Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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Diese Rechtssprechung ist jedoch <strong>im</strong> Bereich der Anwendung des UVP-G in der anzuwendenden<br />
Fassung insoweit überholt, als § 24h Abs 5 UVP-G in der anzuwendenden Fassung <strong>im</strong> Sinne der<br />
obigen Ausführungen den nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und den <strong>im</strong> § 19<br />
Abs 1 Z 3 bis 6 UVP-G in der anzuwendenden Fassung angeführten Personen Parteistellung mit<br />
der Berechtigung einräumt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht <strong>im</strong><br />
<strong>Verfahren</strong> wahrzunehmen. Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzlichen,<br />
bereits weiter oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen verwiesen.<br />
Im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften war dies bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen<br />
und wurde daher über Einwendungen von Parteien, die dem genannten Personenkreis zuzuordnen<br />
sind, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht wahrgenommen.<br />
Sämtliche <strong>im</strong> Rahmen des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens<br />
erhobenen schriftlichen Einwendungen sowie die <strong>im</strong> Rahmen der Ortsverhandlung gegebenenfalls<br />
ergänzend erstatteten Stellungnahmen wurden von den jeweils betroffenen Sachverständigen<br />
gemäß § 31a EisbG <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung insgesamt und umfassend geprüft, wobei<br />
sich auch hier keine Anhaltspunkte ergeben haben, aufgrund deren die inhaltliche Richtigkeit dieses<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.<br />
Wie bereits <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG festgestellt, hat auch diese Prüfung ergeben, dass<br />
die Bauwerberin ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Anrainer durch Maßnahmen <strong>im</strong><br />
Bauentwurf sichergestellt hat.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Seitens der Behörde erscheint das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und sind <strong>im</strong><br />
<strong>Verfahren</strong> somit auch aufgrund der erhobenen Eiwendungen keine Umstände hervorgekommen,<br />
aufgrund deren die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.<br />
Das Gutachten gemäß § 31a EisbG war daher vollinhaltich der Entscheidung zugrunde zu legen.<br />
Die erhobenen Einwendungen und gestellten Anträge waren daher - soweit diese nicht zivilrechtliche<br />
Forderungen enthielten - als unbegründet abzuweisen, ansonsten auf den Zivilrechtsweg zu<br />
verweisen. Vorbringen, die nicht verfahrensgegenständlich waren, waren als unbegründet abzuweisen.<br />
Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Einwendungen und Anträge stellt sich zu den einzelnen<br />
Themenbereichen der Einwendungen zusammenfassend wie folgt dar:<br />
1. Einwendungen betreffend Trassierung, D<strong>im</strong>ensionierung, Konstruktion und Gestaltung der<br />
Anlagen, insbesondere betreffend Aufrechterhaltung der Haltestelle Tainach-Stein, einer<br />
Anschlussbahn und des „Güterbahnhofs“ Kühnsdorf sowie Auflassung von Teilen der bestehenden<br />
Eisenbahnstrecke Bleiburg – Innichen sowie betreffend Traktionsstromversorgung<br />
als zwingender Projektbestandteil:<br />
Wie bereits weiter oben ausgeführt, wurde das in den Einreichunterlagen enthaltene Projekt in<br />
seiner vorliegenden Form <strong>im</strong> Gutachten gemäß § 31a EisbG als zur Ausführung geeignet erachtet.<br />
Weiters wurde von den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG festgehalten, dass es durch die<br />
Projektänderungen gegenüber der UVE zu keinen negativen Umweltauswirkungen kommen kann.<br />
Was die Verschiebung der Eisenbahntrasse in einem kleinen Teilbereich innerhalb des Trassenve<br />
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