17.11.2012 Aufrufe

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Gestaltung (insbesondere Verkürzung) des Bahndamms für die Draubrücke <strong>im</strong> vorliegenden<br />

Projekt, bei der auch ökologische und landschaftsplanerische Erfordernisse zu berücksichtigen<br />

waren, ist gemäß den Ausführungen des betroffenen Sachverständigen gemäß § 31a EisbG auf<br />

wasserbautechnische Erfordernisse zurückzuführen und dient der Vermeidung von Wasserspiegelerhöhungen.<br />

Das Offenhalten der bestehenden Dammöffnung zwischen Drau und Draufluss<br />

entspricht den Erfordernissen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und hat keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss. Ergänzend zu bemerken ist, das vom Sachverständigen<br />

gemäß § 31a EisbG für das Fachgebiet Wasserbautechnik durch diese Maßnahmen<br />

auch keine Veränderung des Ist-Zustandes und damit des diesbezüglich bestehenden wasserrechtlichen<br />

Konsens erblickt wurde.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens war davon auszugehen, dass die Entwässerungsanlagen<br />

auch <strong>im</strong> erforderlichen Ausmaß mit Absturzsicherungen versehen sind.<br />

Zur Frage der Drainagen ist festzuhalten, dass die Bauwerberin zur Wiederherstellung und Gestaltung<br />

von Drainagen samt der bereits für die Baudurchführung unabdingbaren Aufnahme von vorhandenen<br />

Drainagen bereits gesetzlich verpflichtet ist und dies auch projektsgemäß ausgewiesen<br />

ist.<br />

Diese Einwendungen waren daher als unbegründet abzuweisen.<br />

8. Einwendungen betreffend Einhaltung von durch die Bauwerberin angeblich zugesicherten<br />

Maßnahmen, Auflagen und Verbesserungen:<br />

Der Projektgegenstand ist aus den eingereichten, aufgelegenen und <strong>im</strong> Zuge der Ortsverhandlung<br />

erörterten Unterlagen ersichtlich. Aufgrund der bereits weiter oben getätigten Ausführungen war<br />

davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Projekt eine <strong>im</strong> öffentlichen Interesse liegende,<br />

den Erfordernissen der Ordnung und Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und des Arbeitnehmerschutzes<br />

genügende Bauführung auf Grundlage der anzuwendenden Best<strong>im</strong>mungen des<br />

EisbG möglich ist.<br />

Darüber hinaus gehende, nicht durch subjektiv-öffentliche Rechte geschützte Forderungen und<br />

Anträge waren daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und <strong>im</strong> übrigen als unbegründet abzuweisen.<br />

9. Einwendungen betreffend Grundeinlöse, Servitute, Dienstbarkeiten und sonstige Entschädigungen<br />

beziehungsweise Wertminderungen, Gesamtablöse, Resteinlöse und Zurverfügungstellung<br />

von Ersatzflächen, Abgeltung für entnommene Materialien sowie Übereignung,<br />

Entschädigung von Bewirtschaftungserschwernissen einschließlich Umweg- und Zufahrtserschwernissen,<br />

Entschädigung der Ertragsminderung, Beschränkung der Grundeinlöse<br />

auf das notwendige Ausmaß und Flächenverbrauch:<br />

Zu den Forderungen, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit den projektgegenständlichen Grundeinlösen,<br />

Servituten und Dienstbarkeiten erhoben wurden, ist festzuhalten, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung durch die Behörde unter der Voraussetzung des Erwerbes der<br />

erforderlichen Grundstücke und Rechte erfolgt. Der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

hat in allen Fällen eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der beantragten Bauführung<br />

voranzugehen. Im Baugenehmigungsbescheid liegt somit die Feststellung, dass das öffentli­<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!