegend allgemein üblich,<br />

hochwertiges Getreide anbauen, weil sie wegen der Angst vor Vergiftungserscheinungen dafür keine<br />

Abnehmer finden. Sie begnügen sich deshalb mit minderwertigen Futtermitteln. Müssen sie das hinnehmen?<br />

(Hinweis: so könnte eine Fall-Frage lauten.)<br />

Zu prüfen ist, ob die Bauern einen Unterlassungsanspruch gegen das Chemiewerk auf Grund § 1004 1 haben.<br />

Voraussetzungen sind gegeben. Aber § 1004 II mit § 906 II 1. Also nein 288 .<br />

7. Außerdem kommt es darauf an, ob die Beeinträchtigung ,,nicht durch Maßnahmen verhindert<br />

werden kann“,<br />

1.) die technisch durchführbar und effizient sind und die außerdem<br />

2.) ,,den Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind“, § 906 I 1.<br />

8. Bäckermeister. B betreibt in seiner Bäckerei eine Teigmaschine, die den Nachbarn schon in den frühen<br />

Morgenstunden den Schlaf raubt. Die Bäckerei entspricht einer ortsüblichen Benutzung. Das Geräusch der<br />

Teigmaschine könnte durch einfache Schalldämmungsmaßnahmen für DM 1 500,- wesentlich gemindert<br />

werden. Können die Nachbarn den Betrieb der Teigmaschine untersagen? Ja, zwar ortsüblich. Aber<br />

Maßnahmen wären technisch durchführbar, effizient und einer Bäckerei, wie B sie betreibt, wirtschaftlich<br />

zumutbar 289 .<br />

9. Analog - Ausweitung des § 906 II 1<br />

Kein Verbietungsrecht für<br />

- lebenswichtige Betriebe, Daseinsvorsorge,<br />

- hoheitliche Tätigkeit,<br />

- Naturschutz<br />

(Rsprg., im einzelnen zu differenzieren).<br />

Kapitel 8. § 14 S.1 BImSchG<br />

§ 14 BundesimmissionsschutzG. Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen. Auf Grund privatrechtlicher,<br />

nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück<br />

auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung<br />

unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen.<br />

Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar<br />

sind, kann lediglich Schadenersatz, jedoch voller Schadenersatz, verlangt werden.<br />

288 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Rdnr. 265.<br />

289 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Rdnr. 265.


316<br />

Kapitel 9. Ausgleichsanspruch, § 906 II 2<br />

1. Zum Ausgleich für die Duldungspflicht des Eigentümers gemäß § 906 II 1<br />

wird ein besonderer Ausgleichsanspruch gewährt, § 906 II 2.<br />

2. Chemie II. Die an das Industriegebiet angrenzenden Landwirte können wegen der Schadstoffe des<br />

Chemiewerks kein hochwertiges Getreide anbauen. Sie haben aber gemäß §§ 1004 II, 906 II 1 keinen<br />

Unterlassungsanspruch gegen das Chemiewerk.<br />

Können sie für ihre Ertragseinbußen vom Verursacher, dem Chemiewerk, Ausgleich in Geld verlangen?<br />

Ja, gemäß § 906 II 2 290 .<br />

3. Der Ausgleichsanspruch wird nur dann gewährt,<br />

wenn entsprechend § 906 II 1 und § 906 II 2:<br />

1.) Beeinträchtigungen ortsüblich für immittierendes Grundstück<br />

2.) und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern sind,<br />

3.) und die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks<br />

unzumutbar beeinträchtigt<br />

4.) oder den Ertrag des beeinträchtigten Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.<br />

4. Nicht vorausgesetzt: Verschulden.<br />

5. Anspruch nur wegen Grundstücksbeeinträchtigung.<br />

Kein Ersatz für Personenschäden oder Schäden an beweglichen Sachen.<br />

Kein Ersatz wegen Duldungspflicht gemäß § 906 Absatz 1.<br />

6. Dieser Ausgleichsanspruch wird nicht gewährt,<br />

1.) wenn<br />

a. keine Beeinträchtigung, oder wenn<br />

b. Beeinträchtigung unwesentlich, § 906 I a. E., oder<br />

2.) wegen<br />

a. Grobimmission, § 906 I am Anfang, oder<br />

b. nicht-ortsüblicher Immission, § 906 II, oder<br />

c. besondere Leitung, § 906 III<br />

(dann meistens § 1004 oder § 823 I).<br />

7. Gilt als subsidiär gegenüber Schadenersatzansprüchen.<br />

8. Hinweise für Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau.<br />

1.) Die vorangehenden Punkte müssen Sie meistens erörtern.<br />

Diese Punkte ergeben sich aus dem Gesetz,<br />

aus der einfachen Subsumtion unter §§ 1004 und 906 BGB und § 14 BImSchG.<br />

Es ist überflüssig, eine bestimmte Reihenfolge auswendig zu lernen.<br />

2.) Achten Sie auf Fallfragen,<br />

zwei verschiedene Fragen und Rechtsfolgen:<br />

a. Verbietungsanspruch, § 1004,<br />

b. Ersatzanspruch, § 906 II 1 etc.<br />

9. Grüne Lunge. Unmittelbar neben Reichs Betriebsparkplatz liegt die ,,Grüne Lunge“ der Stadt S. Im Herbst<br />

fällt das Laub von den Bäumen dieser Grünanlage teilweise auf Reichs Parkplatz. Reich muss alle drei Tage<br />

das Laub beseitigen lassen, damit der Parkplatz weiter benutzt werden kann. Reich verlangt von der Stadt S<br />

DM 500,- monatlich als Ausgleich 291 .<br />

Vorüberlegung: Reich verlangt nicht Beseitigung oder Unterlassung. Anspruch aus § 906 II 2?<br />

1.) Anspruch wird nicht gewährt, wenn<br />

290 Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Rdnr. 265.<br />

291 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 14 a, S. 35 f.


317<br />

a. Beeinträchtigung: Parkplatz wird unbenutzbar.<br />

b. Beeinträchtigung wesentlich?<br />

Zwar leichter Laubfall nur unwesentlich. Aber hier Parkplatz wird unbenutzbar.<br />

c. Grobimmission? Laub ist ähnlich wie Gase etc.<br />

d. Besondere Leitung? Nein.<br />

2.) Anspruch wird nur gewährt, wenn entsprechend § 906 II 1 und § 906 II 2:<br />

a. Ortsüblichkeit für immittierendes Grundstück. Hier ,,grüne Lunge“ um Stadt herum.<br />

b. Beseitigung störender Bäume bei älterem Bestand oder besonderen Rechtsvorschriften unzumutbar.<br />

c+d. Aber Belastung durch Bäume wird wegen allgemeinen Interesses meistens als zumutbar angesehen.<br />

Ergebnis: Kein Ausgleichsanspruch R gegen S.<br />

10. Höhe des Ersatzes zwischen Rsprg. und Lehre str.:<br />

- Rsprg. in Anlehnung Wortlaut § 906 II 2:<br />

nur unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung ausgleichen,<br />

"angemessenen" Ausgleich;<br />

- Lehre: voller Ausgleich wegen "privater" Interessen beider Teile.<br />

11. Einerseits Schadenersatzanspruch auch nach<br />

1.) § 823 I,<br />

2.) § 5 UmweltHG.<br />

12. Analog z. B.: OLG Hamm, NJW 1996, S.1354: unerwünschte Klärschlammdüngung einer<br />

benachbarten<br />

ökologischen Anbaufläche, Schadenersatzanspruch des Öko-Bauern<br />

gegen den unerwünscht Düngenden aus § 906 II analog.<br />

13. Ähnlich andererseits<br />

1.) §904 S.2.<br />

2.) Ausgleich wegen Rechtsverlustes auf Grund sachenrechtlicher Vorschriften auch<br />

a. § 816 für den infolge § 932 oder § 892 ,,enteigneten“ Eigentümer oder<br />

b. § 951 mit Rechtsgrundverweisung auf §§ 812 ff.<br />

für Eigentumsverlust infolge Verbindung, Vermischung, Verarbeitung.<br />

Kapitel 10. Schadenersatzanspruch, § 823 I (Kupolofen)<br />

Kupolofen. Brand betreibt in einem Industriegebiet einen nach § 4 BImSchG genehmigten Kupolofen<br />

zum Einschmelzen von Roheisen und Rohstahl. Nach einiger Zeit kommt es zu einem kräftigen<br />

Auswurf von Eisenoxydstaub. Ob damit die zulässigen Grenzwerte der TA-Luft überschritten<br />

werden oder nicht, ist nicht zu erweisen. Dieser Staub beschädigt stark die Lack-, Glas- und Chromteile<br />

am PKW Ebels. Ebel hatte seinen PKW auf dem Betriebsparkplatz des Reich abgestellt. Ebel<br />

verlangt von Brand Schadenersatz 292 .<br />

Vorüberlegung: Ebel verlangt nicht Beseitigung oder Unterlassung.<br />

1.) Anspruch aus § 906 II 2?<br />

Anspruchsinhaber kann nur der ,,Eigentümer“ des beeinträchtigten Grundstücks sein,<br />

hier also nicht der Ebel.<br />

2.) Aber § 823 1, mit Beweislastumkehr zu Lasten des Immittenten.<br />

Kapitel 11. Nachbarrecht, §§ 906 - 924<br />

Hinsichtlich Voraussetzungen und Folgen ganz unterschiedliche Regelungen:<br />

Imponderabilien § 906 - Einwendung des Störers (gegenüber § 1004 I),<br />

Ergänzung zu § 1004 II besonderer Ausgleichsanspruch<br />

des gestörten Eigentümers in Abs. 2.<br />

292 BGHZ 92, 143; Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 13, S.32 f.


318<br />

Anlagen § 907 - vorbeugender Abwehranspruch des Eigentümers<br />

Einsturz § 908 - vorbeugender Abwehranspruch des Eigentümers<br />

Vertiefung § 909 - Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers<br />

Überhang § 910 - Einwendung des Eigentümers (gegenüber § 823 I), Selbsthilferecht.<br />

12. TEIL. DAS GRUNDSTÜCKSRECHT IM ALLGEMEINEN<br />

1. Eine der Hauptunterscheidungen im <strong>Sachenrecht</strong>: bewegliche Sachen / Grundstücke.<br />

Wiederholen Sie oben die Kapitel: ,,Hauptunterscheidungen“ und<br />

,,Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht“.<br />

2. Diese Unterscheidung ist typisch für das ältere deutsche Recht,<br />

im römischen Recht zwar vorhanden, aber nicht so stark ausgeprägt.<br />

3. Heute sind Unterscheidung und besondere Regelung des Grundstücksrechts begründet<br />

1.) in besonderer persönlicher und gesellschaftlicher Wertschätzung von Grundbesitz,<br />

2.) in politisch-verfassungsrechtlicher Bedeutung des Bodens für ,,Staatsgebiet“,<br />

3.) in volkswirtschaftlicher Bedeutung des Bodens, der ja<br />

weder zu vermehren noch zu ersetzen ist,<br />

4.) als Grundlage der Existenz (vor allem Wohnung) jedes einzelnen und<br />

5.) wegen des Zusammenlebens und -wirkens in Nachbarschaften.<br />

4. Geltung für bewegliche Sachen wie für Grundstücke:<br />

1.) Die ,,Prinzipien des <strong>Sachenrecht</strong>s“<br />

Welche sind diese ,,Prinzipien“? Was ist überhaupt eine Sache?<br />

Machen Sie gelegentlich eine Wiederholung!<br />

Vor allem Trennung: Kaufvertrag (§ 313) und Übereigung (§§ 925,873)<br />

2.) Besitz, §§ 854 ff. (Lesen!), und<br />

3.) Eigentum<br />

a. Inhalt des Eigentums, § 903 ff. (Lesen!)<br />

b. Schutz des Eigentums, §§ 985 ff., 1004.<br />

5. Aber tatsächlich unterschiedliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung,<br />

deswegen getrennte Regelung über<br />

1.) Begründung<br />

2.) Übertragung und<br />

3.) Aufhebung<br />

des Eigentums und der beschränkt dinglichen Rechte.<br />

6. Besitz<br />

1.) besteht auch an Grundstücken,<br />

gehört sogar zu den wichtigsten Bedeutungen der Grundstücke,<br />

2.) daher auch Besitzstörungs- und entziehungsansprüche,<br />

Eigentumsherausgabeanspruch gegen den Besitzer<br />

und weitere Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.<br />

3.) Aber in Bezug auf Grundstück<br />

ist Besitz nicht anerkannt als Information über Berechtigungen,


319<br />

kein Publizitätsmittel,<br />

wegen besonderer Wertschätzung (s. o.)<br />

und wegen besonders häufigen Auseinanderfallens Besitz / Berechtigung.<br />

4.) Deswegen keine petitorischen Besitzschutzansprüche, § 1007, in Bezug auf Grundstücke,<br />

schlagen Sie rasch im Gesetz nach.<br />

7. Die Funktion des Publizitätsmittels hat hier das Grundbuch,<br />

insofern hat es dieselbe Funktion in Bezug auf Grundstücke<br />

wie der Besitz in Bezug auf bewegliche Sachen; wichtige Parallele.<br />

Deswegen bei Grundstücken: ,,Einigung und Eintragung“ für Rechtsübergang,<br />

so wie bei beweglichen Sachen: ,,Einigung und Übergabe“.<br />

8. ,,Grundstück“ i. S. des <strong>Sachenrecht</strong>s, ganz ,,technisch“, völlig anders als in der ,,Natur“:<br />

,,Ein katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche,<br />

der im Grundbuch als 'Grundstück' geführt wird“.


320<br />

13. TEIL. VERKAUF UND ÜBERTRAGUNG DES GRUNDSTÜCKS<br />

1. ABSCHNITT. DER OBLIGATORISCHE VERTRAG<br />

Kapitel 1. Kaufvertrag<br />

1. Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.<br />

2. Verpflichtungen gemäß § 433.<br />

3. Besondere Regeln insbesondere §§ 435 (Rechtsmängel), 436 (öffentliche Lasten),<br />

438 (Verjährung), 442 II (Verpflichtung des Verkäufers), 448 II (Kosten des Grundstückskaufs)<br />

n. F.<br />

Kapitel 2. Formvorschriften allgemein, § 125<br />

1. Regel: Formfreiheit, als Teil der Vertragsfreiheit.<br />

2. Ausnahme: Formzwang, § 125.<br />

3. Wichtige Fälle (Lesen!)<br />

1.) Schuldrecht: §§ 311 b, 518, 766.<br />

2.) <strong>Sachenrecht</strong>: § 873.<br />

3.) Weitere wichtige Fälle zum Verbraucherschutz im BGB.<br />

4. Folge der Nichtbeachtung der Formvorschriften<br />

1.) grundsätzlich Nichtigkeit, § 125,<br />

wichtigste Rechtsfolgen<br />

- rechtshindernde Einwendung beider Seiten,<br />

- Kondiktion wegen fehlenden Rechtsgrundes.<br />

2.) Besondere Rechtsfolgen nach Verbraucherschutzrecht im BGB.<br />

5. Zwar in einzelnen Fällen Heilung des Formmangels durch Erfüllung, § 311 b Abs. 1 S. 2,<br />

aber keine derartige allgemeine Regel.<br />

6 Nur äußerst selten verstößt Berufung auf Formmangel gegen Treu und Glauben, § 242.<br />

Kapitel 3. Formerfordernis für Verpflichtung, §§ 311 b, 125<br />

1. Anwendungsbereich<br />

1.) Verpflichtung zu Veräußerung oder Erwerb.


321<br />

2.) Wegen Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages ist wohl zu differenzieren 293 .<br />

2. Wichtig: systematische Unterscheidung wegen Trennungsprinzips<br />

1.) § 311 b I nur Verpflichtungsgeschäft.<br />

2.) Für Verfügung gelten nur §§ 925, 873.<br />

3. Zwecke u. a.<br />

1.) Warnung, Übereilungsschutz, Schuldnerschutz<br />

2.) Beweissicherung<br />

3.) Beratung (durch Notar).<br />

4. Beurkundung<br />

§ 128 + Beurkundungsgesetz<br />

In der Praxis häufig in derselben Urkunde wie Auflassungserklärung.<br />

5. Sehr strenge Anwendung des § 311 b I 294 .<br />

Vor allem Vollständigkeitserfordernis mit allen Einzelheiten<br />

und Nebenabreden, insbes.<br />

- vollständiger Preis,<br />

- Hypothekenbeseitigungspflicht des V,<br />

- Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit,<br />

- Zusicherung von Eigenschaften,<br />

- Ausschluss der Gewährleistung.<br />

6. Trotz § 311 b<br />

- schadet unbewusste falsa demonstratio nicht.<br />

- Vollmacht ist formfrei, so ausdrücklich § 167 II,<br />

außer bei Bindung des Vollmachtgebers.<br />

- Ganz einfache und ergänzende Vertragsauslegung<br />

wird auch unabhängig von der Form sein 295 .<br />

7. Sanktion: Nichtigkeit, § 125, ganzer Vertrag.<br />

- Sowohl der Verkäufer eines Grundstücks<br />

- als auch der Käufer<br />

kann die von ihm versprochenen Leistungen endgültig verweigern,<br />

oder kondizieren,<br />

sogar, wenn der andere Teil schon Leistungen erbracht hat,<br />

ohne sich vertragswidrig zu verhalten, also ohne sich ersatzpflichtig zu machen.<br />

Daher das Risiko des Scheingeschäftes.<br />

8. Unwirksamkeit des Kaufvertrages bedeutet u. a.<br />

1.) Unwirksamkeit des Anspruchs des Käufers,<br />

2.) infolgedessen auch Unwirksamkeit der Vormerkung,<br />

insofern auch kein Schutz des guten Glaubens des Käufers<br />

oder späterer Erwerber der Forderung mit Vormerkung.<br />

293 BGH NJW-RR 1988, S. 265 ff.; O. Müller-Michaels, NJW 1994, S. 2742.<br />

294 S-Wolf, 12. A., § 313 / 66; S-Huber, § 459/ 219.<br />

295 MK-313/65; S-Huber § 459/219.


322<br />

9. Bei Grundstücksgeschäft Heilung mit Auflassung und Eintragung, §§ 311 b I S. 2, 925,<br />

873.<br />

10. Vorsicht, durch Heilung wird allenfalls Formmangel geheilt,<br />

keine Heilung anderer Mängel auf diese Weise, z. B. Nichteigentum oder Minderjährigkeit.<br />

11. Zur Vermeidung der Heilung nach § 311 b I S. 2;<br />

gerichtliches Erwerbsverbot, oben Stadtvilla.<br />

12. Klausur von W. Grunsky, JuS 1969, S. 333;<br />

W. Grunsky, Schutz des Käufers, OLG Stuttgart, NJW 1970, S. 566, in JuS 1971, S. 177 ff.<br />

Kapitel 4. Scheingeschäft, § 117<br />

1. Hauptanwendungsfall: Grundstückskauf<br />

unter Beurkundung eines geringeren als des vereinbarten Preises,<br />

um Schwarzgeld des Käufers an den Mann zu bringen<br />

oder um Grundsteuer und Gebühren zu sparen.<br />

2. Beide Parteien wollen nicht das simulierte (d. h. scheinbare) Geschäft,<br />

wollen also z. B. nicht den Grundstückskauf zu dem beurkundeten niedrigeren Preis,<br />

das simulierte Rechtsgeschäft ist deswegen nichtig, § 117 I.<br />

3. Aber beide Parteien wollen meistens ein bestimmtes anderes Rechtsgeschäft,<br />

das durch das simulierte verdeckt werden sollte,<br />

wollen also z. B. den Grundstückskauf zu dem vereinbarten,<br />

doch nicht beurkundeten, höheren Preis.<br />

1.) Dann ist zwar das verdeckte Rechtsgeschäft gewollt, § 117 II.<br />

2.) Aber für dieses verdeckte Rechtsgeschäft gelten dann alle Regeln,<br />

die für dieses Rechtsgeschäft gelten würden,<br />

wenn es offen abgeschlossen worden wäre, § 117 II.<br />

4. Anzuwenden vor allem die gesetzlichen Formvorschriften, z. B. § 313 S. 1.<br />

Wenn diese ganz oder teilweise hinsichtlich des verdeckten Rechtsgeschäfts fehlen,<br />

ist auch dieses verdeckte Rechtsgeschäft nichtig, § 125,<br />

evtl. mit Heilungsmöglichkeit, § 313 S. 2.<br />

5. Das bedeutet am Ende sehr oft,<br />

dass keines der beiden in Frage kommenden Geschäfte wirksam geworden ist,<br />

also Grundstückskauf weder zu dem beurkundeten noch zu dem gewollten, verdeckten, Preis.<br />

Kapitel 5. Falsa demonstratio<br />

- Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften, §§ 133, 157 -<br />

1. Wenn beide Parteien eine andere Formulierung wählen als üblich, aber dasselbe wollen,<br />

dann gilt im allgemeinen das gemeinsam Gewollte. Die Falschbezeichnung ist unschädlich,<br />

falsa demonstratio non nocet.


323<br />

Nicht etwa an Anfechtung denken.<br />

Landoltweg. V und K sind sich einig über ein bestimmtes Grundstück, z. B. Landoltweg 49; dieses hat die<br />

Nummer des Grundbuchblattes 86. Versehentlich werden aber für Kaufvertrag beurkundet Landoltweg 47 und<br />

die Grundbuchblatt-Nummer 85.<br />

(Obligatorischer) Kaufvertrag über Landoltweg 49, Grundbuchblatt 86 wirksam (anders: Eigentumswechsel),<br />

beide Parteien haben also gegeneinander Erfüllungsansprüche.<br />

2. Aber ausnahmsweise führt die Falschbezeichnung zur Unwirksamkeit,<br />

vor allem, wenn absichtlich und wenn schuldrechtlicher Grundstücksvertrag betroffen,<br />

§§ 117 I, 117 II, 313, 125; doch Heilung, §§ 313 S. 2.<br />

3. Ebenfalls im Ergebnis Unwirksamkeit bei unrichtiger Grundbuch-Eintragung,<br />

auch wenn ungewollt, wegen Publizitätsinteresses.<br />

Landoltweg. V und K sind sich einig über ein bestimmtes Grundstück, z. B. Landoltweg 49; dieses hat die<br />

Nummer des Grundbuchblattes 86. Versehentlich werden aber als Auflassung beurkundet Landoltweg 47 und<br />

die Grundbuchblatt Nummer 85; dementsprechend erfolgt die Umschreibung im Grundbuch.<br />

Dann kein Eigentumserwerb des K an Landoltweg 49, weil nicht im Grundbuch eingetragen,<br />

und nicht an Landoltweg 47, weil trotz Beurkundung keine entsprechende Willens-einigung.<br />

1. §§ 873 I und 925, Lesen.<br />

2. Schlagwort:<br />

1.) Auflassung,<br />

2.) Eintragung und<br />

3.) Berechtigung. Lernen!<br />

2. ABSCHNITT. DER EIGENTUMSERWERB ODER -VERLUST<br />

Kapitel 1. Auflassung, Eintragung und Berechtigung<br />

3. Die Auflassung ist eine besondere Form der dinglichen Einigung<br />

zum Zweck der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, § 925.<br />

Legaldefinition in § 925 I 1.<br />

4. Die Einigung ist der ,,der dingliche Verfügungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber“.<br />

Wiederholen Sie: Begriff der ,,Verfügung“.<br />

5. "Berechtigung"<br />

Veräußerer muss Eigentümer und/oder verfügungsbefugt sein,<br />

lesen Sie § 873 I; ebenso wie bei Veräußerung beweglicher Sachen, § 929 S.1.<br />

6. Personen- und ehegüterrechtliche Genehmigungserfordernisse<br />

1.) Bei Verfügung eines minderjährigen Eigentümers sind die Genehmigungen<br />

a. des gesetzlichen Vertreters und<br />

b. außerdem in jedem Fall des Familiengerichts, §§ 1643, 1821 I Nr.1<br />

erforderlich.<br />

2.) Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 I,<br />

rechtlich selbständige, getrennte Vermögen, § 1363 II,<br />

mit selbständiger Vermögensverwaltung, § 1364,<br />

aber Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten, wenn<br />

a. Grundstück im wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt, § 1365,


324<br />

und wenn außerdem<br />

b. Erwerber die Verhältnisse kennt.<br />

Bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung oder Zustimmung:<br />

Unwirksamkeit der Verfügung, das Grundbuch ist unrichtig.<br />

7. In welchem Verhältnis stehen §§ 873 I und 925 zu einander?<br />

§ 873 ist die allgemeine Vorschrift, gilt für alle Grundstücksrechte,<br />

§ 925 ist lex specialis mit einer Präzisierung zu der in § 873 geforderten ,,Einigung“,<br />

für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, bezeichnet als ,,Auflassung“,<br />

als lex specialis ist § 925 vor § 873 zu prüfen.<br />

8. Ausdruck ,,Auflassung“ kommt aus altem deutschen Recht:ursprünglich der förmliche Besitzverzicht des<br />

Grundstücksveräußerers, der damit sein Grundstück verläßt und auf dieses verzichtet. In frühmittelalterlichen<br />

Rechten häufig die Grundstücksübertragung in Form eines Scheinprozesses, seit dem Mittelalter stattdessen<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gleichzeitig Entwicklung von Urkunden- und Registerpraxis.<br />

9. Die Einigung (einschl. Auflassung) ist das Gleiche wie die in § 929 (s. oben),<br />

ein dingliches Rechtsgeschäft. Im wesentlichen ist der Allgemeine Teil anwendbar.<br />

Einige Sonderregeln sind in § 925 für die Übereignung zu finden,<br />

so dass § 873 allein nur für beschränkte dingliche Rechte gilt.<br />

10. In § 873 geht es um das materielle Konsensprinzip<br />

im Unterschied zum formellen Konsensprinzip der §§ 19ff. GBO<br />

11. Formerfordernisse. Hier ist sorgfältig zu unterscheiden.<br />

1.) Hier Fragen des materiellen Grundstücksrechts, d. h. Anforderungen des BGB<br />

a. Regel, aber selten: Einigung i. S. § 873 formfrei,<br />

b. Ausnahme, aber häufig: Formerfordernis, insbesondere<br />

(1) Auflassung i. S. § 925 I<br />

aa. gleichzeitige Anwesenheit beider Teile<br />

bb. vor zuständiger Stelle;<br />

cc. merkwürdigerweise braucht Auflassung nicht beurkundet zu werden, mündlich wirksam, anders<br />

als Kaufvertrag.<br />

(2) Übertragung Grundschuld oder Hypothek, §§ 1192, 1154.<br />

(3) Wegen Bindungswirkung: notarielle Beurkundung, § 873 II.<br />

2.) Formelles Grundstücksrecht, d. h. Anforderungen der Grundbuchordnung (GBO), § 29:<br />

stets öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.<br />

Selbstverständlich nicht § 313. Warum? § 313 bezieht sich nur auf die Verpflichtung.<br />

12. Was bedeutet hier die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Grundstücksrecht?<br />

1.) Zwar sind die meisten Erklärungen materiell-rechtlich ,,eigentlich“ formlos wirksam,<br />

die Parteien sind gebunden etc.<br />

2.) Aber sie genügen nicht für die im allgemeinen erforderliche Eintragung in das Grundbuch.<br />

Im Grundbuchamt wird die Eintragung erst vorgenommen,<br />

wenn die Erklärung in der bestimmten Form vorliegt.<br />

13. "Gleichzeitige Anwesenheit beider Teile“ gemäß § 925 I 1 ist mißverständlich.<br />

1.) Will lediglich Gleich-"zeitigkeit“ betonen, d. h.:<br />

Antrag und Annahme nicht zu verschiedenen Zeitpunkten.<br />

2.) Auf die ,,Anwesenheit“ kommt es im übrigen kaum an.<br />

Nicht erforderlich persönliche Anwesenheit. Parteien können sich vertreten lassen,<br />

auch Vertretung ohne Vertretungsmacht, z. B. mit Genehmigungsvorbehalt,


325<br />

so sehr oft in der Praxis.<br />

3.) Auf ,,beide Teile“ kommt es auch kaum an.<br />

Zulässig ist Insichgeschäft, § 181, unter dortigen Voraussetzungen zulässig.<br />

14. „Zuständige Stelle“ i. S. § 925 1, 5. Beurkundungsgesetz: Jeder Notar,<br />

Gericht im Falle gerichtlichen Vergleichs.<br />

15. Versehentliche Falschbezeichnung ist unschädlich, falsa demonstratio non nocet.<br />

1.) Wenn beide Parteien dasselbe Grundstück gemeint<br />

und nur versehentlich falsch bezeichnet haben, gilt das Gewollte trotz Falschbeurkundung.<br />

2.) Hingegen gilt nicht das versehentlich Bezeichnete, dieses ist völlig unerheblich.<br />

3.) Also genauso wie bei versehentlicher Falschbezeichnung beim Kaufvertrag, §§ 433, 313.<br />

4.) Hingegen ist absichtliche Falscherklärung bei Auflassung ,,tödlich“, keine Heilung.<br />

5.) Anders als bei erheblichem Irrtum: denn Irrtumsanfechtung führt lediglich zu Nichtigkeit, §<br />

142.<br />

6.) Grenzen des Satzes ,,Falsa demonstratio non nocet“, s. bei ,,Eintragung“.<br />

16. Bedingungsfeindlich<br />

1.) Zwar bei sonstigen Verfügungen über Grundstücksrechte, bei Einigung gemäß § 873 I,<br />

z.B. Bestellung von Grundschuld oder Hypothek.<br />

2.) Aber nicht möglich bei Auflassung für Eigentumsübergang, § 925 II,<br />

wegen Klarheit der Rechtslage,<br />

deswegen ist ein Grundstücksverkauf unter Eigentumsvorbehalt nicht möglich; stattdessen:<br />

a. Anweisung an Notar, Eintragungsantrag erst nach Eingang des Kaufpreises zu stellen,<br />

b. Vormerkung, § 883.<br />

3.) Auch der Eintragungsantrag an das Grundbuchamt ist bedingungsfeindlich, § 16 1 GBO.<br />

4.) Der meistens schuldrechtliche Übertragungsanspruch kann aber bedingt sein.<br />

Klopstockstraße. V betreibt in seinem Haus in der Klopstockstraße eine Hutfabrik. V vereinbart mit dem<br />

Interessenten I, dass V das Hausgrundstück an I übertragen wird, wenn V seine Hutfabrik einstellt.<br />

Der bedingte Anspruch kann aber durch Vormerkung gesichert werden, so ausdrücklich § 883 I 2.<br />

17. <strong>Sachenrecht</strong>liche Bindung an die Einigung: lesen Sie § 873 II,<br />

in Bezug auf Grundstücke ausdrücklich geregelt, wegen beweglicher Sachen str., s.o.<br />

Gemeint ist zweierlei:<br />

1.) Einseitige Aufhebung der dinglichen Einigung<br />

a. ist grundsätzlich möglich.<br />

Anders im Schuldrecht, dort pacta servanda.<br />

V oder K können sich also wirksam von der dinglichen Einigung lösen.<br />

b. Ob V oder K es dürfen, ist eine andere Frage.<br />

Meistens sind K und V schuldrechtlich gebunden, z.B. durch Kaufvertrag.<br />

Dann bedeutet Unterlassen der dinglichen Einigung meistens Vertragsverletzung.<br />

Folge meistens: Schadenersatz, § 325.<br />

2.) Aber Eintritt der Bindung: Notarielle Beurkundung oder Eintragungsbewilligung oder Eintragung<br />

etc.<br />

a. Bis dahin keine Bindung, also Widerrufsmöglichkeit.<br />

b. Mit diesem Zeitpunkt: Bindung, also keine Widerrufsmöglichkeit.<br />

18. Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, d. h. des künftigen Erwerbers, nach Auflassung<br />

1.) ohne Vormerkung, vor Eintragungsantrag: ungesichert.<br />

2.) Aber Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers 296<br />

296 M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, 14. Aufl., Rdnr. 343.


326<br />

a. Nach Auflassung und Eintragungsantrag des Auflassungsempfängers,<br />

b. nach Vormerkung.<br />

19. Wirkung der wirksamen Auflassung und Eintragung auf formunwirksames Grundgeschäft,<br />

wiederholen Sie oben: ,,Formvorschriften“ und ,,Formerfordernis für Grundstücksgeschäfte“.<br />

1.) Eigentlich ,,Heilung“, § 313 S. 2,<br />

aber nur Heilung des Formmangels, nicht sonstiger Fehler (z. B. fehlende Genehmigung).<br />

2.) Aber<br />

a. § 925 a. Auflassung (vor dem Notar) nur, wenn formwirksames Grundgeschäft und<br />

b. Eintragung nur, wenn Auflassung vorliegt, § 20 GBO,<br />

und zwar mindestens beglaubigt, § 29 GBO.<br />

3.) Praktische Bedeutung § 313 S.2 also<br />

a. weniger bei völligem Fehlen der Beurkundung,<br />

b. als vielmehr, wenn einzelne Teile des Geschäftes nicht richtig beurkundet sind,<br />

z.B. zu geringer Preis oder Nebenverpflichtungen.<br />

4.) Heilung nur ex nunc, arg. ,,wird“ in § 313 S.2.<br />

22. Behördliche Genehmigung der Auflassung oft erforderlich, insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamts, auch z.B. für Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke<br />

nach GrdstVG.<br />

20. Erbrecht<br />

1.) Für Erbfolge i. e. S.<br />

a. §§ 873, 925 gelten nicht,<br />

da Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) des oder der Erben, § 1922.<br />

b. Aber Grundbuchberichtigung, § 894, Lesen.<br />

c. Erleichterung im Grundbuchrecht, § 40 GBO.<br />

d. Gänsefall I. Gans ist Eigentümer eines Grundstücks und im Grundbuch eingetragen. Er stirbt. Sein einziger<br />

Erbe ist sein Enkel Eichhorn. Wer ist jetzt Eigentümer des Grundstücks?<br />

e. Gänsefall II. Ist es im vorangehenden Fall erheblich, dass Eichhorn erst 16 Jahre alt ist, warum nicht?<br />

2.) Anders: Vermächtnis.<br />

Zuerst wird Erbe Rechtsinhaber, § 1922.<br />

Erbe muss dann auf Vermächtnisnehmer übertragen, § 2147, §§ 873, 925 etc.<br />

21. Zu dem Grundstück gehören ohne weiteres wesentliche Bestandteile, §§ 93 ff.<br />

22. Durch Auflassung können die Parteien auch Zubehör übertragen, §§ 926, 97 f.,<br />

z. B. Maschinen auf Fabrikgrundstück, Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebes.<br />

Daher nicht erforderlich:<br />

1.) Einigung im einzelnen im Sinne § 929 oder<br />

2.) Übergabe oder Übergabesurrogat gemäß §§ 929 - 931.<br />

Damit Zusammenhaltung von Unternehmen im weitesten Sinne.<br />

Schuldrechtlich: §§ 314 f.<br />

Kapitel 2. Beurkundung<br />

1. Notarielle Beurkundungspraxis<br />

In den meisten Fällen nimmt der Notar in dieselbe notarielle Urkunde auf<br />

1.) Kaufvertrag,<br />

2.) Auflassungserklärung,<br />

3.) Eintragungsantrag oder Vollmacht an Notar, Eintragungsantrag zu stellen,<br />

4.) Bewilligung der Eintragung durch Veräußerer,<br />

5.) Bewilligung der Vormerkung durch Veräußerer.


