Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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14. Einwendungen betreffend Beeinträchtigung der Jagd und Beeinträchtigung von Fischereirechten:<br />
Dazu ist festzuhalten, dass <strong>im</strong> Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch die (eng mit der Frage der<br />
ökologischen Gestaltung des Umfeldes des Bauvorhabens in Zusammenhang stehende) Frage<br />
der Auswirkungen auf die Jagd und Fischerei einer Prüfung unterzogen worden ist.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG lässt sich dazu entnehmen, dass die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />
<strong>im</strong> vorliegenden Projekt <strong>im</strong> erforderlichen Ausmaß, insbesondere<br />
auch durch die Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen, Berücksichtigung gefunden<br />
haben.<br />
Der ergänzenden Stellungnahme des betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG für das<br />
betreffende Fachgebiet ist zur Frage der Wildquerungsmöglichkeiten zu entnehmen, dass gemäß<br />
den Vorgaben der RVS Wildschutz der bescheidgegenständliche Planungsabschnitt neu beurteilt<br />
wurde. Diese Beurteilung ergab, dass aufgrund der Tatsache, dass sich <strong>im</strong> Nahebereich eine<br />
Wildquerungsmöglichkeit der Kategorie A (Tunnel Lind) befindet, kein weiteres technisches Bauwerk<br />
mehr notwendig ist, da es sich <strong>im</strong> genannten Abschnitt um einen „lokal bedeutenden“ Wildwechsel<br />
handelt. Darüber hinaus ist potentiell ein Wildwechsel auch an den vorhandenen Wegunterführungen<br />
möglich.<br />
Soweit diesbezüglich auch finanzielle Belange angesprochen wurden, ist der Vollständigkeit halber<br />
auf die unter den Punkten 9. und 10. getätigten Ausführungen zu verweisen, da diese Fragen <strong>im</strong><br />
Hinblick auf deren Entschädigung <strong>im</strong> Rahmen der Grundeinlöse zu behandeln sind und waren diese<br />
Belange daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
Im übrigen waren diese Einwendungen daher als unbegründet abzuweisen.<br />
15. Einwendungen betreffend nachteilige Auswirkungen auf den Fremdenverkehr, Rückgang<br />
der Nächtigungszahlen und erheblicher Einbußen durch das Ausbleiben der Urlaubsgäste,<br />
Nichtberücksichtigung der touristischen Nutzung des Schlosses Wasserhofen, Verhinderung<br />
der Befahrbarkeit der Wasserflächen der Drau mit Booten, Beeinträchtigung der Erholungstätigkeit<br />
<strong>im</strong> örtlichen Umfeld der Drauquerung, mangelnde Berücksichtigung der zwingenden<br />
Auflagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens in der Planung, Forderung nach<br />
Ausdehnung des Monitoring-Programms für Tourismusbetriebe mit verpflichtendem Aufgabenkatalog,<br />
Forderung nach Aufnahme von Vorschreibungen für eine touristische Gestaltung<br />
des Bahnhofs Kühnsdorf und betreffend Baustellentourismus in den Genehmigungsbescheid:<br />
Aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung vom betroffenen<br />
Sachverständigen gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahme ergibt sich, dass <strong>im</strong><br />
vorliegenden Projekt hinreichende diesbezügliche Vorkehrungen vorgesehenen beziehungsweise<br />
nachteilige Auswirkungen auf den Fremdenverkehr gar nicht beziehungsweise nur in sehr untergeordnetem<br />
Maße zu erwarten sind.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG und der <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung vom betroffenen Sachverständigen<br />
gemäß § 31a EisbG ergänzend erstatteten Stellungnahme lässt sich dazu zusammenfassend<br />
entnehmen, dass der Anteil der touristischen Betriebe <strong>im</strong> näheren und weiteren Umfeld<br />
der Trasse eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamtaufkommen auf<br />
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