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226 11/1999<br />
7. Bausperre für Rückwidmungen – Verlängerung<br />
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 18. Sep. 1996, im TOP 11/34/1996, beschlossen,<br />
über die rückgewidmeten Grundstücke eine Bausperre zu verhängen.<br />
Diese Bausperre sollte, da der abgeänderte Flächenwidmungsplan noch nicht<br />
rechtskräftig ist, durch folgende Verordnung verlängert werden:<br />
KUNDMACHUNG<br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> hat in seiner Sitzung vom<br />
14. Jänner 1999 die Verlängerung der Verordnung betreffend die Verhängung<br />
einer Bausperre beschlossen:<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Windischgarsten</strong> vom14. Jänner 1999,<br />
betreffend die Erlassung einer Bausperre für die im Entwurf des Flächenwidmungsplanes<br />
Nr. 4 dargestellten Rückwidmungen in Grünland bzw. Schutzzonen<br />
im Bauland.<br />
Auf Grund der Bestimmungen des § 45 Abs.1 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.<br />
66/1994, in Verbindung mit § 40 Abs.2 Z.9 und § 43 Abs.1 der Oö. Gemeindeordnung<br />
1990, LGBl. 91/1990, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Über die Grundstücke 551/2, Teil 549/1, Teil 549/2, Teil 454, Teil 720/1, 722,<br />
780/1, Teil 780/3, Teil 789, Teil 814/2, Teil 823/1, Teil 745/1, Teil 677/3, Teil .202,<br />
Teil 748, Teil 433, Teil .39/1, 216, 217, 220, 221, Teil 39/1, 40, 552/6, Teil 552/1,<br />
474/1, 473/1, 472, 447, 446, 444/2, 428/2, 438/1, Teil 444/1, Teil 415/1, 414,<br />
413, 405/1, 412, 411/1, 409/1, 383/9, Teil 891/1, 615/1, Teil 616, 396, 440, 441,<br />
442, 443, alle KG <strong>Windischgarsten</strong>, lt. Flächenwidmungsplanentwurf Nr. 4, wird<br />
eine BAUSPERRE gemäß § 45 Abs.1 der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.<br />
66/1994, verordnet.<br />
§ 2<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 der Oö Gemeindeordnung 1990 durch 2<br />
Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist<br />
folgenden Tag rechtswirksam.<br />
Die Bausperre tritt mit dem Rechtswirksam werden des Flächenwidmungsplanes<br />
Nr. 4, spätestens aber nach zwei Jahren außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister<br />
Über Antrag des Vorsitzenden wird die Verlängerung der Verordnung der<br />
Bausperre, entsprechend dem vorgetragenem Verordnungsentwurf, einstimmig,<br />
durch Heben der Hand, angenommen.<br />
Einwendungen:<br />
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