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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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che Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden<br />

Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme<br />

der für die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens erforderlichen Liegenschaften<br />

<strong>im</strong> überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />

Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahrens ist. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt<br />

werden kann, wäre für die benötigten Grundflächen allenfalls von der Bauwerberin ein Enteignungsverfahren<br />

zu beantragen, wobei auf die anzuwendenden Best<strong>im</strong>mungen des Hochleistungsstreckengesetzes<br />

(§ 6) hingewiesen wird. Im Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung ist zugleich mit Gegenstand<br />

und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung durch den Landeshauptmann in<br />

einem Enteignungsbescheid festzusetzen. In einem weiteren <strong>Verfahren</strong>sschritt kann hinsichtlich<br />

der Höhe der Entschädigung noch eine Entscheidung des zuständigen Landesgerichts begehrt<br />

werden. In diesem Fall tritt mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung<br />

über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.<br />

Hiezu ist noch anzumerken, dass neben der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

für eine Verwirklichung des Bauvorhabens auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung<br />

über die von dem gegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich ist und<br />

kommt dies auch <strong>im</strong> Bescheidspruch entsprechend zum Ausdruck.<br />

In Hinblick auf die Beschränkung der Grundinanspruchnahme auf das unumgänglich notwendige<br />

Ausmaß wird festgehalten, dass die Grundeinlöseunterlagen mit den bautechnischen Planunterlagen<br />

übereinst<strong>im</strong>men und somit die Grundinanspruchnahme gemäß den projektgemäßen Grundeinlöseunterlagen<br />

auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses<br />

war davon auszugehen, dass die in den Projektunterlagen ausgewiesenen<br />

Grundinanspruchnahmen jedenfalls für die Projektrealisierung unabdingbar sind. Ergänzend dazu<br />

wird auf die weiter unten getätigten Ausführungen verwiesen.<br />

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die in den Grundeinlöseunterlagen ausgewiesenen<br />

Bauverbote nicht den Bestand von bereits vorhandenen Objekten beeinträchtigen,<br />

sondern sich ausschließlich auf (noch nicht vorhandene) Neu- und Umbauten beziehen.<br />

Zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen Frage des Bauverbotsbereichs ist zu sagen,<br />

dass sich das Ausmaß des Bauverbotsbereiches aus § 38 EisbG ergibt. In diesem Zusammenhang<br />

ist noch auszuführen, dass es nicht <strong>im</strong> Ermessen der Behörde liegt, den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Bauverbotsbereich zu verändern.<br />

Hiezu ist aber noch zu sagen, dass die Behörde <strong>im</strong> Sinne des § 42 Abs 3 EisbG Ausnahmen vom<br />

Bauverbotsbereich <strong>im</strong> Anlassfall erteilen kann, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen<br />

zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung einer<br />

bahnfremden Anlage zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung<br />

gekommen ist. Das bedeutet aber, dass sehr wohl auch <strong>im</strong> Bauverbotsbereich Bauwerke (bahnfremde<br />

Anlagen) errichtet werden können, wenn eben sicher gestellt werden kann, dass dies mit<br />

den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist.<br />

Was die erhobenen Forderungen betreffend Gesamteinlösen, Resteinlösen, Zurverfügungstellung<br />

von Ersatzflächen und ähnlichem betrifft, ist festzuhalten, dass derartige Fragen zivilrechtliche<br />

Ansprüche darstellen und daher nicht verfahrensgegenständlich sind. Diese Fragen werden <strong>im</strong><br />

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