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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Dem gemäß ist bei projektsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens weder mit einer Gefährdung<br />

von Objekten zu rechnen noch sind – unter Berücksichtigung auch der Sicht der Hygiene und Umweltmedizin<br />

- nachteilige Einwirkungen auf die Bewohner der gegenständlichen Objekte zu befürchten.<br />

Im übrigen ist dazu nicht zuletzt ergänzend auch auf das <strong>im</strong> Projekt vorgesehene und<br />

vom betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG als ausreichend erachtete Beweissicherungsprogramm<br />

für Hochbauten zu verweisen.<br />

Zu dem gemäß § 31b Abs 1 Z 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist sinngemäß<br />

auf die Ausführungen unter Punkt 2. zu verweisen.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen beziehungsweise, soweit diese<br />

als Immissionen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen,<br />

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

4. Einwendungen betreffend Einwirkungen durch elektromagnetische Felder:<br />

Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung vom betroffenen<br />

Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahme ergibt sich, dass <strong>im</strong><br />

vorliegenden Projekt hinreichende Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern<br />

vorgesehen sind.<br />

In den Projektunterlagen wurden in den diesbezüglichen Unterlagen („Berechnung niederfrequenter<br />

magnetischer Ersatzflussdichten und elektrischer Ersatzfeldstärken (16,7 Hz)“, Institut für elektrische<br />

Anlagen der TU Graz) alle Objekte in Trassennähe in einem 75 m breiten Streifen aufgenommen<br />

und Beurteilungsprofile der zur Trasse nächstgelegenen Objekte berechnet und ausgewertet,<br />

wobei sich keine Überschreitung der Referenzwerte ergab. Da diese Aussage für die<br />

nächstgelegenen Objekte zutrifft, sind diese Werte bei weiter entfernten Objekten zur Trasse entsprechend<br />

geringer.<br />

Den diesbezüglichen gutacherlichen Aussagen lässt sich dazu insbesondere entnehmen, dass in<br />

den Häusern der Anrainer von der Oberleitung keine nennenswerten elektrischen Felder und <strong>im</strong><br />

Normalbetrieb auch nur vernachlässigbar schwache magnetische Felder aufgebaut werden, deren<br />

Flussdichten in den meisten Fällen sogar deutlich unter denen der elektrischen 50 Hz-<br />

Spannungsversorgung liegen. In der Fachliteratur werden große Sicherheitsabstände zwischen<br />

den Wirkungsschwellen belegter gesundheitsrelevanter Effekte in starken technischen elektromagnetischen<br />

Feldern der Bahnoberleitungen, wie sie in frei zugänglichen Bereichen auf die Allgemeinbevölkerung<br />

einwirken können, vermittelt. Gemäß den entsprechenden gutachterlichen<br />

Ausführungen sind nach aktuellem Wissensstand diese Felder nicht <strong>im</strong>stande, die Gesundheit von<br />

Menschen zu beeinträchtigen, seien es nun Kinder oder Erwachsene, Gesunde oder Kranke und<br />

gilt diese Feststellung selbst für die Gruppe der Träger aktiver elektronischer Implantate wie Herzschrittmacher<br />

oder Kardioverter-Defibrillatoren.<br />

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde keine Veranlassung dazu hatte, die<br />

Fachkunde oder die Unbefangenheit des Sachverständigen für elektromagnetische Felder gemäß<br />

§ 31a EisbG in Zweifel zu ziehen.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen beziehungsweise, soweit diese<br />

als Immissionen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen,<br />

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

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