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Sonnenschutz - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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willen deutlich zum Ausdruck<br />

bringen und somit den Druck auf<br />

den Vermieter erhöhen.<br />

Der Vermieter ist natürlich seinerseits<br />

nicht dazu verpflichtet,<br />

umgehend eine Abrechnung zu<br />

erstellen, wenn aufgrund der<br />

Umstände des Einzelfalls erst<br />

eine spätere Abrechnung sinnvoll<br />

erscheint.<br />

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof<br />

zugunsten des Vermieters<br />

in einem Urteil vom 18.<br />

Januar 2006 entschieden, dass<br />

der Vermieter für eine innerhalb<br />

der 6-Monatsfrist noch nicht<br />

vorzunehmende Betriebskosten-<br />

Abrechnung von der Kaution<br />

einen angemessenen Betrag für<br />

die noch nicht fälligen Ansprüche<br />

zurückbehalten darf.<br />

In diesem Zusammenhang weisen<br />

wir allerdings darauf hin, dass<br />

es unzulässig ist, den gesamten<br />

Kautionsbetrag wegen der noch<br />

ausstehenden Betriebskosten-Abrechnung<br />

einzubehalten. Dies hat<br />

beispielsweise das Landgericht<br />

Berlin bereits im Jahre 1998<br />

entschieden. Vielmehr sollten<br />

sich die Vermieter hier an den<br />

vorhergehenden Betriebskosten-<br />

Abrechnungen orientieren und<br />

eine entsprechende Summe mit<br />

einem kleinen Aufschlag aufgrund<br />

der Preissteigerungsraten zurückbehalten.<br />

Somit dürfte es in den meisten<br />

Fällen dazu kommen, dass zumindest<br />

ein gewisser Teil der<br />

Kaution an den Mieter ausgekehrt<br />

werden kann und damit die Finanzierungswünsche<br />

des Mieters<br />

befriedigt werden. Gleichzeitig<br />

behält der Vermieter jedoch eine<br />

gewisse Sicherheit für realistisch<br />

erscheinende Ansprüche zurück.<br />

Neben dem Zurückbehaltungsrecht<br />

besteht natürlich für den<br />

Vermieter auch weiterhin die<br />

Möglichkeit, eine Aufrechnung<br />

gegenüber dem Mieter zu erklären.<br />

Hierfür müssen allerdings<br />

exakt bezifferte Forderungen<br />

vorliegen.<br />

Doppelt gemoppelt<br />

hält besser – eben nicht<br />

Insbesondere im Rahmen von<br />

Zahlungsstreitigkeiten mit den<br />

Mietern erweist sich der Urkundsprozess<br />

für den Vermieter<br />

oder Verpächter häufig als Vorteil.<br />

Schließlich sind in dieser besonderen<br />

Verfahrensart nur eingeschränkte<br />

Beweismittel zulässig.<br />

Insofern der Vermieter über einen<br />

von beiden Seiten unterschriebenen<br />

Mietvertrag verfügt und<br />

darüber hinaus entsprechende<br />

Zahlungseingänge anhand von<br />

– im Zweifel abgestempelten und<br />

gegengezeichneten – Kontoauszügen<br />

belegen kann, geht der<br />

Vermieter häufig als Sieger aus<br />

dem reinen Urkundsprozess hervor<br />

und erhält zu seinen Gunsten<br />

ein sogenanntes Urkundenvorbehaltsurteil.<br />

Der Vorteil eines solchen Urteils<br />

ist, dass es aufgrund der zivilprozessualen<br />

Vorschriften ohne<br />

Sicherheitsleistung für den Vermieter<br />

vorläufig vollstreckbar ist<br />

und der Mieter allenfalls, sofern<br />

er sich ein Nachverfahren vorbehalten<br />

hat, die Vollstreckung<br />

durch eine entsprechende eigene<br />

Sicherheitsleistung abwenden<br />

kann. Eine solche Sicherheitsleistung<br />

kann hierbei entweder<br />

durch eine schriftliche, unwiderrufliche,<br />

unbedingte und unbefristete<br />

Bürgschaft eines im Inland<br />

zum Geschäftsbetrieb befugten<br />

Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung<br />

