Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 27<br />
100. Das Risiko eines <strong>de</strong>rartigen Missbrauchs ist mit <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/24/EG notwendig<br />
verbun<strong>de</strong>n und lässt sich nicht ausschließen. 90 Dies zeigt sich bereits daran, dass das<br />
Vorgehen <strong>de</strong>r Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch<br />
verstieß und <strong>de</strong>nnoch stattgefun<strong>de</strong>n hat. Nach Auskunft <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
sind bei Kontrollen <strong>de</strong>r Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
keine Auffälligkeiten festgestellt wor<strong>de</strong>n; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />
91 Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere Fälle<br />
von <strong>Daten</strong>missbrauch nicht wer<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rn können.<br />
101. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch ermöglicht somit alleine die Unterbindung<br />
<strong>de</strong>r Protokollierung <strong>de</strong>s Verhaltens selbst entsprechend <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>sparsamkeit.<br />
92 Nur nicht gespeicherte <strong>Daten</strong> sind sichere <strong>Daten</strong>.<br />
102. Die von <strong>de</strong>r Richtlinie beabsichtigte <strong>Daten</strong>nutzung zu Strafverfolgungszwecken begrün<strong>de</strong>t<br />
nur einen kleinen Teil <strong>de</strong>r insgesamt durch die Kommunikationsdatenerfassung<br />
drohen<strong>de</strong>n Gefahren. Die Vorratsdatenspeicherung begrün<strong>de</strong>t das Risiko von<br />
1. illegalen Zugriffen <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
2. illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
3. illegalen Zugriffen staatlicher Stellen<br />
4. illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen<br />
5. illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker<br />
6. versehentlicher Offenlegung durch das speichern<strong>de</strong> Unternehmen<br />
7. versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n<br />
Unternehmens<br />
8. versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen<br />
9. versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher<br />
Stellen.<br />
Abschreckungswirkung<br />
103. Da mit <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n Aufzeichnung <strong>de</strong>s elektronischen Kommunikations- und Bewegungsverhaltens<br />
notwendig das Risiko verbun<strong>de</strong>n ist, dass <strong>de</strong>m Betroffenen aus<br />
<strong>de</strong>m Bekanntwer<strong>de</strong>n seiner Kontakte und Aufenthaltsorte Nachteile entstehen können,<br />
entfaltet die Richtlinie 2006/24/EG eine Abschreckungswirkung. Die Vorratsdatenspeicherung<br />
in bestimmten Situationen davon ab, Telefon, Handy, E-Mail o<strong>de</strong>r In-<br />
90 Gola/Klug/Reif, <strong>Daten</strong>schutz- und presserechtliche Bewertung <strong>de</strong>r „Vorratsdatenspeicherung“ (2007),<br />
38.<br />
91 Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drs. 16/9894, 3.<br />
92 Gola/Klug/Reif, <strong>Daten</strong>schutz- und presserechtliche Bewertung <strong>de</strong>r „Vorratsdatenspeicherung“ (2007),<br />
38; Rusteberg, VBlBW 2007, 171 (175).