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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)<br />
Als Teil des Straßenverkehrsrechts regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom<br />
18.8.1998 in Anlage 5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C,<br />
C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur<br />
Fahrgastbeförderung:<br />
1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,<br />
CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen<br />
sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte<br />
Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser<br />
Anlage vorzulegen.<br />
2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,<br />
DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem<br />
besondere Anforderungen hinsichtlich:<br />
a) Belastbarkeit,<br />
b) Orientierungsleistung,<br />
c) Konzentrationsleistung,<br />
d) Aufmerksamkeitsleistung,<br />
e) Reaktionsfähigkeit,<br />
erfüllen.<br />
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der<br />
Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein.<br />
Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze<br />
nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens<br />
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen<br />
• von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und<br />
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,<br />
• von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und<br />
D1E ab dem 50. Lebensjahr,<br />
• von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur<br />
Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr.<br />
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.<br />
Begutachtungs-Leitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt):<br />
Zur Vereinheitlichung medizinisch-psychologischer Begutachtungen wurden von der<br />
Bundesanstalt für Straßenwesen ‚Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung’<br />
herausgegeben. Sie umfassen im Wesentlichen eine Reihe körperlicher und psychischer<br />
(leistungs- und persönlichkeitsbezogener) Mängel, die eine Eignung zum Führen eines<br />
Kraftfahrzeuges ausschließen oder zumindest einschränken.<br />
Die Begutachtungs-Leitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen sollen in Abstimmung mit<br />
der FeV die Praxis der Begutachtung des Einzelfalls erleichtern. Sie ersetzen jedoch nicht<br />
die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Es bleibt eine Aufgabe des Gutachters, den<br />
Mangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug zu den Begutachtungs-Leitlinien in<br />
verständlicher Weise herzustellen. Wenn der Gutachter jedoch unter besonderen, von der<br />
Regel abweichenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichen von den aufgeführten<br />
Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt hält, muss er seine Beurteilung sehr ausführlich und<br />
mit entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde gelegte Fachliteratur begründen<br />
(Bundesanstalt für Straßenwesen, 2000).