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Gut versichert ... gesetzlich oder privat

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Unerfreulich sind mögliche Leistungseinschränkungen, wenn der bisherige<br />

Tarif diese Leistungen vorsah, wie: Keine Behandlung durch Heilpraktiker,<br />

psychotherapeutische Behandlung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung,<br />

Selbstbeteiligung von 20 Prozent an Kosten für Heil-, Hilfs- und<br />

Arzneimittel (maximal 306 Euro im Jahr).<br />

Die Kosten für Zahnersatz werden höchstens zu 65 Prozent erstattet. Es<br />

kann sogar passieren, dass Ärzte Patienten, die nach dem Standardtarif<br />

<strong>versichert</strong> sind, nur behandeln, wenn sie einen höheren Abrechnungssatz<br />

akzeptieren. Der PKV-Versicherte muss dann die Differenz beispielsweise<br />

vom 1,8-fachen zum 2,3-fachen <strong>oder</strong> sogar 3,5-fachen Satz selbst bezahlen.<br />

BdV-Tipp: Einen Wechsel in den Standardtarif sollten Sie nur angestreben,<br />

wenn es anders nicht mehr geht. Unbedingt sollten Sie prüfen, ob der Wechsel<br />

in einen vorteilhafteren Tarif des eigenen PKV-Versicherers genügend<br />

Entlastung bringt.<br />

4. PKV-Basistarif seit 2009<br />

Zum 1. Januar 2009 ist der brancheneinheitliche Basistarif neu in der PKV<br />

eingeführt worden. Er enthält ein Leistungsangebot, das mit dem der GKV<br />

weitgehend vergleichbar ist. Die Höhe der Beiträge des Basis tarifs richtet<br />

sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers,<br />

nicht jedoch nach seinem Gesundheitsstatus. Es besteht wie bei<br />

der GKV ein Annahmezwang, also ein so genannter Kontrahierungszwang.<br />

Das bedeutet eine <strong>gesetzlich</strong>e Verpflichtung der PKV-Unternehmen, Versicherte<br />

aufzunehmen. Risikoausschlüsse <strong>oder</strong> - zuschläge gibt es beim<br />

Basistarif nicht.<br />

Der Basistarif bietet in einigen Punkten eine bessere Versorgung als der<br />

Standardtarif, der wiederum finanziell meistens günstiger ist.<br />

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird über die Kassenärztlichen<br />

und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Das<br />

bedeutet, dass diese Versicherten ebenso wie <strong>gesetzlich</strong> Versicherte einen<br />

Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Versorgung haben.<br />

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