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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen.<br />

18. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung der Lebensqualität beziehungsweise Beeinträchtigung<br />

der Gesundheit:<br />

Aufgrund des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG einschließlich des Gutachtens des<br />

Amtssachverständigen für Forsttechnik sowie aufgrund der <strong>im</strong> Rahmen der Ortsverhandlung von<br />

den betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG sowie des Amtssachverständigen für<br />

Forsttechnik getätigten ergänzenden Ausführungen und unter Hinweis auf die oben <strong>im</strong> Einzelnen<br />

dargelegten Erwägungen war davon auszugehen, dass <strong>im</strong> vorliegenden Projekt in hinreichendem<br />

Ausmaß Vorkehrungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Lebensqualität sowie zum Schutz<br />

der Gesundheit vorgesehen sind.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen.<br />

19. Einwendungen betreffend fehlerhafter Bemessung der Einwendungsfrist:<br />

Gemäß den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 44a ff AVG für das Großverfahren kann die Behörde, sofern an<br />

einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr<br />

als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen, wobei dieses eine Einwendungsfrist<br />

von mindestens sechs Wochen zu enthalten hat.<br />

Das Vorbringen, wonach diese Einwendungsfrist für das vorliegende <strong>Verfahren</strong> fehlerhaft bemessen<br />

sein sollte, kann unter Hinweis auf die einleitend getätigten Ausführungen nicht nachvollzogen<br />

werden und war daher als unbegründet abzuweisen.<br />

20. Einwendungen betreffend zwingend erforderlicher Aufnahme der <strong>im</strong> Rahmen der Einwendungsfrist<br />

erstatteten schriftlichen Stellungnahmen in die Verhandlungsschrift und Protokollierung:<br />

Zum Vorbringen, dass die Aufnahme der <strong>im</strong> Rahmen der Einwendungsfrist erstatteten schriftlichen<br />

Stellungnahmen in die Verhandlungsschrift zwingend erforderlich sei, ist festzuhalten, dass eine<br />

derartige Vorschrift den anzuwendenden <strong>Verfahren</strong>sbest<strong>im</strong>mungen, insbesondere dem AVG und<br />

dem EisbG, nicht entnommen werden kann.<br />

Bemerkt wird, dass die Behörde unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer derartigen<br />

gesetzlichen Verpflichtung <strong>im</strong> Rahmen der Ortsverhandlung eine Liste der bei der Behörde <strong>im</strong> Zuge<br />

der öffentlichen Auflage der Antragsunterlagen eingelangten schriftlichen Einwendungen aufgelegt<br />

hat, die in weiterer Folge auch der zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Verhandlungsschrift<br />

beigeschlossen war.<br />

Was das Vorbringen betrifft, dass nicht klar gewesen sei, wann die öffentliche Erörterung des Vorhabens<br />

beendet und die mündliche Verhandlung eröffnet worden sei, ist zu bemerken, dass die<br />

öffentliche Erörterung sehr wohl ausdrücklich für beendet erklärt wurde und - nach einer Pause –<br />

mit der mündlichen Verhandlung begonnen wurde, in der die weitere Erörterung des Verhandlungsgegenstandes<br />

erfolgte und mehrfach auf die Möglichkeit zur Abgabe ergänzender Stellungnahmen<br />

und das Erfordernis der Protokollierung dieser Stellungnahmen hingewiesen wurde. Diese<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Ortsverhandlung erhobene Einwendung ist jedenfalls insoweit nicht schlüssig, als<br />

die Einwender jedenfalls nicht bestreiten, dass <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung eine mündliche Erör­<br />

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