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Wirtschaftsplan 2014 - Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein

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Die Klärwerksgebühren berechnen sich nach der Wassermenge und der<br />

Schmutzfracht (gemessen in kg CSB je cbm), die dem Klärwerk zugeleitet<br />

werden. Während bei den Großeinleitern die Schmutzfrachtkonzentrationen<br />

individuell durch regelmäßige Beprobung ermittelt werden, wird bei den<br />

Haushalten und Kleinbetrieben nach Überprüfung durch Messungen im Jahre<br />

2000 weiterhin eine durchschnittliche Konzentration von 0,85 kg CSB je<br />

cbm Schmutzwasser und 0,425 kg CSB je cbm Niederschlagswasser zugrunde<br />

gelegt.<br />

In der Gebührenausgleichsrücklage wird per 31.12.2013 immer noch ein Defizit<br />

ausgewiesen, so dass für <strong>2014</strong> eine Gebührenanpassung vorzunehmen<br />

war. Für <strong>2014</strong> ergeben sich somit für den Betriebszweig Klärwerk folgende<br />

Gebührensätze:<br />

bisher: wassermengenabhängige Gebühr 0,22 €/cbm<br />

schmutzfrachtabhängige Gebühr 0,65 €/cbm<br />

für Schmutzwasser ges<strong>am</strong>t<br />

0,77 €/cbm<br />

für Regenwasser 0,38 €/qm befestigte Fläche<br />

zu b)<br />

zu c)<br />

zu d)<br />

Zu e)<br />

ab 1.1.<strong>2014</strong>: wassermengenabhängige Gebühr 0,25 €/cbm<br />

schmutzfrachtabhängige Gebühr 0,71 €/cbm<br />

für Schmutzwasser insges<strong>am</strong>t 0.96 €/cbm<br />

für Regenwasser 0,41 €/qm befestigte Fläche<br />

Die Abwasserentsorgungskosten eines Großeinleiters wurden auf der<br />

Grundlage eines gemeins<strong>am</strong>en Vertrages im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung<br />

ermittelt. Die Betriebskostenerstattung erfolgte anteilmäßig in<br />

Anpassung an die tatsächlichen Einleitungswerte des Großeinleiters. Die<br />

Einnahmen hieraus wurden zum Teil an die TWE weitergeleitet, da sie diese<br />

Leistungen für den Großeinleiter erbringt. Mit Auslauf des Vertrages aus<br />

dem Jahre 1979 wurde der besagte Großeinleiter ab dem 1.1.2013 zu einem<br />

normalen Gebührenzahler, so dass die obige Abrechnungspraxis zukünftig<br />

entfällt.<br />

Gem. Entsorgungsvertrag mit einem Großeinleiter hat dieser je nach Inanspruchnahme<br />

der Kläranlage die alljährlich zu zahlende Abwasserabgabe<br />

anteilig zu erstatten. Im Gegenzug wird die Abwasserabgabe in voller Höhe<br />

auf der Aufwandseite berücksichtigt. Die Berechnungsregularien wurden in<br />

einem Schiedsgerichtsverfahren 1995/1996 festgelegt und gelten auch weiterhin.<br />

Auch diese Abrechnungsposition entfällt zukünftig mit Auslaufen des<br />

Vertrages ab dem 1.1.2013 ( siehe auch Erläuterungen zu b )<br />

Die empfangenen Baukostenzuschüsse ( = BKZ ) werden passiviert und<br />

bisher entsprechend § 22 Abs. (3) Satz 4 Eigenbetriebsverordnung mit pauschal<br />

2,5% jährlich erfolgswirks<strong>am</strong> aufgelöst. Im Zugangsjahr wird der halbe<br />

Satz zu Grunde gelegt. Nach Wegfall dieser Vorschrift erfolgt die Auflösung<br />

auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer im Einzelfall.<br />

An Betonbauwerken der Abwasserableitung und –behandlung, insbesondere<br />

<strong>am</strong> Pumpwerk an der <strong>Rhein</strong>promenade und Bauwerken der Kläranlage, treten<br />

Schäden durch Betonkorrosion auf. Diese hängen maßgeblich mit<br />

Sulfateinleitungen zus<strong>am</strong>men und erfordern Sanierungsmaßnahmen über<br />

das übliche Maß hinaus. Mitverantwortlich für die auftretenden Schäden sind<br />

auch erhebliche Sulfateinleitungen der Industrie, insbesondere aus Salzen<br />

der Schwefelsäure. Diese Einleitungen sind zwar für den technischen Ablauf<br />

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