CIV NRW - Cochlear Implant Verband Nordrhein-Westfalen e.V.
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Recht<br />
wenn diese erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen<br />
oder eine Behinderung auszugleichen. Welche Geräte unter den<br />
Begriff Hörhilfe fallen, regelt der § 18 der Hilfsmittelrichtlinien. Hiernach<br />
können die Kassen die Kosten für folgende Hörhilfen übernehmen:<br />
Hörgeräte und Zubehör:<br />
Abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung entstehen bei der Versorgung<br />
mit aufzahlungsfreien Hörgeräten für die nächsten sechs Jahre<br />
auch bei Reparaturen keine Kosten. Die Kosten für Hörgerätebatterien<br />
sind hiervon ausgenommen. Diese Regelung gilt für alle gesetzlichen<br />
Krankenkassen, die wie die BARMER GEK dem <strong>Verband</strong> der Ersatzkassen<br />
e. V. (vdek) angehören.<br />
Die Versorgung mit Hörgeräten richtet sich für gesetzlich Versicherte dieser<br />
Kassen unter anderem nach dem mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker<br />
bestehenden Vertrag über Hörgeräteversorgungen. Dieser beinhaltet,<br />
dass die Hörgeräteakustikerin bzw. der Hörgeräteakustiker dazu<br />
verpflichtet ist, mindestens zwei geeignete aufzahlungsfreie Hörgeräte<br />
anzubieten. Hierzu zählen auch volldigitale Hörsysteme. Aufzahlungsfreie<br />
Geräte entsprechen in Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen<br />
Stand der medizinischen Kenntnisse und berücksichtigen den technischen<br />
Fortschritt.<br />
Ein Tipp: Hörgeräte etc. kann man auch einige Tage im alltäglichen Leben<br />
erproben. Bringt das ausgesuchte Gerät keinen ausreichenden Hörerfolg,<br />
sollte man nach weiteren aufzahlungsfreien Hörgeräten fragen.<br />
Wenn jemand sich für eine aufzahlungspflichtige Versorgung entscheidet,<br />
ist es vor der entsprechenden Unterschrift sinnvoll, sich durch die Mitarbeiterinnen<br />
oder Mitarbeiter der Krankenkasse beraten zu lassen.<br />
Darüber hinaus bietet die BARMER GEK ihren Versicherten noch weitere<br />
Versorgungsmöglichkeiten an:<br />
Cochlea-<strong>Implant</strong>at:<br />
Eine Versorgung mit einem Cochlea-<strong>Implant</strong>at ist sinnvoll, wenn die Funktionsfähigkeit<br />
des Innenohres gegeben ist. Die eigentliche <strong>Implant</strong>ation und<br />
die damit verbundene Erstversorgung finden meist in einer Spezialklinik<br />
statt. Die Leistungspflicht der Kasse umfasst zudem die Energieversorgung,<br />
notwendige Reparaturen und die eventuelle Folgeversorgung mit<br />
externen Komponenten wie zum Beispiel einem Sprachprozessor.<br />
Tinnitusgeräte:<br />
Bei einem chronischen behandlungsbedürftigen subjektiven Tinnitus<br />
kann – nach durchgeführter Bestimmung der Tinnitusfrequenz und Messung<br />
der Tinnitusverdeckbarkeit – ein Tinnitusmasker im Rahmen der<br />
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.<br />
Übertragungsanlagen:<br />
Die Kosten für eine drahtlose Übertragungsanlage werden übernommen,<br />
wenn durch diese Versorgung ein hörgeschädigtes Kind eine Regelschule<br />
besuchen kann oder wenn man davon<br />
ausgehen kann, dass durch die Anlage im Rahmen<br />
der Frühförderung hörbehinderter Kleinkinder in<br />
der Phase des primären Spracherwerbs die Sprachentwicklung<br />
gefördert und verbessert wird. Versorgungen<br />
für Erwachsene werden im Einzelfall durch<br />
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BARMER<br />
GEK geprüft.<br />
Signalanlagen:<br />
Spezielle Signalanlagen wandeln Signale, wie zum<br />
Beispiel das Klingeln einer Türglocke, eines Weckers<br />
oder das Schreien eines Babys, in optische (zum<br />
Beispiel Lichtblitze) oder taktile (zum Beispiel Vibration)<br />
Signale um. Diese Kommunikationshilfen ermöglichen<br />
es tauben Personen oder solchen mit an<br />
Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, diese Signale<br />
des täglichen Lebens zu erkennen. Allerdings wird<br />
zum Beispiel bei Telefon-Lichtglocken oder Lichtweckern<br />
ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 Euro erhoben.<br />
Grund hierfür ist, dass diese Geräte zu den<br />
Gebrauchsgegenständen gehören, somit nur der<br />
behinderungsgerechte Mehraufwand übernommen<br />
werden kann.<br />
Wichtig ist es, sich für die Versorgung mit Hörhilfen<br />
Zeit zu nehmen. Jede bzw. jeder muss für sich selbst<br />
eine individuelle Lösung für die best mögliche Versorgung<br />
finden. Beratung und Informationen sind<br />
hierfür eine wichtige Grundlage. Daher sind Gespräche<br />
mit der Fachärztin bzw. dem Facharzt sowie<br />
der Akustikerin bzw. dem Akustiker in Bezug<br />
auf medizinische und technische Fragen unbedingt<br />
notwendig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
der BARMER GEK beraten zu allen Fragen rund um<br />
Leistungsansprüche und Kostenerstattung.<br />
Dieter Blanke<br />
Hilfsmittelberater<br />
BARMER GEK <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
Anton-Bruchausen-Str. 8<br />
48147 Münster<br />
Telefon: 0800 332060 67-3377<br />
Telefax: 0800 332060 67-3391<br />
dieter.blanke@barmer-gek.de<br />
www.barmer-gek.de<br />
Anmerkung der Redaktion: Ab 1. Nov. 2013 verdoppeln<br />
die gesetzlichen Krankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte.<br />
Näheres: www.civ.de<br />
dass ... | Ich habe nur mit halbem Ohr zugehört |auf taube Ohren stoßen| in ein Ohr hinein und aus dem anderen wieder hinaus |In meinen Ohren<br />
<strong>CIV</strong> <strong>NRW</strong> News | Ausgabe 2/2013| 25