Untitled - SCHUHFRIED GmbH
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(3) (Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder<br />
eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.<br />
Art.11b, Abs. 1, Prüfung des Gesuchs:<br />
(1) Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines<br />
Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum<br />
berufsmäßigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs.1 Bst. B) erfüllt sind.<br />
Sie:<br />
a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihr bezeichneten<br />
Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie<br />
an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;<br />
b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen<br />
Untersuchung an eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an<br />
dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von<br />
Motorfahrzeugen zweifelt;<br />
c) weist den Gesuchsteller gemäß Artikel 11a Absatz 1 an einen von ihr bezeichneten<br />
Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;<br />
d) hört einen unmündigen oder entmündigten Gesuchsteller und seinen gesetzlichen<br />
Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;<br />
e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADAMS (Administrativmaßnahmenregister, Anm. d.<br />
Verfassers) verzeichnet ist;<br />
f) kann einen Auszug aus dem Zentralstrafregister und in Zweifelsfällen einen<br />
polizeilichen Führungsbericht einholen.<br />
Was mit einer ‚Spezialuntersuchungsstelle’ gemeint ist wird im Gesetzestext nicht näher<br />
erläutert. Die ‚verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung’ ist im<br />
Gesetzestext festgelegt. Genauere Regelungen über den Ablauf der<br />
‚verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung’ sind jedoch nicht enthalten.<br />
In der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) der Schweiz finden sich zwei Hinweise auf<br />
Tests, mit deren Hilfe die Fahreignung bestätigt werden soll.<br />
Art.16, Abs. 3-4, Gültigkeit:<br />
(3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn der Inhaber drei Mal in Folge die<br />
Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests<br />
die Fahreignung des Bewerbers verneint.<br />
(4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der<br />
Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des<br />
ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.<br />
Die Zulassungsbehörde verfügt über allfällige Auflagen.<br />
Art.23, Abs. 2, Wiederholung: Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann<br />
zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel<br />
16, Absatz 3 zugelassen werden.<br />
Welche Fähigkeitsbereiche und Persönlichkeitseigenschaften erfasst werden müssen, wird<br />
in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) nicht explizit geregelt.<br />
Hinweise auf die zu untersuchenden Dimensionen finden sich hingegen in einem Leitfaden<br />
für Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden über Verdachtsgründe fehlender Fahreignung.<br />
Der Leitfaden wurde von der Expertengruppe Verkehrssicherheit erstellt, hat jedoch keinen<br />
verbindlichen Charakter.<br />
Folgende Leistungsdimensionen werden genannt:<br />
• Aufmerksamkeitskontinuität und Resistenz gegenüber Störreizen