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Gut versichert ... gesetzlich oder privat

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Anmerkung: Die Leistungen des Basistarifs der PKV sind mit denen der<br />

GKV weitgehend vergleichbar.<br />

19. Gemischte Krankenanstalten: Anschlussheilbehandlung –<br />

vorherige Zustimmung erforderlich<br />

PKV-Versicherte müssen vor einer Anschlussheilbehandlung (AHB) in einer<br />

gemischten Krankenanstalt die schriftliche Zusage Ihres PKV- Unternehmens<br />

einholen. Wird das versäumt, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.<br />

Eine AHB kann nach einem stationären Krankenhausaufenthalt („Akutkrankenhaus“),<br />

zum Beispiel nach einem Unfall notwendig werden. Sie<br />

erfolgt dann normalerweise in einer so genannten gemischten Krankenanstalt.<br />

Diese führt sowohl medizinisch notwendige Heilbehandlungen als<br />

auch Kur- und Sanatoriumsbehandlungen <strong>oder</strong> Rehabilitationsmaßnahmen<br />

durch. Nach der Rechtsprechung, auch des BGH, ist der Ausschluss der Behandlung<br />

in gemischten Krankenanstalten ohne vorherige Leistungszusage<br />

des Versicherers rechtmäßig.<br />

Der PKV-Versicherer wird von der nachträglichen Überprüfung befreit, ob<br />

während des Aufenthaltes in einer gemischten Anstalt eine notwendige<br />

Heilbehandlung <strong>oder</strong>, (auch nur teilweise) eine Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

stattgefunden hat.<br />

Die entsprechende Klausel für die <strong>privat</strong>e Krankentagegeldversicherung soll<br />

allerdings nach dem Urteil des OLG Oldenburg unwirksam sein.<br />

Die Anschlussheilbehandlung von GKV-Versicherten wird im Normalfall<br />

durch den Sozialdienst für den Versicherten vorgenommen. Das Akutkrankenhaus<br />

kümmert sich um die Beantragung der AHB bei der <strong>gesetzlich</strong>en<br />

Rentenversicherung (GRV), die Kostenträgerin dieser Maßnahme ist.<br />

Der Bescheid der GRV ergeht entweder an das Akutkrankenhaus <strong>oder</strong> an den<br />

GKV-Versicherten. Er enthält den Namen der Klinik, in der die AHB erfolgt.<br />

Es spielt für die GKV keine Rolle, ob es sich um eine gemischte Krankenanstalt<br />

handelt. Vielmehr ist entscheidend, dass die Krankenanstalt ein<br />

Vertragshaus der <strong>gesetzlich</strong>en Rentenversicherung ist. Innerhalb von 14<br />

Tagen nach Entlassung aus dem Akutkrankenhaus muss die Anschlussheilbehandlung<br />

allerdings beginnen.<br />

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