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Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

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5. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung durch Staub und Schmutz, Flugasche aus Deponien<br />

und Fäkalaerosole aus Zugtoiletten:<br />

Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und den <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />

Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich,<br />

dass <strong>im</strong> vorliegenden Projekt hinreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Staub, Flugasche und<br />

Schmutz vorgesehen sind und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit durch Fäkalaerosole<br />

zu erwarten sind.<br />

Diesbezüglich ist insbesondere auf die <strong>im</strong> Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion der<br />

Staubbelastungen (z.B. Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen,<br />

erdfeuchter Einbau von Material, Reinigung von Fahrzeugen, bauliche Abschirmung, frühzeitige<br />

Begrünung und Rekultivierung) und Kontrollmaßnahmen hinzuweisen. Derartige mögliche Gefährdungspotentiale<br />

waren auch in Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes auszuschließen.<br />

Überdies ist die Bauwerberin beziehungsweise die von ihr beauftragten Bauunternehmen verpflichtet,<br />

die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Staub- und Schmutzbelastungen<br />

während der Bauphase einzuhalten. Diese Anforderungen unterliegen laufender behördlicher<br />

Kontrolle insbesondere durch die Arbeitsinspektorate.<br />

Was mögliche von den Deponien ausgehende Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass <strong>im</strong><br />

vorliegenden Projekt der grundsätzliche Nachweis der Möglichkeit der Einhaltung dieser Anforderungen<br />

dargestellt ist, diese Deponien jedoch einer gesonderten Bewilligung durch die hiefür zuständige<br />

Behörde bedürfen.<br />

Was mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit durch Fäkalaerosole betrifft, ist aufgrund<br />

der entsprechenden Ausführungen des betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG<br />

davon auszugehen, dass solche nicht eintreten werden.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen beziehungsweise, soweit diese<br />

als Immissionen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen,<br />

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

6. Einwendungen betreffend Veränderung, insbesondere Absinken des Grundwasserspiegels,<br />

baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen und damit einher gehende Hangbewegungen<br />

oder Geländeabsenkungen, qualitative und quantitative Beeinträchtigung von Quellen<br />

und Brunnenanlagen, Austrocknen von Weihern, Einstau mit negativen Auswirkungen<br />

auf die Gebäudesubstanz beziehungsweise die Geländeoberfläche (Eindringen von Grundwasser<br />

in Gebäude beziehungsweise Kellergeschoße, Vernässungen oder über bereits<br />

vorhandene Vernässungen hinaus gehende Vernässungen von Grundflächen), Funktionseinschränkung<br />

von Versickerungsanlagen, Wärmepumpen, Verunreinigungen aufgrund des<br />

Einsatzes von Unkrautvernichtungsmitteln auf der Bahnstrecke oder durch Fäkalke<strong>im</strong>e und<br />

Abwässer aus den Zugtoiletten, Austrag von Schadstoffen aus den Deponien in das Grundwasser,<br />

bergbauinduzierte Setzungen bis hin zu Tagbrüchen, Verunreinigung des Grundwassers<br />

durch bestehende beziehungsweise zu errichtende Deponien:<br />

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