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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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§ 24g Abs 1 UVP-G sieht vor, dass bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz<br />

1971 oder der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem<br />

Eisenbahngesetz 1957 das Vorhaben geändert werden kann, ohne dass die bisher durchgeführten<br />

Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit<br />

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen<br />

wird oder<br />

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.<br />

Was die vom gegenständlichen Bauvorhaben zu erfüllenden Anforderungen an die Interoperabilität<br />

betrifft, war von folgenden Voraussetzungen auszugehen:<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke als Teil der Koralmbahn Graz - Klagenfurt wird in der Entscheidung<br />

Nr. 1692/96/EG vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau<br />

eines transeuropäischen Verkehrsnetzes <strong>im</strong> Anhang I Abschnitt 3, Karte 3.11 angeführt. Diese<br />

Entscheidung ist <strong>im</strong> engen Zusammenhang mit der Richtlinie 96/48/EG vom 23. Juli 1996 (sohin<br />

vom selben Tag wie die Entscheidung) über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />

zu sehen, weil Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer<br />

1 Buchstabe a der Richtlinie 96/48/EG auf die <strong>im</strong> Rahmen der "Leitlinien nach Artikel 129c des<br />

Vertrages ausgewiesenen Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes" verweist. Das gegenständliche<br />

Bauvorhaben ist somit grundsätzlich als Bestandteil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />

zu sehen.<br />

Zur Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist somit festzuhalten,<br />

dass das 1. Hauptstück des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff) anzuwenden ist. Zweck der dortigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />

mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.<br />

Gemäß § 101 Abs1 EisbG ist für ein Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist,<br />

vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem Anhang V der<br />

RL 96/48/EG zu entsprechen hat, auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer<br />

Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten<br />

Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur<br />

Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung<br />

der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen;<br />

soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen<br />

TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastruktur-<br />

und Schienenfahrzeugregister verfügbaren Informationen zu erfolgen.<br />

Vorhaben<br />

Die Koralmbahn als Direktverbindung zwischen Graz und Klagenfurt ist Teil des europäischen<br />

„Pontebbana-Korridors“ über Brünn - Wien - Graz - Klagenfurt - Tarvis und Venedig. Damit und<br />

auf Grund ihrer Verankerung in den Leitlinien zu den transeuropäischen Eisenbahnnetzen (TEN)<br />

ist sie nicht nur von nationaler Bedeutung, sondern ein wichtiger Teil der internationalen Überlegungen<br />

zum Ausbau der Schieneninfrastruktur.<br />

Das Ziel der Koralmbahn als Teil des österreichischen Hochleistungsstreckennetzes ist in erster<br />

Linie die Verbesserung der Erreichbarkeit des Südens von Österreich sowohl von nationalen als<br />

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