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11/2001<br />
Einwendungen:<br />
13. Volksheim Schenkungsvertrag<br />
Im Punkt 11/10/2001, vom 12. Juli 2001 hat der Gemeinderat die „Benützungsvereinbarung“<br />
für die weitere Nutzung des Volksheimes bzw. des neu zu errichtenden<br />
Veranstaltungssaales einstimmig beschlossen. Herr GR Heinz Stangl berichtet,<br />
dass mit Ende d.J. die Generalversammlung stattfinden wird, wo dann<br />
der Verein Volksheim aufgelöst wird. Die Übergabe sollte mit 1.12.2001 an die<br />
Gemeinde erfolgen. Gewisse Kompetenzen für den Ausschuss sollten gegeben<br />
sein. Herr GR Rudolf Lackner wird weiterhin für das Volksheim tätig sein.<br />
In Folge wäre jetzt der vorliegende Schenkungsvertrag für die Übernahme des<br />
Volksheimes zu beschließen, der folgend lautet:<br />
S C H E N K U N G S V E R T R A G<br />
abgeschlossen am unten angesetzten Ort und Tag zwischen dem Verein Volksheim<br />
<strong>Windischgarsten</strong>, vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe,<br />
als „Geschenkgeber" einerseits und der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong>, vertreten<br />
durch ihre zeichnungsberechtigten Organe, als "Geschenknehmerin" andererseits<br />
wie folgt:<br />
1.<br />
Der Verein Volksheim <strong>Windischgarsten</strong>, in der Hengststraße Nr. 350, als grundbücherlicher<br />
Eigentümer, im folgenden "Geschenkgeber" genannt, schenkt hiermit<br />
der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> im folgenden "Geschenknehmerin" genannt,<br />
die Liegenschaft EZ 523, KG <strong>Windischgarsten</strong>, Grundstück Nr. 906/3 und<br />
Baufläche .581, mit dem dort vorgetragenen Ausmaß von insgesamt 1.368 m²,<br />
samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und mit allen damit verbundenen<br />
Rechten und Pflichten, so wie der "Geschenkgeber" diese Liegenschaft bisher<br />
besessen und benützt hat, beziehungsweise zu besitzen und zu benützen<br />
berechtigt war, und die "Geschenknehmerin" nimmt diese Schenkung hiermit<br />
bindend an.<br />
2.<br />
Der "Geschenkgeber" verzichtet auf das Recht, diese Schenkung aus welchem<br />
Grunde immer anzufechten oder zu widerrufen.<br />
3.<br />
Die Übergabe und Übernahme der Geschenkliegenschaft in den tatsächlichen<br />
Besitz und Genuß der "Geschenknehmerin" erfolgt unter Übergang der Haftung<br />
für Gefahr und Zerfall, Nutzen und Lasten mit dem 30. November 2001.<br />
4.<br />
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