Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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che Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden<br />
Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme<br />
der für die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens erforderlichen Liegenschaften<br />
<strong>im</strong> überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />
Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahrens ist. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt<br />
werden kann, wäre für die benötigten Grundflächen allenfalls von der Bauwerberin ein Enteignungsverfahren<br />
zu beantragen, wobei auf die anzuwendenden Best<strong>im</strong>mungen des Hochleistungsstreckengesetzes<br />
(§ 6) hingewiesen wird. Im Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung ist zugleich mit Gegenstand<br />
und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung durch den Landeshauptmann in<br />
einem Enteignungsbescheid festzusetzen. In einem weiteren <strong>Verfahren</strong>sschritt kann hinsichtlich<br />
der Höhe der Entschädigung noch eine Entscheidung des zuständigen Landesgerichts begehrt<br />
werden. In diesem Fall tritt mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung<br />
über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.<br />
Hiezu ist noch anzumerken, dass neben der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
für eine Verwirklichung des Bauvorhabens auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung<br />
über die von dem gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich ist und<br />
kommt dies auch <strong>im</strong> Bescheidspruch entsprechend zum Ausdruck.<br />
In Hinblick auf die Beschränkung der Grundinanspruchnahme auf das unumgänglich notwendige<br />
Ausmaß wird festgehalten, dass die Grundeinlöseunterlagen mit den bautechnischen Planunterlagen<br />
übereinst<strong>im</strong>men und somit die Grundinanspruchnahme gemäß den projektgemäßen Grundeinlöseunterlagen<br />
auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses<br />
war davon auszugehen, dass die in den Projektunterlagen ausgewiesenen<br />
Grundinanspruchnahmen jedenfalls für die Projektrealisierung unabdingbar sind. Ergänzend dazu<br />
wird auf die weiter unten getätigten Ausführungen verwiesen.<br />
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in den Grundeinlöseunterlagen ausgewiesenen<br />
Bauverbote nicht den Bestand von bereits vorhandenen Objekten beeinträchtigen,<br />
sondern sich ausschließlich auf (noch nicht vorhandene) Neu- und Umbauten beziehen.<br />
Zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen Frage des Bauverbotsbereichs ist zu sagen,<br />
dass sich das Ausmaß des Bauverbotsbereiches aus § 38 EisbG ergibt. In diesem Zusammenhang<br />
ist noch auszuführen, dass es nicht <strong>im</strong> Ermessen der Behörde liegt, den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Bauverbotsbereich zu verändern.<br />
Hiezu ist aber noch zu sagen, dass die Behörde <strong>im</strong> Sinne des § 42 Abs 3 EisbG Ausnahmen vom<br />
Bauverbotsbereich <strong>im</strong> Anlassfall erteilen kann, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen<br />
zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung einer<br />
bahnfremden Anlage zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung<br />
gekommen ist. Das bedeutet aber, dass sehr wohl auch <strong>im</strong> Bauverbotsbereich Bauwerke (bahnfremde<br />
Anlagen) errichtet werden können, wenn eben sicher gestellt werden kann, dass dies mit<br />
den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist.<br />
Was die erhobenen Forderungen betreffend Gesamteinlösen, Resteinlösen, Zurverfügungstellung<br />
von Ersatzflächen und ähnlichem betrifft, ist festzuhalten, dass derartige Fragen zivilrechtliche<br />
Ansprüche darstellen und daher nicht verfahrensgegenständlich sind. Diese Fragen werden <strong>im</strong><br />
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