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AKTUELLES<br />
Überschwemmungsgebiet<br />
der Schwalm<br />
wird festgesetzt<br />
Die Bezirksregierung Düsseldorf beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet<br />
der Schwalm durch eine ordnungsbehördliche<br />
Verordnung festzusetzen. Hiervon ist auch die<br />
Gemeinde Brüggen betroffen. Welche Flächen und Grundstücke<br />
im Einzelnen berührt sind, ist in mehreren Überschwemmungsgebietskarten<br />
zeichnerisch dargestellt. Diese<br />
können noch bis zum 5. Oktober beim Bauamt der Gemeindeverwaltung<br />
(Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, Zimmer<br />
306) während der üblichen Offenlegungszeiten eingesehen<br />
werden (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von<br />
13.30 bis 16.00, Uhr außer freitags nachmittags).<br />
Zudem besteht bis zum 19. Oktober die Möglichkeit, Einwendungen<br />
zu äußern. Dies kann schriftlich unter Angabe<br />
des Aktenzeichens (54.03.02 - Schwalm) oder mündlich zur<br />
Niederschrift beim Bauamt der Gemeindeverwaltung oder<br />
unmittelbar bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat<br />
54, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) erfolgen. Die Eingaben<br />
werden durch die Bezirksregierung bearbeitet.<br />
Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten handelt<br />
es sich um die Umsetzung rechtlicher Vorgaben des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes und des nordrhein-westfälischen<br />
Landeswassergesetzes. Hiernach sind an wesentlichen Gewässern<br />
durch hydrologische Untersuchungen und Auswertung<br />
von Pegelaufzeichnungen die Flächen zu ermitteln,<br />
die statistisch alle 100 Jahre überschwemmt werden<br />
können. Die Wasserfachleute sprechen dabei vom sogenannten<br />
HQ100.<br />
In den vergangenen Jahren wurden die Abflussmengen<br />
an der Schwalm ermittelt und die sich daraus ergebenden<br />
möglichen Überschwemmungsbereiche kartographisch<br />
erfasst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass durch<br />
die Verordnung keinerlei bauliche Veränderungen an den<br />
Gewässern festgesetzt werden sollen. Ebenso wenig sind die<br />
in den Karten kenntlich gemachten Überschwemmungsflächen<br />
auf durchgeführte oder geplante wasserbauliche Veränderungen<br />
zurückzuführen. Vielmehr handelt sich um<br />
die Darstellung der bestehenden Situation. Mit der Verordnung<br />
sollen die städtischen Planer ebenso wie die betroffenen<br />
Grundstückseigentümer auf die vorhandene Hochwassersituation<br />
aufmerksam gemacht und darüber aufgeklärt<br />
werden, welches Hochwasserrisiko an der Schwalm besteht.<br />
Gleichzeitig unterliegen die betroffenen Flächen besonderen<br />
Verbots- und Genehmigungsvorschriften, die sich im<br />
Einzelnen aus der Verordnung und den gesetzlichen Regelungen<br />
ergeben.<br />
Brüggener Reisebüro Richter GmbH<br />
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