Sonnenschutz - RUHR MEDIEN Werbeagentur
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willen deutlich zum Ausdruck<br />
bringen und somit den Druck auf<br />
den Vermieter erhöhen.<br />
Der Vermieter ist natürlich seinerseits<br />
nicht dazu verpflichtet,<br />
umgehend eine Abrechnung zu<br />
erstellen, wenn aufgrund der<br />
Umstände des Einzelfalls erst<br />
eine spätere Abrechnung sinnvoll<br />
erscheint.<br />
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof<br />
zugunsten des Vermieters<br />
in einem Urteil vom 18.<br />
Januar 2006 entschieden, dass<br />
der Vermieter für eine innerhalb<br />
der 6-Monatsfrist noch nicht<br />
vorzunehmende Betriebskosten-<br />
Abrechnung von der Kaution<br />
einen angemessenen Betrag für<br />
die noch nicht fälligen Ansprüche<br />
zurückbehalten darf.<br />
In diesem Zusammenhang weisen<br />
wir allerdings darauf hin, dass<br />
es unzulässig ist, den gesamten<br />
Kautionsbetrag wegen der noch<br />
ausstehenden Betriebskosten-Abrechnung<br />
einzubehalten. Dies hat<br />
beispielsweise das Landgericht<br />
Berlin bereits im Jahre 1998<br />
entschieden. Vielmehr sollten<br />
sich die Vermieter hier an den<br />
vorhergehenden Betriebskosten-<br />
Abrechnungen orientieren und<br />
eine entsprechende Summe mit<br />
einem kleinen Aufschlag aufgrund<br />
der Preissteigerungsraten zurückbehalten.<br />
Somit dürfte es in den meisten<br />
Fällen dazu kommen, dass zumindest<br />
ein gewisser Teil der<br />
Kaution an den Mieter ausgekehrt<br />
werden kann und damit die Finanzierungswünsche<br />
des Mieters<br />
befriedigt werden. Gleichzeitig<br />
behält der Vermieter jedoch eine<br />
gewisse Sicherheit für realistisch<br />
erscheinende Ansprüche zurück.<br />
Neben dem Zurückbehaltungsrecht<br />
besteht natürlich für den<br />
Vermieter auch weiterhin die<br />
Möglichkeit, eine Aufrechnung<br />
gegenüber dem Mieter zu erklären.<br />
Hierfür müssen allerdings<br />
exakt bezifferte Forderungen<br />
vorliegen.<br />
Doppelt gemoppelt<br />
hält besser – eben nicht<br />
Insbesondere im Rahmen von<br />
Zahlungsstreitigkeiten mit den<br />
Mietern erweist sich der Urkundsprozess<br />
für den Vermieter<br />
oder Verpächter häufig als Vorteil.<br />
Schließlich sind in dieser besonderen<br />
Verfahrensart nur eingeschränkte<br />
Beweismittel zulässig.<br />
Insofern der Vermieter über einen<br />
von beiden Seiten unterschriebenen<br />
Mietvertrag verfügt und<br />
darüber hinaus entsprechende<br />
Zahlungseingänge anhand von<br />
– im Zweifel abgestempelten und<br />
gegengezeichneten – Kontoauszügen<br />
belegen kann, geht der<br />
Vermieter häufig als Sieger aus<br />
dem reinen Urkundsprozess hervor<br />
und erhält zu seinen Gunsten<br />
ein sogenanntes Urkundenvorbehaltsurteil.<br />
Der Vorteil eines solchen Urteils<br />
ist, dass es aufgrund der zivilprozessualen<br />
Vorschriften ohne<br />
Sicherheitsleistung für den Vermieter<br />
vorläufig vollstreckbar ist<br />
und der Mieter allenfalls, sofern<br />
er sich ein Nachverfahren vorbehalten<br />
hat, die Vollstreckung<br />
durch eine entsprechende eigene<br />
Sicherheitsleistung abwenden<br />
kann. Eine solche Sicherheitsleistung<br />
kann hierbei entweder<br />
durch eine schriftliche, unwiderrufliche,<br />
unbedingte und unbefristete<br />
Bürgschaft eines im Inland<br />
zum Geschäftsbetrieb befugten<br />
Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung<br />
