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Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 27<br />

100. Das Risiko eines <strong>de</strong>rartigen Missbrauchs ist mit <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/24/EG notwendig<br />

verbun<strong>de</strong>n und lässt sich nicht ausschließen. 90 Dies zeigt sich bereits daran, dass das<br />

Vorgehen <strong>de</strong>r Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch<br />

verstieß und <strong>de</strong>nnoch stattgefun<strong>de</strong>n hat. Nach Auskunft <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

sind bei Kontrollen <strong>de</strong>r Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

keine Auffälligkeiten festgestellt wor<strong>de</strong>n; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

91 Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere Fälle<br />

von <strong>Daten</strong>missbrauch nicht wer<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rn können.<br />

101. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch ermöglicht somit alleine die Unterbindung<br />

<strong>de</strong>r Protokollierung <strong>de</strong>s Verhaltens selbst entsprechend <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r <strong>Daten</strong>sparsamkeit.<br />

92 Nur nicht gespeicherte <strong>Daten</strong> sind sichere <strong>Daten</strong>.<br />

102. Die von <strong>de</strong>r Richtlinie beabsichtigte <strong>Daten</strong>nutzung zu Strafverfolgungszwecken begrün<strong>de</strong>t<br />

nur einen kleinen Teil <strong>de</strong>r insgesamt durch die Kommunikationsdatenerfassung<br />

drohen<strong>de</strong>n Gefahren. Die Vorratsdatenspeicherung begrün<strong>de</strong>t das Risiko von<br />

1. illegalen Zugriffen <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

2. illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

3. illegalen Zugriffen staatlicher Stellen<br />

4. illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen<br />

5. illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker<br />

6. versehentlicher Offenlegung durch das speichern<strong>de</strong> Unternehmen<br />

7. versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter <strong>de</strong>s speichern<strong>de</strong>n<br />

Unternehmens<br />

8. versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen<br />

9. versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher<br />

Stellen.<br />

Abschreckungswirkung<br />

103. Da mit <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n Aufzeichnung <strong>de</strong>s elektronischen Kommunikations- und Bewegungsverhaltens<br />

notwendig das Risiko verbun<strong>de</strong>n ist, dass <strong>de</strong>m Betroffenen aus<br />

<strong>de</strong>m Bekanntwer<strong>de</strong>n seiner Kontakte und Aufenthaltsorte Nachteile entstehen können,<br />

entfaltet die Richtlinie 2006/24/EG eine Abschreckungswirkung. Die Vorratsdatenspeicherung<br />

in bestimmten Situationen davon ab, Telefon, Handy, E-Mail o<strong>de</strong>r In-<br />

90 Gola/Klug/Reif, <strong>Daten</strong>schutz- und presserechtliche Bewertung <strong>de</strong>r „Vorratsdatenspeicherung“ (2007),<br />

38.<br />

91 Bun<strong>de</strong>sregierung, BT-Drs. 16/9894, 3.<br />

92 Gola/Klug/Reif, <strong>Daten</strong>schutz- und presserechtliche Bewertung <strong>de</strong>r „Vorratsdatenspeicherung“ (2007),<br />

38; Rusteberg, VBlBW 2007, 171 (175).

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