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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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zeitig durchgeführten Detailstudien und der vorgefundenen hydrogeologischen Verhältnisse eine<br />

Verschlechterung der Grundwassersituation nördlich des Bauwerkes nach sich gezogen hätte,<br />

sodass der nunmehr geplanten Brückenvariante vor der ursprünglich vorgesehenen Tunnelvariante<br />

eindeutig der Vorzug zu geben war.<br />

Es kann daher festgestellt werden, dass der vorliegende Bauentwurf den sich aus der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ergebenden Anforderungen, insbesondere des § 24h UVP-G 2000 in der anzuwendenden<br />

Fassung, entspricht und der vorliegende Bauentwurf den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Rechnung trägt.<br />

Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass sämtliche <strong>im</strong> vorliegenden Bauentwurf erfolgte<br />

Änderungen des Projekts gemäß § 24g UVP-G in der anzuwendenden Fassung entweder den<br />

Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung tragen oder mit den Änderungen keine<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können. Es war daher davon auszugehen,<br />

dass alle <strong>im</strong> Bauentwurf enthaltenen Änderungen den Best<strong>im</strong>mungen des § 24g Abs 1 UVP-G<br />

2000 in der anzuwendenden Fassung zuzuordnen sind und keine Änderungen gemäß § 24g<br />

Abs 2 UVP-G in der anzuwendenden Fassung vorliegen.<br />

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren<br />

kein Ergänzungserfordernis <strong>im</strong> Hinblick auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ergeben<br />

hat.<br />

zu Spruchpunkt A.I. (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung):<br />

Anrainer und Parteien<br />

Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren kommt gemäß § 31e EisbG iVm § 8 AVG<br />

neben der Bauwerberin den Eigentümern der durch den Bau selbst in Anspruch genommenen<br />

Liegenschaften, den an diesen dinglich Berechtigten, den Wasserberechtigten, den Bergwerksberechtigten<br />

und den Eigentümern derjenigen Liegenschaften, die in den Bauverbotsbereich oder in<br />

den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie den Eigentümern derjenigen Liegenschaften, die wegen<br />

ihrer Lage <strong>im</strong> Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden<br />

müssen, Parteistellung zu.<br />

Es ist anzumerken, dass auch die Eigentümer der <strong>im</strong> Bauverbotsbereich befindlichen Liegenschaften<br />

Parteistellung haben, unabhängig davon, ob diese Liegenschaften durch das Eisenbahnprojekt<br />

Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden (VwGH v. 20.05.1995, Zl<br />

95/03/0069).<br />

Der von der Bauwerberin vorgelegte Bauentwurf enthält in dessen Mappe 16 Unterlagen zu den<br />

Parteien.<br />

Parteien mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektives Recht wahrzunehmen,<br />

sind <strong>im</strong> gegenständlichen <strong>Verfahren</strong> weiters die in § 19 Abs 1 Z 3 bis 6 UVP-G 2000 in<br />

der anzuwendenden Fassung angeführten Personen.<br />

Weiters ist gemäß § 15 Abs 1 VAIG 1994 in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den<br />

Schutz der Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei und ist dieses gemäß<br />

§ 15 Abs 2 der zitierten Norm insbesondere zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.<br />

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