Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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sungen und erforderlichenfalls zusätzlich vorgesehenen ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen zu<br />
verweisen.<br />
Im vorliegenden Projekt sind für die Bauabwicklung konkrete Festlegungen über die Betriebszeiten,<br />
die Art und den Einsatz von Maschinen für einen lärmarmen Baubetrieb, die Ausführung von<br />
temporären Lärmschutzmaßnahmen und die Vornahme von Kontrollmessungen des Baulärms<br />
enthalten. Mit Ausnahme des Tunnelvortriebs und den damit verbundenen durchgehenden Tätigkeiten<br />
wie Bewetterung und Schutterung sind Bauarbeiten nur an Werktagen bei Tagzeit<br />
(6:00 Uhr - 22:00 Uhr) vorgesehen.<br />
Im lärmtechnischen UVP-Gutachten wurden für den Baubetrieb Immissionsgrenzen für Tag- und<br />
Nachtzeit zur Einhaltung verlangt. Die Einhaltung der <strong>im</strong> Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren<br />
geforderten Grenzwerte für Lärm<strong>im</strong>missionen durch den Baubetrieb für die Tag- und für die Nachtzeit<br />
wurde <strong>im</strong> vorliegenden Projekt untersucht, wobei zusätzliche spezielle Lärmschutzmaßnahmen<br />
vorgesehen wurden. Darüber hinaus ist <strong>im</strong> Projekt die Kontrolle des Baubetriebes und die<br />
messtechnische Kontrolle der Baulärm<strong>im</strong>missionen vorgesehen und werden <strong>im</strong> Überschreitungsfall<br />
zusätzliche lärmmindernde Maßnahmen vorgesehen.<br />
Gemäß den diesbezüglichen Ausführungen <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG zeigen die vorliegenden<br />
lärmschutztechnischen Untersuchungsergebnisse, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen<br />
mit wenigen Ausnahmen in best<strong>im</strong>mten Bauphasen an allen untersuchten Immissionspunkten<br />
die Baulärmgrenzen sowohl bei Tagzeit als auch bei Nachtzeit eingehalten werden und für einen<br />
ausreichenden Schutz der betroffenen Objekte, abhängig von der tatsächlichen Höhe der durch<br />
Kontrollmessungen festgestellten Baulärm<strong>im</strong>missionen, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen getroffen<br />
und festgelegt wurden.<br />
Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen beziehungsweise, soweit diese<br />
als Immissionen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen,<br />
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
3. Einwendungen betreffend Einwirkungen durch Erschütterungen und Gefährdung von Objekten<br />
infolge Erschütterungen beziehungsweise Setzung weiterer Erschütterungsschutzmaßnahmen<br />
beziehungsweise das Betriebsprogramm als nicht ausreichende Berechnungsgrundlage:<br />
Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und den <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />
Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich,<br />
dass <strong>im</strong> vorliegenden Projekt hinreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Erschütterungen sowohl<br />
für die Bauphase als auch für die Betriebsphase, insbesondere auch ein dem Stand der Technik<br />
entsprechender guter Erschütterungs- und Sekundärschallschutz in bebauten Gebieten, vorgesehen<br />
sind.<br />
Ergänzend ist auf die bereits <strong>im</strong> Projekt vorgesehenen Beweissicherungsmaßnahmen für die Bau-<br />
und Betriebsphase und die Darstellung der Vorgangsweise zur endgültigen Festlegung der erforderlichen<br />
Maßnahmen in den Bereichen Grüntunnel Kühnsdorf, Tunnelkette Peratschitzen, Srejach,<br />
Untersammelsdorf und Tunnel Stein hinzuweisen, wonach die aus derzeitiger Sicht geplanten<br />
und erforderlichen baubegleitenden Messungen sowie Untersuchungen mittels Schwingungsgenerator,<br />
die in den kritischen Bereichen durchgeführt werden, dargestellt sind.<br />
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