von Geld oder solchen<br />

Wertpapieren bewirkt werden.<br />

In einem aktuellen Rechtsstreit<br />

wollte ein entsprechender Pächter<br />

offensichtlich auf Nummer Sicher<br />

gehen und hatte nach dem alten<br />

Grundsatz „doppelt gemoppelt<br />

hält besser“ die entsprechende<br />

Bürgschaftsurkunde beim zuständigen<br />

Amtsgericht hinterlegt.<br />

Eine solche doppelte Sicherung<br />

dürfte aber nach der ständigen<br />

obergerichtlichen Rechtsprechung<br />

unzulässig sein. Damit setzen sich<br />

solche Mieter oder Pächter der<br />

Gefahr aus, dass sie gleich doppelt<br />

an den Vermieter oder Verpächter<br />

leisten müssen. Schließlich<br />

ist ohne eine entsprechende<br />

Bewirkung der Sicherheitsleistung<br />

die Zwangsvollstreckung weiter<br />

zulässig.<br />

Sollte daher der Vermieter oder<br />

Verpächter hingehen und nach<br />

der bereits ausgebrachten Sicherheitsleistung,<br />

die bereits einmal<br />

das Konto des Mieters/Pächters<br />

belastet hat, zudem noch einen<br />

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss<br />

an die entsprechende<br />

Bank zustellen lassen, müsste<br />

der Mieter/Pächter bzw. dessen<br />

Kreditinstitut ein weiteres Mal<br />

die entsprechende Summe aufbringen.<br />

Stumpfes Vermieterpfandrecht<br />

Nicht selten wird heutzutage bei<br />

aufgelaufenen Mietschulden der<br />

Vermieter eine Schadensbegrenzung<br />

dadurch versuchen, dass er<br />

von seinem in § 562 BGB geregelten<br />

Pfandrecht Gebrauch macht.<br />

Allerdings gilt das Pfandrecht<br />

Den Artikel verfasste Rechtsanwalt Hjalmar<br />

Schwedtmann. Er ist Gesellschafter der Sozietät<br />

Schneider Schwedtmann mit Sitz an der Max-Eyth-<br />

Straße 2 in 44141 Dortmund.<br />

Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums- und<br />

Mietrechtes können Sie sich dort auch direkt an Herrn<br />

Rechtsanwalt Schwedtmann unter der Rufnummer<br />

0 23 1/ 42 78 83 - 0 wenden.<br />

dem Wortlaut nach nur für solche<br />

Sachen, die dem Mieter gehören.<br />

Gegenstände Dritter sind für den<br />

Ausspruch des Vermieterpfandrechtes<br />

jedoch ein untaugliches<br />

Objekt.<br />

Dies gilt selbst dann, wenn im<br />

Mietvertrag entsprechende Klau-<br />

seln vorsehen, dass alle eingebrachten<br />

Sachen in der Wohnung<br />

als Sachen des Mieters gelten.<br />

Eine solche Klausel ist unwirksam,<br />

da sie eine Art Vertrag zu<br />

Lasten Dritter darstellt, der nicht<br />

zulässig ist. Dies hat nunmehr<br />

das Oberlandesgericht Koblenz in<br />

einem aktuellen Urteil vom 25.<br />

Januar 2007 nochmals deutlich<br />

zum Ausdruck gebracht.<br />

In dem vorliegenden Fall hatte der<br />

Vermieter mit einem Geschäftsführer<br />

einer GmbH einen Mietvertrag<br />

abgeschlossen, allerdings nicht<br />

die eigentliche GmbH als weiteren<br />

Vertragspartner aufgenommen. Da<br />

die GmbH aber nachweisen konnte,<br />

dass nicht der Geschäftsführer,<br />

sondern sie selbst Eigentümer<br />

der Gegenstände ist, die vom<br />

Vermieterpfandrecht umfasst sein<br />

sollten, gab das Oberlandesgericht<br />

Koblenz dem Antrag auf Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung<br />

auf Herausgabe der Gegenstände<br />

statt. Schließlich handelt es sich<br />

bei der GmbH hier um einen Dritten,<br />

dessen Sachen nicht mit dem<br />

Vermieterpfandrecht gemäß § 562<br />

BGB überzogen werden können.<br />

H. Schwedtmann<br />

www.ruhrradar.de Haus+Hof|39

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