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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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33<br />

und die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers<br />

hängen grundsätzlich davon ab,<br />

dass der Besitzer kein Recht zum Besitz i. S. § 986 hatte.<br />

2.) Kann der Vorbehaltsverkäufer sein Vorbehaltseigentum geltend machen,<br />

obwohl seine Kaufpreisforderung verjährt ist, analog § 223? 20 (+)<br />

3.) Verwendungsanspruch des nicht berechtigten Besitzers gegen den Eigentümer,<br />

§§ 994 ff., 1000<br />

(Klausurproblem, dazu unten Kapitel: Reparatur an PKW unter Eigentumsvorbehalt).<br />

11. Notwehr und Notstand sind besondere<br />

1.) Einwendungen und zwar<br />

2.) Rechtfertigungsgründe.<br />

Wenn also Notwehr etc. gegeben sind,<br />

entfällt der Anspruch auf Beseitigung, Schadenersatz etc.<br />

3.) In schriftlicher Arbeit<br />

a. zuerst den Anspruch begründen, z. B. auf<br />

(1) Beseitigung oder Unterlassung, § 1004 I, oder<br />

(2) Schadenersatz, § 823 I,<br />

b. erst dann Notwehr etc.<br />

12. Vier Regelungen für Notwehr und Notstand<br />

1.) Notwehr, § 227 BGB,<br />

gegen Angriff von einem Menschen gegen rechtlich geschützte Interessen<br />

a. entweder gegen den Notwehrübenden oder<br />

b. Angriff gegen Güter eines <strong>Dr</strong>itten, dann Nothilfe.<br />

2.) Verteidigungsnotstand, § 228 BGB<br />

gegen Gefahr von der beschädigten Sache, z.B. auch von einem Tier,<br />

auch hier ist Nothilfe zu Gunsten eines <strong>Dr</strong>itten möglich.<br />

3.) Angriffsnotstand, § 904 BGB,<br />

a. gegen Gefahr, die nicht von der beschädigten Sache ausgeht,<br />

b. aber hier: Schadenersatzanspruch des Duldungspflichtigen, § 904 S.2,<br />

gegen Einwirkenden (BGH) oder Begünstigten (str.).<br />

4.) Selbsthilfe, § 229 BGB,<br />

zur Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs<br />

des Einwirkenden gegen den Schuldner.<br />

11. Zu Hypothek und Grundschuld s. schon oben.<br />

2. ABSCHNITT: GESCHÄFTSFÄHIGKEIT<br />

Kapitel 1. Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit<br />

1. Geschäftsfähigkeit: Rechtliche Fähigkeit,<br />

durch persönliche Handlungen Rechtsgeschäfte mit rechtlicher Wirksamkeit<br />

vorzunehmen.<br />

2. Keinerlei Gutglaubensschutz für Geschäftsgegner,<br />

der irrtümlich an Geschäftsfähigkeit glaubte.<br />

20 K.-H. Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, <strong>Sachenrecht</strong> ohne EBV, 4. A., 6. Problem.

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