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275<br />

11/2001<br />

Einwendungen:<br />

13. Volksheim Schenkungsvertrag<br />

Im Punkt 11/10/2001, vom 12. Juli 2001 hat der Gemeinderat die „Benützungsvereinbarung“<br />

für die weitere Nutzung des Volksheimes bzw. des neu zu errichtenden<br />

Veranstaltungssaales einstimmig beschlossen. Herr GR Heinz Stangl berichtet,<br />

dass mit Ende d.J. die Generalversammlung stattfinden wird, wo dann<br />

der Verein Volksheim aufgelöst wird. Die Übergabe sollte mit 1.12.2001 an die<br />

Gemeinde erfolgen. Gewisse Kompetenzen für den Ausschuss sollten gegeben<br />

sein. Herr GR Rudolf Lackner wird weiterhin für das Volksheim tätig sein.<br />

In Folge wäre jetzt der vorliegende Schenkungsvertrag für die Übernahme des<br />

Volksheimes zu beschließen, der folgend lautet:<br />

S C H E N K U N G S V E R T R A G<br />

abgeschlossen am unten angesetzten Ort und Tag zwischen dem Verein Volksheim<br />

<strong>Windischgarsten</strong>, vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe,<br />

als „Geschenkgeber" einerseits und der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>, vertreten<br />

durch ihre zeichnungsberechtigten Organe, als "Geschenknehmerin" andererseits<br />

wie folgt:<br />

1.<br />

Der Verein Volksheim <strong>Windischgarsten</strong>, in der Hengststraße Nr. 350, als grundbücherlicher<br />

Eigentümer, im folgenden "Geschenkgeber" genannt, schenkt hiermit<br />

der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> im folgenden "Geschenknehmerin" genannt,<br />

die Liegenschaft EZ 523, KG <strong>Windischgarsten</strong>, Grundstück Nr. 906/3 und<br />

Baufläche .581, mit dem dort vorgetragenen Ausmaß von insgesamt 1.368 m²,<br />

samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und mit allen damit verbundenen<br />

Rechten und Pflichten, so wie der "Geschenkgeber" diese Liegenschaft bisher<br />

besessen und benützt hat, beziehungsweise zu besitzen und zu benützen<br />

berechtigt war, und die "Geschenknehmerin" nimmt diese Schenkung hiermit<br />

bindend an.<br />

2.<br />

Der "Geschenkgeber" verzichtet auf das Recht, diese Schenkung aus welchem<br />

Grunde immer anzufechten oder zu widerrufen.<br />

3.<br />

Die Übergabe und Übernahme der Geschenkliegenschaft in den tatsächlichen<br />

Besitz und Genuß der "Geschenknehmerin" erfolgt unter Übergang der Haftung<br />

für Gefahr und Zerfall, Nutzen und Lasten mit dem 30. November 2001.<br />

4.<br />

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