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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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weist. Der Sachverständige gemäß § 31a EisbG begründet dies damit, dass in den Ortschaften<br />

entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser dominieren,<br />

womit die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem österreichweiten Trend - überdurchschnittlich abgenommen hat. Der Sachverständige gemäß<br />

§ 31a EisbG verweist weiters auf das Örtliche Entwicklungskonzept, wonach die touristische Bedeutung<br />

nach einzelnen, <strong>im</strong> Nahbereich der Trasse liegenden Ortschaften weitgehend als gering<br />

eingeschätzt wird. Der Sachverständige gemäß § 31a EisbG kommt abschließend zu dem Ergebnis,<br />

dass sich die Anzahl der vom gegenständlichen Projekt unmittelbar betroffenen Betriebe (Betten)<br />

daher auf eine verschwindend geringe Anzahl von etwa 80 Betten beläuft.<br />

Diesen zu erwartenden Beeinträchtigungen stehen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen<br />

gemäß § 31a EisbG beachtliche zukünftig zu erwartende Effekte bei der Erreichbarkeit und<br />

damit zusammenhängenden Gästepotentialen (z.B. weniger mobile Bevölkerungsgruppen, umweltfreundliche<br />

Alternativen zum PKW-Verkehr <strong>im</strong> Sinne des natur- und umweltfreundlichen Tourismus)<br />

gegenüber.<br />

Dem Vorwurf der Nichtberücksichtigung oder nicht ausreichenden Berücksichtigung der touristischen<br />

Nutzung des Schlosses Wasserhofen begegnet der genannte Sachverständige gemäß<br />

§ 31a EisbG damit, dass sich die Nutzung des Schlosses Wasserhofen auf gelegentliche Ausstellungen<br />

sowie einzelne Konzerte <strong>im</strong> Hof beschränkt, sich die Zugänglichkeit für die Besichtigung<br />

des Schlosses auf punktuelle Veranstaltungstermine beschränkt und eine generelle Besichtigung<br />

nicht möglich ist. Das Schloss wird nicht touristisch beworben und beschränken sich die Informationen<br />

auf dessen baukulturelle Bedeutung, sodass zusammenfassend von einer relevanten touristischen<br />

Nutzung des Schlosses nicht gesprochen werden kann.<br />

Zur derzeitigen touristischen Bedeutung des Bereichs der Drauquerung führt der Sachverständige<br />

gemäß § 31a EisbG aus, dass dieser derzeit keine touristisch relevante Infrastruktur aufweist, das<br />

großräumige Areal entlang der Drau jedoch eine überörtlich bedeutsame potentielle Erholungszone<br />

mit randlich ausgewiesener Grünraumsicherung mit aktuell aber nur geringer tatsächlicher Nutzung<br />

darstellt. Er weist aber auch darauf hin, dass die Erholungsmöglichkeiten durch die <strong>im</strong> Projekt<br />

vorgesehenen Maßnahmen nicht beschränkt, sondern vielmehr neu geordnet und wesentlich erweitert<br />

werden.<br />

Zur Einwendung, die zwingenden Auflagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens seien in der Planung<br />

nur mangelhaft umgesetzt und die touristischen Potentiale nur unzureichend dargestellt worden,<br />

führt der Sachverständige gemäß § 31a EisbG für Tourismus und Landschaftsbild aus, dass<br />

die zwingenden Maßnahmen <strong>im</strong> Projekt zielorientiert, teilweise <strong>im</strong> Bereich diesbezüglicher Schutzgüter,<br />

teilweise bei verwandten Schutzgütern zumindest <strong>im</strong> erforderlichen Rahmen, teilweise aber<br />

auch darüber hinaus, umgesetzt wurden und die touristischen Potentiale bereits <strong>im</strong> Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

und <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG ausführlich beschrieben wurden.<br />

Was die Forderung nach Ausdehnung des Tourismus-Monitoringprogramms betrifft, ist davon auszugehen,<br />

dass gemäß den Ausführungen des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG dieses Monitoringprogramm<br />

<strong>im</strong> erforderlichen Ausmaß durchgeführt wurde, wobei dessen Ergebnisse in die<br />

vorliegende Planung <strong>im</strong> erforderlichen Ausmaß eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang ist<br />

auch auf die Feststellung des Sachverständigen gemäß § 31a EisbG hinzuweisen, wonach <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Projekt die möglichen Beeinträchtigungen <strong>im</strong> Bereich erhöhter Wirkungsintensitäten<br />

analysiert und bewertet wurden, wobei sich in der Summe der Betrachtung nach einzelnen Betrieben<br />

eine gegenüber der Umweltverträglichkeitserklärung und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren<br />

deutlich geringere touristische Relevanz entlang des engeren, sowohl in der Bau­<br />

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