Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 42<br />
3. Dritte Vorlagefrage: Auslegung <strong>de</strong>s Art. 18 RiL 95/46/EG<br />
142. Die nach Art. 18 RiL 95/46/EG vorgeschriebene Meldung <strong>de</strong>r beabsichtigten <strong>Daten</strong>verarbeitung<br />
ist Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit.<br />
Ohne richtige und vollständige Ankündigung <strong>de</strong>r beabsichtigten <strong>Daten</strong>verarbeitung<br />
läuft die Aufgabe <strong>de</strong>r zuständigen Kontrollstelle leer und ist <strong>Daten</strong>schutzverletzungen<br />
Tür und Tor geöffnet. Eine richtige und vollständige Meldung ist daher unabdingbare<br />
Voraussetzung für die Gewährleistung <strong>de</strong>s Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.<br />
Voraussetzung einer rechtmäßigen <strong>Daten</strong>verarbeitung muss folglich sein,<br />
dass die beabsichtigte Verarbeitung <strong>de</strong>m zuständigen Kontrollorgan entsprechend<br />
Art. 18 <strong>de</strong>r Richtlinie vollständig gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />
143. Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Kommission ist Art. 18 Abs. 2 Spiegelstr. 1 RiL<br />
95/46/EG im vorliegen<strong>de</strong>n Fall keinesfalls einschlägig. Eine Veröffentlichung personenbezogener<br />
<strong>Daten</strong> im Internet ist <strong>de</strong>r größtmögliche Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung. 131 Aus <strong>de</strong>n zur ersten Vorlagefrage genannten Grün<strong>de</strong>n<br />
ist eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Rechte und Freiheiten <strong>de</strong>r Betroffenen nicht unwahrscheinlich,<br />
wenn ihre I<strong>de</strong>ntität und ein Teil ihres Einkommens weltweit veröffentlicht<br />
wird.<br />
144. Auch ist die Auffassung <strong>de</strong>r Kommission falsch, das vorlegen<strong>de</strong> Gericht habe Art. 18<br />
Abs. 2 Spiegelstr. 1 RiL 95/46/EG nicht geprüft. Das vorlegen<strong>de</strong> Gericht hat ein<strong>de</strong>utig<br />
erklärt, das Land Hessen habe von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>s zweiten <strong>–</strong> und nicht <strong>de</strong>s ersten<br />
<strong>–</strong> Spiegelstrichs Gebrauch gemacht. Macht ein Mitgliedsstaat von <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>s ersten Spiegelstrichs keinen Gebrauch, so brauchen <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen<br />
auch nicht geprüft zu wer<strong>de</strong>n.<br />
145. Die Kommission meint, eine Antwort auf die dritte Vorlagefrage erübrige sich, weil je<strong>de</strong>nfalls<br />
die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts an <strong>de</strong>n Inhalt einer Meldung<br />
nach Art. 18 Abs. 2 Spiegelstr. 2 RiL 95/46/EG gewahrt seien. Diese Auffassung<br />
ist aus zwei Grün<strong>de</strong>n falsch: Erstens missachtet die Kommission die Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Gerichts, wonach die Beantwortung <strong>de</strong>r Auslegungsfrage für<br />
seine Entscheidung von Be<strong>de</strong>utung ist. Es steht <strong>de</strong>r Kommission nicht zu, ihre eigene<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r Entscheidungsrelevanz an die Stelle <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Gerichts<br />
zu setzen. Zweitens wahrt die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche<br />
Meldung auch nicht die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts. Nach Angaben<br />
<strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Gerichts benennt die Meldung keine konkreten Zwecke <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>verarbeitung,<br />
was Art. 19 Abs. 1 Buchst. b RiL 95/46/EG verletzt. Nach Angaben<br />
<strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Gerichts ergibt sich aus <strong>de</strong>r Meldung nicht, dass die IP-Adressen<br />
<strong>de</strong>r Besucher <strong>de</strong>s Internetangebots erhoben wer<strong>de</strong>n sollen und zu welchen Zwecken,<br />
was Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und c RiL 95/46/EG verletzt. Nach Angaben <strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n<br />
Gerichts ergibt sich aus <strong>de</strong>r Meldung nicht, dass die zur Veröffentlichung be-<br />
131 Vgl. auch Schwe<strong>de</strong>n, <strong>Stellungnahme</strong> vom 23.06.2009, Abs. 17.