327<br />

2. Urkundenbeispiel:<br />

Nummer 320 der Urkundenrolle für 1995<br />

Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1. April 1995.<br />

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,<br />

<strong>Dr</strong>. Nils Neuner, mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main<br />

erschienen heute:<br />

1.) Herr Viktor Fraumann, geboren ..., wohnhaft nachstehend der Verkäufer genannt,<br />

2.) die Rechtsanwalts- und Notarangestellte Tatiana Neugebauer, handelnd nicht im eigenen Namen,<br />

sondern als vollmachtlose Vertreterin für Frau Karla Kracht, geboren ..., wohnhaft..., nachstehend die Käuferin<br />

genannt.<br />

Die Erschienenen sind dem amtierenden Notar von Person bekannt.<br />

Die Erschienenen baten um Beurkundung des nachstehenden Kaufvertrages mit Auflassung:<br />

A. Kaufvertrag.<br />

§ 1 Kaufgegenstand<br />

Im Grundbuch des Amtsgerichts Dottern für Dottern Blatt 15015<br />

ist der Verkäufer als Alleineigentümer des dort vorgetragenen<br />

Grundbesitzes Flurstück 7/5 der Gemarkung Hallmund eingetragen.<br />

§ 2 Belastungen<br />

Das Grundstück ist nach Erklärung des Verkäufers in Abteilung II und III des Grundbuchs unbelastet.<br />

§ 3 Kaufpreis<br />

Der Verkäufer verkauft an die Käuferin das in § 1 näher beschriebene Grundstück<br />

zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 800.000,00.<br />

....<br />

§ 9 Auflassung<br />

Die Vertragsparteien erklären sodann die Auflassung wie folgt:<br />

Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 näher bezeichneten Grundstück<br />

vom Verkäufer an die Käuferin zu Alleineigentum übergeht.<br />

Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.<br />

Wir weisen den amtierenden Notar an und ermächtigen ihn unter unwiderruflichem Verzicht<br />

auf unser eigenes Antragsrecht, die Eigentumsumschreibung zu beantragen.<br />

Dieser Antrag ist jedoch erst zu stellen, wenn der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt ist.<br />

§ 10 Auflassungsvormerkung<br />

Zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Erwerb des Eigentums<br />

an dem veräußerten Grundstück bewilligen und<br />

beantragen die Vertragsparteien hiermit Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung<br />

zu Gunsten der Käuferin an dem in § 1 näher beschriebenen Grundstück.<br />

Die Parteien bewilligen und beantragen die Löschung der Vormerkung zugleich mit der<br />

Eigentumsumschreibung, sofern keine Zwischeneintragungen<br />

ohne Zustimmung des Käufers beantragt oder erfolgt sind.<br />

....<br />

Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und<br />

sodann von ihnen und dem amtierenden Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: ..."<br />

1. § 873 1, lesen.<br />

Kapitel 3. Eintragung<br />

2. Auflassung und Eintragung müssen sich inhaltlich decken,<br />

wenn sie sich nicht decken: kein Eigentumsübergang.<br />

1.) Dieselben Personen, dasselbe Grundstück, dasselbe Recht etc.<br />

2.) Schmitz-KG. Veräußerer A erklärt gegenüber Erwerberin Schmitz-KG die Auflassung<br />

hinsichtlich des Grundstücks. Statt der Schmitz-KG wird versehentlich die Schmitz-GmbH eingetragen. –<br />

Weder die KG ist neuer Eigentümer, weil keine Eintragung.<br />

Noch die GmbH ist neuer Eigentümer, weil keine Auflassung.<br />

A ist Eigentümer geblieben.<br />

3.) Parzelle 180. Veräußerer A erklärt gegenüber Erwerber B die Auflassung hinsichtlich der Parzelle 180.<br />

B wird als neuer Eigentümer eingetragen, versehentlich aber nicht in dem Grundbuch für die Parzelle 180,<br />

sondern in dem Grundbuch für die Parzelle 108. –


328<br />

B ist weder Eigentümer der Parzelle 180 geworden, weil keine Eintragung,<br />

noch der Parzelle 108, weil keine Auflassung.<br />

A ist Eigentümer geblieben, falls er Eigentümer beider Parzellen war.<br />

3. Einschränkung des Satzes ,,Falsa demonstratio non nocet“.<br />

Nur was aus dem Grundbuch ersichtlich ist, ist eine ,,Eintragung“ i. S. § 873.<br />

4. Reihenfolge eigentlich beliebig,<br />

aber Grundbuchamt verlangt Nachweis der Auflassung, § 20 GBO.<br />

5. Eintragung des neuen Eigentümers in 1. Abteilung des Grundbuchs.<br />

Kapitel 4. Prüfungsfolge Grundstücksübertragung<br />

Die Frage, ob die Grundstücksübertragung wirksam war,<br />

wird kaum jemals ausdrücklich als Klausurfrage gestellt.<br />

Meistens kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs darauf an,<br />

ob der Kläger oder Beklagte Eigentümer ist, und daher kann man zu der Frage kommen,<br />

ob eine Übereignung wirksam war. In etwa:<br />

„Der Kläger B ist Eigentümer des Grundstücks,<br />

wenn er es wirksam von A erworben hat.<br />

Die Grundstücksübereignung setzt nach §§ 925, 873 voraus, dass<br />

1. sich der Veräußerer A mit dem Erwerber B in der Form des § 925<br />

über die Übertragung des Eigentums an dem Grundstücksgeeinigt hat und<br />

2. dass B als neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde und<br />

3. dass der Veräußerer A Eigentümer des Grundstücks war".<br />

Daraufhin sind zu prüfen:<br />

1. Auflassung<br />

1.) vor einem Notar, § 925 I 1 und 2,<br />

2.) gleichzeitige Anwesenheit von A und B (oder deren Vertreter etc.), § 925 I 1,<br />

3.) Einigsein über das betreffende Grundstück, § 873 I 1.<br />

2. Eintragung in das Grundbuch, § 873 I 1<br />

(ob die Eintragung ordnungsgemäß nach Antrag, Bewilligung, Nachweis der Auflassung,<br />

Voreintragung, Form erfolgt ist, ist für die Wirksamkeit unerheblich)<br />

3. Bisheriges Eigentum des Veräußerers A<br />

(zum gutgläubigen Erwerb s. besonderes Kapitel).<br />

4. „Also ist B Eigentümer des Grundstücks geworden“.<br />

Kapitel 5. Schutz des Verkäufers<br />

1. Notwendigkeit des Schutzes des Verkäufers gegen Nichtzahlung des Käufers.<br />

2. V braucht Elintragungsbewilligung erst zu geben, wenn er oder Notar Kaufpreis erhalten hat.<br />

3. Vor allem: Kreditgewährung mittels Grundpfandrechts an dem verkauften Grundstück,<br />

sei es zu Gunsten Verkäufers, sei es zu Gunsten eines dritten Kreditgebers.


329<br />

Kapitel 6. Schutz des Käufers<br />

1. Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, d.h. des künftigen Erwerbers,<br />

nach Auflassung ohne Vormerkung, vor Eintragungsantrag: ungesichert.<br />

Veräußerer, d.h. bisheriger Eigentümer, kann wirksam an <strong>Dr</strong>itten übereignen,<br />

auch bei Kenntnis des <strong>Dr</strong>itten, dass bereits Auflassung an einen anderen,<br />

nur sehr selten § 826 (lesen) einschlägig.<br />

2. Johann-Georg-Straße. Krause kauft von Valens das Grundstück Johann-Georg-Straße, der Kaufvertrag ist<br />

voll wirksam. Sogar die Auflassung wird erklärt. Trotzdem hat Krause Angst, dass Valens das Grundstück,<br />

vielleicht zu einem höheren Preis, an irgendeinen anderen übertragen könnte. Wie wird es sein, wenn über das<br />

Vermögen des Valens der Insolvenz eröffnet wird? Krauses Bedenken wachsen noch, nachdem er vertragsgemäß<br />

dem Notar den Kaufpreis überwiesen hat. Sind die Bedenken begründet, kann man ihnen abhelfen?<br />

3. Deswegen Notwendigkeit des Schutzes des Käufers<br />

gegen Verfügung des Verkäufers an einen <strong>Dr</strong>itten.<br />

4. Sicherungen durch das Gesetz<br />

1.) V kann die Auflassungserklärung nicht mehr widerrufen<br />

unter der Voraussetzung des § 873 II.<br />

2.) V kann den Eintragungsantrag nur zurücknehmen,<br />

wenn er selbst ihn gestellt hat, arg. § 31 GBO,<br />

einen von K gestellten Antrag könnte nur der K zurücknehmen.<br />

3.) V könnte zwar Antrag zur Eintragung eines <strong>Dr</strong>itten stellen,<br />

aber das Grundbuchamt "soll" diesen<br />

nicht vor Erledigung eines früher gestellten erledigen, § 17 GBO.<br />

5. Insolvenz schadet nicht, wenn Unwiderrufbarkeit und Eintragungsantrag, § 878,<br />

Vorsicht für Kenner: hier droht aber die Insolvenz-Anfechtung.<br />

6. Daher spricht man vom Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers.<br />

7. Weiterer Schutz durch Vormerkung, §§ 883 - 885, s.u.<br />

Kapitel 7. Weitere Erwerbsgründe: Aneignung und Ersitzung<br />

§§ 928 II; 900; 927.<br />

Kapitel 8. Aufgabe, Verzicht, Löschung<br />

1. Grundstückseigentum<br />

1.) Eigentumsaufgabe an Grundstücken, § 928 I.<br />

2.) Aufhebung von Hypothek oder Grundschuld, §§ 1183, 875.<br />

3.) Verzicht auf Hypothek oder Grundschuld, § 1168.<br />

4.) Löschung, §§ 875 BGB, 46 GBO.<br />

Die Löschung ist die Eintragung in das Grundbuch,<br />

dass ein Recht nicht mehr besteht, vgl. § 875 I 1.<br />

§ 46 I GBO: "Die Löschung eines Rechts ...<br />

erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks" in das Grundbuch.<br />

2. Bewegliche Sachen<br />

1.) Eigentumsaufgabe und -verzicht, § 959.


330<br />

2.) Pfandrecht<br />

a. Erlöschen, §§ 1252 f.,<br />

b. Aufhebung und Aufgeben, § 1255.<br />

3. „Erlass” einer Forderung, § 397.<br />

4. Erbrecht<br />

1.) Verzicht auf Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers, § 2346,<br />

2.) Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers, § 1945.<br />

Kapitel 9. AG-Fall 9 (Grundstücksübereignung)<br />

* Eibich (9/2) = M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Fälle a + b, § 18, S. 189, vor Rdnr 419<br />

14. TEIL. DAS GRUNDBUCH<br />

Kapitel 1. Grundbuch<br />

1. ,,Das Grundbuch ist ein staatliches Register,<br />

in dem die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken aufgezeichnet sind“.<br />

2. Grundbuch<br />

1.) einerseits beim Amtsgericht geführt, § 1 GBO, wegen<br />

a. „Staat“, aber<br />

b. ,,Unabhängigkeit der Gerichte“, und<br />

c. gerichtstypischer Formalismus.<br />

2.) Andererseits Eintragungen grundsätzlich nur auf Betreiben der Betroffenen, § 13 II GBO<br />

(Antragsprinzip, Dispositionsmaxime im Prozeßrecht,<br />

entsprechend Privatautonomie im materiellen Recht).<br />

3. Rechtsgrundlagen<br />

1.) Grundbuchordnung (GBO) von 1897,<br />

in der Fassung von 1935, wesentlich geändert 1977 und später,<br />

a) Grundbuchverfügung von 1935, in der Fassung von 1977,<br />

b) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von 1897.<br />

GBO und FGG gehören zu den sogenannten Nebengesetzen zum BGB von 1896.<br />

4. Es handelt sich um Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

5. Die meisten Grundbuchsachen sind dem Rechtspfleger übertragen,<br />

dieser hat bestimmte Sachen dem Amtsrichter vorzulegen.<br />

6. Historische Wurzeln<br />

1.) Zwar Urkundenwesen im allgemeinen, ebenso wie Kodifikation, seit dem 2. Jahrtausend v. Chr.<br />

in Mesopotamien, z. B. Tontäfelchen mit Keilschrift-Zeichen, Rollsiegel.<br />

<strong>Hans</strong> Lewald (später <strong>Prof</strong>essor in Berlin, dann von den Nazis verjagt) wurde 1908 promoviert<br />

mit seinen ,,Beiträgen zur Kenntnis des römisch-ägyptischen Grundbuchrechts“.<br />

2.) Aus der Antike gelangte das Urkundenwesen vor allem über kirchliche Verwaltung und Notare,<br />

nach Mitteleuropa.<br />

3.) Aber das eigentliche heutige Grundbuchwesen erst im Mittelalter in Städten entwickelt.<br />

Im 12. Jh. wurden in einer Kölner Gemeinde Grundstücksgeschäfte auf Pergamentkarten verzeichnet und<br />

diese Karten wurden in einem Schrein verwahrt. Im 13. Jh. wurden in vielen Städten Grundstücksgeschäfte<br />

in Stadtbücher eingetragen. Ende des 17. Jh. befahl das preußische Edikt vom Erb- und Lagerbuch in den<br />

Residenzstädten Berlin etc. die Buchung aller Grundstücksgeschäfte.


331<br />

Die spätere preußische Hypothekenordnung und ein sächsisches Gesetz setzten die Entwicklung fort.<br />

5.) Das moderne Grundbuchrecht wurde im 19. Jh. vollendet, als die Beamten genügend geschult<br />

und das Vermessungswesen verfeinert waren,<br />

als die Grundstücksveräußerungen und der Kreditbedarf zunahmen.<br />

Die preußische Grundbuchgesetzgebung von 1872 wurde das Vorbild für das BGB 297 .<br />

7. Formelles Grundbuchrecht / materielles Grundbuchrecht<br />

1.) Das formelle Grundbuchrecht betrifft<br />

a. die Grundbuchbehörden und<br />

b. das Eintragungsverfahren.<br />

Es ist vor allem in der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung geregelt.<br />

2.) Das materielle Grundbuchrecht betrifft im wesentlichen<br />

die Wirksamkeitsvoraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung.<br />

Es ist vor allem im BGB geregelt.<br />

8. Funktion: Publizität, und zwar materielle wie formelle,<br />

wiederholen oben ,,Publizitätsprinzip“.<br />

9. Was will man aus dem Grundbuch erfahren? Angaben über<br />

1.) die gewissermaßen aktenmäßige Identifizierung,<br />

2.) das Grundstück selbst und die mit ihm verbundenen Rechte,<br />

3.) die eigentliche Rechtslage, nämlich<br />

a. Eigentum als das wichtigste Recht,<br />

b. (gewissermaßen alle möglichen) Lasten und Beschränkungen,<br />

c. die drei wichtigsten Belastungen, nämlich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.<br />

Daraus ergeben sich die äußere Form und Einteilung des Grundbuchs.<br />

10. BGB spricht zwar allgemein vom ,,Grundbuch“,<br />

aber tatsächlich: Einrichtung eines ,,Grundbuchblattes“ für jedes Grundstück.<br />

Da aber für das Gewünschte ein einziges Blatt gar nicht ausreichen würde,<br />

besteht dieses ,,Blatt“ in Wirklichkeit aus mehreren ,,Einlageblättern“,<br />

heute meistens lose und computergestützt.<br />

11. Äußere Form und Einteilung des Grundbuchs<br />

Schlagwort: ,,Aufschrift, Bestandsverzeichnis und 3 Abteilungen“. Lernen!<br />

hierzu Grundbuchmuster in den <strong>Sachenrecht</strong>slehrbüchern.<br />

Dieses ist der Normalfall des Grundbuchs, angelegt für je 1 Grundstück,<br />

daher bezeichnet als ,,Realfolium“, an dessen Spitze die Sache, die ,,res“ steht.<br />

13. Aufschrift<br />

gewissermaßen zur aktenmäßigen Identifizierung,<br />

nämlich Amtsgericht, Nummer des Bandes des Grundbuchs und des Blattes.<br />

8. Bestandsverzeichnis enthält u. a. Angaben über<br />

1.) Gemarkung (z. B. ,,Hallmund“),<br />

2.) Wirtschaftsart und Lage (z. B. ,,Hof- und Gebäudefläche“),<br />

3.) Größe (z. B. ,,10 a, 62 qm“),<br />

4.) mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte (z. B. ,,Wegerecht“ [näher beschrieben]).<br />

Aber diese Angaben genießen keinen Gutglaubensschutz.<br />

297 H. Nehlsen, Grundbuch, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, hrsg. v. A. Erler u. a., Berlin 1971, Sp.<br />

1817 - 1821.


332<br />

14. Abteilung I. Eigentümer und Grundlage der Eintragung<br />

(z. B. ,,aufgelassen am 19. März 1979“).<br />

Nur bei Miteigentum nach Bruchteilen werden die Anteile angegeben,<br />

bei Gesamthandseigentum nicht die Anteile, sondern nur das Rechtsverhältnis<br />

(z.B. ,,A, B und C in Erbengemeinschaft“),<br />

bei juristischer Person wird selbstverständlich nur diese angegeben.<br />

10. Abteilung II. Lasten und Beschränkungen, z.B.<br />

Grunddienstbarkeiten,<br />

Vormerkungen und Widersprüche (auch bezüglich Eigentum),<br />

Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung,<br />

Beschlagnahme durch<br />

- Insolvenzeröffnung oder<br />

- Anordnung der Zwangsversteigerung<br />

(wegen der Übersichtlichkeit nicht in dieser Abteilung:<br />

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden).<br />

11. Abteilung III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.<br />

12. Statt des Realfoliums ist auch das Personalfolium zulässig,<br />

das unter dem Namen des Eigentümers in Abt. 1 alle seine Grundstücke aufführt, so in Baden-Württemberg.<br />

16. Bei Amtspflichtverletzung haftet das Land, § 839 BGB, Art. 34 GG.<br />

17. Eintragungsfähig<br />

1.) dingliche Rechte, § 892 II,<br />

a. an Grundstücken und<br />

b. an grundstücksgleichen Rechten, nämlich<br />

(1) Erbbaurecht (deswegen: Erbbaugrundbuch) und<br />

(2) Wohnungseigentum (Wohnungsgrundbuch),<br />

2.) dingliche Rechte an Grundstücksrechten, § 892 I 1, das sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem<br />

übertragbaren Grundstücksrecht, z. B. an Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld,<br />

3.) relative Verfügungsbeschränkungen, § 892 1 2, auch ohne Eintragung wirksam, wichtig für<br />

Praxis; z. B.<br />

- Beschlagnahme durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,<br />

- Veräußerungsverbote auf Grund einstweiliger Verfügung,<br />

- Insolvenzeröffnung, besondere Anordnungen im Vergleichsverfahren,<br />

- Nachlaßverwaltung, Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft,<br />

- Erwerbsverbote auf Grund einstweiliger Verfügung,<br />

Beispiel für Erwerbsverbot oben: „Stadtvilla“.<br />

4.) Widerspruch und Vormerkung.<br />

18. Was ist nicht eintragungsfähig?<br />

1.) Rechte, die nicht als dingliche Rechte anerkannt sind,<br />

wegen numerus clausus der <strong>Sachenrecht</strong>e,<br />

2.) obligatorische Recht (z. B. Miete, Pacht),<br />

3.) persönliche Verhältnisse (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Verehelichung),<br />

4.) absolute oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen<br />

a. absolute (z.B. auf Grund § 1365),


333<br />

b. rechtsgeschäftliche, da nichtig wegen § 137.<br />

Vorsicht: relative Verfügungsbeschränkungen sind eintragungsfähig.<br />

5.) Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse und Belastungen,<br />

(z.B. Baufluchtlinien oder öffentliche Vorkaufsrechte).<br />

Also ob eintragungsfähig oder nicht, hat mit wirtschaftlicher Bedeutung nichts zu tun.<br />

Was nicht eintragungsfähig ist, genießt nicht Gutglaubensschutz.<br />

19. Richtigkeitsvermutung des § 891<br />

1.) Ein eingetragenes Recht hat Vermutung für sich, dass es besteht,<br />

2.) ein gelöschtes Recht hat Vermutung für sich, dass es nicht besteht.<br />

3.) Vermutung ist widerlegbar.<br />

4.) Die gesetzliche Vermutung führt lediglich zur Verlagerung der Beweislast.<br />

5.) Parallele zu § 1006 bei beweglichen Sachen, bei diesen aber Besitz als Rechtsscheinträger.<br />

Wiederholen Sie oben ,,Vermutungen und Fiktionen“.<br />

6.) Aber Vermutungen und Beweislastverteilungen für Arbeiten<br />

im 1. Staatsexamen selten relevant.<br />

20. Grundbuch und wirkliche Rechtslage. Vorsicht!<br />

1.) Was oder wer im Grundbuch eingetragen ist,<br />

ist nicht schon allein wegen der Eintragung richtig!<br />

2.) Nicht alle Angaben im Grundbuch genießen Gutglaubensschutz,<br />

sondern nur die Angaben über Rechte, die außerdem eintragungsfähig sind, s.o.<br />

1. Rechtsgrundlage: GBO.<br />

2. Schlagwortmäßig:<br />

- ,,Antrag,<br />

- Bewilligung und Auflassung,<br />

- Voreintragung,<br />

- Form“.<br />

Lernen!<br />

Kapitel 2. Eintragungsverfahren<br />

3. Antragsprinzip, § 13 I 1 GBO<br />

1.) Im allgemeinen wird das Grundbuchamt nicht von Amts wegen tätig.<br />

2.) Antragsberechtigt sind<br />

- sowohl der ,,gewinnende“ Teil (z. B. Erwerber),<br />

- als auch der ,,verlierende“ Teil (z. B. Veräußerer).<br />

3.) Zeitpunkt des Eingangs (nach Minuten) entscheidend, § 13 I 2 GBO<br />

a. für die Reihenfolge der Eintragungen, §§ 17 und 45 GBO<br />

b. und damit für Rang der Rechte, § 879 BGB.<br />

c. Nur bis zur Antragstellung ist guter Glauben erforderlich, § 892 II, Alt. 1,<br />

also spätere Kenntnis schadet nicht, maIa fides superveniens non nocet,<br />

ausgenommen die Einigung kommt erst nach Antragstellung zustande, § 892 II Alt. 2.<br />

4.) Schriftform genügt.<br />

5.) Antrag kann bis zur Vollendung der Eintragung zurückgenommen werden,<br />

arg. § 31 GBO, aber nur von dem Antragsteller.<br />

Deswegen ist die Rechtslage des Auflassungsempfängers nur gesichert,


334<br />

wenn er selbst den Antrag gestellt hat.<br />

4. Bewilligungsgrundsatz, § 19 GBO<br />

1.) Formelles Konsensprinzip<br />

im Unterschied zum materiellen Konsensprinzip des § 873 BGB.<br />

2.) Zur Abgabe der Bewilligung ist nur der in seinem Recht Betroffene berechtigt.<br />

3.) Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO ist scharf zu trennen von Willenserklärung nach § 873<br />

BGB.<br />

4.) Beglaubigt, § 29 GBO.<br />

5.) Keine Bewilligung, sondern Auflassung erforderlich bei Übereignung.<br />

5. Bei Übereignung Nachweis der Auflassung, § 20 GBO, erforderlich.<br />

Dass für den Zweck der Übereignung die Auflassung nachgewiesen werden muss ,<br />

sagt die GBO ausdrücklich.<br />

Str. ist, ob dieser Nachweis<br />

1.) an der Stelle der Bewilligung steht (so Baur-Stürner, Schreiber) oder<br />

2.) ob er zusätzlich neben der Bewilligung erforderlich ist (so BGH und Wieling).<br />

6. Voreintragung, § 39 GBO<br />

1.) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor eingetragen ist.<br />

2.) Zweck:<br />

a. Dadurch erspart Grundbuchamt Nachweis und Prüfung,<br />

ob der Verfügende wirklich der materiell-rechtlich Berechtigte ist,<br />

Konsequenz der Vermutungswirkung des § 891 BGB.<br />

b. Damit Wiedergabe aller Entwicklungsstufen der Rechtsveränderung.<br />

Grundbuch gewissermaßen wie eine Chronologie für Grundstücksrechte:<br />

Wem haben sie zuerst zugestanden, wer wurde danach Berechtigter etc.<br />

3.) Ausnahmen<br />

a. Verfügung durch den Erben des Eingetragenen, § 40 1 GBO,<br />

b. Verfügung durch den Gläubiger einer Brief-Hypothek,<br />

Brief-Grund- oder -Rentenschuld, § 39 II GBO.<br />

7. Formerfordernis, § 29 GBO: Öffentliche Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung.<br />

8. Die Buchung = das Eintragungsverfahren<br />

Wenn Eintragungsantrag eingegangen ist, hat Grundbuchamt nur drei Möglichkeiten<br />

1.) Entweder Eintragung, oder<br />

2.) Ablehnung, § 18 I 1 Alt. 1 GBO,<br />

dagegen Erinnerung bzw. Beschwerde, § 71 GBO, oder<br />

3.) Zwischenverfügung, d. h. Grundbuchamt kann statt der Ablehnung<br />

dem Antragsteller die Beseitigung des Mangels seines Antrags oder seiner Unterlagen<br />

innerhalb bestimmter Frist aufgeben, § 18 I 1 Alt. 2 GBO.<br />

9. Rechtsfolgen<br />

Grundsatz: Die Beachtung oder Verletzung der GBO und des sonstigen Verfahrensrecht<br />

hat keine Folgen für die Gestaltung des materiellen Rechts,<br />

allenfalls für Schadenersatzansprüche.<br />

Das bedeutet:<br />

1.) Sind GBO und sonstiges Verfahrensrecht eingehalten (also Antrag, Bewilligung etc.),<br />

fehlt es aber an Voraussetzungen des materiellen Rechts


335<br />

(z. B. kein Eigentum oder Minderjährigkeit des Verfügenden),<br />

dann keine Rechtsänderung,<br />

aber Unrichtigkeit des Grundbuchs und Gefahr gutgläubigen Erwerbs, § 892 BGB.<br />

2.) Umgekehrt: Wenn GBO oder sonstiges Verfahrensrecht verletzt ist<br />

(z. B. keine Eintragungsbewilligung),<br />

- aber Eintragung erfolgt und<br />

- außerdem Voraussetzungen des materiellen Rechts gegeben,<br />

dann tritt Rechtsänderung ein 298 .<br />

10. Tempus-Prinzip, § 17 GBO.<br />

Sehr wichtig für Praxis und Funktionieren des Grundstücksrechts,<br />

weniger wichtig für Klausuren.<br />

15. TEIL. DIE VORMERKUNG<br />

Kapitel 1. Bedeutung<br />

1. §§ 883 bis 888. Wichtig §§ 883, 885, 888 Lesen.<br />

2. Beteiligte<br />

1.) Vormerkungsgläubiger = Vormerkungsberechtigter = (Vormerkungs-)-Begünstigter,<br />

der Inhaber eines Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücksrechts,<br />

derjenige, zu Gunsten dessen die Vormerkung eingetragen ist,<br />

z.B. bei Auflassungsvormerkung auf Grund Grundstückskaufvertrages: der Käufer.<br />

2.) Betroffener = meistens Schuldner,<br />

der Inhaber des Grundstücksrechts,<br />

das auf den Vormerkungsgläubiger übertragen werden soll,<br />

z.B. bei Auflassungsvormerkung auf Grund Kaufs: der Eigentümer des verkauften Grundstücks.<br />

3.) „Erwerber“ = <strong>Dr</strong>itter,<br />

derjenige, zu dessen Gunsten der Betroffene eine Verfügung getroffen hat,<br />

die den Anspruch des Vormerkungsgläubigers vereiteln oder beeinträchtigen würde,<br />

z.B. die Person, an die der Eigentümer sein Grundstück ein zweites Mal verkauft und dann aufgelassen<br />

hat.<br />

3. Interessenkonflikt<br />

1.) Einerseits<br />

a. Sicherung des Gläubigers in Bezug auf Grundstücksrecht<br />

gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Betroffenen,<br />

vor allem wegen der Wartezeit zwischen Auflassung und Eintragung,<br />

kurz: ,,Schutz desjenigen, der einen schuldrechtlichen Anspruch auf<br />

Vornahme einer dinglichen Rechtsänderung hat“ (Schreiber).<br />

b. Amerbach. Am 1. März verkauft Amerbach sein Grundstück formgemäß an Bethmann und erklärt die<br />

Auflassung. Am 2. April verkauft Amerbach dasselbe Grundstück formgemäß an Gocceji und erklärt ebenfalls<br />

die Auflassung. Am 3. Mai wird C als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.<br />

(1) Wer ist Eigentümer des Grundstücks? § 873: Eigentum des C.<br />

(2) Hat B irgendwelche Rechte gegenüber C? Weder Vertrag zwischen B und C,<br />

noch Delikt (§ 823), noch ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812) des C;<br />

also keine Rechte B - C.<br />

(3) Hat B einen Ersatzanspruch gegen A?<br />

Gemäß §§ 440, 325 wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.<br />

298 Vgl. Wieling, <strong>Sachenrecht</strong>, § 19 II 5 f.


336<br />

Welche Folge, wenn A in Vermögensverfall gerät? ,,Pech“ für B.<br />

Gegen dieses Risiko hilft die Vormerkung.<br />

c. Keine andere Sicherung für Gläubiger, weil<br />

(1) wegen Trennungsprinzips Schuldvertrag als solcher kein dingliches Recht begründet,<br />

(2) wegen Rechtsklarheit Auflassung und Eintragungsantrag unter einer Bedingung unwirksam sind,<br />

(3) einstweilige Verfügung gemäß § 938 II ZPO, §§ 136, 135 BGB,<br />

aa. eigentlich nur bei Gefährdung des Anspruchs und<br />

bb. unter der Gefahr gutgläubigen Erwerbs des <strong>Dr</strong>itten.<br />

2.) Andererseits Interesse des Betroffenen,<br />

über Grundstück solange frei verfügen zu können, wie es ihm gehört.<br />

3.) Möglichst Schonung desjenigen,<br />

der inzwischen von dem Betroffenen das Grundstücksrecht erworben hat.<br />

4. Allgemeine Bedeutung<br />

Die Vormerkung ist ein Sicherungsrecht, das im Grundbuch eingetragen werden muss. Es sichert<br />

den Gläubiger (der durch die Vormerkung begünstigt ist) darin, dass der Schuldner (der durch die<br />

Vormerkung betroffen ist) seine Verpflichtung erfüllen wird, nämlich dass der Schuldner die dingliche<br />

Rechtsänderung, zu der er gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, vornehmen wird. Die<br />

Vormerkung beschränkt die Möglichkeit des betroffenen Schuldners, über sein Grundstücksrecht<br />

entgegen seiner Verpflichtung zu verfügen. Sie gibt dem Begünstigten die Möglichkeit, das dingliche<br />

Recht trotz pflichtwidriger Verfügung des betroffenen Schuldners zu erwerben. Dies wird<br />

dadurch erreicht, dass Verfügungen, die dem Inhalt des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs<br />

widersprechen, "gegenüber" dem Vormerkungsbegünstigten unwirksam sind. 299<br />

5. Zweck und Vorausetzungen ausführlich und verständlich beschrieben in § 883 I 1, insbes.<br />

„zur Sicherung eines Anspruchs” des Begünstigten gegen den Betroffenen.<br />

6. Hölderlinstraße. V verkauft in wirksamer Weise sein Hausgrundstück in der Hölderlinstraße an K. Zur<br />

Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung erbittet und erhält K von V die Bewilligung einer<br />

Vormerkung.<br />

7. Hat K gegen V einen Anspruch auf Bewilligung der Vormerkung?<br />

Nicht auf Grund § 433, nicht auf Grund § 885 (für Bewilligungsanspruch aber Hager, JuS 90, 429;<br />

evtl. dafür arg. § 885 I 2).<br />

8. In der Praxis bei üblichen Grundstücksgeschäften<br />

Bewilligung der Vormerkung in der notariellen Urkunde neben Kaufvertrag und Auflassung, §§ 925, 873.<br />

