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Gut versichert ... gesetzlich oder privat

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Beamtenanwärter<br />

Für Beamtenanwärter gibt es besonders günstige Anwärtertarife. Im Leistungsumfang<br />

unterscheiden sie sich entweder gar nicht <strong>oder</strong> nur unwesentlich<br />

von den Normaltarifen für Beamte. Beispiel: Der durchschnittliche<br />

Beitrag für einen Referendar in Hamburg mit Beihilfeanspruch von 50 Prozent<br />

im Alter von 26 Jahren in der PKV liegt bei 50 bis 110 Euro monatlich.<br />

Eine Referendarin zahlt zwischen 70 bis 150 Euro. Die Unterbringung im<br />

Zweibettzimmer und die Inanspruchnahme <strong>privat</strong>ärztlicher Behandlung<br />

im Krankenhaus ist eingeschlossen. In der GKV ist je nach Beitragssatz der<br />

Krankenkasse bei Referendarbezügen von beispielsweise 1.000 Euro ein<br />

Monatsbeitrag von rund 150 Euro zu zahlen.<br />

Beamtenanwärter müssen sich vor Beginn ihrer Ausbildung <strong>oder</strong> ihres Referendariats<br />

entscheiden, ob sie sich erst mal weiter freiwillig in der GKV<br />

versichern <strong>oder</strong> gleich <strong>privat</strong>. Im Normalfall ist die <strong>privat</strong>e Krankenversicherung<br />

die bessere Lösung. Wenn allerdings nach Ende der Ausbildung<br />

keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfolgt, ist eine Rückkehr in die<br />

GKV nur möglich, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis<br />

besteht <strong>oder</strong> eine Familienversicherung begründet werden kann. Sonst<br />

muss die <strong>privat</strong>e Krankenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Wegfall des Beihilfeanspruches auf 100 Prozent aufgestockt werden, um<br />

einer erneuten Gesundheitsprüfung zu entgehen.<br />

Außerdem sollten Beamtenanwärter bei der Wahl des PKV-Versicherers<br />

immer neben den Beamtenanwärter-Beiträgen auch die danach geltenden<br />

Beiträge der normalen Tarife für Beamte berücksichtigen.<br />

Angestellte im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch<br />

Einen Beihilfeanspruch können auch beamtenähnliche Personen, also<br />

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, haben. Die Höhe ihres Gehalts ist<br />

für eine solche Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. Dadurch können<br />

auch Beschäftigte, die an sich in der GKV versicherungspflichtig wären,<br />

beihilfeberechtigt werden. Dem öffentlich Bediensteten müsste dann für<br />

die Versicherungsfreiheit im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der<br />

Bezüge und auf Beihilfe <strong>oder</strong> Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

zustehen. Weil für sie die beamtenrechtlichen Regelungen nicht<br />

unmittelbar gelten, können sich solche Ansprüche nur aus einer arbeits<strong>oder</strong><br />

tarifrechtlichen Vereinbarung ergeben.<br />

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