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Sachenrecht - Prof. Dr. Hans-Peter Benöhr - Humboldt-Universität ...

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39<br />

insbesondere Übereignung,<br />

oder Belastung mit Pfandrecht oder Hypothek oder Grundschuld.<br />

4. Die meisten Verträge des <strong>Sachenrecht</strong>s sind Verfügungen.<br />

Praktisch wichtige Definition, auswendig lernen!<br />

Die Verfügung ist ein Rechtsgeschäft,<br />

durch das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts eingewirkt wird,<br />

indem es unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.<br />

Z. B. die Übereignung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks<br />

oder die Belastung einer beweglichen Sache mit einem Pfandrecht<br />

oder eines Grundstücks mit einer Hypothek.<br />

Eine Verfügung außerhalb des <strong>Sachenrecht</strong>s ist die Übertragung einer Forderung,<br />

Abtretung § 398.<br />

Im Unterschied zur Verfügung begründet das Verpflichtungsgeschäft<br />

nur die Verpflichtung zu einer Leistung, z. B. Kaufvertrag.<br />

5. Ein Vertrag kommt nur zustande durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen, genannt<br />

Antrag und Annahme.<br />

Nicht ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen,<br />

als selbstverständlich vorausgesetzt in §§ 145 f., 151.<br />

6. Bindung des Antragenden zwar für Schuldverträge,<br />

1.) wenn Erklärender einen wirksamen Antrag abgegeben hat,<br />

ist er an diesen gebunden, § 145 Halbs.1.<br />

2.) Aber Begrenzung der Bindung des Antragenden, §§ 145 Halbs.2, 147, 148, 150 II;<br />

dazu Widerrufsmöglichkeiten, § 130 I 2,<br />

und insbes. auf Grund von Verbraucherschutzgesetzen.<br />

7. Aber keine Bindung des Antragenden an seine WE zur sachenrechtlichen Verfügung.<br />

1.) h. M.: keine Bindung, sondern freie Widerrufbarkeit der WE<br />

bis zum vollständigen Abschluss der Verfügung, also<br />

- bis beide WE’n und<br />

- Übergabe oder Übergabesurrogat (bewegliche Sache) oder Eintragung (Grundstück)<br />

vorliegen (s. u.).

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