9. Warum wird dann nicht gleich statt der Vormerkung das dingliche Recht selbst eingetragen?<br />

Fontanestraße. V verkauft an K wirksam Grundstück an der Fontanestraße und bewilligt Vormerkung. Warum<br />

wird erst Vormerkung und nicht gleich Eigentum des K in Grundbuch eingetragen?<br />

1.) Weil die Eintragung der Vormerkung sehr viel schneller erfolgt<br />

als die Eintragung des gesicherten Rechts.<br />

2.) Weil auch „künftiger oder bedingter” Anspruch gesichert werden kann, § 883 I 2.<br />

Klopstockstraße. V betreibt in seinem Haus in der Klopstockstraße eine Hutfabrik. V vereinbart mit dem<br />

Interessenten I, dass V das Hausgrundstück an I übertragen wird, wenn V seine Hutfabrik einstellt.<br />

10. Hauptanwendungsfälle der Vormerkungen je nach gesichertem Anspruchsziel<br />

1.) Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,<br />

sogenannte Auflassungsvormerkung 300 (diese im folgenden das Hauptbeispiel), oder<br />

2.) Anspruch auf Löschung einer vorrangigen Hypothek<br />

oder einer vorrangigen Grundschuld für den Fall, dass<br />

die durch Hypothek oder Grundschuld gesicherte Forderung erfüllt sein wird,<br />

sogenannte Löschungsvormerkung.<br />

299 Nach: M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, 14. Aufl., Rdnr. 351.<br />

300 So die allgemeine, aber ungenaue Bezeichnung.


337<br />

Kapitel 2. Begründung<br />

1. Begründung der Vormerkung, § 885 I 1:<br />

1.) Bewilligung (nicht, wie sonst: „Einigung”) des Betroffenen<br />

oder einstweilige Verfügung lt. ZPO, und dazu<br />

2.) Eintragung in das Grundbuch,<br />

3.) Berechtigung des Bewilligenden oder guter Glaube des Begünstigten,<br />

4.) vormerkungsfähiger Anspruch.<br />

Fehlt eine dieser Voraussetzungen<br />

- keine wirksame Vormerkung,<br />

- aber Frage des gutgläubigen Erwerbs.<br />

2. „Bewilligung” i. S. § 885 I 1 zu unterscheiden von der „Bewilligung” nach § 19 GBO (str.).<br />

3. Einstweilige Verfügung, § 885 BGB, §§ 936 ff., 916 ff. ZPO, insbes.<br />

1.) Verfügungsantrag, §§ 936, 920 ZPO, und<br />

2.) Verfügungsgrund, §§ 936, 917 ZPO; Gefährdung<br />

braucht aber zwecks Vormerkung nicht glaubhaft gemacht zu werden, § 885 I 2 BGB.<br />

4. Zur Eintragung in Grundbuch 301 , wie üblich:<br />

1.) Antrag,<br />

2.) Bewilligung oder einstweilige Verfügung,<br />

3.) Voreintragung,<br />

4.) Form.<br />

5. Gutgläubiger Erst-Erwerb einer Vormerkung vom Nichtberechtigten,<br />

d. h. Begründung der Vormerkung von dem zu Unrecht eingetragenen Bewilligenden.<br />

1.) Schillerstraße. Volker ist zu Unrecht als Eigentümer des Grundstücks Schillerstraße eingetragen; der<br />

wirkliche Eigentümer ist Ernst. Volker verkauft Grundstück formgerecht an Krause, erklärt Auflassung und<br />

bewilligt Vormerkung, welche eingetragen wird. Krause ist gutgläubig. Dann wird wirklicher Eigentümer<br />

Ernst eingetragen. Kann Krause von Ernst Zustimmung gemäß § 888 I verlangen?<br />

2.) Ist die Bestellung der Vormerkung durch den Nichtberechtigten<br />

zu Gunsten des gutgläubigen Gläubigers des gesicherten Anspruchs<br />

gegenüber dem wirklich Berechtigten wirksam? 302<br />

3.) Ja, gemäß § 893 Alt. 2, Lesen (so überwiegende Meinung).<br />

4.) Zeitpunkt bis zu dem guter Glaube erforderlich (str.)<br />

a. ausreichend bis zum Antrag auf Eintragung der Vormerkung,<br />

§ 892 II Alt. 1 (überwiegende Meinung),<br />

weil Vormerkung Vorstufe des Eigentums,<br />

b. notwendig bis Antrag auf Eintragung des vorgemerkten Vollrechts (Mindermeinung)<br />

(Ganz andere Frage: gutgläubiger Zweit-erwerb einer nicht existierenden Vormerkung, dazu s. u.).<br />

6. Vormerkungsfähig ist jeder Anspruch, auch künftig oder bedingt.<br />

301 Eintragung der Auflassungsvormerkung in die 2. Abteilung des Grundbuchs zusammen mit sonstigen<br />

Belastungen des Grundstücks, nicht 1. Abteilung, dort nur Eigentum. Vormerkungen betr.<br />

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in die 3. Abteilung.<br />

302 Baur, 17. Aufl., § 20 VI, Rdnr. 63 und 66.


338<br />

7. Vormerkung zur Sicherung eines wirksamen Anspruchs, meistens auf Grund Schuldvertrages,<br />

z. B. Sicherung des Anspruchs des Grundstückskäufers auf Grundstücksübereignung.<br />

Aber z. B. auch zur Sicherung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückübereignung eines Grundstücks,<br />

weil etwa Kaufvertrag unwirksam, Übereignung aber wirksam ist.<br />

8. Problem Veräußerungsverbot 303<br />

A überträgt ein Grundstück auf B mit der aufschiebend bedingten Verpflichtung des B, das Grundstück auf A<br />

zurückzuübertragen, falls B dasselbe Grundstück auf einen <strong>Dr</strong>itten übereignet.<br />

Vormerkungsfähiger bedingter Anspruch des A gegen B, § 137 S. 2,<br />

nicht § 137 S. 1 (str.).<br />

9. Nicht sicherbar erbrechtliche Positionen zu Lebzeiten des Erblassers.<br />

10. Immer Verknüpfung der Vormerkung mit gesichertem Anspruch: „Akzessorietät”.<br />

Wenn der gesicherte Anspruch nicht besteht,<br />

z. B. wegen Scheins, § 117, oder wegen Formmangels, §§ 313, 125,<br />

1.) dann liegt keine wirksame Vormerkung, trotz Eintragung der Vormerkung, vor.<br />

keine Heilung nach § 313 S. 2; kein „künftiger Anspruch” nach § 883 I 2,<br />

2.) Berichtigungsanspruch des Betroffenen gegen den Vormerkungsbegünstigten, § 894,<br />

3.) nie gutgläubiger Erwerb der Vormerkung bei Fehlen eines zu sichernden Anspruchs<br />

(unstr., anders bei Nichtbestehen des dinglichen Rechts des Betroffenen).<br />

11. Raabestraße. A hat an B ein Hausgrundstück an der Raabestraße verkauft, vereinbart wurde ein<br />

Kaufpreis von 2 Mio.DM, beurkundet wurde ein Preis von nur DM 1,4 Mio. (Der Kaufvertrag ist also als<br />

Scheingeschäft, § 117, und wegen Falschbeurkundung des wirklich Gewollten, §§ 313, 125, unwirksam.). A<br />

bewilligte dem B die Eintragung einer Vormerkung, diese wurde eingetragen. Danach übertrug B seinen<br />

angeblichen Anspruch auf Erwerb des Hausgrundstücks und die diesbezügliche Vormerkung auf C. C glaubt<br />

an die Wirksamkeit des Kaufvertrages A - B, der Vormerkung und des Übereinkommens B - C.<br />

Rechte des C auf Grund Vormerkung? (-).<br />

Kapitel 3. "Übertragung"<br />

1. ,,Übertragung“ der ,,Vormerkung“? § 401 I analog.<br />

Mit Übertragung des gesicherten Rechts, insbesondere Abtretung, § 398,<br />

Übergang der Vormerkung als Sicherung, ohne besonderes weiteres Rechtsgeschäft,<br />

im allgemeinen formlos, vgl. § 125, und ohne Eintragung.<br />

Erwerber des gesicherten Rechts nebst Vormerkung kann seine Eintragung<br />

als Vormerkungsberechtigter im Wege der Grundbuchberichtigung herbeiführen.<br />

2. Gutgläubiger Zweit-erwerb der Vormerkung, d. h. Erwerb der eingetragenen Vormerkung<br />

von dem scheinbar Vormerkungsberechtigten, nochmals zwei Fälle zu unterscheiden:<br />

1.) Gesicherte Forderung besteht nicht,<br />

a. dann ist infolge Akzessorietätsprinzip<br />

auch gutgläubiger Erwerb der Vormerkung ausgeschlossen (unstr.).<br />

b. Goethestraße. E verkauft das Grundstück in der Goethestraße an K und bewilligt die Eintragung einer<br />

Vormerkung. Der Kaufvertrag ist aber nichtig, weil absichtlich zu geringer Kaufpreis beurkundet wurde. Die<br />

Vormerkung wird eingetragen. K überträgt Anspruch aus Kaufvertrag auf Grundstücksübertragung formlos auf<br />

Zessionar Z. Dann verkauft E das Grundstück an <strong>Dr</strong>itten D.<br />

D wird ordnungsgemäß als neuer Eigentümer eingetragen. Kann Z auf Grund Vormerkung von E Abschluß der<br />

Auflassung und Bewilligung der Eintragung und von D Zustimmung gemäß § 888 verlangen? Nein 304 .<br />

303 M. Wolf, 14. Aufl., Rdnr. 352 a. E. und Rdnr. 357 a. E. m. w. N.<br />

304 Kein gutgläubiger Erwerb nicht vorhandener Forderung und also auch nicht der akzessorischen Sicherung der Forderung,<br />

also nein.


339<br />

2.) Nur für diesen 2. Fall ist Ergebnis str.<br />

a. Zwar besteht gesicherter Anspruch, z. B. aus wirksamem Kaufvertrag,<br />

aber fehlerhafte Bewilligung der Vormerkung,<br />

z.B. inzwischen beschränkte Geschäftsfähigkeit des Bewilligenden,<br />

jedoch Eintragung der Vormerkung.<br />

b. Dann<br />

(1) kein Erwerb der Vormerkung durch ersten scheinbaren Vormerkungsgläubiger<br />

(unstr.),<br />

(2) aber durch zweiten Erwerber der Vormerkung, §§ 892 f. analog<br />

(BGH und MüKo; dagegen aber großer Teil der Lehre, u. a. wegen Vergleich mit Pfandrecht)<br />

(zum gutgläubigen Erst-Erwerb der Vormerkung s. o.).<br />

Kapitel 4. Wirkungen<br />

1. Wirkung grundsätzlich, § 883 II 1:<br />

1.) Spätere Verfügungen über Grundstück oder Grundstücksrecht<br />

(d. h. über Eigentum oder insbes. über Hypothek oder Grundschuld)<br />

sind „unwirksam” soweit sie<br />

den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, § 883 II.<br />

2.) Aber sie sind nur "relativ" unwirksam.<br />

2. Vering-Kelsen. Vering hat formgemäß sein Grundstück an Kelsen verkauft und die Auflassung erklärt.<br />

Außerdem hat Kelsen den Vering gebeten, dass Vering zu Gunsten des Kelsen eine Vormerkung in das<br />

Grundbuch eintragen läßt. Die Eintragung der Vormerkung erfolgt. Der von K befürchtete Fall tritt trotzdem ein.<br />

V verkauft das Grundstück an Zeiller, erklärt auch diesem gegenüber die Auflassung und läßt den Zeiller als<br />

neuen Eigentümer eintragen. Was kann K tun? 305<br />

3. Grundsätzlich Schutz nur<br />

1.) gegen „Verfügung” des Betroffenen, § 883 II 1.<br />

2.) Der Verfügung ist in § 883 II 2 Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz ausdrücklich gleichgestellt.<br />

4. Jedenfalls ist der vormerkungswidrige Erwerb<br />

des Erwerbers "gegenüber" dem Vormerkungsbegünstigten unwirksam.<br />

1.) Infolgedessen hat der vormerkungswidrige Erwerber<br />

im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten das Recht nicht wirksam erwerben können.<br />

Hölderlinstraße. V verkauft in wirksamer Weise sein Hausgrundstück in der Hölderlinstraße an K. Zur<br />

Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung erbittet K von V die Bewilligung einer Vormerkung.<br />

Vormerkung wird bewilligt und eingetragen. Trotzdem verkauft V an den <strong>Dr</strong>itten D und erklärt die<br />

Auflassung. D wird ordnungsgemäß als neuer Eigentümer eingetragen.<br />

Die Eintragung ist dem vormerkungsberechtigten K gegenüber unwirksam, § 883 II 1.<br />

Deswegen besteht der Anspruch des Vormerkungsberechtigten<br />

gegen den neu eingetragenen Erwerber auf Zustimmung<br />

zur Eintragung des Vormerkungsberechtigten<br />

oder auf Löschung der Eintragung des Erwerbers,<br />

so ausdrücklich § 888 I (unbedingt Lesen!).<br />

2.) Aber der Vormerkungsberechtigte erhält keinen Grundbuchberichtigungsanspruch.<br />

5. Ebenso ist es verständlich,<br />

dass wegen vormerkungswidriger und deswegen insoweit unwirksamer Verfügung<br />

305 Gemäß § 433 II kann K weiterhin von V verlangen, dass V die Eintragung des K als neuen Eigentümer des Grundstücks<br />

bewilligt. K kann von Z außerdem gemäß § 888 verlangen, dass Z der Eintragung des K in das Grundbuch zustimmt.


340<br />

der Vormerkungsgeschützte Anspruch gegen den Vormerkungsbelasteten hat:<br />

auf Abgabe aller Erklärungen, die zum Erwerb<br />

des endgültigen Rechts für den Vormerkungsberechtigten erforderlich sind,<br />

also insbes. Bewilligung der Grundbucheintragung.<br />

Im Beispiel Hölderlinstraße (s.o.) ist die Verfügung durch V dem vormerkungsberechtigten K gegenüber<br />

unwirksam, § 883 II 1. Daher hat K gg V einen Anspruch auf Abgabe der Eintragungsbewilligung, die ja<br />

erforderlich ist, damit das Grundbuchamt den K als neuen Eigentümer in das Grundbuch einträgt.<br />

6. Es handelt sich hier um den wichtigsten Fall der nur „relativen Unwirksamkeit“. Das heißt<br />

1.) Die Unwirksamkeit besteht zwar im Verhältnis zu dem Erwerber.<br />

Sie bezieht sich nur auf die Beziehung (= Relation)<br />

Vormerkungsberechtigter - Erwerber,<br />

deswegen wird sie als „relativ“ bezeichnet. Deswegen Regelung des § 888.<br />

2.) Aber die Unwirksamkeit besteht nicht im Verhältnis zu <strong>Dr</strong>itten.<br />

7. Außerhalb der Beziehung Begünstigter - Erwerber<br />

ist nur der Erwerber der neue Inhaber des erworbenen Rechts,<br />

gegenüber jedermann (außer gegenüber dem Begünstigten).<br />

Deswegen ist das Grundbuch nach Eintragung des Erwerbers<br />

gegenüber jedermann (außer gegenüber dem Begünstigten) richtig,<br />

deswegen kein Berichtigungsanspruch des Begünstigten gegen Erwerber,<br />

sondern der besondere Anspruch des § 888 I<br />

auf Zustimmung zur Eintragung des Vormerkungsberechtigten<br />

oder auf Löschung des Erwerbers.<br />

8. Dass die Unwirksamkeit nur „relativ” ist,<br />

steht mit diesem Ausdruck nicht im Gesetz,<br />

sondern ergibt sich aus den Worten in § 888 I: der Erwerb sei<br />

„gegenüber“ demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam.<br />

9. Verfügungen des Erwerbers vor Geltendmachung der Vormerkung:<br />

Weil das Grundbuch nach Eintragung des Erwerbers richtig ist,<br />

deswegen wirksame Verfügungen des Erwerbers an <strong>Dr</strong>itten,<br />

des <strong>Dr</strong>itten an Vierten etc., auf guten Glauben kommt es insofern nicht an.<br />

Aber der Vormerkungsbegünstigte<br />

kann seine Vormerkung wie gegenüber dem ersten Erwerber,<br />

so auch gegenüber dessen Erwerbern geltend machen, § 888 I.<br />

10. Wie muss der Vormerkungsbegünstigte nun vorgehen,<br />

um seinen gesicherten Anspruch durchzusetzen,<br />

nachdem der Erwerber in Grundbuch eingetragen wurde?<br />

Zwei Schritte sind erforderlich (in beliebiger Reihenfolge):<br />

1.) Gegenüber dem Erwerber,<br />

2.) Gegenüber dem Belasteten.<br />

11. Der Vormerkungsbegünstigte hat gemäß § 888 I<br />

1.) gegen den später eingetragenen Erwerber<br />

Anspruch auf Zustimmung zu der<br />

a. Eintragung des Rechts des Vormerkungsbegünstigten oder<br />

b. auf Löschung des Rechts des später eingetragenen Erwerbers, § 888.<br />

Denselben Anspruch hat er gegen etwaige Rechtsnachfolger des Erwerbers.


341<br />

Diese Zustimmung ist die des § 19 GBO.<br />

2.) Außerdem behält Vormerkungsberechtigter seinen ursprünglichen Anspruch<br />

gegenüber den Vormerkungsbelasteten.<br />

12. Anspruch des Begünstigten gegen den Belasteten<br />

auf Abgabe der Erklärungen, die für die Verfügung erforderlich sind,<br />

insbesondere<br />

1.) Einigung, § 873, bzw. Auflassung, § 925,<br />

2.) Bewilligung der Eintragung des Begünstigten, § 19 GBO.<br />

Grundlage für diesen Anspruch ist der gesicherte Anspruch selbst,<br />

z. B. Kaufvertrag zwischen Belasteten und Begünstigtem, §§ 433, 313.<br />

13. Zur Wiederholung Hölderlinstraße. V verkauft in wirksamer Weise sein Hausgrundstück in der<br />

Hölderlinstraße an K. Zur Sicherung des Anspruchs des K auf Eigentumsübertragung wird wirksam eine<br />

Vormerkung eingetragen.Trotzdem verkauft V an den <strong>Dr</strong>itten D. D wird ordnungsgemäß als neuer Eigentümer<br />

eingetragen. Wie muss K nun vorgehen?<br />

1.) Anspruch K gegen V auf Auflassung, sowie auf Eintragungsbewilligung.<br />

2.) K gegen D auf Zustimmung zur Eintragung des K als neuer Eigentümer.<br />

14. Wie ist nun die Stellung des <strong>Dr</strong>itten (im Fall Hölderlinstr.: der D)<br />

dem von dem Vormerkungsberechtigten (Hölderlinstr.: der K)<br />

praktisch das Eigentum entzogen worden ist?<br />

<strong>Dr</strong>itter hat gegenüber seinem Verkäufer, meistens den Vormerkungsbelasteten,<br />

Ansprüche wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrages, § 440.<br />

15. Vormerkung für Auflassungsempfänger begründet Auflassungsanwartschaftsrecht,<br />

ebenso wie nach Bindungswirkung gemäß § 873 II mit eigenem Eintragungsantrag<br />

des Auflassungsempfängers.<br />

16. Sicherungswirkung, Vollwirkung, Rangwirkung der Vormerkung<br />

1.) Sicherungswirkung, § 883 II.<br />

2.) Vollwirkung, d. h. auch<br />

a. bei Insolvenz, § 106 InsO,<br />

b. in der Zwangsversteigerung, §§ 44, 52, 90 ZVG,<br />

„Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind,<br />

sind wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen“, § 48 ZVG,<br />

c. setzt sich gegen beschränkte Erbenhaftung durch, § 884 BGB.<br />

3.) Rangwirkung, § 883 III BGB.<br />

17. Wirkungen<br />

1.) Die Vormerkung<br />

a hat also eine Warnfunktion und<br />

b. ist ein vorläufiges Sicherungsmittel.<br />

2.) Die Vormerkung<br />

a merkt eine künftige Rechtsänderung im Grundbuch vor.<br />

b. Merken: ,,die Vormerkung prophezeit“ eine künftige Rechtsänderung.<br />

3.) Die Vormerkung dient<br />

a. dazu, um künftig ein dingliches Recht zu bekommen,<br />

b. zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs<br />

c. gegen Verfügung des Berechtigten mit Folge des einfachen Erwerbs.<br />

18. Rechtsnatur str.<br />

1.) Einerseits schuldrechtliche Züge, weil Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs.


342<br />

Vor allem wegen Akzessorietät wird Vormerkung nicht ohne weiteres als dingliches Recht angesehen<br />

(str).<br />

2.) Andererseits dingliche Wirkungen, z. B. § 883 III oder § 106 InsO.<br />

19. Literatur: Hager, Die Vormerkung, JuS 1990, S.429; Knöpfle, Die Vormerkung, JuS 1981, S.157;<br />

Schwerdtner, Die Auflassungsvormerkung, JURA 1985, S.316; Tiedtke, Die Auflassungsvormerkung, 1981, S.<br />

354.<br />

20. Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau<br />

Angenommen: E hat zuerst an K1 Grundstück verkauft und Vormerkung bewilligt,<br />

und sodann an K2 Grundstück verkauft und wirksam übertragen.<br />

Gefragt ist nach den Rechten des K1.<br />

Vorschlag zur Prüfung der Ansprüche des Vormerkungsberechtigten, §§ 883 bis 888:<br />

"K1 wird Eigentümer des von E gekauften Grundstücks,<br />

- obwohl K2 das Grundstück erworben hat (dazu 1.),<br />

- wenn K1 von K2 die Abgabe der erforderlichen Erklärungen verlangen kann,<br />

damit K2 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann (dazu 2.),<br />

- und wenn K1 auch von E die Abgabe der für den Eigentumserwerb<br />

erforderlichen Erklärungen verlangen kann (dazu 3.).<br />

1.) Infolge von Auflassung zwischen E und K2 sowie Eintragung des K2<br />

hat K2 das Grundstück erworben, §§ 925, 873.<br />

2.) K1 kann von K2 die Abgabe der erforderlichen Erklärungen verlangen,<br />

wenn K1 wirksam eine Auflassungsvormerkung erlangt hat, §§ 883, 885,<br />

und wenn der Erwerb des K2 den Anspruch des K1 vereitelt.<br />

a. Bewilligung des E oder einstweilige Verfügung,<br />

b. Eintragung,<br />

c. Berechtigung des E oder guter Glaube des K 1,<br />

d. vormerkungsfähiger Anspruch,<br />

e. Erwerb des K2 vereitelt den Anspruch des K 1.<br />

f. Zwischenergebnis: also kann K1 auf Grund seiner Vormerkung von K2<br />

Abgabe der für die Eintragung des K1 erforderlichen Erklärungen verlangen.<br />

3.) Infolge des Kaufvertrages muss E dem K1 gegenüber die für den Eigentumserwerb<br />

erforderlichen Erklärungen abgeben (soweit nicht schon geschehen),<br />

nämlich die Auflassung und (erforderlichenfalls) die Eintragungsbewilligung".<br />

Kapitel 5. Welche Wirkung hat die Vormerkung nicht?<br />

1. Um das "Funktionieren" der Vormerkung noch besser zu verstehen,<br />

fragen wir: Welche Wirkungen hat Vormerkung nicht?<br />

- Die Vormerkung bewirkt nicht,<br />

dass der Vormerkungsbelastete (d. h. der "alte" Berechtigte)<br />

jetzt irgendwie sein Recht verlöre.<br />

- Die Vormerkung verhindert nicht,<br />

dass der Vormerkungsbelastete, z. B. Grundstückseigentümer,<br />

wirksam über sein Recht verfügt.<br />

- Sie beschränkt in keiner Weise von Rechts wegen,<br />

dass der Vormerkungsberechtigte sein Recht veräußert oder belastet.


343<br />

2. Die Vormerkung verhindert auch nicht,<br />

- dass der neue Erwerber im Grundbuch eingetragen wird.<br />

- Grundbuchamt muss neuen Erwerber eintragen.<br />

- Eine Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre.<br />

3. Das Grundbuch wird im eigentlichen Sinne nicht unrichtig,<br />

deswegen hat Vormerkungsberechtigter keinen Berichtigungsanspruch.<br />

4. Zu Gunsten des Vormerkungsberechtigten bewirkt die Vormerkung nicht,<br />

- dass Berechtigter durch die Eintragung der Vormerkung<br />

bereits Inhaber des vorgemerkten Rechts sei,<br />

- oder dass der Vormerkungsberechtigte irgendwann später<br />

gewissermaßen von Gesetzes wegen ("automatisch")<br />

Inhaber des vorgemerkten Rechts werde.<br />

5. Schützt Vormerkung den Vormerkungsbegünstigten<br />

auch gegen Vermietung oder Verpachtung mit Besitzeinräumung durch den Betroffenen? Str.<br />

1.) Für den Schutz des Begünstigten: überwiegende Lehre, also Wirksamkeit der Vormerkung,<br />

§ 883 II 1 analog:<br />

a. Schutzbedürftigkeit des Vormerkungsbegünstigten.<br />

b. Argumentum e maiore ad minus: Wenn Begünstigter<br />

sogar gegen Bewilligung eines dinglichen Wohnrechts<br />

oder einer Dienstbarkeit oder eines Nießbrauchs geschützt ist,<br />

dann erst recht gegen schuldrechtliche Verpflichtung gemäß § 566 n. F..<br />

2.) Aber gegen Schutz des Vormerkungsbegünstigten, also zu Gunsten des Mieters etc.<br />

a. Schuldrechtl Vertrag, sogar wenn mit Besitzeinräumung verbunden,<br />

ist keine Verfügung (wiederholen Sie Begriff),<br />

b. Schutzbedürfnis des Mieters oder Pächters, § 566 n. F..<br />

Kapitel 6. AG-Fall 10 (Vormerkung)<br />

* M. Wolf, <strong>Sachenrecht</strong>, Fälle a + b, § 19, S. 209, vor Rdnr 468<br />

16. TEIL. UNRICHTIGES GRUNDBUCH / GUTGLÄUBIGER ERWERB<br />

Kapitel 1. Ursachen der Unrichtigkeit<br />

1. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Eintragung<br />

mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt.<br />

2. Beispiele<br />

- Unrichtigkeiten bei der Auflassung<br />

mit der Folge der Nichtigkeit der Verfügung,


344<br />

Louisenplatz I. A hat sein Grundstück Louisenplatz an B verkauft. Auflassung und Eintragung zu Gunsten<br />

des B sind ordnungsgemäß erfolgt. Jetzt ficht A zu recht die Auflassung wegen arglistiger Täuschung an.<br />

Wer ist Eigentümer? §§ 873 und 925.<br />

Zwar Eintragung des B, aber nicht mehr wirksame Auflassung, § 142,<br />

also ist B ex tunc nicht Eigentümer, A ist Eigentümer geblieben.<br />

- Fehler bei Eintragung,<br />

z. B. versehentlich auf falsches Grundbuchblatt,<br />

z. B. statt Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft,<br />

- Fehlende Zustimmung, z. B.<br />

- Bei nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen<br />

außer gesetzl Vertreter noch Familiengericht, §§ 1643, 1821 f.<br />

- Bei Verfügung eines Ehegatten über Grundstück als Vermögen im ganzen,<br />

§ 1365 I 2, Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten<br />

(keine Heilung durch Erfüllung, kein gutgläubiger Erwerb).<br />

- Fehler in Verbindung mit Todesfall, z. B.<br />

scheinbarer gesetzlicher Erbe wird eingetragen,<br />

dann wird Testament gefunden, demzufolge ein anderer Erbe ist.<br />

3. Der Einfachheit halber ist in diesem Skriptum meistens<br />

von Unrichtigkeit der Eintragung des Eigentums bzw. des Eigentümers die Rede.<br />

Die gleichen Probleme entstehen,<br />

wenn etwa Hypothek oder Grundschuld falsch eingetragen ist.<br />

Kapitel 2. Unrichtiges Grundbuch und Buchberechtigter<br />

1. Sehr wichtig: Eingetragensein im Grundbuch bedeutet nicht,<br />

dass etwa der Eingetragene Eigentümer ist.<br />

Wenn die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist,<br />

oder wenn der Eintragung keine Einigung bzw. Bewilligung entspricht,<br />

ist der Eingetragene nicht Eigentümer!<br />

Keinesfalls bewirkt jede Eintragung im Grundbuch eine Rechtsänderung.<br />

Es ist vielmehr vergleichsweise wie beim Besitz:<br />

auch der Besitzerwerb für sich allein<br />

bewirkt im allgemeinen nicht eine Rechtsänderung oder Berechtigung.<br />

2. Vorsicht: selbstverständlich ist das Grundbuch richtig,<br />

wenn eine wirksame Verfügung erfolgt, aber das Grundgeschäft unwirksam ist<br />

(Folge: nicht §§ 892 ff.; sondern §§ 812 ff., 925, 873 etc.).<br />

Charlottchenstraße. A verkaufte an B Grundstück in der Charlottchenstraße und wurde dabei in erheblicher Weise<br />

von dem Käufer A arglistig getäuscht. Bevor A diese Täuschung bemerkte, erfolgten Auflassung und Eintragung.<br />

Jetzt erfährt A arglistige Täuschung und ficht allein den Kaufvertrag erfolgreich an.<br />

Ist Grundbuch unrichtig? Nein.<br />

3. Wichtiger Fachausdruck: „der Buchberechtigte”,


345<br />

nämlich derjenige, der zwar im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist,<br />

in Wirklichkeit aber gerade nicht der Berechtigte ist,<br />

also der „nur” nach dem Grundbuch Berechtigte = der nur scheinbar Berechtigte.<br />

Ihm gegenüber steht der wirklich oder wahre Berechtigte,<br />

dessen Recht gerade nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist.<br />

Kapitel 3. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten<br />

1. Sehen Sie sich noch einmal die grundsätzlichen Ausführungen in den Kapiteln<br />

- Publizitätsprinzip und<br />

- gutgläubiger Erwerb an.<br />

2. Bedeutung des Grundbuchs<br />

- also nicht bloß zur Übertragung von Rechten oder<br />

- zwecks Bekanntmachung, sondern auch<br />

- Rechtsscheinträger (wie Besitz) und damit<br />

Mittel der formellen und materiellen Publizität.<br />

3. Interessenkonflikt wie bei beweglichen Sachen.<br />

Wiederholen Sie dort.<br />

Hier kommt Vertrauen auf das bei Gericht geführte Grundbuch hinzu.<br />

4. Spielt auch große Rolle<br />

1.) bei Grundpfandrechten<br />

z. B. Nichteigentümer, der aber als Eigentümer eingetragen ist, bestellt Hypothek,<br />

oder Nichtinhaber einer Grundschuld, der aber als Inhaber eingetragen ist, überträgt sie,<br />

oder Erwerber erwirbt Grundstück gutgläubig lastenfrei etc.<br />

2.) bei der Vormerkung, die gutgläubig gemäß § 893 erworben werden kann.<br />

5. §§ 892 f.<br />

6. Voraussetzungen = Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau<br />

1.) Alle Voraussetzungen für Rechtserwerb eines Grundstücksrechts gemäß § 873, nämlich<br />

a. Einigung und<br />

b. Eintragung.<br />

2.) Aber Berechtigung des Verfügenden fehlt.<br />

3.) Stattdessen ist Verfügender im Grundbuch eingetragen, §§ 892 f.<br />

4.) Guter Glaube des Erwerbers, §§ 892 f., im richtigen Zeitpunkt.<br />

5.) Eintragungsbedürftiges Recht.<br />

7. Ausschluss gutgläubigen Erwerbs<br />

1.) Wenn Grundbucheintragung guten Glauben nicht genügend stützt:<br />

a. Wenn Grundbuch inzwischen "endgültig" berichtigt wurde.<br />

b. Wenn Grundbuch gewissermaßen "vorläufig korrigiert" wurde,<br />

nämlich durch Eintragung eines Widerspruchs, § 899.<br />

Damit kann Erwerber inzwischen auch gewarnt worden sein,<br />

aber Kenntnis des Erwerbers vom Widerspruch ist nicht erforderlich;<br />

also kein gutgläubiger Erwerb, wenn vor der Eintragung<br />

des gutgläubigen Erwerbers Widerspruch eingetragen wurde,<br />

auch wenn Gutgläubiger von dem Widerspruch nichts weiß.


