Wirtschaftsplan 2014 - Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein
Wirtschaftsplan 2014 - Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein
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Die Klärwerksgebühren berechnen sich nach der Wassermenge und der<br />
Schmutzfracht (gemessen in kg CSB je cbm), die dem Klärwerk zugeleitet<br />
werden. Während bei den Großeinleitern die Schmutzfrachtkonzentrationen<br />
individuell durch regelmäßige Beprobung ermittelt werden, wird bei den<br />
Haushalten und Kleinbetrieben nach Überprüfung durch Messungen im Jahre<br />
2000 weiterhin eine durchschnittliche Konzentration von 0,85 kg CSB je<br />
cbm Schmutzwasser und 0,425 kg CSB je cbm Niederschlagswasser zugrunde<br />
gelegt.<br />
In der Gebührenausgleichsrücklage wird per 31.12.2013 immer noch ein Defizit<br />
ausgewiesen, so dass für <strong>2014</strong> eine Gebührenanpassung vorzunehmen<br />
war. Für <strong>2014</strong> ergeben sich somit für den Betriebszweig Klärwerk folgende<br />
Gebührensätze:<br />
bisher: wassermengenabhängige Gebühr 0,22 €/cbm<br />
schmutzfrachtabhängige Gebühr 0,65 €/cbm<br />
für Schmutzwasser ges<strong>am</strong>t<br />
0,77 €/cbm<br />
für Regenwasser 0,38 €/qm befestigte Fläche<br />
zu b)<br />
zu c)<br />
zu d)<br />
Zu e)<br />
ab 1.1.<strong>2014</strong>: wassermengenabhängige Gebühr 0,25 €/cbm<br />
schmutzfrachtabhängige Gebühr 0,71 €/cbm<br />
für Schmutzwasser insges<strong>am</strong>t 0.96 €/cbm<br />
für Regenwasser 0,41 €/qm befestigte Fläche<br />
Die Abwasserentsorgungskosten eines Großeinleiters wurden auf der<br />
Grundlage eines gemeins<strong>am</strong>en Vertrages im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung<br />
ermittelt. Die Betriebskostenerstattung erfolgte anteilmäßig in<br />
Anpassung an die tatsächlichen Einleitungswerte des Großeinleiters. Die<br />
Einnahmen hieraus wurden zum Teil an die TWE weitergeleitet, da sie diese<br />
Leistungen für den Großeinleiter erbringt. Mit Auslauf des Vertrages aus<br />
dem Jahre 1979 wurde der besagte Großeinleiter ab dem 1.1.2013 zu einem<br />
normalen Gebührenzahler, so dass die obige Abrechnungspraxis zukünftig<br />
entfällt.<br />
Gem. Entsorgungsvertrag mit einem Großeinleiter hat dieser je nach Inanspruchnahme<br />
der Kläranlage die alljährlich zu zahlende Abwasserabgabe<br />
anteilig zu erstatten. Im Gegenzug wird die Abwasserabgabe in voller Höhe<br />
auf der Aufwandseite berücksichtigt. Die Berechnungsregularien wurden in<br />
einem Schiedsgerichtsverfahren 1995/1996 festgelegt und gelten auch weiterhin.<br />
Auch diese Abrechnungsposition entfällt zukünftig mit Auslaufen des<br />
Vertrages ab dem 1.1.2013 ( siehe auch Erläuterungen zu b )<br />
Die empfangenen Baukostenzuschüsse ( = BKZ ) werden passiviert und<br />
bisher entsprechend § 22 Abs. (3) Satz 4 Eigenbetriebsverordnung mit pauschal<br />
2,5% jährlich erfolgswirks<strong>am</strong> aufgelöst. Im Zugangsjahr wird der halbe<br />
Satz zu Grunde gelegt. Nach Wegfall dieser Vorschrift erfolgt die Auflösung<br />
auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer im Einzelfall.<br />
An Betonbauwerken der Abwasserableitung und –behandlung, insbesondere<br />
<strong>am</strong> Pumpwerk an der <strong>Rhein</strong>promenade und Bauwerken der Kläranlage, treten<br />
Schäden durch Betonkorrosion auf. Diese hängen maßgeblich mit<br />
Sulfateinleitungen zus<strong>am</strong>men und erfordern Sanierungsmaßnahmen über<br />
das übliche Maß hinaus. Mitverantwortlich für die auftretenden Schäden sind<br />
auch erhebliche Sulfateinleitungen der Industrie, insbesondere aus Salzen<br />
der Schwefelsäure. Diese Einleitungen sind zwar für den technischen Ablauf<br />
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