Untitled - SCHUHFRIED GmbH
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Gruppe 2:<br />
Es gelten sinngemäß die Ausführungen zur Gruppe 1. Darüber hinaus gilt die<br />
erhöhte Anforderung, dass in der Mehrzahl der eingesetzten Verfahren der<br />
Prozentrang 33 – gemessen an altersunabhängigen Normwerten – erreicht oder<br />
überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang 16 in den relevanten<br />
Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss.<br />
Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei<br />
Abweichungen nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind.<br />
Andererseits muss sichergestellt werden, dass eine Kumulation ausgeschlossen ist<br />
(siehe Gruppe 1).<br />
In Zweifelsfällen ist eine Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter vorzunehmen<br />
(Gruppe 1 und 2).<br />
Die Begutachtungs-Leitlinien (Bundesanstalt für Straßenwesen, 2000, S. 18 Abschnitt 2.6.)<br />
nennen folgende Kompensationsfaktoren:<br />
� eine trotz einzelner funktionaler Mängel insgesamt gesehen ausreichende<br />
intellektuelle Leistungsfähigkeit, die ein vorausschauendes Fahren bzw. eine<br />
Früherkennung von Gefahrensituationen ermöglicht,<br />
� mindestens normgerechte körperliche, insbesondere sinnesphysiologische<br />
Voraussetzungen,<br />
� Vertrautheit mit dem Führen von Kraftfahrzeugen,<br />
� eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung, die erwarten lässt,<br />
dass die Unzulänglichkeiten der eigenen Leistungsausstattung selbstkritisch<br />
reflektiert wurden und diese beim Fahrverhalten berücksichtigt werden.<br />
Die normgerechte körperlich-sinnesphysiologische Voraussetzung kann im Rahmen der<br />
medizinischen Untersuchung überprüft werden, während sich zur Erfassung der Vertrautheit<br />
und Expertise beim Führen eines Kraftfahrzeugs sowohl eine standardisierte Anamnese als<br />
auch in Zweifelsfällen eine standardisierte Fahrprobe anbieten.<br />
In Österreich umfasst die verkehrspsychologische Untersuchung die Erfassung der<br />
� Kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der<br />
� Bereitschaft zur Verkehrsanpassung<br />
Eine verkehrspsychologische Untersuchung wird angeordnet bei:<br />
� Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder<br />
� Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Mangelnde<br />
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem<br />
Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal<br />
entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1<br />
lit. b oder c StVO 1960 (Alkohol am Steuer) bestraft wurde.<br />
� wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein<br />
Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die<br />
Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.<br />
� Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,<br />
� Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der<br />
oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen<br />
Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,