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Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 15<br />

49. Wür<strong>de</strong> die Aufzeichnung <strong>de</strong>r Verkehrsdaten unmittelbar durch eine staatliche Stellen<br />

vorgenommen, bestün<strong>de</strong> danach kein Zweifel an <strong>de</strong>m Eingriff in die Rechte auf Achtung<br />

<strong>de</strong>r Korrespon<strong>de</strong>nz und <strong>de</strong>s Privatlebens.<br />

50. An <strong>de</strong>r Eingriffsqualität <strong>de</strong>r Vorratsdatenspeicherung än<strong>de</strong>rt nichts, dass <strong>de</strong>r Richtliniengeber<br />

die <strong>Speicherung</strong> anstelle einer staatlichen Behör<strong>de</strong> privaten Anbietern auferlegt.<br />

51. Nach <strong>de</strong>m mo<strong>de</strong>rnen Eingriffsbegriff schützen die Grundrechte auch vor mittelbaren<br />

Eingriffen durch staatliche Maßnahmen, welche die Beeinträchtigung eines grundrechtlich<br />

geschützten Verhaltens typischerweise und vorhersehbar zur Folge haben<br />

o<strong>de</strong>r die eine beson<strong>de</strong>re Beeinträchtigungsgefahr in sich bergen, die sich je<strong>de</strong>rzeit<br />

verwirklichen kann. 33<br />

52. Dies ist bei <strong>de</strong>r Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten <strong>de</strong>r Fall, 34 <strong>de</strong>nn<br />

die <strong>Speicherung</strong> von Telekommunikationsdaten macht diese für eine spätere staatliche<br />

Kenntnisnahme verfügbar und birgt damit die latente Gefahr späterer, weiterer<br />

Eingriffe. Eine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten über die Dauer<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Kommunikationsvorgangs hinaus begrün<strong>de</strong>t die beson<strong>de</strong>re Gefahr,<br />

dass <strong>de</strong>r Staat die gespeicherten <strong>Daten</strong> in Anwendung staatlicher Zwangsmittel anfor<strong>de</strong>rt.<br />

Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r von Art. 8 EMRK gewährleisteten Vertraulichkeit <strong>de</strong>r<br />

Telekommunikation vor <strong>de</strong>m Staat sind die typische und vorhersehbare Folge einer<br />

generellen Telekommunikationsdatenspeicherungspflicht. Damit stellt bereits die Anordnung<br />

einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten durch<br />

<strong>de</strong>n Richtliniengeber einen staatlichen Eingriff in die Rechte aus Art. 8 EMRK dar.<br />

53. Dass sich <strong>de</strong>r Staat zur <strong>Speicherung</strong> privater Unternehmen bedient, kann keinen Unterschied<br />

machen, wenn er sich gleichzeitig <strong>de</strong>n Zugriff auf die gespeicherten <strong>Daten</strong><br />

eröffnet. An<strong>de</strong>rnfalls könnte <strong>de</strong>r Staat seine Grundrechtsbindung durch ein bloßes<br />

„Outsourcing“ umgehen. Die Inanspruchnahme Privater erhöht das Gewicht <strong>de</strong>s Eingriffs<br />

sogar noch, weil sich <strong>de</strong>r Kreis von <strong>–</strong> weitgehend ohne Schuld <strong>–</strong> beeinträchtigten<br />

Personen durch <strong>de</strong>n zusätzlichen Eingriff in das Recht <strong>de</strong>r Anbieter aus Art. 1<br />

ZEMRK noch vergrößert. Zu<strong>de</strong>m ist das Risiko, dass gespeicherte <strong>Daten</strong> missbraucht<br />

wer<strong>de</strong>n, bei einer <strong>Daten</strong>speicherung durch eine Vielzahl von Privatunternehmen erheblich<br />

höher einzuschätzen als bei einer staatlichen <strong>Speicherung</strong>, so dass die Privilegierung<br />

einer privaten Vorratsspeicherung auch sachlich nicht gerechtfertigt wäre.<br />

54. Bereits entschie<strong>de</strong>n hat das <strong>de</strong>utsche Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht , dass die Übermittlung<br />

von Telekommunikation an staatliche Stellen durch einen privaten Kommunikationsmittler,<br />

<strong>de</strong>r die Telekommunikation auf staatliche Anordnung aufzeichnet und <strong>de</strong>n<br />

staatlichen Stellen sodann verfügbar macht, einen Eingriff in das Fernmel<strong>de</strong>geheim-<br />

33 Windthorst, § 8, Rn. 50 und 52 m.w.N.; Dreier, GG, Vorb., Rn. 82; Pieroth/Schlink, Rn. 240 ff.; Sachs,<br />

GG, Vor Art. 1, Rn. 83 ff.; Weber-Dürler, VVDStRL 57 (1998), 66 ff.<br />

34 Ebenso für eine Pflicht zur generellen <strong>Speicherung</strong> von Telekommunikations-Bestandsdaten unter<br />

<strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>s Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerwGE 119, 123 (126).

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