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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Diese Rechtssprechung ist jedoch <strong>im</strong> Bereich der Anwendung des UVP-G in der anzuwendenden<br />

Fassung insoweit überholt, als § 24h Abs 5 UVP-G in der anzuwendenden Fassung <strong>im</strong> Sinne der<br />

obigen Ausführungen den nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und den <strong>im</strong> § 19<br />

Abs 1 Z 3 bis 6 UVP-G in der anzuwendenden Fassung angeführten Personen Parteistellung mit<br />

der Berechtigung einräumt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht <strong>im</strong><br />

<strong>Verfahren</strong> wahrzunehmen. Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzlichen,<br />

bereits weiter oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen verwiesen.<br />

Im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften war dies bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen<br />

und wurde daher über Einwendungen von Parteien, die dem genannten Personenkreis zuzuordnen<br />

sind, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht wahrgenommen.<br />

Sämtliche <strong>im</strong> Rahmen des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens<br />

erhobenen schriftlichen Einwendungen sowie die <strong>im</strong> Rahmen der Ortsverhandlung gegebenenfalls<br />

ergänzend erstatteten Stellungnahmen wurden von den jeweils betroffenen Sachverständigen<br />

gemäß § 31a EisbG <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung insgesamt und umfassend geprüft, wobei<br />

sich auch hier keine Anhaltspunkte ergeben haben, aufgrund deren die inhaltliche Richtigkeit dieses<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.<br />

Wie bereits <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG festgestellt, hat auch diese Prüfung ergeben, dass<br />

die Bauwerberin ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Anrainer durch Maßnahmen <strong>im</strong><br />

Bauentwurf sichergestellt hat.<br />

Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Seitens der Behörde erscheint das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und sind <strong>im</strong><br />

<strong>Verfahren</strong> somit auch aufgrund der erhobenen Eiwendungen keine Umstände hervorgekommen,<br />

aufgrund deren die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.<br />

Das Gutachten gemäß § 31a EisbG war daher vollinhaltich der Entscheidung zugrunde zu legen.<br />

Die erhobenen Einwendungen und gestellten Anträge waren daher - soweit diese nicht zivilrechtliche<br />

Forderungen enthielten - als unbegründet abzuweisen, ansonsten auf den Zivilrechtsweg zu<br />

verweisen. Vorbringen, die nicht verfahrensgegenständlich waren, waren als unbegründet abzuweisen.<br />

Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Einwendungen und Anträge stellt sich zu den einzelnen<br />

Themenbereichen der Einwendungen zusammenfassend wie folgt dar:<br />

1. Einwendungen betreffend Trassierung, D<strong>im</strong>ensionierung, Konstruktion und Gestaltung der<br />

Anlagen, insbesondere betreffend Aufrechterhaltung der Haltestelle Tainach-Stein, einer<br />

Anschlussbahn und des „Güterbahnhofs“ Kühnsdorf sowie Auflassung von Teilen der bestehenden<br />

Eisenbahnstrecke Bleiburg – Innichen sowie betreffend Traktionsstromversorgung<br />

als zwingender Projektbestandteil:<br />

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurde das in den Einreichunterlagen enthaltene Projekt in<br />

seiner vorliegenden Form <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG als zur Ausführung geeignet erachtet.<br />

Weiters wurde von den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG festgehalten, dass es durch die<br />

Projektänderungen gegenüber der UVE zu keinen negativen Umweltauswirkungen kommen kann.<br />

Was die Verschiebung der Eisenbahntrasse in einem kleinen Teilbereich innerhalb des Trassenve­<br />

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