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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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Neuerlich festzuhalten ist, dass die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung keine umfassende Bewilligung<br />

ist, sondern dass sehr wohl weitere, gesondert zu erwirkende Genehmigungen erforderlich<br />

sind.<br />

Da ein Umbau beziehungsweise eine Neuerrichtung von Leitungsanlagen nicht allein <strong>im</strong> Wirkungsbereich<br />

des Eisenbahnunternehmens liegt, werden neben der Behandlung des gegenständlichen<br />

Projektes <strong>im</strong> eisenbahnrechtlichen <strong>Verfahren</strong> daher zusätzlich noch weitere <strong>Verfahren</strong><br />

durchzuführen sein.<br />

Was die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen betreffend Schadenersatz oder<br />

vermögensrechtlicher Nachteile betrifft, ist der Vollständigkeit halber auf die unter den Punkten 9.<br />

und 10. getätigten Ausführungen zu verweisen, da diese Fragen <strong>im</strong> Hinblick auf deren Entschädigung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Grundeinlöse oder nach den gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen über den Schadenersatz<br />

zu behandeln sind. Diese Belange waren daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen.<br />

13. Einwendungen betreffend Errichtung und Gestaltung ökologischer Ausgleichsflächen,<br />

Veränderung ökologischer Ausgleichsflächen, Bilanz der ökologischen Ausgleichsflächen:<br />

In den von der Bauwerberin vorgelegten Projektunterlagen ist auch die Planung der ökologischen<br />

Ausgleichsflächen samt deren Gestaltung enthalten. Dazu wird festgehalten, dass diese Maßnahmen<br />

Inhalt der erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind und die Bauwerberin an die<br />

bescheidgemäße Verpflichtung zur Schaffung ausreichender ökologischer Ausgleichsmaßnahmen<br />

gebunden ist.<br />

Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />

Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich,<br />

dass <strong>im</strong> vorliegenden Projekt hinreichende diesbezügliche Vorkehrungen vorgesehen sind.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />

Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen lässt sich weiters<br />

zusammenfassend entnehmen, dass die <strong>im</strong> Bauentwurf vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen<br />

projektgemäß auszuführen sind und der verschiedentlich erhobenen Forderung nach<br />

einer Verringerung der ökologischen Ausgleichsflächen nicht nachgekommen werden konnte.<br />

Ebenso war auch die Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen ausschließlich <strong>im</strong> Bereich<br />

von „Restflächen“ aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit<br />

und aufgrund der Verpflichtung der Bauwerberin zur Erreichung des aufgrund des Ergebnisses<br />

des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens zwingend erforderlichen Flächenausmaßes<br />

nicht <strong>im</strong>mer möglich.<br />

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Bauwerberin nicht nur Grundflächen anderer Eigentümer,<br />

sondern auch – insbesondere durch die Auflassung der Bestandsstrecke - frei werdende<br />

eigene Grundflächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen herangezogen hat, die aber zur<br />

vollständigen Abdeckung des Bedarfs an derartigen Ausgleichsflächen nicht ausreichen.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />

Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen ist weiter zu entnehmen,<br />

dass die Planungen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, insbesondere<br />

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