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CIV NRW - Cochlear Implant Verband Nordrhein-Westfalen e.V.

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Recht<br />

wenn diese erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen<br />

oder eine Behinderung auszugleichen. Welche Geräte unter den<br />

Begriff Hörhilfe fallen, regelt der § 18 der Hilfsmittelrichtlinien. Hiernach<br />

können die Kassen die Kosten für folgende Hörhilfen übernehmen:<br />

Hörgeräte und Zubehör:<br />

Abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung entstehen bei der Versorgung<br />

mit aufzahlungsfreien Hörgeräten für die nächsten sechs Jahre<br />

auch bei Reparaturen keine Kosten. Die Kosten für Hörgerätebatterien<br />

sind hiervon ausgenommen. Diese Regelung gilt für alle gesetzlichen<br />

Krankenkassen, die wie die BARMER GEK dem <strong>Verband</strong> der Ersatzkassen<br />

e. V. (vdek) angehören.<br />

Die Versorgung mit Hörgeräten richtet sich für gesetzlich Versicherte dieser<br />

Kassen unter anderem nach dem mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker<br />

bestehenden Vertrag über Hörgeräteversorgungen. Dieser beinhaltet,<br />

dass die Hörgeräteakustikerin bzw. der Hörgeräteakustiker dazu<br />

verpflichtet ist, mindestens zwei geeignete aufzahlungsfreie Hörgeräte<br />

anzubieten. Hierzu zählen auch volldigitale Hörsysteme. Aufzahlungsfreie<br />

Geräte entsprechen in Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen<br />

Stand der medizinischen Kenntnisse und berücksichtigen den technischen<br />

Fortschritt.<br />

Ein Tipp: Hörgeräte etc. kann man auch einige Tage im alltäglichen Leben<br />

erproben. Bringt das ausgesuchte Gerät keinen ausreichenden Hörerfolg,<br />

sollte man nach weiteren aufzahlungsfreien Hörgeräten fragen.<br />

Wenn jemand sich für eine aufzahlungspflichtige Versorgung entscheidet,<br />

ist es vor der entsprechenden Unterschrift sinnvoll, sich durch die Mitarbeiterinnen<br />

oder Mitarbeiter der Krankenkasse beraten zu lassen.<br />

Darüber hinaus bietet die BARMER GEK ihren Versicherten noch weitere<br />

Versorgungsmöglichkeiten an:<br />

Cochlea-<strong>Implant</strong>at:<br />

Eine Versorgung mit einem Cochlea-<strong>Implant</strong>at ist sinnvoll, wenn die Funktionsfähigkeit<br />

des Innenohres gegeben ist. Die eigentliche <strong>Implant</strong>ation und<br />

die damit verbundene Erstversorgung finden meist in einer Spezialklinik<br />

statt. Die Leistungspflicht der Kasse umfasst zudem die Energieversorgung,<br />

notwendige Reparaturen und die eventuelle Folgeversorgung mit<br />

externen Komponenten wie zum Beispiel einem Sprachprozessor.<br />

Tinnitusgeräte:<br />

Bei einem chronischen behandlungsbedürftigen subjektiven Tinnitus<br />

kann – nach durchgeführter Bestimmung der Tinnitusfrequenz und Messung<br />

der Tinnitusverdeckbarkeit – ein Tinnitusmasker im Rahmen der<br />

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.<br />

Übertragungsanlagen:<br />

Die Kosten für eine drahtlose Übertragungsanlage werden übernommen,<br />

wenn durch diese Versorgung ein hörgeschädigtes Kind eine Regelschule<br />

besuchen kann oder wenn man davon<br />

ausgehen kann, dass durch die Anlage im Rahmen<br />

der Frühförderung hörbehinderter Kleinkinder in<br />

der Phase des primären Spracherwerbs die Sprachentwicklung<br />

gefördert und verbessert wird. Versorgungen<br />

für Erwachsene werden im Einzelfall durch<br />

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BARMER<br />

GEK geprüft.<br />

Signalanlagen:<br />

Spezielle Signalanlagen wandeln Signale, wie zum<br />

Beispiel das Klingeln einer Türglocke, eines Weckers<br />

oder das Schreien eines Babys, in optische (zum<br />

Beispiel Lichtblitze) oder taktile (zum Beispiel Vibration)<br />

Signale um. Diese Kommunikationshilfen ermöglichen<br />

es tauben Personen oder solchen mit an<br />

Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, diese Signale<br />

des täglichen Lebens zu erkennen. Allerdings wird<br />

zum Beispiel bei Telefon-Lichtglocken oder Lichtweckern<br />

ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 Euro erhoben.<br />

Grund hierfür ist, dass diese Geräte zu den<br />

Gebrauchsgegenständen gehören, somit nur der<br />

behinderungsgerechte Mehraufwand übernommen<br />

werden kann.<br />

Wichtig ist es, sich für die Versorgung mit Hörhilfen<br />

Zeit zu nehmen. Jede bzw. jeder muss für sich selbst<br />

eine individuelle Lösung für die best mögliche Versorgung<br />

finden. Beratung und Informationen sind<br />

hierfür eine wichtige Grundlage. Daher sind Gespräche<br />

mit der Fachärztin bzw. dem Facharzt sowie<br />

der Akustikerin bzw. dem Akustiker in Bezug<br />

auf medizinische und technische Fragen unbedingt<br />

notwendig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

der BARMER GEK beraten zu allen Fragen rund um<br />

Leistungsansprüche und Kostenerstattung.<br />

Dieter Blanke<br />

Hilfsmittelberater<br />

BARMER GEK <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

Anton-Bruchausen-Str. 8<br />

48147 Münster<br />

Telefon: 0800 332060 67-3377<br />

Telefax: 0800 332060 67-3391<br />

dieter.blanke@barmer-gek.de<br />

www.barmer-gek.de<br />

Anmerkung der Redaktion: Ab 1. Nov. 2013 verdoppeln<br />

die gesetzlichen Krankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte.<br />

Näheres: www.civ.de<br />

dass ... | Ich habe nur mit halbem Ohr zugehört |auf taube Ohren stoßen| in ein Ohr hinein und aus dem anderen wieder hinaus |In meinen Ohren<br />

<strong>CIV</strong> <strong>NRW</strong> News | Ausgabe 2/2013| 25

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