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Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 40<br />

Vorratsdatenspeicherung das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. 127 Eine Vorratsdatenspeicherung<br />

eliminiere die anonyme Äußerung von Meinungen im Internet,<br />

weil durch sie je<strong>de</strong> Meinungsäußerung über Telekommunikationsnetze rückverfolgbar<br />

wer<strong>de</strong>. Außer<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong> die anonyme Bildung von Vereinigungen über Telekommunikationsnetze<br />

unmöglich, weil sich Mitgliedschaften in einer Internet-Vereinigung <strong>–</strong><br />

etwa <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Antragstellers <strong>–</strong> mithilfe von Telekommunikationsdaten auf<strong>de</strong>cken<br />

ließen.<br />

137. Dass <strong>de</strong>r Oberste Gerichtshof die Aufklärung von Straftaten zur Rechtfertigung einer<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Vorratsdatenspeicherung nicht wür<strong>de</strong> genügen lassen, begrün<strong>de</strong>t<br />

die Autorin mit <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ausführungen <strong>de</strong>s Gerichtshofs in einem Urteil aus<br />

<strong>de</strong>m Jahr 2002: „Das Argument geht im Kern dahin, dass geschützte Meinungsäußerungen<br />

verboten wer<strong>de</strong>n dürften, um ungeschützte Meinungsäußerungen verhin<strong>de</strong>rn<br />

zu können. Diese Analyse stellt die Meinungsfreiheit auf <strong>de</strong>n Kopf. Der Staat darf<br />

rechtmäßige Meinungsäußerungen nicht unterdrücken, um unrechtmäßige Meinungsäußerungen<br />

zu verhin<strong>de</strong>rn. [...] Die Verfassung gebietet das Gegenteil.“ 128 Schon in<br />

einer früheren Entscheidung hatte <strong>de</strong>r Gerichtshof ausgeführt, „in unserer Gesellschaft<br />

hat <strong>de</strong>r Wert freier Meinungsäußerung ein höheres Gewicht als die Gefahren<br />

ihres Missbrauchs“. 129<br />

138. Die Autorin sieht in einer Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung dieser Grundsätze,<br />

weil eine Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung unrechtmäßiger Handlungen<br />

unterschiedslos auch rechtmäßige Meinungsäußerungen erfasst und rückverfolgbar<br />

macht. Die Autorin gelangt zu <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Ergebnis: „Untersucht man eine Vorratsspeicherungspflicht<br />

im Lichte <strong>de</strong>r vom Gerichtshof anerkannten Be<strong>de</strong>utung anonymer<br />

Meinungsäußerung, so gibt es überzeugen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> dafür, sie wegen ihrer<br />

Auswirkungen auf anonyme Meinungsäußerungen als verfassungswidrig anzusehen.“<br />

130<br />

139. Wie zu Art. 8 EMRK gezeigt wor<strong>de</strong>n ist, steht <strong>de</strong>r schwerwiegen<strong>de</strong>n Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>r Meinungsfreiheit durch die Vorratsdatenspeicherung keine nennenswerte Erleichterung<br />

<strong>de</strong>r Strafverfolgung gegenüber. Damit stellt die Richtlinie 2006/24/EG einen<br />

unverhältnismäßigen und unzumutbar tiefen Eingriff auch in die Rechte aus Art. 10<br />

EMRK dar.<br />

140. Die Richtlinie 2006/24/EG ist daher mit Art. 10 EMRK unvereinbar und ungültig.<br />

d) Ergebnis<br />

141. Die zweite Vorlagefrage ist somit wie folgt zu beantworten: Die VERORDNUNG (EG)<br />

Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmun-<br />

127 Crump, Data Retention, Stanford Law Review, Vol. 56:191.<br />

128 Ashcroft v. Free Speech Coalition, 535 U.S. 234 (2002).<br />

129 McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 U.S. 334 (1995).<br />

130 Crump, Stanford Law Review, Vol. 56, 191 (223 f.).

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