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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a sowie das Gutachten<br />

des Amtssachverständigen für Forsttechnik sind <strong>im</strong> Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt<br />

worden.<br />

Zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt ist zu bemerken, dass aufgrund<br />

des gesamten Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit<br />

am gegenständlichen Projekt „Koralmbahn Graz – Klagenfurt, Einreichabschnitt Mittlern<br />

– Althofen“ die subjektiv-öffentlichen Interessen Einzelner überwiegen und somit vom Vorliegen<br />

des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt auszugehen war.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des vorliegenden Gutachtens<br />

gemäß § 31a EisbG sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen<br />

der Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt werden und daher das gegenständliche Bauvorhaben<br />

in dem <strong>im</strong> Spruch zitierten Umfang genehmigt werden.<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren stützt sich auf die <strong>im</strong> Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen.<br />

Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />

idgF, sind von der Österreichischen Bundesbahnen – Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben<br />

noch Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben<br />

aus der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

Hinweis<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde<br />

an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />

1985 oder in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />

solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />

Dieser Bescheid wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei<br />

Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(insbesondere Verlautbarung <strong>im</strong> redaktionellen Teil zweier <strong>im</strong> Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen<br />

und <strong>im</strong> „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />

<strong>im</strong> Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />

die erste Zustellung maßgebend.<br />

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