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Stellungnahme (pdf) - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 16<br />

nis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m Kommunikationsvorgang Beteiligten darstellt. 35 Die Tatsache, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Staat dabei eines Privaten bediene, sei unerheblich, da <strong>de</strong>r Eingriff hoheitlich<br />

angeordnet wer<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Privaten kein Handlungsspielraum zur Verfügung stehe. 36<br />

Ebenso verhält es sich bei <strong>de</strong>r Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung, welche die Richtlinie<br />

2006/24/EG begrün<strong>de</strong>t.<br />

55. In Erwägungsgrund 9 <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/24/EG hat <strong>de</strong>r Richtliniengeber schließlich<br />

selbst anerkannt, dass er in Art. 8 EMRK eingreift.<br />

bb) Erfor<strong>de</strong>rnis einer gesetzlichen Grundlage<br />

56. Eingriffe in Art. 8 EMRK bedürfen <strong>de</strong>r Rechtfertigung. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGMR ist<br />

zunächst eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe erfor<strong>de</strong>rlich. Eine solche Grundlage<br />

ist mit <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/24/EG geschaffen wor<strong>de</strong>n.<br />

57. Aus <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis einer gesetzlichen Grundlage in Verbindung mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Präambel<br />

<strong>de</strong>r EMRK erwähnten Rechtsstaatsprinzip leitet <strong>de</strong>r EGMR zu<strong>de</strong>m ab, dass<br />

das eingreifen<strong>de</strong> innerstaatliche Recht hinreichend bestimmt und für <strong>de</strong>n Bürger zugänglich<br />

sein muss. 37 Dem Einzelnen müsse es möglich sein, sein Verhalten <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

entsprechend einzurichten, was ein <strong>–</strong> gemessen an <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs<br />

38 <strong>–</strong> hinreichen<strong>de</strong>s Maß an Vorhersehbarkeit voraussetze. 39 Aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip<br />

leitet <strong>de</strong>r EGMR auch inhaltliche Anfor<strong>de</strong>rungen an eingreifen<strong>de</strong> Gesetze<br />

ab. So muss das nationale Recht einen hinreichen<strong>de</strong>n und effektiven Schutz vor<br />

willkürlichen Eingriffen und vor Missbrauch <strong>de</strong>r eingeräumten Befugnisse gewährleisten.<br />

40<br />

58. Ob die Richtlinie 2006/24/EG diesen Anfor<strong>de</strong>rungen genügt, kann offen bleiben, weil<br />

sie aus <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n nicht in einer <strong>de</strong>mokratischen Gesellschaft erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist.<br />

cc) Fehlen<strong>de</strong> Erfor<strong>de</strong>rlichkeit in einer <strong>de</strong>mokratischen Gesellschaft<br />

59. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK muss eine Beschränkung <strong>de</strong>r Rechte aus Absatz 1 in einer<br />

<strong>de</strong>mokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und<br />

Ordnung, das wirtschaftliche Wohl <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, die Verteidigung <strong>de</strong>r Ordnung und zur<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz <strong>de</strong>r Gesundheit und <strong>de</strong>r Moral<br />

o<strong>de</strong>r zum Schutz <strong>de</strong>r Rechte und Freiheiten an<strong>de</strong>rer erfor<strong>de</strong>rlich sein. Der Staat hat<br />

35 BVerfGE 107, 299 (313 f.).<br />

36 BVerfGE 107, 299 (313 f.).<br />

37 EGMR, Sunday Times-GB (1979), EuGRZ 1979, 386 (387), Abs. 49; EGMR, Silver u.a.-GB (1983),<br />

EuGRZ 1984, 147 (150), Abs. 87 und 88; EGMR, Lambert-F (1998), Decisions and Reports 1998-V,<br />

Abs. 23.<br />

38 EGMR, Kruslin-F (1990), Publications A176-A, Abs. 33.<br />

39 EGMR, Silver u.a.-GB (1983), EuGRZ 1984, 147 (150), Abs. 88; EGMR, Malone-GB (1984), EuGRZ<br />

1985, 17 (20), Abs. 66; EGMR, Amann-CH (2000), Decisions and Reports 2000-II, Abs. 56.<br />

40 EGMR, Malone-GB (1984), EuGRZ 1985, 17 (20 und 22), Abs. 67 und 81.

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