Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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- Grundwasserschutz<br />
- Wasserbautechnik<br />
- Deponietechnik<br />
- Lärmschutz<br />
- Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz<br />
- elektromagnetische Felder<br />
- Hygiene, Umweltmedizin<br />
- Ökologie<br />
- Fischereiwesen/Gewässerökologie, Jagd, Wildökologie<br />
- Fremdenverkehr, Landschaftsbild<br />
- Denkmalschutz<br />
Da das Bauvorhaben eine Hauptbahn betrifft, war gemäß § 31a Abs 1 vorletzter Satz EisbG nur<br />
ein Gutachten beizugeben und enthält eine allgemein verständliche Zusammenfassung <strong>im</strong> Sinne<br />
des § 31a Abs 1 vorletzter Satz EisbG.<br />
Die Zusammenfassung enthält die Erklärung, dass für alle projektrelevanten Fachgebiete die Genehmigungsfähigkeit<br />
des Projektes vollständig geprüft und beurteilt wurde.<br />
Weiters haben die Sachverständigen in ihrem Gutachten gemäß § 31a EisbG zusammenfassend<br />
ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem Stand der Technik unter Berücksichtigung<br />
der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen<br />
auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den<br />
Arbeitnehmerschutz entspricht.<br />
Im Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wird <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG ergänzend festgehalten, dass insbesondere die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend<br />
der AVO Verkehr unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 der<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begutachtet und deren Einhaltung festgestellt<br />
wurde.<br />
Im Gutachten gemäß § 31a EisbG wird abschließend zusammenfassend festgehalten, dass seitens<br />
der Sachverständigen gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß<br />
§ 31a EisbG kein Einwand besteht.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Die Behörde beurteilt das Gutachten gemäß § 31a EisbG als vollständig, in sich widerspruchsfrei,<br />
schlüssig und nachvollziehbar. Im <strong>Verfahren</strong> sind keine Umstände hervorgekommen,<br />
aufgrund deren die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG in Zweifel zu ziehen<br />
gewesen wäre. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.<br />
Aufgrund des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG und unter Berücksichtigung der vorliegenden<br />
Ermittlungsergebnisse ergibt sich für das gegenständliche Bauvorhaben somit, dass es<br />
jedenfalls unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des<br />
Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter<br />
Einhaltung der Best<strong>im</strong>mungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />
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