Protokoll vom 10.02.2011 (285 KB) - .PDF - in der Gemeinde ...
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befristete Neufestsetzung des Elternbeitrages für jeweils drei Monate während des<br />
laufenden K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartenjahres beantragt werden, die im darauf folgenden Monat ab<br />
Antragstellung Berücksichtigung f<strong>in</strong>det.<br />
(4) Weisen die Eltern ihr Familiene<strong>in</strong>kommen nicht bis spätestens zu Beg<strong>in</strong>n des Besuchs<br />
des K<strong>in</strong><strong>der</strong>gartens nach, ist <strong>der</strong> Höchstbeitrag zu leisten.<br />
(5) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich <strong>der</strong> Elternbeitrag ausschließlich nach <strong>der</strong> Höhe<br />
des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö.JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)<br />
Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.<br />
§ 2<br />
Elternbeitrag<br />
(1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag <strong>der</strong> Eltern (Elternbeitrag) s<strong>in</strong>d alle<br />
Leistungen <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungse<strong>in</strong>richtung abgedeckt. Ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />
a) e<strong>in</strong>e allenfalls verabreichte Verpflegung<br />
b) e<strong>in</strong> möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von <strong>der</strong><br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungse<strong>in</strong>richtung und<br />
c) Materialbeiträge (Werkbeiträge) o<strong>der</strong> Veranstaltungsbeiträge.<br />
(2) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich <strong>in</strong>klusive<br />
Umsatzsteuer.<br />
(3) Der Elternbeitrag ist monatlich jeweils am 20. zur Zahlung fällig und wird mittels<br />
Banke<strong>in</strong>zug 11 Mal pro Jahr e<strong>in</strong>gehoben. Für den Monat Juli wird <strong>der</strong> Elternbeitrag<br />
entsprechend den geöffneten Wochen aliquotiert.<br />
(4) Ab e<strong>in</strong>er Krankheitsdauer von zwei Wochen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er <strong>vom</strong> SV-Träger bewilligten Kur<br />
o<strong>der</strong> Erholung erfolgt gegen Vorlage <strong>der</strong> ärztlichen Bestätigung die anteilige<br />
Rückerstattung des Elternbeitrages.<br />
§ 3<br />
M<strong>in</strong>destbeitrag<br />
(1) Der monatliche M<strong>in</strong>destbeitrag beträgt:<br />
a) für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter drei Jahren 45 Euro und<br />
b) im Fall von Kostenpflicht für K<strong>in</strong><strong>der</strong> über drei Jahren 38 Euro.<br />
(2) Der M<strong>in</strong>destbeitrag gemäß § 3 (1) kann <strong>vom</strong> Geme<strong>in</strong>devorstand auf Antrag aus<br />
beson<strong>der</strong>s berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten o<strong>der</strong> gänzlich<br />
nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, E<strong>in</strong>kommens- und Familienverhältnisse<br />
Bedacht zu nehmen ist.<br />
Der monatliche Höchstbetrag beträgt:<br />
a) für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter drei Jahren 160 Euro<br />
b) für K<strong>in</strong><strong>der</strong> über drei Jahren 100 Euro.<br />
§ 4<br />
Höchstbeitrag