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Gut versichert ... gesetzlich oder privat

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Keine und halbierte Beitragszahlung<br />

Kommen Sie Ihrer Prämienzahlung nicht nach, erhalten Sie seit 1. Januar<br />

2009 dennoch eine eingeschränkte ärztliche Versorgung. Der bisherige<br />

Krankenversicherungsschutz wird in eine Ruhensversicherung umgewandelt.<br />

Diese Umstellung erfolgt durch den Krankenversicherer, wenn Sie<br />

Ihre Prämie zwei Monate nicht zahlen und der Versicherer Sie gemahnt hat,<br />

diesen Rückstand auszugleichen. Ruht der Krankenversicherungsschutz<br />

muss der Versicherer „lediglich“ die Kosten der Behandlungen für akute<br />

Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

erstatten („Notfallbehandlungsmaßnahmen“). Die Beendigung<br />

der Ruhenszeit tritt ein, wenn Sie alle ausstehenden Prämien einschließlich<br />

der Säumniszuschläge nachgezahlt haben <strong>oder</strong> bei Ihnen finanzielle<br />

Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches vorliegt. Gleichen Sie<br />

Ihre Rückstände nicht innerhalb eines Jahres nach Umwandlung in eine<br />

Ruhensversicherung komplett aus, so wird Ihre <strong>privat</strong>e Krankenversicherung<br />

im Basistarif fortgeführt.<br />

Besteht eine Versicherung nach dem Basistarif, kann der Krankenversicherer<br />

verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange Sie nur den<br />

halben Beitrag wegen finanzieller Hilfebedürftigkeit zahlen.<br />

Seit Beginn des Jahres 2009 besteht auch in der PKV eine Versicherungspflicht<br />

für alle Personen, die nicht der GKV zuzurechnen sind. Wer dieser<br />

Pflicht verspätet nachkommt, hat einen Prämienzuschlag zu zahlen. Dieser<br />

ist zu zahlen, wenn der Vertrag erst am 1. Februar 2009 <strong>oder</strong> später abgeschlossen<br />

wird. Der Zuschlag ist ab Februar bis einschließlich Mai in Höhe<br />

des vollen Monatsbeitrags pro Monat zu entrichten. Ab Juni 2009 wird ein<br />

Sechstel des Monatsbeitrags fällig.<br />

8. Ein „amtliches Merkblatt”: GKV versus PKV<br />

Der Gesetzgeber wies das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen<br />

(heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

kurz BaFin) an, ein „amtliches Informationsblatt“ zu entwickeln, das seit<br />

Januar 2000 den Interessenten vor Abschluss eines <strong>privat</strong>en Krankenversicherungsvertrages<br />

übergeben werden muss (§ 10a Abs. 3 VAG).<br />

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