Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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Die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a sowie das Gutachten<br />
des Amtssachverständigen für Forsttechnik sind <strong>im</strong> Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt<br />
worden.<br />
Zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt ist zu bemerken, dass aufgrund<br />
des gesamten Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit<br />
am gegenständlichen Projekt „Koralmbahn Graz – Klagenfurt, Einreichabschnitt Mittlern<br />
– Althofen“ die subjektiv-öffentlichen Interessen Einzelner überwiegen und somit vom Vorliegen<br />
des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt auszugehen war.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Gutachtens<br />
gemäß § 31a EisbG sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen<br />
der Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt werden und daher das gegenständliche Bauvorhaben<br />
in dem <strong>im</strong> Spruch zitierten Umfang genehmigt werden.<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren stützt sich auf die <strong>im</strong> Spruch zitierten gesetzlichen<br />
Best<strong>im</strong>mungen.<br />
Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />
idgF, sind von der Österreichischen Bundesbahnen – Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben<br />
noch Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben<br />
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
Hinweis<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde<br />
an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985 oder in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />
solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />
Dieser Bescheid wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei<br />
Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(insbesondere Verlautbarung <strong>im</strong> redaktionellen Teil zweier <strong>im</strong> Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen<br />
und <strong>im</strong> „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />
<strong>im</strong> Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />
die erste Zustellung maßgebend.<br />
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