346<br />

c. Wenn Grundbuch in sich widersprüchlich ist.<br />

Hauptbeispiel Miterben. Grundstückseigentümer E ist gestorben, wird beerbt von Kindern A und B.<br />

Richtige Eintragung muss lauten: ,,A und B als Miterben (oder: in ungeteilter Erbengemeinschaft)“.<br />

Fälschlicherweise wird aber hier eingetragen: ,,A und B als Miteigentümer je zur Hälfte, eingetragen<br />

auf Grund Erbscheins.“ Hier ist Grundbuch in sich widersprüchlich, denn Miterben bilden<br />

Gesamthandsgemeinschaft und können nicht Miteigentümer i. e. S. sein.<br />

Jetzt bestellt A an seinem angeblichen Miteigentumsanteil gemäß §§ 747 S.1, 1114 eine Hypothek zu<br />

Gunsten des H. H glaubt zu Unrecht, A sei Miteigentümer.<br />

Kein Schutz des guten Glaubens des H. H hat trotz Eintragung und gutem Glauben keine Hypothek<br />

erworben, das Grundbuch ist unrichtig.<br />

2.) Wenn gewissermaßen kein guter Glaube, § 892 I am Ende,<br />

nämlich bei Kenntnis des Erwerbers;<br />

aber im Unterschied zu beweglichen Sachen<br />

schadet grobfahrlässige Unkenntnis nicht.<br />

3.) Wenn kein schutzwürdiges Rechtsgeschäft,<br />

a. sondern z. B. Erwerb kraft Gesetzes oder Verwaltungsaktes;<br />

z.B. Erbschaft. Beispiele:<br />

A ist eingetragen als Eigentümer eines Grundstücks, in Wirklichkeit ist X der Eigentümer. A stirbt und<br />

wird beerbt von B. Kein gutgläubiger Eigentumserwerb des B.<br />

Hingegen ist gutgläubiger Erwerb möglich, wenn E als Eigentümer eingetragen ist und stirbt, als sein<br />

Erbe wird F eingetragen. In Wirklichkeit ist Y der Erbe. G erwirbt gutgläubig von F als dem<br />

Bucheigentümer das Eigentum 306 .<br />

b. Wenn kein Verkehrsgeschäft vorliegt,<br />

d.h. wenn faktisch auf Veräußerseite und Erwerberseite dieselben Personen stehen,<br />

z. B. von Erbengemeinschaft<br />

auf personengleiche Gemeinschaft von Miteigentümern.<br />

8. Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt,<br />

schadet grundsätzlich nicht;<br />

schadet nur, wenn der (scheinbare) Erwerber aus diesen Tatsachen<br />

den Schluss auf die Unrichtigkeit wirklich gezogen hat.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass Erwerber Grundbuch wirklich eingesehen und darauf vertraut<br />

hat.<br />

Es genügt, dass Grundbuchstand für den Erwerber spricht<br />

(die gleiche h. M. bei Erbschein).<br />

9. Guter Glaube hilft nur über fehlende Berechtigung hinweg, nützt nichts,<br />

wenn z. B. Rechtsgeschäft zwischen Veräußerer und gutgläubigem Erwerber fehlerhaft ist.<br />

10. Sehr wichtig, Zeitpunkte zu differenzieren hinsichtlich Eintragung und guten Glaubens:<br />

1.) Wenn Eintragung<br />

a. der Berichtigung oder<br />

b. des Widerspruchs<br />

vor der Eintragung des Gutgläubigen erfolgt, § 892 I 1,<br />

dann ist gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich<br />

(selbst wenn der gute Glauben fortbesteht),<br />

306 Baur, 17. Aufl., § 23 Rdnr. 20.


347<br />

arg. e contrario § 878 und § 892 II.<br />

2.) Guter Glaube muss noch vorhanden sein<br />

bei dem zweiten, erforderlichen Akt des Erwerbers, also bei<br />

a. Antragstellung, wenn vorher (wie üblich) Einigung i. S. § 873,<br />

b. und bei Einigung, wenn Antrag schon vorher.<br />

Aber danach eintretende Kenntnis schadet nicht.<br />

11. Wenn gutgläubiger Erwerb, dann<br />

1.) Ausgleich zwischen dem ,,enteigneten“ Berechtigtem<br />

und dem verfügenden Nichtberechtigtem<br />

(genauso wie bei beweglichen Sachen. Wiederholen!)<br />

Stadtrandvilla. Auf dem Grundstück des E, auf dem er seine Stadtrandvilla gebaut hatte, war Hypothek zu<br />

Gunsten des G eingetragen. Bevor die Hypothekenforderung zurückbezahlt war, wurde die Hypothek<br />

infolge einer Verwechslung im Grundbuch versehentlich gelöscht. Jetzt übereignet E ordnungsgemäß seine<br />

Stadtrandvilla an Käufer K. K weiß nicht, dass Hypothek zu Unrecht gelöscht. Deswegen erwirbt K<br />

gutgläubig lastenfrei, damit verliert jetzt G seine Hypothek an dem Grundstück. Aber Ausgleichsansprüche<br />

G gegen E 307 .<br />

Zu prüfen insbesondere<br />

a. Vertrag<br />

b. § 816<br />

c. Eigentumsverletzung, § 823 I.<br />

2.) Selten erfolgreich Ansprüche des ,,enteigneten“ Berechtigten<br />

gegen gutgläubigen Erwerber.<br />

a. Kaum je Vertrag.<br />

b. Bei Unentgeltlichkeit § 816 1 2 (s. oben).<br />

c. Selten unerlaubte Handlung.<br />

Fahrlässigkeit des Erwerbers ist unschädlich, weil § 892 trotz Fahrlässigkeit schützt.<br />

12. Tiedke, Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen kraft guten Glaubens, JURA 1983, S.460 und 518;<br />

Wiegand, Der öffentliche Glaube des Grundbuchs, JuS 1975, S.205; Wiegand, Rechtsableitung vom<br />

Nichtberechtigten, JuS 1978, S.145.<br />

17. Wie kann Berechtigter verhindern,<br />

dass ein Nichtberechtigter über sein Recht verfügt,<br />

mit anderen Worten, dass ein <strong>Dr</strong>itter kraft seines guten Glaubens erwirbt?<br />

Insbesondere Grundbuchberichtigung und Widerspruch.<br />

Kapitel 4. Weitere Fragen zum gutgläubigen Erwerb<br />

1. „Negative Publizität“ bedeutet: guter Glaube daran ist geschützt,<br />

dass nicht eingetragene<br />

1.) Belastungen und<br />

2.) relative Verfügungsbeschränkungen<br />

nicht oder nicht mehr bestehen.<br />

2. Wenn ein Recht im Grundbuch nicht eingetragen ist, insbesondere, wenn es gelöscht ist,<br />

307 G hat auf jeden Fall seine persönliche Forderung gegen E, die durch Hypothek gesichert war, behalten. Ob G Aspruch aus<br />

positiver Vertragsverletzung gegen E hat, hängt in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob E bei Löschung der Hypothek oder bei<br />

Übereignung des Grundstücks fahrlässig zum Nachteil des G gehandelt hat; desgleichen § 823 1, dingliches Recht als geschütztes<br />

,,sonstiges" Recht.


348<br />

kann das Grundstück insofern auf Grund guten Glaubens lastenfrei erworben werden.<br />

Beispiel oben Stadtrandvilla.<br />

3. Relative Verfügungsbeschränkungen<br />

z. B. wegen Insolvenz (§§ 23 I, 32 InsO)<br />

oder durch Testamentsvollstreckung (§ 2211 I)<br />

1.) Wenn zurecht eingetragen, dann ist Inhaber des Rechts<br />

insoweit in seiner Verfügung beschränkt,<br />

dann selbstverständlich kein Erwerb von dem Rechtsinhaber möglich.<br />

2.) Wenn zurecht nicht eingetragen,<br />

dann selbstverständlich volle Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers.<br />

3.) Wenn zu Unrecht nicht eingetragen oder wieder gelöscht,<br />

a. Dann besteht zwar Verfügungsbeschränkung trotzdem.<br />

b. Aber Schutz des Gutgläubigen, § 892 I 2.<br />

4.) Aber wenn zu Unrecht eingetragen,<br />

dann kein Schutz des Gutgläubigen im Vertrauen auf Befugnis<br />

z. B. eines Insolvenzverwalters oder Testamentsvollstreckers;<br />

aber anderen Rechtsscheinträger prüfen, z. B. Testamentsvollstreckerzeugnis 308 .<br />

4. Nicht alle Angaben im Grundbuch genießen guten Glauben.<br />

1.) Was nicht eintragungsfähig ist,<br />

das ist nicht Grundlage für gutgläubigen Erwerb,<br />

(s. o.) Hochstapler I.<br />

Vor allem kein guter Glaube an persönliche Verhältnisse,<br />

z.B. Geschäftsfähigkeit,<br />

Z. B. nicht Güterstand Zugewinngemeinschaft (§ 1365 I 2),<br />

z. B. Rechtsfähigkeit (wenn Verein irrtümlich als „e. V.” bezeichnet).<br />

2.) Nur was eintragungsfähig, kann Grundlage gutgläubigen Erwerbs sein<br />

a. siehe Hochstapler II,<br />

b. z. B. kein Schutz des guten Glaubens an eingetragene Verfügungsbefugnisse,<br />

etwa eines Testamentsvollstreckers (der es gar nicht ist).<br />

3.) Kein guter Glaube an tatsächliche Angaben,<br />

insbes. an ,,Wirtschaftsart und Lage“ im Bestandsverzeichnis.<br />

5. Wenn der „Gutgläubige“ mit Eingetragenem Schuldvertrag abgeschlossen hat.<br />

Z. B. der zu Unrecht Eingetragene U verpachtet Grundstück an gutgläubigen G;<br />

zwar Pachtvertrag zwischen U und G wirksam, aber nicht zwischen E und G;<br />

E kann Grundstück herausverlangen.<br />

17. TEIL. GRUNDBUCHBERICHTIGUNG UND WIDERSPRUCH<br />

Kapitel 1. Gefahr und Nachteil des unrichtigen Grundbuchs<br />

1. Das unrichtige Grundbuch ist für den wirklich Berechtigten<br />

1.) gefährlich, weil gutgläubiger Erwerb eines <strong>Dr</strong>itten droht, und<br />

2.) nachteilig, weil der wirklich Berechtigte<br />

über sein Recht nicht oder nicht richtig verfügen kann.<br />

2. Warum ist Unrichtigkeit des Grundbuchs so gefährlich?<br />

Weil der zu Unrecht Eingetragene durch Verfügung an einen Gutgläubigen<br />

dem wirklich Berechtigten sein Recht entziehen kann.<br />

Louisenplatz II. A verkauft sein Grundstück an B. B wird ordnungsgemäß eingetragen. Dann ficht A zu recht die<br />

Auflassung (und nicht nur den Kaufvertrag) an B wegen arglistiger Täuschung an. Kann der zu Unrecht<br />

308 Baur, 17. Aufl., § 23, Rdnr. 7.


349<br />

eingetragene B dennoch an C übereignen? Zwar ist B nicht ,,Berechtigter“, § 873. Aber gutgläubiger Erwerb des<br />

C, § 892, also ja. Damit ist A gewissermaßen "enteignet".<br />

3. Warum ist das unrichtige Grundbuch nachteilig?<br />

Nach der Grundbuchordnung kann der wirkliche Eigentümer über sein Eigentum nicht verfügen,<br />

wenn er nicht entsprechend eingetragen ist (Erfordernis der "Voreintragung").<br />

Louisenplatz III. A ficht zu recht die Auflassung an B wegen arglistiger Täuschung an. Kann A, der ja nicht mehr<br />

als Eigentümer eingetragen ist, sein Grundstück an D übereignen? Zwar Auflassung i. S. §§ 873, 925 wirksam.<br />

Aber wegen Erfordernis der Voreintragung, § 39 1 GBO, kann Eintragung des D nicht erfolgen, also nein.<br />

Kapitel 2. Schutz des Eigentümers<br />

Wie ist Eigentümer dagegen geschützt,<br />

dass irgendein anderer über sein Grundstück verfügt?<br />

1. Regeln des formellen Grundbuchrechts, insbesondere<br />

1.) Informationen<br />

a. formelle Publizität, § 12 GBO,<br />

b. Bekanntmachung jeder Eintragung an Eigentümer, § 55 GBO.<br />

2.) Eintragung eines Erwerbers nur<br />

a. auf Grund Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO,<br />

b. bei Nachweis der Auflassung, § 20 GBO,<br />

c. und wenn Bewilligender voreingetragen ist, § 39 GBO.<br />

3.) Formerfordernis, § 29 GBO.<br />

Sie sehen also an dieser Stelle den Nutzen von "Antrag / Bewilligung und Auflassung / Voreintragung /<br />

Form".<br />

2. Bei falschem Grundbuch<br />

1.) Berichtigungsanspruch, §§ 894 - 898 BGB,<br />

2.) Widerspruchseintragung, § 899.<br />

Kapitel 3. Grundbuchberichtigungsanspruch<br />

1. Vier Möglichkeiten<br />

1.) Löschung der unrichtigen Eintragung von Amts wegen, § 22 GBO, oder<br />

2.) Antrag des durch die unrichtige Eintragung Betroffenen und Nachweis der Unrichtigkeit<br />

durch öffentliche Urkunden, § 22 GBO.<br />

3.) Am wichtigsten §§ 894 bis 898. Wichtig § 894, Lesen.<br />

4.) Bereicherungsanspruch.<br />

2. Beteiligte<br />

1.) Der wirklich Berechtigte (dinglich Berechtigte, nicht eingetragene Berechtigte)<br />

2.) der (zu Unrecht) Eingetragene, der Buchberechtigte<br />

wichtiger Fachausdruck: wer nur Buchberechtigter ist, ist nicht wirklich Berechtigter.<br />

3. Interessenkonflikt<br />

1.) Einerseits Interesse des unrichtig Eingetragenen daran,<br />

dass er wieder eingetragen wird, also an Änderung des Grundbuchs,<br />

deswegen sein Antrag erforderlich,<br />

2.) andererseits Interesse des Betroffenen, dass nichts ohne seinen Willen erfolgt, vor allem,<br />

wenn er seine eigene Eintragung für richtig hält, deswegen nichts ohne seine Bewilligung,


350<br />

3.) Privatautonomie, fehlende Information des Grundbuchamts, deswegen nicht von Amts wegen<br />

und überhaupt Streitentscheidung im ordentlichen Gerichtsverfahren, deswegen im Streitfall Prozess.<br />

4. Wie muss der Berechtigte nun gesetzesgemäß vorgehen?<br />

Die ,,gewöhnlichen“ Erfordernisse für Eintragung in das Grundbuch sind,<br />

(wiederholen Sie ,,Eintragungsverfahren“)<br />

1.) Eintragungsantrag des wirklich Berechtigten an Grundbuchamt, § 13 GBO,<br />

2.) die Bewilligung des unrichtig eingetragenen bloß Buchberechtigten, § 19 GBO,<br />

3.) die Voreintragung des unrichtig eingetragenen bloß Buchberechtigten, § 39 GBO.<br />

5. Wenn der unrichtig Eingetragene die erforderliche Bewilligung nicht geben will?<br />

Dann kommt es auf Berichtigungsanspruch, § 894, an.<br />

6. Vier Anspruchsvoraussetzungen für Berichtigungsanspruch, § 894.<br />

Lesen, dann einfach subsumieren:<br />

1.) Eintragung in Grundbuch<br />

2.) ,,wirkliche Rechtslage"<br />

Eintragung und wirkliche Rechtslage "nicht im Einklang"<br />

3.) Anspruchs-berechtigt ist der Inhaber des Rechts,<br />

das durch die unrichtige Eintragung beeinträchtigt ist.<br />

4.) Anspruchs-gegner ist der Buchberechtigte, also derjenige,<br />

der durch die beantragte Grundbuchberichtigung formell benachteiligt wird,<br />

dessen Bewilligung deswegen gemäß § 19 GBO erforderlich ist.<br />

7. Louisenplatz IV. A ficht zu recht die Auflassung an B wegen arglistiger Täuschung an. Wie bekommt A sein Eigentum<br />

zurück? Falsche Frage, denn A ist ja Eigentümer geblieben. Jetzt praktische Notwendigkeit und rechtliche<br />

Begründetheit für Grundbuchberichtigung. Erörtern Sie Voraussetzungen des § 894 und Grundbuchverfahren.<br />

8. Vollstreckung des stattgebenden Urteils nach § 894 ZPO<br />

1.) Die Eintragungsbewilligung gilt als abgegeben, sobald Urteil rechtskräftig ist.<br />

2.) Aber nur analog, weil Eintragungsbewilligung als Verfahrenshandlung keine Willenserklärung<br />

ist.<br />

9. Berichtigungsanspruch auch, wenn Hypothek oder Grundschuld falsch eingetragen.<br />

10. Köbler, Der Grundbuchberichtigungsanspruch, JuS 1982, 181.<br />

Kapitel 4. Weitere Anspruchsmöglichkeiten des Eigentümers<br />

1. Unrichtige Grundbucheintragung, sogenannte Buchberechtigung,<br />

ist vorteilhafte Rechtsstellung,<br />

weil der eingetragene Nichtberechtigte über das betroffene Recht<br />

wirksam an einen Gutgläubigen verfügen kann<br />

(auch wenn er es nicht darf).<br />

Diese Vermögensposition kann kondiziert werden,<br />

wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 812 ff. gegeben sind.<br />

Neben § 894 309 .<br />

309 Palandt § 812 Rdnr. 20.


351<br />

2. Hingegen kein eigentlicher Berichtigungsanspruch i. S. § 894,<br />

wenn Verfügung wirksam, Grundgeschäft aber unwirksam ist,<br />

z. B. infolge Anfechtung nur des Grundgeschäfts<br />

etwa wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung<br />

(oben "Charlottchenstraße")<br />

(Ohne Sonderfall der Fehleridentität).<br />

Dann nur ein sogenannter „schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch”,<br />

nämlich Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück,<br />

§ 812; §§ 873, 925!<br />

Unterscheiden Sie also bei Bereicherungsansprüchen, ob dieser<br />

1.) lediglich die Buchposition betrifft,<br />

weil Anspruchsinhaber der wirklich Berechtigte ist<br />

(daneben meistens § 894),<br />

2.) oder ob dieser das gesamte dingliche Recht erfasst,<br />

weil der Anspruchsgegner der dinglich Berechtigte ist,<br />

wenn auch ohne rechtfertigenden Grund.<br />

3. Ergänzende Ansprüche 310 des wirklich Berechtigten<br />

gegen den sogenannten Bucheigentümer<br />

nach §§ 987 ff. entsprechend,<br />

d. h. gerade dann, wenn der Bucheigentümer Grundstück nicht besessen hatte.<br />

Der Bucheigentümer gleicht dem unrechtmäßigen Besitzer, insbes. schuldet er<br />

1.) Beseitigung der Belastung, §§ 990, 989, 249 I S. 1,<br />

2.) Schadenersatz, §§ 990, 989,falls weitere Voraussetzungen gegeben sind,<br />

3.) Verzugsschaden, §§ 990 II, 284 ff.,<br />

4.) Nutzungen, §§ 988, 987.<br />

4. Verwendungsansprüche des Buchberechtigten gegen den wirklich Berechtigten,<br />

§§ 994 ff. entsprechend.<br />

Kapitel 5. Widerspruch I. Zweck und Eintragung<br />

1. Widerspruch wird eingetragen<br />

1.) entweder auf Bewilligung des unrichtig Eingetragenen, § 19 GBO,<br />

2.) oder auf Grund einstweiliger Verfügung, § 899 II 1 BGB<br />

(zu einstweiliger Verfügung s. besonderes Kapitel),<br />

3.) oder ausnahmsweise Antrag des in Wirklichkeit Berechtigten,<br />

Sonderfall des § 1139: Buchhypothek für nicht ausgezahltes Darlehen.<br />

Wenn Hypothek zur Sicherung für ein Darlehen eingetragen ist,<br />

wenn aber Darlehen noch nicht ausgezahlt ist und wenn Buchhypothek,<br />

dann kann Eigentümer einen Widerspruch<br />

gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen,<br />

weil Buchhypothek zu Unrecht eingetragen ist, § 1139.<br />

Der Eigentümer braucht die Behauptung, dass nicht ausgezahlt sei,<br />

noch nicht einmal zu beweisen. Aber Fristerfordernis: 1 Monat.<br />

Denn bei sogen. nicht valutierter Hypothek<br />

besteht Eigentümergrundschuld §§ 1163 I 1, 1177 I 1<br />

(bei nicht valutierter Briefhypothek kein Widerspruchsrecht,<br />

weil Zurückbehaltungsrecht des Eigentümers an dem Brief).<br />

310 Palandt § 894 Rdnr. 10; MK-Wacke § 894 Rdnr. 36; Baur § 18 C III Rdnr. 39.


352<br />

4.) Selten: Amtswiderspruch, § 53 I 1 GBO.<br />

2. Anwendungsbereich: das gesamte Grundstücksrecht,<br />

also nicht bloß Eigentum und Eigentumsübertragung,<br />

sondern auch Hypothek und Hypothekübertragung etc.<br />

3. Widerspruch gegen Vormerkung,<br />

die ein Nichtberechtigter bewilligt hat? Str. 311<br />

4. Beteiligte (wie bei Grundbuchberichtigungsanspruch)<br />

1.) Der wirklich Berechtigte (dinglich B., nicht eingetragene B.)<br />

2.) der (zu Unrecht) Eingetragene, der Buchberechtigte.<br />

5. Praktisch ist der Widerspruch wichtig,<br />

weil er schneller als eine Grundbuchberichtigung, § 894, durchzusetzen ist.<br />

6. Zweck: Bei angeblich unrichtigem Grundbuch<br />

in der Zeit bis zur endgültigen Berichtigung nach §§ 894 ff. soll<br />

die Verfügung des unrichtig Eingetragenen an gutgläubigen Erwerber<br />

gemäß § 892 verhindert werden,<br />

s. Louisenplatz.<br />

7. Wie muss der Berechtigte nun gesetzesgemäß vorgehen? Wie bei Grundbuchberichtigungsanspruch.<br />

Die ,,gewöhnlichen“ Erfordernisse für Eintragung in das Grundbuch,<br />

wiederholen Sie ,,Eintragungsverfahren“:<br />

1.) Antrag: sein Eintragungsantrag an Grundbuchamt, § 13 GBO<br />

2.) Bewilligung des unrichtig Eingetragenen, § 19 GBO,<br />

oder: einstweilige Verfügung,<br />

3.) Voreintragung des unrichtig Eingetragenen, § 39 GBO,<br />

liegt ja vor.<br />

8. Der unrichtig Eingetragene muss auch für Widerspruch seine Bewilligung erteilen,<br />

§ 899 II 1 Alt. 2.<br />

9. Wenn der unrichtig Eingetragene die erforderliche Bewilligung nicht gibt,<br />

dann kommt es auf einstweilige Verfügung an, § 899 II 1 Alt. 1 BGB, §§ 935 ff. ZPO, beschleunigtes,<br />

aber nur vorläufiges Verfahren.<br />

10. Vier Anspruchsvoraussetzungen für Widerspruch, § 894,<br />

genauso wie für Berichtigungsanspruch<br />

1.) Eintragung in Grundbuch<br />

2.) ,,wirkliche Rechtslage"<br />

Eintragung und wirkliche Rechtslage "nicht im Einklang"<br />

3.) Anspruchs-berechtigt ist der wirklich Berechtigte.<br />

4.) Anspruchs-gegner ist der bloß Buchberechtigte.<br />

11. Eintragung des Widerspruchs<br />

1.) gegen Eintragung des Eigentümers in Ab. II,<br />

2.) in anderen Fällen in Abt. II oder III bei dem betroffenen Recht (lt. GBVerf.).<br />

311 Baur, 17. Aufl., § 18 Rdnr. 20.


353<br />

Kapitel 6. Widerspruch II. Wirkung<br />

1. Entscheidende Wirkung:<br />

Auch der Gutgläubige kann nicht erwerben, § 892 I 1,<br />

wenn Widerspruch rechtzeitig eingetragen ist.<br />

1.) „Zerstört“ also Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs<br />

2.) und „schützt“ damit das Recht des wirklich Berechtigten.<br />

Aber bedeutet nicht: Verfügungsverbot oder Grundbuchsperre.<br />

2. Maßgebender Zeitpunkt: Zerstörerische Wirkung des Widerspruchs,<br />

wenn er (zeitlich) eingetragen wurde vor der Eintragung des Gutgläubigen,<br />

selbst wenn der Gutgläubige noch gutgläubig war.<br />

3. Louisenplatz V. A verkauft an B. B wird ordnungsgemäß eingetragen. Dann ficht A zu recht seine Auflassung<br />

(nicht nur den Kaufvertrag) an B wegen arglistiger Täuschung durch B an. Auf Grund einstweiliger Verfügung<br />

wird zu Gunsten des A ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums des B<br />

eingetragen. Dennoch verkauft B das Grundstück an E und läßt es an diesen auf. E wird als neuer Eigentümer eingetragen.<br />

Die Grundbuchberichtigung zu Gunsten des A selbst ist noch nicht erfolgt.<br />

1.) Wer ist Eigentümer des Grundstücks? 312<br />

2.) Welche Bedeutung hat dann der nur scheinbare Eigentumserwerb des E? 313<br />

4. Enneccerus. Enneccerus, im Grundbuch eingetragener, wirklicher Eigentümer, ist gestorben. Das Grundstück ist<br />

DM 800 000,- wert. Sein Sohn Sohm hält sich für den gesetzlichen Erben und läßt nunmehr sich selbst als neuen<br />

Eigentümer eintragen. Nun wird ein gültiges Testament des Enneccerus gefunden, in dem er seine Freundin<br />

Fichard zur Alleinerbin eingesetzt hat. Frau Fichard verlangt von Sohn Einwilligung in die Berichtigung des<br />

Grundbuchs. Sohm weigert sich, er glaubt, das von Frau Fichard vorgelegte Testament sei gefälscht. Er veräußert<br />

das Grundstück für DM 1,1 Mio. an den gutgläubigen Gebhard. Gebhard wird als Eigentümer eingetragen.<br />

1.) Wer ist jetzt Eigentümer des Grundstücks?<br />

2.) Was hätte Frau Fichard tun müssen, um eine derartige Verfügung des Sohm zu verhindern?<br />

3.) Ergänzungsfrage 1: Welche Rechte hat Frau Fichard gegenüber Gebhard?<br />

4.) Ergänzungsfrage II: Welche Rechte hat Frau Fichard gegenüber Sohm?<br />

5. Kontrollfragen<br />

1.) Warum braucht man überhaupt einen ,,Widerspruch“, warum reicht der „Grundbuchberichtigungsanspruch“<br />

nicht aus?<br />

2.) Wann braucht man<br />

a. eine Vormerkung,<br />

b. wann einen Widerspruch?<br />

3.) Wie unterscheiden sich beide Rechtsbehelfe nach<br />

a. ihren Voraussetzungen und<br />

b. nach ihren Folgen?<br />

6. Der Widerspruch<br />

1.) hat also eine Warnfunktion, ebenso wie Vormerkung<br />

2.) ist ein vorläufiges Sicherungsmittel, ebenso wie Vormerkung.<br />

312 Der wirkliche Eigentümer A. Kein gutgläubiger Erwerb des E.<br />

313 Vor allem für den Fall, dass sich bei der Geltendmachung des angeblichen Grundbuchberichtigungsanspruchs des A doch<br />

noch herausstellt, dass A nicht der wirklich Berechtigte ist, weil etwa aus anderen Gründen auch die Eintragung des A unrichtig<br />

war oder weil die behauptete arglistige Täuschung gegenüber A nicht bestand.


354<br />

7. Der Widerspruch widerspricht der gegenwärtigen Grundbucheintragung<br />

(aber die Vormerkung merkt eine künftige Rechtsänderung im Grundbuch vor).<br />

Merken: ,,der Widerspruch protestiert“ gegen die Richtigkeit des Grundbuchs<br />

(aber ,,die Vormerkung prophezeit“ eine künftige Rechtsänderung).<br />

8. Der Widerspruch dient<br />

1.) dazu, um ein bestehendes dingliches Recht zu bewahren<br />

(aber die Vormerkung: um künftig ein dingliches Recht zu erhalten),<br />

2.) der Sicherung eines bestehenden dinglichen Rechts<br />

(aber die Vormerkung: zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs),<br />

3.) gegen Verfügung eines Nichtberechtigten mit Folge des Gutglaubenserwerbs<br />

(aber die Vormerkung: Sicherung gegen Verfügung des Berechtigten mit Folge des einfachen Erwerbs).<br />

9. Aber Widerspruch<br />

sperrt unter juristischem Gesichtspunkt (de jure) nicht das Grundbuch.<br />

D. h. der Widerspruchsgegner, der angeblich zu Unrecht eingetragen ist,<br />

kann trotz dem Widerspruch über das Grundstück zu Gunsten eines anderen verfügen<br />

und Eintragung beantragen und bewilligen,<br />

mit der Folge, dass das Grundbuchamt einen anderen wirklich einträgt.<br />

1.) Jedoch: wenn Grundbuch sich tatsächlich als unrichtig erweist,<br />

dann hat der <strong>Dr</strong>itte trotz Eintragung (und vielleicht trotz gutem Glauben)<br />

nicht erworben.<br />

Er muss in die Grundbuchberichtigung einwilligen, § 894.<br />

Deswegen schreckt der Widerspruch von Rechtsgeschäften<br />

mit dem Widerspruchsgegner ab,<br />

man könnte von einer faktischen, wenn auch nicht rechtlichen,<br />

Grundbuchsperre sprechen.<br />

2.) Aber Verfügungen des eingetragenen Widerspruchsgegners<br />

bleiben endgültig wirksam, wenn das Grundbuch in Wirklichkeit richtig war,<br />

wenn also der Widerspruch zu Unrecht eingetragen war<br />

(und gelöscht werden muss).<br />

Wenn Grundbuch in Wirklichkeit nicht unrichtig war,<br />

dann ist Widerspruch bedeutungslos.<br />

10. Löschung des Widerspruchs,<br />

wenn Grundbuch in Wirklichkeit richtig ist,<br />

auf Antrag<br />

des wirklich Berechtigten oder des Widerspruchsbegünstigten, entweder<br />

1.) mit Bewilligung des Widerspruchsbegünstigten,<br />

2.) oder nach Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung,<br />

auf der Widerspruch beruht, z. B. einstweilige Verfügung, § 899 II 1 Alt. 1.<br />

11. Anspruch des wirklich Berechtigten gegen den Widerspruchsbegünstigten<br />

auf Erteilung der Löschungsbewilligung,<br />

falls Widerspruch deswegen zu Unrecht eingetragen, weil<br />

Grundbuch in Wirklichkeit richtig war,<br />

§ 894 (Berichtigungsanspruch) analog.


355<br />

18. TEIL. DIE HYPOTHEK<br />

1. ABSCHNITT. DIE GRUNDPFANDRECHTE ALLGEMEIN<br />

Kapitel 1. Hypothek und Grundschuld allgemein<br />

1. Grundpfandrechte:<br />

1.) Hypotheken (verschiedene Arten) und<br />

2.) Grundschulden.<br />

3.) Praktisch sowie klausurmäßig ohne Bedeutung: Rentenschuld.<br />

Aufzählung der Grundpfandrechte in der Überschrift zum 8. Abschnitt, vor § 1113.<br />

Nicht verwechseln "Grund-pfand-recht" und "Grund-schuld".<br />

2. Bedeutung der Grundpfandrechte (GrdPfR) und Arbeitsprogramm<br />

Hypotheken und Grundschulden spielen in der wirtschaftlichen und deswegen auch in der juristischen Praxis<br />

eine große Rolle und sind darum wiederholt Gegenstand von Klausuren. Im folgenden wird, ebenso wie im<br />

Gesetz, die Hypothek ausführlich<br />

und dann die Grundschuld knapp dargestellt.<br />

Der Schwerpunkt liegt auf der Entstehung der Hypothek (Kapitel 3 bis 8).<br />

Danach werden Antworten auf die Fragen gegeben:<br />

auf welche beweglichen Sachen des Grundstückseigentümers<br />

kann der Hypothekengläubiger zugreifen,<br />

abgesehen von dem belasteten Grundstück selbst?<br />

Mit welchen Gegenrechten kann sich der Eigentümer verteidigen?<br />

Es folgen die Fragen des Gläubiger- und des Schuldnerwechsels.<br />

Den Abschluss bilden die Probleme der Zahlung, der Verwertung<br />

und des Rangs der Hypothek.<br />

3. Lesen Sie die Legaldefinitionen in §§ 1113, 1191 I und 1199.<br />

4. Zweck<br />

Wichtige Funktion des Eigentums, insbesondere an Grundstücken: Kreditgrundlage,<br />

Realkredit und zwar Immobiliarkredit<br />

(Pfandrecht hingegen an beweglichen Sachen, daher Mobiliarkredit),<br />

Unterschied zu Personalkredit, der z. B. durch Bürgschaft gesichert ist.<br />

5. Anwendbarkeit des <strong>Sachenrecht</strong>s<br />

Grundsätzlich (d. h.: mit gewissen Einschränkungen) gelten für Hypothek und Grundschuld<br />

die allgemeinen Regeln des Sachen-, speziell des Grundstücksrechts,<br />

weitgehend dieselben wie für Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,<br />

also insbesondere:<br />

- Einigung und Eintragung, § 873,<br />

- Grundbuch mit Aufschrift, Bestandsverzeichnis und 3 Abteilungen<br />

für Hypotheken, Grund- und Rentenschulden: 3. Abteilung<br />

- für Eintragung in Grundbuch: Antrag, Bewilligung, Voreintragung, Form<br />

- Vormerkung, Widerspruch und Grundbuchberichtigung<br />

- Gutgläubiger Erwerb in verschiedenen Gestaltungen.<br />

6. Gesetzessystem<br />

Gesetz regelt im einzelnen Hypothek, §§ 1113 - 1190,<br />

und regelt nur die Abweichungen für Grundschuld, §§ 1191 - 1198 und<br />

Rentenschuld, §§ 1199 - 1203. Der Klarheit halber ebenso im folgenden.


