Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im
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Die Gestaltung (insbesondere Verkürzung) des Bahndamms für die Draubrücke <strong>im</strong> vorliegenden<br />
Projekt, bei der auch ökologische und landschaftsplanerische Erfordernisse zu berücksichtigen<br />
waren, ist gemäß den Ausführungen des betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG auf<br />
wasserbautechnische Erfordernisse zurückzuführen und dient der Vermeidung von Wasserspiegelerhöhungen.<br />
Das Offenhalten der bestehenden Dammöffnung zwischen Drau und Draufluss<br />
entspricht den Erfordernissen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und hat keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Ergänzend zu bemerken ist, das vom Sachverständigen<br />
gemäß § 31a EisbG für das Fachgebiet Wasserbautechnik durch diese Maßnahmen<br />
auch keine Veränderung des Ist-Zustandes und damit des diesbezüglich bestehenden wasserrechtlichen<br />
Konsens erblickt wurde.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war davon auszugehen, dass die Entwässerungsanlagen<br />
auch <strong>im</strong> erforderlichen Ausmaß mit Absturzsicherungen versehen sind.<br />
Zur Frage der Drainagen ist festzuhalten, dass die Bauwerberin zur Wiederherstellung und Gestaltung<br />
von Drainagen samt der bereits für die Baudurchführung unabdingbaren Aufnahme von vorhandenen<br />
Drainagen bereits gesetzlich verpflichtet ist und dies auch projektsgemäß ausgewiesen<br />
ist.<br />
Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen.<br />
8. Einwendungen betreffend Einhaltung von durch die Bauwerberin angeblich zugesicherten<br />
Maßnahmen, Auflagen und Verbesserungen:<br />
Der Projektgegenstand ist aus den eingereichten, aufgelegenen und <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung<br />
erörterten Unterlagen ersichtlich. Aufgrund der bereits weiter oben getätigten Ausführungen war<br />
davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Projekt eine <strong>im</strong> öffentlichen Interesse liegende,<br />
den Erfordernissen der Ordnung und Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und des Arbeitnehmerschutzes<br />
genügende Bauführung auf Grundlage der anzuwendenden Best<strong>im</strong>mungen des<br />
EisbG möglich ist.<br />
Darüber hinaus gehende, nicht durch subjektiv-öffentliche Rechte geschützte Forderungen und<br />
Anträge waren daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und <strong>im</strong> übrigen als unbegründet abzuweisen.<br />
9. Einwendungen betreffend Grundeinlöse, Servitute, Dienstbarkeiten und sonstige Entschädigungen<br />
beziehungsweise Wertminderungen, Gesamtablöse, Resteinlöse und Zurverfügungstellung<br />
von Ersatzflächen, Abgeltung für entnommene Materialien sowie Übereignung,<br />
Entschädigung von Bewirtschaftungserschwernissen einschließlich Umweg- und Zufahrtserschwernissen,<br />
Entschädigung der Ertragsminderung, Beschränkung der Grundeinlöse<br />
auf das notwendige Ausmaß und Flächenverbrauch:<br />
Zu den Forderungen, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit den projektgegenständlichen Grundeinlösen,<br />
Servituten und Dienstbarkeiten erhoben wurden, ist festzuhalten, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung durch die Behörde unter der Voraussetzung des Erwerbes der<br />
erforderlichen Grundstücke und Rechte erfolgt. Der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
hat in allen Fällen eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der beantragten Bauführung<br />
voranzugehen. Im Baugenehmigungsbescheid liegt somit die Feststellung, dass das öffentli<br />
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