Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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5. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung durch Staub und Schmutz, Flugasche aus Deponien<br />
und Fäkalaerosole aus Zugtoiletten:<br />
Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und den <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen<br />
Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich,<br />
dass <strong>im</strong> vorliegenden Projekt hinreichende Vorkehrungen zum Schutz vor Staub, Flugasche und<br />
Schmutz vorgesehen sind und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit durch Fäkalaerosole<br />
zu erwarten sind.<br />
Diesbezüglich ist insbesondere auf die <strong>im</strong> Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion der<br />
Staubbelastungen (z.B. Staubbindung durch Besprühen der Baustraßen und der Deponieflächen,<br />
erdfeuchter Einbau von Material, Reinigung von Fahrzeugen, bauliche Abschirmung, frühzeitige<br />
Begrünung und Rekultivierung) und Kontrollmaßnahmen hinzuweisen. Derartige mögliche Gefährdungspotentiale<br />
waren auch in Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes auszuschließen.<br />
Überdies ist die Bauwerberin beziehungsweise die von ihr beauftragten Bauunternehmen verpflichtet,<br />
die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Staub- und Schmutzbelastungen<br />
während der Bauphase einzuhalten. Diese Anforderungen unterliegen laufender behördlicher<br />
Kontrolle insbesondere durch die Arbeitsinspektorate.<br />
Was mögliche von den Deponien ausgehende Beeinträchtigungen betrifft, ist festzuhalten, dass <strong>im</strong><br />
vorliegenden Projekt der grundsätzliche Nachweis der Möglichkeit der Einhaltung dieser Anforderungen<br />
dargestellt ist, diese Deponien jedoch einer gesonderten Bewilligung durch die hiefür zuständige<br />
Behörde bedürfen.<br />
Was mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit durch Fäkalaerosole betrifft, ist aufgrund<br />
der entsprechenden Ausführungen des betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG<br />
davon auszugehen, dass solche nicht eintreten werden.<br />
Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen beziehungsweise, soweit diese<br />
als Immissionen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen,<br />
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
6. Einwendungen betreffend Veränderung, insbesondere Absinken des Grundwasserspiegels,<br />
baubedingte Grundwasserspiegelschwankungen und damit einher gehende Hangbewegungen<br />
oder Geländeabsenkungen, qualitative und quantitative Beeinträchtigung von Quellen<br />
und Brunnenanlagen, Austrocknen von Weihern, Einstau mit negativen Auswirkungen<br />
auf die Gebäudesubstanz beziehungsweise die Geländeoberfläche (Eindringen von Grundwasser<br />
in Gebäude beziehungsweise Kellergeschoße, Vernässungen oder über bereits<br />
vorhandene Vernässungen hinaus gehende Vernässungen von Grundflächen), Funktionseinschränkung<br />
von Versickerungsanlagen, Wärmepumpen, Verunreinigungen aufgrund des<br />
Einsatzes von Unkrautvernichtungsmitteln auf der Bahnstrecke oder durch Fäkalke<strong>im</strong>e und<br />
Abwässer aus den Zugtoiletten, Austrag von Schadstoffen aus den Deponien in das Grundwasser,<br />
bergbauinduzierte Setzungen bis hin zu Tagbrüchen, Verunreinigung des Grundwassers<br />
durch bestehende beziehungsweise zu errichtende Deponien:<br />
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