356<br />

Besonderheiten der Grundpfandrechte u. a.,<br />

dass der Eigentümer an seinem eigenen Grundstück<br />

eine Grundschuld (Eigentümergrundschuld), seltener eine Hypothek haben kann;<br />

keine „Konsolidation“.<br />

So ausdrücklich § 1177 am Anfang:<br />

„Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person ... Grundschuld.“<br />

Das bedeutet hier also: kein Erlöschen des dinglichen Rechts<br />

wegen Vereinigung mit dem Eigentum in einer Hand.<br />

7. Schutz der Grundpfandrechte im wesentlichen wie Grundstückseigentum,<br />

z.B. auch durch § 823 I.<br />

8. Eine der wichtigsten Fragen betrifft den Unterschied Hypothek / Grundschuld:<br />

- Die Hypothek setzt rechtlich eine Forderung voraus,<br />

die gesichert werden soll, § 1113 I:<br />

„zur Befriedigung wegen einer ihm (d.h. dem Gläubiger)<br />

zustehenden Forderung”.<br />

- Die Grundschuld hingegen ist rechtlich von Bestehen einer<br />

Forderung unabhängig.<br />

Die Grundschuld ist voll wirksam und steht dem Gläubiger zu,<br />

auch wenn Forderung nicht besteht,<br />

§ 1191 I „eine bestimmte Geldsumme ... zu zahlen ist”<br />

(also ohne Hinweis auf die Forderung im Gesetzeswortlaut, argumentum e silentio),<br />

§ 1192 I, „dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt”.<br />

In der heutigen Praxis ca 20 % der Grundpfandrechte als Hypotheken,<br />

aber 80 % als Grundschulden.<br />

9. Übersicht über die Arten und die Einteilung der Grundpfandrechte bei Baur, 17. Aufl., § 36.<br />

Empfehlenswert: Reischl, JuS 1998, S. 125 ff., 614 ff.<br />

Kapitel 2. Unbedingt zu wissen<br />

1. Wichtige Bestimmungen,<br />

die man unbedingt zu den Hypotheken und Grundschulden wissen muss:<br />

- § 873: Einigung und Eintragung<br />

- § 1113: Hypothekenrecht<br />

- §§ 1163, 1177: fehlende Forderung - Eigentümerhypothek -<br />

Eigentümergrundschuld<br />

- § 1120: Mithaftende Gegenstände<br />

- § 873 und §§ 1157, 1163 und § 1137: Einwendungen und Einreden<br />

- § 1154: Abtretung<br />

- § 892 und §§ 1140, 1157 und §§ 1138; 1155: guter Glaube<br />

- § 1191: Grundschuld.<br />

2. Grundsätzlich fünf Voraussetzungen für<br />

Begründung der Hypothek zu prüfen:<br />

1. Einigung, § 873<br />

2. Eintragung, § 873<br />

3. Berechtigung, § 873<br />

4. Brief-Übergabe, oder Ausschluss des Briefes, §§ 1116 f., 1154,


357<br />

5. Forderung, § 1113, unerheblich bei Grundschuld, §§ 1191 f.<br />

Auswendig Lernen!<br />

3. Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau = Klausurhinweise<br />

Anspruchsnorm häufig § 1147, Lesen!<br />

Nämlich Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück,<br />

vorausgesetzt, dass der angebliche Anspruchsinhaber<br />

Hypothekengläubiger ist.<br />

Dazu muss man meistens chronologisch prüfen:<br />

1.) Bestellung der Hypothek oder Grundschuld<br />

a. Hat damaliger Eigentümer wirksam Hypothek oder Grundschuld für einen Gläubiger<br />

bestellt?<br />

b. Wenn nicht: Hat dann der Erstgläubiger gutgläubig Hypothek oder Grundschuld vom<br />

Nichtberechtigten erworben?<br />

c. Wenn nicht: Hat vielleicht Zweitgläubiger gutgläubig vom nichtberechtigten Erstgläubiger<br />

erworben?<br />

2.) Fortbestand der Hypothek oder Grundschuld<br />

Ist Hypothek oder Grundschuld inzwischen<br />

a. erloschen (selten) oder<br />

b. auf einen anderen übertragen oder<br />

c. Eigentümergrundschuld geworden?<br />

3.) Übertragung der Hypothek oder Grundschuld<br />

Hat der jetzige angebliche Gläubiger<br />

die Hypothek oder Grundschuld<br />

a. durch Erwerb vom Berechtigten<br />

b. oder gutgläubig vom Nichtberechtigten<br />

erworben?<br />

4.) Einreden<br />

a. Hat Eigentümer Einreden gegen die Hypothek oder Grundschuld?<br />

b. Hat der neue Gläubiger die Hypothek oder Grundschuld<br />

gutgläubig einrede-frei erworben?<br />

2. ABSCHNITT. DIE BESTELLUNG DER HYPOTHEK<br />

1. Legaldefinition § 1113, Lesen.<br />

Kapitel 1. Hypothek allgemein<br />

2. Beteiligte<br />

1.) Hypothekengläubiger und Gläubiger der gesicherten persönlichen Forderung (G),<br />

soll immer identisch sein,<br />

2.) Eigentümer des belasteten Grundstücks (E)<br />

3.) persönlicher Schuldner (S),<br />

Eigentümer und Schuldner können identisch sein,<br />

können aber auch verschiedene Personen sein.<br />

3. Akzessorische Sicherung, d.h. die Wirksamkeit der Hypothek ist abhängig<br />

außer von Einigung, Eintragung und Brief,


358<br />

von der zu sichernden Forderung,<br />

wiederholen Sie oben Akzessorietätsprinzip.<br />

4. Wenn Forderung nicht besteht, ist Hypothek nicht etwa unwirksam,<br />

sondern dann Eigentümergrundschuld, §§ 1163 II, 1177 (dazu s.u.).<br />

5. Forderung und Hypothek sind so eng an einander ,,geschweißt“,<br />

dass sie nicht voneinander getrennt werden können, § 1153 II, Lesen.<br />

6. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der wirtschaftlichen Auffassung<br />

ist zwar ,,Hypothek“ das Wichtigste.<br />

Aber die Konstruktion des BGB ist umgekehrt:<br />

Die gesicherte Forderung ist das Primäre, die Hypothek ist bloß die Sicherung.<br />

Infolgedessen wird nach der Konstruktion des BGB die ,,Forderung“ übertragen.<br />

,,Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek<br />

auf den neuen Gläubiger über“, § 1153 I.<br />

7. Aber das Akzessorietätsprinzip verhindert nicht immer,<br />

dass die Hypothek und die persönliche Forderung auseinanderfallen,<br />

d. h. es gibt Fälle, in denen<br />

1.) der Hypothekengläubiger und<br />

2.) der Gläubiger der gesicherten persönlichen Forderung<br />

nicht identisch sind;<br />

Hauptfall § 1138 entsprechend h. M. (s.u.).<br />

Kapitel 2. Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger, Eigentümer und Schuldner<br />

1. In der Praxis ist der Eigentümer (E) und der persönliche Schuldner (S)<br />

sehr oft dieselbe Person, z. B.<br />

1.) Darlehen des G an S, der zur Sicherung sein Grundstück belastet,<br />

2.) oder Restkaufgeldforderung G - S,<br />

nachdem G dem S das Grundstück verkauft und übertragen hat<br />

und die Zahlung eines Teils des Kaufpreises<br />

von S an G vereinbarungsgemäß aufgeschoben wurde.<br />

2. Aber E und S können tatsächlich auch verschiedene Personen sein, z. B.<br />

1.) Vater für Sohn, Schwiegervater für Schwiegersohn, Ehefrau für Ehemann.<br />

2.) Im Wirtschaftsleben: Muttergesellschaft für Tochtergesellschaft oder umgekehrt,<br />

Gesellschafter für Personenhandelsgesellschaft.<br />

3. Auch wenn tatsächlich der Grundstückseigentümer E<br />

und der persönliche Schuldner S identisch ist,<br />

unterscheidet das Gesetz ganz scharf die Rechtsbeziehungen<br />

1.) die das dingliche Recht, d. h. die Hypothek,<br />

d. h. die Rechtsbeziehungen zwischen G und E betreffen,<br />

2.) demgegenüber diejenigen Rechtsbeziehungen,<br />

die die persönliche Schuld bzw. Forderung,<br />

d. h. die Rechtsbeziehungen zwischen G und S betreffen.


359<br />

4. Zwischen Hypothekengläubiger G und persönlichem Schuldner S<br />

muss irgendeine persönliche Rechtsbeziehung bestehen<br />

oder zumindest gewollt sein,<br />

- meistens auf Grund Schuldrechts, Hauptfall: Darlehen, § 488 I n. F.<br />

(dieses ist das Hauptbeispiel für den Unterricht),<br />

- kann aber auch auf Grund Familienrechts sein,<br />

z. B. Unterhaltsverpflichtung auf Grund Scheidungsvergleichs<br />

- oder auf Grund Erbrechts,<br />

z. B. Auszahlungspflicht auf Grund Vermächtnisses.<br />

5. Zwischen dem Hypothekengläubiger G<br />

und dem Grundstückseigentümer E<br />

ist allein die dingliche Rechtsbeziehung<br />

von rechtlicher Bedeutung.<br />

Diese Rechtsbeziehung ist der eigentliche Gegenstand des <strong>Sachenrecht</strong>s.<br />

6. Rechtsbeziehungen zwischen dem Grundstückseigentümer E<br />

und dem persönlichen Schuldner S<br />

1.) Wenn E und S identisch ist, d. h. wenn E für seine eigene Schuld<br />

sein eigenes Grundstück mit Hypothek belastet hat,<br />

besteht natürlich keine Rechtsbeziehung.<br />

2.) Wenn aber E und S zwei verschiedene Personen sind,<br />

dann besteht zwischen ihnen irgend eine Rechtsbeziehung z. B.<br />

- Auftrag, §§ 662 ff.,<br />

- Geschäftsbesorgung, § 675,<br />

- seltener Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtf. Bereicherung.<br />

Das ist wichtig für einen eventuellen Rückgriff des E gegen S,<br />

wenn E an G gezahlt haben sollte<br />

oder sogar die Zwangsvollstreckung erlitten haben sollte.<br />

Im Wesentlichen Schuldrechtsfragen.<br />

7. Das <strong>Sachenrecht</strong> betrifft eigentlich nur die dingliche Rechtslage zwischen G und E.<br />

Da aber Hypothek zur Sicherung der persönlichen Schuld dient,<br />

können deswegen auch die persönliche Rechtsbeziehung G - E<br />

und sogar die Rechtsbeziehung zwischen E und S<br />

(wenn es zwei verschiedene Personen sind)<br />

für die Hypothek von Bedeutung sein.<br />

8. Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau = Klausur-Hinweis<br />

Sehr oft geht es darum, ob gegen den Grundstückseigentümer E<br />

der dingliche und der schuldrechtliche Anspruch bestehen, z. B. Fragen:<br />

1.) Hat G gegen E einen Anspruch<br />

a. auf Grund der persönlichen Forderung und/oder<br />

b. auf Grund der Hypothek oder Grundschuld? - oder -<br />

2.) Kann<br />

a. der angebliche Gläubiger X die persönliche Forderung und<br />

b. der angebliche Gläubiger Y die Hypothek<br />

gegenüber E geltend machen?<br />

Kapitel 3. Bestellung. Allgemein


360<br />

1. Schrewe will bei der Bank Braun ein Darlehen über DM 500 000,- aufnehmen und dieses durch eine Hypothek an<br />

seinem Grundstück absichern. Was müssen Schrewe und die Bank Braun tun?<br />

2. Die Bestellung ist das dingliche Rechtsgeschäft, welches das dingliche Recht begründet.<br />

3. Für die Bestellung der Hypothek bestehen<br />

- die drei allgemeinen Erfordernisse gemäß § 873<br />

- und zwei besondere Erfordernisse gemäß §§ 1116 und 1113.<br />

4. „Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte“ ist erforderlich<br />

1.) Einigung, § 873 I, und<br />

2.) Eintragung, § 873 I,<br />

3.) Berechtigung, § 873 I,<br />

4.) Außerdem Brief, § 1116,<br />

a. entweder Übergabe<br />

b. oder Ausschließung<br />

5.) Forderung, § 1113.<br />

Kapitel 4. Bestellung I. Dingliche Einigung<br />

1. Zur Klarstellung: es handelt sich hierbei um die vergleichbare dingliche Einigung<br />

wie bei der Eigentumsübertragung<br />

- an einer beweglichen Sache<br />

(§ 929: „Einigung + Übergabe [oder Übergabe-Surrogat] + Berechtigung“)<br />

- und an einem Grundstück<br />

(§§ 925, 873: „Auflassung [= Einigung] + Eintragung + Berechtigung“).<br />

2. Wenn wirksame Einigung bezüglich Hypothek fehlt, jedoch Eintragung:<br />

z.B. Geschäftsunfähiger (§ 105 1) oder beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106) nicht ordnungsgemäß vertreten<br />

(§ 1629) oder ohne familiengerichtliche Genehmigung (§§ 1643, 1821 Nr.1), Sittenwidrigkeit (§ 138 I),<br />

Wucher (§ 138 II)!, erfolgte Anfechtung wegen §§ 142 f., 119, 123, unwirksame Stellvertretung (§ 177),<br />

Fehlen der erforderlichen Zustimmung des Ehegatten (§ 1365) etc.<br />

1.) keine Hypothek<br />

a. also rechtshindernde Einwendung des Eigentümers gegen Grundpfandrecht,<br />

b. Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs, § 899, und<br />

c. Berichtigungsanspruch des Eigentümers gegen Eingetragenen, § 894,<br />

2.) kein Eigentümergrundpfandrecht (str.).<br />

3. Zwangslage. Krause war auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage genötigt, von Schwarz ein Darlehen zum<br />

Zweieinhalbfachen des marktüblichen Zinssatzes aufzunehmen und dafür eine Hypothek an seinem Grundstück<br />

eintragen zu lassen. Schwarz war Krauses Situation bekannt 314 . Ist ein Grundpfandrecht entstanden. Wenn ja, wem<br />

steht es zu? Was ist den Beteiligten zu raten?<br />

4. Bestellung verlangt dingliche Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger, § 873;<br />

im Wesentlichen Anwendung des Allgemeinen Teils. Stellvertretung möglich.<br />

Aber keine Bestellung eines Grundpfandes ohne wirksame Mitwirkung des Begünstigten,<br />

kein dinglicher Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter, (str.).<br />

Verkäuferkind. V verkauft Grundstück an K. Einen Teil des Kaufpreises soll K in der üblichen Weise an V zahlen,<br />

einen Teil an ein Kind des V. Zur Sicherung dieses Anspruchs des Kindes wurde eine Hypothek zu Gunsten des<br />

Kindes vereinbart, ohne dass das Kind an dem Vertragsabschluß beteiligt war. Im übrigen wurden Schuldvertrag,<br />

314 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 46, S. 91 f.


361<br />

Grundstücksübereignung und Hypothekenbestellung ordungsgemäß vereinbart, die Grundsbucheintragungen sind<br />

erfolgt.<br />

1.) Ist das Verkäuferkind Inhaberin der Hypothek geworden? BGH verneint,<br />

Lehre bejaht mit verschiedenen Begründung und Differenzierungen 315 ,<br />

2.) Ist wenigstens eine Eigentümergrundschuld entstanden, analog §§ 1163, 1177 316 ?<br />

Überwiegende M. verneint.<br />

Kapitel 3. Bestellung II. Eintragung<br />

1. Eintragung, § 873 I,<br />

1.) für die Bestellung aller Arten von Grundpfandrechten,<br />

auch für die (erste) Bestellung von Briefhypothek oder -grundschuld,<br />

anders hinsichtlich Übertragung.<br />

2.) Zusätzlich muss Eintragung erfolgen, wenn Brief ausgeschlossen werden soll, § 1116.<br />

3.) Auch der Betrag des Grundpfandes etc. ist einzutragen, § 1115 I; § 1192 I.<br />

2. Eintragung<br />

1.) Schlagwort (wie bei Eigentumsübertragung):<br />

a. ,,Antrag“ durch Eigentümer oder durch Gläubiger, § 13 I 1 GBO,<br />

b. ,,Bewilligung“ durch Eigentümer, § 19 GBO,<br />

c. ,,Voreintragung“ des Eigentümers, § 39 I GBO,<br />

d. ,,Form“, nämlich öffentlich beglaubigte Urkunde für Antrag und Bewilligung, § 29 GBO.<br />

2.) Prioritäts- und Rangprinzip, §§ 17 und 45 GBO, § 879 BGB.<br />

3.) In Abteilung III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.<br />

3. Eintragungsfähig können u. U. auch Einreden gegenüber der Hypothek sein,<br />

um zu vermeiden, dass ein Erwerber der Hypothek diese gutgläubig einredefrei erwirbt,<br />

§ 892, § 1138, und dass damit der Eigentümer Einreden verliert,<br />

s.u. zu Einwendungen und Einreden und zu gutgläubigem Erwerb.<br />

Kapitel 4. Bestellung III. Berechtigung<br />

1. Bestellung<br />

1.) nur durch Eigentümer als den Berechtigten, Wortlaut § 873 1,<br />

denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat,<br />

nemo plus iuris transferre potest quam ipse haberet.<br />

2.) Wenn die dingliche Einigung des Gläubigers<br />

nicht mit dem wirklichen Grundstückseigentümer erfolgt,<br />

wenn also nicht der wirkliche Eigentümer die Hypothek bestellt,<br />

sondern nur der scheinbare = ein eingetragener Nichteigentümer<br />

= der sogenannte Buchberechtigte,<br />

dann kommt nur der gutgläubige Ersterwerb der Hypothek in Betracht<br />

(dazu besonderes Kapitel).<br />

Kapitel 5. Bestellung IV. Brief<br />

315 Baur § 5 II 2.<br />

316 Enneccerus-Wolff-Raiser und Baur § 36 V 4 Rdnr. 108.


362<br />

1. Brief- oder Buch-Hypothek, -Grundschuld und -Rentenschuld,<br />

je nachdem, ob Brieferteilung nicht ausgeschlossen oder ausgeschlossen wird,<br />

§§ 1116 f., 1192 I.<br />

2. Bei Bestellung des Grundpfandrechts erforderlich<br />

1.) Entweder muss Eigentümer Brief an Grundpfandgläubiger übergeben,<br />

oder Übergabesurrogat,<br />

so bei Fehlen entsprechender Parteivereinbarung,<br />

2.) oder Parteien schließen Erteilung des Briefes aus, §§ 1116.<br />

3. Wenn Brieferteilung nicht ausgeschlossen,<br />

Brief aber noch nicht von Eigentümer an Gläubiger ausgehändigt,<br />

1.) dann Grundpfandbestellung nicht unwirksam,<br />

2.) auch keine Hypothek für Gläubiger, § 1117,<br />

3.) sondern (meistens nur vorübergehend) Grundpfandrecht für Eigentümer, § 1163 II.<br />

4.) Da aber hier Eigentümer nicht Inhaber der gesicherten Forderung ist,<br />

und die Hypothek eine Forderung voraussetzt (§ 1113 I),<br />

,,so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld“,<br />

und es entsteht eine Eigentümer-Grundschuld, § 1177 I 1.<br />

4. Warum die komplizierte Regelung der Briefübergabe nach §§ 1116 f.?<br />

Damit der Grundstückseigentümer eine Art Zurückbehaltungsrecht hat,<br />

bis er den Darlehensbetrag von dem Gläubiger auch wirklich erhalten hat.<br />

Zusatzfrage: welche Sicherheit hat aber der Eigentümer,<br />

wenn die Erteilung des Briefs ausgeschlossen ist, §§ 1115 f.?<br />

Der Eigentümer kann ohne weiteres<br />

Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des G eintragen lassen, § 1139.<br />

5. Streichmann. Streichmann erhält von der Bank Blaustein die Zusage eines Darlehens über DM 45 000,- und<br />

lässt auf seinem Grundstück vereinbarungsgemäß für B eine Hypothek eintragen. Aus irgendeinem Grund<br />

kommt es wider Erwarten nicht zur Auszahlung des Darlehens.<br />

1.) Ist B Inhaber der Hypothek geworden?<br />

a. Keine Auszahlung der Forderung, § 1163 I 1.<br />

b. Keine Briefübergabe, § 1117 I 1.<br />

Also nein.<br />

2.) Besteht für S die Gefahr, dass B über die für B eingetragene Hypothek an einen<br />

gutgläubigen Erwerber verfügt? § 1154 I 1 verlangt Briefübergabe, also nein.<br />

6. Zweck des Hypothekenbriefes: Erleichterung der Übertragbarkeit<br />

durch Verzicht auf Grundbucheintragung, § 1154.<br />

7. Auch zur Übertragung der Grundpschuld, §§ 1192, 1154 1 und II.<br />

8. Publizitätsmittel, vertritt in gewisser Weise das Grundbuch.<br />

9. Trotzdem: keine positive Gutglaubenswirkung des Briefs allein.<br />

Guter Glaube an unrichtigen Inhalt des Hypothekenbriefes wird nicht geschützt.<br />

10. Sondern nur umgekehrt:<br />

„Richtiger Brief zerstört guten Glauben an unrichtiges Grundbuch“, § 1140 S. 1<br />

(s. besonderes Kapitel „Gutgläubiger Zweiterwerb der Brief-hypothek“).<br />

11. Wertpapierrechtliche Einordnung des Hypothekenbriefs 317<br />

1.) Nicht konstitutive Urkunde, denn Hypothek entsteht auch ohne; § 1163 II.<br />

2.) Kein Eigentumserwerb nach § 929 an dem Papier, kein § 932 bezügl Papier.<br />

317 Enneccerus-Wolff-Raiser, 10. Aufl. 1957, § 142: Der Hypothekenbrief.


363<br />

3.) Wertpapier nur in dem weiteren Sinne, dass an dessen Besitz die Verfügung über das verbriefte Recht,<br />

nämlich die Hypothek, geknüpft ist.<br />

Aber kein Wertpapier i. e. S., denn das Eigentum an dem Papier folgt dem Recht,<br />

für welches das Papier ausgestellt ist, § 952 II.<br />

Entscheidend sind die dinglichen Rechtsgeschäfte betreffend die Hypothek,<br />

nicht entscheidend sind Besitz oder Eigentum an dem Hypothekenbrief.<br />

3.) Nicht Inhaber- oder Orderpapier, sondern Rektapapier.<br />

Rektapapier ist ein Namenspapier,<br />

bei dem grundsätzlich nur die in dem Papier namentlich benannte Person berechtigt ist.<br />

„recta” meint Leistung „direkt, ausschließlich” an die genannte Person.<br />

12. Recht auf<br />

1.) Vorlage des Briefes bei Geltendmachung des Grundpfandrechts, §§ 1192, 1160;<br />

2.) Aushändigung des Briefes bei Befriedigung des Gläubigers (z. B. freiwillige Zahlung), §§ 1192, 1144.<br />

13. Wenn Brieferteilung ausgeschlossen, dann Buchhypothek, § 1116.<br />

Kapitel 6. Bestellung V. Gesicherte Forderung / Akzessorietät<br />

1. Besonders wichtig ist für die Hypothek<br />

die rechtliche Abhängigkeit der Hypothek<br />

von der Forderung, die gesichert werden soll ("Akzessorietät")<br />

und zwar schon bei der Begründung der Hypothek.<br />

Das BGB kennt keine Hypothek ohne Forderung.<br />

Wenn die Parteien ein Grundpfandrecht ohne zu sichernde Forderung begründen wollen,<br />

dann eine Grundschuld, keine Hypothek.<br />

2. Wenn das Darlehen, dessen Rückzahlung gesichert werden soll,<br />

noch nicht vom Gläubiger an den Schuldner ausgezahlt ist<br />

(also rechtshindernde Einwendung bezüglich Forderung),<br />

d. h. wenn Hypothek noch nicht valutiert ist,<br />

1.) dann ist die Hypothek nicht unwirksam,<br />

sondern sie ist trotzdem wirksam,<br />

2.) aber dann keine Hypothek für Gläubiger, § 1163 I 1,<br />

3.) sondern die Hypothek steht dem Eigentümer zu, § 1163 I 1.<br />

4.) Da Eigentümer nicht Inhaber der gesicherten Forderung ist,<br />

da aber die Hypothek eine Forderung voraussetzt,<br />

,,so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld“;<br />

Eigentümer-Grundschuld, § 1177 I 1.<br />

3. Sicherung des Eigentümers nach Eintragung der Hypothek für Gläubiger,<br />

solange Darlehen etc. tatsächlich noch nicht ausgezahlt ist?<br />

1.) Briefhypothek: Eigentümer kann Brief solange zurückhalten,<br />

bis G gezahlt hat, vgl. § 1117 I.<br />

2.) Buchhypothek: Eigentümer kann ohne Bewilligung durch G<br />

Widerspruch gegen Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen,<br />

weil Buch-hypothek zu Unrecht eingetragen ist, § 1139;<br />

§§ 1163 I 1, 1177 I 1. Benoehr 30.1.02 12:38<br />

Gelöscht: vgl. dazu


364<br />

4. Kirschgarten I. Simon und Blau vereinbaren, dass Blau dem Simon ein Darlehen in Höhe von DM 40 000,- gewähren<br />

und dass Simon dem Blau an seinem Grundstück ,,Kirschgarten“ zur Sicherung eine Hypothek bestellen<br />

wird. Blau will das Darlehen erst nach Erhalt des Hypothekenbriefes auszahlen. Dementsprechend wird die<br />

Grundbucheintragung vorgenommen, der Hypothekenbrief wird von Simon dem Blau ausgehändigt. Zu der Darlehensauszahlung<br />

kommt es aber nicht. Wurde ein Grundpfandrecht wirksam begründet? Wem steht es zu? Was<br />

ist dem Berechtigten zu raten? 318<br />

5. Gesicherte Forderung<br />

Gesichert werden kann auch die Forderung aus einem abstrakten Schuldversprechen, §§ 780 f.,<br />

sogenannte „abstrakte Hypothek” 319 .<br />

Damit erscheint als gesicherte Forderung nicht die eigentliche,<br />

ursprüngliche Forderung, z. B. aus Darlehen.<br />

Damit im Ergebnis fast Beseitigung der Akzessorietät,<br />

Annäherung der Hypothek an die Grundschuld.<br />

Damit kann man auch Höchstbetragshypothek bequem ersetzen 320 .<br />

6. Rechtsfolge, wenn die Forderung, die ursprünglich gesichert werden sollte,<br />

sich als unwirksam herausstellt,<br />

wenn aber zwischen Gläubiger und Schuldner eine andere Forderung besteht? 321<br />

1.) Hauptfall: Darlehen ist von G an S ausbezahlt,<br />

die Darlehensvereinbarung ist aber unwirksam,<br />

so dass G gegen S keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung hat,<br />

sondern einen Bereicherungsanspruch.<br />

Je nach Auslegung der Einigung gemäß § 873,<br />

ob Bereicherungsanspruch des G gegen S gesichert sein soll; sehr str. 322 ;<br />

m. E. auch der Grund der Unwirksamkeit zu berücksichtigen.<br />

2.) Sonderfall Wucher i. S. § 138 II:<br />

Nicht nur Forderung des Wucherers ist unwirksam,<br />

sondern auch das dingliche Rechtsgeschäft insgesamt,<br />

daher bei strikter Anwendung des § 873<br />

weder Fremdhypothek noch Eigentümergrundschuld (überw. Meinung);<br />

oder analog §§ 1163, 177: Eigentümergrundschuld (Baur).<br />

Wegen des Zwecks des § 138 II keine Umdeutung der Bestellung<br />

in Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Wucherers (allg. Meinung) 323 .<br />

3.) Sonderfall: Restkaufpreishypothek des Erwerbers und neuen Eigentümers E<br />

für den Verkäufer G bei Bordellkauf<br />

a. Wenn Bordellkauf und<br />

b. wenn Darlehen zu diesem Zweck wegen Sittenwidrigkeit nichtig 324 , § 138 I,<br />

dann keine Kaufpreisforderung des scheinbaren Veräußerers gegen scheinbaren neuen Eigentümer.<br />

Damit wieder bei Frage 1.,<br />

ob Rückgewähransprüche des scheinbaren Veräußerers bestehen, vgl. § 817,<br />

und diese gesichert sein sollen; oder ob Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177.<br />

Dabei dürfte auch erheblich sein,<br />

ob die Übereignung des Bordellgrundstücks<br />

vom scheinbaren Veräußerer auf scheinbaren Erwerber<br />

entsprechend Abstraktionsprinzip wirksam (so wohl überw. M.),<br />

oder wegen Fehleridentität 325 unwirksam ist.<br />

7. „Schenkung” einer Hypothek?<br />

318 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 43, S.87 ff.<br />

319 Baur 17. Aufl., § 36 III 1 Rdnr. 76.<br />

320 Baur 17. Aufl., § 42 III 1 Rdnr. 22.<br />

321 Baur 17. Aufl. § 37 V 2 Rdnr. 48.<br />

322 MK-Eickmann § 1113 Rdnr. 73; Baur 17. Aufl. § 37 V 2 Rdnr. 48.<br />

323 Wenn überhöhte Zinsen, ohne Wucherqualifizierung des Abs. 2, dann lediglich § 138 I, dann je nach Stellungnahme zum<br />

Meinungsstreit bei 1.: ob Eigentümergrundschuld oder ob Sicherung des Bereicherungsanspruchs statt desDarlehensanspruchs;<br />

Baur a.a.O.<br />

324 Palandt § 138 Rdnr. 52 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 90, 750.<br />

325 Zu dieser, zurückhaltend, Baur 17. Aufl. § 5 IV 3 Rdnr. 51.


365<br />

Falls Eigentümer sich mit einem Gläubiger über Hypothekenbestellung einigt,<br />

die völlig unentgeltlich sein soll, dann Schenkung beabsichtigt, § 516 I.<br />

Da Hypothek nur Sicherung ist, kommt es auf gesicherte Forderung an.<br />

Diese ist das Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu schenken.<br />

Formbedürftig, § 518 I 1; s. auch I 2.<br />

Hypothek ist noch keine „Bewirkung” i. S. § 518 II.<br />

Also Forderung nichtig, § 125.<br />

Infolgedessen Eigentümergrundschuld (RGZ und h. M.).<br />

Fremd-Grundschuld hingegen wäre zweifelsohne wirksam,<br />

weil diese rechtlich auch ohne jede Forderung wirksam ist, §§ 1191 f.<br />

Deswegen Baur 326 mit Heck für wirksame Fremdhypothek.<br />

8. Wenn das Darlehen, dessen Rückzahlung gesichert werden soll, erloschen ist,<br />

d. h. wenn Darlehen durch rechtsvernichtende Einwendung betroffen ist,<br />

1.) dann keine Hypothek für Gläubiger, § 1163 I 2,<br />

2.) sondern die Hypothek steht dem Eigentümer zu, § 1163 I 2.<br />

3.) Da Eigentümer nicht Inhaber der gesicherten Forderung ist,<br />

da aber die Hypothek eine Forderung voraussetzt,<br />

so verwandelt sich die Hypothek in eine Eigentümer-Grundschuld, § 1177 I 1.<br />

9. Einwendungen und Einreden gegen die gesicherte Forderung betreffen also auch Hypothek<br />

(s. unten).<br />

10. Akzessorietät bedeutet die rechtliche<br />

(nicht etwa die rechtsgeschäftlich geschaffene) Abhängigkeit<br />

des Sicherungsrechts von der gesicherten Forderung.<br />

11. Akzessorietät bei der Hypothek, hinsichtlich<br />

1.) Prinzip, §§ 1113, 1153 (gerade anders: Grundschuld, § 1191 f.)<br />

2.) Entstehen, § 1163 I 1<br />

3.) Umfang, § 1118 ff.<br />

4.) Einreden, § 1137<br />

5.) Übertragung, §§ 1153 ff.<br />

6.) Erlöschen, § 1163 I 2<br />

7.) für Eigentümer, § 1177<br />

8.) zwecks Regress nach Zahlung<br />

a. durch den persönlichen Schuldner, § 1164<br />

b. durch den Eigentümer, §§ 1143, 1153.<br />

Jedoch<br />

1.) bei Übertragung der Verkehrshypothek begrenzter Schutz des guten Glaubens<br />

an Existenz und Einredefreiheit der zu sichernden Forderung, § 1138<br />

(außer bei bei Sicherungshypothek, § 1184 ff.).<br />

2.) Bei Fehlen der Forderung im allgemeinen<br />

a. zwar keine Unwirksamkeit der Belastung,<br />

b. aber Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I, 1177.<br />

12. Rechtstechnik für die Übertragung einer Forderung mit akzessorischem Sicherungsrecht<br />

Die Berechtigung an akzessorischen Rechten wechselt<br />

durch bloße Übertragung des gesicherten Rechts, § 401;<br />

deswegen §§ 1153, 1154; 1250;<br />

und zwar von selbst, ohne Rechtsgeschäft bezüglich Übergang des Sicherungsrechts.<br />

326 Baur § 37 V 2 c Rdnr. 49.


366<br />

Das bedeutet: wenn ein Gläubiger eine Hypothek für eine Forderung hat,<br />

dann kann er diese Sicherungsrechte nur dadurch auf einen anderen übertragen,<br />

dass er an diesen anderen die gesicherte Forderung abtritt.<br />

Kapitel 7. Erlass, Aufhebung, Verzicht, Löschung<br />

1. Erlass der gesicherten Forderung, § 397.<br />

Der Erlaß, der letzte der vier schuldrechtlichen Erlöschensgründe, ist<br />

ein Vertrag (nicht einseitige WE) des Gläubigers mit dem Schuldner.<br />

Infolgedessen erlischt die gesicherte Forderung.<br />

1.) Begründet rechtsvernichtende Einwendung gegen persönliche Forderung,<br />

2.) dadurch eigentlich Eigentümer-Hypothek § 1163 I 2, bzw. -Grundschuld, § 1177 I,<br />

3.) aber insoweit gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch Neugläubiger, § 1138.<br />

2. Aufhebung der Hypothek, §§ 1183, 875 327<br />

Einseitige WE des Gläubigers gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer,<br />

außerdem Erfordernisse der Zustimmung des Eigentümers und der Eintragung.<br />

Wirkung: Untergang der aufgehobenen Hypothek,<br />

eine spätere Hypothek rückt nach.<br />

Die Aufhebung begründet eine rechtsvernichtende Einwendung gegen die Hypothek.<br />

3. Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek 328 , § 1168,<br />

Ebenfalls einseitige WE des Gläubigers gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer und<br />

außerdem Eintragungserfordernis.<br />

Aber Wirkung: Eigentümergrundschuld, §§ 1168 II, 1177.<br />

Hier besetzt Eigentümer die frühere Position des Verzichtenden.<br />

Ebenfalls Einwendung.<br />

4. Löschung ist die Eintragung im Grundbuch, dass Recht nicht mehr besteht, §§ 875 I 1 BGB, 46 GBO.<br />

Kapitel 8. Gutgläubiger Erst-erwerb der Hypothek oder Grundschuld<br />

1. Gutgläubiger Ersterwerb des Grundpfandes, wenn bloßer Bucheigentümer bestellt,<br />

ähnlich wie bei Eigentumserwerb, § 892.<br />

2. Gutgläubiger Ersterwerb des Grundpfandrechts<br />

1.) überhaupt nur denkbar,<br />

wenn die anderen Voraussetzungen der Bestellung des Grundpfandrechts<br />

gegeben sind, also<br />

a. Einigung, § 873<br />

b. Eintragung, § 873<br />

c. Brief-Übergabe, oder Ausschluss des Briefes, §§ 1116 f., 1154,<br />

d. Forderung, § 1113, unerheblich bei Grundschuld, §§ 1191 f.<br />

2.) Es fehlt allein die Berechtigung des Verfügendenden,<br />

3.) stattdessen ist Verfügender im Grundbuch eingetragen,<br />

4.) guter Glaube des Gläubigers, §§ 892 f., im richtigen Zeitpunkt,<br />

5.) kein Widerspruch im Grundbuch im richtigen Zeitpunkt.<br />

3. Ausschluß gutgläubigen Erwerbs durch<br />

327 Baur, 17. A., § 19 D Rdnr. 44, § 36 Rdnr. 113, § 41.<br />

328 Baur, 17. A., § 36 Rdnr. 111, § 38 Rdnr. 91, § 41 Rdnr. 4.


367<br />

1.) Kenntnis des Erwerbers oder<br />

2.) Eintragung eines Widerspruchs.<br />

4. Maßgebliche Zeitpunkte wie bei Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten.<br />

1.) Wenn Eintragung der Berichtigung oder des Widerspruchs<br />

durch wirklichen Eigentümer<br />

vor der Eintragung des gutgläubigen Gläubigers erfolgt, § 892 I 1,<br />

dann ist gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich, arg. e contrario § 878 und § 892 II.<br />

2.) Guter Glaube muss noch vorhanden sein<br />

bei dem zweiten, erforderlichen Akt des Erwerbers, also bei<br />

Antragstellung, wenn vorher (wie üblich) Einigung i. S. § 873,<br />

und bei Einigung, wenn Antrag schon vorher.<br />

5. Der Tod des Königs I. König ist gestorben. Sein gesetzlicher Erbe ist Franz. Franz läßt das Grundbuch entsprechend<br />

berichtigen, so dass Franz als neuer Eigentümer eingetragen wird. Franz nimmt bei Ritter ein Darlehen auf<br />

und bestellt diesem dafür eine Hypothek an dem Grundstück. - Später wird ein wirksames Testament Königs aufgefunden,<br />

mit dem Königs Schwager Brand als Alleinerbe eingesetzt wird. Kann Brand von Ritter Zustimmung zu<br />

der Berichtigung des Grundbuchs, nämlich zur Löschung der Hypothek, verlangen? 329<br />

6. Im wesentlichen nur Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Bestellers.<br />

7. Davon unterscheiden Übertragung eines nicht existierenden Grundpfandrechts an Gutgläubigen<br />

(Zweit-Erwerb).<br />

8. Prüfungsfolge = Gutachtenaufbau = Klausur-Frage häufig:<br />

Wenn sich herausstellt, dass derjenige, der die Hypothek oder Grundschuld bestellt hat,<br />

entweder nicht der Eigentümer war oder,<br />

z. B. wegen Minderjährigkeit, die Hypothek nicht bestellen konnte,<br />

dann fragt es sich,<br />

ob der Forderungsinhaber wenigstens gutgläubig die Hypothek oder Grundschuld<br />

erworben hat.<br />

Dazu die einzelnen Voraussetzungen prüfen<br />

(z. B. kein guter Glaube an Bestehen der Geschäftsfähigkeit).<br />

Kapitel 9. Eigentümer-Hypothek und Eigentümer-Grundschuld<br />

1. Eigentümer eines Grundstücks kann gleichzeitig<br />

Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts an seinem eigenen Grundstück sein vgl. § 889.<br />

Demgegenüber würde ,,Konsolidation“ bedeuten, dass das beschränkt dingliche Recht erlischt,<br />

wenn es von dem Eigentümer erworben wird.<br />

2. Eigentümer kann Grundpfandrecht an seinem eigenen Grundstück haben,<br />

1.) entweder, weil er Grundpfandrecht an seinem Grundstück für sich selbst bestellt hat,<br />

so ausdrücklich § 1196,<br />

2.) oder indem er Grundpfandrecht an seinem Grundstück vom Grundpfandgläubiger erwirbt,<br />

3.) oder von Gesetzes wegen.<br />

3. Sumpfwiese. E ist Eigentümer des Grundstücks, genannt Sumpfwiese. E bestellte dem G zur Sicherung eines Darlehens,<br />

das G dem E gewährt hatte, eine Hypothek in Höhe von DM 50 000,-. Später einigen sich E und G darüber,<br />

dass E dem G DM 52 000,- bezahlt und dass im Gegenzug G die Hypothek an der Sumpfwiese auf E überträgt.<br />

329 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 47,S.93 f.


368<br />

4. Von Gesetzes wegen entsteht Eigentümergrundschuld<br />

1.) nach Einigung und Eintragung, vor Briefübergabe, §§ 1192, 1163 II, 1177,<br />

2.) im Fall der Hypothek bei Nichtentstehen oder Erlöschen<br />

der gesicherten Forderung, §§ 1163 I, 1177 I<br />

(bei dem seltenen Übergang der gesicherten Forderung auf den Eigentümer<br />

entsteht Eigentümerhypothek, §§ 1163 I, 1177 II).<br />

3.) Ob Eigentümergrundschuld entsteht infolge Eintragung eines <strong>Dr</strong>itten auf Veranlassung des Eigentümers,<br />

aber ohne Einigung mit dem <strong>Dr</strong>itten, analog § 1163, ist sehr str.<br />

5. Wenn ein Grundpfandrecht für den Eigentümer an seinem eigenen Grundstück entsteht,<br />

dann kann es meistens nur Grundpfandrecht sein, das eine Forderung nicht voraussetzt,<br />

also eine Grundschuld. Unbedingt lesen: § 1177 I 1.<br />

6. Eigentümer-“Hypothek“ ist selten. Warum? Hypothek setzt Forderung voraus, § 1113 I;<br />

sie ist akzessorisch.<br />

Dass Eigentümer gleichzeitig Inhaber der gesicherten Forderung ist, ist selten.<br />

Gesetzlicher Fall der Eigentümerhyothek. §§ 1143 I, 1153 I, 1177 II.<br />

7. Vorgehensweise für die Bestellung einer Eigentümergrundschuld in § 1196.<br />

8. Hauptzwecke der Eigentümergrundschuld:<br />

1.) Rang, nämlich<br />

a. Reservierung des Rangs für spätere Zwecke,<br />

b. Verhinderung des Aufrückens nachrangiger Grundpfandrechte.<br />

2.) Erleichterung der Verfügung des Eigentümers über ein Grundstücksrecht,<br />

dabei kann er auch verdeckt lassen, ob er überhaupt Grundkredit aufgenommen hat<br />

und gegebenenfalls, bei welchem Kreditgeber,<br />

auch Kostenersparnis bei Verwendung.<br />

9. Besonders wichtig: Eigentümer kann diese Grundschuld auf andere übertragen.<br />

Z. B. auch Erleichterung der Zwischenfinanzierung 330 .<br />

Andere Gläubiger des Eigentümers können sie pfänden,<br />

§§ 857 VI; 830 ZPO (h. M.) Oder §§ 857 I und II, 829 ZPO (Baur).<br />

10. Wenn Eigentümer sein Grundstück veräußert, behält er seine Grundschuld,<br />

diese wird Fremdgrundschuld an dem Grundstück, das nun dem Erwerber gehört.<br />

11. Verschiedene Arten 331 .<br />

3. ABSCHNITT. ZUBEHÖR UND ANDERE MITHAFTENDE GEGENSTÄNDE<br />

Kapitel 1. Haftende Gegenstände allgemein<br />

1. In den drei Definitionen der §§ 1113, 1191 und 1199 sowie in § 1147 heißt es,<br />

die Geldsumme sei "aus dem Grundstück zu zahlen“. Was bedeutet diese Bestimmung?<br />

1.) Kein Anspruch des Begünstigten auf Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Belasteten<br />

also z. B. keine Pfändung der Briefmarkensammlung oder des Gehalts,<br />

Haftungsobjekt für Hypothek, Grund-, Rentenschuld<br />

ist nicht das sonstige Vermögen des Belasteten;<br />

wenn allerdings der Gläubiger auch noch persönlichen Anspruch hat,<br />

330 Baur 17. Aufl. § 37 V Rdnr. 41.<br />

331 Baur 17. Aufl.§ 36 V Rdnr. 95.


369<br />

dann haftet für persönlichen Anspruch auch das sonstige Vermögen des Schuldners,<br />

2.) sondern nur Recht, dass notfalls das Grundstück und mithaftende Gegenstände zwangsversteigert<br />

werden, § 1147,<br />

und dass der Begünstigte aus dem Erlös Zahlung erhält.<br />

Es haftet nur das Grundstück,<br />

aber der Belastete oder der persönliche Schuldner kann freiwillig den Geldbetrag zahlen,<br />

so dass es auf Verwertung des Grundstücks nicht ankommt.<br />

3.) Deswegen Urteilstenor:" ... verurteilt,<br />

die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ... zu dulden".<br />

2. Was gehört nun zu dem ,,Grundstück“ als wirtschaftlicher Einheit?<br />

Hierbei Interessenkonflikt.<br />

1.) Grundpfand-Gläubiger ist angewiesen auf alle Gegenstände,<br />

die wirtschaftliche Einheit und ihren Wert ausmachen und erhalten,<br />

in der Praxis bis zu 50 % des Wertes.<br />

2.) Grundstücks-Eigentümer muss<br />

a. einerseits an umfassender Sicherung interessiert sein,<br />

um dauerhaft hohen Realkredit zu erhalten,<br />

b. will andererseits seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erhalten,<br />

um erwerben, veräußern und weiteren Kredit aufnehmen zu können.<br />

3.) Weitere Gläubiger des Grundstückseigentümers sind daran interessiert,<br />

dass nicht alle seine Gegenstände mit Grundpfandrechten belastet sind.<br />

3. Es haften im einzelnen, §§ 1120 - 1130<br />

1.) das belastete Grundstück selbst und<br />

2.) selbstverständlich die wesentlichen Bestandteile, §§ 93 - 96, dazu<br />

3.) Erzeugnisse und getrennte Bestandteile, wie Vieh und Getreide auf Bauernhof,<br />

4.) Zubehör im Eigentum des Belasteten,<br />

analog Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an Zubehör,<br />

5.) Miet- und Pachtzins,<br />

6.) Versicherungsforderungen;<br />

Beispiel: Hypothek auf Grundstück, Gebäude brennt, ist aber versichert.<br />

4. Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld als ein Recht an mehreren Grundstücken möglich,<br />

§§ 1132, 1172 - 1176.<br />

Kapitel 2. Zubehörsachen als mithaftende Gegenstände<br />

1. Legaldefinition des Zubehörs § 97,<br />

nicht auswendig lernen. Auch die folgenden TBM'e nicht auswendiglernen.<br />

Zubehör ist eine Sache,<br />

1.) bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen,<br />

wichtig in der Praxis: Hauptsache ist das Grundstück;<br />

Zubehör sind dann insbesondere Maschinen (sofern nicht wesentlich Bestandteile)<br />

auf Fabrikgrundstück (so ausdrücklich § 98),<br />

oder Einrichtung für Gastwirtschaft;<br />

weitere Beispiele: Büroeinrichtung in Bürohaus, Apothekeneinrichtung auf Apothekengrundstück, Alarmanlage<br />

eines Hauses, Baumaterial auf Baugrundstück, Kohlen- oder Ölvorräte zum Heizen, Zahnpressformen,<br />

wenn Grundstückseigentümer ein Dentaltechniklabor betreibt;<br />

2.) für die Dauer,<br />

schon deswegen nicht: Vorräte an Waren und Erzeugnissen,<br />

die zum Verkauf bestimmt sind, oder Rohmaterialien,<br />

die nach Be- oder Verarbeitung verkauft werden sollen.


370<br />

3.) räumliche Beziehung zur Hauptsache, aber weit ausgedehnt,<br />

Beispiele: Baugerät, das sich auf dem Grundstück selbst eines Baugeschäfts (nicht auf einem anderen Lagerplatz<br />

und wohl auch nicht auf Baugrundstück) befindet; Gondeln und Schwäne auf gepachtetem See zum<br />

Gasthaus; Anschlussgleis auf einem Bahngelände zur Fabrik; Leitungsnetz über Land für Gas, Wasser und<br />

Elektro; Förderbagger für Kieswerk, auch wenn immer außerhalb eingesetzt.<br />

4.) Muss aber von der Hauptsache getrennt oder trennbar sein,<br />

darf nicht Bestandteil sein,<br />

d. h., wenn eine Sache von der Hauptsache nicht getrennt werden kann, § 93,<br />

dann ist sie Bestandteil und kann nicht Zubehör sein.<br />

Faustformel: weiter Zubehör-Begriff.<br />

2. Neben der Legaldefinition in § 97<br />

liefert das Gesetz selbst in § 98 eine Erläuterung,<br />

Beide Vorschriften Lesen!<br />

3. Zu differenzieren bei dem praktisch wichtigen Fall der LKW:<br />

1.) wenn bloß dienend, so meistens, dann Zubehör,<br />

2.) wenn hingegen LKW gerade das Wichtigste, wie bei Spedition, dann kein Zubehör (BGH),<br />

3.) wenn Verkaufsobjekt, sowieso kein Zubehör.<br />

4. Rechtliche Bedeutung<br />

1.) Zwar Gegenstand besonderer Rechte und Rechtsgeschäfte,<br />

d. h., wie gesagt,<br />

Eigentümer der Hauptsache ist nicht notwendig Eigentümer der Zubehörsache,<br />

das ist der entscheidende rechtliche Unterschied zum wesentlichen Bestandteil, §§ 93 ff.<br />

2.) Aber<br />

a. Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung der Hauptsache<br />

erfaßt im Zweifel auch Zubehör, § 314 (ohne Rücksicht auf Eigentum, s. aber §§ 133, 157)<br />

b. Übertragung des Grundstücks, §§ 873, 925<br />

ergreift im Zweifel ohne weiteres auch Zubehör, § 926 I 2,<br />

aber nur im Eigentum des Veräußerers, § 926 I 1,<br />

andernfalls guter Glaube nötig, §§ 926 II, 932 ff.<br />

c. Besonders wichtig: Hypothek und Grundschuld<br />

erfassen Zubehör des Grundstückseigentümers, § 1120.<br />

6. Die Pfändung von Grundstückszubehör ist immer unzulässig, § 865 II 1 ZPO,<br />

auch wenn an dem betreffenden Grundstück aktuell keine Hypothek besteht.<br />

Weder Hypothekengläubiger noch anderer Gläubiger kann wirksam vollstrecken.<br />

Gegen die Pfändung<br />

1.) § 766 ZPO, Erinnerung gegen die Art und Weise der ZV,<br />

2.) § 771 ZPO, <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, durch Hypothekengläubiger (str.).<br />

Verwertung von Zubehör also nur mit Hilfe der Zwangsversteigerung des Grundstücks<br />

nach ZVG.<br />

Kapitel 3. Eigentum am Zubehör<br />

1. Rechtlich irrelevant für die Eigenschaft als Zubehör<br />

sind die Rechtsverhältnisse an der Sache:<br />

auch eine Sache, die nicht dem Eigentümer der Hauptsache gehört,<br />

kann Zubehör sein, z. B. geliehene Einrichtung, gemietete Maschine, LKW unter EV.


371<br />

Aber:<br />

1.) Jeweils prüfen, ob für die Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft<br />

bestimmte Eigentumsverhältnisse vorausgesetzt werden<br />

nicht auswendiglernen (+ Eigentum erheblich, - Eigentum irrelevant):<br />

- § 314 (-)<br />

- § 926 I (+), aber Absatz 2<br />

- § 1120 (+, aber ZVG).<br />

2.) Eigentum kann bei der Auslegung, ob ein bestimmter Gegenstand<br />

im konkreten Fall zum Zubehör gehört, ob z. B. "dauer"-haft bestimmt ist,<br />

von Bedeutung sein.<br />

3.) Anwartschaftsrecht des Grundstückseigentümers an Zubehörsache.<br />

2. Grundsätzlich haften nach § 1120 nur solche Sachen dem Gläubiger,<br />

die dem Grundstückseigentümer gehören,<br />

negative Formulierung des Gesetzes zum Zwecke der Beweislastregelung.<br />

3. Wie auch sonst wird das Anwartschaftsrecht analog zum Eigentum behandelt 332 :<br />

Wenn z. B. ein LKW zum Zubehör gehört,<br />

den der Grundstückseigentümer unter EV gekauft und noch nicht voll bezahlt hat,<br />

so ist zu betonen, dass<br />

1.) dieser LKW zwar Zubehör ist,<br />

aber weil er nicht dem Grundstückseigentümer gehört,<br />

nicht unmittelbar der Haftung nach § 1120 unterfällt,<br />

2.) dass aber auch das AR an dem LKW durch § 1120 erfasst wird.<br />

4. Wie ist es mit Sicherungsübereignung an Zubehörsachen an <strong>Dr</strong>itten D?<br />

1.) Wenn Sache noch nicht Grundstückszubehör war,<br />

als Grundstückseigentümer E sie zur Sicherheit an D übereignet hatte,<br />

und sie erst danach Grundstückszubehör wurde:<br />

Eigentum des D, keine Hypothekenhaftung 333 .<br />

2.) Wenn Sache schon Grundstückszubehör war<br />

und danach erst von E an D zur Sicherheit übereignet wurde,<br />

gleichgültig, ob Hypothek vorher oder nachher begründet wurde,<br />

dann Hypothekenhaftung 334 .<br />

5. Zu der berühmten Besonderheit des Erwerbes von fremdem Zubehör<br />

in der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach dem Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG, s. u.<br />

Kapitel 4. Potenzielle „Haftung“<br />

1. Was bedeutet es, dass nach §§ 1120 ff. getrennte Erzeugnisse,<br />

getrennte Bestandteile und Zubehör dem Hypothekar (G) „haften“?<br />

G kann auf diese Gegenstände<br />

auf Grund seiner Hypothek an dem Grundstück<br />

im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen, § 1147.<br />

2. Fragen:<br />

1.) Frage 1) Bedeutet die Haftung dieser Gegenstände für G etwa,<br />

332 BGH NJW 1985, 376.<br />

333 MK § 1120 Rdnr. 32.<br />

334 MK § 1120 Rdnr. 30.


372<br />

dass Eigentümer E über diese Sachen nicht verfügen könnte?<br />

Könnte Eigentümer also<br />

- getrennte Erzeugnisse, z. B. Getreide von seinem Acker,<br />

- getrennte Bestandteile, z. B. ausgebaute Fenster,<br />

- Zubehör, z. B. nicht mehr benutzte Betriebseinrichtungsgegenstände,<br />

nicht mehr verkaufen und übereignen,<br />

weil auf seinem Grundstück eine Hypothek liegt?<br />

Nein! E kann und darf. E ist völlig frei - bis zur Beschlagnahme durch G.<br />

2.) Weitere Frage: Ist es so wie bei dem Pfandrecht an beweglichen Sachen<br />

oder wie bei Verfügung<br />

über das hypothekarisch belastete Grundstück insgesamt,<br />

dass wegen des Sukzessionsschutzes („Elefanten-Prinzip“)<br />

die hypothekarische Haftung der Einzelgegenstände bestehen bleibt,<br />

wenn der Eigentümer über sie verfügt?<br />

Nein. Denn diese Gegenstände werden grundsätzlich<br />

durch die Verfügung des E frei, nämlich „ent-haftet“.<br />

Insoweit lex specialis gegenüber Sukzessionsschutz.<br />

Die Einzelheiten in §§ 1121 f.<br />

3. Also: solange G nicht „zugegriffen hat“, haften ihm diese Gegenstände<br />

gewissermaßen bloß potenziell.<br />

Wenn aber der Gläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat,<br />

dann sind auch die mithaftenden Gegenstände beschlagnahmt.<br />

4. Daher die Faustformel:<br />

1.) "Der Grundstückseigentümer E kann über Zubehör frei und wirksam verfügen.<br />

2.) Die Haftung der mithaftenden Gegenstände, § 1120,<br />

wird nur durch Beschlagnahme wirksam und nicht vorher.<br />

3.) Umgekehrt: Aber wenn Zubehör einmal beschlagnahmt ist,<br />

dann haftet es, auch wenn es veräußert oder von Grundstück entfernt wird".<br />

Kapitel 5. Aktualisierte „Haftung“<br />

1. Die Freiheit des Eigentümers endet mit der Beschlagnahme.<br />

2. Wie erfolgt die „Beschlagnahme“ i. S. §§ 1121 f.?<br />

1.) Entweder durch Gerichtsbeschluss auf Antrag des Gläubigers<br />

(s. besonderes Kapitel „Zwangsversteigerungsgesetz“).<br />

2.) Oder durch Vollstreckung nach der ZPO, soweit zulässig;<br />

aber gerade nie Mobiliarvollstreckung in Zubehör, § 865 II ZPO.<br />

3. Bedeutung der Beschlagnahme:<br />

Relatives Veräußerungsverbot gegenüber dem Eigentümer,<br />

§§ 136, 135 BGB; 23 I 1 ZVG.<br />

1.) Zwar kann Eigentümer nach wie vor über diese Gegenstände verfügen,<br />

2.) aber diese Verfügung ist gegenüber Hypothekengläubiger und Ersteher des Grundstücks<br />

unwirksam.<br />

(3.) Bedeutet also


373<br />

a. weder, dass Eigentümer überhaupt nicht verfügen könnte,<br />

b. noch, dass Eigentümer zwar wirksam verfügen könnte,<br />

aber Gegenstand bliebe bei Ersteher mit Hyppothek o. ä. belastet.)<br />

Kapitel 6. „Enthaftung“<br />

Enthaftung der Gegenstände, d. h. sie haften endgültig nicht mehr für Grundpfandrechte<br />

1. Immer, wenn veräußert und außerdem vom Grundstück entfernt, § 1121 I.<br />

2. Ausnahmsweise, ohne Veräußerung und ohne Entfernung, wenn<br />

Zubehör-Eigenschaft in ordnungsgemäßer Wirtschaft aufgehoben wurde, § 1122.<br />

Wenn zeitlich danach Beschlagnahme des Grundstücks wegen Grundpfandrechts erfolgt,<br />

haftet der enthaftete Gegenstand nicht mehr.<br />

3. Wenn erst nach Beschlagnahme entfernt oder veräußert wird, dann nur enthaftet,<br />

wenn Erwerber hinsichtlich der Beschlagnahme gutgläubig war, § 1121 II.<br />

4. Dabei bedeuten<br />

a. Veräußerung = Übereignen der beweglichen Sache, Kaufvertrag allein genügt nicht.<br />

b. Wenn Entfernung erforderlich, dann ist z. B. Sicherungsübereignung, § 930, nicht genügend.<br />

c. Gutgläubigkeit bedeutet<br />

(1) kein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen,<br />

(2) keine Kenntnis des Versteigerungsantrages,<br />

(3) keine grobfahrlässige Unkenntnis des Versteigerungsantrages.<br />

Kapitel 7. Fremdes Zubehör in der Zwangsversteigerung<br />

Nun die berühmte Besonderheit des Erwerbes in der<br />

Zwangsversteigerung des Grundstücks nach dem Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG,<br />

§§ 90 ZVG , § 55 I, § 20 II ZVG, § 1120 BGB, 55 II ZVG.<br />

1. In der Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteigerer das Grundstück<br />

§ 90 ZVG (1) „Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks,...“,<br />

sowie die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat,<br />

(2) „Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände,<br />

auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.“<br />

2. Auf welche Gegenstände hat sich denn die Versteigerung erstreckt?<br />

auf diejenigen Sachen, die der Beschlagnahme unterlagen:<br />

§ 55 ZVG (1) „Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände,<br />

deren Beschlagnahme noch wirksam ist.“<br />

Der Beschlagnahme unterlagen diejenigen Sachen, auf die sich Hypothek erstreckt:<br />

§ 20 ZVG (2) „Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände,<br />

auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.“<br />

Worauf erstreckt sich Hypothek? § 1120;<br />

auch auf das Zubehör.<br />

3. Gehören hierzu auch fremde Zubehörsachen, also solche,


374<br />

an denen Grundstückseigentümer nicht Eigentum (oder Anwartschaftsrecht) hatte?<br />

Nein! So ausdrücklich § 1120 am Ende. Keine Haftung fremden Zubehörs.<br />

4. Aber nach der Ausnahmeregelung des § 55 II ZVG<br />

erstreckt sich die Versteigerung auch auf solche Zubehörstücke,<br />

die sich zwar im Besitz des Eigentümers finden,<br />

die aber einem <strong>Dr</strong>itten gehören 335 .<br />

§ 55 ZVG (2) „Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu<br />

eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem<br />

<strong>Dr</strong>itten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.“<br />

5. Kurz: der Ersteher erwirbt das Eigentum auch an fremden Zubehörstücken<br />

ohne Rücksicht auf seinen, des Erwerbers, guten Glauben.<br />

6. Wie hätte sich der Eigentümer des Zubehörstücks wehren müssen?<br />

Er hätte sein Recht anmelden müssen, § 37 Nr. 5 ZVG.<br />

7. Aber Anspruch des früheren Eigentümers der (fremden) Zubehörsache<br />

1.) auf entsprechenden Versteigerungserlös, § 37 Nr. 5 ZVG,<br />

dingliche Surrogation,<br />

im Verteilungsverfahren.<br />

2.) Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens<br />

insbesondere Nichtleistungskondiktion gegen diejenigen,<br />

die durch Auskehrung des Erlöses begünstigt wurden 336 .<br />

Kapitel 8. Klausurprobleme<br />

1. Sehr oft Problem der Konkurrenz verschiedener Gläubiger<br />

= Sicherungsnehmer an derselben Sache 337<br />

in Praxis (Rechtsprechung) und Klausur<br />

Der Ausbruch des Eigentumsstreits findet sehr oft statt zwischen:<br />

1.) Hypothekengläubiger und<br />

2.) Sicherungsnehmer.<br />

2. Sehr oft Klage auf<br />

1.) Herausgabe oder<br />

2.) Schadenersatz<br />

z. B. Grundpfandgläubiger gegen Sicherungsnehmer oder umgekehrt<br />

wegen Verletzung ihres jeweiligen Rechts oder<br />

3.) Bereicherungsklage.<br />

3. Begründung und Ergebnis:<br />

Wenn § 1120 (+): dann Anspruch des Hypothekengläubigers (+).<br />

4. Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau.<br />

In einer Klausur kann sich die Frage stellen,<br />

335 Einzelheiten im Gesetz, dazu auch Lehrbücher und Kommentare.<br />

336 Klausurmäßige Darstellung bei Brox - Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. A., 1999, Rdnr. 456, 888.<br />

337 BGH NJW 1991, S. 695 (Zahnpreßformen); BGHZ 92, 280 (dazu J. Wilhelm, NJW 1987, 1785; Ludwig, NJW 1989,<br />

1458).


375<br />

ob eine bestimmte bewegliche Sache<br />

für eine bestimmte Hypothek haftet.<br />

1.) Dann kann man zuerst prüfen, ob der angebliche Hypothekengläubiger<br />

wirklich die Hypothek erworben hat.<br />

2.) Dann kommt es darauf an, ob diese bewegliche Sache nach § 1120 haftet,<br />

- weil sie ein Zubehörstück ist etc. und<br />

- weil der Grundstückseigentümer sie erworben und<br />

- (als Zubehör) auf das Grundstück verbracht hat.<br />

3.) Keine Haftung, wenn Grundstückseigentümer die Sache<br />

vor der Begründung der Zubehör-Eigenschaft,<br />

insbesondere vor der Verbringung auf das Grundstück,<br />

an einen anderen, insbesondere einen Sicherungsnehmer, übereignet hat.<br />

4.) Keine Haftung<br />

nach Enthaftung, §§ 1121 f.<br />

5. Eine andere „klassische“ Konstellation<br />

dreht sich um die Ersteigerung einer mithaftenden Sache.<br />

1.) Angeblicher Eigentümer gegen angeblichen Ersteher der Sache<br />

Wenn § 55 ZVG (+):<br />

Dann Eigentumserwerb des Erstehers (+) und<br />

Eigentum des früheren Eigentümers (-).<br />

2.) Aber Anspruch des früheren Eigentümers<br />

a. auf Auskehrung des Wertes seiner verlorenen Zubehörsache<br />

aus dem Versteigerungserlös im Verteilungsverfahren, danach<br />

b. Nichtleistungskondiktion gegen den durch Auskehrung begünstigten Gläubiger.<br />

3.) Selten Anspruch gegen früheren Grundstückseigentümer.<br />

6. Entscheidungen, Entscheidungsrezensionen, Fälle<br />

BGHZ 92, 280; JuS 1973, S. 96 ff.; JuS 1979, S. 200 ff.; H. Plander, JuS 1981, S. 565, zu BGH NJW 1979,<br />

S. 2514 betr. „Haftung und Enthaftung von Zubehör für eine Eigentümergrundschuld“; JuS 1982, S. 924 ff.;<br />

M. Reinicke, JuS 1986, S. 957; J. Wilhelm, NJW 87, S. 1785; Ludwig, NJW 1989, S. 14785; BGH NJW<br />

1991, S. 695 (Zahnpressformen); H.-M. Müller-Laube, JuS 1993, S. 529 ff.<br />

Kapitel 9. Andere mithaftende Gegenstände<br />

1. Es ist wichtig, dass für die Hypothek grundsätzlich<br />

z. B. Getreide und Vieh oder Pachteinnahmen eines landwirtschaftlichen Grundstücks<br />

oder Mieteinnahmen aus einem Hausgrundstück der Haftung unterliegen.<br />

Für Erzeugnisse, Miet- und Pachtzinsen sowie Versicherungsforderungen<br />

gilt das über "Haftung" und "Enthaftung" Gesagte.<br />

Der Eigentümer ist also zu Verfügungen frei,<br />

der Gläubiger muss die Haftung durch "Beschlagnahme" aktualisieren.<br />

2. Der Gläubiger kann diese Rechte aber nicht selbst geltend machen<br />

(daher die gängige Formulierung:<br />

das BGB kenne kein Nutzpfand, Antichrese, an einem Grundstück).<br />

Die Praxis erkennt aber die Bestellung eines Nießbrauchs neben der Hypothek für den G an,<br />

so dass G auf diese Weise das Grundstück selbst nutzen kann<br />

.


