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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, hat die Behörde die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung für erloschen zu erklären.<br />

Für die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen ist gemäß § 34 EisbG die eisenbahnrechtliche<br />

Betriebsbewilligung erforderlich. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kann gemäß<br />

§ 34a Z 1 EisbG die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt<br />

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen<br />

auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen.<br />

Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 ASchG sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw.<br />

nach dem Eisenbahngesetz 1957 die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden<br />

Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, soweit nicht § 93 ASchG anzuwenden ist.<br />

Gemäß § 93 Abs 2 ASchG sind u. a. <strong>im</strong> eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange<br />

des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind<br />

die in § 92 Abs 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />

werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist,<br />

dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />

und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen<br />

für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Hinsichtlich des § 20 EisbG ist anzumerken, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, bestehende<br />

Verkehrsanlagen, Wasserläufe (auch bestehende Drainagen) und Leitungsanlagen in<br />

geeigneter Weise wiederherzustellen. Dies kann jedoch nicht allgemein auf bestehenden Leitungsanlagen<br />

angewandt werden, da sich die Neuerrichtung bestehender Leitungsanlagen nicht<br />

allein <strong>im</strong> Wirkungsbereich – so zum Beispiel als Antragsteller bei erforderlichen Behördenverfahren<br />

– des Eisenbahnunternehmers befindet.<br />

Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren sind von der Eisenbahnbehörde auch die <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben berührten wasserrechtlichen Belange<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG zu behandeln, wobei Vertreter der zuständigen Wasserrechtsbehörden<br />

- <strong>im</strong> vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Klagenfurt<br />

– als Kommissionsmitglieder dem <strong>Verfahren</strong> beizuziehen waren.<br />

In Hinblick auf das UVP-G gemäß der Fassung laut BGBl I Nr 14/2005 ist die Übergangsbest<strong>im</strong>mung<br />

gemäß § 46 Abs 19 Z 3 lit b dahingehend zu berücksichtigen, dass bei Hochleistungsstrecken,<br />

für die bis zum 31.12.2004 das Vorverfahren gemäß § 4 HlG eingeleitet worden ist, das<br />

UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 84/2004 anzuwenden ist, sofern die Projektwerberin nicht die Anwendung<br />

des UVP-G 2000 in einer neueren Fassung begehrt hat.<br />

Das Vorverfahren für den gegenständlichen Projektsabschnitt wurde vor dem genannten maßgeblichen<br />

Termin eingeleitet. Die Projektwerberin hat keinen Antrag auf Anwendung eines UVP-G <strong>im</strong><br />

<strong>Verfahren</strong> auf Grund der neueren Fassung gestellt, es ist daher <strong>im</strong> <strong>Verfahren</strong> das UVP-G 2000 idF<br />

BGBl I Nr 84/2004 anzuwenden.<br />

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen betreffend der Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung bei best<strong>im</strong>mten Projekten nach den Richtlinien 85/337/EWG in der<br />

Fassung 97/11/EG ist festzuhalten, dass das UVP-G 2000 in der anzuwendenden Fassung die<br />

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