Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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zeitig durchgeführten Detailstudien und der vorgefundenen hydrogeologischen Verhältnisse eine<br />
Verschlechterung der Grundwassersituation nördlich des Bauwerkes nach sich gezogen hätte,<br />
sodass der nunmehr geplanten Brückenvariante vor der ursprünglich vorgesehenen Tunnelvariante<br />
eindeutig der Vorzug zu geben war.<br />
Es kann daher festgestellt werden, dass der vorliegende Bauentwurf den sich aus der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ergebenden Anforderungen, insbesondere des § 24h UVP-G 2000 in der anzuwendenden<br />
Fassung, entspricht und der vorliegende Bauentwurf den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Rechnung trägt.<br />
Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass sämtliche <strong>im</strong> vorliegenden Bauentwurf erfolgte<br />
Änderungen des Projekts gemäß § 24g UVP-G in der anzuwendenden Fassung entweder den<br />
Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung tragen oder mit den Änderungen keine<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können. Es war daher davon auszugehen,<br />
dass alle <strong>im</strong> Bauentwurf enthaltenen Änderungen den Best<strong>im</strong>mungen des § 24g Abs 1 UVP-G<br />
2000 in der anzuwendenden Fassung zuzuordnen sind und keine Änderungen gemäß § 24g<br />
Abs 2 UVP-G in der anzuwendenden Fassung vorliegen.<br />
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren<br />
kein Ergänzungserfordernis <strong>im</strong> Hinblick auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ergeben<br />
hat.<br />
zu Spruchpunkt A.I. (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung):<br />
Anrainer und Parteien<br />
Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren kommt gemäß § 31e EisbG iVm § 8 AVG<br />
neben der Bauwerberin den Eigentümern der durch den Bau selbst in Anspruch genommenen<br />
Liegenschaften, den an diesen dinglich Berechtigten, den Wasserberechtigten, den Bergwerksberechtigten<br />
und den Eigentümern derjenigen Liegenschaften, die in den Bauverbotsbereich oder in<br />
den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie den Eigentümern derjenigen Liegenschaften, die wegen<br />
ihrer Lage <strong>im</strong> Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden<br />
müssen, Parteistellung zu.<br />
Es ist anzumerken, dass auch die Eigentümer der <strong>im</strong> Bauverbotsbereich befindlichen Liegenschaften<br />
Parteistellung haben, unabhängig davon, ob diese Liegenschaften durch das Eisenbahnprojekt<br />
Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden (VwGH v. 20.05.1995, Zl<br />
95/03/0069).<br />
Der von der Bauwerberin vorgelegte Bauentwurf enthält in dessen Mappe 16 Unterlagen zu den<br />
Parteien.<br />
Parteien mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht wahrzunehmen,<br />
sind <strong>im</strong> gegenständlichen <strong>Verfahren</strong> weiters die in § 19 Abs 1 Z 3 bis 6 UVP-G 2000 in<br />
der anzuwendenden Fassung angeführten Personen.<br />
Weiters ist gemäß § 15 Abs 1 VAIG 1994 in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den<br />
Schutz der Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei und ist dieses gemäß<br />
§ 15 Abs 2 der zitierten Norm insbesondere zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.<br />
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