376<br />

4. ABSCHNITT. DIE ÜBERTRAGUNG DER HYPOTHEKENFORDERUNG<br />

1. Sehr wichtig ist die Konstruktion des BGB,<br />

dass nämlich die gesicherte persönliche Forderung übertragen wird<br />

und dass diese sodann die hypothekarische Sicherung mit sich zieht<br />

(d. h. also, dass eigentlich nicht die Hypothek als solche direkt übertragen wird):<br />

1.) ,,Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek<br />

auf den neuen Gläubiger über“, § 1153 I; Akzessorietätsprinzip.<br />

2.) Trennungsverbot (Lesen § 1153 II).<br />

Obwohl in der Praxis die "Hypothek" die größere Bedeutung hat.<br />

2. Also wieder: Akzessorietätsprinzip,<br />

wie schon bei der Entstehung der Hypothek.<br />

3. Bergbank. Die Bergbank hat dem Eigen ein Darlehen gewährt, für das Eigen der Bergbank eine Hypothek an seinem<br />

Grundstück bestellt hat. Nach einiger Zeit will die Bergbank ,,die Hypothek“ verwerten, um sich liquide Mittel<br />

zu verschaffen. Die Neustädter Sparkasse ist bereit, ,,die Hypothek“ gegen Zahlung eines angemessenen Preises<br />

zu übernehmen. Wie könnte die Übertragung ,,der Hypothek" von der Bergbank auf die Neustädter Sparkasse<br />

erfolgen? Dazu folgende Ausführungen.<br />

4. Daher Abtretungsvertrag i. S. § 398 (Forderungsübertragung)<br />

zwischen bisherigem Hypothekengläubiger und Neugläubiger.<br />

Aber diese Abtretung der Forderung, für die eine Hypothek besteht,<br />

erfolgt nicht in formfreier Weise wie gemäß § 398,<br />

sondern nach der Bestimmung des § 1154.<br />

§ 1154 I 1 spricht ausdrücklich von "Abtretung der Forderung".<br />

Dieser Vertrag ist mit der "Einigung" i. S. § 873 vergleichbar, aber nicht identisch.<br />

Er ist für Brief- genauso wie für Buchhypothek erforderlich.<br />

Für die Briefhypothek gibt es zusätzlich besondere Bestimmungen,<br />

aber nicht für die Buchhypothek.<br />

5. Wie lautet Bestimmung des § 1154 für die Abtretung<br />

der durch Hypothek gesicherten Forderung?<br />

Ganz einfach, nämlich grundsätzlich entsprechend § 873; vgl. § 1154 III:<br />

1.) Einigung zwischen bisherigem und neuem Hypothekengläubiger und<br />

2.) Eintragung in Grundbuch<br />

oder Besonderheiten wegen Briefhypothek (§ 1154 I und II) und<br />

3.) Berechtigung des bisherigen Hypothekengläubigers.<br />

6. Besonderheiten wegen Briefhypothek: Zur Abtretung der "Brief-hypothek"<br />

1.) ist unbedingt Briefübergabe erforderlich, § 1154 I 1; andernfalls unwirksam.<br />

2.) Hingegen ist Eintragung nicht unbedingt erforderlich,<br />

es genügt statt deren schriftliche Abtretungserklärung, § 1154 I und II.<br />

Der Neugläubiger kann öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung<br />

verlangen, § 1154 I 2; wichtig wegen §§ 1155, 892.<br />

7. Für Buchhypothek ist unbedingt Eintragung in Grundbuch erforderlich, nämlich konstitutiv.<br />

8. Sogenannte Blankoabtretung erfolgt ohne<br />

die erforderliche schriftliche Bezeichnung des Abtretungsempfängers;<br />

wird erst ex nunc wirksam, wenn Blankett ausgefüllt wird;


377<br />

Übergabe des Blanketts bedeutet i. d. R. Ermächtigung zur Blankettausfüllung.<br />

9. Wenn keine wirksame Einigung über Abtretung erfolgt ist,<br />

wenn aber trotzdem Eintragung der Abtretung in Grundbuch erfolgt ist,<br />

dann ist Übertragung nicht wirksam,<br />

dann ist das Grundbuch unrichtig, dagegen stehen Berichtigung und Widerspruch offen.<br />

10. Hypothek oder Grundschuld kann auch auf den Eigentümer des Grundstückes<br />

übertragen werden.<br />

11. Ganz andere Frage: Übertragung des Grundstücks.<br />

12. Wenn ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs stattfindet, z. B. infolge Zahlung oder Erbfalls,<br />

dann entsteht ein Grundbuchberichtigungsanspruch des neuen Hypothekengläubigers, § 894.<br />

5. ABSCHNITT. EINWENDUNGEN UND EINREDEN DES EIGENTÜMERS<br />

Kapitel 1. Ausgangsfrage und Faustformel<br />

1. Frage: Wie kann sich Eigentümer verteidigen,<br />

wenn ihn der Hypothekengläubiger gemäß § 1147<br />

auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt?<br />

Welche Gegenrechte hat der Eigentümer<br />

gegenüber dem Hypothekengläubiger bzw. gegenüber der Hypothek.<br />

In Betracht kommen diverse Einwendungen und Einreden,<br />

und zwar nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Hypothekengläubiger,<br />

sondern auch gegenüber einem neuen Hypothekengläubiger,<br />

wenn der ursprüngliche die Hypothekenforderung inzwischen abgetreten hat.<br />

2. Hier gelten drei Faustformeln,<br />

die so einfach nicht im Gesetz oder Lehrbuch stehen:<br />

1.) „Der Eigentümer hat gegen den Hypothekengläubiger<br />

fast alle überhaupt denkbaren Einwendungen und Einreden.<br />

2.) Der Eigentümer verliert seine Einwendungen und Einreden<br />

nicht allein dadurch, dass die Hypothek nun einem neuen Gläubiger zusteht.<br />

3.) Allerdings meist gutgläubig einwendungs- und einredefreier Erwerb<br />

des neuen Gläubigers,<br />

so dass Eigentümer damit seine Einwendungen und Einreden verliert"<br />

(Faustformel, d. h. im einzelnen viele Modifikationen, aber brauchbar).<br />

Kapitel 2. Gegenüber dem ursprünglichen Hypothekengläubiger


378<br />

1. Das Gesetz trifft hier eine doppelte Unterscheidung:<br />

1.) Es unterscheidet Einwendungen und Einreden, und<br />

2.) es unterscheidet außerdem danach, ob die Einwendung oder Einrede<br />

ursprünglich aus der Beziehung des Eigentümers zum Hypothekengläubiger<br />

oder aus der Beziehung des persönlichen Schuldners zum Gläubiger stammt.<br />

2. Gesetz unterscheidet hier deutlich Einwendungen und Einreden 338 .<br />

Beide Begriffe bezeichnen Fehler desjenigen Rechts,<br />

das der Hypothekengläubiger gegenüber dem Eigentümer geltend machen will.<br />

3. Eine Ein-wendung bezeichnet den Umstand,<br />

1.) dass ein Recht gar nicht entstanden ist<br />

(z. B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit) oder<br />

2.) dass das Recht schon wieder untergegangen ist<br />

(z. B. infolge Aufhebung der Hypothek, §§ 1183, 875).<br />

4. Eine Ein-rede im materiellen Recht<br />

ist ein Gegenrecht des Verpflichteten oder Belasteten,<br />

das die Ausübung des bestehenden Rechts des Gläubigers hemmt,<br />

Beispiele: Stundung oder Zurückbehaltungsrechte.<br />

5. Gesetz unterscheidet sodann scharf<br />

1.) Einwendungen und Einreden des Eigentümers E als solchen und<br />

2.) Einwendungen und Einreden<br />

die der persönliche Schuldner gegen den (Hypotheken-)-Gläubiger hat,<br />

die aber fast alle auch vom Eigentümer geltend gemacht werden können.<br />

6. Der Grundstückseigentümer E als solcher hat gegenüber dem Gläubiger G<br />

in Bezug auf Hypothek<br />

1.) selbstverständlich Ein-wendungen, insbesondere rechtshindernde,<br />

d.h. fehlende Einigung,<br />

Kohlenhandlung I. S nahm für den Betrieb seiner Kohlenhandlung persönlich bei G einen Kredit über<br />

DM 240 000,-auf; der Kredit wurde ihm ordnungsgemäß ausgezahlt. Zur Sicherung hatte der V in<br />

Vertretung des E für G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. Einigung mittels Stellvertretung<br />

des V für E, Eintragung auf dem Grundstück des E und Briefübergabe von V als Vertreter an G sind<br />

erfolgt. Nun stellt sich heraus, dass V keine Vertretungsmacht hatte, für E zu handeln, E lehnt eine<br />

Genehmigung ab, § 177.<br />

Ist die Hypothek wirksam begründet worden? Nein, § 873 I.<br />

Kein Schutz des guten Glaubens des G an Vertretungsmacht des V.<br />

2.) Außerdem Ein-reden aus dem Verhältnis zwischen ihm (E) und dem G,<br />

arg. § 1157,<br />

a. dauernde, d.h. peremptorische, Einreden,<br />

z.B. wegen unerlaubter Handlung, § 853, oder<br />

b. vorübergehende, d.h. dilatorische, Einreden, und zwar<br />

(1) allgemeine Einreden, z.B. Abrede der Stundung der Hypothek<br />

(ausgeschlossen: Einrede der Verjährung, § 223), oder<br />

(2) typische Einreden wegen Grundpfandrecht, insbesondere<br />

- Vorlegen von Brief oder Abtretungsurkunden, § 1160.<br />

- Fehlen der Kündigung, vgl. § 1141.<br />

338 Brox, AT, Rdnr. 488 I n. F.; Larenz-Wolf, AT, § 18, Rdnr. 44.


379<br />

7. Außerdem hat der Eigentümer,<br />

gleich, ob er gleichzeitig selbst der persönliche Schuldner ist<br />

oder ob der persönliche Schuldner (S) eine von E verschiedene Person ist,<br />

gegenüber G:<br />

1.) Ein-wendungen, die die persönliche Forderung des G gegen S zerstören, § 1163,<br />

a. rechtshindernde, d. h. die Forderung ist gar nicht entstanden, § 1163 I 1,<br />

so ausdrücklich Wortlaut § 1163 I 1:<br />

„Ist die Forderung ... nicht zur Entstehung gelangt“;<br />

z. B. Darlehen wurde nicht ausgezahlt,<br />

b. rechtsvernichtende, so Wortlaut § 1163 I 2: „Erlischt die Forderung“,<br />

z. B. vereinbarte Herabsetzung der Darlehensforderung<br />

oder erfolgte Minderung des Kaufpreises und damit der Restkaufgeldforderung.<br />

Kilians Kate I. Kilian hat von Müller ein Grundstück mit einer festen Kate gekauft. Das Grundstück<br />

wurde ordnungsgemäß aufgelassen, die Umschreibung ist erfolgt. Zugleich ist für den Restkaufpreis<br />

eine Hypothek in Höhe von DM 20 000,- für Müller eingetragen worden. Bei Inanspruchnahme durch<br />

Müller nach fünf Jahren macht Kilian geltend, die Kate sei ungewöhnlich feucht, worauf er bereits ein<br />

halbes Jahr nach der Übergabe hingewiesen habe, er erkläre insoweit die Minderung. Verringert sich<br />

dadurch Müllers Recht? 339<br />

2.) Ein-reden aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem persönlichen Schuldner S und G,<br />

§ 1137,<br />

a. z. B. Zurückbehaltungsrecht des S gegenüber G, § 273,<br />

b. rechtliche, aber noch nicht ausgeübte Möglichkeit, §§ 1137 I 1, 770,<br />

- der Anfechtung, § 142,<br />

- der Aufrechnung, §§ 387 ff.,<br />

- analog der Wandelung oder Minderung, § 478 (str.).<br />

8. Aber ausgeschlossene Einreden des E:<br />

- beschränkte Erbenhaftung, §§ 1137 I 2, 1970 ff.,<br />

- Verjährung, § 223 I.<br />

9. Weitere Rechte des Grundstückseigentümers bei Einwendungen und Einreden,<br />

Anspruch<br />

1.) auf Grundbuchberichtigung wegen Einwendungen, § 894,<br />

2.) auf Verzicht wegen dauernder Einrede, § 1169.<br />

10. Ob der persönliche Schuldner Gegenrechte gegen die Forderung hat,<br />

1.) ist hier nur in Bezug auf den Eigentümer relevant, d. h. nur insoweit,<br />

als die hypothekarische Haftung des Grundstücks in Frage steht.<br />

2.) Die Probleme zwischen dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner<br />

sind eigentlich nur wichtig für die persönliche Haftung des Schuldners<br />

mit seinem Gesamtvermögen.<br />

Das gilt auch, wenn Eigentümer und persönlicher Schuldner identisch sind,<br />

d. h. wenn dasselbe Grundstück zum einen der hypothekarischen Haftung unterliegt<br />

und zum anderen als Vermögensstück des Schuldners allgemein haftet.<br />

Kapitel 3. Gegenüber dem neuen Hypothekengläubiger, grundsätzlich<br />

1. Hat Eigentümer die Einwendungen und Einreden,<br />

die er gegenüber dem ursprünglichen Hypothekengläubiger hatte,<br />

auch dann,<br />

wenn der ursprüngliche Hypothekengläubiger seine Hypothekenforderung<br />

339 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 64 c), S.112 f.: Minderungseinrede gemäß §§ 477 f. kann K gemäß § 1137 erheben, also geringere<br />

Schuld und Haftung.


380<br />

auf einen anderen übertragen hat?<br />

2. Bei Übertragung der durch Hypothek gesicherten Forderung<br />

vom ursprünglichen Hypothekengläubiger (G 1) auf neuen Hypothekengläubiger (G 2)<br />

bleiben grundsätzlich Einwendungen und Einreden bestehen. Eigentümer<br />

kann diese grundsätzlich dem neuen Hypothekengläubiger (G 2) entgegensetzen.<br />

Daher Faustformel 2:<br />

Eigentümer verliert seine Einwendungen und Einreden<br />

nicht allein dadurch, dass die Hypothek nun einem neuen Gläubiger zusteht.<br />

3. Das ist für Ein-wendungen selbstverständlich,<br />

wenn z. B. die Hypothek ursprünglich nicht ordnungsgemäß bestellt worden ist,<br />

oder wenn die gesicherte Forderung nicht so hoch ist, wie ursprünglich angenommen wurde.<br />

Denn niemand kann mehr an Rechten übertragen, als er selbst hat,<br />

nemo plus iuris transferre potest quam ipse haberet.<br />

1.) Einwendungen gegen die Hypothek als solche.<br />

Kohlenhandlung II. S nahm für den Betrieb seiner Kohlenhandlung persönlich bei G einen Kredit über<br />

DM 240 000,- auf; der Kredit wurde ihm ordnungsgemäß ausgezahlt. Zur Sicherung hatte der V in<br />

Vertretung des E zugesagt, für G eine Hypothek am Grundstück des E zu bestellen. Einigung, Eintragung<br />

und Briefübergabe sind darauf erfolgt. Nunmehr überträgt G ordnungsgemäß die Hypothek auf<br />

den Neugläubiger N. Dann stellt sich heraus, dass V keine Vertretungsmacht hatte, für E zu handeln,<br />

E lehnt eine Genehmigung ab, § 177; die Hypothek war also nicht wirksam begründet worden, § 873<br />

I.<br />

Nun überträgt G diese angebliche Hypothek an G 2. G 2 hat aber Unwirksamkeit der Hypothek von<br />

Anfang an gewusst. Erwerb des G 2? Nein.<br />

2.) Einwendungen gegen die persönliche Forderung, § 404.<br />

Kilians Kate II. Kilian hat von Müller ein Grundstück mit einer festen Kate gekauft. Das Grundstück<br />

wurde ordnungsgemäß aufgelassen, die Umschreibung ist erfolgt. Zugleich ist für den Restkaufpreis<br />

eine Hypothek in Höhe von DM 20 000,- für Müller eingetragen worden. Später überträgt Müller die<br />

Restkaufgeldhypothek ordnungsgemäß auf März. Bei Inanspruchnahme durch März nach zehn Jahren<br />

macht Kilian wahrheitsgemäß geltend, die Kate sei ungewöhnlich feucht, worauf er Müller bereits ein<br />

halbes Jahr nach der Übergabe hingewiesen habe, wovon auch der neue Hypothekengläubiger März<br />

schon damals gewusst habe. Kilian mindert insoweit durch Erklärung gegenüber Müller. Verringert<br />

sich dadurch das Recht des März? Ja 340 .<br />

3. Das wird für Ein-reden ausdrücklich angeordnet:<br />

Ausdrücklich § 1157 ("Einrede" und "Hypothek" unterstreichen).<br />

§ 1137 I (betr. "Forderung" unterstreichen).<br />

Kapitel 4. Aber Guter Glaube bei Zweiterwerb der Hypothek, grundsätzlich<br />

1. Es geht hier darum, ob auch dann, wenn der angebliche Veräußerer der Hypothek<br />

in Wirklichkeit nicht der Inhaber der Hypothek ist,<br />

weil die Hypothek gar nicht existiert oder einem anderen Gläubiger zusteht<br />

oder einredebehaftet ist, der Neugläubiger trotzdem die betreffende Hypothek erwirbt,<br />

so dass Eigentümer Zwangsvollstreckung dulden muss (wenn er nicht zahlt),<br />

obwohl Eigentümer "eigentlich" Einwendung oder Einrede hätte.<br />

2. Eigentlich kann niemand mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.<br />

340 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 66, S.113 f.: Eigentümer K kann Minderungseinrede gemäß §§ 477 f. gemäß § 1137 I auch gegenüber<br />

März erheben, also geringere Schuld und Haftung des K.


381<br />

Dazu macht Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eine Ausnahme<br />

Ausnahmsweise wird der gutgläubige Erwerber, G2, geschützt,<br />

wenn er auf die Berechtigung des Veräußerers, G1, vertraut hat,<br />

auf Grund des Grundbuchs, § 892,<br />

aber differenziert entsprechend den Einwendungen und Einreden,<br />

die E überhaupt gegenüber dem jeweiligen Gläubiger haben kann, s. o.<br />

3. Daher Faustformel 3:<br />

„G2 kann sich gegen alle Einwendungen und Einreden des Eigentümers<br />

auf guten Glauben und Grundbuch berufen.<br />

Das endet immer bei § 892. Aber der Weg dahin ist unterschiedlich.”<br />

(Faustformel, d. h. viele Modifikationen, aber brauchbar).<br />

4. Unterschiedliche Gutglaubens-Vorschriften für Gläubiger<br />

zum Nachteil des Eigentümers als solchen<br />

1.) Ein-wendungen, d. h. die im Grundbuch eingetragene Hypothek existiert nicht.<br />

Kohlenhandlung III. S nahm für den Betrieb seiner Kohlenhandlung persönlich bei G einen Kredit<br />

über DM 240 000,- auf; der Kredit wurde ihm ordnungsgemäß ausgezahlt. Zur Sicherung hatte der V<br />

in Vertretung des E zugesagt, für G eine Hypothek am Grundstück des E zu bestellen. Einigung, Eintragung<br />

und Briefübergabe sind darauf erfolgt. Nunmehr überträgt G ordnungsgemäß die Hypothek auf<br />

den Neugläubiger N. Dann stellt sich heraus, dass V keine Vertretungsmacht hatte, für E zu handeln, E<br />

lehnt eine Genehmigung ab, § 177.<br />

Die Hypothek war also nicht wirksam begründet worden, § 873 I.<br />

G kann nicht existierende Hypothek nicht übertragen.<br />

Aber gutgläubiger Erwerb des N.<br />

Oder Hypothek steht in Wirklichkeit einem anderen Gläubiger zu:<br />

Kirschgarten II. Simon und Blau vereinbaren, dass Blau dem Simon ein Darlehen in Höhe von DM 40<br />

000,- gewähren und dass Simon dem Blau an seinem Grundstück ,,Kirschgarten“ zur Sicherung eine<br />

Hypothek bestellen wird. Blau will das Darlehen erst nach Erhalt des Hypothekenbriefes auszahlen.<br />

Die Hypothek für Blau wird schon in das Grundbuch eingetragen, und der Hypothekenbrief wird von<br />

Simon dem Blau ausgehändigt. Zu der Darlehensauszahlung kommt es nicht. Dennoch überträgt Blau<br />

die angeblich ihm zustehende Hypothek an den gutgläubigen Grün (G 2).<br />

a. Wurde ein Grundpfandrecht wirksam begründet? Ja.<br />

b. Aber wem steht es zu? Als Eigentümergrundschuld dem S, §§ 1163, 1177, nicht dem B.<br />

c. Aber gutgläubiger Erwerb des G 2 von B, § 892.<br />

Immer direkt § 892.<br />

2.) Ein-reden aus dem Verhältnis zwischen Eigentümer<br />

und ursprünglichem Hypothekengläubiger (G 1),<br />

z.B. wegen unerlaubter Handlung des G 1, § 853, oder<br />

z.B. Abrede der Stundung der Hypothek.<br />

Gutgläubig einredefreier Erwerb des neuen Hypothekengläubigers G 2,<br />

§§ 1157, 892.<br />

5. Gutglaubens-Vorschriften betreffend die persönliche Forderung.<br />

1.) Zwar hat Eigentümer Ein-wendungen auf Grund persönlicher Forderung,<br />

insbes. §§ 1163 und 404.<br />

Aber gutgläubiger Erwerb des G 2, §§ 1138 Halbs. 1, 892.<br />

2.) Eigentümer hat auch Ein-reden auf Grund persönlicher Forderung, § 1137.<br />

Aber gutgläubiger Erwerb, §§ 1138 Halbs. 2, 1137 I 1, 892.<br />

6. Verkehrshypothek oder Sicherungshypothek<br />

Zu unterscheiden je nach dem Grad der Akzessorietät.


382<br />

1.) Verkehrshypothek, §§ 1113 ff., insbesondere § 1138: nur gemäßigt akzessorisch,<br />

so wie eben beschrieben.<br />

2.) Dagegen Sicherungshypothek, §§ 1184 ff.: streng akzessorisch;<br />

kein guter Glaube an Forderung, kein § 1138.<br />

D. h. insbes. kein gutgläubiger Zweiterwerb,<br />

wenn Forderung nicht existiert oder einem anderen Gläubiger zusteht.<br />

Nicht verwechseln Sicherungs-Hypothek und Sicherungs-Grundschuld.<br />

7. Der gutgläubige Erwerb der Hypothek vom Nicht-Hypothekengläubiger („Zweiterwerb“)<br />

ist zu unterscheiden vom gutgläubigen Erwerb vom Nicht-Eigentümer („Ersterwerb“).<br />

Kapitel 5. Guter Glaube betreffend die Forderung<br />

1. Wenn eine Forderung nicht besteht,<br />

oder wenn sie nicht dem angeblichen Hypothekengläubiger zusteht,<br />

wenn aber Hypothek im übrigen wirksam ist,<br />

dann entsteht das bekannteste Problem im Bereich des gutgläubigen Erwerbs.<br />

2. Nochmals Kirschgarten II. Simon und Blau vereinbaren, dass Blau dem Simon ein Darlehen in<br />

Höhe von DM 40 000,- gewähren und dass Simon dem Blau an seinem Grundstück ,,Kirschgarten“ zur Sicherung<br />

eine Hypothek bestellen wird. Blau will das Darlehen erst nach Erhalt des Hypothekenbriefes auszahlen.<br />

Dementsprechend wird die Grundbucheintragung vorgenommen, der Hypothekenbrief wird von Simon dem<br />

Blau ausgehändigt. Zu der Darlehensauszahlung kommt es nicht. Dennoch überträgt Blau die angeblich ihm<br />

zustehende Hypothek an den gutgläubigen Grün (G 2).<br />

3. Hypothek soll ja Sicherungsrecht für eine Forderung sein.<br />

Wenn Forderung nicht existiert,<br />

existiert auch Sicherungsrecht nicht zu Gunsten des scheinbaren Gläubigers,<br />

Akzessorietätsprinzip.<br />

Aber Hypothek ist nicht etwa völlig inexistent, sondern<br />

stattdessen steht die Hypothek dem Eigentümer zu, §§ 1163, 1177.<br />

Beispiel Kirschgarten. Eigentümergrundschuld des S.<br />

4. Außerdem fundamentaler Grundsatz, dass guter Glaube an Existenz einer Forderung,<br />

die in Wirklichkeit nicht existiert, bei Abtretung<br />

grundsätzlich nicht geschützt wird, vgl. § 404 BGB.<br />

Teehandlung. Der Großteehändler G vereinbart mit Frau F, dass G der F ein Darlehen von DM 50 000,- zur Einrichtung<br />

ihres Teegeschäftes gewähren wird. F stellt unvorsichtigerweise dem G eine entsprechende Quittung aus.<br />

Zu der Auszahlung kommt es jedoch nicht. Nun tritt G diese angebliche Forderung gegen F mit Aushändigung der<br />

Quittung an das gutgläubige Kreditinstitut K ab. Anspruch K gegen F? Nein.<br />

5. Die praktische Abtretbarkeit, damit die Zirkulationsfähigkeit,<br />

infolgedessen überhaupt die Hypothek<br />

und schließlich das Kredit- und Wirtschaftssystem insgesamt<br />

würden aber leiden,<br />

wenn der gutgläubige Erwerb in diesem entscheidenden Punkt<br />

ausgeschlossen wäre.<br />

Deswegen bestand die Notwendigkeit für den BGB-Gesetzgeber<br />

in § 1138 ausdrücklich und ausnahmsweise<br />

den guten Glauben zu schützen:<br />

„Die Vorschriften der §§ 891 bis 899“,


383<br />

insbesondere die Gutglaubensvorschrift des § 892,<br />

„gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung“.<br />

6. Die Existenz der gesicherten Forderung<br />

und die Berechtigung des angeblichen Hypothekengläubigers<br />

werden damit gemäß § 891 vermutet<br />

und gemäß § 892 fingiert,<br />

so dass Hypothek gutgläubig erworben werden kann.<br />

7. Aber was geschieht mit der Forderung,<br />

wenn also die Hypothek in Wirklichkeit<br />

nicht dem Veräußerer V<br />

sondern dem wirklich Berechtigten W zustand?<br />

Zwei denkbare Lösungen:<br />

1.) Entweder der Erwerber G2 erwirbt mit der Hypothek auch die Forderung,<br />

„enteignet“ also auch insofern den wirklich Berechtigten,<br />

oder<br />

2.) der Erwerber G2 erwirbt allein die Hypothek, das dingliche Recht,<br />

nicht aber die Forderung, das persönliche Recht,<br />

diese bleibt bei dem wirklich Berechtigten.<br />

8. Die BGB-Redaktoren wählten für das BGB die zweite Lösung.<br />

Daher die Formulierung in § 1138:<br />

„Die Vorschriften ... gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung“.<br />

1.) Berühmtes Bild:<br />

§ 1138 sei wie eine Brücke,<br />

damit die Hypothek auf den Hypothekenerwerber übergehen kann,<br />

die danach aber zusammenbricht, so dass die Forderung allein<br />

nicht mehr zum Hypothekenerwerber gelangen kann.<br />

2.) Folge:<br />

Spaltung des Rechts auf der Gläubiger-Seite 341 .<br />

- Der Erwerber bekommt die Hypothek, das dingliche Recht,<br />

- der wirklich Berechtigte behält die ihm zustehende persönliche Forderung.<br />

3.) Das erscheint als angemessener Kompromiss zwischen den verschiedenen Prinzipien<br />

und zwischen den Interessen der Beteiligten:<br />

- der Gutgläubige erhält die Hypothek,<br />

- dem wirklich Berechtigten wird nicht auch noch die Forderung entzogen.<br />

Der gutgläubige Erwerber erlangt also nur eine „forderungsentkleidete Hypothek”,<br />

nach anderer Ansicht eine Grundschuld 342 .<br />

4.) Das ist nicht so ungewöhnlich, wie es zunächst aussieht,<br />

sondern ähnlich wie eine Sicherungsgrundschuld,<br />

bei der Grundschuldinhaber und Forderungsinhaber verschiedene Personen sein können.<br />

9. Nach anderer Ansicht<br />

soll der Erwerber mitsamt der Hypothek auch die persönliche Forderung erlangen,<br />

weil § 1153 II die Spaltung von Hypothek und Forderung ausschließe 343 .<br />

10. Das bedeutet Folgendes für den häufigen Fall der Eigentümergrundschuld:<br />

Wenn eine Forderung nicht besteht,<br />

341 MK-Eickmann § 1153 Rdnr. 13.<br />

342 MK § 1138 Rdnr. 16 mit Hinweis auf RGZ: wichtig wegen eventueller Folgen der Zahlung.<br />

343 Palandt § 1153 Rdnr. 2.


384<br />

wenn die anderen Voraussetzungen für eine Hypothek aber gegeben sind:<br />

Im allgemeinen Eigentümerhypothek, § 1163 I,<br />

die zu Eigentümergrundschuld geworden ist, § 1177.<br />

Diese wird nun durch gutgläubigen Zweiterwerb durch G2<br />

dem Eigentümer wieder entzogen.<br />

Aber G2 erwirbt nicht die nicht existierende persönliche Forderung.<br />

11. Diese Regeln gelten, wenn Forderung gar nicht existiert<br />

oder wenn sie einem anderen Gläubiger zusteht.<br />

12. Ähnliches gilt für Ein-reden gegen die persönliche Forderung.<br />

1.) Diese kann ja grundsätzlich<br />

auch der Eigentümer gegenüber der Hypothek geltend machen, § 1137 I 1.<br />

2.) Aber der Hypothekengläubiger, der diese Einreden nicht kennt,<br />

erwirbt die Hypothek insofern einrede-frei, § 1138.<br />

3.) Aber er erwirbt nur die Hypothek insofern einredefrei.<br />

Wenn er die persönliche Forderung geltend macht,<br />

können ihm vom Schuldner die Einreden entgegengestellt werden, § 404,<br />

selbst wenn der Schuldner der persönlichen Forderung<br />

mit dem Grundstückseigentümer identisch ist.<br />

13. Prüfungsfolge = Gutachten-Aufbau. Wie ist es in dem folgenden Fall:<br />

G 1 überträgt Forderung mit Hypothek auf G 2. G2 überträgt auf G 3. Dann stellt sich heraus,<br />

dass G1 geisteskrank war. Das hat aber keiner der angeblichen Hypothekengläubiger<br />

gewusst.<br />

1.) G2 hat nicht erworben, §§ 104 f. G1 ist also Hypothekengläubiger geblieben.<br />

2.) G3<br />

a. konnte Forderung als solche nicht gutgläubig erwerben.<br />

b. Aber §§ 1138, 892: "für die Hypothek"<br />

gutgläubiger Erwerb der Forderung,<br />

mit der Forderung also Erwerb der Hypothek, § 1153 I.<br />

aa. Also Hypothek steht nunmehr G3, nicht mehr G1 zu (unstr.).<br />

bb. Aber persönliche Forderung? Str.<br />

- § 1138 gilt nur "für die Hypothek".<br />

Also kein gutgläubiger Erwerb des G 3<br />

der persönlichen Forderung als solcher;<br />

diese nach wie vor bei G1, nicht bei G 3.<br />

- Nach a. A. ausnahmsweise gutgl Erwerb der Forderung,<br />

um den E vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen<br />

und um dauernde Spaltung Hypothek/Forderung<br />

zu vermeiden 344 .<br />

3.) Wie muss E leisten?<br />

a. Sicherlich nach § 1147 an G3.<br />

b. Gegenüber der persönlichen Forderung des G 1<br />

dürfte E Zurückbehaltungsrecht haben.<br />

344 Gerhardt, Immobliarsachenrecht, 3. Aufl., S. 100 Anm. 9.


385<br />

Kapitel 6. Kein guter Glaube an Brief allein<br />

1. Wenn Veräußerer einer Briefhypothek in Wirklichkeit nicht Inhaber der Hypothek war,<br />

kann dann der Erwerber auf Grund seines guten Glaubens erwerben?<br />

Dafür kommt es darauf an, ob Erwerber<br />

- auf unrichtigen Hypothekenbrief oder auf<br />

- unrichtiges Grundbuch oder auf<br />

- unrichtige Abtretungserklärungen<br />

vertraut.<br />

2. Guter Glaube an die Richtigkeit des Briefes allein,<br />

wenn nur dieser unrichtig ist, wird nie geschützt 345 .<br />

Das Gesetz sagt nichts über das Vertrauen allein auf den Brief,<br />

also argumentum e silentio.<br />

§ 1140 oder § 1155 schützen nicht guten Glauben an falschen Briefinhalt,<br />

auch nicht etwa analog.<br />

Maier mit "a-i". E nimmt Darlehen bei Meyer (mit e-y) auf und bestellt Briefhypothek. Meyer wird richtig als<br />

Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen. Aber in dem Hypothekenbrief wird versehentlich Maier (mit a-<br />

i) geschrieben. Der Brief gerät in die Hände von Maier (mit a-i). Maier überträgt Hypothek formwirksam an den<br />

gutgläubigen Kriegk. Ist K Inhaber der Hypothek geworden? Nein.<br />

3. Guter Glaube an falsches Grundbuch wird zwar grundsätzlich geschützt, § 892.<br />

Aber wenn Hypothekenbrief richtig ist,<br />

dann nützt die Unrichtigkeit des Grundbuchs nichts, § 1140 S. 1.<br />

Kurz: richtiger Brief zerstört falsches Grundbuch.<br />

4. Wozu nützt dann überhaupt der Brief?<br />

§§ 1154 f. wollen nur Umlauffähigkeit erhöhen,<br />

indem sie guten Glauben an Person des Gläubigers schützen.<br />

In beiden Bestimmungen kommt es auf Brief an,<br />

auf Abtretungserklärungen,<br />

auf deren Beglaubigung.<br />

5. Guter Glaube an die Richtigkeit der Abtretungserklärungen,<br />

auch wenn sie irgendwo falsch sind,<br />

1.) Grundsatz: wird geschützt, wenn<br />

- veräußernder Gläubiger Inhaber des Hypothekenbriefs ist,<br />

- wenn die Abtretungserklärungen öffentlich beglaubigt sind 346 und<br />

- wenn sie auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückführen,<br />

also eventuell auf dem Eigentümer, § 1155 S. 1.<br />

2.) Rechtsfolge:<br />

Diejenige Person, die auf diese Weise legitimiert ist,<br />

also der Veräußerer der Hypothek,<br />

das ist der angebliche Hypothekengläubiger,<br />

gilt zu Gunsten des Erwerbers als Hypothekengläubiger,<br />

insoweit wird der gute Glaube des Hypothekenerwerbers geschützt.<br />

a. Damit erweitern §§ 1140, 1154 f. nur<br />

den personenbezogenen Gutglaubensschutz des § 892.<br />

345 MK 1140/5.<br />

346 Nach überwiegender Meinung auch bei nicht erkennbarer Fälschung, sehr str.


386<br />

b. Da es auf den guten Glauben des jetzigen Briefinhabers<br />

an das Recht seines eigenen Vormanns ankommt,<br />

genügt es, wenn jetziger Gläubiger selbst<br />

von seinem Vormann nur privatschriftl erworben hat (ganz allg. Meinung).<br />

c. Str., ob gutgläubiger Erwerb des letzten Erwerbers nach § 1155 möglich ist,<br />

wenn zwar keine vollständige Kette beglaubigter Abtretungserklärungen,<br />

aber die privatschriftlichen Abtretungserklärungen in der Kette alle vollwirksam sind.<br />

- Mindermeinung verneint wegen Wortlaut und wegen § 1160. 347<br />

- Überwiegende Meinung bejaht aber gutgläubigen Erwerb,<br />

m. E. zurecht, denn Gutglaubensregeln nur dort, wo kein rechtmäßiger Erwerb,<br />

§ 1154 wäre dann sinnlos,<br />

Gesetzeszweck: Erhöhung der Umlauffähigkeit.<br />

6. Aber Erwerber wird lediglich so behandelt,<br />

als wäre der Veräußerer als Gläubiger im Grundbuch eingetragen, § 1155 S. 1 a. E.<br />

