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Gut versichert ... gesetzlich oder privat

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Anmerkung: Während des Bezugs von Krankengeld müssen GKV-<br />

Versicherte keine Beiträge zur <strong>gesetzlich</strong>en Krankenversicherung entrichten,<br />

sondern nur zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

PKV-Versicherte hingegen haben ihre Beiträge zur PKV weiter zu zahlen.<br />

21. Krankenversicherungsschutz im Ausland<br />

Privat<strong>versichert</strong>e: Innerhalb Europas besteht für sie zeitlich unbegrenzt<br />

Versicherungsschutz (Europageltung). Darüber hinaus besteht weltweit im<br />

ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthaltes Versicherungsschutz. Ist<br />

über diesen Zeitraum hinaus eine Heilbehandlung im Ausland medizinisch<br />

notwendig, so besteht für längstens weitere zwei Monate Versicherungsschutz.<br />

Dies setzt jedoch voraus, dass Sie die Heimreise aus Gesundheitsgründen<br />

nicht antreten können.<br />

Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz bei längeren Auslandsreisen<br />

von einigen Versicherern mit <strong>oder</strong> ohne besondere Vereinbarung sowie gegebenenfalls<br />

gegen Zahlung eines Prämienzuschlages zeitlich ausgedehnt.<br />

Sehen die Tarife Leistungen für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport<br />

nach Deutschland vor, werden die Mehrkosten erstattet, die<br />

über die Kosten einer planmäßigen Rückreise hinaus entstehen.<br />

Medizinisch notwendig bedeutet hier, dass bei der Erkrankung <strong>oder</strong> Unfall im<br />

Ausland dort die medizinisch notwendige Versorgung nicht sichergestellt ist.<br />

Enthält die <strong>privat</strong>e Krankenversicherung keine Leistungen für den Rücktransport,<br />

ist eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung unbedingt<br />

zu empfehlen. Für Privat<strong>versichert</strong>e kann diese auch empfehlenswert<br />

sein, um einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden.<br />

Auch wenn ein hoher Selbstbehalt vereinbart ist, kann sich der zusätzliche<br />

Auslandsschutz rechnen.<br />

GKV-Versicherte: Versicherungsschutz haben Mitglieder der GKV bei vorüber -<br />

gehenden Aufenthalt im Ausland, wie zum Beispiel im Urlaub. Aller d i n g s<br />

nur, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht.<br />

Das gilt für die meisten europäischen Staaten und einige weitere Länder<br />

wie Israel, Türkei und Tunesien. GKV-Versicherte müssen nachweisen, dass<br />

sie in Deutschland kranken<strong>versichert</strong> sind. Dafür stellt die GKV ihren Versicherten<br />

die so genannte European Health Insurance Card (EHIC) aus.<br />

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