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SCHRIFTSATZ DER KLÄGER VOM 11. OKTOBER 2009 3<br />

I. <strong>Stellungnahme</strong> <strong>de</strong>r Kläger <strong>de</strong>s Ausgangsverfahrens<br />

1. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r eingegangenen <strong>Stellungnahme</strong>n <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />

sowie Griechenlands, <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong> und Schwe<strong>de</strong>ns soll im Folgen<strong>de</strong>n<br />

vertieft auf die Fragen eingegangen wer<strong>de</strong>n, welche das Verwaltungsgericht Wiesba<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.<br />

1. Erste Vorlagefrage: Gültigkeit <strong>de</strong>r Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und<br />

44a 1290/2005/EG<br />

2. Die eingegangenen <strong>Stellungnahme</strong>n lehnen die Auffassung <strong>de</strong>s vorlegen<strong>de</strong>n Gerichts,<br />

wonach Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a 1290/2005/EG die Grundrechte <strong>de</strong>r Kläger<br />

verletzen, einhellig ab. Dies verwun<strong>de</strong>rt nicht, hat die Kommission die streitgegenständlichen<br />

Vorschriften doch vorgeschlagen und haben die Mitgliedsstaaten sie<br />

im Rat verabschie<strong>de</strong>t. Auch das Europäische Parlament und <strong>de</strong>r Europäische <strong>Daten</strong>schutzbeauftragte<br />

haben grundsätzliche Einwän<strong>de</strong> gegen die Veröffentlichung von<br />

Beihilfedaten nicht erhoben.<br />

3. Diese Einigkeit darf <strong>de</strong>n Gerichtshof in<strong>de</strong>s nicht von <strong>de</strong>r Wahrnehmung seiner Aufgabe<br />

abhalten, die im Schutz <strong>de</strong>r Grundrechte <strong>de</strong>r Betroffenen besteht. Die eigentliche<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grundrechte liegt schon immer in ihrer Funktion als Min<strong>de</strong>rheitenrechte.<br />

Die Grundrechte müssen daher auch gegen einen breiten Konsens im Gesetzgebungs-<br />

und Gerichtsverfahren verteidigt wer<strong>de</strong>n.<br />

a) Verletzung <strong>de</strong>s Art. 202 EG<br />

4. Die Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a 1290/2005/EG sind bereits wegen Verletzung <strong>de</strong>s<br />

Art. 202 Spiegelstr. 3 EG ungültig. 1 Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Gerichtshofes hat<br />

<strong>de</strong>r Rat in seinem Basisrechtsakt „die wesentlichen Grundzüge <strong>de</strong>r zu regeln<strong>de</strong>n Materie“<br />

selbst festzulegen. 2 Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat sich <strong>de</strong>r Rat schon nicht ein<strong>de</strong>utig<br />

auf die Art <strong>de</strong>r zur veröffentlichten <strong>Daten</strong> geeinigt. Je<strong>de</strong>nfalls hätte <strong>de</strong>r Rat entschei<strong>de</strong>n<br />

müssen, ob die Veröffentlichung im Internet o<strong>de</strong>r auf sonstige Weise erfolgen<br />

soll. Eine Veröffentlichung personenbezogener <strong>Daten</strong> im Internet ist <strong>de</strong>r größtmögliche<br />

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3 Im Internet veröffentlichte<br />

Informationen stehen weltweit je<strong>de</strong>rmann <strong>–</strong> auch in Drittstaaten ohne <strong>Daten</strong>schutzgesetze<br />

<strong>–</strong> zum unmittelbaren und kostenlosen Abruf und zur Weiterverwendung<br />

ohne ausreichen<strong>de</strong>n Schutz vor Missbrauch offen. Informationen im Internet<br />

1 OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2009 <strong>–</strong> 2 M 77/09, ZUR 2009, 375.<br />

2 EuGH, Rs. 25/70 (Einfuhr- und Vorratsstelle / Köster u.a.), Slg. 1970, 1161, Rn. 6; bis heute gehalten<br />

etwa in EuGH, Rs. 46/86 (Romke/Officier van Justitie), Slg. 1987, 2671, Rn. 16; EuGH, Rs. C-417/93<br />

(Europäisches Parlament/Rat), Slg. 1995, I-1185; EuGH, Rs. C-156/93 (Parlament/Kommission), Slg.<br />

1995, I-2019; EuGH, Rs. C-303/94 (Europäisches Parlament/Rat), Slg. 1996, I-2943, Rn. 23.<br />

3 Vgl. auch Schwe<strong>de</strong>n, <strong>Stellungnahme</strong> vom 23.06.2009, Abs. 17.

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