Das bedeutet: wenn<br />

- das Grundbuch richtig ist,<br />

indem sich Mangel des Rechts des Veräußerers aus dem Grundbuch ergibt<br />

(z. B. infolge Grundbuchberichtigung) oder<br />

- wenn im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen ist,<br />

dann nützt guter Glaube nichts, § 892 I 1.<br />

Kurz: richtiges Grundbuch zerstört falsche Abtretungskette.<br />

7. Auch kein gutgläubiger Zweiterwerb,<br />

wenn sich Unrichtigkeit aus dem Brief selbst ergibt, § 892 I 1.<br />

8. Faustformel:<br />

1. Nur identische Unrichtigkeit von<br />

- Grundbuch,<br />

- Brief und<br />

- Abtretungserklärungen<br />

erlauben gutgläubigen Erwerb.<br />

2. Umgekehrt gesagt:<br />

- Richtiges Grundbuch oder<br />

- richtiger Brief oder<br />

- richtige Abtretungskette<br />

zerstören gutgläubigen Erwerb.<br />

Also Vorsicht: der Erwerber einer Briefhypothek ist weniger geschützt,<br />

als mein eigentlich glauben würde.<br />

9. Hinsichtlich des rechte-bezogenen Gutglaubensschutzes<br />

gilt lediglich der Inhalt des Grundbuchs als richtig, § 892;<br />

insoweit ist auf die Kette der Abtretungen ebensowenig Verlass<br />

wie auf den Inhalt des Hypothekenbriefes.<br />

10. Millionenirrtum. Im Grundbuch ist richtig eine Hypothek von 100 000,- DM eingetragen, in dem<br />

Brief jedoch irrtümlicherweise eine Hypothek von 1 Mio. Der angebliche Millionen-Gläubiger G1 überträgt<br />

diese Hypothekenforderung durch Übergabe des Briefes und schriftliche Abtretungserklärung an den gutgläubigen<br />

Hypotheken-Erwerber G2. Hat G2 nun eine Hypothek im Werte von 1 Mio. an dem Grundstück des armen<br />

E erlangt? Nein!<br />

347 MK-Eickmann § 1155 Rdnr. 8.


387<br />

6. ABSCHNITT. DER EIGENTÜMER- UND SCHULDNERWECHSEL<br />

Kapitel 1. Übertragung des Grundstücks = Eigentümerwechsel<br />

1. Wenn das belastete Grundstück vom bisherigen Eigentümer<br />

auf einen neuen Eigentümer übertragen wird,<br />

wenn also der Eigentümer des Grundstücks wechselt, bleibt das Grundpfandrecht erhalten.<br />

Wiederholen Sie oben ,,Elefantenprinzip“. Sukzessionsschutz. Res transit cum onere suo.<br />

Da dem Gläubiger nach wie vor das Grundstück haftet,<br />

ist Zustimmung des Inhabers zum Eigentumswechsel an dem Grundstück<br />

nicht erforderlich.<br />

2. Ausgenommen gutgläubig lastenfreier Erwerb,<br />

wenn eine Hypothek zu Unrecht gelöscht wurde.<br />

3. Verkäufer als bisheriger Eigentümer ist nur schuldrechtlich verpflichtet,<br />

Hypothek und andere Belastungen zu löschen, § 439 II.<br />

1.) Wenn Verkäufer Belastungen nicht löscht, bleiben sie erhalten.<br />

2.) Wie kann Verkäufer als bisheriger Eigentümer Belastungen löschen?<br />

Durch Zahlung an Gläubiger.<br />

4. Wenn Verkäufer Hypothek bestehen läßt,<br />

aber nichts Entsprechendes mit Käufer vereinbart hat,<br />

1.) dann Rücktrittsrecht, Schadenersatzanspruch etc. des K gegenüber V,<br />

§§ 439 II, 440, 320 ff.<br />

2.) Wenn der K deswegen Zahlung an G leistet, Rückgriff des K gegen V.<br />

5. Der häufigste Fall ist jedoch,<br />

dass sich K gegenüber V mit Übernahme der Hypothek einverstanden erklärt;<br />

wirksam, § 439 II ist dispositives Recht.<br />

6. Warum Übernahme der Hypothek statt Löschung?<br />

Weil K entsprechend niedrigeren Preis bar bezahlt,<br />

sogenannte Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis.<br />

7. Wenn der neue Eigentümer haftet, hat er gegenüber dem Gläubiger<br />

1.) ohne weiteres<br />

- alle Einwendungen des bisherigen Eigentümers,<br />

- außerdem die Einreden bezüglich der persönlichen<br />

gesicherten Forderung.<br />

2.) Die Einreden auf Grund des Rechtsverhältnisses<br />

zwischen dem bisherigen Eigentümer<br />

und dem Hypothekengläubiger hat der neue Eigentümer im allgemeinen nur,<br />

soweit diese Rechtsposition auf ihn übertragen wurde.<br />

8. Kurze Bemerkung bei Gerhardt, Immobiliarsachenrecht, 3. Aufl., § 11, S. 117.


388<br />

Kapitel 2. Schuldnerwechsel<br />

1. Wenn bisheriger Eigentümer Hypothek nicht abgelöst hat, wenn daher<br />

neuer Eigentümer mit der Hypothek auf dem erworbenen Grundstück belastet ist,<br />

fragt man sich: Wer ist Schuldner der persönlichen Schuld?<br />

Antwort: Die ,,Schuld“ geht nicht ohne weiteres auf eine andere Person über.<br />

Das Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem ursprünglichen Schuldner<br />

bleibt zunächst unverändert.<br />

2. Also spalten sich zunächst<br />

1.) Belastung mit Hypothek (trifft neuen Eigentümer) und<br />

2.) persönliche Schuld (trifft ursprünglichen Schuldner).<br />

3. Dann wird es meistens im wirtschaftlichen Interesse des<br />

- ursprünglichen Eigentümers = Verkäufers,<br />

- ursprünglichen Schuldners und<br />

- neuen Eigentümers = Käufers<br />

liegen, dass letzterer auch die persönliche Schuld übernimmt<br />

und wegen Hypotheken- und Schuldübernahme geringeren Kaufpreis zahlt.<br />

4. Erforderlich ist für Schuldübernahme entsprechende Willenserklärung<br />

- des Käufers, weil er ja eine Schuld übernimmt, und<br />

- des Gläubigers, weil er anderen Schuldner bekommt.<br />

5. Daher Abschluß der Schuldübernahme<br />

1.) entweder zwischen Gläubiger<br />

und Neu-Schuldner = Käufer = neuer Eigentümer,<br />

wie Vertrag zu Gunsten <strong>Dr</strong>itter<br />

= Alt-Schuldner = Verkäufer = bisheriger Eigentümer<br />

(der ja von seiner bisherigen Schuld befreit werden soll), § 414;<br />

2.) oder zwischen Alt-Schuldner = Verkäufer = bisheriger Eigentümer<br />

und Neu-Schuldner = Käufer = neuer Eigentümer,<br />

mit Zustimmung des G, §§ 415 f.,<br />

obwohl §§ 415 f. nur von Genehmigung (d. h. nachträgl. Zustimmung) sprechen.<br />

6. Ergebnisse<br />

1.) Käufer = neuer Eigentümer haftet sowohl mit Grundstück als auch persönlich,<br />

2.) Alt-Schuldner = Verkäufer = bisheriger Eigentümer<br />

ist aus dinglicher Haftung und persönlicher Schuld entlassen.<br />

7. Schuldübernahme als „Gegenstück“ zur Forderungsübertragung = Abtretung.<br />

8. Hier gemeint (privative) Schuldübernahme, nicht (kumulativer) Schuldbeitritt.<br />

9. Sicherungsgrundschuld analog.<br />

10. Wenn aber G mit der Schuldübernahme durch den neuen Eigentümer nicht einverstanden ist,<br />

1.) bleibt es dabei, dass<br />

a. neuer Eigentümer mit seinem Grundstück für Hypothek haftet und<br />

b. bisheriger Schuldner nach wie vor persönlich haftet.<br />

2.) Aber im Innenverhältnis zwischen neuem Eigentümer (K) und Schuldner (V)<br />

ist neuer Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, § 415 III.


389<br />

3.) Wenn bei Fälligkeit an G gezahlt wird:<br />

a. Wenn neuer Eigentümer (K) gezahlt hat, hat er keinen Regreß gegen Schuldner.<br />

b. Wenn Schuldner (V) gezahlt hat, hat er Regreß gegen neuen Eigentümer, § 415 III.<br />

7. ABSCHNITT. ZAHLUNG ODER VERWERTUNG<br />

Kapitel 1. Zahlung<br />

1. §§ 1163, 1164, 1143, 267 f. - Alle Vorschriften wichtig.<br />

2. Zahlung durch Eigentümer oder <strong>Dr</strong>itten<br />

1.) Der Hypothekengläubiger hat als solcher<br />

keinen Zahlungsanspruch gegen Grundstückseigentümer,<br />

sondern nur Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147<br />

(Gläubiger hat zwar auf Grund der persönlichen Schuld einen Zahlungsanspruch;<br />

das ist aber eine andere Frage).<br />

2.) Aber Grundstückseigentümer darf freiwillig an Grundpfandgläubiger zahlen, § 1142 I.<br />

3.) Auch ein <strong>Dr</strong>itter ist zahlungsberechtigt, § 267; §§ 1150, 268.<br />

4.) Davon zu unterscheiden: Zahlung ,,auf“ die gesicherte Forderung, dazu unten.<br />

5.) Zahlung verhindert die Zwangsvollstreckung.<br />

6.) Wirkung der Zahlung auf persönliche Forderung und auf Hypothek<br />

ganz unterschiedlich, dazu im folgenden:<br />

3. Variante 1<br />

Wenn Eigentümer und persönlicher Schuldner identisch ist und zahlt:<br />

1.) Persönliche Forderung des G erlischt, § 362 I.<br />

2.) Eigentümerhypothek, § 1163 I 2,<br />

3.) verwandelt sich in eine Eigentümergrundschuld, § 1177 I,<br />

4.) aber mit Löschungsanspruch anderer, §§ 1179 a und b.<br />

5.) Apfelgrund. Emanuel hat bei Grüngras ein Darlehen aufgenommen, das durch eine Hypothek auf dem Apfelgrund,<br />

der dem Emanuel gehört, gesichert ist. Nun zahlt Emanuel das Darlehen an Grüngras zurück. Besteht<br />

trotzdem noch die Rückzahlungsforderung des G gegen E? Wem steht die Hypothek zu? Ist das<br />

Grundbuch nun unrichtig? 348<br />

4. Varianten 2 und 3,<br />

Wirkungen der Zahlung, wenn Eigentümer und persönlicher Schuldner nicht identisch sind.<br />

Dann kommt es darauf an, wer die Zahlung an G leistet,<br />

1.) ob persönlicher Schuldner (Variante 2),<br />

a. auf Grund Verpflichtung gegenüber dem Eigentümer (Variante 2 a) oder<br />

b. mit Ersatzanspruch gegenüber Eigentümer (2 b),<br />

2.) ob Eigentümer (Variante 3)<br />

a. ohne Ersatzanspruch gegenüber persönlichem Schuldner (3 a) oder<br />

b. mit Ersatzanspruch gegenüber persönlichem Schuldner (3 b) leistet.<br />

5. Variante 2 a<br />

348 Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 57, S.105 f.: Persönliche Forderung des G erlischt, § 362 I. Die Eigentümerhypothek des E (§<br />

1163 I 2) verwandelt sich in Eigentümergrundschuld des E, § 1177 I. E kann Grundbuch berichtigen lassen, § 894. Aber Löschungsanspruch<br />

anderer gegen E, §§ 1179 a und b.


390<br />

Wenn persönlicher Schuldner und Eigentümer nicht identisch sind,<br />

wenn der persönliche Schuldner an G zahlt,<br />

und wenn S dazu im Innenverhältnis gegenüber E verpflichtet ist, dann<br />

1.) erlischt persönliche Forderung.<br />

2.) Hypothek<br />

a. geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2,<br />

b. verwandelt sich in Eigentümergrundschuld, § 1177 I,<br />

c. ist aber auf Verlangen zu löschen, §§ 1179 a und b.<br />

3.) Küchencenter. Strobel (S) hat bei der Bank Großfeld (G) einen Kredit aufgenommen, um ein<br />

,,Küchencenter“ einzurichten, in dem er Kücheneinrichtungen, wie Herde, Kühlschränke und Möbel, verkauft<br />

und bei Kunden einbaut. Zur Sicherung des Kredits hat Enneccerus (E), der entfernte Verwandte des S,<br />

der Bank G eine Hypothek in Höhe von DM 100 000,- im 2. Rang bestellt. Später wurde im 3. Rang eine<br />

weitere Hypothek zu Gunsten des Hugo (H) eingetragen. Die Geschäfte gehen erfreulicherweise gut. S zahlt<br />

den Kredit an G zurück. Wie ist die Rechtslage?<br />

a. Rückzahlungsanspruch G - S erloschen, §§ 488 I n. F., 362.<br />

b. Kein Regreß S - E.<br />

c. Eigentümergrundschuld des E.<br />

d. Löschungsanspruch des H gg E.<br />

6. Variante 2b<br />

Wenn persönlicher Schuldner und Eigentümer nicht identisch sind<br />

wenn der persönliche Schuldner an G zahlt,<br />

wenn aber S im Innenverhältnis von E Ersatz verlangen kann,<br />

z.B. bei nichtgenehmigter Schuldübernahme, § 415 III,<br />

1.) erlischt zwar die persönliche Forderung des G gegen den S.<br />

2.) Aber es bleibt persönlicher Ersatzanspruch des S gegen E.<br />

3.) Hypothek<br />

a. geht auf den persönlichen Schuldner über, § 1164 I 1,<br />

(Fall des gesetzlichen Rechtsübergangs),<br />

b. und zwar nunmehr zur Sicherung des Ersatzanspruchs des S gegen E<br />

(Fall der gesetzlichen Forderungsauswechslung).<br />

4.) Blumenladen. Sieglinde hat bei Gertraude einen Kredit in Höhe von DM 150 000,- aufgenommen, um<br />

ihren Blumenladen einzurichten, und ihr Grundstück mit dem Blumenladen mit einer entsprechenden<br />

Briefhypothek für G belastet. Später hat sie ihr Grundstück für DM 350 000,- an Erynnie verkauft. Dabei<br />

wurde vereinbart, dass E nur DM 200 000,- an die G zahlt und die Hypothek nebst persönlicher<br />

Schuld übernimmt, §§ 415 f. Kaufvertrag, Auflassung und Eintragung und Zahlung der DM 200000,-<br />

sind erfolgt. Aber die G hat die Genehmigung der Schuldübernahme versagt, so dass E mit der Hypothek<br />

belastet ist, die S persönliche Schuldnerin geblieben ist, die E aber gemäß § 415 III 2 der S gegenüber<br />

zur Befriedigung der G verpflichtet wurde. Nun zahlt die S die geschuldeten DM 150 000,- an<br />

die G. Wie ist die Rechtslage? 349<br />

7. Variante 3 a<br />

Wenn der persönliche Schuldner und Eigentümer nicht identisch sind, also<br />

wenn der Eigentümer an G zahlt,<br />

und wenn E im Innenverhältnis von S keinen Ersatz verlangen kann,<br />

1.) persönliche Forderung des G gegen S erlischt, § 362 I.<br />

2.) Eigentümerhypothek, § 1163 I 2,<br />

3.) verwandelt in Eigentümergrundschuld, § 1177 I,<br />

4.) aber mit Löschungsanspruch anderer, §§ 1179 a und b.<br />

8. Variante 3 b<br />

349 Vgl. Baur § 40 W 1; Gerhardt, <strong>Sachenrecht</strong>, Fall 62, S. 110 f.: Erlöschen der Darlehensforderung, Regreß der S gegen die<br />

E (§ 415 III), Übergang der Hypothek auf die S zur Sicherung der Regreßforderung gegen E (§ 1164 I 1). Solange E nicht die<br />

S befriedigt hat, kein Löschungsanspruch der nachfolgenden Gläubiger, §§ 1179 a und b.


391<br />

Wenn persönlicher Schuldner und Eigentümer nicht identisch sind<br />

wenn Eigentümer an G zahlt,<br />

wenn aber E im Innenverhältnis von S Ersatz verlangen kann,<br />

1.) Übergang der persönlichen Forderung von G gegen S<br />

nun auf E gegen S, § 1143 I 1<br />

(Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs, vgl. § 412).<br />

2.) Damit Übergang der Hypothek auf den Eigentümer, § 1153 I<br />

(im Zusammenhang mit Akzessorietätsprinzip).<br />

3.) Da Eigentümer noch Inhaber der gesicherten Forderung ist,<br />

bleibt es bei Eigentümerhypothek, vgl. § 1177 II, keine Eigentümergrundschuld.<br />

4.) Der Tod des Königs II. König ist gestorben. Sein gesetzlicher Erbe ist Franz. Franz läßt das Grundbuch entsprechend<br />

berichtigen, so dass Franz als neuer Eigentümer eingetragen wird. Franz nimmt bei Ritter ein Darlehen<br />

auf und bestellt diesem dafür eine Hypothek an dem Grundstück. Später wird ein wirksames Testament<br />

Königs aufgefunden, mit dem Königs Schwager Brand als Alleinerbe eingesetzt wird. Da Ritter gutgläubig<br />

war, hat Ritter die Hypothek an dem Grundstück, das in Wirklichkeit dem Brand gehört, erworben.<br />

Bei Fälligkeit von Forderung und Hypothek zahlt Brand die Forderung an Ritter. Welche Ansprüche bestehen<br />

zwischen den Beteiligten? Ist das Grundpfandrecht erloschen? Wem steht es zu, wenn es nicht erloschen<br />

ist? Was ist den Beteiligten zu raten?<br />

9. Variante 4<br />

Wenn <strong>Dr</strong>itte den G befriedigen<br />

1.) gemäß § 267: dann erlischt Forderung; infolgedessen §§ 1163 I 2, 1177;<br />

2.) gemäß §§ 1150, 268: dann<br />

a. gesetzlicher Forderungsübergang gegen S, § 268 III 1 und<br />

b. kraft Akzessorietät auch Hypothek, § 1153 I.<br />

10. Zahlung an<br />

1.) den wirklichen Gläubiger befreit,<br />

2.) aber auch gutgläubige Zahlung an den im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten befreit,<br />

§ 893, § 1155.<br />

3.) Hinsichtlich der persönlichen Schuld jedoch § 407.<br />

Ausgleich zwischen dem wirklichen Gläubiger<br />

und dem nichtberechtigten Zahlungsempfänger<br />

- nach Vertrag<br />

- GoA<br />

- § 816 II etc.<br />

1. Lesen §§ 1147, 1192 I BGB.<br />

Einzelheiten geregelt in ZPO und ZVG.<br />

Kapitel 2. Verwertung<br />

2. Voraussetzungen für jede Zwangsvollstreckung sind schlagwortartig:<br />

1.) (Vollstreckungs-)-Titel<br />

2.) (Vollstreckungs-)-Klausel (§§ 724 ff. ZPO)<br />

3.) Zustellung (nämlich des Titels, § 750 ZPO)<br />

Schlagwort merken!<br />

3. Vollstreckungstitel sind vor allem Urteile.<br />

Zwangsvollstreckung in Grundstück wegen irgendeiner persönlichen Forderung oder<br />

auf Grund eines sogenannten dinglichen Titels, insbesondere


392<br />

1.) Urteil gegen Grundstückseigentümer gerichtet auf<br />

,,Duldung der Zwangsvollstreckung“.<br />

2.) Vollstreckbare Urkunde, lesen Sie § 794 1 Nr.5 ZPO;<br />

dazu §§ 797 ff; insbesondere notarielle Urkunden.<br />

4. Formen der Verwertung<br />

1.) Zwangsversteigerung, § 15 ff. ZVG<br />

2.) Zwangsverwaltung, §§ 146 ff. ZVG<br />

3.) zu anderen Zwecken Sicherungshypothek, § 866 ZPO.<br />

4.) Einzelzwangsvollstreckung, § 765, durch Pfändung und Verwertung in<br />

a. mithaftende Forderungen, §§ 828 ff. ZPO, oder<br />

b. Erzeugnisse, § 808 ff. ZPO,<br />

aber keine Einzel-Zwangsvollstreckung in Zubehör, § 865 II 1 ZPO.<br />

5. Das Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG,<br />

betrifft (trotz dem weiten Titel) nur die Zwangsvollstreckung in Grundstücke.<br />

Das Zwangsversteigerungsgesetz ist besonders verständlich formuliert und klar aufgebaut.<br />

6. Kurzbeschreibung des Vorgehens nach dem ZVG: „Auf Antrag eines Gläubigers<br />

ordnet das Gericht die Versteigerung an und bestimmt einen Versteigerungstermin.<br />

In diesem Termin wird das Grundstück versteigert<br />

und dem Meistbietenden durch Zuschlagsbeschluss des Gerichts übereignet.<br />

Der erzielte Versteigerungserlös wird dann in einem besonderen Verteilungstermin<br />

an die Berechtigten ausgezahlt“ 350 .<br />

7. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem das Grundstück belegen ist.<br />

8. Der Beschluss, durch den die Versteigerung angeordnet wird,<br />

1.) gilt als Beschlagnahme des Grundstücks, § 20 I ZVG.<br />

2.) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfasst im Wesentlichen<br />

auch Zubehör des Grundstückseigentümers, Erzeugnisse, Bestandteile,<br />

Miet- und Pachtzinsforderungen, § 20 II ZVG, § 1120 ff.<br />

3.) „Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes“,<br />

§§ 23 I 1 ZVG, §§ 136, 135 BGB,<br />

allerdings mit Ausnahmen in Satz 2 des § 23 I ZVG.<br />

9. Im Grundbuch wird die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen,<br />

der sogenannte "Versteigerungsvermerk“. Damit Verhinderung gutgläubigen Erwerbs.<br />

10. Abgesonderte Befriedigung in der Insolvenz des Eigentümers, §§ 49, 52 f. InsO.<br />

Kapitel 3. Rang<br />

1. Zu den Prinzipien des <strong>Sachenrecht</strong>s gehört das Rangprinzip. Wiederholen Sie oben.<br />

2. Wonach bestimmt sich der Rang?<br />

1.) § 879 BGB<br />

a. In derselben Abteilung des Grundbuchs:<br />

350 Brox - Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. A., 1999, Rdnr. 852.


393<br />

(1) ,,Reihenfolge der Eintragung“, sog. ,,Locus-Prinzip“.<br />

(2) Wonach bestimmt sich Reihenfolge? Nach Eingang der Anträge bei Grundbuchamt,<br />

§§ 17, 45 GBO.<br />

b. In verschiedenen Abteilungen: nach ,,Angabe“ des Tages, am selben Tag: gleicher Rang.<br />

2.) Eigentum ist nicht rangfähig, es steht gewissermaßen am letzten Rang.<br />

3.) Abweichende Bestimmungen, Rangänderung und Rangvorbehalt möglich, §§ 879 - 881.<br />

4.) Erlischt vorrangiges Recht, rücken nachrangige vor.<br />

5.) Eigentümergrundpfandrechte behalten ihren Rang,<br />

können also den Grundpfandrechten eines ,,fremden“ Gläubigers vorgehen.<br />

3. Bedeutung des Rangs in der Zwangsvollstreckung<br />

1.) Grundstücksrechte, die im Rang dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen,<br />

bleiben bei der Zwangsversteigerung erhalten, sie fallen in das ,,geringste Gebot“, § 44 I ZVG;<br />

sie werden weiterhin das Grundstück belasten, wenn es dem Erwerber zugeschlagen ist.<br />

Sie werden vom Erwerber des Grundstücks übernommen,<br />

er braucht darum bei der Versteigerung auch nur um so weniger bar zu bezahlen, §§ 44 I, 49 I, 52 I 1 ZVG.<br />

2.) Aber<br />

a. das Grundpfandrecht des betreibenden Gläubigers erlischt.<br />

b. Die nachrangigen Rechte<br />

(1) erlöschen ebenfalls mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung,<br />

§ 52 I 2, 91 I ZVG;<br />

(2) sie werden aber aus dem Erlös befriedigt, 105 ff. ZVG, soweit der Erlös reicht.<br />

(3) Doch aus dem Erlös werden die Grundstücksrechte nicht anteilig befriedigt,<br />

sondern nach dem Rang, § 11 I ZVG.<br />

(4) Inhaber von Rechten, die durch den Zuschlag erloschen sind<br />

und für die der Erlös nicht ausreicht, gehen also endgültig leer aus,<br />

behalten aber ihre persönliche Forderung gegen ihren Schuldner.<br />

4. Deswegen ist ein Recht um so riskanter, je schlechter sein Rang ist,<br />

darum sind unter kaufmännischen Gesichtspunkten die Zinsen um so höher.<br />

5. Ob eine unzutreffende Rang-Eintragung kondizierbar ist, ist zweifelhaft 351 .<br />

351 Baur 17. Aufl. § 17 B I 2 Rdnr. 17; § 17 B II 1 Rdnr. 27.


394


395<br />

8. ABSCHNITT. AG-FÄLLE<br />

Kapitel 1. AG-Fall 11 (Bestellung der Hypothek oder Grundschuld)<br />

* Gerhardt, Immobiliar, 5. A., § 8,S. 95 ff., Fälle 40, 41, 43.<br />

Kapitel 2. AG-Fall 12 (Einwendung und gutgläubiger Erwerb)<br />

* M. Wolf, § 35, Fall b) vor Rdnr. 982, S. 411.<br />

19. TEIL. DIE GRUNDSCHULD<br />

1. Legaldefintion § 1191, Lesen.<br />

Kapitel 1. Grundschuld allgemein<br />

2. Anwendbar Hypothekenrecht, § 1192 I Halbs.1,<br />

soweit sich nicht wegen des Fehlens der Akzessorietät bei der Grundschuld<br />

etwas anderes ergibt, § 1192 1 Halbs. 2.<br />

1.) entsprechend anwendbar, § 1192 I: insbes. §§ 1142, 1154, 1157, 1179 - 1179 b.<br />

2.) Nicht entsprechend anwendbar, § 1192 1 Halbs. 2: insbes. §§ 1137 - 1139, 1153, 1161, 1163 I, 1164 - 1166,<br />

1177, 1184 - 1187, 1190 352 (nicht auswendiglernen).<br />

3. Beteiligte<br />

1.) Grundschuldgläubiger und Gläubiger der gesicherten persönlichen Forderung (G),<br />

kann identisch sein, so im Normalfall,<br />

können aber auch verschiedene Personen sein,<br />

2.) Eigentümer des belasteten Grundstücks (E)<br />

3.) persönlicher Schuldner (S),<br />

Eigentümer und Schuldner können identisch sein,<br />

können aber auch verschiedene Personen sein.<br />

4. Nicht-akzessorische Sicherung,<br />

vergleichen Sie die Definition des § 1191 I mit der des § 1113 I,<br />

d.h ,,dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt“, um wirksam zu sein, § 1192 I;<br />

das ist der einzige Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek.<br />

5. Sogenannte isolierte Grundschuld,<br />

wenn von Gläubiger und Eigentümer gar keine persönliche Forderung<br />

ins Auge gefaßt ist. In der Praxis sehr selten.<br />

Onkel Emil. Onkel Emil will seinem geliebten Neffen Gundobad eine Wertbeteiligung an seinem Grundstück zu<br />

352 Palandt-Bassenge, § 1192, Rdnr. 1.


396<br />

Gute kommen lassen, ohne Gundobad zum Miteigentümer zu machen und ohne sich ihm gegenüber persönlich zu<br />

verpflichten. Deswegen bestellt E dem G formgerecht eine Grundschuld.<br />

6. Sicherungsgrundschuld,<br />

wenn G und E die Grundschuld bestellen, um eine Forderung des G zu sichern,<br />

ohne jedoch die Existenz der Grundschuld von der Forderung rechtlich abhängig zu machen.<br />

In der Praxis häufig.<br />

Handelsbank I. Grundstückseigentümer E und die Handelsbank H sind sich darüber einig, dass H dem E einen<br />

Kredit in Höhe von DM 600 000,- gewährt und dass E der H zur Sicherheit eine Grundschuld bestellt. Die Grundschuld<br />

wird bestellt, E übergibt der H den Grundschuldbrief.<br />

Vorsicht! Nicht verwechseln die Sicherungs-Grundschuld mit der Sicherungs-Hypothek (§§ 1184 ff.).<br />

1. Lesen §§ 873, 1192 I, 1115 I, 1116, 1117.<br />

Kapitel 2. Bestellung<br />

2. Da Grundschuld beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück ist, erforderlich<br />

1.) Einigung, § 873<br />

2.) Eintragung, § 873,<br />

3.) Berechtigung<br />

4.) außerdem Brief, § 1116<br />

a. entweder Übergabe<br />

b. oder Ausschließung.<br />

3. Da nicht akzessorisch, Bestand der Forderung irrelevant,<br />

also auch keine Eigentümergrundschuld, nur weil nicht valutiert,<br />

aber selbstverstänlich muss Höhe der Grundschuld eingetragen werden.<br />

Keinesfalls § 1163 Abs. 1 (allg. M.).<br />

4. Möglich: Bestellung einer Eigentümergrundschuld.<br />

5. Von Gesetzes wegen entsteht Eigentümergrundschuld u. a.<br />

1.) nach Einigung und Eintragung über Hypothek oder Grundschuld,<br />

vor Briefübergabe, §§ 1192, 1163 II, 1177.<br />

S. besonderes Kapitel zu Eigentümerhypothek und Eigentümergrundschuld.<br />

2.) Nach Rückzahlung der Grundschuld.<br />

1. Lesen §§ 873, 1153, 1154.<br />

Kapitel 3. Übertragung<br />

2. Was wird übertragen? Zu unterscheiden: Übertragung<br />

a. der Grundschuld oder<br />

b. der gesicherten Forderung.<br />

Beide Rechte sind nach eigenen Regeln zu übertragen,<br />

bei Grundschuld gerade keine Akzessorietät i. S. § 1153.<br />

3. Wie wird Grundschuld als solche übertragen?


397<br />

Wie Grundform des § 873 I, nämlich<br />

1.) Übertragungsvereinbarung zwischen bisherigem Grundschuldgläubiger und neuem,<br />

2.) dazu außerdem<br />

a. entweder Briefübergabe oder<br />

b. Eintragung in Grundbuch<br />

3.) Berechtigung.<br />

Im übrigen in den Formen der Brief- oder Buchhypothek, s.o.<br />

4. Übertragung der gesicherten Forderung: § 398 ff.<br />

5. Neugläubiger der Forderung hat meistens Anspruch gegen Altgläubiger<br />

auf Übertragung der (Sicherungs-)-Grundschuld, § 401 analog.<br />

6. Vor allem Gefahr für Eigentümer-Schuldner, er könnte<br />

1.) sowohl auf Grund Grundschuld<br />

2.) als auch auf Grund persönlicher Forderung<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Kapitel 4. Sicherungsgrundschuld<br />

1. Wenn Grundschuld zur Sicherung einer bestimmten Forderung bestellt wurde,<br />

diese Forderung aber nicht entsteht oder erlischt, dann<br />

1.) entsteht trotzdem Grundschuld und steht dem Gläubiger zu (unstr.),<br />

Grundbuch ist nicht unrichtig<br />

(anders: Hypothek).<br />

2.) Aber Eigentümer hat<br />

a. Einrede aus Sicherungsabrede oder aus § 821 oder aus § 242,<br />

b. und Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsabrede oder aus § 812 1 2 Alt. 2.<br />

3.) Handelsbank II. Grundstückseigentümer E und Handelsbank H sind sich über Kreditgewährung und Grundschuldbestellung<br />

einig, die Grundschuld wird in voll wirksamer Weise bestellt. Dann aber ruft E den Kredit<br />

bei H nicht ab, weil E eine für ihn günstigere Kreditmöglichkeit bei X findet.<br />

a. Kann H aus der Grundschuld gegen E vorgehen? Nein, Einrede aus § 821,<br />

aus Sicherungsabrede oder § 242.<br />

b. Kann E von H die Grundschuld zurückverlangen? Ja, s.o.<br />

2. Sicherungsabrede = Zweckerklärung 353 , das Grundgeschäft, die causa,<br />

geht der Bestellung der Grundschuld typischerweise voraus; insbesondere<br />

1.) Festlegung der persönlichen Forderung, die durch Grundschuld zu sichern ist,<br />

2.) Rechte und Pflichten der Beteiligten.<br />

3.) Könnte formlos oder sogar konkludent abgeschlossen werden,<br />

aber meistens AGB (dann Prüfung der Wirksamkeit nach AGB-Gesetz).<br />

4.) Dieses Grundgeschäft ist scharf zu trennen von der zu sichernden Forderung.<br />

5.) Sicherungsabrede kann nach der Übertragung der Sicherungsgrundschuld<br />

dem Neugläubiger entgegengehalten werden, § 1157, wenn er sie kennt.<br />

6.) Fehlt es an einer Sicherungsabrede (selten), dann<br />

a. ist die Bestellung des Grundpfandrechtes trotzdem wirksam, Abstraktionsprinzip.<br />

b. Aber der Besteller des Grundpfandrechtes, d. h. der Eigentümer, hat<br />

353 Beispiel einer ,,Sicherungszweckerklärung" bei Baur, Anhang 4 a.


398<br />

(1) Einrede aus § 821, und<br />

(2) Rückübertragungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 oder I 2.<br />

3. Die Einreden auf Grund der Sicherungsabrede oder aus ungerechtf. Bereicherung<br />

hat der Eigentümer grundsätzlich auch gegen den Neugläubiger 354 , § 1157 S. 1,<br />

es sei denn, der Neugläubiger (= Zweiterwerber der Grundschuld)<br />

habe gutgläubig einredefrei erworben, § 1157 S. 2.<br />

4. Für Sicherungsgrundschuld wichtige Einschränkung:<br />

Neugläubiger ist nur bösgläubig,<br />

wenn er Sicherungscharakter + Einrede kennt (BGH und überw. M.).<br />

Für Bösgläubigkeit des Neugläubigers<br />

genügt weder Verdacht noch besteht Informationspflicht.<br />

354 MK-Eickmann, § 1191 Rdnr. 42.

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