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KoBo - Gemeinde Bonstetten

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Aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>KoBo</strong><br />

Generelles Fahrverbot im Wald<br />

Gucken wie der Wagen läuft, kann man auf der Strasse, nicht aber im Wald. (Bild: pixelio)<br />

Juristisch gesehen ist der Wald<br />

für Motorfahrzeuge tabu. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat appelliert an die Bevölkerung,<br />

das allgemeine Fahrverbot<br />

im Wald zu respektieren,<br />

ohne dass weitere Verbotstafeln<br />

oder gar Ketten zur Absperrung<br />

von Waldwegen installiert werden<br />

müssen.<br />

Aus dem <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Bonstetten</strong><br />

Der Wald wird immer mehr als Freizeitfläche<br />

genutzt. Sei dies für einen Spaziergang<br />

mit dem Hund, für Velotouren,<br />

Bräteln oder moderne Varianten der<br />

Schnitzeljagd mit GPS-Geräten.<br />

Dabei wird oft vergessen, dass gemäss<br />

Art. 15 des eidgenössischen und § 7 des<br />

kantonalen Waldgesetzes das Befahren<br />

des Waldes und der Waldstrassen mit<br />

Motorfahrzeugen grundsätzlich verboten<br />

ist! Dieses Fahrverbot gilt zudem auch<br />

ohne ausdrückliche Signalisation. Ausge-<br />

nommen von diesem Verbot sind Fahrten<br />

im Zusammenhang mit der Erstellung<br />

und dem Unterhalt von Bauten und<br />

Anlagen, der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke und der Pflege<br />

von Naturschutzgebieten sowie Jagdaufgaben<br />

oder Fahrten der Rettungsdienste<br />

und des Militärs.<br />

Weil der <strong>Gemeinde</strong>rat verpflichtet<br />

ist, das bundesrechtlich vorgeschriebene<br />

Fahrverbot durchzusetzen, appellieren<br />

die Behörden vorderhand an den gesunden<br />

Menschenverstand der Waldbesucher<br />

und deren Sozialkontrolle.<br />

Sollten sich diese als nicht ausreichend<br />

erweisen, wird der <strong>Gemeinde</strong>rat nicht<br />

umhin können, zusätzliche verkehrstechnische<br />

Massnahmen zu ergreifen und<br />

strengere Kontrollen einzuleiten, damit<br />

Hündeler und Spaziergänger ihren Wagen<br />

am Waldrand zurücklassen und Brätel-Freunde<br />

Würste und Getränke nicht<br />

in den Wald chauffieren, sondern sie tragen<br />

und zu Fuss gehen.<br />

Fahrverbot Chapfstrasse<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat weist nochmals<br />

nachdrücklich auf das Fahrverbot an<br />

der Chapfstrasse hin. Dieses gilt auch<br />

während der Zeit des Brückenneubaus<br />

an der Kreuzung Stations- und Zürcherstrasse.<br />

Sonderbewilligungen zur Durchfahrt<br />

werden aus verschiedenen Überlegungen<br />

heraus keine erteilt.<br />

Ausserdem wurden der Ordnungsdienst<br />

und die Kantonspolizei nicht<br />

zuletzt aufgrund von Klagen der Anwohner<br />

angewiesen, vermehrt Kontrollen<br />

zur Einhaltung des Fahrverbotes<br />

durchzuführen und entsprechende<br />

Verstösse zu ahnden.<br />

Rechtliches<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Bonstetten</strong><br />

Gemäss Art. 15 des eidg. Waldgesetzes und<br />

§ 7 des kant. Waldgesetzes ist das Befahren<br />

des Waldes und der Waldstrassen mit<br />

Motorfahrzeugen grundsätzlich verboten.<br />

Dieses Fahrverbot gilt auch ohne ausdrückliche<br />

Signalisation. Von diesem generellen<br />

Verbot ausgenommen sind notwendige<br />

Fahrten für:<br />

• die forstliche Bewirtschaftung<br />

• landwirtschaftliche Zwecke<br />

• die Ausübung der Jagd<br />

• militärische Übungen<br />

• den Unterhalt von Werkleitungen<br />

• den Unterhalt von Gewässern<br />

• den Unterhalt von Weganlagen<br />

• Rettungsdienste<br />

Ausnahmebewilligungen für spezielle<br />

Zwecke erteilen auf Gesuch hin die<br />

<strong>Gemeinde</strong>n, die auch für die Einhaltung<br />

dieser Vorschriften zuständig sind.<br />

<strong>KoBo</strong> 01/09 7

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