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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />

Als Teil des Straßenverkehrsrechts regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom<br />

18.8.1998 in Anlage 5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C,<br />

C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur<br />

Fahrgastbeförderung:<br />

1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,<br />

CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen<br />

sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte<br />

Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser<br />

Anlage vorzulegen.<br />

2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,<br />

DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem<br />

besondere Anforderungen hinsichtlich:<br />

a) Belastbarkeit,<br />

b) Orientierungsleistung,<br />

c) Konzentrationsleistung,<br />

d) Aufmerksamkeitsleistung,<br />

e) Reaktionsfähigkeit,<br />

erfüllen.<br />

Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der<br />

Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein.<br />

Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze<br />

nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens<br />

nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen<br />

• von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und<br />

der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,<br />

• von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und<br />

D1E ab dem 50. Lebensjahr,<br />

• von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur<br />

Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.<br />

Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.<br />

Begutachtungs-Leitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt):<br />

Zur Vereinheitlichung medizinisch-psychologischer Begutachtungen wurden von der<br />

Bundesanstalt für Straßenwesen ‚Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung’<br />

herausgegeben. Sie umfassen im Wesentlichen eine Reihe körperlicher und psychischer<br />

(leistungs- und persönlichkeitsbezogener) Mängel, die eine Eignung zum Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges ausschließen oder zumindest einschränken.<br />

Die Begutachtungs-Leitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen sollen in Abstimmung mit<br />

der FeV die Praxis der Begutachtung des Einzelfalls erleichtern. Sie ersetzen jedoch nicht<br />

die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Es bleibt eine Aufgabe des Gutachters, den<br />

Mangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug zu den Begutachtungs-Leitlinien in<br />

verständlicher Weise herzustellen. Wenn der Gutachter jedoch unter besonderen, von der<br />

Regel abweichenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichen von den aufgeführten<br />

Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt hält, muss er seine Beurteilung sehr ausführlich und<br />

mit entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde gelegte Fachliteratur begründen<br />

(Bundesanstalt für Straßenwesen, 2000).

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