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Untitled - SCHUHFRIED GmbH

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Gruppe 2:<br />

Es gelten sinngemäß die Ausführungen zur Gruppe 1. Darüber hinaus gilt die<br />

erhöhte Anforderung, dass in der Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der<br />

Prozentrang 33 – gemessen an altersunabhängigen Normwerten – erreicht oder<br />

überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang 16 in den relevanten<br />

Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss.<br />

Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei<br />

Abweichungen nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind.<br />

Andererseits muss sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist<br />

(siehe Gruppe 1).<br />

In Zweifelsfällen ist eine Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter vorzunehmen<br />

(Gruppe 1 und 2).<br />

Die Begutachtungs-Leitlinien (Bundesanstalt für Straßenwesen, 2000, S. 18 Abschnitt 2.6.)<br />

nennen folgende Kompensationsfaktoren:<br />

� eine trotz einzelner funktionaler Mängel insgesamt gesehen ausreichende<br />

intellektuelle Leistungsfähigkeit, die ein vorausschauendes Fahren bzw. eine<br />

Früherkennung von Gefahrensituationen ermöglicht,<br />

� mindestens normgerechte körperliche, insbesondere sinnesphysiologische<br />

Voraussetzungen,<br />

� Vertrautheit mit dem Führen von Kraftfahrzeugen,<br />

� eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung, die erwarten lässt,<br />

dass die Unzulänglichkeiten der eigenen Leistungsausstattung selbstkritisch<br />

reflektiert wurden und diese beim Fahrverhalten berücksichtigt werden.<br />

Die normgerechte körperlich-sinnesphysiologische Voraussetzung kann im Rahmen der<br />

medizinischen Untersuchung überprüft werden, während sich zur Erfassung der Vertrautheit<br />

und Expertise beim Führen eines Kraftfahrzeugs sowohl eine standardisierte Anamnese als<br />

auch in Zweifelsfällen eine standardisierte Fahrprobe anbieten.<br />

In Österreich umfasst die verkehrspsychologische Untersuchung die Erfassung der<br />

� Kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der<br />

� Bereitschaft zur Verkehrsanpassung<br />

Eine verkehrspsychologische Untersuchung wird angeordnet bei:<br />

� Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder<br />

� Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Mangelnde<br />

Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem<br />

Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal<br />

entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1<br />

lit. b oder c StVO 1960 (Alkohol am Steuer) bestraft wurde.<br />

� wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein<br />

Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die<br />

Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.<br />

� Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,<br />

� Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der<br />

oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen<br />

Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,

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