von Geld oder solchen<br />
Wertpapieren bewirkt werden.<br />
In einem aktuellen Rechtsstreit<br />
wollte ein entsprechender Pächter<br />
offensichtlich auf Nummer Sicher<br />
gehen und hatte nach dem alten<br />
Grundsatz „doppelt gemoppelt<br />
hält besser“ die entsprechende<br />
Bürgschaftsurkunde beim zuständigen<br />
Amtsgericht hinterlegt.<br />
Eine solche doppelte Sicherung<br />
dürfte aber nach der ständigen<br />
obergerichtlichen Rechtsprechung<br />
unzulässig sein. Damit setzen sich<br />
solche Mieter oder Pächter der<br />
Gefahr aus, dass sie gleich doppelt<br />
an den Vermieter oder Verpächter<br />
leisten müssen. Schließlich<br />
ist ohne eine entsprechende<br />
Bewirkung der Sicherheitsleistung<br />
die Zwangsvollstreckung weiter<br />
zulässig.<br />
Sollte daher der Vermieter oder<br />
Verpächter hingehen und nach<br />
der bereits ausgebrachten Sicherheitsleistung,<br />
die bereits einmal<br />
das Konto des Mieters/Pächters<br />
belastet hat, zudem noch einen<br />
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss<br />
an die entsprechende<br />
Bank zustellen lassen, müsste<br />
der Mieter/Pächter bzw. dessen<br />
Kreditinstitut ein weiteres Mal<br />
die entsprechende Summe aufbringen.<br />
Stumpfes Vermieterpfandrecht<br />
Nicht selten wird heutzutage bei<br />
aufgelaufenen Mietschulden der<br />
Vermieter eine Schadensbegrenzung<br />
dadurch versuchen, dass er<br />
von seinem in § 562 BGB geregelten<br />
Pfandrecht Gebrauch macht.<br />
Allerdings gilt das Pfandrecht<br />
Den Artikel verfasste Rechtsanwalt Hjalmar<br />
Schwedtmann. Er ist Gesellschafter der Sozietät<br />
Schneider Schwedtmann mit Sitz an der Max-Eyth-<br />
Straße 2 in 44141 Dortmund.<br />
Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums- und<br />
Mietrechtes können Sie sich dort auch direkt an Herrn<br />
Rechtsanwalt Schwedtmann unter der Rufnummer<br />
0 23 1/ 42 78 83 - 0 wenden.<br />
dem Wortlaut nach nur für solche<br />
Sachen, die dem Mieter gehören.<br />
Gegenstände Dritter sind für den<br />
Ausspruch des Vermieterpfandrechtes<br />
jedoch ein untaugliches<br />
Objekt.<br />
Dies gilt selbst dann, wenn im<br />
Mietvertrag entsprechende Klau-<br />
seln vorsehen, dass alle eingebrachten<br />
Sachen in der Wohnung<br />
als Sachen des Mieters gelten.<br />
Eine solche Klausel ist unwirksam,<br />
da sie eine Art Vertrag zu<br />
Lasten Dritter darstellt, der nicht<br />
zulässig ist. Dies hat nunmehr<br />
das Oberlandesgericht Koblenz in<br />
einem aktuellen Urteil vom 25.<br />
Januar 2007 nochmals deutlich<br />
zum Ausdruck gebracht.<br />
In dem vorliegenden Fall hatte der<br />
Vermieter mit einem Geschäftsführer<br />
einer GmbH einen Mietvertrag<br />
abgeschlossen, allerdings nicht<br />
die eigentliche GmbH als weiteren<br />
Vertragspartner aufgenommen. Da<br />
die GmbH aber nachweisen konnte,<br />
dass nicht der Geschäftsführer,<br />
sondern sie selbst Eigentümer<br />
der Gegenstände ist, die vom<br />
Vermieterpfandrecht umfasst sein<br />
sollten, gab das Oberlandesgericht<br />
Koblenz dem Antrag auf Erlass<br />
einer einstweiligen Verfügung<br />
auf Herausgabe der Gegenstände<br />
statt. Schließlich handelt es sich<br />
bei der GmbH hier um einen Dritten,<br />
dessen Sachen nicht mit dem<br />
Vermieterpfandrecht gemäß § 562<br />
BGB überzogen werden können.<br />
H. Schwedtmann<br />
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